B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-2077/2012
U r t e i l v o m 2 8 . J a n u a r 2 0 1 4
Besetzung
Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz),
Richter Daniel Willisegger, Richter Bruno Huber,
Gerichtsschreiberin Alexandra Püntener.
Parteien
A._______,
(…),
Iran,
vertreten durch lic. iur. Urs Ebnöther, Rechtsanwalt, (…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 22. März 2012 / N (…).
E-2077/2012
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein ethnischer Kurde, verliess seinen Heimatstaat
eigenen Angaben zufolge im März 2006, gelangte über die Türkei, wo er
sich über ein Jahr lang aufhielt, am 7. September 2008 in die Schweiz
und suchte am gleichen Tag um Asyl nach. Am 8. und 13. Oktober 2008
wurde er im Transitzentrum (heute: Empfangs- und Verfahrenszentrum)
B._______ befragt. Am 21. September 2009 folgte eine einlässliche An-
hörung durch das Bundesamt.
Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer geltend, sein Onkel
C._______ sei Schriftsteller gewesen und habe sich aktiv für die Rechte
der Kurden eingesetzt. Deshalb sei er im Irak getötet worden. Sein Vater
sei daraufhin nach Teheran umgesiedelt und habe seinem Familienna-
men "D._______" vorangestellt. Der Beschwerdeführer habe sich seit
seiner Kindheit für kurdische Fragen interessiert und seit dem Jahre 2000
mit der im Iran verbotenen Demokratischen Kurdischen Partei (DKP bzw.
Komela) sympathisiert. Später habe er für diese Propaganda gemacht,
indem er mit Leuten über die Partei und deren Statuten gesprochen habe.
Zudem habe er mit Kollegen der Firma, wo er gearbeitet habe, politisiert.
Eines Tages habe ihn einer dieser Bekannten, E._______, angefragt, ob
er an einer Befreiungsaktion von zehn inhaftierten Studenten mithelfen
wolle. Er habe eingewilligt, bei der Organisation der Ausreise dieser Per-
sonen mitzuhelfen. Dazu habe er mit seinem Kollegen F._______ Kontakt
aufgenommen, der ihm seine Hilfe zugesagt habe. Da E._______ jedoch
unbedingt F._______ habe kennenlernen wollen und beim Erwähnen sei-
nes Verwandten G._______ suspekt reagiert habe, sei er ihm gegenüber
misstrauisch geworden. Schliesslich habe er einem Treffen von
F._______ mit E._______ bei einem privaten Garten in H._______ zuge-
stimmt, F._______ jedoch nicht kommen lassen. Am 7. oder
10. Dezember 2005 (16. oder 19. Azar 1384) sei er mit E._______ dorthin
gefahren und er habe diesem erklärt, dass F._______ selbständig dorthin
gelange. Vor dem Garten angekommen, habe E._______ beim Ausstei-
gen aus dem Auto die Statuten der kurdischen Parteien, welche er von
ihm erhalten habe, fallen lassen. Nachdem E._______ an das Tor ge-
klopft habe, seien mehrere Personen aufgetaucht und hätten das Auto
umzingelt. Der Beschwerdeführer habe jedoch mit dem Auto fliehen kön-
nen und sich zu seinem Kollegen I._______ begeben. Als er mit seiner
Ehefrau telefoniert habe, habe diese ihm mitgeteilt, dass Personen zu ihr
gekommen seien. Er sei nach Hause gefahren und dort festgenommen
E-2077/2012
Seite 3
worden. In der Folge sei er in verschiedenen Gefängnissen festgehalten
und dabei geschlagen, gefoltert und befragt worden. Nachdem er sich
dazu bereit erklärt habe, mit den Behörden zusammenzuarbeiten – er
hätte F._______ und G._______ ausliefern müssen – und mehrere Fami-
lienangehörige für ihn Garantieerklärungen und Kautionen hinterlegt hät-
ten, sei er im Februar/März 2006 (Esfand 1384) freigelassen worden. Er
sei noch im selben Monat von zu Hause weggegangen, habe sich in klei-
nen Dörfern um J._______ aufgehalten und sei danach in die Türkei ge-
reist. Ferner machte der Beschwerdeführer geltend, er sei wegen seiner
kurdischen Abstammung und seines sunnitischen Glaubens in der Schule
schikaniert worden. Zudem habe er wegen Alkoholkonsums Probleme mit
Beamten gehabt. Einmal seien er und seine Frau unterwegs von Beam-
ten angehalten worden, wobei ein Gewehrlauf ins Auto gerichtet worden
sei, worauf es zu einer Auseinandersetzung gekommen sei und er mitge-
nommen worden sei. Seit seiner Einreise in die Schweiz sei er exilpoli-
tisch tätig. Er sei Sympathisant der DVF (Demokratischen Vereinigung für
Flüchtlinge), habe bei deren Radiosendung "(…)" einmal ein selbstver-
fasstes Gedicht über Neda Aghasoltan vorgelesen und an verschiedenen
Demonstrationen teilgenommen.
Für den Inhalt der weiteren Aussagen und Einzelheiten wird auf die Akten
verwiesen.
Im Verlaufe des vorinstanzlichen Verfahrens reichte der Beschwerdefüh-
rer zur Untermauerung seiner Vorbringen folgende Beweismittel ein:
– drei Gerichtsvorladungen: Nr. (…) vom (…)1385 ([…] 2006), Nr. (…)
vom (…)1386 ([…] 2007), Nr. (…) vom (…)87 ([…] 2008),
– Kreditkarte,
– Foto des Beschwerdeführers in Handschellen,
– zwei Fotos aus Internet vom (…) 2009 (Kopie),
– Fotos von Demonstrationen in [diverse Städte] (für die Zeit vom 1. Mai
2009 bis 13. November 2010)
– Scheidungsunterlagen,
– Mittelschuldiplom,
– fremdsprachige Eingabe des Beschwerdeführers,
– mehrere Artikel des Beschwerdeführers im Internet,
– Mitgliederausweis des DVF in Kopie,
– eine CD mit Radiosendungen "(...)" der DVF vom 14. Juli 2010 bis 23.
Februar 2011,
– Internetausdrucke von Bildern "(...)".
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Seite 4
B.
Das BFM stellte mit Verfügung vom 22. März 2012, eröffnet am 26. März
2012, fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht,
und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es dessen Wegwei-
sung aus der Schweiz an. Die Vorinstanz begründete ihre Verfügung im
Wesentlichen damit, dass die geltend gemachten Vorbringen weder den
Anforderungen an die Glaubhaftigkeit noch denjenigen an die Flücht-
lingseigenschaft standhalten würden. Den Vollzug in den Iran befand die
Vorinstanz für zulässig, zumutbar und möglich. Auf die weitere Begrün-
dung wird in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
C.
Mit Eingabe vom 19. April 2012 (Poststempel) an das Bundesverwal-
tungsgericht beantragte der Beschwerdeführer durch seinen damaligen
Rechtsvertreter die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die
Gewährung von Asyl, eventualiter die Gewährung der vorläufigen Auf-
nahme. In verfahrensrechtlicher Hinsicht sei auf die Erhebung eines Kos-
tenvorschusses und von Verfahrenskosten zu verzichten. Es sei die auf-
schiebende Wirkung herzustellen. Auf die Begründung wird, soweit we-
sentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Gleichzeitig
wurden ein fremdsprachiger Artikel vom (…) 2012 und Kopien von angeb-
lichen Banküberweisungen eingereicht.
Mit Eingabe vom 24. April 2012 wurden weitere fremdsprachige Beweis-
mittel in Kopie (angeblich Konfiszierungsformular des iranischen Grund-
buchamtes, Bankscheck, Schreiben von K._______ mit Notiz des
"Staatsanwalts" und Schreiben des Beschwerdeführers) nachgereicht.
D.
Mit verfahrensleitender Verfügung vom 26. April 2012 wurde der Ent-
scheid über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessfüh-
rung auf einen späteren Zeitpunkt verschoben und auf die Erhebung ei-
nes Kostenvorschusses verzichtet. Gleichzeitig wurde der Beschwerde-
führer dazu aufgefordert, eine Fürsorgebestätigung sowie eine Überset-
zung der eingereichten fremdsprachigen Beweismittel nachzureichen.
Zudem wurde festgestellt, dass auf die weiteren Anträge zu einem späte-
ren Zeitpunkt zurückgekommen werde.
E.
Mit Eingabe vom 2. Juni 2012 teilte der Rechtsvertreter mit, dass er aus
E-2077/2012
Seite 5
gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage gewesen sei, Fristen einzu-
halten.
F.
In ihrer Vernehmlassung vom 7. Juni 2012 beantragte die Vorinstanz die
Abweisung der Beschwerde. Diese wurde dem Beschwerdeführer am
12. Juni 2012 vom Bundesverwaltungsgericht zur Kenntnis gebracht.
G.
Mit Eingabe vom 27. November 2012 reichte der Beschwerdeführer durch
seinen aktuellen Rechtsvertreter mehrere von ihm verfasste fremdspra-
chige exilpolitische Artikel sowie eine CD mit Radiosendungen als Be-
weismittel zu den Akten. Gleichzeitig wies er auf die Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts und des EGMR (Europäischer Gerichtshof für
Menschenrechte) hin.
H.
Am 18. Dezember 2012 reichte er weitere fremdsprachige, regimekriti-
sche Artikel samt deutscher Übersetzungen, mehrere Internetausdrucke,
eine Pressemitteilung der DVF vom 26. Oktober 2011 und Schreiben der
europäischen Zentrale der "Parti Démocratique du Kurdistan d'Iran"
(PDK-I) vom (…) 2012 ein.
I.
Mit Eingabe vom 3. Dezember 2013 ergänzte der Beschwerdeführer sei-
ne Beschwerde mit weiteren Beweismitteln (CD seines "blockierten
Weblogs" für die Zeit vom 16. April 2009 bis 10. November 2012, drei im
Internet veröffentlichte Artikel vom (…) Februar 2013, (…) März 2013 und
(…) Oktober 2013 samt deutscher Übersetzung) und führte aus, er sei
weiterhin exilpolitisch tätig.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
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gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Be-
hörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Aus-
lieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende
Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
[AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne
von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwal-
tungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des
Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
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Seite 7
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
3.3 Grundsätzlich sind die Vorbringen eines Gesuchstellers dann glaub-
haft, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel
sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesent-
lichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbeh-
ren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung wider-
sprechen. Darüber hinaus muss der Gesuchsteller persönlich glaubwür-
dig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn er seine
Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt, aber
auch dann, wenn er wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch
darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder
unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder
die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner – im
Gegensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt
durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen
des Beschwerdeführers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die
Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Gesuchstellers sprechen,
überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzu-
stellen (Art. 7 AsylG; vgl. BVGE 2010/57 S. 826 ff., m.w.H.).
4.
4.1 Das Bundesamt begründete seinen ablehnenden Entscheid im We-
sentlichen damit, der Beschwerdeführer habe sich in zentralen Punkten
seiner Asylvorbringen in mehrere Widersprüche und Ungereimtheiten
verstrickt. So habe er bezüglich seiner Fahrt nach L._______, um seinen
Kollegen F._______ dort abzuholen und diesen zum vereinbarten Tref-
fend mit E._______ zu bringen, anlässlich der Befragung im EVZ ausge-
sagt, er sei alleine nach Teheran zurückgekehrt, währenddem er bei der
Bundesanhörung angegeben habe, mit seinem Kollegen F._______ nach
Teheran zurückgekehrt zu sein und diesen zu seiner Familie gebracht zu
haben. Weiter habe er bezüglich des Treffens mit E._______ beim Garten
in H._______ und der Statuten der kurdischen Partei, die er E._______
übergeben habe, sowie zur Festnahme von E._______ unterschiedliche
Angaben gemacht. Ausserdem könne nicht nachvollzogen werden, wes-
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Seite 8
halb der Beschwerdeführer nach der Flucht vom Garten noch nach Hau-
se zurückgekehrt sei, insbesondere nachdem er von seiner Frau telefo-
nisch erfahren habe, dass Personen zu ihnen nach Hause gekommen
seien, da er hätte annehmen können, dass diese ihm auflauern und fest-
nehmen würden. Aus diesen Gründen könne die geltend gemachte Ver-
folgung nicht geglaubt werden. An dieser Einschätzung würden die einge-
reichten Beweismittel nichts ändern. So handle es sich bei den Vorladun-
gen um nicht fälschungssichere und im Iran leicht käuflich erwerbbare
Dokumente. Zudem sei nicht nachvollziehbar, dass die Behörden den
Beschwerdeführer am (…)1385 ([…] 2006) und damit erst ein halbes Jahr
nach Verlassen seines Hauses ([…]1384 resp. (…) 2006) vorgeladen hät-
ten, zumal er bereit gewesen sei, mit den Behörden zu kooperieren.
Nicht nachvollziehbar sei auch die Frist, wonach er sich erst drei Monate
nach der Vorladung beim Gericht habe melden müssen. Bezüglich der
beiden weiteren an K._______ gerichteten Gerichtsvorladungen, wonach
K._______ den Beschwerdeführer innerhalb von 20 Tagen dem Gericht
zuführen sollte beziehungsweise wonach die Besitztümer eingezogen
würden, sei dieser Umstand zu bezweifeln, da der Beschwerdeführer an-
gegeben habe, seine Schwester, seine Mutter und sein Schwiegervater
hätten für ihn gebürgt. Bei K._______ handle es sich jedoch um keine
dieser drei Personen. Bezüglich der Kreditkarte aus dem Gefängnis und
des Fotos, das den Beschwerdeführer in Handschellen im Gericht zeige,
sei fragwürdig, wie der Beschwerdeführer in deren Besitz gelangt sei. Es
sei anzunehmen, dass die Kreditkarte, sollte diese authentisch sein, ihm
bei der Freilassung hätte zurückgegeben werden müssen. Zudem sei un-
glaubhaft, die iranischen Behörden hätten zugelassen, dass ein Häftling
im Gerichtsgebäude fotografiert werde und dieses Foto in dessen Besitz
gelange. Den weiteren Beweismitteln (Angestelltenausweis, Abschluss-
diplom, Identitätskarte in Kopie, Ehevertrag, Scheidungsurteil, Mitglieder-
ausweis Sportclub, Bibliothek und Fahrergenossenschaft) könnten keine
Hinweise auf eine asylrelevante Verfolgung entnommen werden.
Schliesslich kam die Vorinstanz zum Schluss, dass es sich bei den vor-
gebrachten Benachteiligungen des Beschwerdeführers wegen seiner
kurdischen Abstammung und Zugehörigkeit zum sunnitischen Glauben
um Diskriminierungen handle, welche die gesamte kurdische Minderheit
im Iran in gleichem Masse treffen würden und in ihrer Gesamtheit keine
asylrelevante Verfolgung aufwiesen, so dass sich der Beschwerdeführer
nur durch eine Flucht ins Ausland hätte entziehen können. Diese Vor-
kommnisse würden auch zu weit zurückliegen, als dass sie einen direkten
Zusammenhang mit der Ausreise im Jahre 2006 aufweisen könnten. Bei
den weiteren Massnahmen gegen den Beschwerdeführer – Kontrolle
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nach einem Fest, bei dem er Alkohol getrunken habe und das Anhalten
seines Autos, als er mit seiner Frau unterwegs gewesen sei – handle es
sich um Massnahmen aufgrund der rigiden Kleider- und Verhaltensregeln
im Iran, an welche sich die gesamte iranische Gesellschaft halten müsse.
Überdies habe der Beschwerdeführer diese Vorfälle jeweils durch Beste-
chung respektive ein Telefonat regeln können. Was die geltend gemachte
exilpolitische Tätigkeit des Beschwerdeführers in der Schweiz betreffe,
ergebe sich aus dessen Ausführungen sowie den eingereichten Beweis-
mitteln kein derart herausragendes exilpolitisches Profil, dass dieses ihn
als konkrete Bedrohung für das iranische Regime erscheinen liesse. Sei-
ne Tätigkeiten seien vergleichbar mit denjenigen vieler in der Schweiz
exilpolitisch tätiger Iraner. Auch aus seiner Tätigkeit als Mitglied und Ra-
diomoderator der DVF sei nicht ersichtlich, dass er sich dadurch in spe-
zieller Form als ernstzunehmender Regimegegner exponiert hätte. Seine
Aktivitäten seien aufgrund der gesamten Umstände nicht geeignet, ihn als
eine Person mit klar definierten oppositionspolitischen Vorstellungen und
persönlichem Agitationspotenzial, welche zu einer Gefahr für das Regime
werden könnte, erscheinen zu lassen. Sein Verhalten in der Schweiz sei
insgesamt betrachtet nicht geeignet, ein ernsthaftes Vorgehen der irani-
schen Behörden zu bewirken.
4.2 Der Beschwerdeführer hält dazu in seiner Rechtsmitteleingabe fest,
zwar bestünden gewisse Widersprüche in seinen Aussagen, die einer-
seits durch die schwachen Schilderungen und die unpräzise Erzählung,
andererseits auch durch das Durcheinander von unprofessioneller Dol-
metscherarbeit zustande gekommen seien. Es habe wegen der Komple-
xität seiner Vorbringen Missverständnisse gegeben, nicht zuletzt weil
Farsi keine präzise Sprache und er kein Akademiker sei. Deshalb habe er
sich geweigert, die Protokolle zu unterzeichnen. Eine Gesamtwürdigung
der Aussagen und ein Vergleich mit den Beweismitteln hätten jedoch ge-
zeigt, dass diese wahr seien. Es bestünde im Iran ein offenes Dossier
gegen ihn. Er sei rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden,
weshalb er bei einer Rückkehr mit einer Inhaftierung rechnen müsse. Es
seien deshalb bei den zuständigen iranischen Gerichtsbehörden Abklä-
rungen vorzunehmen. Er sei beim geschilderten Angriff durch Agenten
nur deshalb nach Hause gefahren, weil er zu diesem Zeitpunkt nicht ge-
wusst habe, dass E._______ ein Agent sei. Zudem habe er seine Frau
nicht im Stich lassen wollen. Schliesslich sei er nach Sicherheitsleistun-
gen seines Schwiegervaters, seiner Mutter und seiner Schwester aus
dem Gefängnis entlassen worden. Nach seiner Flucht müssten diese nun
mehrere Jahre Geld zahlen. Der Beschwerdeführer habe seit seiner
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Scheidung keinen Zugang zu den Gerichtsakten. Gemäss Auskunft sei-
ner Ex-Frau soll gegen ihn eine vierjährige Freiheitsstrafe wegen "Aktivi-
täten gegen das Regime und illegalem Waffenhandel" verhängt worden
sein.
Im Verlaufe des Beschwerdeverfahrens machte der Beschwerdeführer
unter Beilage entsprechender Beweismittel geltend, K._______ sei seine
Schwiegermutter und eigentliche Eigentümerin der Wohnung, mit deren
Besitzurkunde sein Schwiegervater für ihn gebürgt habe. Die Raten seien
auf das Konto des Revolutionsgerichts bei der Bank M._______ überwie-
sen worden. Zur Sicherung der Kautionssumme sei die Wohnung mit ei-
nem Arrest belegt worden, der es nicht erlaube, Rechtsgeschäfte zu täti-
gen.
Im Weiteren dokumentierte der Beschwerdeführer seine exilpolitische Tä-
tigkeit in der Schweiz mit verschiedenen Unterlagen (Artikel, Weblog-
Einträge, CD mit Radiosendungen, Ausdruck der Webseite der DVF,
Suchresultat Google, CD seines Weblogs). Er habe mehrere persönlich
verfasste Artikel publiziert und sei regelmässig als Radiomoderator der
regimekritischen Sendung "(...)" auf Radio (…) in Erscheinung getreten.
Dabei habe er sich kritisch zur Lage im Iran geäussert. Er nehme eine
wichtige Rolle unter den exilpolitisch interessierten Iranern ein. Am 21.
Oktober 2011 sei er zum Hauptverantwortlichen für das gesamte Radio-
programm gewählt worden. Durch diese Tätigkeit habe er einen beachtli-
chen Bekanntheitsgrad erreicht, wobei es für die iranischen Behörden
einfach sei, ihn zu identifizieren. Gleichzeitig wird auf zwei Urteile des
Bundesverwaltungsgerichts vom 16. Juni 2008 und vom 26. April 2010
hingewiesen, in denen die Flüchtlingseigenschaft gestützt auf Nach-
fluchtgründe bejaht worden sei. Überdies sei auch der EGMR in zwei Fäl-
len zum Schluss gelangt, dass bereits wenig profilierte Regimegegner
von den iranischen Behörden verfolgt würden.
5.
Vorab ist auf die formellen Rügen in der Beschwerdeschrift einzugehen.
