B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-2075/2013
U r t e i l v o m 2 4 . A p r i l 2 0 1 3
Besetzung
Einzelrichter Walter Stöckli,
mit Zustimmung von Richter Gérard Scherrer,
Gerichtsschreiberin Tu-Binh Truong.
Parteien
A._______, geboren (…),
Bangladesh,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 8. April 2013 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer – ein aus B._______ stammender Staatsan-
gehöriger von Bangladesh – eigenen Angaben zufolge am 23. Dezember
2012 sein Heimatland verliess, über C._______ nach D._______ flog, am
25. Dezember 2012 mit dem Zug in die Schweiz weiterreiste und am
27. Dezember 2012 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ)
E._______ ohne Abgabe von Identitäts- oder Reisepapieren um Asyl
nachsuchte,
dass er anlässlich der am 9. Januar 2013 im EVZ erfolgten Befragung
Kopien seines Geburtsregisterauszugs und seines Schulzeugnisses ein-
reichte und bei der einlässlichen Anhörung vom 26. März 2013 betreffend
der Nichtabgabe von Identitäts- oder Reisepapieren angab, er habe die
Aufforderung zur Beschaffung zusätzlicher Dokumente nicht verstanden,
weshalb er bis anhin nichts unternommen habe, zumal er nie eine Identi-
tätskarte oder einen Reisepass besessen habe und mit einem gefälsch-
ten Pass ausgereist sei (vgl. A7/13 S. 6; A17/14 S. 2 f),
dass er zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend
machte, er sei seit 2009 [Funktion] des Studentenflügels der Bangladesh
Nationalist Party (BNP) gewesen, weshalb er von Anhängern der Awami
League (AL) seit deren Machtübernahme im Jahre 2009 verschiedenen
Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt gewesen sei,
dass ihn AL-Anhänger ungerechtfertigterweise des Mordes beschuldigt
hätten, weswegen er vom Februar 2010 bis August 2011 im Gefängnis
von B._______ inhaftiert gewesen sei, bis ein von seinem Vater beauf-
tragter Anwalt seine Unschuld nachgewiesen bzw. eine Kaution gezahlt
habe, und dieselben Leute ihn nach der Haftentlassung im September
2011 wegen illegalen Waffenbesitzes angezeigt hätten, weshalb er nach
F._______ geflohen sei und sich dort etwa 10 Monate aufgehalten habe
(A7/13 S. 8 f.; A 17/14 S. 4 ff.),
dass er ferner am 30. Juni 2012 anlässlich eines "Besuchs" in B._______
von AL-Anhängern verprügelte worden sei – unter anderem hätten sie
ihm dabei beide Beine gebrochen –, weshalb er während vier Monaten
hospitalisiert gewesen sei (vgl. A7/13 S. 9; A17/14 S. 10),
dass das BFM mit Verfügung vom 8. April 2013 – eröffnet am 10. April
2013 – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom
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26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die
Wegweisung des Beschwerdeführers verfügte und den Vollzug anordnete,
dass der Beschwerdeführer mit Beschwerde vom 11. April 2013 beim
Bundesverwaltungsgericht beantragte, es sei die vorinstanzliche Verfü-
gung aufzuheben und ihm sei Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Sa-
che zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, eventualiter
sei die Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
festzustellen und er sei vorläufig aufzunehmen,
dass in verfahrensrechtlicher Hinsicht um die Gewährung der unentgeltli-
chen Rechtspflege und um den Verzicht auf die Erhebung des Kosten-
vorschusses ersucht wurde,
dass die vorinstanzlichen Akten am 16. April 2012 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Re-
gel – so auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun-
gen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Ver-
waltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105
AsylG, i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
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dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-
prüfen (Art. 32-35a AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerde-
instanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, und die Beschwerdein-
stanz demnach – wenn sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmäs-
sig erachtet – sich einer selbstständigen materiellen Prüfung enthält, die
angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung
an die Vorinstanz zurückweist (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1),
dass die Frage der Asylgewährung nicht Gegenstand des Verfahrens bil-
det, weshalb auf die dieses Beschwerdebegehren nicht einzutreten ist,
dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch gemäss
Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen der Flücht-
lingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist, soweit dies
im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl. BVGE 2007/8
insb. E. 5.6.5), und dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwer-
deverfahren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formel-
len Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozess-
gegenstand bildet (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1),
dass demgegenüber hinsichtlich der Frage der Wegweisung und deren
Vollzuges die Beurteilungskompetenz des Bundesverwaltungsgerichts
nicht beschränkt ist, da sich das BFM diesbezüglich auch materiell zur
Sache zu äussern hatte,
dass über offensichtlich begründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird
(Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, hier
um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summa-
risch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass vorliegend gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf Asylgesuche nicht eingetre-
ten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stun-
den nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben,
dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asyl-
suchende glaubhaft machen, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen
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nicht in der Lage, aufgrund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7
AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird oder sich aufgrund der
Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der
Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nö-
tig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. a-c AsylG),
dass die Vorinstanz diesbezüglich in der angefochtenen Verfügung vor-
bringt, bei den vom Beschwerdeführer eingereichten Dokumenten (Ko-
pien des Geburtsregisterauszuges bzw. College-Schulzeugnisses) würde
es sich einerseits nicht um Originale handeln und andererseits seien es
keine Reise- oder Identitätspapiere im Sinn von Art. 1 Bstn. b und c der
Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1,
SR 142.311), da sie weder eine zweifelsfreie Identifikation der Person
gestatten noch zur Einreise in andere Staaten berechtigen würden,
dass angesichts der rudimentären Kenntnisse des Beschwerdeführers zu
dem vom Schlepper erhaltenen, auf einen anderen Namen lautenden, ge-
fälschten Reisepass, mit welchem er problemlos von Bangladesch nach
Italien gereist sei, davon auszugehen sei, er sei anders als in der geschil-
derten Weise nach Europa und in die Schweiz gelangt und enthalte den
Asylbehörden rechtsgenügende Papier absichtlich vor, um seine Identität
nicht offen legen zu müssen und so eine Rückführung in den Heimatstaat
zu verhindern oder zumindest zu erschweren,
dass somit keine entschuldbaren Gründe vorlägen, die es ihm verunmög-
lichten, Reise- oder Identitätspapiere einzureichen,
dass diesen Ausführungen in der Beschwerde im Wesentlichen entge-
gengehalten wird, die eingereichte Geburtsurkunde sei zwar kein Identi-
tätsdokument, verfüge aber dennoch über einen gewissen Beweiswert,
dass der Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene zudem eine Reihe von
neuen Beweismitteln zu den Akten reicht, so unter anderem die oben er-
wähnte Geburtsurkunde (im Original) und ein "Citizenship Certificate",
dass die Fragen, ob die neu eingereichten Dokumente Identitätspapiere
i.S. von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG sind und ob entschuldbare Gründe für
die Nichtabgabe von Reise- oder Identitätspapieren vorliegen, offen blei-
ben können, nachdem sich das Nichteintreten – wie die nachfolgenden
Erwägungen zeigen – ohnehin nicht rechtfertigen lässt,
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dass der Gesetzgeber mit der Bestimmung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und
Abs. 3 AsylG wie erwähnt ein Summarverfahren geschaffen hat, in wel-
chem – trotz der Bezeichnung als "Nichteintretensentscheid" – über das
Bestehen oder Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft abschliessend
materiell befunden wird (vgl. BVGE 2007/8 E. 5),
dass auf das Asylgesuch nach Praxis des Bundesverwaltungsgerichts
nicht einzutreten ist, wenn bereits aufgrund einer summarischen Prüfung
festgestellt werden kann, dass die asylsuchende Person die Flüchtlings-
eigenschaft offensichtlich nicht erfüllt und sich die Offensichtlichkeit der
fehlenden Flüchtlingseigenschaft aus der Unglaubhaftigkeit der Vorbrin-
gen oder der fehlenden asylrechtlichen Relevanz ergeben kann (vgl.
BVGE 2007/8 E. 5.6.4 f.),
dass auf das Asylgesuch hingegen zwecks weiterer im ordentlichen Ver-
fahren vorzunehmender Abklärungen – sowohl bezüglich des Sachver-
halts als auch bezüglich Rechtsfragen – einzutreten ist, wenn aufgrund
einer summarischen Prüfung nicht abschliessend festgestellt werden
kann, ob die asylsuchende Person offensichtlich nicht Flüchtling ist
(BVGE 2007/8 E. 5.6.6),
dass das BFM in seiner Verfügung nicht eine offensichtliche Unglaubhaf-
tigkeit der Asylvorbringen feststellt, sondern lediglich ausführt, die Vor-
bringen seien nicht glaubhaft, da sie zu unsubstantiiert, nicht schlüssig
und widersprüchlich seien und insbesondere keine Beweismittel zu den
geltend gemachten Übergriffen eingereicht worden seien,
dass der Beschwerdeführer dem entgegenhält, er sei am 26. März 2013
zum ersten Mal ausführlich zu seinen Asylgründen befragt und aufgefor-
dert worden, Beweismittel für das Gerichtsverfahren und seine Verletzun-
gen beizubringen (vgl. A17/14 S. 11), worauf er sich umgehend darum
gekümmert habe und nun auch die entsprechenden Dokumente (Beila-
gen 3-6, im Original) nachreichen könne, das Verhalten des BFM indes
dem Prinzip von Treu und Glauben widerspreche, da es ihm keine realis-
tische Frist zur Einreichung dieser Beweismittel eingeräumt habe, son-
dern ein paar Tage später einen Nichteintretensentscheid mit der Begrün-
dung gefällt habe, seine Vorbringen seien unglaubhaft, unter anderem
weil er keine entsprechenden Beweismittel eingereicht habe,
dass das BFM sich zudem im Wegweisungsvollzugspunkt nicht zu seiner
gesundheitlichen Situation – welche aktenkundig sei – auseinanderge-
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setzt habe, weshalb es den Sachverhalt ungenügend abgeklärt, seine
Verfügung ungenügend begründet und damit das rechtliche Gehör des
Beschwerdeführers verletzt habe,
dass vorliegend die Frage nach der Begründetheit der Rüge der Verlet-
zung des Prinzips von Treu und Glauben durch die Vorinstanz offen ge-
lassen werden kann, da angesichts der von vielen Realitätskennzeichen
geprägten protokollierten Aussagen zu den fluchtauslösenden Umstän-
den (vgl. auch Einschätzung und Anregung der Hilfswerksvertretung
[A17/14 S. 14]) sowie der auf Beschwerdeebene im Original nachgereich-
ten Beweismittel (Gerichtsdokumente und Krankenhausakten) die Asyl-
vorbringen des Beschwerdeführers nicht offensichtlich unglaubhaft sind,
dass auch die flüchtlingsrechtliche Relevanz der Vorbringen angesichts
der sich stellenden Rechtsfragen nicht offensichtlich verneint werden kann,
dass sich aufgrund einer summarischen Prüfung nicht abschliessend
feststellen lässt, ob der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft er-
füllt oder nicht, und das BFM zu Unrecht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a
AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist,
dass somit die Beschwerde gutzuheissen und die angefochtene Verfü-
gung aufzuheben ist und die Akten zur Weiterführung des Asylverfahrens
an die Vorinstanz zurückzuweisen sind,
dass das BFM zudem durch die Nichtwürdigung der geltend gemachten
gesundheitlichen Beschwerden des Beschwerdeführers im Wegwei-
sungsvollzugspunkt seine Begründungspflicht gemäss Art. 35 VwVG und
damit das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt hat,
dass die Vorinstanz somit anzuhalten ist, bei einer allfälligen Neuverfü-
gung des Wegweisungsvollzugs diesen formellen Mangel zu beheben,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Kosten zu erheben sind
(Art. 63 Abs. 1 VwVG),
dass mit vorliegendem Entscheid die Gesuche um Gewährung der un-
entgeltlichen Rechtspflege und um Verzicht auf die Erhebung eines Kos-
tenvorschusses sich als gegenstandlos erweisen,
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dass dem nicht vertretenen Beschwerdeführer kein Kostenaufwand er-
wachsen sein dürfte, weshalb ihm trotz seines Obsiegens (Art. 64 Abs. 1
VwVG) keine Parteientschädigung zuzusprechen ist.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der angefoch-
tenen Verfügung beantragt wird.
2.
Die vorinstanzliche Verfügung vom 8. April 2013 wird aufgehoben. Die Ak-
ten werden zur Weiterführung des Asylverfahrens – im Sinne der Erwä-
gungen – an die Vorinstanz zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Es wird keine Parteientschädigung entrichtet.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Stöckli Tu-Binh Truong
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