Abtei lung V
E-2079/2009/sca
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 2 . A p r i l 2 0 0 9
Einzelrichter Markus König,
mit Zustimmung von Richter Gérard Scherrer;
Gerichtsschreiberin Karin Maeder-Steiner.
A._______,
Syrien,
vertreten durch Aurel Thürlemann, Advokat,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom
27. Februar 2009 / N_______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-2079/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge seinen Heimat-
staat im April 2007 verliess und über die B._______ und C._______
am (Datum) in die Schweiz einreiste, wo er gleichentags im Empfangs-
und Verfahrenszentrum des BFM in D._______ um Asyl nachsuchte,
dass er anlässlich der Kurzbefragung vom 25. Juni 2007 sowie der
kantonalen Anhörung vom 21. August 2007 zur Begründung des Asyl-
gesuchs im Wesentlichen geltend machte, er sei Kurde aus
D._______, habe aber seit seiner Schulzeit in der Stadt E._______
gewohnt,
dass er Mitglied der kurdischen Partei „Parti Dimukrati“ sei und für die-
se in den kurdischen Dörfern und Städten in der Provinz E._______
Zeitschriften und Flugblätter verteilt habe,
dass sein Bruder im Jahr 2005 festgenommen und in der Haft miss-
handelt worden sei und die syrischen Behörden auch nach ihm ge-
sucht hätten,
dass die syrischen Behörden anlässlich einer Razzia nach dem New-
rozfest im März 2007 im Haus seiner Eltern in D._______ kurdische
Zeitungen gefunden hätten und deshalb seither nach ihm suchten,
dass er zum Zeitpunkt der Hausdurchsuchung auf dem Feld landwirt-
schaftliche Arbeiten verrichtet habe und sich in der Folge zu einem
Freund des Vaters begeben habe, wo er sich bis zu seiner Ausreise
aufgehalten habe,
dass das BFM mit Schreiben vom 30. Oktober 2008 die Schweizeri-
sche Vertretung in Damaskus um eine Stellungnahme zu den Angaben
des Beschwerdeführers ersuchte und mit Schreiben vom 6. Februar
2009 dem Beschwerdeführer zu den Abklärungsergebnissen das
rechtliche Gehör gewährte,
dass sich der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 16. Februar 2009 zu
den Abklärungsergebnissen der Schweizerischen Vertretung in Da-
maskus vernehmen liess,
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dass das BFM mit Verfügung vom 27. Februar 2009 – eröffnet am
2. März 2009 – das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 19. Juni
2007 abwies und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Weg-
weisungsvollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Abklä-
rung bei der Schweizerischen Vertretung in Damaskus habe ergeben,
dass der Beschwerdeführer entgegen seinen Aussagen sein Heimat-
land bereits im Jahr 2006 mit einem syrischen Pass legal über den
Flughafen von Damaskus nach F._______h verlassen habe, bei den
syrischen Behörden nichts gegen ihn vorliege und er dort auch nicht
gesucht werde,
dass vor diesem Hintergrund die sich im Wesentlichen auf Ereignisse
aus dem Jahr 2007 stützende Begründung des Asylgesuchs hinfällig
werde, zumal sich der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt gar
nicht mehr in Syrien aufgehalten habe,
dass durch diese nachweislichen Falschaussagen auch die Glaubhaf-
tigkeit seiner übrigen Sachverhaltsangaben, namentlich derjenigen
über die angebliche Verhaftung seines Bruders im Jahr 2005 und die
Fahndung der Behörden nach ihm, erheblich in Frage gestellt würden,
dass die Einwände des Beschwerdeführers in seiner Stellungnahme
vom 16. Februar 2009 nichts an dieser Einschätzung zu ändern ver-
möchten,
dass die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht geglaubt werden
könnten, zumal sie den Anforderungen an die Glaubhaftmachung ge-
mäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31)
nicht genügten, der Beschwerdeführer somit die Flüchtlingseigen-
schaft nicht erfülle und sein Asylgesuch abzulehnen sei,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 30. März 2009 (Postauf-
gabe gleichentags) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungs-
gericht Beschwerde erhoben hat und die Aufhebung der vorinstanzli-
chen Verfügung, die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft, die Ge-
währung von Asyl und eventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit
und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs und die Anordnung der
vorläufigen Aufnahme beantragt,
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dass er gleichzeitig in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege sowie der unentgeltlichen Rechtsver-
beiständung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses ersucht,
dass der zuständige Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsge-
richts mit Zwischenverfügung vom 8. April 2009 die Gesuche um Ge-
währung der unentgeltlichen Rechtspflege und der unentgeltlichen
Rechtsverbeiständung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kos-
tenvorschusses infolge Aussichtslosigkeit der Beschwerdebegehren
abwies und den Beschwerdeführer aufforderte bis zum 23. April 2009
einen Kostenvorschuss zu bezahlen,
dass der verlangte Kostenvorschuss am 14. April 2009 fristgerecht ge-
leistet wurde,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM ent-
scheidet (Art. 105 AsylG, i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsge-
setzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungswei-
se Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legiti-
miert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ein-
zutreten ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 50 und 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
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dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2
Abs. 1 AsylG), wobei als Flüchtling eine ausländische Person aner-
kannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie
zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörig-
keit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen
Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1
AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaub-
haft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Be-
hörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält,
dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in we-
sentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich
sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälsch-
te oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden,
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung unter Hinweis auf die
Botschaftsauskunft ausführlich und überzeugend dargelegt hat, wes-
halb die Vorbringen des Beschwerdeführers als unglaubhaft zu qualifi-
zieren sind,
dass somit vorab auf die hier zu bestätigenden Erwägungen in der vor-
instanzlichen Verfügung verwiesen werden kann,
dass in der Beschwerdeschrift bestätigt wird, der Beschwerdeführer
habe bezüglich Zeitpunkt und Umstände der Ausreise sowie Reiserou-
te nicht die Wahrheit erzählt,
dass die diesbezügliche Begründung, der Beschwerdeführer habe
nicht die Wahrheit erzählt, weil er grosse Angst davor habe, in sein
Heimatland zurückgewiesen zu werden, nicht zu überzeugen vermag,
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dass sich die allgemeinen Ausführungen in der Beschwerde zur Situa-
tion in Syrien nicht auf den konkreten Fall bezeihen und deshalb vorlie-
gend auch nicht relevant sind,
dass der Beschwerdeführer entgegen den Ausführungen in der Be-
schwerde nie vorgebracht hat im Jahr 2002 verhaftet, während eines
Monats festgehalten und geschlagen worden zu sein, diese Vorbringen
deshalb als nachgeschoben und somit unglaubhaft zu qualifizieren
sind, zumal diese Angaben zudem in keiner Weise belegt werden,
dass auch die Argumentation, gemäss welcher sich die Suche nach
dem Beschwerdeführer nicht – wie anlässlich der beiden Anhörungen
geltend gemacht – im Jahr 2007 sondern vorher ereignet habe, nicht
zu überzeugen vermag,
dass zudem weitere Erklärungsversuche in der Beschwerdeschrift,
beispielsweise zur Unmöglichkeit des Beibringens von Beweismitteln
oder zu anderen offenkundigen Ungereimtheiten teilweise nicht nach-
vollziehbar oder zumindest unbehelflich sind,
dass mit der Beschwerde ausserdem Fotokopien von Fotografien des
Beschwerdeführers anlässlich irgendwelcher Veranstaltungen oder
Kundgebungen eingereicht werden, welche nicht geeignet sind, eine
exilpolitische Tätigkeit des Beschwerdeführers glaubhaft zu machen,
dass die Beschwerdeschrift kaum Bezug auf die eingereichten Foto-
grafien nimmt und weder ausgeführt wird, in welcher Art und Intensität
und seit wann sich der Beschwerdeführer in der Schweiz politisch en-
gagiert, noch begründet wird, was mit den eingereichten Fotografien
belegt werden soll, weshalb diesen vorliegend kein Beweiswert zu-
kommt,
dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingsei-
genschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, wes-
halb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbe-
willigung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen besteht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizeri-
schen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb die ver-
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fügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen
steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, wes-
halb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet
und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung
ersichtlich sind, die im Heimat- oder Herkunftsstaat droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage im Heimat- bzw. Herkunftsstaat des
Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Ge-
fährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Voll-
zug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist,
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dass der junge und – soweit aktenkundig – gesunde Beschwerdeführer
in seiner Heimat über ein tragfähiges familiäres Beziehungsnetz und
auch über Berufserfahrung (in der Landwirtschaft und im Zusammen-
hang mit der Reparatur von Mobiltelefonen) verfügt und es ihm somit
möglich sein sollte, sich eine eigene Existenzgrundlage zu schaffen,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse beste-
hen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei
der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4
AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
VwVG) und diese mit dem geleisteten Kostenvorschuss bereits begli-
chen sind.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Die Kosten sind mit dem geleisteten Kostenvorschuss be-
reits beglichen.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N_______ (in
Kopie)
- G._______ (in Kopie)
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Markus König Karin Maeder-Steiner
Versand:
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