B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-2071/2015
Ur t e i l vom 4 . M a i 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichter Markus König,
mit Zustimmung von Richter Gérard Scherrer;
Gerichtsschreiber Nicholas Swain.
Parteien
A._______,
Afghanistan,
vertreten durch lic. iur. Monique Bremi,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für
Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Anerkennung der originären Flüchtlingseigenschaft
(Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid);
Verfügung des SEM vom 27. Februar 2015 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
I.
dass das BFM das Asylgesuch des Gesuchstellers mit Verfügung vom
18. September 2009 ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz an-
ordnete, diese aber wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs aufschob und ihn
vorläufig in der Schweiz aufnahm,
dass die dagegen erhobene Beschwerde des Gesuchstellers mit Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts E-6624/2009 vom 27. Juli 2011 abgewiesen
wurde,
II.
dass die Ehefrau des Gesuchstellers am 27. März 2012 – nachdem über
ihr erstes Asylgesuch aus dem Ausland bereits mit Urteil D-5080/2010 vom
29. November 2011 letztinstanzlich abschlägig befunden worden war – für
sich und ihre Kinder – ein zweites Asylgesuch aus dem Ausland stellen
liess,
dass der Gesuchsteller mit Eingabe vom 16. Oktober 2012 beim BFM um
Nachzug seiner Familienangehörigen ersuchte und das BFM mit Verfügun-
gen vom 28. November 2013 bzw. 14. Januar 2014 die Einreise der Ehe-
frau des Gesuchstellers und ihrer gemeinsamen Tochter zwecks Familien-
vereinigung bewilligte,
dass das BFM – nach Einreise der Ehefrau und Tochter des Beschwerde-
führers, nach Einreichung eines Inland-Asylgesuchs am 5. Februar 2014
und nach Durchführung der vorinstanzlichen Befragungen – mit Verfügung
vom 12. August 2014 die Familienangehörigen des Gesuchstellers als
Flüchtlinge anerkannte und ihnen Asyl in der Schweiz gewährte,
III.
dass der Gesuchsteller mit Eingabe vom 9. Oktober 2014 (Datum Post-
stempel) die Revision des Entscheids des Bundesverwaltungsgerichts vom
27. Juli 2011 beantragte und sich dabei im Wesentlichen auf den positiven
Asylentscheid des BFM vom 12. August 2014 zugunsten seiner Ehefrau
und Tochter sowie die mit dem zweiten Asylgesuch seiner Ehefrau einge-
reichten Erklärungen von ihm und seiner Ehefrau stützte,
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dass die Einzelrichterin des Bundesverwaltungsgerichts mit Urteil
E-5808/2014 vom 17. Oktober 2014 auf das Revisionsgesuch nicht eintrat
und zur Begründung ausführte, im Gesuch würden nachträglich (nach Ab-
schluss des ordentlichen Gerichtsverfahrens) entstandene Beweismittel
zum Beleg vorbestehende Tatsachen geltend gemacht, welche gemäss
Praxis (BVGE 2013/22) nicht im Rahmen eines Revisionsgesuchs vom
Bundesverwaltungsgericht entgegenzunehmen und zu prüfen seien,
IV.
dass der Gesuchsteller daraufhin beim BFM am 28. Oktober 2014 ein Wie-
dererwägungsgesuch einreichen und darin auf den positiven Asylentscheid
seiner Familienangehörigen sowie die mit dem zweiten Auslandsgesuch
seiner Familie eingereichten Erklärungen hinweisen liess,
dass das SEM mit Verfügung vom 27. Februar 2015 das Wiedererwä-
gungsgesuch des Beschwerdeführers im Wesentlichen guthiess, ihn in An-
wendung von Art. 51 AsylG (SR 142.31) als Flüchtling anerkannte und ihm
in der Schweiz Asyl gewährte,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom
1. April 2015 gegen diese Verfügung Beschwerde erhob und inhaltlich im
Wesentlichen beantragte, es sei seine originäre Flüchtlingseigenschaft im
Sinn von Art. 3 AsylG anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren,
dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht die Gewährung der unentgeltli-
chen Prozessführung und Verbeiständung unter Beiordnung seiner
Rechtsvertreterin als unentgeltliche Rechtsbeiständin beantragte,
dass der Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 9. April 2015 diese
prozessualen Anträge unter Hinweis auf die Aussichtslosigkeit (bezie-
hungsweise teilweise Unzulässigkeit) der materiellen Rechtsbegehren ab-
wies und den Beschwerdeführer zur Leistung eines Kostenvorschusses
aufforderte,
dass der einverlangte Vorschuss am 16. April 2015 fristgerecht überwiesen
wurde,
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und das Bundesverwaltungsgericht erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen
nach Art. 5 VwVG beurteilt, das SEM zu den Behörden nach Art. 33 VGG
gehört und daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts ist sowie
eine das Sachgebiet betreffende Zuständigkeitsausnahme im Sinne von
Art. 32 VGG nicht vorliegt,
dass nach Lehre und Praxis Wiedererwägungsentscheide grundsätzlich
wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg
weitergezogen werden können, weshalb das Bundesverwaltungsgericht
für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig ist und darüber
– in der Regel und auch vorliegend – endgültig entscheidet (Art. 105 AsylG,
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass der Beschwerdeführer zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
und auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist
(Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird
(Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend um eine solche handelt, wes-
halb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a
Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss, sie glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr
Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält und
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Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG),
dass auf den Antrag, es sei dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren nicht
einzutreten ist, weil ihm bereits in der Schweiz Asyl gewährt worden ist,
dass für die beantragte Rückweisung der Sache an die Vorinstanz keine
Veranlassung besteht,
dass das SEM dem Grundsatz der Einheit der Familie (vgl. Art. 44 AsylG)
Genüge getan hat, indem es dem Beschwerdeführer in der angefochtenen
Verfügung den gleichen asylrechtlichen Status wie seine Angehörigen ver-
schafft hat,
dass die wesentlichste praktische Konsequenz der Unterscheidung zwi-
schen originärer und derivativer Flüchtlingseigenschaft darin besteht, dass
die Zweitgenannte grundsätzlich nicht weiter abgeleitet werden kann, und
sich die Frage einer zukünftigen Ableitung der Flüchtlingseigenschaft beim
Beschwerdeführer in absehbarer Zeit nicht mehr stellen dürfte,
dass ungeachtet solcher Überlegungen eine Verfolgung durch Familienan-
gehörige – sei es mangels Vorliegens eines asylrechtlichen Verfolgungs-
motivs, weil die betroffenen Personen den Nachstellungen durch Privatper-
sonen durch einen Umzug innerhalb des Heimatstaates ausweichen kön-
nen oder weil sie sich bei den heimatlichen Behörden um Schutz bemühen
können – in aller Regel flüchtlingsrechtlich nicht relevant ist,
dass die einleitende Feststellung des SEM, der Beschwerdeführer mache
ja schliesslich die gleichen Asylgründe wie beim ersten Asylgesuch gel-
tend, angesichts der Veränderung der Aktenlage nach der Einreise seiner
Angehörigen in die Schweiz argumentativ zwar in der Tat (vgl. Beschwerde
S. 6) nicht sehr überzeugend erscheint,
dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung allerdings auch fest-
hält, im Gegensatz zu seiner Frau sei der Beschwerdeführer nicht aus ei-
nem der im Gesetz abschliessend genannten Gründe verfolgt worden,
dass der Beschwerdeführer sich in seinem Rechtsmittel diesbezüglich auf
die Entgegnung beschränkt, das Ehepaar sei von der Familie wegen der
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nicht bewilligten Eheschliessung verfolgt worden, was "offenkundig asylre-
levant" sei,
dass die Frage, ob das SEM die originäre Flüchtlingseigenschaft der Ehe-
frau zu Recht festgestellt hat, im Rahmen des vorliegenden Verfahrens
nicht zu beurteilen ist und jedenfalls festgestellt werden kann, dass die vom
SEM angesprochenen frauenspezifischen Fluchtgründe (vgl. Art. 3 Abs. 2
Satz 2 AsylG) beim Beschwerdeführer naturgemäss nicht gegeben sei kön-
nen,
dass sich der Beschwerdeführer seinen Angaben zufolge vor der definiti-
ven Ausreise ungefähr ein Jahr lang in (…) aufgehalten hat (vgl. hierzu
BVGE 2011/38), wo er keinen konkreten Verfolgungsmassnahmen ausge-
setzt gewesen sei,
dass er sich bei den heimatlichen Behörden nicht um Schutz bemüht habe
und das Vorbringen, die afghanische Polizei hätte ihn diesfalls sofort um-
gebracht (vgl. Befragungsprotokoll vom 12. August 2009 S. 19), nicht über-
zeugend ist,
dass an dieser Stelle der Vollständigkeit halber festzuhalten ist, dass der
Sachvortrag des Beschwerdeführers – unter Berücksichtigung der Verän-
derung der Aktenlage nach Einreise und Anhörung der Ehefrau – auch
sonst nach wie vor in verschiedener Hinsicht klare Unglaubhaftigkeitsindi-
zien aufweist,
dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, das Vorliegen seiner
originären Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft
zu machen, weshalb das Staatssekretariat in diesem (einzigen) Punkt sein
Wiedererwägungsgesuch zu Recht abgewiesen hat,
dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1
AsylG) und – soweit überprüfbar – angemessen ist, weshalb die Be-
schwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1–
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und der Kos-
tenvorschuss zur Begleichung dieser Kosten zu verwenden ist.
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(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Der in gleicher Höhe geleistete Vorschuss wird zur Bezahlung der
Kosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Markus König Nicholas Swain