Abtei lung V
E-2081/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 9 . J u n i 2 0 0 8
Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz),
Richter Gérald Bovier, Richter Markus König,
Gerichtsschreiberin Eveline Chastonay.
A._______, geboren am (...),
Irak,
vertreten durch Peter Frei, Rechtsanwalt,(...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Aufhebung vorläufige Aufnahme; Verfügung des BFM
vom 29. Februar 2008 / N _______
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Gegenstand
Parteien
E-2081/2008
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein ethnischer Kurde mit letztem Wohnsitz in
B._______, verliess den Irak eigenen Angaben zufolge 17. Oktober
1998 und hielt sich in der Folge in der Türkei und in Griechenland auf,
bevor er am 9. Oktober 1999 von Italien herkommend illegal in die
Schweiz gelangte, wo er am 11. Oktober 1999 um Asyl nachsuchte.
Die Erstbefragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum (vormals:
Transitzentrum) Altstätten fand am 5. November 1999 statt. Für den
Aufenthalt während der Dauer des Verfahrens wurde der
Beschwerdeführer dem Kanton C._______ zugewiesen. Die
zuständige kantonale Behörde befragte den Beschwerdeführer am 7.
Dezember 1999 zu seinen Asylgründen.
Zur Begründung seines Asylgesuches machte der Beschwerdeführer
im Wesentlichen geltend, er habe keine Probleme politischer Art im
Irak gehabt. Im Oktober 1998 habe er sich mit anderen Leuten in sei-
nem Geschäftslokal aufgehalten. Er habe ein Gewehr bei sich getra-
gen, aus dem sich ein Schuss gelöst und einen Freund aus Versehen
getroffen habe. Dieser sei im Spital seinen Verletzungen erlegen. Nach
den Trauerfeierlichkeiten hätten seine Angehörigen bei der Familie des
Getöteten mehrmals um Vergebung gebeten. Diese hätten jedoch ab-
gelehnt. Der Beschwerdeführer habe daher aus Angst, von den Ver-
wandten des Verstorbenen getötet zu werden, den Heimatstaat verlas-
sen, zumal er auch eine Festnahme durch die Polizei befürchtet habe.
B.
Mit Verfügung vom 19. Januar 2000 lehnte das Bundesamt das Asylge-
such ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Den Vollzug
der Wegweisung in den kurdisch kontrollierten Nordirak beurteilte es
als zulässig, zumutbar und möglich.
Mit Eingabe vom 14. Februar 2000 an die vormals zuständige Schwei-
zerische Asylrekurskommission (ARK) reichte der Beschwerdeführer
gegen die verfügte Wegweisung sowie deren Vollzug Beschwerde ein.
Im Rahmen des dabei eingeleiteten Vernehmlassungsverfahrens wur-
de der Beschwerdeführer durch das Bundesamt mit Verfügung vom
15. November 2005 wiedererwägungsweise vorläufig aufgenommen.
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Das Verfahren vor der ARK wurde in der Folge mit Beschluss vom
22. November 2005 zufolge Wegfalls des Anfechtungsobjekts als
gegenstandslos geworden abgeschrieben.
C.
Mit Verfügung vom 2. Mai 2007 lehnte C._______ ein Gesuch um
Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung im Kanton C._______ ab.
D.
Mit Schreiben vom 6. November 2007 teilte das BFM dem Beschwer-
deführer mit, nach einer Analyse der Sicherheits- und Menschen-
rechtslage in den drei von der kurdischen Regionalregierung kontrol-
lierten nordirakischen Provinzen Dohuk, Erbil und Suleymania beurtei-
le es den Wegweisungsvollzug dorthin als grundsätzlich zumutbar und
gewährte dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör hinsichtlich der
beabsichtigten Aufhebung der vorläufigen Aufnahme und dem damit
verbundenen Wegweisungsvollzug.
E.
Der Beschwerdeführer liess – nach gewährter Fristerstreckung durch
das BFM – am 7. Januar 2008 durch seinen Rechtsvertreter seine
Stellungnahme zu den Akten reichen. Er wies darauf hin, dass er sich
seit Mitte Oktober 1999 in der Schweiz aufhalte und sich in dieser Zeit
hier verwurzelt habe. Seine privaten und gesellschaftlichen Beziehun-
gen und seine jahrelange Erwerbstätigkeit würden alle in der Schweiz
stattfinden, während dem seine Beziehungen zum Heimatland fast
gänzlich zum Erliegen gekommen seien. Der Beschwerdeführer habe
sich durch die Erwerbstätigkeit fortwährend und zunehmend in die hie-
sigen Verhältnisse eingelebt. Seine zusätzlichen Integrationsbemühun-
gen müssten bei der Beurteilung der Frage des Wegweisungsvollzugs
ebenfalls berücksichtigt und zu seinen Gunsten gewürdigt werden.
Dies würden sowohl der Grundsatz von Treu und Glauben als auch
derjenige der Gleichbehandlung verlangen.
Zudem habe der Beschwerdeführer den Irak aus Furcht, Opfer einer
Blutrache zu werden, verlassen. Zwar sei seinerzeit nur hinsichtlich
des Wegweisungsvollzugs Beschwerde erhoben worden. Es sei jedoch
festzuhalten, dass aufgrund der mit Grundsatzurteil der ARK vom
8. Juni 2006 vorgenommenen Praxisänderung zur Schutztheorie die
Fluchtgründe des Beschwerdeführers wohl anders beurteilt worden
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wären. Der Beschwerdeführer könne im heutigen Zeitpunkt keinen
ausreichenden Schutz vor den Nachstellungen der Angehörigen des
versehentlich Getöteten finden. Ihm stünde auch keine innerstaatliche
Ausweichmöglichkeit in die anderen Regionen des Irak offen, mithin
wäre ihm nach heute geltenden Grundsätzen Asyl zu gewähren.
Hinsichtlich der Situation in den drei kurdisch verwalteten
Nordprovinzen des Irak sei festzuhalten, dass die Sicherheitssituation
aufgrund verschiedener politischer Faktoren weiterhin angespannt und
unvorhersehbar bleibe, zumal es auch sozioökonomische Gründe für
die anhaltenden Spannungen gebe; so würde der Unmut über die
Korruption, die Einschränkung von Menschenrechten sowie die
schlecht funktionierende Infrastruktur regelmässig zu Unruhen in
diesen Gebieten führen. Zudem würde die türkische Armee immer
wieder gegen die in den Bergen im Nordirak stationierten PKK-
Kämpfer vorgehen, welche ihrerseits auf türkisches Territorium
eindringen würden. Es sei dabei nicht absehbar, welche Auswirkungen
die diesbezügliche Übereinkunft zwischen dem türkischen
Ministerpräsidenten und seinem irakischen Amtskollegen für die
Sicherheitssituation der Zivilbevölkerung in den drei nordischen
Provinzen haben werde, zumal weitere Vorfälle – Selbstmordattentate
und weitere Anschläge – die aktuell stabile Sicherheitslage im
Nordirak ebenfalls als ungewiss erscheinen liessen.
Insgesamt sei die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme vor dem
Hintergrund des Alters des Beschwerdeführers, der eingeschränkten
wirtschaftlichen Möglichkeiten im Heimatland und des langen
Aufenthaltes in der Schweiz unangemessen und unverhältnismässig.
F.
Mit Verfügung vom 29. Februar 2008 – eröffnet am 4. März 2008 – hob
das BFM die am 18. November 2005 angeordnete vorläufige Aufnah-
me des Beschwerdeführers auf und ordnete den Vollzug der Wegwei-
sung an.
G.
Mit Eingabe vom 31. März 2008 an das Bundesverwaltungsgericht be-
antragte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter die Auf-
hebung der vorinstanzlichen Verfügung. Es sei festzustellen, dass die
Wegweisung des Beschwerdeführers unzulässig und unzumutbar sei.
Weiter sei von der Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen, zu-
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mal das Sicherheitskonto des Beschwerdeführers einen für die De-
ckung der Verfahrenskosten ausreichenden Saldo aufweise.
H.
Mit Verfügung vom 4. April 2008 verfügte die zuständige Instruktions-
richterin, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Beschwerde-
verfahrens in der Schweiz abwarten. Hinsichtlich des in der Rekursein-
gabe erwähnten Sicherheitskontos wurde darauf hingewiesen, dass
die diesbezügliche gesetzliche Regelung in Art. 86 AsylG mit Wirkung
ab 1. Januar 2008 aufgehoben respektive in Form einer Sonderabgabe
geregelt worden sei und für das Verfahren vor dem Bundesverwal-
tungsgericht zur Deckung der allfällig anfallenden Verfahrenskosten
daher grundsätzlich ein Kostenvorschuss erhoben werde. Der Be-
schwerdeführer wurde folglich zur Leistung eines Vorschusses innert
Frist aufgefordert.
Der Kostenvorschuss wurde am 9. April 2008 fristgerecht geleistet.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgeset-
zes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021). Das Bundesamt für Migration (BFM) gehört zu den Be-
hörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundes-
verwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im
Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht
ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde
und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgeset-
zes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Be-
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schwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 50 ff.
VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Das Bundesverwaltungsgericht verzichtete gestützt auf Art. 111a
Abs. 1 AsylG vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwech-
sels.
4.
4.1 Das BFM hebt die vorläufige Aufnahme auf und ordnet den Vollzug
der Weg- oder Ausweisung an, wenn die Voraussetzungen nicht mehr
gegeben sind (Art. 84 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember
2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Die
Voraussetzungen für die vorläufige Aufnahme sind nicht mehr gege-
ben, wenn der Vollzug der rechtskräftig angeordneten Wegweisung zu-
lässig (Art. 83 Abs. 3 AuG) und es der ausländischen Person möglich
(Art. 83 Abs. 2 AuG) und zumutbar (Art. 83 Abs. 4 AuG) ist, sich recht-
mässig in ihren Heimat-, in den Herkunftsstaat oder in einen Drittstaat
zu begeben.
4.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun-
gen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Auslän-
ders in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus ei-
nem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Ge-
fahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art.
5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Über-
einkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
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same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. No-
vember 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder
erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
4.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen
schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER,
Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Die
vorinstanzliche Verfügung vom 19. Januar 2000 ist dabei im Asylpunkt
unangefochten in Rechtskraft erwachsen; allein vor diesem Hinter-
grund besteht im vorliegenden Verfahren kein Raum für eine (erneute)
Überprüfung der Asylvorbringen. Dabei kann auch die in der Rechts-
mitteleingabe angesprochene Praxisänderung zur Schutztheorie
grundsätzlich nicht dazu führen, die besagte Verfügung des BFM (res-
pektive damit sämtliche vor dieser Praxisänderung diesbezüglich er-
gangenen Entscheide) einer Neubeurteilung zuzuführen. Dies umso
weniger, als in der insoweit nicht angefochtenen Verfügung vom
19. Januar 2000 die flüchtlingsrechtliche Relevanz der Vorbringen des
Beschwerdeführers auch wegen der fehlenden Verfolgungssituation im
Sinne von Art. 3 AsylG verneint worden war. Nach dem Gesagten er-
übrigt sich in diesem Zusammenhang auch das Ansetzen einer Frist
zur Beschaffung weiterer Beweismittel; der diesbezügliche Antrag in
der Beschwerdeschrift (S. 4) ist abzuweisen. In der Rechtsmitteleinga-
be wird gerügt, die Vorinstanz sei in ihrer Verfügung vom 29. Februar
2008 fälschlicherweise von der ursprünglichen Unglaubhaftigkeit der
Asylvorbringen ausgegangen. In der Tat hat das Bundesamt in der Ver-
fügung vom 19. Januar 2000 die Asylvorbringen des Beschwerdeführer
nicht als unglaubhaft, sondern als nicht relevant im Sinne von Art. 3
und 7 AsylG beurteilt und vor diesem Hintergrund das Asylgesuch ab-
gelehnt. Dabei handelt es sich jedoch offensichtlich um ein redaktio-
nelles Versehen, welchem für die Beurteilung der vorliegenden Be-
schwerde letztlich keine entscheidende Bedeutung zukommt.
Dem Beschwerdeführer ist es nach dem Gesagten im ordentlichen
Verfahren nicht gelungen, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung
nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG
verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im
vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden kann. Eine Rückkehr
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des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem
Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdefüh-
rers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall ei-
ner Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen
Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäi-
schen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des
UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine kon-
krete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm
im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung
drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122 mit weiteren Hinweisen;
EGMR Bensaid gegen Grossbritannien Urteil vom 6. Februar 2001,
Recueil des arrêts et décisions 2001-I S. 327 ff.), was ihm, wie auch in
der in Rechtskraft erwachsenen Verfügung vom 19. Januar 2000 fest-
gestellt, nicht gelungen ist. Soweit der Beschwerdeführer nämlich gel-
tend macht, er befürchte nach wie vor Nachstellungen seitens der Fa-
milie des seinerzeit versehentlich Getöteten, ist festzuhalten, dass na-
mentlich aufgrund der langen Zeitspanne zwischen jenem Ereignis im
Jahr (...) und dem aktuellen Urteilszeitpunkt nicht mit erheblicher
Wahrscheinlichkeit von einem diesbezüglich bestehenden konkreten
Risiko auszugehen ist. Dies gilt um so mehr, als der Beschwerdeführer
zahlreiche Geschwister im Irak zurückgelassen hat und die Familie
des Getöteten, hätte sie tatsächlich ihre allenfalls bestehende ur-
sprüngliche Absicht der Blutrache wahrmachen wollen, mit grosser
Wahrscheinlichkeit diese an einem Familienmitglied des Beschwerde-
führers zu vollziehen versucht hätte. Eine solche drohende oder ge-
schehene Situation hat der Beschwerdeführer jedoch bis dato nicht
geltend gemacht. Sodann lässt allgemein die Menschenrechtssituation
im Heimatstaat den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht
als unzulässig erscheinen (vgl. im zur Publikation vorgesehenen Urteil
BVGE E-6982/2006 vom 22. Januar 2008 E. 6.2 ff. und 6.6). Nach dem
Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl-
als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
4.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs.
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7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum
Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März
2002, BBl 2002 3818).
4.4.1 Die Vorinstanz hielt in ihrer Verfügung fest, aufgrund der Sicher-
heits- und Menschenrechtslage herrsche in den drei Provinzen Dohuk,
Erbil und Suleymania keine Situation allgemeiner Gewalt. Die Situation
sei stabil und es sei aus aktueller Sicht keine nachhaltige Verschlech-
terung zu erwarten. Zudem bestünden Flugverbindungen aus dem
Ausland in den Nordirak, so dass Rückkehrende nicht via den Zentral-
irak reisen müssten.
In der rechtskräftigen Verfügung vom 19. Januar 2000 sei festgestellt
worden, der Beschwerdeführer habe seine Asylgründe nicht glaubhaft
machen können (beziehungsweise diese seien nicht asylrelevant, vgl.
dazu das oben in Ziff. 4.3 Gesagte). Weiter führte die Vorinstanz aus,
der Beschwerdeführer sei in B._______ geboren und habe dort seinen
letzten Wohnsitz vor der Ausreise gehabt. Zudem würden dort noch
heute zahlreiche Familienmitglieder leben, mithin verfüge der
Beschwerdeführer in B._______ über ein familiäres Beziehungsnetz,
welches ihm in der Anfangsphase hilfreich sein werde. Es sei davon
auszugehen, dass der junge und – soweit den Akten zu entnehmen –
gesunde Beschwerdeführer nach seiner Rückkehr in der Lage sein
sollte, die Sicherung seiner Existenz selbständig in die Hand zu
nehmen. Weiter stehe es ihm offen, vom Angebot der Rückkehrhilfe
Gebrauch zu machen, was ihm die Reintegration im Heimatstaat
ebenfalls erleichtern sollte.
4.4.2 In der Rechtsmitteleingabe bestätigt der Beschwerdeführer zwar,
den grössten Teil seines Lebens, namentlich die Adoleszenz, im Irak
verbracht und somit seine Sozialisation dort erlebt zu haben. Er weist
jedoch auch darauf hin, fast einen Drittel seines Lebens in der
Schweiz verbracht zu haben. Er habe sich nach acht Jahren in der
Schweiz deutlich verwurzelt, während dem er im Irak über kein Bezie-
hungsnetz mehr verfüge, und die D._______ lebenden Angehörigen
ihm keine Unterstützung im Falle eines beruflichen Wiedereinstiegs
bieten könnten, zumal dort eine schwierige ökonomischen Situation
herrsche. Auch könne der Beschwerdeführer nicht auf seine
Beziehungen E._______ zurückgreifen, da seine diesbezügliche
Mitgliedschaft keine politische Bedeutung im eigentlichen Sinn gehabt
habe. Ein Wegweisungsvollzug wäre unter Berücksichtigung der einge-
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schränkten wirtschaftlichen Möglichkeiten im Heimatstaat sowie der
langen Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers in der Schweiz
unangemessen und unverhältnismässig, zumal der Beschwerdeführer
sich über achteinhalb Jahre ordnungsgemäss in der Schweiz aufhalte,
seit mehreren Jahren in einem festen Arbeitsverhältnis stehe, seinen
Lebensunterhalt selber bestreite und sich auch die deutsche Sprache
sehr gut angeeignet habe.
4.4.3 Das Bundesverwaltungsgericht ist in einem Grundsatzurteil vom
14. März 2008 (E-4243/2007) aufgrund einer umfassenden Beurteilung
der aktuellen Situation in den nordirakischen Provinzen Dohuk, Suley-
mania und Erbil zum Schluss gekommen, dass in den drei kurdischen
Provinzen keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht und die dortige
politische Lage nicht dermassen angespannt ist, als dass eine Rück-
führung dorthin als generell unzumutbar betrachtet werden müsste.
Zudem ist die Region mit Direktflügen aus Europa und aus den Nach-
barstaaten erreichbar. Damit entfällt das Element der unzumutbaren
Rückreise via Bagdad und anschliessend auf dem Landweg durch den
von Gewalt geprägten Zentralirak.
Zusammenfassend wurde im erwähnten Grundsatzentscheid festge-
halten, dass die Anordnung des Wegweisungsvollzugs in der Regel für
alleinstehende, gesunde und junge kurdische Männer, die ursprünglich
aus einer der drei Provinzen stammen und dort nach wie vor über ein
soziales Netz verfügen, zumutbar ist. Für alleinstehende Frauen und
für Familien mit Kindern sowie für Kranke und Betagte ist bei der Fest-
stellung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs grosse Zurück-
haltung angebracht (vgl. a.a.O. E. 7.5 und insbesondere 7.5.8).
4.4.4 Der Beschwerdeführer stammt aus der Nordprovinz B._______,
wo er von Geburt bis zur Ausreise gelebt hat. Er hat dort gemäss
eigenen Angaben die Primar- und Sekundarschule besucht (Protokoll
Migrationsamt S. 7) sowie – gemäss Angaben bei der Erstbefragung
(Protokoll S. 2 Ziff. 8) – einen Gymnasiumsabschluss gemacht. Weiter
hat er ab dem Jahr (...) bis zur Ausreise einen F._______ geführt. Mit
den dort erzielten Einnahmen habe er die Ausreise finanzieren können
(Protokoll Migrationsamt S. 9). Weiter verfügt der Beschwerdeführer in
seiner Heimatregion in der Nordprovinz B._______ – der
diesbezügliche Hinweis in der Rechtsmitteleingabe (S. 8 Ziff. 5.2.4),
wonach seine Angehörigen D._______ leben würden, findet in den
Akten keine Stütze – in G._______ über ein Beziehungsnetz.
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Hinsichtlich der namentlich geltend gemachten guten Integration in der
Schweiz ist festzuhalten, dass die Aufenthaltsdauer in der Schweiz
unter dem Aspekt der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs keinen
Grund darstellt, der gegen die Zumutbarkeit des Vollzugs im Sinne von
Art. 83 Abs. 4 AuG spricht, zumal der Beschwerdeführer (wie auch in
der Beschwerde ausgeführt) die prägenden Jahre der Kindheit und
des Heranwachsens im Irak verbracht hat. Es ist ihm folglich zumutbar,
in seinen gewohnten Kultur- und Lebenskreis zurückzukehren. Auch
der Einwand, wonach durch die langjährige Abwesenheit des
Beschwerdeführers der Kontakt mit seiner Familie gelitten habe, lässt
eine Rückkehr in den Kreis seiner grossen Familie nicht als
unzumutbar erscheinen, ist ihm doch eine Wiederaufnahme des Fami-
lienlebens im eigentlichen Sinne durchaus zumutbar. Sodann hat der
Beschwerdeführer in der Schweiz verschiedene Arbeitstätigkeiten aus-
geübt, konnte entsprechende Arbeitserfahrungen sammeln und erziel-
te ein regelmässiges Einkommen. Letztlich wird ihm die Rückkehrhilfe
der Schweiz den Wiedereinstieg in seine Heimat ebenfalls erleichtern
können. Insgesamt ist daher nicht davon auszugehen, der junge und
gemäss Akten gesunde Beschwerdeführer gerate im Falle einer Rück-
kehr in den Nordirak dort in eine existenzbedrohende Situation.
Der Vollzug der Wegweisung ist nach dem Gesagten als zumutbar zu
beurteilen.
4.5 Die zuständige kantonale Behörde hat in ihrer Verfügung vom
2. Mai 2007 das Vorliegen eines schwerwiegenden persönlichen
Härtefalls zwar verneint, jedoch angeführt, dass sie ab April 2008 al-
lenfalls bereit wäre, diese Prüfung erneut (...) durchzuführen. Es steht
dem Beschwerdeführer frei, sich in dieser Sache erneut an C._______
zu wenden.
4.6 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zu-
ständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwen-
digen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb
der Vollzug der Wegweisung – namentlich auch aufgrund der mit den
nun angebotenen Direktflügen Europa-Nordirak offen stehenden Rei-
sewegen – auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
5.
Die Vorinstanz hat den Vollzug der Wegweisung zu Recht als zulässig,
zumutbar und möglich qualifiziert und die vorläufige Aufnahme wieder
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aufgehoben.
Die angefochtene Verfügung verletzt Bundesrecht nicht, stellt den
rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig fest und ist ange-
messen (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten ab-
zuweisen.
6.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsge-
richt [VGKE, SR 173.320.2]). Diese sind durch den am 9. April 2008
geleisteten Kostenvorschuss bereits gedeckt.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Diese sind durch den geleisteten Kostenvorschuss in glei-
cher Höhe beglichen.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Ak-
ten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie)
- C._______ (in Kopie)
Die Instruktionsrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Regula Schenker Senn Eveline Chastonay
Versand:
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