B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-2074/2018
Ur t e i l vom 2 2 . J u n i 2 0 1 8
Besetzung
Richterin Andrea Berger-Fehr (Vorsitz),
Richter Gérard Scherrer, Richterin Christa Luterbacher,
Gerichtsschreiber Kevin Schori.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch Christian Wyss, Fürsprecher,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 9. März 2018 / N (…).
E-2074/2018
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer suchte am (…) 2017 in der Schweiz um Asyl nach.
Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 28. September 2017, der
Erstbefragung vom 27. Oktober 2017 und der Anhörung vom 17. Novem-
ber 2017 machte er im Wesentlichen folgendes geltend:
Er sei (…) Ethnie und stamme aus B._______, wo er zusammen mit (…)
gelebt habe. Sein Vater sei (…) verstorben und Teil einer von ihm als „Be-
wegung“ bezeichneten Gruppierung gewesen. Er wisse jedoch nicht, ob
sein Vater Mitglied bei den LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) gewe-
sen sei. Seit (…) habe er in einer Apotheke (…) in B._______ gearbeitet.
Im Jahr (…) sei er von Personen kontaktiert worden, welche sich als Medi-
zinstudenten ausgegeben und günstige Medikamente für angeblich soziale
Dienste benötigt hätten. Er habe einige der verlangten Medikamente be-
schafft. Danach sei er im Jahre (…) (…) weitere Male nach Medikamenten
gefragt worden, welche er stets geliefert habe. Später habe er realisiert,
dass diese Personen wohl Angehörige der LTTE gewesen seien. Am (…)
2016 sei er nach Feierabend auf dem Heimweg – er vermute vom Criminal
Investigation Department (fortan CID) – in einen weissen Van gezerrt und
an einem unbekannten Ort verhört worden. Im Zuge des Verhörs sei er
bezüglich der LTTE-Mitgliedschaft seines Vaters und der Medikamenten-
lieferungen an die LTTE in den Jahren (…) und (…) befragt worden. Ein
Mann, welcher einen Helm beziehungsweise eine Maske getragen habe,
habe diesen Personen bestätigt, dass er der Medikamentenlieferant gewe-
sen sei. Daraufhin sei er bis zur Ohnmacht geschlagen worden. Einer der
Befrager habe zudem seine Zigarette an seiner Hüfte ausgedrückt. Er sei
schliesslich am darauffolgenden Morgen bei einer Brücke in B._______ zu
sich gekommen. Am nächsten Tag sei er mit seiner Familie nach
C._______ zum (…) gegangen, um sich dort zu verstecken. Einige Tage
später hätten Personen bei seinem Elternhaus in B._______ nach ihm ge-
sucht, ohne sich auszuweisen. Seine Stelle (…) habe er am (…) 2016 for-
mell gekündigt. Ab Juni habe er in D._______ bei (…) gelebt. Zu dieser Zeit
seien zwei Personen, womöglich aus dem nahen Armeecamp kommend,
in C._______ aufgetaucht und hätten nach seinem Verbleib gefragt – wie-
derum ohne sich auszuweisen – und gedroht, die ganze Familie auszulö-
schen, sollte man ihm Unterschlupf gewähren. Daraufhin seien er und
seine Frau zu (…) in E._______ gegangen. (…) 2017 habe er seine Iden-
titätskarte erneuert. Diese habe der Schlepper benötigt. Nach seiner Aus-
reise am (…) 2017 sei er am (…) wiederum vom CID in C._______ gesucht
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worden. Seine Ehefrau sei von diesen Personen geschlagen worden und
seine Tochter habe sich den Kopf angeschlagen.
Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer seine Identitätskarte im Ori-
ginal sowie Fotos der Verletzungen der Ehefrau nach dem Überfall vom
(…) und des Fahrzeugs der Täter zu den Akten.
B.
Mit Zuweisungsentscheid des SEM vom 26. September 2017 wurde der
Beschwerdeführer informiert, dass sein Asylgesuch gemäss Art. 4 Abs. 3
der Testphasenverordnung vom 4. September 2013 (TestV, SR 142.318.1)
im Verfahrenszentrum Zürich behandelt wird.
Mit Zuweisungsentscheid des SEM vom 21. November 2017 wurde der
Beschwerdeführer beziehungsweise sein Rechtsvertreter darüber infor-
miert, dass sein Asylgesuch fortan im erweiterten Verfahren gemäss Asyl-
gesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) behandelt und dem Kanton
Zürich zugewiesen wird.
C.
Mit Verfügung vom 9. März 2018 – eröffnet am 17. März 2018 – verneinte
das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und lehnte
sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es seine Wegweisung aus der
Schweiz und den Vollzug an.
