B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-2073/2008
U r t e i l v o m 2 2 . M a i 2 0 1 2
Besetzung
Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz),
Richter Fulvio Haefeli, Richterin Jenny de Coulon,
Gerichtsschreiberin Stella Boleki.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Äthiopien,
vertreten durch lic. iur. Tarig Hassan, (…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 27. Februar
2008 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin, eine äthiopische Staatsangehörige und Volks-
zugehörige der Oromo, verliess ihren Heimatstaat ihren Angaben zufolge
am 22. Juni 2001 in Richtung Djibouti, wo sie einige Jahre gelebt habe.
Am 26. März 2004 sei sie ausgereist und über B._______ in die Schweiz
gelangt. Gleichentags reichte sie ein erstes Mal ein Asylgesuch ein. Mit
Verfügung vom 30. März 2006 wies das BFM das Asylgesuch der Be-
schwerdeführerin ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie
den Vollzug an.
Eine dagegen erhobene Beschwerde vom 8. Mai 2006 wies die damals
zuständige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) mit Urteil vom
19. Mai 2006 ab.
B.
Am 16. November 2007 ersuchte die Beschwerdeführerin durch ihren
Rechtsvertreter mit Eingabe beim Bundesverwaltungsgericht um Revision
des Urteils der ARK vom 19. Mai 2006 und reichte diverse Beweismittel
ein.
C.
Das Bundesverwaltungsgericht wies das Revisionsgesuch mit Urteil vom
14. Dezember 2007 ab und überwies die Akten hinsichtlich der geltend
gemachten objektiven Nachfluchtgründe (veränderte Situation bezüglich
ethnischer Oromo in Äthiopien [unter Verweis auf ein Privatgutachten so-
wie eine Anfragebeantwortung der Organisation Accord und einem Inter-
net-Bericht der International Crisis Group vom 5. November 2007]) und
subjektiven Nachfluchtgründen (exilpolitisches Engagements für die OLF
in der Schweiz) an das BFM zur Behandlung als zweites Asylgesuch.
D.
Am 20. Februar 2008 hörte das BFM die Beschwerdeführerin zu ihrem
politischen Engagement in der Schweiz an. Dabei machte die Beschwer-
deführerin im Wesentlichen geltend, sie sei seit dem Jahre 2006 exilpoli-
tisch aktiv und nehme an Demonstrationen und Sitzungen teil, weil sie die
Oromo Liberation Front (OLF) unterstützen wolle und gegen die äthiopi-
sche Regierung sei (vgl. BFM-Akte B12 S. 2, 4, und 7). In ihrer Heimat
sei sie OLF-Mitglied gewesen, doch hier in der Schweiz habe sie keinen
Kontakt zu OLF-Mitgliedern (vgl. BFM-Akte B12 S. 2).
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Seite 3
E.
Das BFM wies das zweite Asylgesuch der Beschwerdeführerin mit am
29. Februar 2008 eröffneter Verfügung vom 27. Februar 2008 ab und
ordnete die Wegweisung der Beschwerdeführerin aus der Schweiz sowie
den Vollzug an.
F.
Gegen diese Verfügung liess die Beschwerdeführerin am 31. März 2008
beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen,
es sei ihr die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen eventualiter sei die
Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvoll-
zugs unter Anordnung der vorläufigen Aufnahme festzustellen. In pro-
zessrechtlicher Hinsicht beantragte sie die Gewährung der unentgeltli-
chen Rechtspflege und den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses.
G.
Mit prozessleitender Verfügung vom 7. April 2008 hiess die damals zu-
ständige Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltli-
chen Rechtspflege gut und lud die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein.
H.
In ihrer Stellungnahme vom 8. April 2008, welche der Beschwerdeführerin
zur Kenntnisnahme zugestellt wurde, beantragte das Bundesamt die Ab-
weisung der Beschwerde.
Auf die weiteren Ausführungen der Beschwerdeführerin und der Vorin-
stanz wird – soweit relevant für den Entscheid – in den Erwägungen nä-
her eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM ge-
hört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz
des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Aus-
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nahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwal-
tungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Be-
schwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser
bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die
beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundes-
gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Diese Ausnah-
me liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig ent-
scheidet.
1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die
Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen,
ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende
Person die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn sie
Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat oder in begründeter Weise
befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter, in Art. 3
Abs. 1 AsylG aufgezählter Verfolgungsmotive zugefügt worden sind be-
ziehungsweise zugefügt zu werden drohen, ohne dass im Heimatland ef-
fektiver Schutz erlangt werden könnte (BVGE 2008/34 E. 7.1 S. 507 f.,
mit weiteren Hinweisen). Begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von
Art. 3 Abs. 1 AsylG liegt vor, wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht,
letztere hätte sich – aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise – mit beacht-
licher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht beziehungs-
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weise werde sich – auch aus heutiger Sicht – mit ebensolcher Wahr-
scheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen.
3.2. Grundsätzlich sind aber auch Konstellationen möglich, bei denen ei-
ne Person bei Verlassen ihres Heimatstaates noch keine asylrelevanten
Gründe hatte, jedoch solche mit der Ausreise oder nach der Ausreise ent-
stehen. Solche sogenannten Nachfluchtgründe sind demnach Asylgrün-
de, welche erst nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat
eintreten und den Flüchtling bei seiner Rückkehr in ebendiesen Staat ei-
ner asylrelevanten Verfolgungssituation aussetzen würden. Dabei gilt es
zwischen objektiven und subjektiven Nachfluchtgründen zu unterschei-
den: Während Erstere unabhängig vom Verhalten der asylsuchenden
Person eintreten – also auf äussere Einflüsse zurückzuführen sind – und
somit die Asylgewährung für den Flüchtling nach sich ziehen, entstehen
Letztere durch die Ausreise der asylsuchenden Person (sogenannte Re-
publikflucht) oder durch ihr Verhalten nach der Ausreise (beispielsweise
eine exilpolitische Tätigkeit), weshalb die Asylgewährung gemäss Art. 54
AsylG verweigert wird (vgl. SFH; Handbuch zum Asyl- und Wegwei-
sungsverfahren, Bern 2009, S. 202 ff.; SAMUEL WERENFELS, der Begriff
des Flüchtlings im Schweizerischen Asylrecht, Bern, 1987, S. 352 ff.;
WALTER STÖCKLI, Asyl, in Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.]: Aus-
länderrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz 11.19 und 11.55 ff.).
4.
4.1. Die Beschwerdeführerin macht in der mit Revision betitelten Eingabe,
welche der Vorinstanz zur Behandlung als zweites Asylgesuch überwie-
sen wurde, sowohl objektive als auch subjektive Nachfluchtgründe gel-
tend. Dabei bringt sie vor, sie habe bis zum eingereichten Gutachten der
OLF-Vertretung in London nichts über die konkreten oppositionellen Akti-
vitäten ihres "zwangsangetrauten" Ehemannes gewusst. Erst durch das
vorgenannte Gutachten sei der Grund für seine Inhaftierung bekannt ge-
worden. Deshalb müsse sie bei einer Rückkehr nach Äthiopien befürch-
ten, wegen seiner politisch oppositionellen Aktivitäten reflexverfolgt zu
werden. Überdies habe die Repression des äthiopischen Regimes ge-
genüber der Volksgruppe der Oromo in letzter Zeit stark zugenommen.
Allein die Mitgliedschaft bei der OLF stelle eine staatsfeindliche Handlung
dar, welche strafrechtlich verfolgt werde. Volkszugehörige der Oromo,
welche keiner Regierungspartei angehörten, würden oft unter General-
verdacht gestellt, die OLF zu unterstützen. Je länger die Landesabwe-
senheit sei, umso mehr müsse die betreffende Person befürchten, bei ei-
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Seite 6
ner Rückkehr strengen Verhören unterzogen zu werden. Die Wahrschein-
lichkeit, dass diese bei einer Rückkehr in Haft genommen und ihr Folter
und lange Haftstrafen drohten, sei erheblich gross. Auch das Verwal-
tungsgericht Aachen habe in seinem Urteil vom 24. April 2001 die Auffas-
sung vertreten, Mitglieder und Sympathisanten der OLF seien in Äthio-
pien der politischen Verfolgung ausgesetzt.
Überdies sei sie exilpolitisch aktiv, nehme an Demonstrationen teil und
setze sich für die Rechte der Oromo in Äthiopien und gegen das äthiopi-
sche Regime ein. Bei einer Rückkehr nach Äthiopien sei sie ernsthaften
Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt, weshalb ihr die Flücht-
lingseigenschaft zuzuerkennen und ihr Asyl in der Schweiz zu gewähren
sei.
4.2. Mit Verfügung vom 27. Februar 2008 führt die Vorinstanz aus, die
Beschwerdeführerin habe im Rahmen des ersten Asylverfahrens keine
politischen Aktivitäten glaubhaft machen können, insbesondere ihre Mit-
gliedschaft bei der OLF habe sich als unglaubhaft erwiesen. Zur Vermei-
dung von Wiederholungen sei auf die Ausführungen der ARK im Urteil
vom 19. Mai 2006 sowie auf diejenigen des Bundesverwaltungsgerichts
im Urteil vom 14. Dezember 2007 zu verweisen. Es bestünde somit kein
Anlass zur Annahme, die Beschwerdeführerin sei vor dem Verlassen des
Heimatstaates im Jahre 2001 in irgendeiner Form als Regimegegnerin
oder politische Aktivistin registriert worden. Demzufolge sei auch nicht
davon auszugehen, dass sie nach ihrer Ankunft in der Schweiz unter
spezieller Beobachtung seitens der äthiopischen Behörden gestanden
habe.
Hinsichtlich ihrer exilpolitischen Tätigkeiten in der Schweiz stehe lediglich
fest, dass sie sporadisch an Sitzungen und Versammlungen teilnehme,
wobei sie nicht wisse, welche Organisation oder Partei diese Veranstal-
tungen organisiere. Auch sei sie weder Mitglied einer politischen Partei
geworden noch unterstütze sie finanziell irgendwelche Organisationen.
Es könnten den Akten auch keine Hinweise darauf entnommen werden,
dass die äthiopischen Behörden von der Teilnahme der Beschwerdefüh-
rerin an diesen Sitzungen und Demonstrationen überhaupt Kenntnis ge-
nommen oder gar irgendwelche Massnahmen zu ihrem Nachteil eingelei-
tet hätten.
Sodann führt das BFM aus, die äthiopischen Behörden hätten nur dann
ein Interesse an der Identifizierung einer Person, wenn deren Aktivitäten
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als konkrete Bedrohung für das politische System wahrgenommen werde.
Im Fall der Beschwerdeführerin bestünden keine Anhaltspunkte für die
Annahme, dass sie sich in dieser besonderen Art und Weise betätigt und
exponiert habe. Sie gehöre mit Sicherheit nicht zur Zielgruppe des "har-
ten Kerns" von aktiven oppositionellen Äthiopiern im Ausland, für die sich
die äthiopischen Behörden allenfalls interessierten. Die Machthaber in
Äthiopien würden ihr Interesse in diesem Zusammenhang auf gewaltbe-
reite und federführende Exponenten der OLF (vgl. BVGE D-3575/2007)
richten. Die Beschwerdeführerin erfülle dieses Profil nicht. Zusammen-
fassend sei festzustellen, dass die vorgebrachten subjektiven Nachflucht-
gründe den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3
AsylG nicht standzuhalten vermöchten, weshalb die Beschwerdeführerin
nicht als Flüchtling anerkannt werden könne.
4.3. Seitens der Beschwerdeführerin wird in der Beschwerdeschrift in Be-
zug auf die verneinten subjektiven Nachfluchtgründe im Wesentlichen
ausgeführt, sie weise sehr wohl ein genügend politisches Profil auf, um
bei einer Rückkehr einem konkreten Risiko der Verfolgung ausgesetzt zu
sein. Der von der Vorinstanz erwähnte Überwachungsgrad widerspreche
eklatant den tatsächlichen Begebenheiten und der Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteil D-5060/2007 vom 30. November
2007). Gemäss diesem Urteil seien Mitglieder von Oppositionsparteien
den äthiopischen Sicherheitsbehörden mit einer überwiegenden Wahr-
scheinlichkeit bekannt und würden als zu verfolgende Gegner der Regie-
rung angesehen werden. Somit schliesse sich das Bundesverwaltungsge-
richt der erschienen Anfragebeantwortung von G. S. vom 7. Oktober 2007
an. Laut diesen Ausführungen würden sämtliche exilpolitisch aktive Per-
sonen der Diaspora von den äthiopischen Sicherheitskräften äusserst
genau überwacht. Diese verfügten sowohl in personeller wie technischer
Hinsicht über genügend Ressourcen, weshalb auch Personen mit gerin-
gerem Profil, also auch Mitglieder ohne Führungsfunktion, vom Radar des
äthiopischen Sicherheitsdienstes erfasst würden. Es sei offensichtlich,
dass die Beschwerdeführerin, die über ein beachtliches Profil verfüge, in
einer Datenbank registriert worden sei. Aber auch wenn dies bestritten
würde, sei davon auszugehen, dass ihr exilpolitisches Engagements spä-
testens mit der Beantragung eines Passes oder eines Laisser-Passer
oder bei der Einreise bekannt werden würde. Sie stehe schliesslich auch
aufgrund ihrer Ethnie (Oromo) unter Generalverdacht, die OLF zu unter-
stützen, weil sie nicht einer Regierungspartei angehöre. Hinzu komme,
dass ihre lange Landesabwesenheit den Verdacht, sich staatspolitisch
subversiv zu betätigen, seitens der äthiopischen Behörden verstärke.
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Seite 8
Sodann wird darauf hingewiesen, dass sich die Situation in Äthiopien für
rückkehrende Asylsuchende seit den von der Opposition im Jahre 2005
organisierten Demonstrationen gegen die Wahlresultate wesentlich ver-
schlechtert habe. Die äthiopischen Behörden würden insbesondere rück-
kehrende Oromo-Angehörige aus Europa mehr denn je verdächtigen.
5.
5.1. Vorab ist festzustellen, dass die Vorinstanz sich hinsichtlich der gel-
tend gemachten objektiven Nachfluchtgründen, insbesondere zu den im
Rahmen des zweiten Asylgesuchs explizit überwiesenen Beweismitteln in
Bezug auf die geltend gemachte veränderte Situation ethnischer Oromos,
soweit gestützt darauf die Flüchtlingseigenschaft beantragt worden war,
zu Recht – aus den nachfolgend auszuführenden Gründen – nicht äus-
serte (vgl. Urteil E-7751/2007 vom 14. Dezember 2007).
5.1.1. Vorab ist zu erwähnen, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen
des Revisionsverfahrens/zweites Asylverfahrens zwar geltend macht, die
äthiopische Regierung würde seit dem Jahre 2005 gegenüber der Volks-
gruppe der Oromo erhöht repressiv vorgehen, indessen keine diesbezüg-
lich weitergehende Ausführungen macht, und sich lediglich damit be-
gnügt, auf die eingereichten Beweismittel zu verweisen. Die Situation der
Oromo wurde im Rahmen des ordentlichen Verfahrens mit Urteil der ARK
vom 19. Mai 2006 berücksichtigt; diese führte dazu aus, die Situation der
Oromo in Äthiopien sei nicht derart einzustufen, dass alle Volkszugehöri-
ge der Oromo automatisch und mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit asyl-
rechtlich relevante Nachteile zu befürchten hätten. Das im Rahmen des
Revisionsverfahrens eingereichte Beweismittel "Accord Anfragebeantwor-
tung" vom 25. September 2007 betreffend die Situation von Angehörigen
der Oromo bzw. von Funktionären der OLF und ihren Familien, welches
bei der Überweisung der Akten an die Vorinstanz namentlich erwähnt
worden war, äussert sich zur Frage der asylrelevanten Verfolgung von
OLF-Funktionären beziehungsweise deren Familien. Im vorliegenden Be-
schwerdeverfahren ist dieses Beweismittel sowohl in Bezug auf die all-
gemeine Lage ethnischer Oromo als auch in Bezug auf die geltend ge-
machte Reflexverfolgung irrelevant, zumal die vermeintliche hochrangige
Mitgliedschaft des Ehemannes der Beschwerdeführerin bei der Partei
OLF und auch das angeblich politische Engagement ihres Bruders im
Rahmen des ordentlichen Verfahrens, aber auch im Revisionsverfahren,
rechtskräftig als unglaubhaft beurteilt worden waren. Infolgedessen tref-
fen die im Bericht ausgeführten Aussagen nicht auf die Situation der Be-
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schwerdeführerin zu. Hingegen ist eine seit dem Jahre 2005 bis zum heu-
tigen Zeitpunkt grundsätzlich zunehmende Repression des äthiopischen
Regimes gegenüber Oppositionsparteien (vgl. dazu Urteil des Bundes-
verwaltungsgerichts E-7622/2006 E. 6.2.2) zu bestätigen; eine systemati-
sche asylrelevante Verfolgung von Volkszugehörigen der Oromo ist allein
aufgrund ihrer Ethnie jedoch zu verneinen.
5.1.2. Aus dem Vorgenannten ergeben sich keine objektiven Nachflucht-
gründe. Somit ist der Beschwerdeführerin mangels Vorliegens von objek-
tiven Nachfluchtgründen die Flüchtlingseigenschaft nicht zuzuerkennen
und demzufolge auch kein Asyl in der Schweiz zu gewähren.
5.2.
5.2.1. Hinsichtlich der subjektiven Nachfluchtgründe gilt das Folgende:
Gemäss Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. etwa Urteile
des Bundesverwaltungsgerichts E-8234/2008 vom 3. März 2011 und E-
4290/2008 vom 3. September 2010) ist zwar davon auszugehen, dass die
äthiopischen Sicherheitsbehörden die Aktivitäten der Exilgemeinschaften
im Rahmen ihrer (beschränkten) Möglichkeiten überwachen und mittels
elektronischer Datenbanken registrieren. Unter diesen Umständen ist es
wahrscheinlich, dass im Ausland agierende Personen, welche erkennbar
in der CUDP/Kinijit respektive in anderen im Ausland tätigen oppositionel-
len Organisationen aktiv waren oder auch nur mit ihr sympathisierten, in-
dividuell identifiziert werden könnten und im Falle einer Zwangsrückschaf-
fung dem äthiopischen Sicherheitsdienst bereits am Flughafen bekannt
würden. Demnach dürfte davon auszugehen sein, dass die äthiopischen
Sicherheitsorgane eine zwangsweise aus dem Ausland zurückgeführte
Person, die Anhängerin oder Mitglied einer regimekritischen Organisation
war oder noch ist, nach wie vor als zu verfolgenden Gegner der Regie-
rung ansehen würden, solange von dieser Person vor ihrer Ausreise aus
dem jeweiligen Gastland kein eindeutiges Bekenntnis zur verfassungs-
mässigen Ordnung Äthiopiens und eine klare Abkehr von der bisherigen
Politik dieser regimekritischen Organisationen vorliegt. Angesichts der
beschränkten Ressourcen des äthiopischen Nachrichtendienstes stellt
sich die Frage nach der Wahrscheinlichkeit und dem Ausmass einer allfäl-
ligen Überwachung in der Schweiz, welche indessen in casu offenbleiben
kann, denn von Bedeutung ist vorliegend die tatsächliche Erkennbarkeit
der behaupteten exilpolitischen Tätigkeit, die Individualisierbarkeit der
Beschwerdeführerin und deren konkrete exilpolitische Tätigkeit (vgl. im
Sinne von Beispielen die vorgenannten Urteile des Bundesverwaltungs-
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Seite 10
gerichts). Die äthiopischen Behörden haben nur dann ein Interesse an
der Identifizierung einer Person, wenn deren Aktivitäten als konkrete Be-
drohung für das politische System wahrgenommen werden.
5.2.2. Vorliegend ist zu prüfen, ob das geltend gemachte exilpolitische
Engagement der Beschwerdeführerin gegen das äthiopische Regime –
welches von der Vorinstanz grundsätzlich nicht bestritten wird – in einem
für den äthiopischen Staat wahrnehmbaren Ausmass erfolgte, welches
sie bei einer allfälligen Rückkehr in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise
gefährden liesse.
5.2.2.1 Die Beschwerdeführerin macht im Rahmen des zweiten Asylge-
suchs geltend, sie sei seit dem Jahre 2006 exilpolitisch aktiv und nehme
an Demonstrationen und Sitzungen teil, weil sie die OLF unterstützen
wolle und gegen die äthiopische Regierung sei (vgl. BFM-Akte B12 S. 2,
4, und 7). In ihrer Heimat sei sie OLF-Mitglied gewesen, doch hier in der
Schweiz habe sie keinen Kontakt zu OLF-Mitgliedern (vgl. BFM-Akte B12
S. 2). Die Teilnahme an exilpolitischen Kundgebungen belegt sie mit Fo-
tokopien von Fotografien. Die zu Protokoll gegebenen Aussagen hinsicht-
lich der Häufigkeit solcher Teilnahmen sind vage, indessen kann davon
ausgegangen werden, dass sie in den Jahren 2006 bis 2007 jeweils an
zwei Kundgebungen gegen die Regierung teilgenommen hat (vgl. BFM-
Akte B12 S. 4). Insgesamt erscheinen die geltend gemachten exilpoliti-
schen Aktivitäten eher bescheiden ausgefallen zu sein (Tragen von Slo-
gans; Skandieren von Parolen). In diesem Zusammenhang ist hinsichtlich
des Beweismasses festzuhalten, dass bei der Geltendmachung von sub-
jektiven Nachfluchtgründen in der Regel ein strikter Beweis möglich und
deshalb erforderlich ist (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Ueber-
sax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009,
Rz. 8.125). Die Beschwerdeführerin erbringt den vollständigen Beweis ih-
rer exilpolitischen Tätigkeit nicht; namentlich wurde keine Mitglieder-
Bestätigung der Partei OLF zu den Akten gegeben und die geltend ge-
machte Teilnahme an Protestkundgebungen wird nur anhand einiger
schlechter, unveröffentlichter Fotografien belegt, wobei nur eine davon mit
einem Datum (1. November 2006) versehen ist. Selbst bei Annahme des
exilpolitischen Engagements der Beschwerdeführerin in dem geltend ge-
machten Ausmass ist nicht anzunehmen, dass sie ins Zentrum des Inte-
resses des äthiopischen Nachrichtendienstes gerückt ist. Die Beschwer-
deführerin hat sich erwiesenermassen exilpolitisch nicht exponiert und ih-
re Aktivitäten erschöpften sich in untergeordneten Tätigkeiten, weshalb
sie mit Sicherheit nicht zur Zielgruppe des "harten Kerns" von aktiven op-
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Seite 11
positionellen Äthiopiern oder Äthiopierinnen im Ausland gehört, für die
sich die äthiopischen Behörden interessieren. Auch hat die Beschwerde-
führerin im Rahmen des ersten rechtskräftig abgeschlossenen Asylver-
fahrens keine politisch motivierte Verfolgung glaubhaft machen können.
Insgesamt ist festzustellen, dass die exilpolitischen Aktivitäten der Be-
schwerdeführerin nicht in einem für den äthiopischen Staat wahrnehmba-
ren Ausmass erfolgt sind. Eine Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft
infolge subjektiver Nachfluchtgründe rechtfertigt sich nicht. Die Be-
schwerdeführerin erfüllt die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 54
AsylG nicht.
5.2.2.2 Der Verweis auf die "Praxis des Bundesverwaltungsgerichts" (D-
5060/2007 vom 30. November 2007) ist im vorliegenden Verfahren unbe-
helflich. Im Unterschied zum vorliegenden Verfahren wurde im vorge-
nannten Urteil lediglich geprüft, ob die Vorinstanz das zweite Asylgesuch
zu Recht als aussichtslos beurteilt und deshalb einen Nichteintretensent-
scheid mangels Leistung des geforderten Gebührenvorschusses erlassen
hat. Eine konkrete Prüfung der Flüchtlingseigenschaft erfolgte nicht.
Nebst der Tatsache, dass jener Prüfungsgegenstand sich vom vorliegen-
den unterscheidet, ist in jenem Verfahren auch der Beweismassstab tiefer
angesetzt worden, zumal für die Erhebung eines Gebührenvorschusses
die Begehren im vornherein als aussichtslos erscheinen müssen
(vgl. Art. 17b Abs. 4 i.V.m. Art. 17b Abs. 3 AsylG). Überdies kommt dem
vorgenannten Urteil mangels Grundsatzcharakters keine präjudizielle
Wirkung zu. Bei diesen erheblichen Unterschieden ist es offenkundig,
dass auf die Ausführungen hinsichtlich des Überwachungssystems der
äthiopischen Behörden gegenüber exilpolitisch aktiven Äthiopiern und
Äthiopierinnen (vgl. D-5060/2007 E.4.3) nicht näher einzugehen ist.
5.2.2.3 Die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte langjährige
Landesabwesenheit und das Stellen eines Asylgesuchs im Ausland ver-
mag mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht dazu zu führen, dass sie
bei einer Rückkehr nach Äthiopien von den heimatlichen Behörden der
subversiven Staatstätigkeit verdächtigt wird und eine Verfolgung durch
den äthiopischen Staat zu befürchten hat, auch wenn nicht auszuschlies-
sen ist, dass sie allein aufgrund der langjährigen Abwesenheit bei der
Rückkehr am Flughafen von den äthiopischen Behörden möglicherweise
einem Verhör unterzogen werden könnte. Diesfalls würde die Beschwer-
deführerin von den äthiopischen Sicherheitsbehörden – selbst bei der ge-
ringen Wahrscheinlichkeit, dass sie von den exilpolitischen Aktivitäten der
Beschwerdeführerin Kenntnis erlangt hätten – wegen ihres niedrigen poli-
E-2073/2008
Seite 12
tischen Profils kaum als eine ernsthafte Bedrohung angesehen, weshalb
ihr eine asylrelevante Verfolgung im Heimatstaat nicht droht.
5.2.3. Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände steht fest, dass
weder objektive noch subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54
AsylG vorliegen, weshalb das BFM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft
der Beschwerdeführerin verneint und das Asylgesuch abgelehnt hat.
6.
6.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ord-
net den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der
Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
6.2. Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
Abs. 1 AsylG; BVGE 2008/34 E. 9.2).
7.
7.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
ländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt ge-
mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Be-
weisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu
beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigs-
tens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Ueber-
sax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009,
Rz. 11.148).
7.2.
7.2.1. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun-
gen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers
E-2073/2008
Seite 13
in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eid-
genossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Überein-
kommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK,
SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November
1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,
SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedri-
gender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
7.2.2. Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine flüchtlings-
rechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu ma-
chen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtli-
chen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung fin-
den. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin nach Äthiopien ist demnach
unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Aus-
schaffung nach Äthiopien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer
nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung
ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real risk") nach-
weisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Fol-
ter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse
Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde
Nr. 37201/06, §§ 124 – 127, mit weiteren Hinweisen). Aufgrund der Akten
sowie der vorstehenden Erwägungen betreffend die Frage der Flücht-
lingseigenschaft ist indessen nicht davon auszugehen, dass im Falle ei-
ner Rückkehr nach Äthiopien eine derartige Gefahr droht. Entgegen der
von der Beschwerdeführerin vertretenen Auffassung lässt auch die allge-
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meine Menschenrechtssituation in Äthiopien den Wegweisungsvollzug
zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen.
Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der
asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
7.3.
7.3.1. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat
auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt
und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete
Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die
vorläufige Aufnahme zu gewähren.
7.3.2. In konstanter Praxis wird von einer grundsätzlichen Zumutbarkeit
des Wegweisungsvollzugs nach Äthiopien ausgegangen (vgl. bereits
EMARK 1998 Nr. 22). Der zweieinhalb Jahre dauernde Grenzkrieg zwi-
schen Äthiopien und Eritrea wurde im Juni 2000 mit einem von der Orga-
nisation für die Einheit Afrikas (OAU) vermittelten Waffenstillstand und ei-
nem von beiden Staaten am 12. Dezember 2000 unterzeichneten Frie-
densabkommen beendet. Nach Abzug der UN-Friedenstruppen aus Erit-
rea im März 2008 und aus Äthiopien im August 2008 ist im heutigen Zeit-
punkt nicht von einem offenen Konflikt im Grenzgebiet zwischen Äthio-
pien und Eritrea auszugehen, wenn auch gleichzeitig zu bemerken ist,
dass eine Lösung der Grenzproblematik und eine Normalisierung zwi-
schen den beiden Staaten nach wie vor nicht in Sicht ist (zur Entwicklung
der Lage in Äthiopien siehe: PETER K. MEYER, SFH, Äthiopien, Update:
Aktuelle Entwicklungen bis Juni 2009, Bern, 11. Juni 2009, S. 6 ff.; Urteile
des Bundesverwaltungsgerichts E-1724/2007 vom 5. Mai 2011 und E-
5432/2006 vom 13. Januar 2011).
7.3.3. Gemäss öffentlich zugängliche Quellen sind die Lebensumstände
für den Grossteil der am oder unter dem Existenzminimum lebenden Be-
völkerung Äthiopiens in jeder Hinsicht (Einkommen, Ernährungssiche-
rung, Gesundheit, Bildung, Wohnraumversorgung) prekär. Die Existenz-
bedingungen sind für die Mehrheit der Bevölkerung äusserst hart und bei
Ernteausfällen oft auch lebensbedrohlich. In den letzten Jahren hat die in-
ternationale Gemeinschaft praktisch kontinuierlich Nahrungsmittelhilfe in
der einen oder anderen Region Äthiopiens geleistet. Die rasante Inflation
der letzten Jahre (teilweise über 30%) drückt immer mehr Haushalte auch
im städtischen Bereich unter die absolute Armutsgrenze, so dass sie nicht
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mehr in der Lage sind, die zum Überleben notwendigen Nahrungsmittel
zu erwerben. Zum Aufbau einer sicheren Existenz sind ausreichend fi-
nanzielle Ressourcen und gut vermarktbare berufliche Fähigkeiten sowie
intakte familiäre und soziale Netzwerke unabdingbar. Arbeitsplätze blei-
ben trotz des gestiegenen Wirtschaftswachstums der letzten Jahre auch
in städtischen Gebieten rar. Für wenig qualifizierte Arbeiter ist die Arbeits-
situation nochmals schwieriger. Allein die starke Inflation der letzten Jahre
(innerhalb der letzten fünf Jahren stiegen die Preise für Lebensmittel bis
zu 200 Prozent an, im Jahre 2011 lag die Inflation offiziell bei 18 Prozent)
hat zudem eine Mehrheit der Bevölkerung in existenzielle Nöte gebracht
(vgl. African Development Bank (AfDB), OECD, UNDP, UNECA, African
Economic Outlook 2011 Ethiopia
otes/2011/Full/Ethiopia.pdf, abgerufen am 28. März 2012).
7.3.4. Was die sozioökonomische Situation von alleinstehenden Frauen in
Äthiopien betrifft, ist sodann Folgendes zu bemerken: Für alleinstehende
und zurückkehrende Frauen ist es nicht leicht, sozialen Anschluss zu fin-
den, da nicht verheiratete und allein lebende Frauen von der Gesellschaft
– auch der städtischen – nicht akzeptiert werden. Alleinstehende Frauen
werden in der Nachbarschaft nicht gerne gesehen, sie gelten als suspekt,
da die kulturelle Norm für unverheiratete Frauen ein Leben in der Familie
vorsieht. Eine Wohnung zu finden ist in der Regel nur über Bekannte
möglich. Allgemein wird davon ausgegangen, dass sie auf der Suche
nach sexuellen Abenteuern sind. Wird eine alleinstehende Frau Opfer se-
xueller Gewalt, wird ihr die Schuld gegeben (vgl. Ethiopian Society of Po-
pulation Studies and United Nations Population Fund (UNFPA), Gender
inequality and Womens's Empowerment, Oktober 2008,
, abgerufen am 29. Juli 2010).
7.3.5. Die Arbeitslosigkeit von Frauen in Addis Abeba wird auf 40 bis 55%
geschätzt. Faktoren, die die Wahrscheinlichkeit erhöhen, dass eine Frau
in Äthiopien einer eigenständigen Erwerbstätigkeit nachgehen kann, sind
eine höhere Schulbildung, das Leben in der Stadt, das Verfügen über fi-
nanzielle Mittel, Unterstützung durch ein soziales Netzwerk sowie Zugang
zu Informationen (vgl. http:/drive/Gender.pdf, zuletzt
abgerufen am 10. Mai 2011). Ohne diese Voraussetzungen bleiben Frau-
en oft nur Arbeiten, welche gesundheitliche Risiken bergen, so beispiels-
weise in der Prostitution oder in Haushalten, wo sie regelmässig ver-
schiedenen Formen der Gewalt, auch sexueller, ausgesetzt sind
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(vgl. ALEXANDRA GEISER, SFH, Äthiopien: Rückkehr einer jungen allein-
stehenden Frau, Bern, 13. Oktober 2009).
7.3.6. In Anbetracht dieser Faktoren und der persönlichen Voraussetzun-
gen der Beschwerdeführerin ist nachfolgend zu prüfen, ob die Vorinstanz
zu Recht davon ausgegangen ist, der Beschwerdeführerin werde die so-
ziale und wirtschaftliche Wiedereingliederung in ihrer Heimat gelingen.
Dabei ist insbesondere auch zu berücksichtigen, dass Äthiopien in den
letzten Jahren einen wirtschaftlichen Boom mit zeitweilig zweistelligen
Wachstumsraten zu verzeichnen hat, von dem freilich bisher vorab die
urbane Mittelschicht profitiert hat, und dass Addis Abeba bessere Arbeits-
und Einkommensmöglichkeiten bietet als andere Städte oder ländliche
Regionen (vgl. Jeune Afrique, Ethiopie: les fragilités d'un champion afri-
cain, 14. Dezember 2011,
le/ARTJAJA2656p090-092.xml0/bad-inflation-pauvrete-chinethiopie-les-
fragilites-d-un-champion-africain.html, abgerufen am 28. März 2012).
7.3.7. Die Beschwerdeführerin hat gemäss eigenen Angaben ihren Ge-
burtsort (C._______), wo sie mit ihrer Mutter und ihrem Bruder zusam-
mengelebt habe, verlassen und sei nach Addis Abeba gegangen, wo sie
während einem Jahr mit ihrer Cousine oder ihrem Cousin (vgl. BFM-Akte
A1 S. 3) und ihrer psychisch kranken Schwester, welche dort medizinisch
behandelt werden musste, zusammengelebt habe (vgl. BFM-Akte A10 S.
4). Danach sei sie kurz zu ihrer Tante nach D._______ (Provinz Wolo)
gegangen, die sie dann an jemanden in Djibouti weitervermittelt habe,
weshalb sie im Jahr 2001 aus Eritrea ausgereist sei. Dort habe sie mit ih-
rer Schwester zusammen zirka drei Jahre gelebt (BFM-Akte A10 S. 5).
Von ihrem Ehemann, mit welchem sie in C._______ nur einige Monate
zusammengelebt habe, habe sie sich getrennt, weil sie Angst vor ihm ge-
habt habe (BFM-Akte A10 S. 6). Was die Schule und Erwerbstätigkeiten
betrifft, gab die Beschwerdeführerin an, sie habe den obligatorischen Un-
terricht besucht, aber keinen Schulabschluss gemacht und auch keinen
Beruf erlernt. Während ihrer kurzen Ehe habe sie in ihrer Freizeit Le-
bensmittel verkauft und in Djibouti sei ihr nichts anderes übrig geblieben,
als sich zu prostituieren, damit sie ein finanzielles Auskommen gehabt
habe. Die Arbeit habe ihr aber nicht gefallen und es sei auch gegen die
Religion. In der Schweiz war die Beschwerdeführerin nicht erwerbstätig
(vgl. Härtefallentscheid des Kantons (…) vom 26. September 2011).
Auch wenn die Beschwerdeführerin nur über eine geringe Schulbildung
und wenig Berufserfahrung verfügen sollte, dürfte sie bei einer Rückkehr
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nach Äthiopien ein familiäres und verwandtschaftliches Beziehungsnetz
vorfinden, auf welches sie zurückgreifen kann. Ihre Cousine bzw. ihr
Cousin wohnt gemäss ihren Angaben in Addis Abeba (vgl. BFM-Akten
A10 S. 15, A1 S. 3) und die übrigen Familienangehörigen und Verwand-
ten wohnen hauptsächlich auf dem Land. Es ist davon auszugehen, dass
sie mit deren Hilfe in Äthiopien eine Existenzgrundlage aufzubauen ver-
mag. Dabei ist es ihr unbenommen, beim BFM um Rückkehrhilfe zu ersu-
chen, womit ihr der Aufbau einer Existenzgrundlage erleichtert werden
dürfte (Art. 74 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR
142.312]). Angesichts der überwiegend begünstigenden Faktoren sollte
der noch jungen und gesunden Beschwerdeführerin eine Wiedereinglie-
derung in die äthiopische Gesellschaft gelingen, zumal sie gemäss ihren
Angaben auf ein tragfähiges Beziehungsnetz zurückgreifen kann. Der
Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin nach Äthiopien erweist
sich demnach als zumutbar.
8.
Nach dem Gesagten erweist sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwer-
de ist folglich abzuweisen.
9.
Die Beschwerdeführerin ist mit ihren Begehren vollständig unterlegen,
weshalb ihr die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 600.- aufzuerlegen
wären (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit Zwischenverfügung vom 8. April
2008 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspfle-
ge – vorbehältlich der unveränderten finanziellen Verhältnisse – indessen
gutgeheissen. Die finanzielle Situation der Beschwerdeführerin ist unver-
ändert geblieben, weshalb immer noch von deren Bedürftigkeit auszuge-
hen ist. Es sind ihr deshalb im vorliegenden Verfahren keine Verfahrens-
kosten aufzuerlegen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zustän-
dige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Muriel Beck Kadima Stella Boleki
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