Der Beschwerdeführer wies darauf hin, dass es in beiden Anhörungen di-
verse Missverständnisse gegeben habe, nicht zuletzt weil Farsi keine
präzise Sprache sei. Es habe sich bei der Bundesanhörung um einen
Dolmetscher aus Afghanistan gehandelt, wo sich über 80 Prozent der
Fachausdrücke vom Farsi im Iran unterscheiden würden. Dazu ist festzu-
halten, dass aus den entsprechenden Protokollen keine Hinweise auf
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Seite 11
sprachliche Probleme des Beschwerdeführers anlässlich der Befragung
zu seiner Person beziehungsweise der Anhörung zu seinen Asylgründen
hervorgehen. Seine Aussagen an der Anhörung wurden durch einen
Dolmetscher, der die afghanische Sprache Farsi spricht, übersetzt. Der
Beschwerdeführer bemängelte dies zwar, da er der Meinung war, dass es
zwischen dem afghanischen Farsi und dem iranischen Farsi kleine Unter-
schiede gebe. Deshalb wünschte er von einem iranisch Farsi sprechen-
den bzw. kurdischen Dolmetscher, der die Sprache Sorani spricht, befragt
zu werden (vgl. BFM-Akte A30 S. 3). Da der Beschwerdeführer anlässlich
der Befragungen jedoch angegeben hatte, dass er Farsi besser spreche,
wurde in der Folge entschieden, die Befragung mit dem anwesenden af-
ghanisch Farsi sprechenden Dolmetscher fortzuführen (vgl. a.a.O., S. 4).
Dieses Vorgehen ist nicht zu bemängeln. Ferner schilderte der Be-
schwerdeführer während der Erstbefragung wie auch der Bundesanhö-
rung seine Asylgründe in freier Erzählform, welche danach jeweils durch
gezieltes Nachfragen näher erläutert und vertieft wurden (vgl. A1 S. 6 ff.,
A30 S. 9 ff.). Er bestätigte im Anschluss an die Erstbefragung, welche im
Übrigen sehr ausführlich ausfiel, nach deren Rückübersetzung die Kor-
rektheit und Wahrheit respektive Vollständigkeit der Vorbringen unter-
schriftlich (vgl. A1 S. 16). Er brachte dort zudem Korrekturen respektive
Ergänzungen an, was ebenfalls massgeblich dafür spricht, dass er die
vorgenommene Rückübersetzung auch verstand. Schliesslich weigerte er
sich im Anschluss an die einlässliche, mehrere Stunden dauernde Anhö-
rung durch das Bundesamt auf Rat seines Rechtsvertreters, das Protokoll
zu unterzeichnen, obwohl er bestätigte, keine Verständigungsprobleme
mit dem Dolmetscher gehabt zu haben. Gleichzeitig äusserte er Beden-
ken, ob der Dolmetscher seine Aussagen richtig übersetzt habe (vgl. A30
S. 17 F118). Eine Durchsicht dieses Protokolls hinterlässt nicht den Ein-
druck, der Beschwerdeführer habe sich nicht frei äussern können respek-
tive seine Aussagen seien nicht vollständig aufgenommen worden. Die
anwesende Hilfswerkvertreterin, welche die Anhörung zwar vor Ende der
gesamten Rückübersetzung verlassen musste, wies im Anschluss an die
Befragung und Übersetzung darauf hin, es habe keine Verständigungs-
probleme gegeben. Der Beschwerdeführer sei in der Lage gewesen, sei-
ne Anliegen auf Farsi (seine Muttersprache, vgl. A1 S. 3) auszudrücken.
Der Einwand in der Beschwerde, wonach die Widersprüche teilweise
durch Missverständnisse zustande gekommen seien, ist daher unbe-
helflich. Die Vorinstanz hat folglich zu Recht auf die protokollierten Aus-
sagen des Beschwerdeführers abgestellt.
6.
E-2077/2012
Seite 12
6.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten zum
Schluss, dass das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abge-
wiesen worden ist. Die Vorinstanz hat den Sachverhalt genügend abge-
klärt und in ihrem Entscheid die Gründe angeführt, welche auf die fehlen-
de Glaubhaftigkeit und die fehlende Asylrelevanz der Vorbringen des Be-
schwerdeführers schliessen lassen.
6.2 Vorab ist den vorinstanzlichen Erwägungen zuzustimmen, wonach die
Vorbringen des Beschwerdeführers mehrere Widersprüche und Unge-
reimtheiten aufweisen würden. So gab er anlässlich der Erstbefragung
an, er habe F._______ in L._______ persönlich getroffen, um ihn nach
Teheran zu bringen. Er sei jedoch alleine nach Teheran zurückgekehrt
und habe, an seinem Arbeitsplatz angekommen, seinem Freund
E._______ erklärt, F._______ sei mitgekommen – obwohl dies nicht der
Wahrheit entsprochen habe – und würde alleine zum Garten gehen (vgl.
A1 S. 8). Im Widerspruch dazu gab er anlässlich der Bundesanhörung zu
Protokoll, er sei nach L._______ gereist und habe F._______ nach Tehe-
ran mitnehmen wollen, dieser sei jedoch nicht einverstanden gewesen.
Deshalb hätte er alleine nach Teheran zurückkehren wollen. Nachdem es
zu einem starken Schneefall gekommen sei, seien die Strassen nach Te-
heran während zweier Tage unpassierbar gewesen. Schliesslich seien er
und F._______ zusammen nach Teheran gefahren, wo er F._______ bei
seiner Familie zurückgelassen habe, währenddem er zur Arbeit gegangen
sei, wo er E._______ erklärt habe, dass sich F._______ bereits bei seiner
Familie befinde, worauf E._______ damit begonnen habe, "da und dort zu
telefonieren" (vgl. A30 S. 10). Der Erklärungsversuch auf Beschwerde-
ebene, wonach der Beschwerdeführer ohne F._______ nach Teheran zu-
rückgekehrt sei, vermag nicht zur Klärung des Sachverhalts beizutragen.
Ferner kam es zu weiteren Widersprüchen bei der Schilderung der Ereig-
nisse rund um das Treffen beim Garten in H._______. So machte der Be-
schwerdeführer anlässlich der Erstbefragung geltend, er sei zusammen
mit E._______ zum Garten gefahren, wo dieser, als er aussteigen wollte,
die Statuten der Parteien verlangt habe. Der Beschwerdeführer habe ein
paar Papiere aus dem Handschuhfach genommen und sie E._______
gegeben. Als dieser durch die Tür des Gartens habe gehen wollen, habe
er die Papiere auf den Boden geworfen (vgl. A1 S. 8 f.). Im Widerspruch
dazu brachte der Beschwerdeführer anlässlich der Bundesanhörung
diesbezüglich vor, E._______ habe ihn bei der Arbeit, als sie über das
bevorstehende Treffen und über F._______ gesprochen hätten, "unmittel-
bar" gefragt, ob er die Statuten der Komela-Partei und der DKP dabei ha-
be, worauf er ihm geantwortet habe, diese seien im Auto. Als sie vor dem
E-2077/2012
Seite 13
Tor des Gartens angekommen seien, sei E._______ mit den Statuten un-
ter dem Arm ausgestiegen, wobei ihm diese zu Boden gefallen seien. Er
habe die Blätter aufgelesen und sei zum Tor gelaufen. Dort habe er an
das Tor geklopft (vgl. A30 S. 11). Diese unterschiedliche Schilderung kann
entgegen der Meinung des Beschwerdeführers nicht auf eine andere
Übersetzung einzelner Wörter zurückgeführt werden. Zudem machte der
Beschwerdeführer bei der Erstbefragung geltend, E._______ sei zum
gleichen Zeitpunkt wie er vor seinem Haus verhaftet worden (vgl. a.a.O.,
S. 8). Im Widerspruch dazu brachte er bei der Bundesanhörung vor, er
sei, nachdem er vom Garten geflüchtet sei, davon ausgegangen, dass
E._______ festgenommen worden sei (vgl. a.a.O., S. 11 unten). Er sei
nach seiner Festnahme ins Gefängnis gebracht und in ein Zimmer geführt
worden, wo er verhört und geschlagen worden sei. Dabei habe man
E._______ in Handschellen ins Zimmer geführt; dieser habe auf ihn ge-
zeigt und erklärt, sie seien doch Taleban (vgl. a.a.O., S. 13 f.). Im Weite-
ren erscheint, wie von der Vorinstanz zu Recht ausgeführt, nicht nach-
vollziehbar, der Beschwerdeführer sei nach seiner Flucht vom Garten in
H._______ nach einem Telefonat mit seiner Ehefrau, die ihm erklärt habe,
dass bei ihr unbekannte Personen vorbeigekommen seien, sofort nach
Hause zurückgekehrt, obwohl ihm in der Strasse mehrere fremde Autos
aufgefallen seien (vgl. A30 S. 12). Dieses behauptete Verhalten steht in
keinem Verhältnis zu den von ihm zuvor beschriebenen Fluchtumständen
vom Garten in H._______ (S. 11). Es wäre zu erwarten gewesen, dass er
zumindest Vorsichtsmassnahmen getroffen hätte, um einer allfälligen
Festnahme zu entgehen. Schliesslich ist mit Bezug auf die drei einge-
reichten Gerichtsvorladungen festzuhalten, dass nach Kenntnis des Bun-
desverwaltungsgerichts Verfahrensdokumente aller Art im Heimatland
des Beschwerdeführers ohne grösseren Aufwand käuflich erworben wer-
den können, was deren Beweiswert grundsätzlich in Frage stellt. Zudem
handelt es sich bei den vorliegend eingereichten Unterlagen um nicht ve-
rifizierbare Fotokopien, denen aufgrund ihrer leichten Manipulierbarkeit
nur beschränkt Beweiswert beigemessen werden kann. Abgesehen da-
von hat die Vorinstanz bezüglich der Vorladung vom (…)1385 ([…] 2006)
zu Recht festgehalten, dass nicht nachvollziehbar sei, der Beschwerde-
führer sei erst ein halbes Jahr nach seiner Ausreise vom Gericht vorgela-
den worden, zumal er den Behörden seine Mitarbeit zugesichert habe
und es diesen bestimmt aufgefallen wäre, dass er nicht mehr erscheine.
Aus demselben Grund kann auch nicht nachvollzogen werden, man habe
ihn erst für ein Erscheinen in drei Monaten – auf den (…)1385 ([…] 2007)
– vorgeladen. Auch lassen die beiden weiteren Gerichtsvorladungen, die
an eine K._______ adressiert sind und worin diese dazu aufgefordert
E-2077/2012
Seite 14
wurde, den Beschwerdeführer innerhalb von zwanzig Tagen dem Gericht
zuzuführen, und weiter festgestellt wurde, dass die Besitztümer eingezo-
gen würden, erhebliche Zweifel an deren Echtheit aufkommen. So gab
der Beschwerdeführer anlässlich den Anhörungen an, er sei gegen Abga-
be einer Garantieerklärung, die seine Mutter und seine Schwester hätten
unterzeichnen müssen, und dank der Hinterlegung der Besitzurkunde des
Hauses seines Schwiegervaters freigelassen worden. Wie sich heraus-
gestellt hat, handelt es sich jedoch bei K._______ um keine dieser ge-
nannten Personen. Indem der Beschwerdeführer dazu einwendet, die
Wohnung, die als Garantie für ihn abgegeben worden sei, gehöre nicht
seinem Schwiegervater, sondern seiner Schwiegermutter, muss dies als
unbehelflicher Versuch gewertet werden, den Sachverhalt nachträglich
anzupassen. Der Erklärungsversuch in der Eingabe vom 24. April 2012,
mit welcher weitere Unterlagen eingereicht worden sind, um die Verwer-
tung der Wohnung von K._______ zu beweisen, vermögen die bestehen-
den Ungereimtheiten nicht zu beseitigen. Überdies hätte der Beschwer-
deführer spätestens bei der Abgabe dieser Beweismittel darauf hinweisen
müssen, dass es sich bei der in den Dokumenten aufgeführten
K._______ um seine Schwiegermutter handle. Abgesehen davon ist äus-
serst fraglich, ob der Schwiegervater, mit der Urkunde der Wohnung, die
offiziell seiner Ehefrau gehört habe, für den Beschwerdeführer hätte bür-
gen können, selbst wenn er angeblich den Neubau finanziert habe.
Schliesslich ist nicht nachvollziehbar, weshalb die Schwiegermutter dazu
aufgefordert worden sein soll, den Beschwerdeführer den Gerichtsbehör-
den zuzuführen, nachdem die Behörden doch vom Schwiegervater eine
"ethische" Garantieerklärung für die Mitarbeit des Beschwerdeführers ver-
langt haben (vgl. A1 S. 7).
Im Weiteren ist hinsichtlich der eingereichten Kreditkarte, die der Be-
schwerdeführer während seines Gefängnisaufenthaltes besessen habe,
fraglich, weshalb er diese Karte nach seiner Freilassung nicht hat abge-
ben müssen. Auf Beschwerdeebene machte der Beschwerdeführer dazu
keine Angaben. Zudem vermag das eingereichte Foto, das den Be-
schwerdeführer in Handschellen vor dem Gericht zeigen soll, den von ihm
vorgetragenen Sachverhalt ebensowenig glaubhaft zu machen. Es ist
namentlich nicht nachvollziehbar, wie es möglich gewesen sein soll, dass
jemand ohne Wissen resp. Bemerken seitens der darauf abgebildeten
zwei Beamten vor einem Gerichtsgebäude mit einem Handy eine Auf-
nahme gemacht hat. Im Weiteren bleibt der Beschwerdeführer weiterhin
eine Erklärung darüber, wie er in deren Besitz gelangt ist, schuldig.
E-2077/2012
Seite 15
6.3 Soweit in der Rechtsmitteleingabe geltend gemacht, es liege im Iran
ein rechtskräftiges Urteil gegen den Beschwerdeführer vor, aus dem her-
vorgehe, dass er zu einer vierjährige Freiheitsstrafe wegen "Aktivitäten
gegen das Regime und illegalem Waffenhandel" verurteilt worden sei, be-
stehen an einer solchen Verurteilung grosse Zweifel. So gab er zwar an,
er habe dies von seiner Ehefrau, die sich unterdessen von ihm habe
scheiden lassen, erfahren. Jedoch vermochte er weder nähere Angaben
dazu zu machen, noch konnte er entsprechende Unterlagen beibringen.
Wenn die Ehefrau schon über ihren Schwiegervater von dieser Verurtei-
lung erfahren haben soll, ist nicht einzusehen, wieso es nicht möglich
gewesen sein soll, entsprechende Unterlagen erhältlich zu machen. Im-
merhin soll sein Schwiegervater, der einflussreich gewesen sein soll,
dank seiner Beziehungen zum iranischen Regime die Freilassung des
Beschwerdeführers erwirkt haben. Zudem soll sich dieser auch grosse
Sorgen gemacht haben (vgl. A30 S. 16). Immerhin war der Beschwerde-
führer in der Lage, Unterlagen der angeblichen Bankzahlungen durch
seine Schwiegermutter (Ehefrau seines für ihn bürgenden Schwiegerva-
ters) auf das Konto der Regierung erhältlich zu machen. Abgesehen da-
von wäre zu erwarten gewesen, dass der Beschwerdeführer über seine
Mutter und seine Schwestern, die allenfalls einen Anwalt hätten einschal-
ten können, versucht hätte, an die erwähnten Unterlagen zu gelangen.
Angesichts der hievor gemachten Feststellungen kann der Schluss gezo-
gen werden, der Beschwerdeführer sei gar nicht in ein Strafverfahren in-
volviert gewesen. Aus diesen Gründen ist der Antrag um Vornahme von
Abklärungen durch die Schweizer Vertretung in Teheran abzuweisen.
6.4 Insgesamt lassen die Vorbringen des Beschwerdeführers sowie die
weiteren Beweismittel, insbesondere der Ehevertrag und das Schei-
dungsurteil, wie von der Vorinstanz zutreffend dargelegt, keine Rück-
schlüsse auf eine Verfolgung des Beschwerdeführers zu.
6.5 In Übereinstimmung mit dem BFM gelangt das Bundesverwaltungs-
gericht ferner zum Schluss, dass die geltend gemachten Benachteiligun-
gen aufgrund der kurdischen Abstammung des Beschwerdeführers – die
Schikanen in der Schule und die obligatorische Teilnahme am täglichen
schiitischen Gebet in der Schulmoschee –, welche überdies mehrere Jah-
re zurückliegen, nicht als asylrelevant eingestuft werden können. Auch
die vorgebrachten im Iran geltenden Kleidervorschriften und Verhaltens-
regeln stellen keine ernsthaften Nachteile im Sinne des Art. 3 AsylG dar.
E-2077/2012
Seite 16
6.6 Insgesamt ist es dem Beschwerdeführer somit nicht gelungen, Verfol-
gungsmassnahmen seitens der iranischen Behörden vor seiner Ausreise
nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Der Rechtsmitteleingabe sind
keine stichhaltigen Entgegnungen zu entnehmen, welche die Argumenta-
tion der Vorinstanz in Zweifel zu ziehen vermögen. Unter diesen Umstän-
den erübrigen sich weitere Ausführungen zu den Beschwerdevorbringen
im Asylpunkt und zu den im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten
Beweismitteln, da sie nicht zu einer anderen Beurteilung zu führen ver-
mögen.
7.
7.1 Im Folgenden ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer durch sein Ver-
halten nach der Ausreise aus dem Heimatland, namentlich dem geltend
gemachten exilpolitischen Engagement in der Schweiz, Grund für eine
zukünftige Verfolgung durch die iranischen Behörden gesetzt hat und
deshalb (das heisst infolge Vorliegens subjektiver Nachfluchtgründe) die
Flüchtlingseigenschaft erfüllt.
7.2 Der Beschwerdeführer verweist zur Geltendmachung seiner subjekti-
ven Nachfluchtgründe im Wesentlichen auf sein Engagement als Mitglied
der DVF und Teilnehmer an deren Kundgebungen, seine Moderation von
Radiosendungen sowie seine regimekritischen Berichte im Internet, die er
zum Teil auf einem eigenen Blog veröffentlicht habe. Dies wird durch
mehrere von ihm verfasste und im Internet veröffentlichte Artikel samt
deutschen Übersetzungen, Fotos, Aufnahmen von Radiosendungen (mit
einer Liste von Ausstrahlungsdauer und zwei CDs), an denen er als Mo-
derator mitgewirkt habe, Mitgliedschaftsbestätigung der PDK-I, Wahlbes-
tätigung zum Verantwortlichen des Verwaltungsrats des Radios "(...)" vom
26. Oktober 2011 sowie einer CD seines "blockierten Weblogs" belegt.
7.3 Allgemein sind subjektive Nachfluchtgründe dann anzunehmen, wenn
eine asylsuchende Person erst durch die Flucht aus dem Heimat- oder
Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Ver-
folgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Personen mit sub-
jektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar kein Asyl, werden jedoch als
Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. Entscheidungen und Mitteilun-
gen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2000 Nr. 16
E. 5a, m.w.H.). Der Asylausschlussgrund von Art. 54 AsylG ist absolut zu
verstehen und mithin unabhängig davon anzuwenden, ob Nachflucht-
gründe missbräuchlich gesetzt worden sind oder nicht (vgl. EMARK 1995
Nr. 7 E. 7 S. 66 ff.; EGMR, A.A. gegen die Schweiz, Urteil vom 7. Januar
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Seite 17
2014, Beschwerde Nr. 58802/12, § 41). Es ist daher nicht entscheidend,
welchen mutmasslichen Zweck die asylsuchende Person durch ihre exil-
politischen Tätigkeiten zu erreichen versucht hat. Massgebend ist viel-
mehr, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten des Asylsuchenden
als staatsfeindlich einstufen und dieser deswegen bei einer Rückkehr in
den Heimatstaat eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG befürchten
muss. Es bleiben damit die Anforderungen an den Nachweis einer be-
gründeten Furcht massgeblich (Art. 3 und 7 AsylG; vgl. zum Ganzen auch
BVGE 2009/28 E. 7.1. S. 352).
7.4 Wie den im vorinstanzlichen Verfahren sowie auf Beschwerdeebene
eingereichten Beweismitteln und Hinweisen entnommen werden kann,
betätigt sich der Beschwerdeführer in der Schweiz exilpolitisch. Exilpoliti-
sche Tätigkeiten können – wie oben dargelegt – nur dann im Sinne von
subjektiven Nachfluchtgründen zur Flüchtlingseigenschaft führen, wenn
zumindest glaubhaft gemacht wird, dass im Falle einer Rückkehr infolge
der Exilaktivität mit überwiegender Wahrscheinlichkeit mit politischer Ver-
folgung zu rechnen wäre. Nachfolgend ist zu untersuchen, ob diese Vor-
aussetzung im Falle des Beschwerdeführers erfüllt ist.
7.4.1 Vorab ist festzustellen, dass die politische Betätigung für staats-
feindliche Organisationen im Ausland seit der Neufassung des iranischen
Strafrechts im Jahr 1996 unter Strafe gestellt ist. Einschlägigen Berichten
zufolge wurden in der Vergangenheit denn auch bereits Personen verhaf-
tet, angeklagt und verurteilt, welche sich unter anderem im Internet kri-
tisch zum iranischen Staat äusserten (vgl. Auskunft der Schweizerischen
Flüchtlingshilfe [SFH] vom 4. April 2006 ["Iran: Rückkehrgefährdung für
AktivistInnen und Mitglieder exilpolitischer Organisationen - Informations-
gewinnung iranischer Behörden"] S. 3, m.w.H.). Es ist überdies allgemein
bekannt und unbestritten, dass die iranischen Behör-den die politischen
Aktivitäten ihrer Staatsangehörigen im Ausland über-wachen und syste-
matisch erfassen. Mittels Einsatz moderner Software dürfte es den irani-
schen Behörden auch möglich sein, die im Internet vorhandenen riesigen
Datenmengen ohne allzu grossen Auf-wand gezielt und umfassend zu
überwachen und gegebenenfalls nach Stichworten zu durchsuchen.
Demgegenüber bleibt im Einzelfall zu prüfen, ob die in der Schweiz ent-
wickelten exilpolitischen Aktivitäten bei einer allfälligen Ausschaffung in
den Iran mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile im
asylrechtlichen Sinne nach sich ziehen würden (vgl. wiederum BVGE
2009/28 E.7.4.3). Es ist dabei davon auszugehen, dass sich die irani-
schen Geheimdienste auf die Erfassung von Personen konzentrieren, die
E-2077/2012
Seite 18
über die massentypischen und niedrig profilierten Erscheinungsformen
exilpolitischer Proteste hinaus Funktionen wahrgenommen und/oder Akti-
vitäten entwickelt haben, welche die jeweilige Person aus der Masse der
mit dem Regime Unzufriedenen herausheben und als ernsthaften und ge-
fährlichen Regimegegner erscheinen lassen. Somit sind die Mitglied-
schaft in einer exilpolitischen Organisation, die Teilnahme an regimekriti-
schen Demonstrationen und das hierbei übliche Tragen von Plakaten und
Rufen von Parolen nicht für die Einschätzung einer Verfolgungsgefahr
von Bedeutung, sondern Positionen, Form und Einfluss von Aktionen (vgl.
SFH-Länderanalyse vom 4. April 2006, S. 7).
Somit sind für die Einschätzung der Verfolgungsgefahr weniger die Mit-
gliedschaft in einer exilpolitischen Organisation, die Teilnahme an regime-
kritischen Demonstrationen oder das hierbei übliche Tragen von Plakaten
oder Skandieren von Parolen, sondern bestimmte Positionen (z.B. Vorsit-
zende/r einer Exilgruppe) oder Formen und Einflüsse von Aktionen (z.B.
gewaltsamer Protest) von Bedeutung. Massgebend ist dabei in erster Li-
nie der Aspekt der Exponiertheit in der Öffentlichkeit, die allenfalls den
Eindruck erweckt, dass der Asylsuchende zu einer Gefahr für den Be-
stand des Mullah-Regimes wird. Es darf davon ausgegangen werden,
dass die iranischen Sicherheitsbehörden zu unterscheiden vermögen
zwischen tatsächlich politisch engagierten Regimekritikern und Exilakti-
visten, die mit ihren Aktionen in erster Linie die Chancen auf ein Aufent-
haltsrecht zu erhöhen versuchen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.4.3).
7.4.2 Der Beschwerdeführer verweist zur Geltendmachung seiner subjek-
tiven Nachfluchtgründe im Wesentlichen auf seine regimekritischen Arti-
kel, die er regelmässig auf einem umfangreichen Weblog sowie verschie-
denen regimekritischen Websites zusammen mit seinem Foto publiziert
habe. Zudem sei er regelmässig als Radiomoderator der regimekritischen
Sendung "(...)" auf Radio (…) aufgetreten. Im vorinstanzlichen Verfahren
wies er auch auf seine Teilnahmen an Demonstrationen und Kundgebun-
gen der iranischen Exilorganisation DVF in verschiedenen Schweizer
Städten hin.
7.4.3 Wie in den vorstehenden Erwägungen festgestellt worden ist, ver-
mochte der Beschwerdeführer eine Vorverfolgung nicht glaubhaft zu ma-
chen. Somit ist nicht davon auszugehen, dass er schon vor der Ausreise
die Aufmerksamkeit der iranischen Behörden in relevantem Ausmass auf
sich gezogen hätte.
E-2077/2012
Seite 19
7.4.4 Aus den eingereichten Fotos von der Teilnahme des Beschwerde-
führers an verschiedenen Aktionen des DVF in Schweizer Städten kann
keine erhöhte Gefährdungslage abgeleitet werden. Auch seine Aktivitäten
beim DVF lassen keinen solchen Schluss zu. Soweit er nämlich geltend
macht, er habe sich als Moderator der regimekritischen Radiosendung
des DVF "(...)" unter Nennung seines Namens regelmässig und stark ex-
poniert, ist festzuhalten, dass das Risiko, wonach der iranische Geheim-
dienst Sendungen des (…) Lokalradios "(…)" systematisch auswertet, als
eher gering eingestuft werden kann. Zudem lässt das "Verlesen von
Nachrichten und Kommentaren in persischer Sprache" noch nicht auf ei-
ne besondere Exponiertheit im erwähnten Sinn schliessen. Dass respek-
tive inwiefern der Beschwerdeführer sich durch die Inhalte der verlesenen
Berichte besonders exponiert hätte, ist von ihm in keiner Weise substan-
ziiert worden. Dasselbe gilt hinsichtlich seiner Tätigkeit als für die Ausar-
beitung des Radioprogramms Verantwortlicher.
Auch bei den zahlreichen durch den Beschwerdeführer im Internet veröf-
fentlichten Artikel handelt es sich um allgemein formulierte regimekriti-
sche Beiträge – auch wenn diese Artikel unter seinem Namen und mit
seinem Foto im Internet publiziert worden sind –, welche aufgrund der
gesamten Umstände nicht geeignet sind, das Profil eines exponierten
Regierungsgegners bejahen zu können, welcher für die iranischen
Machthaber als gefährliche Person eingestuft werden müsste (vgl. BVGE
2009/28). Im Übrigen haben Exil-Iraner mit dem Profil des Beschwerde-
führers bei einer Rückkehr in ihren Heimatstaat aufgrund ihrer exilpoliti-
schen Tätigkeiten keine staatlichen Verfolgungsmassnahmen zu befürch-
ten, zumal den iranischen Behörden mittlerweile sehr wohl bewusst sein
dürfte, dass die exilpolitische Betätigung vieler iranischer Asylbewerber
nach der Ablehnung ihrer Asylgesuche oft zunimmt respektive intensiviert
wird (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.4.3). An dieser Einschätzung vermag der
Hinweis des Beschwerdeführers auf ähnlich gelagerte Fälle, in denen das
Bundesverwaltungsgericht die Flüchtlingseigenschaft bejaht habe, nichts
zu ändern. Im Gegensatz zum Beschwerdeführer wurde im Verfahren
E-3329/2006 von einer nicht erst im Exil gewonnenen politischen Über-
zeugung ausgegangen. Hinzu kam ein besonders vielschichtiges exilpoli-
tisches Engagement in der Schweiz, wobei die Beschwerdeführerin in je-
nem Verfahren an mehreren Schaltstellen der Propaganda und Kommu-
nikation tätig war und sich dabei ganz offensichtlich mehrfach exponiert
hatte. Im Verfahren D-4927/2006 wurde zudem gestützt auf die zahlrei-
chen verschiedenen und immer wiederkehrenden exilpolitischen Aktivitä-
ten sowie den durch die betreffenden Beschwerdeführenden mit ihrer Kri-
E-2077/2012
Seite 20
tik an der Regierung Irans und den wiederholten Aufrufen zum Sturz der-
selben und der Verunglimpfung von Präsident Ahmadinejad von einer Ge-
fährdung ausgegangen. Der vom Beschwerdeführer erwähnte Entscheid
des EGMR, R.C. gegen Schweden, Urteil vom 9. März 2010, Beschwerde
Nr. 41827/07 § 54, vermag an der vorliegenden Einschätzung durch das
Bundesverwaltungsgericht auch nichts zu ändern. Das Bundesverwal-
tungsgericht kommt daher zum Schluss, dass die Aktivitäten des Be-
schwerdeführers insofern mit derjenigen einer Vielzahl seiner Landsleute
in Übereinstimmung gebracht werden können, als sich diese nach dem
Gesagten kaum und insbesondere nicht relevant von denen anderer Ira-
ner abheben. Die einzelnen Aktivitäten des Beschwerdeführers und sein
Engagement als Radiomoderator – sollten die iranischen Behörden über-
haupt davon Kenntnis erlangen respektive erlangt haben – sind aufgrund
der gesamten Umstände jedenfalls nicht geeignet, ihn als Person mit klar
definierten oppositionspolitischen Vorstellungen und persönlichem Agita-
tionspotential, welche zu einer Gefahr für das Regime im Iran werden
könnte, erscheinen zu lassen. An dieser Einschätzung vermögen die auf
Beschwerdeebene eingereichten Bestätigungsschreiben der PDK-I, in
dem er als Sympathisant bezeichnet wird, nichts zu ändern.
Schliesslich hat der Beschwerdeführer nicht zum Ausdruck gebracht,
dass er oder seine im Iran verbliebenen Angehörigen auf irgendeine Wei-
se seitens der iranischen Behörden belästigt oder bedroht worden wären
(vgl. SFH-Länderanalyse vom 16. November 2010).
7.4.5 Der Vollständigkeit halber ist an dieser Stelle auf die Praxis des
Bundesverwaltungsgerichts hinzuweisen, wonach allein aufgrund der
Ausreise oder des Stellens eines Asylgesuchs im Ausland keine flücht-
lingsrechtlich erhebliche Verfolgung im Iran zu befürchten ist (vgl. BVGE
2009/28 E. 7.4.4 S. 367).
7.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die geltend gemachten
subjektiven Nachfluchtgründe nicht geeignet sind, eine flüchtlingsrechtlich
relevante Verfolgungsfurcht zu begründen, weshalb der Beschwerdefüh-
rer nicht als Flüchtling anerkannt werden kann. An dieser Einschätzung
vermögen weder die weiteren Ausführungen in den Eingaben noch die
eingereichten Beweismittel etwas zu ändern, weshalb darauf verzichtet
werden kann, darauf einzugehen.
7.6 Folglich konnte der Beschwerdeführer keine asylrelevante Verfolgung
nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen; auch liegen keine
E-2077/2012
Seite 21
subjektiven Nachfluchtgründe vor. Die Vorinstanz hat die Flüchtlings-
eigenschaft demnach zu Recht verneint und zutreffend das Asylgesuch
abgelehnt.
8.
8.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der
Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
Abs. 1 AsylG; vgl. BVGE 2009/50 E. 9, m.w.H.).
9.
9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44
Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember
2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie
bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu bewei-
sen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2, m.w.H.).
9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eid-
genossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Überein-
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Seite 22
kommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK,
SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November
1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,
SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedri-
gender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
9.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend dar-
auf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge-
fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden
Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerde-
führers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5
AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei-
ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behand-
lung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des EGMR sowie jener des UN-
Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Ge-
fahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall ei-
ner Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde
(vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom
28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124–127, m.w.H.). Auch
die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Weg-
weisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig
erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl
im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
9.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat
aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Ge-
fährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die
vorläufige Aufnahme zu gewähren.
9.4.1 Im Iran herrscht keine Situation allgemeiner Gewalt. Aufgrund der
Akten besteht kein Grund zur Annahme, der Beschwerdeführer gerate im
E-2077/2012
Seite 23
Falle einer Rückkehr in den Iran aus individuellen Gründen wirtschaftli-
cher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Si-
tuation, die den Vollzug der Wegweisung unzumutbar machen würde. Er
verfügt über gute Schulbildung (Mittelschulabschluss) sowie diverse Be-
rufserfahrungen als (…), (…), (…), etc. (vgl. A1 S. 2). Es ist nicht in Abre-
de zu stellen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seinen
Heimatstaat aufgrund der fünfjährigen Landesabwesenheit mit Anfangs-
schwierigkeiten konfrontiert sein könnte. Indessen leben seine Mutter
resp. seine Schwestern nach wie vor in Teheran (vgl. A1 S. 3). Es ist da-
von auszugehen, dass er im Iran über ein familiäres (und auch über ein
ausserfamiliäres) Beziehungsnetz verfügt, auf das er zurückgreifen kann
und ihm mindestens anfänglich beim Neuaufbau einer Existenz Hilfe bie-
ten kann.
9.4.2 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch
als zumutbar.
9.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen
Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34
E. 12 S. 513–515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als mög-
lich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
9.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Be-
schwerde ist abzuweisen.
11.
Eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, wird auf Antrag
hin von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit, sofern ihr Begehren
nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Mit Zwischenverfü-
gung vom 26. April 2012 wurde die Behandlung des Gesuchs um Ge-
währung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1
VwVG auf einen späteren Zeitpunkt verwiesen, jedoch antragsgemäss
auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. Gleichzeitig wurde
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Seite 24
der Beschwerdeführer dazu aufgefordert, eine Fürsorgebestätigung ein-
zureichen. Nachdem eine solche bisher nicht eingereicht worden ist, steht
die Bedürftigkeit nicht fest. Daher ist das Gesuch um Gewährung der un-
entgeltlichen Prozessführung abzuweisen und dem Beschwerdeführer
sind bei diesem Ausgang des Verfahrens die Verfahrenskosten von
Fr. 600.− aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG, Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG
i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kos-
ten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320]).
(Dispositiv nächste Seite)
E-2077/2012
Seite 25
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.− werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Muriel Beck Kadima Alexandra Püntener
Versand: