B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-2073/2013
U r t e i l v o m 1 3 . M a i 2 0 1 3
Besetzung
Einzelrichter Markus König,
mit Zustimmung von Richter Hans Schürch;
Gerichtsschreiberin Stella Boleki.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 8. März 2013 / N (…).
E-2073/2013
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein aus Jaffna stammender Tamile verliess seinen
Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am (…) Juni 2009 unter Verwen-
dung eines falschen Reisepasses, reiste per Flugzeug nach Rom und von
dort auf dem Landweg weiter in die Schweiz, wo er am 16. Juni 2009 im
Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ um Asyl nachsuch-
te.
B.
Am 18. Juni 2009 wurde der Beschwerdeführer zu seinen Personalien,
zum Reiseweg und summarisch zu seinen Asylgründen befragt; am
10. Juli 2009 erfolgte eine einlässliche Anhörung zu seinen Asylgründen.
C.
Zur Begründung seines Gesuchs führte er aus, ab dem Jahr 2006 seien
er und andere tamilische Personen auf dem Sportplatz des Schulhofes
von Angehörigen der sri-lankischen Armee und der "Eelam People's
Democratic Party" (EPDP) belästigt und geschlagen worden; einige Leute
seien auch festgenommen worden. Sein Vater, der ein Geschäft geführt
habe, sei seit dem Jahr 2006 bzw. 2007 immer wieder zu Geldzahlungen
erpresst worden, und die Familie habe mehrmals nächtliche Drohanrufe
erhalten. Im Jahr 2007 habe er (Beschwerdeführer) das "(…) College" in
Jaffna besucht. Mitglieder der "Liberation Tigers of Tamil Eelam" (LTTE)
hätten diese Schule ebenfalls besucht. Zwei Monate nach Eintritt sei ihm
von einem Mit-Studenten, der LTTE-Mitglied gewesen sei, ein Handy zur
Übermittlung von Informationen an die LTTE übertragen worden, insbe-
sondere für den Fall, dass die Schule von Soldaten aufgesucht worden
wäre und sich kein LTTE-Mitglied in der Nähe befunden hätte. Nach zwei
Wochen habe er das Handy aber unbenutzt wieder zurückgegeben, was
für ihn – vielleicht, weil er vorgegeben habe, die LTTE weiterhin zu unter-
stützen – keine negativen Konsequenzen gehabt habe. Im selben Jahr
sei er bei einer Bombenexplosion (Selbstmordattentat) von einem Splitter
getroffen worden und habe dabei (…) verloren. Aus zwei Gründen habe
er beschlossen das Land zu verlassen: Erstens seien in seiner Heimatre-
gion immer häufiger Leute auf offener Strasse erschossen worden, unab-
hängig davon, ob sie einer Organisation angehört hätten oder nicht. Zwei-
tens habe er für den Fall einer Nichtbezahlung der an seinen Vater ge-
richteten Erpressungsforderungen Angst vor den Folgen gehabt.
E-2073/2013
Seite 3
D.
Mit Verfügung vom 8. März 2013 – eröffnet am 13. März 2013 – wies das
BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 16. Juni 2009 ab und
ordnete die Wegweisung sowie deren Vollzug an.
E.
Der Beschwerdeführer erhob dagegen mit Eingabe vom 11. April 2013
(Poststempel) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und bean-
tragte, es sei die vorinstanzliche Verfügung vom 8. März 2013 aufzuhe-
ben, es sei ihm Asyl zu gewähren, (eventualiter) sei ihm aufgrund der
Feststellung der Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme in der Schweiz zu gewäh-
ren; es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung und die unentgeltliche
Rechtsverbeiständung zu bewilligen und auf die Erhebung eines Kosten-
vorschusses zu verzichten.
F.
Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte mit Schreiben vom 15. April
2013 den Eingang der Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Be-
hörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Aus-
lieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende
Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
[AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne
von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwal-
tungsgericht endgültig entscheidet.
E-2073/2013
Seite 4
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchfüh-
rung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden
(Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Ge-
fährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen,
die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
E-2073/2013
Seite 5
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Die Vorinstanz würdigt die Vorbringen als offensichtlich nicht asylrele-
vant und verzichtet deshalb auf Unglaubhaftigkeitselemente in den Vor-
bringen einzugehen. Bei den an die LTTE weiterzuleitenden Informatio-
nen habe es sich nicht um sensible Daten gehandelt, da es nur darum
gegangen sei, die in der Schule von Soldaten durchgeführten Kontrollen
zu melden. Sodann habe der Beschwerdeführer gar nie Informationen an
die LTTE weitergeleitet und sei zudem nicht der Einzige gewesen, von
dem die LTTE solche Dienste verlangt hätten. Aus diesen Gründen sei
von Seiten der sri-lankischen Behörden nichts zu befürchten. Er verfüge
auch heute nicht über ein Profil, das ihn gegenüber den staatlichen Be-
hörden verdächtig machen könnte; gemäss Aussagen des Beschwerde-
führers habe er noch nie etwas für die LTTE gemacht.
Auch von Seiten der LTTE drohe dem Beschwerdeführer keine Gefahr;
der Krieg zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE sei im
Mai 2009 zu Ende gegangen und das gesamte Land befinde sich wieder
unter Regierungskontrolle. Seither sei es zu keinen terroristischen Aktivi-
täten der LTTE mehr gekommen. Hinzu komme, dass es für den Be-
schwerdeführer selbst im Jahr 2007, als die Aufforderung der LTTE noch
aktuell gewesen sei und die LTTE noch über Macht verfügte, keine nega-
tiven Konsequenzen gegeben habe.
Soweit der Beschwerdeführer die von der EPDP ausgehenden Vorfälle
auf dem Sportplatz, die Verletzungen infolge des Selbstmordattentats
oder die nächtlich erfolgten Drohanrufe vorbringe, seien diese Nachteile
auf die allgemeine Situation Sri Lankas während des Bürgerkriegs zu-
rückzuführen. Mit dem Ende des Bürgerkriegs stelle sich die Situation je-
doch anders dar. Die Sicherheits- und Menschenrechtslage sei zwar noch
nicht in allen Teilen des Landes zufriedenstellend, doch die Anzahl von
Gewaltereignissen wie Entführungen, Verschleppungen und Tötungen sei
erheblich zurückgegangen.
Aus den Akten seien somit nicht genügend konkrete Hinweise zu erken-
nen, welche darauf hindeuten würden, dass der Gesuchsteller im Falle
einer Rückkehr nach Sri Lanka mit erheblicher Wahrscheinlichkeit damit
E-2073/2013
Seite 6
zu rechnen habe, in absehbarer Zukunft seitens der heimatlichen Behör-
den oder anderer Gruppierungen Verfolgungsmassnahmen im Sinne von
Art. 3 AsylG ausgesetzt zu werden. Die Vorbringen des Beschwerdefüh-
rers vermöchten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft ge-
mäss Art. 3 AsylG nicht standzuhalten.
5.2 Demgegenüber wiederholt der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmit-
telschrift im Wesentlichen die bei der Vorinstanz bereits dargelegten Asyl-
gründe. Der Argumentation des BFM hält er entgegen, er habe tatsäch-
lich keine Informationen an die LTTE weitergeleitet, doch die Personen
vor Ort würden meinen, dass er den LTTE Informationen geliefert und sie
unterstützt habe. Er befürchte bei einer allfälligen Rückkehr von den un-
bekannten Personen, die vor der Ausreise seine Familie mehrmals be-
droht hätten, entführt zu werden, weil sie als vermögende Familie wahr-
genommen würden. Mit Verweis auf den Bericht der Schweizerischen
Flüchtlingshilfe (SFH), Sri Lanka: Update, 15. November 2012 führt er
aus, Lösegelderpressungen von vermögenden Personen kämen häufig
vor; zudem könne jeder Tamile im Norden Sri Lankas jederzeit auf blos-
sen Verdacht hin verhaftet werden, und der Staat biete nicht genügenden
Schutz für Tamilinnen und Tamilen.
6.
Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsuchende
Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile von
bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten
muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive
durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zu-
gefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl.
BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37). Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlings-
rechtlichen Schutzes setzt die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft
ausserdem voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimatland kei-
nen adäquaten Schutz finden kann (vgl. BVGE 2008/12 E. 7.2.6.2
S. 174 f., BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37 f.). Ausgangspunkt für die Beurtei-
lung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage nach der im Zeitpunkt der
Ausreise vorhandenen Verfolgung oder begründeten Furcht vor einer sol-
chen. Die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides ist jedoch im Rah-
men der Prüfung nach der Aktualität der Verfolgungsfurcht ebenfalls we-
sentlich. Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwi-
schen Ausreise und Asylentscheid sind deshalb zugunsten und zulasten
der das Asylgesuch stellenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE
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Seite 7
2008/34 E. 7.1 S. 507 f., BVGE 2008/12 E. 5.2 S. 154 f., WALTER
STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländer-
recht, 2. Aufl., Basel/Bern/Lausanne 2009, Rz. 11.17 und 11.18).
6.1 Begründete Furcht vor Verfolgung liegt vor, wenn konkreter Anlass zur
Annahme besteht, eine Verfolgung hätte sich – im Zeitpunkt der Ausreise
– mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht
beziehungsweise werde sich – auch aus heutiger Sicht – mit ebensolcher
Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Eine bloss ent-
fernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht; es müssen konkrete
Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten (und aus einem der
vom Gesetz aufgezählten Motive erfolgenden) Benachteiligung als wahr-
scheinlich und dementsprechend die Furcht davor als realistisch und
nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen
der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 7
S. 193 f., EMARK 2004 Nr. 1 E. 6a S. 9).
6.2 Nach Beendigung des militärischen Konflikts zwischen der sri-
lankischen Armee und den LTTE im Mai 2009 ist von einer inzwischen er-
heblich veränderten Lage in Sri Lanka auszugehen. Militärisch gelten die
LTTE als vernichtet. Die Sicherheitslage hat sich in bedeutsamer Weise
stabilisiert, auch wenn sich das Land immer noch in einem Entwicklungs-
prozess befindet. Die Menschenrechtslage hat sich allerdings namentlich
hinsichtlich der Meinungsäusserungs- und der Pressefreiheit tendenziell
verschlechtert. Politisch Oppositionelle jeglicher Couleur werden seitens
der Regierung als Staatsfeinde betrachtet und müssen mit entsprechen-
den Verfolgungsmassnahmen rechnen (vgl. BVGE 2011/24 E. 7).
Es bestehen verschiedene Risikogruppen, welche auch nach Beendigung
des Krieges verdächtigt werden, mit den LTTE in Verbindung zu stehen
beziehungsweise gestanden zu sein. Auch unabhängige beziehungswei-
se regierungskritische Medienschaffende haben ein erhöhtes Risikoprofil.
Im Weiteren ist bei Opfern und Zeugen von Menschenrechtsverletzungen
und Personen, die entsprechende Übergriffe behördlich angezeigt haben,
mit erhöhter Verfolgungsgefahr zu rechnen. Ausserdem laufen abgewie-
sene tamilische Asylsuchende aus der Schweiz unter Umständen Gefahr,
bei der Rückkehr behördlich belangt zu werden, wenn ihnen Kontakte zu
führenden LTTE-Kadern in der Schweiz unterstellt werden. Wegen dro-
hender Erpressung, Kidnapping und anderen Verfolgungshandlungen bil-
den schliesslich Personen, welche über beträchtliche finanzielle Mittel
verfügen, eine weitere Risikogruppe. Bei allen Personen, die dieser Risi-
kogruppe angehören, muss allerdings bei der Prüfung der Flüchtlingsei-
E-2073/2013
Seite 8
genschaft das Motiv der jeweiligen Verfolgungshandlungen sorgfältig un-
tersucht werden. Sofern ausschliesslich ein finanzielles Verfolgungsinte-
resse auszumachen ist, ist diesem Aspekt bei der Prüfung der Wegwei-
sungshindernisse Rechnung zu tragen (vgl. a.a.O. E. 8).
6.3 Die Vorinstanz äusserte sich in der angefochtenen Verfügung zur
Frage der Glaubhaftigkeit der Vorbringen nicht. Nach Prüfung der Akten
qualifiziert auch das Bundesverwaltungsgericht die unbestrittenen Vor-
bringen als nicht asylrelevant. Gemäss dem Sachverhaltsvortrag des Be-
schwerdeführers gehört er keiner vom Bundesverwaltungsgericht im
Grundsatzurteil festgelegten Risikogruppe an (vgl. BVGE 2011/24 E. 7).
Die Vorinstanz stellte zu Recht fest, der Beschwerdeführer erfülle die
Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte sein Asylgesuch ab. Es ist zwecks
Vermeidung von Wiederholungen vorab auf die zutreffenden Erwägungen
der Vorinstanz (vgl. E. 5.1) zu verweisen.
6.3.1 Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, von Angehörigen des sri-
lankischen Militärs und von Mitgliedern der EPDP auf dem Sportplatz
schikaniert und teilweise auch geschlagen worden zu sein, ist nebst der
Tatsache, dass heute mit Beendigung des Bürgerkriegs von veränderten
Verhältnissen auszugehen ist, auch zu berücksichtigen, dass die vorge-
brachten Übergriffe unter anderem offensichtlich nicht der im Sinne von
Art. 3 Abs. 2 AsylG erforderlichen Intensität entsprechen, weshalb sie
flüchtlingsrechtlich nicht bedeutsam sind.
6.3.2 Hinsichtlich der geltend gemachten Befürchtung, er werde zwecks
Lösegelderpressung entführt, ist festzuhalten, dass der Beschwerdefüh-
rer zwar zu Protokoll gab, sein Vater habe ein (…)geschäft geführt (vgl.
A1 F. 8); anlässlich der Zweitbefragung führte er jedoch auch aus, zwei
Monate vor seiner Ausreise sei sein Vater wegen der Probleme nach
C._______ gegangen (vgl. A9 F. 9). Auch in der Rechtsmittelschrift bestä-
tigte er beide Aussagen und machte keine weitergehenden Ausführungen
hierzu. Angesichts seiner Aussagen ist deshalb davon auszugehen, dass
der Vater das (…)geschäft aufgab als er nach C._______ gereist war.
Gegenteilige Anhaltspunkte sind den Akten nicht zu entnehmen. Somit ist
schon aus diesem Grund anzunehmen, dass der Beschwerdeführer nicht
über beträchtliche finanzielle Mittel im erwähnten Sinne verfügt. Die sub-
jektive Furcht vor Verfolgung ist aus heutiger Sicht objektiv offensichtlich
unbegründet. Die in der Rechtsmittelschrift vorgebrachte Erklärung, die
Leute vor Ort hätten das Gefühl, seine Familie sei vermögend, findet auf-
grund von fehlenden derartigen Hinweisen in den Akten keine Stütze und
E-2073/2013
Seite 9
ist deshalb als unbehelflicher nachgeschobener Erklärungsversuch zu
qualifizieren. Aufgrund der vorliegenden Faktenlage gehört der Be-
schwerdeführer – entgegen seiner Auffassung – nicht der erwähnten Risi-
kogruppe an.
6.3.3 Das in der Beschwerde vorgebrachte Argument, im Norden Sri Lan-
kas könne jeder Tamile jederzeit auf blossen Verdacht hin verhaftet wer-
den, greift nicht. Einzig aufgrund von behördlichen Festnahmen – so wird
es pauschal vorgebracht – ist noch nicht eine asylrelevante Verfolgung
abzuleiten; auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte
(EGMR) verneint eine systematische Verfolgung von Tamilen in Sri Lanka
(vgl. nachfolgend E. 8.1.1). Die Frage der staatlichen Schutzfähigkeit
stellt sich deshalb vorliegend nicht.
6.4 Insgesamt besteht aufgrund der Asylvorbringen des Beschwerdefüh-
rers kein konkreter Anlass zur Annahme, dass er aus heutiger Sicht mit
beachtlicher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft Verfolgungsmass-
nahmen des sri-lankischen Staates – oder von Gruppierungen, von de-
nen ihn der Staat nicht zu schützen im Stande wäre – ausgesetzt wäre.
Die dargelegte subjektive Furcht vor Verfolgung erweist sich im jetzigen
Zeitpunkt nicht als objektiv begründet. Der Beschwerdeführer hat keine
asylrechtlich relevante Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürch-
ten.
7.
7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der
Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE
2009/50 E. 9 S. 733 m.H.a. Entscheidungen und Mitteilungen der Schwei-
zerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21).
7.3 Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt
gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vor-
gängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flücht-
lingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Be-
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Seite 10
weis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl.
BVGE 2011/24 E. 10.2).
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
ländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
8.1.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat in BVGE 2011/24 unter Bezug-
nahme auf die Rechtsprechung des EGMR erkannt, es könne nicht in ge-
nereller Weise davon ausgegangen werden, zurückkehrende Tamilen
drohe in Sri Lanka unmenschliche Behandlung; eine entsprechende Risi-
koeinschätzung müsse verschiedene Faktoren in Betracht ziehen, aus
denen sich insgesamt im Einzelfall schliessen lasse, der Betreffende ha-
be ernsthafte Gründe für die Befürchtung, die Behörden oder paramilitäri-
sche Gruppierungen hätten an seiner Festnahme und Befragung ein Inte-
resse (BVGE, a.a.O., E. 10.4.2).
8.1.2 Die Vorinstanz geht in der angefochtenen Verfügung zu Recht da-
von aus, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nach Art. 5 Abs. 1
AsylG nicht zur Anwendung kommt, weil der Beschwerdeführer die
Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt
sich daher nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Be-
stimmungen (Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]); Art. 3 des Überein-
kommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR
0.105]; Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der
Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK, SR 0.101].
Das BFM nimmt sodann zutreffend an, dass sich weder aus den Aussa-
gen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür er-
geben, dass er für den Fall einer Ausschaffung mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe
oder Behandlung ausgesetzt wäre. Der Beschwerdeführer vermag in sei-
nem Rechtsmittel keine substanziierte Argumente dagegenzuhalten.
E-2073/2013
Seite 11
Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der
asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
8.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat
aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Ge-
fährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die
vorläufige Aufnahme zu gewähren.
8.2.1 Die Vorinstanz hielt in der angefochtenen Verfügung fest, seit der
bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den sepa-
ratistischen LTTE im Mai 2009 zu Ende gegangen sei, befinde sich das
gesamte Land wieder in Regierungskontrolle. Die allgemeine Sicherheits-
lage sei seither deutlich verbessert. Der Vollzug der Wegweisung in das
gesamte Gebiet der Ostprovinz sei grundsätzlich zumutbar; derjenige in
die Nordprovinz sei es – mit Ausnahme des Vanni-Gebietes – ebenfalls,
wobei sich eine sorgfältige Beurteilung der individuellen Zumutbarkeitskri-
terien aufdränge. Für Personen, deren letzter Aufenthalt in der Nordpro-
vinz längere Zeit zurückliege, seien zudem die aktuellen Lebens- und
Wohnverhältnisse und das Vorhandensein begünstigender Faktoren zu
prüfen.
Eine Wegweisung des Beschwerdeführers sei zumutbar, da er aus dem
Distrikt Jaffna stamme und weder die vor Ort herrschende Sicherheitslage
noch individuelle Gründe gegen einen Wegweisungsvollzug sprächen.
Seine Mutter, (…) Brüder und (…) Schwester würden im gleichen Haus
leben, in dem auch der Beschwerdeführer bis zu seinem Weggang aus
Jaffna gelebt habe. Ausserdem würden seine Ausbildung sowie sein jun-
ges Alter eine Reintegration begünstigen.
8.2.2 Der Beschwerdeführer hielt diesen Ausführungen in seinem
Rechtsmittel entgegen, die Vorinstanz habe es unterlassen, die aktuellen
Lebens- und Wohnverhältnisse sorgfältig abzuklären. Sie beschränke
sich lediglich auf die Feststellung, dass seine Mutter, (…) Brüder und (…)
Schwester im selben Haus wohnten. Dies sei zwar zutreffend, angesichts
der sehr schwierigen sozioökonomischen Situation bedeute dies aber
nicht, dass er eine konkrete Möglichkeit einer Existenzsicherung habe.
Die Erwerbsmöglichkeiten seien äusserst eingeschränkt und überdies
habe er den Kurs am "(…) College" als (…)-Mechaniker nicht abge-
schlossen und verfüge deshalb nicht über eine abgeschlossene Ausbil-
E-2073/2013
Seite 12
dung. Die Familie lebe von den Ersparnissen seines Vaters und verfüge
somit nur über beschränkte finanzielle Mittel. Die Wegweisung erweise
sich in seinem Fall als unzumutbar, weshalb er vorläufig aufzunehmen
sei.
8.2.3 Wie die Vorinstanz zu Recht in ihrer angefochtenen Verfügung aus-
führte, hat sich die Situation in den seit längerer Zeit unter Regierungs-
kontrolle stehenden Gebieten (Halbinsel Jaffna und südliche Teile der
Distrikte Vavuniya und Mannar) entspannt, und der Alltag scheint wieder
eingekehrt zu sein. Diese Einschätzung wird gemäss aktualisierter Lage-
analyse auch vom Bundesverwaltungsgericht geteilt (vgl. BVGE 2011/24
E. 13.2.1 f). In diesen Gebieten herrscht unter Ausschluss des sogenann-
ten "Vanni-Gebietes" (vgl. a.a.O. E. 13.2.2) keine Situation allgemeiner
Gewalt und die dortige politische Lage ist nicht dermassen angespannt,
dass eine Rückkehr dorthin als generell unzumutbar eingestuft werden
müsste. Angesichts der im humanitären und wirtschaftlichen Bereich nach
wie vor fragilen Lage drängt sich aber beim Wegweisungsvollzug in die-
ses Gebiet eine sorgfältige, zurückhaltende Beurteilung der individuellen
Zumutbarkeitskriterien auf. Daneben ist dem zeitlichen Element gebüh-
rend Rechnung zu tragen. Liegt der letzte Aufenthalt der betreffenden
Person in der Nordprovinz längere Zeit – d.h. vor Beendigung des Bür-
gerkrieges im Mai 2009 – zurück, oder gehen konkrete Umstände aus
den Verfahrensakten hervor, dass sich die Lebensumstände seit der Aus-
reise massgeblich verändert haben könnten, sind die aktuell vorliegenden
Lebens- und Wohnverhältnisse sorgfältig zu prüfen. In diesem Zusam-
menhang massgeblich sind namentlich die Existenz eines tragfähigen
Beziehungsnetzes und konkrete Möglichkeiten der Sicherung des Exis-
tenzminimums und der Wohnsituation (vgl. a.a.O. E.13.2.1).
8.2.4 Die persönliche Situation des Beschwerdeführers zeigt, dass er
kurz nach Ende des Bürgerkriegs aus der Heimatregion (Distrikt Jaffna)
ausgereist ist, mithin bis zu seinem (…) Lebensjahr dort gelebt hat. Wie
von ihm nicht bestritten wird, lebt seine Familie nach wie vor in
D._______. Bei einer Rückkehr dürfte er somit in etwa dieselben Famili-
en- und Wohnverhältnisse vorfinden wie zum Zeitpunkt seiner Ausreise.
Was seine Vorbringen in Bezug auf die schlechte Wirtschaftslage betrifft,
ist auf die vom Bundesverwaltungsgericht nach wie vor angewendete
Praxis der Asylrekurskommission (ARK) zu verweisen, wonach blosse
soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen die ansässige Be-
völkerung im Allgemeinen betroffen ist, nicht genügen, um eine Gefähr-
dung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG darzustellen (vgl. EMARK 2005
E-2073/2013
Seite 13
Nr. 24 E. 10.1 S. 215). Schliesslich bedeutet sein Einwand, er habe den
Kurs zum (…)-Mechaniker nicht abgeschlossen, noch nicht, dass er nicht
befähigt sein würde, eine Existenzgrundlage aufbauen zu können. Der
Beschwerdeführer ist gesund, verfügt über eine solide Schulbildung und
wird bei seiner Rückkehr ein tragfähiges familiäres – vermutungsweise
auch ein ausserfamiliäres – Beziehungsnetz vorfinden. Angesichts dieser
begünstigenden Faktoren wird ihm eine Wiedereingliederung in die sri-
lankische Gesellschaft und der Aufbau einer Existenzsicherung gelingen.
Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als
zumutbar.
8.3 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen
Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch
BVGE 2008/34 E. 12 S. 513–515), weshalb der Vollzug der Wegweisung
auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
8.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Die eine Anord-
nung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83
Abs. 1–4 AuG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwer-
de ist abzuweisen.
10.
Das mit der Rechtsmittelschrift gestellte Gesuch um Gewährung der un-
entgeltlichen Rechtspflege ist aufgrund der Aussichtslosigkeit der Rechts-
begehren abzuweisen.
11.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.–
festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]).
E-2073/2013
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Markus König Stella Boleki
Versand: