B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-2074/2013
U r t e i l v o m 2 3 . A p r i l 2 0 1 3
Besetzung
Einzelrichterin Christa Luterbacher,
mit Zustimmung von Richter Fulvio Haefeli;
Gerichtsschreiberin Sarah Diack.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Nigeria,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 3. April 2013 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer – ein gemäss eigenen Angaben in (…), Ebonyi-
State, geborener und der Ethnie der Igbo angehöriger Nigerianer – ver-
liess seinen Heimatstaat angeblich am 26. Oktober 2012 und gelangte
auf dem Luftweg nach Deutschland. Von dort aus reiste er mit dem Zug
am 30. Oktober 2012 in die Schweiz ein, wo er gleichentags im Emp-
fangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Vallorbe ein Asylgesuch stellte. Am
8. November 2012 wurde er im EVZ Kreuzlingen summarisch befragt und
am 20. März 2013 durch das BFM eingehend zu seinen Asylgründen an-
gehört. Für die Dauer des Asylverfahrens wurde er dem Kanton Glarus
zugewiesen.
Der Beschwerdeführer führte zur Begründung seines Asylgesuchs aus,
sein Vater sei verstorben, als er [ein kleiner Junge] gewesen sei, und sei-
ne Mutter sei in einem (…) ums Leben gekommen, als er 16 Jahre alt
gewesen sei. In der Folge habe ihn der Besitzer (Master) des "[Name des
Clubs" – eines geheimen Homosexuellen-Clubs – in Lagos unter seine
Fittiche genommen. Seine Aufgabe sei es gewesen, für diesen Club neue
Mitglieder anzuwerben. Einmal habe er in einem anderen Club einen
Jungen namens B._______ kennen gelernt und sie hätten mit dessen
Mobiltelefon Fotos von sich gemacht. Anschliessend habe er B._______
zu sich nach Hause genommen, d.h. in das Haus des Masters. Letzterer
habe Gefallen an B._______ gefunden und ihn in dieser Nacht vergewal-
tigt. B._______ habe am nächsten Tag seinem Vater – einem Polizeidi-
rektor – alles berichtet. Der Direktor habe dann ein Bild des Beschwerde-
führers ausgedruckt und ihn damit in verschiedenen Polizeistationen zur
Fahndung ausgeschrieben. Der Master sei daraufhin nach London ge-
flüchtet und habe dem Beschwerdeführer von dort aus die Anweisung
gegeben, in Jos mit einem Mann Kontakt aufzunehmen, der ein Clubmit-
glied sei und ihm zur Ausreise aus Nigeria verhelfen werde. Er habe sich
daher nach Jos begeben, dieses Mitglied habe ihm einen Reisepass mit
Visum besorgt und so sei er nach mehr als einem Monat Aufenthalt mit
diesem zurück nach Lagos und von dort aus nach Deutschland gereist. In
Deutschland habe der Schlepper ihm – ebenso wie schon sein Master –
damit gedroht, dass er von Clubmitgliedern umgebracht werde, falls er
nach Lagos zurückkehren würde, um so zu verhindern, dass er seinen im
Club geltenden Verschwiegenheitseid brechen könnte. Er sei früher auch
homosexuell ausgerichtet gewesen, zum heutigen Zeitpunkt jedoch nicht
mehr.
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Betreffend vorhandene Identitätspapiere führte er aus, der Schlepper ha-
be seinen Pass im Hotel in Deutschland zerrissen und verbrannt, er habe
einmal eine ID besessen, wisse aber nicht, wo diese sich befinde, bezie-
hungsweise er sei niemals im Besitz eines nigerianischen Ausweises ge-
wesen.
B.
Mit Verfügung vom 3. April 2013 – eröffnet am 9. April 2013 – trat das
BFM gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni
1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht ein und ordnete die
Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an.
C.
Mit Beschwerde vom 12. April 2013 focht der Beschwerdeführer die vo-
rinstanzliche Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht an und bean-
tragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Anerkennung der
Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung und im Sinne eines Eventual-
begehrens die Feststellung der Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Un-
möglichkeit des Wegweisungsvollzuges und die Gewährung der vorläufi-
gen Aufnahme. In formeller Hinsicht ersuchte er um Gewährung der un-
entgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bun-
desgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
(VwVG, SR 172.021), um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses und um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der
Beschwerde. Zudem beantragte er, die Vorinstanz sei vorsorglich anzu-
weisen, von einer Datenweitergabe an den Heimat- oder Herkunftsstaat
abzusehen und falls solche Daten bereits übermittelt worden seien, sei
ihm dies in einer separaten Verfügung mitzuteilen.
D.
Am 16. April 2013 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang
der Beschwerde.
E.
Auf den detaillierten Inhalt der Verfügung und der Beschwerdeschrift wird
– soweit urteilsrelevant – in den nachstehenden Erwägungen eingegan-
gen.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden
nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungs-
gerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet
im Asylbereich endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersu-
chens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz
sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Ein solches ist vorliegend nicht
gegeben, womit das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Än-
derung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Beschwerde
legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 2 AsylG, Art. 48 Abs. 1 und Art. 52
VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.4 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
1.5 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 32-35 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz
grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf
das Asylgesuch nicht eingetreten ist. Die Beschwerdeinstanz – sofern sie
den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – enthält sich
demnach einer materiellen Prüfung. Sie hebt diesfalls einzig die ange-
fochtene Verfügung auf und weist die Sache zu neuer Entscheidung an
die Vorinstanz zurück (vgl. BVGE 2011/30 E. 3, 2011/9 E. 5). Im Falle des
Nichteintretens auf ein Asylgesuch gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und
Abs. 3 AsylG ist indessen über das Nichtbestehen der Flüchtlings-
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eigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden, soweit dies im Rah-
men einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl. BVGE 2007/8 E. 5.6.5
S. 90 f.). Dementsprechend bildet in einem diesbezüglichen Beschwerde-
verfahren – ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formel-
len Nichteintretensentscheids – auch die Flüchtlingseigenschaft Prozess-
gegenstand (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73). Die Asylgewährung bildet
jedoch nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens, weshalb auf den
diesbezüglichen Beschwerdeantrag nicht einzutreten ist. Bezüglich der
Frage der Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs hat die Vorinstanz
eine materielle Prüfung vorgenommen, weshalb dem Bundesverwal-
tungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt.
2.
2.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungs-
weise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie
nachfolgend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb der Be-
schwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf einen
Schriftenwechsel verzichtet.
2.2 Der Beschwerde kommt von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung
zu (Art. 42 AsylG, Art. 55 Abs. 1 VwVG). Da die Vorinstanz in der ange-
fochtenen Verfügung einer allfälligen Beschwerde dagegen die aufschie-
bende Wirkung nicht entzogen hat (Art. 55 Abs. 2 VwVG), ist auf das Be-
gehren, die aufschiebende Wirkung sei wiederherzustellen, mangels
Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten.
3.
Gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG wird auf ein Asylgesuch nicht einge-
treten, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden
nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben.
Diese Bestimmung findet jedoch keine Anwendung, wenn Asylsuchende
glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen
nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), oder wenn aufgrund der
Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft
festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG), oder sich aufgrund der An-
hörung die Notwendigkeit zusätzlicher Abklärungen zur Feststellung der
Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses er-
gibt (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG).
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Seite 6
4.
4.1 Das BFM führte zur Begründung seines Nichteintretensentscheides
im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe den Behörden trotz
Aufforderung innert 48 Stunden keine Identitätsdokumente eingereicht
und habe hierfür keine entschuldbaren Gründe glaubhaft machen kön-
nen; seine Schilderungen, wonach der Schlepper seinen Pass vernichtet
habe, seien unglaubhaft, denn vielmehr sei davon auszugehen, dass er
legal mit seinem eigenen Pass eingereist sei und diesen den schweizeri-
schen Behörden – zum Zwecke der Verschleierung seiner wahren Identi-
tät und zur Erschwerung oder Verunmöglichung eines allfälligen Wegwei-
sungsvollzuges – vorenthalte. Aufgrund seiner widersprüchlichen Verfol-
gungsvorbringen und seiner wenig detaillierten und unplausiblen Schilde-
rungen erfülle der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft gemäss
Art. 3 und Art. 7 AsylG nicht; es zeige sich aufgrund der Aktenlage keine
Notwendigkeit zusätzlicher Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlings-
eigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses.
4.2 In der Rechtsmitteleingabe wiederholte der Beschwerdeführer im We-
sentlichen seine bereits im vorinstanzlichen Verfahren geäusserten Vor-
bringen (vgl. ausführlich unter Bst. A), wich jedoch in folgenden Punkten
von den ursprünglichen Schilderungen ab: Er führte aus, sein Vater sei
gestorben, als er ein kleiner Junge gewesen sei, und seine Mutter sei bei
einem [Unfall] ums Leben gekommen, als er 16 Jahre alt gewesen sei.
Danach – dies sei im Jahre (…) gewesen – habe der Clubbesitzer, sein
Master, ihn unter seine Obhut genommen. Er habe für den Homosexuel-
len-Club und für zwei weitere Clubs junge Männer angeworben. Als die
Polizei nach dem Vorfall mit der Vergewaltigung von B._______ (des Po-
lizeidirektorsohnes) durch seinen Master bei ihnen zu Hause nach ihnen
gesucht habe, habe der Master entschieden, dass sie beide das Land
verlassen sollten. Der Master habe ihn nach Jos geschickt und sei selbst
nach London geflüchtet. Am 26. November 2012 sei er dann zusammen
mit dem Schlepper via Lagos ausgereist. Mit den ausführlichen
vorinstanzlichen Erwägungen setzte der Beschwerdeführer sich in der
Beschwerde nicht auseinander.
5.
5.1 Der Beschwerdeführer hat innert 48 Stunden keine rechtsgenüglichen
Identitätsdokumente (Art. 1a Bst. a und b und Art. 2 der Asylverordnung 1
vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]) ein-
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gereicht und sich offensichtlich auch nicht darum bemüht, solche zu be-
schaffen. Die gänzlich unsubstantiierten Angaben zu seinem Reiseweg,
wonach er weder den Namen der Airline noch den Ankunftsort in
Deutschland angeben könne (A5 S. 6 f.), und auch zum angeblichen Vi-
sum im Pass oder zu den Reisekosten, zu denen er ebenfalls keinerlei
Angaben machen könne (A16 S. 3 f.), sind wirklichkeitsfremd. Zudem wi-
derspricht er sich, indem er an der Erstbefragung darlegt, er habe einmal
eine ID besessen, wisse aber nicht, wo diese sei und glaube, diese sei
verloren gegangen (A5 S. 5); an der Anhörung behauptet er dann, er ha-
be nie irgendwelche Papiere besessen, ausser dem Pass (A16 S.5). Wei-
ter steht seine Aussage an der Erstbefragung, der Schlepper habe ihm
den Pass erst in Deutschland gezeigt (A5 S. 6), in Widerspruch zur Aus-
sage an der Anhörung, wonach er den Pass bei der Einreise nach
Deutschland selbst in der Hand gehalten habe (A16 S. 4). Sein Verhalten
und die erfolgten Schilderungen führen – wie von der Vorinstanz zu Recht
festgehalten – zum Schluss, er verweigere die Abgabe rechtsgenüglicher
Ausweispapiere in Missachtung seiner Mitwirkungspflicht bewusst. Dem
Beschwerdeführer ist es somit nicht gelungen, glaubhaft darzulegen, er
sei durch nicht selbstverantwortete Umstände an der unverzüglichen Ein-
reichung von Reise- oder Identitätspapieren im Sinne von Art. 32 Abs. 2
Bst. a AsylG gehindert worden (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG).
5.2 Die dargelegte Verletzung der dem Beschwerdeführer obliegenden
Mitwirkungspflicht und sein soeben geschildertes Aussageverhalten be-
einträchtigen seine Glaubwürdigkeit bereits dahingehend, dass sie die
Annahme einer allfälligen Verfolgungssituation in den Hintergrund rücken
lassen. Es bleibt dennoch zu prüfen, ob das BFM aufgrund der sich im
Zeitpunkt des vorinstanzlichen Entscheids präsentierenden Aktenlage im
Rahmen einer summarischen Prüfung zu Recht erwogen hat, dass der
Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle und auch keine
zusätzlichen Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft
oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig seien (Art. 32 Abs. 3
Bst. b und c AsylG; vgl. BVGE 2007/8 E. 5.5 und 5.6; vgl. oben Erw. 1.5).
5.3 Zunächst fällt auf, dass die Schilderungen des Beschwerdeführers die
notwendige Plausibilität vermissen lassen; so ist nicht nachzuvollziehen,
dass er sich nach seinem Fortgehen aus Lagos nicht einmal darüber in-
formierte, was mit dem Homosexuellen-Club geschehen ist (A16 S. 10 f.).
Da er mehrere Jahre für diesen Club gearbeitet haben will, wäre aber zu
erwarten gewesen, dass er sich dafür interessiert, ob der Club beispiels-
weise inzwischen von der Polizei geschlossen wurde und/oder was mit
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Seite 8
den Mitglieder geschehen ist, zumal im homosexuellen Milieu ein hartes
Vorgehen der nigerianischen Behörden angenommen werden muss. Sein
diesbezüglicher Rechtfertigungsversuch, er habe mit den Mitgliedern kei-
nen Kontakt gehabt (A16 S. 10 f.), läuft ins Leere, da er ein paar Sätze
vorher im Widerspruch dazu berichtet hatte, (auch) Clubmitglieder hätten
ihn über die in den Polizeistationen aufgehängten Fotos gewarnt (A16 S.
8 f.). Wie von der Vorinstanz zu Recht ausgeführt, wirkt die Schilderung,
er sei von Jos dann wieder nach Lagos zurückgekehrt, um via Flughafen
auszureisen (A5 S. 6), wenig überzeugend. Denn angesichts der vom
Beschwerdeführer dargelegten polizeilichen Fahndung nach ihm in Lagos
widerspricht es dem Verhalten eines Verfolgten, nach der Flucht wieder
an den Ort der Verfolgung zurückzukehren und sich dort den Kontrollen
der Behörden, die am Flughafen zwingend sind, auszusetzen.
Die Äusserungen des Beschwerdeführers sind sodann geprägt von un-
substantiierten Angaben: So kannte er den Namen des Quartiers in Jos,
wo er eineinhalb Monate vor seiner Ausreise gelebt haben will, nicht,
konnte ausser dem Ausreisedatum aus Nigeria keine Daten betreffend
seiner Reise nach Jos, den Beginn der polizeilichen Fahndung (A16 S.
8), der Ausreise des Masters (A16 S. 9) und des letzten Kontakts zum
Master (A16 S. 9) nennen, obwohl es sich hierbei um wichtige Ereignisse
in der von ihm geltend gemachten Verfolgungsgeschichte handelt.
Im Übrigen häuften sich im Verlaufe des Beschwerdeverfahrens die Un-
stimmigkeiten der Aussagen des Beschwerdeführers zusätzlich. So führte
er in seiner Beschwerdeschrift (vgl. oben Erw. 4.2) aus, er sei im Jahr (…)
in die Hände des Clubbesitzers gelangt, nachdem seine Mutter verun-
glückt sei. Gemäss dem von ihm angegebenen Geburtsjahr (…) müsste
er im Jahre (…) jedoch 10 Jahre und nicht – wie angegeben – mindes-
tens 16 Jahre alt gewesen sein. Unstimmig sind freilich auch die zeitli-
chen Angaben in den Befragungen, wonach der Beschwerdeführer im
Jahr (…) geboren sei soll und im Alter von 16 Jahren bzw. bereits im Jahr
(…) oder (…) in den Homosexuellen-Club gelangt sein soll (vgl. A5 S. 4,
7; A16 S. 2, 7). In seiner Rechtsmittelschrift hält er sodann auch fest, er
habe sowohl für den "[Name des Clubs]" als auch für zwei weitere Clubs
Mitglieder geworben. Aus den Schilderungen im vorinstanzlichen Verfah-
ren ergibt sich demgegenüber, dass er in zwei anderen Clubs verkehrte,
um dort Mitglieder für den "[Name des Clubs]" zu suchen (A16 S. 7). Das
angebliche Vorgehen, wie der Beschwerdeführer junge Männer für einen
Homosexuellen-Club angeworben habe, würdigte die Vorinstanz in der
angefochtenen Verfügung im Lichte des nigerianischen Kontextes zu
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Recht als wirklichkeitsfremd. Schliesslich wurde das Ausreisedatum aus
Nigeria in der Beschwerde auf den 26. November 2012 festgelegt, und
nicht – wie bisher – auf den 26. Oktober 2012 (A5 S. 6 und A16 S. 2).
6.
Zusammenfassend stellt das Gericht bereits aufgrund einer summari-
schen Prüfung fest, dass der Beschwerdeführer angesichts der fehlenden
Plausibilität, der Unsubstantiiertheit und Widersprüchlichkeit seiner Aus-
sagen die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt. Gemäss Art. 32 Abs. 3
Bst. c AsylG ist jedoch auch dann auf ein Asylgesuch einzutreten, wenn
sich aufgrund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur
Feststellung eines Wegweisungsvollzugshindernisses (gemäss Praxis nur
in Bezug auf Unzulässigkeit, vgl. BVGE 2009/50) nötig sind. Da im Falle
des Beschwerdeführers – wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen
ergibt – keine Unzulässigkeit vorliegt, erweisen sich diesbezügliche zu-
sätzliche Abklärungen nicht als notwendig. Die Vorinstanz ist somit ge-
stützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG zu Recht nicht auf das Asylgesuch
eingetreten.
7.
7.1 Lehnt das BFM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
7.2 Beschwerdeführer besitzt keine Aufenthalts- oder Niederlassungs-
bewilligung oder einen entsprechenden Anspruch, weshalb die Vorinstanz
gestützt auf Art. 44 Abs. 1 AsylG zu Recht seine Wegweisung verfügt hat
(vgl. EMARK 2001 Nr. 21).
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
ländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR
142.20). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen
gilt gemäss ständiger Praxis der gleiche Beweisstandard wie bei der
Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte
Beweis möglich ist und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen
(vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2).
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Seite 10
8.2 Der Vollzug der Wegweisung ist nach Art. 83 Abs. 3 AuG unzulässig,
wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der
Ausländerin in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegen-
stehen. Da der Beschwerdeführer – worauf die Vorinstanz in ihrer Verfü-
gung zutreffend hinwies – die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist das
flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Ab-
kommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
(FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des
Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und
völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung
der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
[BV, SR 101]); Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 ge-
gen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Be-
handlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreihei-
ten [EMRK, SR 0.101]. Aus den Aussagen der Beschwerdeführers und
den Akten ergeben sich keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass er für
den Fall einer Ausschaffung in sein Heimatland dort mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen
Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Der Vollzug der Wegweisung
ist somit zulässig.
8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG).
Eine Rückkehr nach Nigeria ist im Allgemeinen zumutbar. Den Akten sind
auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass der Be-
schwerdeführer bei einer Rückkehr nach Nigeria aus individuellen Grün-
den wirtschaftlicher und sozialer Natur in eine existenzbedrohende Situa-
tion geraten würde. Zwar macht er geltend, er habe seine Eltern früh ver-
loren und zum Rest seiner Familie keinerlei Kontakt. Aufgrund der darge-
legten Unglaubhaftigkeit seiner Verfolgungsgeschichte im Zusammen-
hang mit dem Master des Nachtclubs muss jedoch geschlossen werden,
dass auch die Angaben betreffend seine Verwandtschaft nicht der Wahr-
heit entsprechen. Es mag sein, dass seine Eltern verstorben sind, jeden-
falls aber ist unbestritten, dass er sein ganzes bisheriges Leben in Nigeria
verbrachte, womit davon auszugehen ist, dass er dort über ein tragfähi-
ges soziales Netz verfügt. Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerde-
führers erweist sich daher als zumutbar.
E-2074/2013
Seite 11
8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen
Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch
BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als
möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
9.
Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht
als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt ei-
ne Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 –
4 AuG).
10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwer-
de ist nach dem Gesagten abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
11.
11.1 Mit dem negativen Entscheid in der Hauptsache sind die prozessua-
len Anträge des Verzichts auf die Erhebung eines Kostenvorschusses,
der vorsorglichen Anweisung an die zuständige Behörde, die Kontaktauf-
nahme mit den Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaates sowie der
Unterlassung jeglicher Datenweitergabe an diese gegenstandslos gewor-
den. Aus den Akten geht nicht hervor, dass dem Heimatstaat des Be-
schwerdeführers Daten weitergegeben worden wären.
11.2 Da sich die Beschwerde aufgrund vorstehender Erwägungen als
aussichtslos darstellt, ist schliesslich auch das Gesuch um Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG ab-
zuweisen.
12.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten in der Höhe von
Fr. 600.-- (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kos-
ten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
E-2074/2013
Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Guns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Sarah Diack
Versand: