Abtei lung V
E-2074/2007/ame
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 0 . A p r i l 2 0 0 9
Richter Bruno Huber (Vorsitz),
Richter Thomas Wespi,
Richter Jean-Pierre Monnet,
Gerichtsschreiberin Carmen Fried.
A._______, Afghanistan,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration BFM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 21. Februar 2007 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-2074/2007
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger paschtuni-
scher Ethnie und sunnitischen Glaubens mit letztem Wohnsitz in
B._______, verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge im
(...) 2006 und gelangte über Pakistan, Qatar und ein ihm unbekanntes
Transitland am 27. Dezember 2006 in die Schweiz, wo er am 28. De-
zember 2006 um Asyl nachsuchte. Die summarische Erstbefragung im
C._______ fand am 29. Januar 2007 und die direkte Bundesanhörung
am 5. Februar 2007 statt.
Zur Begründung seines Asylgesuches machte der Beschwerdeführer
geltend, er sei (...) gewesen. Im Jahre 1992 seien sein Vater und sein
Bruder umgebracht und das Mietshaus, welches er in D._______ be-
wohnt habe, niedergebrannt worden. Er sei daraufhin mit Ehefrau und
Kind nach Pakistan geflohen, wo er die nächsten (...) Jahre zusammen
mit seiner Familie verbracht habe. Im (...) sei die ganze Familie nach
Afghanistan zurückgekehrt, und er habe beim (...) um Arbeit angefragt.
Dieses habe ihn aufgrund seiner beruflichen Erfahrung für eine Stelle
in der (...) beziehungsweise (...), welche für den Einzug gehorteter
Waffen zuständig seien, empfohlen; in der Folge habe er unter seinem
Vorgesetzten E._______ in D._______ beziehungsweise in F._______,
für welche Provinz er zuständig gewesen sei, gearbeitet. Zirka am (...)
habe ihn ein Freund, welcher für G._______ in F._______ arbeite, in-
formiert, dass letzterer Waffen versteckt halte. Diese Information habe
er unmittelbar und schriftlich an seinen Vorgesetzten weitergeleitet,
worauf (...) G._______ zur Abgabe von (...) Waffen gezwungen hätten.
Sein Freund habe ihm dann mitgeteilt, dass G._______ ihn für diese
Aktion verantwortlich mache und deshalb vorhabe, ihn umzubringen.
Er sei deshalb zu seinem Vorgesetzten gegangen, welcher ihm eine
Krankenbescheinigung ausgestellt habe, anschliessend sei er zu sei-
ner Familie nach B._______ gereist. (...) später habe er sein Heimat-
land verlassen.
B.
Mit Verfügung vom 21. Februar 2007, welche dem Beschwerdeführer
gleichentags eröffnet wurde, stellte das Bundesamt fest, die Vorbrin-
gen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die Glaub-
haftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG,
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SR 142.31) nicht standhalten, lehnte das Asylgesuch ab und ordnete
die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug an.
C.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 20. März 2007 beantragte der Beschwer-
deführer beim Bundesverwaltungsgericht die Aufhebung der angefoch-
tenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die
Asylgewährung, eventualiter das Absehen vom Wegweisungsvollzug
und die vorläufige Aufnahme. In prozessualer Hinsicht stellte er ein
Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 29. März 2007 verzichtete der Instrukti-
onsrichter auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und hiess das
Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfah-
ren (VwVG, SR 172.021) gut, wobei der Beschwerdeführer aufgefor-
dert wurde, eine Fürsorgebestätigung nachzureichen, da eine solche
in der Rechtsmitteleingabe zwar als Beilage aufgeführt war, indessen
nicht beilag.
E.
Das Bundesamt hielt in der Vernehmlassung vom 18. April 2007 an
seiner Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
Diese Stellungnahme wurde dem Beschwerdeführer mit Zwischenver-
fügung vom 31. Mai 2007 zur Kenntnis gebracht.
F.
Mit Eingaben vom 3. und 25. April 2008 ersuchte der Beschwerdefüh-
rer um Auskunft betreffend den Stand des Verfahrens sowie um Be-
schleunigung desselben.
G.
Mit Schreiben vom 18. Juli 2008 liess das H._______ dem Bundesver-
waltungsgericht auf Ersuchen des Beschwerdeführers einen Brief der
Tochter aus B._______ samt Übersetzung zukommen.
H.
Am 30. September 2008 ging ein weiteres Schreiben des Beschwerde-
führers beim Bundesverwaltungsgericht ein, in welchem er erneut um
einen positiven Entscheid in naher Zukunft bat und einen weiteren
Brief seiner Tochter samt Übersetzung einreichte.
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I.
Mit Eingabe vom (...) reichte der Beschwerdeführer einen dritten Brief
seiner Tochter samt Übersetzung und zwei Familienfotos sowie einen
afghanischen Zeitungsartikel über die Tötung seines (...) ein.
J.
Bezugnehmend auf die Zwischenverfügung vom 29. März 2007 forder-
te das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer mit Verfü-
gung vom 2. März 2009 erneut auf, innert Frist eine Fürsorgebestäti-
gung nachzureichen, ansonsten vorbehalten werde, ihm die Verfahren-
skosten bei allfällig negativem Verfahrensausgang aufzuerlegen.
K.
Die dem Beschwerdeführer angesetzte Frist zur Einreichung einer Für-
sorgebestätigung verstrich ungenutzt.
L.
Mit Brief vom 2. April 2009 erklärte der Beschwerdeführer, er habe vor
etwa fünf Monaten eine Arbeitsstelle angetreten, doch reiche sein Ein-
kommen nur gerade für die Bestreitung seines Lebensunterhaltes aus.
Als Beleg legte er eine Kopie seiner letzten Lohnabrechnung bei.
M.
Am 15. April 2009 ging ein weiteres Schreiben des Beschwerdeführers
ein, in welchem er noch einmal um eine beschleunigte Behandlung
seines Verfahrens und um einen positiven Entscheid bat.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Ju-
ni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu
den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des
Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnah-
me im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungs-
gericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Be-
schwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105
AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Ju-
ni 2005 [BGG, SR 173.110]).
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1.2 Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung be-
sonders berührt, hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhe-
bung beziehungsweise Änderung und ist daher zur Einreichung der
Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf
die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist ein-
zutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG).
1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrich-
tige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
AsylG).
2.
2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner-
kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu ei-
ner bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung
zu tragen (Art. 3 AsylG).
2.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht,
wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen,
die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wider-
sprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
3.
3.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres ablehnenden Ent-
scheides aus, dass die Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwer-
deführers aus verschiedenen Gründen nicht gegeben sei. So habe er
zum Beispiel nicht ansatzweise ausführlich und eingehend über seine
Tätigkeit (...) berichten können und auch seine Ausführungen im Zu-
sammenhang mit der erzwungenen Waffenabgabe hätten sich auf All-
gemeinplätze und knappe, vage Schilderungen beschränkt, die in die-
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ser Form von einer beliebigen Person hätten nacherzählt werden kön-
nen. Weiter habe er nicht angeben können, wofür die Abkürzungen (...)
stehen würden, obwohl er nach eigenen Angaben von (...) bis zirka
(...) für diese (...) tätig gewesen sein wolle. Zudem habe er auch nichts
über G._______ erzählen können, obwohl er während Monaten stän-
dig mit ihm gesprochen habe und ausschliesslich damit beschäftigt ge-
wesen sein wolle, diesen sowie (...) von der Notwendigkeit der Waffen-
abgabe zu überzeugen.
Zu den am 12. Februar 2007 eingereichten Beweismitteln (ein Ersatz-
Identitätsdokument sowie eine Krankheitsbescheinigung) führte die
Vorinstanz aus, dass diese untauglich seien, weil sie den asylrelevan-
ten Sachverhalt nicht glaubhaft machen könnten, im Gegenteil würden
sie die Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerde-
führers verstärken. So habe dieser anlässlich der Bundesanhörung
vom 5. Februar 2007 ausgesagt, er habe während seines Aufenthaltes
in Pakistan und auch danach in Afghanistan nie ein Identitätsdoku-
ment besessen, jedoch habe seine Familie auf seine Bitte hin nun eine
neue Identitätskarte beantragt, welche vor zwei Wochen in B._______
ausgestellt worden sei. Das Ausstellungsdatum des abgegebenen Er-
satz-Identitätsdokumentes datiere im Widerspruch zu den Aussagen
des Beschwerdeführers jedoch vom (...) 2004. Irritierend sei zudem,
dass auf dem Formular die unter der Taliban-Regierung verwendete
Staatsbezeichnung benutzt werde, obwohl die Taliban zu diesem Zeit-
punkt längst entmachtet gewesen seien. Im Übrigen wolle der Be-
schwerdeführer erst rund zwei Jahre später nach Afghanistan zurück-
gekehrt sein. Bezüglich der nachgereichten Krankheitsbescheinigung,
welche schon an sich nicht geeignet sei, die vorgebrachte Verfolgungs-
situation zu belegen, müsse ebenfalls ein Abweichen von den Aussa-
gen des Beschwerdeführers festgestellt werden. So habe er angege-
ben, sein Vorgesetzter, E._______, habe ihm die Krankheitsbescheini-
gung ausgestellt, nachdem er diesen etwa am (..) über seine lebens-
bedrohliche Situation in Kenntnis gesetzt habe. Das abgegebene
Schreiben datiere jedoch - erstaunlicherweise im gregorianischen Ka-
lender vom (..) und sei von I._______ unterzeichnet.
Weiter habe der Beschwerdeführer Ausführungen gemacht, welche der
allgemeinen Erfahrung und der Logik widersprechen würden. So wolle
er nach (...) Jahren Landesabwesenheit ohne jegliches Identitätsdoku-
ment nach Afghanistan zurückgekehrt sein, dort auf dem (...) vorge-
sprochen haben und umgehend für die Tätigkeit in (...) beziehungswei-
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se (...) empfohlen worden sein. Aufgrund der angegebenen beruflichen
Qualifikation und (...) seien seine Aussagen, sich auch während des
erneuten Aufenthaltes im Heimatland nicht um die Ausstellung eines
Identitätsdokumentes bemüht und im Rahmen seiner Tätigkeit (...) nie
einen Ausweis oder eine schriftliche Legitimation erhalten zu haben,
unrealistisch, zumal er seine Funktion in Zivil ausgeübt haben wolle.
Auch dass es während der zirka (...) Tätigkeit (...) kein anderes kon-
kretes Ereignis gegeben haben solle, als dasjenige, bei welchem
G._______ zur Waffenabgabe gezwungen worden sei, sei offensicht-
lich realitätsfremd.
Des Weiteren habe sich der Beschwerdeführer in Widersprüche ver-
strickt, indem er bei der Erstbefragung angegeben habe, (...) sei spä-
ter in (...) umbenannt worden; anlässlich der Bundesanhörung habe er
genau das Gegenteil ausgesagt. Er habe sich auch bei der Bundesan-
hörung widersprochen, indem er zunächst zu Protokoll gegeben habe,
sein Freund sei in die Gruppe von G._______ eingeschleust worden,
um gleich darauf vorzubringen, dieser sei schon Mitglied der Gruppe
gewesen. Schliesslich seien auch die Aussagen zum Arbeitsort vonei-
nander abgewichen, indem er bei der Erstbefragung angegeben habe,
in D._______ tätig gewesen zu sein, im Unterschied dazu aber bei der
Bundesanhörung ausgesagt habe, in F._______ gewesen zu sein.
Bezüglich des Wegweisungsvollzuges würden sich aus den Akten kei-
ne Anhaltspunkte dafür ergeben, dass dem Beschwerdeführer im Falle
einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
eine durch Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze
der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verbote-
ne Strafe oder Behandlung drohe. Eine Rückführung nach Afghanistan
werde grundsätzlich als zumutbar erachtet, da dort keine Situation all-
gemeiner Gewalt herrsche. Zwar habe sich die Sicherheitslage in letz-
ter Zeit verschlechtert, und es sei den Taliban gelungen, ihre Aktivitä-
ten zu verstärken und den Einfluss insbesondere auf Gebiete in der
südlichen und südöstlichen Landeshälfte sowie auf einzelne Distrikte
im Norden auszudehnen. Gleichzeitig komme auch der Aufbau der af-
ghanischen Nationalarmee und der Polizeikräfte nur schleppend voran
und das Entwaffnungsprogramm stagniere. Dennoch könne nicht von
einer konkreten Gefährdung der Bevölkerung in Afghanistan im Sinne
von Art. 14a Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Auf-
enthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG, BS 1 121) ausge-
gangen werden. Gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
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würden auch keine individuellen Gründe sprechen. Namentlich handle
es sich beim Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben um (...),
welcher in Pakistan zudem viele Jahre Berufserfahrung als Händler
gesammelt habe. Seine Ehefrau und die fünf Kinder würden in der
Stadt B._______ leben und sein Schwager, welcher ihm auch einen
Teil des Geldes für die Ausreise vorgestreckt habe, betreibe in dieser
Stadt einen Autohandel. Bei dieser Ausgangslage sei es dem Be-
schwerdeführer möglich, sich bei der Rückkehr in die Heimat eine
neue Existenz aufzubauen. Da er angegeben habe, das Land erst vor
kurzem verlassen zu haben, gebe es keinerlei Anhaltspunkte für eine
erschwerte Integration bei einer Rückkehr. Dem Beschwerdeführer ste-
he es zudem auch offen, sich im Sinne einer Wohnsitzalternative in
D._______ niederzulassen, wo er bis zum Antritt seiner Reise nach
Europa zirka neun Monate lang gelebt habe. Ausserdem sei der Voll-
zug der Wegweisung technisch möglich und praktisch durchführbar.
3.2 In der Beschwerde hält der Beschwerdeführer der Argumentation
der Vorinstanz Folgendes entgegen: Es treffe zu, dass er nicht alle
Fragen habe beantworten können, was aber damit zusammenhänge,
dass er nur für kurze Zeit wieder in Afghanistan gelebt und nur wenige
Monate für (...) gearbeitet habe. Letztere Abkürzung habe er deshalb
nicht benennen können, weil man jeweils nur in dieser Form über (...)
gesprochen habe. Was die eingereichte Krankenbescheinigung betref-
fe, so sei es durchaus üblich, dass Daten im gregorianischen Kalender
angegeben würden. I._______, welcher sich meist im Büro aufgehal-
ten habe und eine ähnliche Stellung wie E._______ innehabe, habe
das Dokument wohl in dessen Auftrag geschrieben. Weshalb auf dem
eingereichten Identitätsdokument das Ausstellungsdatum (...) 2004
stehe, könne er auch nicht erklären. Dass er sich ohne Identitätspapier
in Afghanistan bewegt und auch keinen Arbeitsausweis besessen
habe, sei keineswegs realitätsfremd. Dort sei es normal, ohne Ausweis
zu leben und zu reisen. Das BFM habe in Bezug auf die Prüfung der
Glaubwürdigkeit falsche Massstäbe angelegt. Seine geltend gemachte
Verfolgung entspreche der Wahrheit und sei asylrelevant. Eine Rück-
kehr sei aufgrund der aktuellen Lage in Afghanistan nicht zumutbar.
4.
4.1 Wie bereits dargelegt muss, wer um Asyl nachsucht, die Flücht-
lingseigenschaft zumindest glaubhaft machen (Art. 7 Abs. 1 AsylG).
Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde
ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben
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hält (Art. 7 Abs. 2 AsylG). Im Gegensatz zum strikten Beweis genügt
es daher, wenn der Richter das Vorhandensein der zu beweisenden
Tatsache für wahrscheinlich hält, selbst wenn er noch mit der Möglich-
keit rechnet, dass sie sich nicht verwirklicht haben könnte (WALTER
KÄLIN, Grundriss des Asylverfahrens, Basel 1990, S. 302 f.). Die wahr-
heitsgemässe Schilderung einer tatsächlichen Verfolgung ist dabei
durch Korrektheit, Originalität, hinreichende Präzision und innere
Übereinstimmung gekennzeichnet (vgl. Entscheidungen und Mitteilun-
gen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1996 Nr. 28
S. 270). Unglaubhaft wird eine Schilderung von Erlebnissen insbeson-
dere bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nachge-
schobenen Vorbringen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung
geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung
bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substanziiertheit und Plau-
sibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit etc.), die für oder
gegen den Beschwerdeführer sprechen. Glaubhaft ist eine Sachver-
haltsdarstellung nur, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die
Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der
Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte
wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte
Sachverhaltsdarstellung sprechen.
4.2 Es ist mit der Vorinstanz einig zu gehen, dass die Aussagen des
Beschwerdeführers bezüglich der geltend gemachten Tätigkeit (...) äu-
sserst vage und detailarm ausgefallen sind. Obwohl er angab, wäh-
rend der zirka (...) Monate nur eine einzige Waffenabgabe erlebt zu
haben, dies mithin also ein prägendes Ereignis darstellen müsste, war
er nicht in der Lage, das Datum zu nennen und den Ablauf der Aktion
sowie das konkrete Vorgehen zu schildern. Auf die Aufforderung, et-
was über G._______ zu erzählen, führte der Beschwerdeführer nur
aus, dieser sei (...). Mehr wusste er nicht zu berichten, und dies ob-
wohl seine einzige Aufgabe während all der Monate darin bestanden
haben soll, G._______ sowie (...) von der Waffenabgabe zu überzeu-
gen, und er nach eigenen Angaben ständig mit ihm im Gespräch ge-
standen haben will.
Der Beschwerdeführer verstrickte sich zudem mehrfach in Widersprü-
che. So sagte er bei der Erstbefragung zunächst aus, vor und nach
dem mehrjährigen Aufenthalt in Pakistan an derselben Adresse in
B._______ gewohnt zu haben. Wenig später antwortete er auf die Fra-
ge, wo sich sein (...) befinde, er habe alles, was er besessen habe, bei
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einem Hausbrand im Jahre 1992, also vor der Flucht nach Pakistan,
verloren. Auf den Widerspruch aufmerksam gemacht, erklärte er, sei-
nerzeit in D._______ gewohnt zu haben und nach dem Brand des
Miethauses nach Pakistan geflohen zu sein. Auch bezüglich des Zeit-
punktes der Rückkehr aus Pakistan nach Afghanistan und der Ausrei-
se aus Afghanistan gehen die anlässlich der Erstbefragung gemachten
Angaben auseinander. So will der Beschwerdeführer einerseits bis am
(...) in Pakistan gelebt und sein Heimatland am (..) verlassen haben,
anderseits von (...) bis (...) in B._______ gewesen sein. Bei der Bun-
desanhörung wiederum gab er an, sein Heimatland letztmals am (...)
verlassen zu haben.
Insgesamt enthält die Schilderung des Beschwerdeführers mehrere re-
alitätsfremde Elemente, welche die erheblichen Zweifel an der Glaub-
haftigkeit der Aussagen noch verstärken. So will er einerseits als ver-
deckter Ermittler tätig gewesen sein, anderseits jedoch offen mit
G._______ über die Waffenabgabe gesprochen haben. Weiter will er
für seine Tätigkeit keinen Ausweis erhalten haben und jeweils in Zivil
unterwegs gewesen sein; ein Legitimationspapier soll er deshalb nicht
benötigt haben, weil sein Vorgesetzter alle (...) in sein Büro eingeladen
und ihn dabei vorgestellt habe. Ebenfalls realitätsfremd mutet an, dass
ein Mitarbeiter von G._______ seinen Arbeitgeber für den Beschwer-
deführer, welchen er gerade Mal einige Monate kannte, ohne nennens-
werte Gegenleistung verrät und damit ein grosses Risiko auf sich
nimmt.
Aufgrund obiger Ausführungen gelangt das Gericht zum Schluss, dass
die Vorbringen des Beschwerdeführers unglaubhaft sind und die Vorin-
stanz das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat. Zur Vermeidung von
Wiederholungen, insbesondere bezüglich der Ungereimtheiten im Zu-
sammenhang mit der Krankheitsbescheinigung und dem Ersatz-Identi-
tätsdokument, wird auf die im Asylpunkt zutreffenden Erwägungen der
Vorinstanz verwiesen.
An dieser Einschätzung können auch die anlässlich des Beschwerde-
verfahrens eingereichten Briefe der Familie des Beschwerdeführers
nichts ändern, weil die darin jeweils geschilderte schwierige Lebenssi-
tuation auf die allgemeine, unsichere Lage in B._______ zurückzufüh-
ren ist und die Gewaltsituationen mangels Zielgerichtetheit keinen
Asylgrund darstellen.
Seite 10
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5.
5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Ein-
heit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung ei-
ner solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21).
6.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsver-
hältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf-
nahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]).
6.2 Die vorstehend erwähnten Bedingungen für einen Verzicht auf den
Vollzug der Wegweisung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit, Unmöglich-
keit) sind alternativer Natur. Sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der Voll-
zug der Wegweisung als undurchführbar zu betrachten und die vor-
läufige Aufnahme zu gewähren (vgl. EMARK 2006 Nr. 6 E. 4.2.
S. 54 f.).
6.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von
Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Bot-
schaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom
8. März 2002, BBl 2002 3818).
6.3.1 Die Asylrekurskommission (ARK) äusserte sich in EMARK 2003
Nr. 10 und 30 eingehend zur Lage in Kabul und stellte die Unterschie-
de zwischen der Stadt Kabul und anderen Regionen Afghanistans dar.
Infolge der vergleichsweise günstigeren Situation erachtete sie den
Wegweisungsvollzug nach Kabul unter bestimmten strengen Voraus-
setzungen, insbesondere einem tragfähigen Beziehungsnetz und einer
gesicherten Wohnsituation, als zumutbar. In ihrem Urteil vom 24. Janu-
Seite 11
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ar 2006 (EMARK 2006 Nr. 9) bestätigte und ergänzte die ARK ihre
Rechtsprechung aus dem Jahr 2003. Zusätzlich zu Kabul und immer
noch unter den in EMARK 2003 Nr. 10 genannten einschränkenden
Voraussetzungen, erachtete sie den Wegweisungsvollzug in jene Regi-
onen Afghanistans als grundsätzlich zumutbar, in welchen seit 2004
keine signifikanten militärischen Aktivitäten stattgefunden hatten oder
die keiner dauernden Unsicherheit ausgesetzt waren. Diese Bedingun-
gen erfüllten zu dieser Zeit die Provinzen Parwan, Baghlan, Takhar,
Badakhshan, Kunduz, Balkh, Sari Pul, Herat und die Gegend von Sa-
mangan, die nicht zum Hazarajat zu zählen ist. Was die östlichen, süd-
lichen und südöstlichen Provinzen anbelangt, wurde in EMARK 2006
Nr. 9 bestätigt, dass ein Wegweisungsvollzug aufgrund der allgemei-
nen Gewaltsituation weiterhin als unzumutbar zu betrachten ist. Das
Bundesverwaltungsgericht stellt vorliegend auf diese Urteile ab.
6.3.2 Der Beschwerdeführer gibt an, aus der Stadt B._______ zu
stammen. Das BFM hat an den entsprechenden Herkunftsangaben
nicht gezweifelt und auch aus den Akten ergeben sich keine gegentei-
ligen Hinweise. Der Beschwerdeführer hat dem Bundesverwaltungsge-
richt drei Briefe seiner Familie eingereicht, in welchen von der schwie-
rigen Situation in B._______ berichtet wird. Die jeweils beigelegten
Originalkuverts enthalten den Stempel von B._______. Es ist daher
davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer tatsächlich aus der
angegebenen Region stammt und seine Familie dort zurückgelassen
hat. Da B._______ gemäss der vorgenannten Rechtsprechung (...)
nicht zu denjenigen Gebieten gehört, in welche ein Vollzug allenfalls
als zumutbar erscheint, und die jüngste Entwicklung vor Ort jedenfalls
nicht dazu geeignet ist, eine günstige Beurteilung der Lage Afghanis-
tans vorzunehmen, ist entsprechend von der Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzuges in die Herkunftsregion des Beschwerdeführers
auszugehen.
6.3.3 Es ist daher zu fragen, ob sich der Beschwerdeführer, wie von
der Vorinstanz erwogen, im Sinne einer innerstaatlichen Wohnsitzalter-
native auch in D._______ niederlassen könnte. Die Anerkennung einer
zumutbaren innerstaatlichen Aufenthaltsalternative setzt insbesondere
die Existenz eines tragfähigen Familien- oder Beziehungsnetzes sowie
eine gesicherte Wohnsituation in dieser Region voraus. Mithin ist bei
der Beurteilung der individuellen Zumutbarkeitskriterien eine differen-
zierte Beurteilung angezeigt (vgl. EMARK 2003 Nr. 30 E. 7b S. 193 f.).
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Die Vorinstanz leitet die Zumutbarkeit der innerstaatlichen Aufenthalts-
alternative allein aus der Aussage des Beschwerdeführers ab, vor sei-
ner Ausreise nach Europa arbeitsbedingt etwa (...) Monate in
D._______ gewohnt zu haben. Sie geht davon aus, dass diese Zeit
ausgereicht habe, um sich ein hilfreiches und für einen Neuanfang ge-
nügendes Beziehungsnetz aufzubauen.
Dieser Einschätzung der Vorinstanz kann nicht gefolgt werden. Wie be-
reits dargelegt, befinden sich die Ehefrau sowie die fünf Kinder des
Beschwerdeführers in B._______. Die während des Beschwerdever-
fahrens eingereichten Briefe des Beschwerdeführers machen deutlich,
dass die Familie noch intakt ist, weshalb D._______ nur dann eine Auf-
enthaltsalternative darstellen würde, wenn sich dort die ganze Familie
eine neue Existenzgrundlage aufbauen könnte. Aus den Akten geht je-
doch weder hervor, dass der Beschwerdeführer in D._______ irgend-
welche Angehörige oder Bekannte hat, noch dass er für sich, ge-
schweige denn für seine ganze Familie, über eine gesicherte Wohnsi-
tuation verfügt. Damit sind die Voraussetzungen für die Annahme einer
innerstaatlichen Aufenthaltsalternative nicht gegeben.
6.3.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich der Vollzug der
Wegweisung angesichts der gesamten Umstände - der bisherigen Pra-
xis entsprechend - als unzumutbar erweist. Die Voraussetzungen für
die Gewährung der vorläufigen Aufnahme sind damit erfüllt, liegt
schliesslich doch auch kein Ausschlussgrund im Sinne von
Art. 83 Abs. 7 AuG vor.
7.
Die Beschwerde ist nach dem Gesagten bezüglich der Nichtanerken-
nung der Flüchtlingseigenschaft und der Verweigerung des Asyls so-
wie der Anordnung der Wegweisung abzuweisen. Betreffend die An-
ordnung des Wegweisungsvollzugs ist die Beschwerde demgegenüber
gutzuheissen. Die Ziffern 4 (Verlassen der Schweiz) und 5 (Wegwei-
sungsvollzug durch den Kt. J._______) des Dispositivs der Verfügung
des BFM vom 21. Februar 2007 sind aufzuheben und das Bundesamt
ist anzuweisen, den Beschwerdeführer vorläufig aufzunehmen (vgl.
Art. 44 Abs. 2 AsylG und Art. 83 Abs. 4 AuG).
Seite 13
E-2074/2007
8.
8.1 Weil der Beschwerdeführer die angesetzte Frist zur Einreichung
einer Fürsorgebestätigung unbenutzt verstreichen liess, ist sein Ge-
such um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mangels aus-
gewiesener Bedürftigkeit wiedererwägungsweise und in Aufhebung der
Ziffer 2 des Dispositivs der Zwischenverfügung vom 29. März 2007 ab-
zuweisen. An dieser Beurteilung vermag auch die verspätete Eingabe
des Beschwerdeführers vom 2. April 2009 nichts zu ändern, da immer-
hin ein monatliches Netto-Einkommen von Fr. (...) ausgewiesen ist und
die Verfahrenskosten verhältnismässig gering sind. Aufgrund des ledig-
lich teilweisen Unterliegens sind dem Beschwerdeführer nämlich pra-
xisgemäss nur die um die Hälfte reduzierten Verfahrenskosten von
Fr. 300.- aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und Abs. 5 VwVG i.V.m.
Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG und Art. 1-3 des Reglements vom 21. Febru-
ar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
8.2 Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG kann die Beschwerdeinstanz der
ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf
Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und ver-
hältnismässig hohe Kosten zusprechen. Da der Beschwerdeführer kei-
ne Rechtsvertretung mandatierte, ist nicht von solchen Kosten auszu-
gehen, weshalb die Entrichtung einer Parteientschädigung nicht in Be-
tracht kommt.
(Dispositiv nächste Seite)
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E-2074/2007
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit sie den Vollzug der Weg-
weisung betrifft. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2.
Die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung des
BFM vom 21. Februar 2007 werden aufgehoben und die Vorinstanz
wird angewiesen, den Beschwerdeführer vorläufig aufzunehmen.
3.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird
wiedererwägungsweise und in Aufhebung der Ziffer 2 des Dispositivs
der Zwischenverfügung vom 29. März 2007 abgewiesen.
4.
Die hälftigen Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 300.- werden dem
Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Ver-
sand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
5.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (in
Kopie)
- H._______ (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Bruno Huber Carmen Fried
Versand:
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