D.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 9. April 2018 be-
antragt der Beschwerdeführer die Aufhebung der angefochtenen Verfü-
gung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von
Asyl sowie eventualiter die vorläufige Aufnahme in der Schweiz. In pro-
zessualer Hinsicht beantragt der Beschwerdeführer die Gewährung der un-
entgeltlichen Rechtspflege, den Verzicht auf die Erhebung eines Kosten-
vorschusses sowie die amtliche Beiordnung seines Rechtsvertreters. Es
sei dem Beschwerdeführer ausserdem Einsicht in die vollständigen Akten
und eine Nachfrist zur Ergänzung der Beschwerde nach vollständiger Ak-
teneinsicht sowie eine Nachfrist von 30 Tagen zum Nachreichen weiterer
Beweismittel zu gewähren.
Der Beschwerdeführer reichte folgende Dokumente und Beweismittel zu
den Akten:
– eine Unterstützungsbestätigung vom 3. April 2018;
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– Vollmacht des Rechtsvertreters;
– Kopie eines Schreibens von Frau F._______ (Mutter des Beschwerde-
führers) in englischer Sprache vom 29. März 2018;
– Kopie eines Schreibens von Frau G._______ (Schwiegermutter des
Beschwerdeführers) in englischer Sprache vom 1. April 2018;
– Kopie einer Vermisstmeldung des (…) des Beschwerdeführers (nicht
übersetzt);
– Fotos der Narben des Beschwerdeführers.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 27. April 2018 hiess das Bundesverwaltungs-
gericht die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege, amtliche Rechtsver-
beiständung und Gewährung einer Nachfrist zur Ergänzung der Be-
schwerde im Sinne der Erwägungen gut und verzichtete auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses. Bezüglich des Gesuchs um ergänzende Akten-
einsicht hielt es fest, dass diese mit Schreiben der Vorinstanz vom 19. April
2018 zwischenzeitlich gewährt wurde und das entsprechende Gesuch so-
mit gegenstandslos geworden ist.
F.
Mit Eingabe vom 7. Mai 2018 nahm der Beschwerdeführer ergänzend Stel-
lung.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
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1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1
AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
1.4 Gestützt auf Art. 111 a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Einho-
lung einer Vernehmlassung verzichtet.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Die Vorinstanz kommt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss,
die Vorbringen des Beschwerdeführers würden weder den Anforderungen
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an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG noch denjenigen an die
Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG standhalten.
4.1.1 Zur Begründung führt sie an, der Beschwerdeführer habe betreffend
der Beteiligung der sri-lankischen Behörden respektive des CID an seiner
Entführung im Jahre 2016 widersprüchliche, unsubstantiierte und unlogi-
sche Angaben gemacht. So verneinte sie einen Kausalzusammenhang
zwischen den vorgebrachten Aktivitäten des Vaters des Beschwerdefüh-
rers und der geltend gemachten Entführung. Der Beschwerdeführer habe
sich dazu anlässlich der Erstbefragung widersprüchlich geäussert, indem
er einerseits ausgesagt habe, er wisse, dass sein Vater für die Bewegung
LTTE tätig gewesen sei, und andererseits erklärt habe, er wisse nicht, für
welche Organisation oder Bewegung sein Vater tätig gewesen sei. Er sei
auch auf wiederholte Nachfrage nicht in der Lage gewesen, dies zu präzi-
sieren. Seine Aussage, dass er sich nicht bemüht habe, weitergehende In-
formationen zu den früheren Aktivitäten seines Vater einzuholen, da dieser
bereits in seiner Kindheit verstorben sei und er von ihm nie richtige Zunei-
gung erfahren habe, überzeuge nicht. Spätestens nach seiner angeblichen
Entführung, während der er auf eine allfällige Mitgliedschaft seines Vaters
bei den LTTE angesprochen worden sei, wäre ein Interesse seinerseits zu
erwarten gewesen. Das SEM führt weiter aus, dass die Annahme des Be-
schwerdeführers, die Entführer hätten zum CID gehört, reine Spekulation
sei. Es sei zum einen nicht einzusehen, weshalb die sri-lankischen Behör-
den zehn Jahre nach den angeblichen Medikamentenlieferungen sich
überhaupt noch dafür interessieren sollten. Zum anderen sei auch nicht
nachvollziehbar, weshalb ihn die sri-lankischen Behörden unter grossem
Aufwand hätten entführen sollen, wenn sie ihn zur Einholung von Informa-
tionen auch einfach regulär auf einen Polizeiposten hätten vorladen oder
ihn an seinem damaligen Arbeitsplatz hätten besuchen können. Zudem sei
nicht einzusehen, weshalb er nach nur einer Nacht und trotz angeblicher
Identifizierung wieder frei gelassen worden sein soll. Ebenfalls sei nicht
nachvollziehbar, weshalb er im Anschluss an die vorgebrachte Entführung
in C._______ Wohnsitz in unmittelbarer Nähe eines Militärcamps genom-
men haben soll. Des Weiteren sei seine Aussage, dass Soldaten aus dem
Militärcamp ihn in C._______ gesucht und dabei seine Verwandten mit
dem Tod bedroht haben sollen, „im Gesamtkontext überzogen, unlogisch
und schlicht sinnfrei“. Auch habe er nicht überzeugend darzulegen ver-
mocht, weshalb er sich trotz Furcht vor einer Verhaftung persönlich zu den
offiziellen Behörden begeben habe, um eine neue Identitätskarte zu bean-
tragen und abzuholen.
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Seite 7
4.1.2 Bezüglich des Angriffs auf die Ehefrau des Beschwerdeführers nach
seiner Ausreise im (…) 2017 führt die Vorinstanz aus, dass von einer Be-
teiligung des CID nicht mit Sicherheit ausgegangen werden könne. Die ein-
gereichten Beweismittel hierzu (Fotos eines weissen Fahrzeugs ohne
Nummernschild sowie der Verletzungen der Ehefrau) seien nicht geeignet,
eine Beteiligung des CID zu belegen, da es den Aufnahmen an einem evi-
denten Kontext zu den Vorbringen fehle.
4.1.3 Sodann könnten den Akten keine konkreten und glaubhaften Hin-
weise entnommen werden, dass den geltend gemachten Übergriffen durch
unbekannte Personen ein asylrelevantes Verfolgungsmotiv zugrunde gele-
gen habe. Da es sowohl der Beschwerdeführer als auch seine Ehefrau un-
terlassen hätten, eine Anzeige bei den als schutzfähig und -willig einzustu-
fenden sri-lankischen Behörden einzureichen, hätten sie eine Aufklärung
der angeführten Vorfälle von vornherein verunmöglicht. Folglich könne den
Behörden kein mangelnder Schutzwille unterstellt werden. Schliesslich
weise der Beschwerdeführer keine Risikofaktoren auf, welche ein Verfol-
gungsinteresse seitens der sri-lankischen Behörden auszulösen vermöch-
ten. Seit Kriegsende habe er rund acht Jahre unbehelligt in seinem Hei-
matstaat gelebt und weder er selbst noch ein Mitglied seiner Kernfamilie
habe politische Aktivitäten ausgeübt.
4.1.4 Ferner sei der Vollzug der Wegweisung zumutbar, da der Beschwer-
deführer ein tragfähiges Beziehungsnetz sowohl in B._______ als auch in
C._______ habe, über gute Schulbildung sowie langjährige Berufserfah-
rung verfüge, überdies jung und grundsätzlich guter Gesundheit sei. Für
die angegebenen (…)schmerzen würden Behandlungsmöglichkeiten in
seinem Heimatstaat existieren.
4.2
4.2.1 Der Beschwerdeführer hält in der Beschwerde an der Glaubhaftigkeit
seiner Vorbringen fest. Diese habe die Vorinstanz zu Unrecht für unglaub-
haft gehalten, was einer unzureichenden Sachverhaltsabklärung gleich-
komme. Seine unspezifischen Äusserungen bezüglich der früheren Aktivi-
täten seines verstorbenen Vaters für die LTTE seien darauf zurückzufüh-
ren, dass er sich nicht mit klaren Aussagen habe diskreditieren wollen, da
er nicht wisse, wieweit die LTTE im Ausland als Terrororganisation verpönt
sei. Sein Vater sei jedoch klar für die LTTE tätig gewesen und habe dafür
mit seinem Leben bezahlt. Des Weiteren lasse sich der lange Zeitablauf
zwischen den Medikamentenlieferungen und der Verfolgung dadurch er-
klären, dass der CID zuerst jemanden finden musste, der das Geheimnis
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gekannt habe, um so die Verbindung zum Beschwerdeführer erstellen zu
können. Der CID greife zum Mittel der Entführung als Abschreckungsmass-
nahme, auch hätte sich bei einer allfälligen Vorladung auf den Polizeipos-
ten die Frage der strafrechtlichen Verjährung gestellt. Zudem sei es nicht
ungewöhnlich, dass der Beschwerdeführer ein gewisses Risiko beim Aus-
stellen der neuen Identitätskarte auf sich genommen habe, wenn diese
eine Grundvoraussetzung für seine Flucht sei. Aus der Ausstellung der
Identitätskarte lasse sich nicht schliessen, dass er keine Probleme mit dem
CID gehabt habe. Der Kerngehalt der Verfolgungsgeschichte sei präzis,
konsistent und detailliert geschildert worden. Der illegale, heimliche Medi-
kamentenhandel zugunsten der LTTE während des Krieges stelle ein kla-
res Verfolgungsmotiv dar, ungeachtet der weit zurückliegenden Tathand-
lung. Die Entführung und Folter durch den CID habe der Beschwerdeführer
präzis und widerspruchsfrei geschildert, zudem sei die durch die Zigarette
verursachte Brandnarbe immer noch sichtbar.
4.2.2 Das Argument des SEM, dass weder der Beschwerdeführer noch
seine Frau die Übergriffe der Polizei angezeigt haben, sei zynisch und –
wie das BVGer im Urteil E-1318/2018 vom 3. April 2018 in E.6.2.4 bereits
festgestellt habe – lebensfremd. Daraus lasse sich nicht ableiten, dass
keine Verfolgung stattgefunden habe. Der sri-lankische Staat zeige bei
Übergriffen des CID keinen Schutzwillen.
4.2.3 Die geschilderte Verfolgung sei entgegen der Ansicht der Vorinstanz
asylrelevant. Der Beschwerdeführer sei von Staatskräften beziehungs-
weise vom CID bei einem Verhör mit Zigaretten verbrannt, in den Genital-
bereich getreten und bis zur Bewusstlosigkeit mit einem Holzstock auf den
Rücken geschlagen und somit erheblich gefoltert worden. Durch die er-
neute Suche im (…) 2017 habe er begründete Furcht vor Wiederholung
gehabt. Dass ihm nur gerade eine Woche vor der erneuten Suche nach
ihm und dem Angriff auf seine Frau im (…) 2017 die Flucht gelang, sei unter
anderem Glück gewesen. Ein politisches Verfolgungsmotiv, nämlich der
Missbrauch seiner beruflichen Funktion zur Medikamentenhilfe an die
LTTE, liege ebenfalls vor.
5.
5.1 Zunächst ist festzuhalten, dass die Rüge des Beschwerdeführers, dass
die Vorinstanz seine Schilderungen zu Unrecht für unglaubhaft gehalten
habe, was einer unzureichenden Sachverhaltsabklärung gleichkomme,
fehl geht. Der Beschwerdeführer moniert zu Recht nicht, dass die Vor-
instanz den Sachverhalt nicht richtig abgeklärt habe, sondern lediglich,
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dass die Vorinstanz den geschilderten Sachverhalt zu Unrecht nicht ge-
glaubt habe.
Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet ‒ im Gegen-
satz zum strikten Beweis ‒ ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus
Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuch-
stellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der gesuch-
stellerischen Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht.
Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesentliche
Voraussetzung für die Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschicksals ist
eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substantiierte, im Wesentlichen
widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten Vorkomm-
nisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlich erlittenen Ver-
folgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinreichende
Präzision und innere Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine Schilderung
von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, widersprüchlichen, ge-
steigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der Beurteilung der
Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente
(Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substanzi-
iertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.),
die für oder gegen den Gesuchsteller sprechen. Glaubhaft ist eine Sach-
verhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die
Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vor-
bringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte we-
sentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachver-
haltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1; 2013/11 E. 5.1;
2012/5 E. 2.2; 2010/57 E. 2.3).
5.2 Die Vorinstanz stellt die – nach Ansicht des Gerichts glaubhaft – vorge-
brachte Entführung und Misshandlung sowie den Übergriff auf die Ehefrau
des Beschwerdeführers an sich nicht in Frage, sondern äussert lediglich
Zweifel an der LTTE-Mitgliedschaft seines verstorbenen Vaters und einer
Beteiligung der sri-lankischen Behörden beziehungsweise des CID. Die
Glaubhaftigkeitsprüfung kann sich somit auf diese Punkte beschränken.
5.2.1 Die angebliche LTTE-Mitgliedschaft des verstorbenen Vaters des Be-
schwerdeführers kann für die Beurteilung des Vorliegens eines Verfol-
gungsmotivs offen bleiben. Der Beschwerdeführer hat zu keinem Zeitpunkt
während der Befragungen die von ihm durchlittene Verfolgung mit einer
angeblichen LTTE-Mitgliedschaft seines verstorbenen Vaters zu begrün-
den versucht, sondern hat – wie ihm vom SEM denn auch vorgehalten und
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in der Beschwerdeschrift nachvollziehbar gerechtfertigt wurde – Fragen zu
dessen vergangener Aktivitäten unsubstantiiert, teils widersprüchlich und
ausweichend beantwortet. Die Frage nach einem Kausalzusammenhang
mit seiner Entführung ist nicht von Relevanz, da er ein eigenes, unmittelbar
mit seiner Person zusammenhängendes Verfolgungsmotiv (illegale Medi-
kamentenlieferungen an die LTTE in den Jahren […] und […]) glaubhaft
geltend macht. Allenfalls wäre eine allfällige LTTE-Mitgliedschaft seines
Vaters als zusätzlicher Risikofaktor zu berücksichtigen.
5.2.2 Die Vorinstanz sieht unbekannte Dritte als Urheber für die vom Be-
schwerdeführer geltend gemachte Verfolgung. Die Argumente, mit denen
sie die Vorbringen des Beschwerdeführers zu entkräften und eine fehlende
Beteiligung sri-lankischer Behörden zu begründen versucht, vermögen
aber nicht zu überzeugen. Es ist durchaus denkbar, dass die sri-lankischen
Behörden erst zehn Jahre nach den illegalen Medikamentenlieferungen die
Verbindung zum Beschwerdeführer herstellen konnten. Der Beschwerde-
führer gab zu Protokoll, dass ihm im Laufe seines Verhörs eine Person
vorgeführt wurde, welche seinen Peinigern bestätigt habe, dass er damals
Medikamente geliefert habe. Diese Person habe zwar einen Helm bezie-
hungsweise eine Maske getragen, der Beschwerdeführer habe jedoch eine
Narbe zwischen den Augen erkennen können und meinte sich zu erinnern,
dass die Person, mit der er damals Kontakt gehabt habe, ebenfalls eine
solche Narbe hatte (vgl. vorinstanzliche Akten A19 F77). Zudem entspricht
das vom Beschwerdeführer geschilderte Vorgehen bezüglich der Entfüh-
rung in einem weissen Minibus, der Foltermethoden (Schläge auf die Oh-
ren und in den Intimbereich, Schläge mit hölzernen oder metallenen Ge-
genständen bis zur Ohnmacht, das Verbrennen mit Zigaretten) und der
Freilassung dem modus operandi des CID und anderer sri-lankischer
Sicherheitskräfte (vgl. International Truth and Justice Project [ITJPSL], Un-
stopped: 2016/17 Torture in Sri Lanka, Juli 2017, S. 18, 35 und 57f.; Human
Rights Council [HRC], Report of the Special Rapporteur on torture and
other cruel, inhuman or degrading treatment or punishment on his mission
to Sri Lanka, 22.12.2016, A/HRC/34/54/Add.2, Ziff. 22-27, 31, 71; HRC,
Report of the OHCHR Investigation on Sri Lanka, 16.09.2015,
A/HRC/30/CRP.2, Ziff. 345 ff., Ziff. 414). Ebenfalls für eine Beteiligung der
sri-lankischen Behörden spricht, dass dem Beschwerdeführer von seinen
Entführern vorgeworfen worden sei, sich gegen die Regierung gestellt zu
haben (vgl. A19 F123 und F145). Tatsächlich erscheint die verglichen mit
anderen Entführungsfällen relativ rasche Freilassung des Beschwerdefüh-
rers (vgl. ITJPSL, Unstopped: 2016/17 Torture in Sri Lanka, Juli 2017,
S. 37f.) trotz Identifikation durch die unbekannte Person ungewöhnlich,
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Seite 11
aber nicht undenkbar. Auch ist es entgegen der Ansicht der Vorinstanz
nicht von Vornherein unlogisch, dass der Beschwerdeführer nach seiner
Entführung B._______ verlassen wollte und sich nach C._______ zur (…)
begeben hat, auch wenn diese in der Nähe eines Armeecamps wohnen
würden, zumal er sich die meiste Zeit über im Haus und gelegentlich bei
(...) in D._______ versteckt hielt. Nachdem er am (…) 2017 von zwei mut-
masslich vom Armeecamp kommenden Personen (…) gesucht worden sei,
währenddem er und seine Frau sich in D._______ aufgehalten haben,
seien sie direkt nach E._______ zu (…) gegangen und hätten dort bis zur
Ausreise des Beschwerdeführers gelebt. Weshalb die Vorinstanz die an-
gebliche Bedrohung seiner (…) durch diese Personen als „im Gesamtkon-
text überzogen, unlogisch und schlicht sinnfrei“ betrachtete, wird im Asyl-
entscheid nicht begründet und ist somit auch nicht nachvollziehbar. Diese
Art der Einschüchterung der Angehörigen einer gesuchten Person ent-
spricht durchaus der Vorgehensweise der sri-lankischen Sicherheitskräfte
(vgl. HRC, Report of the Special Rapporteur on torture and other cruel,
inhuman or degrading treatment or punishment on his mission to Sri Lanka,
22.12.2016, A/HRC/34/54/Add.2, Ziff. 42; ITJPSL, Unstopped: 2016/17
Torture in Sri Lanka, Juli 2017, S. 73). Angesichts der fortbestehenden und
konkreten Bedrohung erscheint das Risiko vertretbar, welches der Be-
schwerdeführer beim Erneuern seiner Identitätskarte eingegangen ist,
wenn diese die unbemerkte Ausreise mit Hilfe eines Schleppers erst er-
möglichte. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Informationsfluss zwi-
schen den einzelnen Behörden Sri Lankas nicht lückenlos gewährleistet ist
und aus der Ausstellung einer neuen Identitätskarte nicht generell ge-
schlossen werden kann, dass die heimatlichen Behörden kein flüchtlings-
relevantes Verfolgungsinteresse an der betreffenden Person haben (vgl.
Urteil des BVGer D-5693/2016 vom 16. Mai 2018 E. 6.5 m.w.H.). Nach dem
Gesagten ist mit hinreichender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen,
dass der Beschwerdeführer durch sri-lankische Sicherheitskräfte, bezie-
hungsweise durch den CID – und nicht durch private bewaffnete Gruppie-
rungen – verfolgt wird, zumal er keine weiteren Feinde gehabt habe.
5.2.3 Die Personen, welche den Beschwerdeführer nach seiner Ausreise
in C._______ gesucht haben sollen, hätten sich wiederum nicht ausgewie-
sen. Die angeblich von den Nachbarn gemachten Fotos zeigen einen weis-
sen Minibus ohne Nummernschilder sowie die durch Schläge und Zerren
verursachten Verletzungen der Ehefrau an Kopf und Armen. Der Übergriff
stand in klarem Zusammenhang mit der Verfolgung des Beschwerdefüh-
rers, nach welchem die Täter eigentlich gesucht hätten. Die Frage nach der
Beweiskraft der Fotos kann offen bleiben, da nach den Ausführungen unter
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Seite 12
E. 5.2.2 und im Gesamtkontext betrachtet auch in diesem Fall von einer
Beteiligung der sri-lankischen Sicherheitskräfte beziehungsweise des CID
ausgegangen werden kann.
5.2.4 Obwohl das SEM die Glaubhaftigkeit grundsätzlich nicht angezweifelt
hat, ist dennoch anzumerken, dass die Schilderungen des Beschwerdefüh-
rers bezüglich seiner Situation in Sri Lanka insgesamt überzeugen und
durch die erfolgte Botschaftsabklärung und Lingua-Analyse (vgl. A26 und
A27) bestätigt wurden, was für die Glaubwürdigkeit des Beschwerdefüh-
rers spricht. Seine Ausführungen weisen zahlreiche Realkennzeichen auf,
das Foltererlebnis hat er widerspruchsfrei, detailliert, emotionsbezogen
und unter Verwendung von direkter Rede geschildert. Die protokollierten
Stationen seiner Entführung (der Ort der Entführung und der Freilas-
sung) – obwohl nicht mit der tatsächlich notierten (teils phonetischen)
Schreibweise übereinstimmend – lassen sich verifizieren. Ebenfalls für die
Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen spricht, dass er Erinnerungs- oder Wis-
senslücken stets eingeräumt hat – so gab er beispielsweise zu Protokoll,
dass sich die Täter nicht ausgewiesen hätten und er deshalb nicht zu 100
Prozent sicher sein könne, dass es der CID gewesen sei.
5.2.5 Es ist somit zu prüfen, ob die Behelligungen des Beschwerdeführers
durch die sri-lankischen Sicherheitsbehörden respektive des CID eine Ver-
folgung darstellen, welche die erforderliche Intensität im Sinne von
Art. 3 AsylG aufweisen, so dass seine Flüchtlingseigenschaft anzuerken-
nen und ihm Asyl zu gewähren ist.
6.
6.1 Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsu-
chende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile
von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürch-
ten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive
durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zuge-
fügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE
2011/51 E. 6.1 m.w.H.). Dabei genügt es nicht, dass diese Furcht lediglich
mit Vorkommnissen oder Umständen, die sich früher oder später möglich-
erweise ereignen könnten, begründet wird. Es müssen hinreichende An-
haltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem
Menschen in vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Ent-
schluss zur Flucht hervorrufen würden. Diese objektivierte Betrachtungs-
weise ist zusätzlich durch das von der betroffenen Person bereits Erlebte
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Seite 13
und das Wissen um Konsequenzen in vergleichbaren Fällen zu ergänzen.
Wer bereits staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt war, hat ob-
jektive Gründe für eine ausgeprägtere (subjektive) Furcht (vgl. BVGE
2010/9 E. 5.2; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 1 E. 6.a; 2005 Nr. 21 E. 7.1).
Die erlittene Verfolgung beziehungsweise begründete Furcht vor künftiger
Verfolgung muss sodann sachlich und zeitlich kausal für die Ausreise aus
dem Heimat- oder Herkunftsstaat und grundsätzlich auch im Zeitpunkt des
Asylentscheids noch aktuell sein.
6.2 Aufgrund des Erlebten und insbesondere der erlittenen Gewaltanwen-
dung während des Verhörs im (…) 2016, welche dem Erfordernis der In-
tensität der erlittenen Nachteile zu entsprechen vermag, kann beim Be-
schwerdeführer im konkreten Fall eine subjektive Furcht bejaht werden.
Ungeachtet der Tatsache, dass der Beschwerdeführer selbst nie Mitglied
der LTTE war und die Medikamentenlieferungen sich im Wesentlichen auf
einen kurzen Zeitraum beschränkten, ist zu beachten, dass auch nur eine
unterstellte politische Meinung, selbst wenn die betroffene Person sie in
Wirklichkeit gar nicht besitzt, als Verfolgungsmotivation flüchtlingsrechtli-
che Relevanz aufweist, da alleine die Sichtweise der verfolgenden Be-
hörde massgeblich ist. Obwohl der Beschwerdeführer nicht dasselbe Profil
wie ein ehemaliger LTTE-Kämpfer aufweist, wurde er während des Verhörs
geschlagen und misshandelt. Die sri-lankischen Behörden sehen in ihm
einen Unterstützer der LTTE, weshalb ein flüchtlingsrelevantes Verfol-
gungsmotiv gegeben ist. Es erscheint daher auch nachvollziehbar, dass
der Beschwerdeführer sich nach dem Verhör vor weiteren Übergriffen
durch die sri-lankischen Behörden fürchtete und letztlich das zweimalige
Aufsuchen der sri-lankischen Sicherheitsbehörden in B._______ und
C._______, mit der damit verbundenen Drohung, die Familie auszulö-
schen, den Entschluss zur Flucht hervorrief. Auch objektiv betrachtet kann
durch die kurz vor seiner Ausreise erfolgte Suche nach ihm, verbunden mit
der bereits erlebten Folter durch den CID und dem Wissen um die detailliert
und zahlreich dokumentierten Fälle von Folter, Entführung und ausserge-
richtlicher Inhaftierung durch sri-lankische Behörden in ähnlichen Fällen
(vgl. HRC, Report of the Special Rapporteur on torture and other cruel,
inhuman or degrading treatment or punishment on his mission to Sri Lanka,
22.12.2016, A/HRC/34/54/Add.2, Ziff. 20-27, 31, 71; Amnesty International,
„Only Justice Can Heal Our Wounds“, Listening to the Demands of Families
of the Disappeared in Sri Lanka, ASA 37/5853/2017, 2017; dieselbe, Sri
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Lanka: Refusing to Disappear, Tens of Thousands Missing: Families De-
mand Answers, ASA 37/5497/2017, 2017) von einer konkreten und aktuel-
len Bedrohung ausgegangen werden, welche geeignet ist, den Entschluss
zur Flucht hervorzurufen.
Im Zeitpunkt der Ausreise aus Sri Lanka erfüllte der Beschwerdeführer so-
mit – im Sinne von Vorfluchtgründen – die Flüchtlingseigenschaft.
6.3 In seinem Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 hat das Bun-
desverwaltungsgericht festgestellt, dass angesichts der in den vergange-
nen Jahren aufgetretenen Verhaftungs- respektive Folterfälle von aus Eu-
ropa zurückkehrenden sri-lankischen Staatangehörigen tamilischer Ethnie
davon auszugehen ist, dass die sri-lankischen Behörden gegenüber Per-
sonen tamilischer Ethnie, welche nach einem Auslandaufenthalt nach Sri
Lanka zurückkehren, eine erhöhte Wachsamkeit aufweisen. Da aber ins-
besondere aus statistischen Gründen nicht generell angenommen werden
kann, dass jeder aus Europa respektive der Schweiz zurückkehrende ta-
milische Asylsuchende alleine aufgrund seines Auslandaufenthalts einer
ernstzunehmenden Gefahr vor Verhaftung und Folter ausgesetzt ist, muss
ermittelt werden, ob gewisse Personen aufgrund bestimmter Merkmale
eher Gefahr laufen, von den sri-lankischen Behörden misshandelt zu wer-
den (E. 8.1 und 8.3 m.w.H.; vgl. auch den Leitentscheid BVGE 2011/24).
Dabei wurden die folgenden, nicht abschliessend zu verstehenden Risiko-
faktoren identifiziert: eine tatsächliche oder vermeintliche, aktuelle oder
vergangene Verbindung zu den LTTE, die Beziehung zu einer regimekriti-
schen politischen Gruppe, die Teilnahme an exilpolitischen regimekriti-
schen Handlungen, das Vorliegen früherer Verhaftungen durch die sri-lan-
kischen Behörden (üblicherweise im Zusammenhang mit einer tatsächli-
chen oder vermuteten Verbindung zu den LTTE), das Fehlen der erforder-
lichen Identitätspapiere bei der Einreise beziehungsweise Rückkehrende
mit temporären Reisedokumenten, eine zwangsweise Rückführung nach
Sri Lanka oder eine durch die Internationale Organisation für Migration
(IOM) begleitete Rückführung, (sichtbare) Narben, eine gewisse Aufent-
haltsdauer in einem westlichen Land sowie wohl auch ein Strafverfahren
beziehungsweise ein Strafregistereintrag (E. 8.4 m.w.H.). Vor dem Hinter-
grund dieser Risikofaktoren kam das Bundesverwaltungsgericht im ge-
nannten Referenzurteil zum Schluss, dass im Kern jene Rückkehrenden
eine begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3
AsylG haben, denen seitens der sri-lankischen Behörden zugeschrieben
wird, dass sie bestrebt sind, den nach wie vor als Bedrohung wahrgenom-
menen tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen und so den sri-
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lankischen Einheitsstaat zu gefährden; auch nach dem Machtwechsel im
Januar 2016 scheint es nämlich ein wichtiges Ziel des sri-lankischen Staa-
tes zu sein, jegliches Aufflammen des tamilischen Separatismus im Keim
zu ersticken (E. 8.5.1).
6.4 Das Bundesverwaltungsgericht hält die Vorbringen des Beschwerde-
führers aus folgenden Erwägungen für geeignet, eine begründete Furcht
vor zukünftiger Verfolgung glaubhaft gemacht zu haben:
Im Zeitpunkt der Ausreise hatte der Beschwerdeführer eine begründete
Furcht vor Verfolgung. Diese Furcht ist auch heute weiterhin begründet,
denn er vereinigt mehrere Risikofaktoren auf sich. So ist er bereits von sri-
lankischen Sicherheitskräften im Zusammenhang mit seiner vergangenen
und aktuell vermuteten Verbindung zu den LTTE entführt, verhört und miss-
handelt worden. Nach seiner Ausreise wurde zudem seine Frau von Unbe-
kannten nach seinem Verbleib gefragt und tätlich angegriffen, was darauf
hinweist, dass die sri-lankischen Behörden nach wie vor ein Interesse am
Beschwerdeführer haben. Zuletzt sei zudem zu einem im Protokoll nicht
spezifizierten Zeitpunkt während des Asylverfahrens im Rahmen einer Fa-
milienkartenkontrolle im Haus in C._______ nach ihm gesucht und die Dro-
hung ausgesprochen worden, dass wenn sie ihn erwischen würden, seine
Familie ihn nie mehr sehen würde (vgl. vorinstanzliche Akten A19 F144).
Sein persönlicher Reisepass wurde ihm vor der Ausreise vom Schlepper
abgenommen und er hat lediglich mit seiner Identitätskarte sowie mit einem
vom Schlepper ausgehändigten Reisepass sein Heimatland verlassen.
Aufgrund dessen hätte er bei einer Rückkehr mit hoher Wahrscheinlichkeit
mit weiteren Befragungen zu rechnen. Abgesehen von der durch die Ver-
brennung mit einer Zigarette anlässlich des Verhörs entstandenen Narbe
an seiner Hüfte weist er jedoch keine Narben auf, die in den Augen der sri-
lankischen Behörden von Kampfhandlungen während des Bürgerkriegs
herrühren könnten. Die vergangene tatsächliche und die aktuell vermutete
Verbindung zu den LTTE lassen ihn in den Augen der sri-lankischen Be-
hörden aber weiterhin als Bedrohung erscheinen. Eine mögliche aktive
LTTE-Mitgliedschaft seines Vaters sowie der längere Aufenthalt in der
Schweiz könnten zusätzlich risikoerhöhende Wirkung entfalten. Aufgrund
des Gesagten ist zum heutigen Zeitpunkt mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit anzunehmen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach
Sri Lanka einer asylrechtlich relevanten Gefährdung ausgesetzt sein wird.
7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass der Beschwerdeführer die
Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG erfüllt. Weiter sind keine
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Asylausschlussgründe im Sinne von Art. 53 AsylG ersichtlich. Die Be-
schwerde ist daher gutzuheissen, die angefochtene Verfügung der Vor-
instanz aufzuheben und diese anzuweisen, den Beschwerdeführer als
Flüchtling anzuerkennen und ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63
Abs. 1 und 2 VwVG).
9.
Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in An-
wendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm
notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Es wurde
keine Kostennote eingereicht, weshalb die notwendigen Parteikosten auf-
grund der Akten zu bestimmen sind (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Gestützt
auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9–13 VGKE)
ist dem Beschwerdeführer zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädi-
gung von insgesamt Fr. 1‘000.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzu-
schlag) zuzusprechen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführer als Flüchtling anzuer-
kennen und ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor
dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt
Fr. 1‘000.– auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Andrea Berger-Fehr Kevin Schori
Versand: