B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-207/2020
Ur t e i l vom 4 . F eb r u a r 2 0 2 0
Besetzung
Einzelrichterin Muriel Beck Kadima,
mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer;
Gerichtsschreiberin Janine Sert.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Syrien,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 13. Dezember 2019 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein ethnischer Kurde mit letztem Wohnsitz in
B._______, verliess Syrien eigenen Angaben zufolge am 18. November
2014 und gelangte gemeinsam mit seinem Bruder (E-194/2020) am 22.
Juni 2017 in die Schweiz, wo er am selben Tag um Asyl nachsuchte. Am
13. Juli 2017 erfolgte im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuz-
lingen die Befragung zur Person (BzP). Am 9. März 2018 wurde er zu den
Asylgründen vertieft angehört.
Der Beschwerdeführer machte zur Begründung seines Asylgesuches im
Wesentlichen geltend, er habe im Bauunternehmen seines Vaters gearbei-
tet. Im (…), kurz nachdem er volljährig geworden sei, habe er das Aushe-
bungsverfahren durchlaufen und anschliessend das Militärbüchlein erhal-
ten, in welchem eingetragen gewesen sei, dass er am (…) hätte einrücken
müssen. Da der Krieg in Syrien bereits ausgebrochen gewesen sei, habe
er sich nicht für den Dienst gemeldet. Als Beamte seinem Vater jeweils die
militärischen Aufgebote hätten aushändigen wollen, habe er ihnen Geld
bezahlt, worauf sie die Aufgebote hätten verschwinden lassen. Andere
Probleme habe er nie mit den syrischen Behörden gehabt. Er sei auch nicht
politisch aktiv gewesen. Am (…) sei ihm ein Haftbefehl zur Einberufung in
den Militärdienst zugestellt worden. Danach hätten die syrischen Behörden
sein Zuhause zwei Mal nach ihm durchsucht, worauf sein Vater entschie-
den habe, er solle Syrien verlassen. Am 18. November 2014 sei er in die
Türkei gereist, sein Bruder sei ihm im Jahr 2017 nachgereist.
Am (…) seien zwei Halbgeschwister, sowie zwei Nichten bei einer Explo-
sion in B._______ verstorben.
Er reichte seine Identitätskarte (Kopie), ein Militärbüchlein (Original), zwei
Aufgebote (Originale), einen Haftbefehl (Original), ein Schuldokument (Ori-
ginal), sowie Fotos seiner Angehörigen und der Explosion zu den Akten.
B.
Mit Verfügung vom 13. Dezember 2019 – eröffnet am 17. Dezember 2019 –
stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigen-
schaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die
Wegweisung aus der Schweiz und ordnete wegen Unzulässigkeit des Voll-
zugs der Wegweisung die vorläufige Aufnahme in der Schweiz an. Zur Be-
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gründung des ablehnenden Asylentscheids führte es aus, die geltend ge-
machten Vorbringen würden den Anforderungen an die Flüchtlingseigen-
schaft im Sinne von Art. 3 AsylG nicht standhalten.
C.
Mit Eingabe vom 13. Januar 2020 reichte der Beschwerdeführer gegen
diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und be-
antragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Gewährung
von Asyl; eventualiter sei die Flüchtlingseigenschaft und die vorläufige Auf-
nahme als Flüchtling festzustellen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde
um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf
die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. Auf die Begründung der
Beschwerde wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen
eingegangen.
D.
Am 15. Januar 2020 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Be-
schwerdeeingang.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten
(AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht
(vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom
25. September 2015).
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1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108
Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
3.
Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bilden die Fragen
der Flüchtlingseigenschaft, des Asyls und der Wegweisung. Der Wegwei-
sungsvollzug ist nicht mehr zu prüfen, nachdem die Vorinstanz die Be-
schwerdeführenden wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs vor-
läufig aufgenommen hat.
4.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines
Schriftenwechsels verzichtet.
5.
5.1 Die Vorinstanz begründet ihre Verfügung dahingehend, das Vorbringen
des Beschwerdeführers, er habe als Angehöriger der kurdischen Ethnie
Geld bezahlen müssen, damit die Rekrutierung korrekt abgelaufen sei,
könne nicht als intensive und gezielte Verfolgung seiner Person aufgrund
seiner Ethnie erachtet werden, zumal er keine weiteren Schwierigkeiten
geltend gemacht habe. Zudem habe er Syrien erst mehrere Monate später
verlassen, so dass ein kausaler Zusammenhang zu seiner Ausreise fehle.
Was die vorgebrachte Wehrdienstverweigerung in der syrischen Armee be-
treffe, sei festzuhalten, dass eine solche die Flüchtlingseigenschaft nicht
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per se zu begründen vermöge. Im syrischen Kontext ergebe die Quellen-
analyse, dass die syrischen Behörden zum heutigen Zeitpunkt nicht allen
Wehrdienstverweigerern oder Deserteuren eine regierungsfeindliche Hal-
tung unterstellen würden. Eine Bestrafung wegen Wehrdienstverweige-
rung oder Desertion, welche die Voraussetzungen von Art. 3 AsylG erfülle,
habe nur jemand zu befürchten, der zusätzliche Faktoren erfülle. Beim Be-
schwerdeführer würden keine einzelfallspezifischen Risikofaktoren vorlie-
gen, die ein politisches Profil begründen könnten. Allfällige Strafmassnah-
men infolge seiner Wehrdienstverweigerung würden daher keine Verfol-
gung darstellen.
5.2 Auf Beschwerdeebene führt der Beschwerdeführer im Wesentlichen
aus, er habe nicht für das syrische Regime Militärdienst leisten wollen und
sich nur durch die Flucht vor der bevorstehenden regulären Rekrutierung
beziehungsweise Zwangsrekrutierung, der behördlichen Suche nach ihm,
der Verhaftung und der Gewalt seitens der syrischen Regierung entziehen
können. Da er es willentlich und aus politischer Überzeugung unterlassen
habe, sich bei der Militärbehörde zu melden und dem Marschbefehl Folge
zu leisten, gelte er als Dienstverweigerer.
Wer seinen nationalen und militärischen Pflichten nicht nachkomme,
müsse mit harten und unverhältnismässigen Strafen rechnen. Die syri-
schen Behörden würden Wehrdienstverweigerer grundsätzlich eine regie-
rungsfeindliche Haltung unterstellen. Die behördliche Verfolgung von De-
serteuren und Refraktären sei in Syrien als politisch motiviert einzustufen.
Die Vorinstanz habe die Militärdienstverweigerung nicht in Abrede gestellt,
sondern allgemein und nicht fallspezifisch beurteilt und sich dabei auf alte
Referenzurteile gestützt. Der Beschwerdeführer verweist auf Berichte von
verschiedenen Nichtregierungs-Organisationen zur Situation von Wehr-
dienstverweigerern in Syrien. Es könne nicht behauptet oder ausgeschlos-
sen werden, dass seitens des Regimes und der kurdischen Behörden kein
Interesse an der Person des Beschwerdeführers mehr bestehe, zumal bei
ihm zuhause nach ihm gesucht worden sei. Überdies müssten Familien-
mitglieder von gesuchten, geflohenen Personen mit Nachstellungen rech-
nen.
Die Halbgeschwister und Nichten des Beschwerdeführers seien bei einer
Explosion einer Autobombe am (…) gezielt getötet worden, auch wenn das
Motiv und die Täter unklar seien. Auch der Beschwerdeführer könne einer
gezielten Tötung ausgesetzt werden.
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Die Vorinstanz habe zudem die aktuellen Berichte zur Lage in Syrien nicht
berücksichtigt. Die Lage sei instabil und eine Verbesserung sei nicht in
Sicht. Zudem hätte die Vorinstanz die Angaben des Beschwerdeführers
weiter abklären müssen. Sie habe die Situation des Beschwerdeführers
falsch beurteilt und damit die Sorgfaltspflicht verletzt. Sie hätte ihm das
rechtliche Gehör zu ihren Mutmassungen und beabsichtigen Ablehnung
des Asylgesuches gewähren müssen. Der Beschwerdeführer verweist fer-
ner auf mehrere Asylentscheide, in welchen die vorläufige Aufnahme als
Flüchtling verfügt worden sei, obwohl die Umstände identisch mit der Situ-
ation des Beschwerdeführers seien.
Der Beschwerdeführer hätte als Dienstverweigerer kurdischer Herkunft
und Regimegegner sowie aufgrund seiner illegalen Ausreise im Falle einer
(hypothetischen) Rückkehr nach Syrien begründete Furcht vor künftiger
Verfolgung.
6.
6.1 Der Beschwerdeführer rügt in seiner Rechtsmitteleingabe in formeller
Hinsicht eine Verletzung der Untersuchungs- beziehungsweise Begrün-
dungspflicht, weil die Vorinstanz nicht alle notwendigen Abklärungen getä-
tigt, sondern sich lediglich auf allgemeine Informationen und Referenzur-
teile berufen und die individuellen Umstände und Risikofaktoren nicht be-
achtet habe. Dieser Antrag wird vorab behandelt, da eine Verletzung der
Untersuchungs- beziehungsweise Begründungspflicht zur Aufhebung der
angefochtenen Verfügung und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz
zur Neubeurteilung führen könnte.
6.2 Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet
einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die
Sachverhaltsdarstellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidri-
ger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt wor-
den sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswe-
sentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERT-
SCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechts-pflege des Bundes,
3. Aufl., 2013, Rz. 1043). Ferner soll die Abfassung der Begründung der
oder dem Betroffenen ermöglichen, den Entscheid gegebenenfalls sach-
gerecht anzufechten, was nur der Fall ist, wenn sich sowohl die oder der
Betroffene als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Ent-
scheides ein Bild machen können, wobei sich die verfügende Behörde al-
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lerdings nicht ausdrücklich mit jeder tatbestandlichen Behauptung und je-
dem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss, sondern sich auf die
wesentlichen Gesichtspunkte beschränken kann (vgl. BVGE 2008/47
E. 3.2).
6.3 Die Rüge der mangelhaften Darstellung der Asylvorbringen vermag
nicht zu überzeugen. Die rechtserheblichen Vorbringen wurden in obge-
nannter Verfügung korrekt und vollständig dargestellt. Dass der Beschwer-
deführer den syrischen Wehrdienst verweigert hat, wird von der Vorinstanz
nicht in Frage gestellt. Das SEM ist nicht gehalten, dem Beschwerdeführer
vor dem Erlass der Verfügung das rechtliche Gehör zu seiner Einschätzung
zu gewähren. Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung sodann
ausführlich dargelegt, weshalb es die Vorbringen des Beschwerdeführers
als nicht asylrelevant erachtet. Auch eine sachgerechte Anfechtung war
– wie die Beschwerde zeigt – ohne weiteres möglich. Soweit der Be-
schwerdeführer den drohenden Einzug in den Militärdienst betreffend zu
einem anderen Schluss gelangt, liegt darin keine Verletzung der Begrün-
dungspflicht. Vielmehr betrifft dies eine Frage der rechtlichen Würdigung
des Sachverhaltes, auf welche im Rahmen der materiellen Prüfung näher
einzugehen ist.
Dem Anhörungsprotokoll sind keine Hinweise dafür zu entnehmen, dass
der Beschwerdeführer nicht in der Lage gewesen wäre, seine Asylgründe
darzulegen. Dem Protokoll sind denn auch nur eine kleine Korrektur (vgl.
SEM-Akte A24 F24) und zwei Anmerkungen während der Rücküberset-
zung (vgl. A24 S. 11 und 19) zu entnehmen, weshalb nichts auf Schwierig-
keiten während den Befragungen hindeutet. Es kann deshalb davon aus-
gegangen werden, dass der Beschwerdeführer seine Asylgründe vollstän-
dig hat darlegen können.
6.4 Die formellen Rügen erweisen sich damit als unbegründet. Der rechts-
erhebliche Sachverhalt wurde von der Vorinstanz vollständig erstellt und in
der angefochtenen Verfügung korrekt und ausreichend wiedergegeben.
Den Anforderungen an die Begründungsdichte wurde Genüge getan. Es
besteht somit kein Anlass, die angefochtene Verfügung aufzuheben und
die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
7.
7.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
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Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder
Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht
haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die
Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der
Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30).
7.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
8.
8.1 Nachfolgend ist zu prüfen, ob die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft
des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 3 AsylG zu Recht verneint hat.
8.2 Bezüglich der vorgebrachten Wehrdienstverweigerung ist darauf hin-
zuweisen, dass das Bundesverwaltungsgericht in BVGE 2015/3 zum
Schluss gelangte, dass nach der Einführung von Art. 3 Abs. 3 AsylG die
bisherige Rechtspraxis in Bezug auf Personen, die ihr Asylgesuch mit einer
Wehrdienstverweigerung oder Desertion im Heimatstaat begründen, wei-
terhin gültig ist. Demnach vermag eine Wehrdienstverweigerung oder De-
sertion nicht allein, sondern nur dann die Flüchtlingseigenschaft zu begrün-
den, wenn damit eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG verbun-
den ist, mit anderen Worten, die betroffene Person aus den in dieser Norm
genannten Gründen (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer
bestimmten sozialen Gruppe oder politische Anschauungen) wegen ihrer
Wehrdienstverweigerung oder Desertion eine Behandlung zu gewärtigen
hat, die ernsthaften Nachteilen gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG gleichkommt
(vgl. a.a.O., E. 5.9). Ferner hielt das Gericht fest, dass die staatlichen syri-
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schen Sicherheitskräfte seit dem Ausbruch des Konflikts im März 2011 ge-
gen tatsächliche oder vermeintliche Regimegegner mit grösster Brutalität
und Rücksichtslosigkeit vorgehen. Personen, die sich dem Dienst in der
staatlichen syrischen Armee entzogen haben – etwa, weil sie sich den Auf-
ständischen anschliessen wollten oder in der gegebenen Bürgerkriegssitu-
ation als Staatsfeinde und als potentielle gegnerische Kombattanten auf-
gefasst werden –, sind seit dem Jahr 2011 in grosser Zahl nicht nur von
Inhaftierung, sondern auch von Folter und aussergerichtlicher Hinrichtung
betroffen (vgl. a.a.O., E. 6.7.2 m.w.H.).
Aus den in der Folge ergangenen nicht publizierten Urteilen des Bundes-
verwaltungsgerichts geht hervor, dass bei Wehrdienstverweigerung und
Desertion im syrischen Kontext nur dann eine asylrelevante Strafe zu be-
fürchten ist, wenn zusätzliche exponierende Faktoren gegeben sind. Hin-
gegen ist nicht davon auszugehen, dass herkömmlichen Wehrdienstver-
weigerern oder Deserteuren, das heisst solchen, die nicht zusätzlich poli-
tisch exponiert sind, mit genügender Wahrscheinlichkeit eine die Schwelle
der Asylrelevanz erreichende Strafe droht (vgl. statt vieler die Urteile des
BVGer D-3914/2018 vom 19. August 2019 E. 4.2.4, E-3366/2018 vom
4. Juni 2019 E. 6.3.1 und E-5262/2018 vom 19. Dezember 2018 E. 6.1).
8.3 Unbestritten ist, dass der aus B._______ stammende Beschwerdefüh-
rer im Jahr (…) ausgehoben und für militärdiensttauglich erklärt wurde.
Diesbezüglich liegt auch das Militärbüchlein vor. Nach Auffassung des Ge-
richts ist nicht auszuschliessen, dass der Beschwerdeführer vor seiner
Ausreise aus Syrien hätte in den Militärdienst eingezogen werden sollen
und dass es sich bei den vorliegenden Aufgeboten und dem Haftbefehl tat-
sächlich um ein konkretes Aufgebot des Beschwerdeführers handelt, sich
zum Dienst zu melden.
Im vorliegenden Fall besteht jedoch keine Konstellation besonderer Expo-
niertheit. Zwar gehört der Beschwerdeführer der kurdischen Ethnie an, ent-
stammt aber gestützt auf die Aktenlage weder einer oppositionell aktiven
Familie noch machte er geltend, irgendwelche Probleme mit den Behörden
gehabt oder sich politisch betätigt zu haben beziehungsweise diesen in ir-
gendeiner Weise aufgefallen zu sein (vgl. A7 S. 10 und A24 F116). Daran
vermag auch sein Einwand auf Beschwerdeebene, wonach er aus politi-
scher Überzeugung den Militärdienst verweigert habe, nichts zu ändern.
Mit Blick auf die oben genannte Praxis kann daher nicht mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, der Beschwerdeführer
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werde aufgrund seiner Wehrdienstverweigerung durch die staatlichen syri-
schen Sicherheitskräfte als Regimegegner betrachtet und habe als solcher
eine politisch motivierte Bestrafung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürch-
ten. Er vermag auch mit seinem Hinweis auf andere syrische Staatsange-
hörige, die in der Schweiz aufgrund ihrer Dienstverweigerung als Flücht-
linge vorläufig aufgenommen worden seien, nichts zu seinen Gunsten ab-
zuleiten. Das SEM hat denn der zu erwartenden unverhältnismässig hohen
Strafe wegen Refraktion im Rahmen einer drohenden Verletzung von
Art. 3 EMRK Rechnung getragen und den Beschwerdeführer wegen unzu-
lässigem Wegweisungsvollzug vorläufig aufgenommen.
8.4 An dieser Einschätzung ändert auch der kürzliche Angriff der Türkei
nichts, der dafür gesorgt habe, dass das syrische Regime mit den kurdi-
schen Behörden Vereinbarungen getroffen habe und gemeinsame Pat-
rouillen durchführe. B._______, von wo der Beschwerdeführer stammt, be-
findet sich innerhalb des von der Türkei geplanten Sicherheitsstreifens.
Nachdem Mitte Oktober 2019 die kurdischen Streitkräfte mit der syrischen
Regierung ein Abkommen abschlossen, rückten die syrischen Truppen in
das kurdische Gebiet, um die türkischen Attacken abzuhalten (vgl. Easo
Country of Origin Information Report – Syria: Security Situation, November
2019, S. 39 f.). Wie sich die Situation in Nordsyrien weiter entwickeln wird,
wird sich zeigen (vgl. Urteil des BVGer D-5367/2019 vom 2. Dezember
2019 E. 6.4). Insofern der Beschwerdeführer geltend macht, dass seine
Halbgeschwister und Nichten bei einer Explosion ums Leben gekommen
seien, ist festzuhalten, dass dieses bedauerliche Ereignis auf den
(Bürger-)Krieg zurückzuführen und für den Beschwerdeführer nicht von
asylrechtlicher Relevanz ist.
8.5 Nach dem Gesagten bestehen insgesamt keine konkreten Anhalts-
punkte dafür, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt seiner Ausreise aus
Syrien einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt war oder dass im heu-
tigen Zeitpunkt eine begründete Furcht vor asylrelevanter Verfolgung im
Zusammenhang mit der geltend gemachten Wehrdienstverweigerung zu
bejahen wäre.
8.6 Wie vorstehend ausgeführt, ist der Beschwerdeführer vor dem Verlas-
sen Syriens nicht als regimefeindliche Person ins Blickfeld der syrischen
Behörden geraten (vgl. E. 7.3). Da keine Verfolgungssituation im Sinne von
Art. 3 AsylG und keine besondere Vorbelastung vorliegen, ist schliesslich
eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung des Beschwerdeführers al-
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Seite 11
lein aufgrund der illegalen Ausreise aus Syrien respektive durch das Stel-
len eines Asylgesuchs im Ausland gemäss konstanter Praxis des Bundes-
verwaltungsgerichts ebenfalls nicht anzunehmen (vgl. u.a. Urteil des
BVGer E-5788/2017 vom 23. April 2019 E. 6.5, m.w.H.).
8.7 In Würdigung der gesamten Aktenlage kommt das Bundesverwaltungs-
gericht zum Schluss, dass der Beschwerdeführer keine Gründe nach Art. 3
AsylG nachweisen konnte. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch zu Recht
abgelehnt.
9.
9.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie
(Art. 44 AsylG).
9.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine auslän-
derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei-
lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht
angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
10.
10.1 Im Sinne einer Klarstellung ist abschliessend festzuhalten, dass sich
aus den vorstehenden Erwägungen nicht der Schluss ergibt, der Be-
schwerdeführer sei zum heutigen Zeitpunkt angesichts der Entwicklungen
in Syrien in seinem Heimatstaat nicht gefährdet. Indessen ist eine solche
Gefährdungslage ausschliesslich unter dem Aspekt von Art. 83 Abs. 4 AIG
einzuordnen, wonach der Vollzug der Wegweisung für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar ist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Der generellen Gefährdung
aufgrund der aktuellen Situation in Syrien im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG
wurde durch das SEM mit der Anordnung der vorläufigen Aufnahme Rech-
nung getragen. Die angeordnete vorläufige Aufnahme des Beschwerdefüh-
renden infolge Unzulässigkeit des Vollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG
bleibt von vorliegendem Entscheid unberührt und tritt mit dem vorliegenden
Entscheid formell in Kraft.
10.2 Damit sind die beiden anderen Bedingungen für einen Verzicht auf
den Vollzug der Wegweisung (Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit) wegen
E-207/2020
Seite 12
ihrer alternativen Natur – ist eine Bedingung erfüllt, ist der Vollzug der Weg-
weisung undurchführbar – nicht mehr zu prüfen (vgl. BVGE 2009/51
E. 5.4).
10.3 Gegen eine allfällige spätere Aufhebung der vorläufigen Aufnahme
würde dem betroffenen Asylsuchenden wiederum die Beschwerde an das
Bundesverwaltungsgericht offenstehen (vgl. Art. 105 AsylG), wobei in je-
nem Verfahren alle Vollzugshindernisse von Amtes wegen nach Massgabe
der in diesem Zeitpunkt herrschenden Verhältnisse von neuem zu prüfen
sind (vgl. EMARK 1997 Nr. 27 S. 205 ff.).
11.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und angemessen ist. Die
Beschwerde ist abzuweisen.
12.
12.1
Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wird
mit dem vorliegenden Urteil gegenstandslos.
12.2 Der Beschwerdeführer ersucht um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass
seine Begehren als aussichtlos zu gelten haben. Damit ist eine der kumu-
lativ zu erfüllenden Voraussetzungen gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht
gegeben, weshalb das Gesuch abzuweisen ist.
12.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
E-207/2020
Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Muriel Beck Kadima Janine Sert
Versand: