Abtei lung V
E-208/2009
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 1 . J a n u a r 2 0 0 9
Einzelrichterin Regula Schenker Senn,
mit Zustimmung von Richter Walter Lang;
Gerichtsschreiber Urs David.
A._______,
Georgien,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 6. Januar 2009 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-208/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der Beschwerdeführer sein Heimatland um den 1. September
2008 verlassen habe, am 1. November 2008 in die Schweiz eingereist
sei und hier gleichentags um Asyl ersuchte,
dass er anlässlich der Kurzbefragung vom 11. November 2008 (...) und
der Anhörung vom 27. November 2008 zu den Asylgründen im
Wesentlichen Folgendes geltend machte,
dass er ethnischer Georgier sei, aus dem mehrheitlich von Georgiern
und einer Minderheit von Osseten bewohnten Ort B._______ (Region
Gori) stamme, dort zusammen mit seinen Eltern und seiner
schwangeren Frau gelebt und im familieneigenen
Obstwirtschaftsbetrieb gearbeitet habe,
dass er, obgleich er als Einzelkind nie Militärdienst habe leisten müs-
sen, am 7. oder 8. August 2008 – unmittelbar nach Ausbruch des be-
waffneten Konflikts zwischen Russland und Georgien – eine Vorladung
erhalten habe, gemäss welcher er sich bei den Militärbehörden mel-
den müsse,
dass am 9. August 2008 seine Eltern beziehungsweise bewaffnete Os-
seten mit einem Verletzten in das Haus gekommen seien, damit dieser
Nothilfe erhalte,
dass zu jener Zeit vor ihrem Haus ein Nachbar durch einen Schuss
getötet worden sei,
dass die Verwandten des Getöteten vermutet hätten, der Schuss sei
aus dem Haus des Beschwerdeführers abgefeuert worden und letzte-
rer sei als Gastgeber ossetischer Besucher ohnehin ein Verräter, wes-
halb sie ihn zu suchen begonnen hätten,
dass er deshalb zu einem Onkel ins Nachbardorf C._______ geflohen
sei, wo er kurze Zeit später erfahren habe, dass sein Haus mitsamt
seinen Eltern und seiner Frau in die Luft gesprengt worden sei,
dass sein Onkel ihn angesichts dieser Bedrohungslage zu anderen
Verwandten nach D._______ gebracht habe und er von diesen am
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folgenden Tag zu wiederum anderen Verwandten nach Batumi
gebracht worden sei,
dass er dort erfahren habe, dass er bei seinem Onkel in C._______
von Polizei- und Militärbehörden gesucht worden sei,
dass er nach drei Wochen Aufenthalt in Batumi versteckt in einem Bus
in die Türkei gelangt sei und am 27. Oktober 2008 in Istanbul mit
einem LKW die Weiterreise in die Schweiz angetreten habe, ohne im
Besitze irgendwelcher Reise- oder Identitätspapiere gewesen zu sein
oder irgendwelche Kontrollen erlebt zu haben oder über die Reiserou-
te und Transitländer Auskunft geben zu können,
dass er im Übrigen nie Probleme mit den heimatlichen Behörden ge-
habt habe, diese ihn aber nach dem Vorgefallenen ebenfalls als Verrä-
ter einstufen und entsprechend suchen würden,
dass der Beschwerdeführer weder Identitätsdokumente noch andere
Beweismittel zu den Akten gab und einer am 1. November 2008 ergan-
genen schriftlichen Aufforderung zur Papierbeschaffung innert 48
Stunden – mit Nachdruck erneuert anlässlich der durchgeführten Be-
fragung und Anhörung zu den Asylgründen – nicht nachgekommen ist,
dass er zur Erklärung geltend machte, alle seine Papiere (Reisepass,
Identitätskarte und Führerausweis) seien bei der Sprengung seines
Hauses verbrannt und er könne somit keine Dokumente beschaffen,
dass er diese Papiere zu jenem Zeitpunkt aus dem Grund nicht auf
sich getragen habe, weil es an seinem Herkunftsort ohnehin nie ir-
gendwelche Kontrollen gebe und niemand nach Papieren frage, wes-
halb er die Ausweise auch stets zu Hause gelassen habe,
dass das Bundesamt mit Verfügung vom 6. Januar 2009 – eröffnet am
9. Januar 2009 – auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers gestützt
auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG,
SR 142.31) nicht eintrat und dessen Wegweisung aus der Schweiz so-
wie den Vollzug anordnete,
dass das Bundesamt zur Begründung seines Entscheides im Wesentli-
chen anführte, der Beschwerdeführer habe den Behörden trotz Auffor-
derung innert 48 Stunden keine Identitätsdokumente eingereicht und
hierfür keine entschuldbaren Gründe glaubhaft zu machen vermocht,
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dass die Erklärungen des Beschwerdeführers zu seinen nicht abgege-
benen beziehungsweise nicht beschaffbaren Identitätsdokumenten
(Totalverlust anlässlich Hauszerstörung; Papiere mangels Notwendig-
keit nie auf sich getragen) realitätsfremd seien, dies vor allem auch
angesichts der in Georgien durchaus bestehenden Wichtigkeit und
Notwendigkeit des Aufsichtragens von Ausweisdokumenten, gerade
auch in der damals herrschenden Krisensituation,
dass diese Angaben sowie die mehrfach widersprüchlich und überaus
realitätsfremd geschilderten Reiseumstände offensichtlich auf eine
Verheimlichung und Verschleierung der Identität und eine entspre-
chende Mitwirkungsverweigerung hinsichtlich der Dokumentenbe-
schaffung ausgerichtet seien,
dass das Fehlen eines Identitätsnachweises vorliegend umso bedeut-
samer sei, als der Beschwerdeführer sich im angeblichen Herkunftsge-
biet nicht auskenne,
dass die Verfolgungsvorbringen ferner den Anforderungen gemäss
Art. 7 AsylG an die Glaubhaftmachung eines asylbegründenden Sach-
verhalts und jenen an die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG of-
fensichtlich nicht genügten, der Beschwerdeführer deshalb die Flücht-
lingseigenschaft nicht erfülle und zusätzliche Abklärungen zur Fest-
stellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugs-
hindernisses nicht erforderlich seien,
dass sich der Beschwerdeführer insbesondere betreffend die Transpor-
teure des verletzten Osseten und den genauen Zeitpunkt der Tötung
des Nachbars widersprochen habe, welche Unstimmigkeiten umso
schwerer wiegen würden, als der Beschwerdeführer gemäss eigenen
Angaben beim erwähnten Vorfall persönlich anwesend gewesen sei,
dass er ferner die angebliche behördliche Einstufung seiner selbst als
Verräter infolge Missachtung einer militärischen Vorladung unbegrün-
deterweise erst bei der Anhörung zu den Asylgründen nachgeschoben
habe,
dass der Beschwerdeführer sodann, wie bereits erwogen und die bis-
her erkannten Zweifel bestätigend, seine Identität pflichtwidrigerweise
nicht offengelegt und zudem tatsachenwidrige Angaben zu seiner an-
geblichen Herkunftsregion (Lokalisierung und Bezeichnung von umlie-
genden Dörfern) gemacht habe,
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dass die Wegweisung die Regelfolge eines Nichteintretensentscheides
darstelle und keine Gründe ersichtlich seien, die auf Unzulässigkeit,
Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit eines Wegweisungsvollzuges
schliessen lassen könnten, zumal mangels Hinweisen auf die Flücht-
lingseigenschaft des Beschwerdeführers der Grundsatz der Nichtrück-
schiebung nicht zur Anwendung gelange und ihm im Heimatstaat keine
durch Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der
Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verbotene
Strafe oder Behandlung drohe,
dass die am 7. August 2008 begonnenen militärischen Auseinander-
setzungen im Rahmen des Südossetien- und des Abchasienkonflikts
am 12. August 2008 in einen von der EU vermittelten und von georgi-
scher wie russischer Seite akzeptierten Waffenstillstand gemündet hät-
ten, der zu einer Lageberuhigung geführt habe,
dass in Georgien folglich keine Situation allgemeiner Gewalt herrsche
und ein Vollzug der Wegweisung zumutbar sei, zumal der Beschwerde-
führer jung und gesund sei, über ein tragfähiges Familiennetz verfüge,
und auch keine weiteren individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit
sprächen,
dass eine vertieftere Prüfung der Zumutbarkeitsfrage angesichts der
zweifelhaften Herkunftsangaben des Beschwerdeführers im Übrigen
nicht möglich sei,
dass der Vollzug der Wegweisung ausserdem technisch möglich und
praktisch durchführbar sei,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 13. Januar 2009 diesen
Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht anfocht und dabei
ausdrücklich die Gewährung von Asyl sowie – sinngemäss – die
Aufhebung der angefochtenen Verfügung und eventualiter den Verzicht
auf einen Wegweisungsvollzug beantragt,
dass er in der Begründung zunächst bekräftigt, aufgrund der geschil-
derten Vorfälle „vom ganzen Dorf“ und von den „Behörden der Region
Gori“ gesucht zu werden und deshalb ernsthafte Furcht vor seiner so-
fortigen Inhaftierung und Tötung zu haben,
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dass er ebenso an der Nichtbeschaffbarkeit von Identitätspapieren in-
folge deren Zerstörung und an der unmöglichen Kontaktierbarkeit von
Familienangehörigen infolge deren Tötung festhält,
dass er weiter die Wahrheitskonformität der geschilderten (Aus-)Rei-
seumstände und seine Erklärungen für die diesbezügliche Sub-
stanzarmut (versteckt im Fahrzeug; Umgehung kontrollierter Routen)
bekräftigt und aufgetretene Unstimmigkeiten mit Protokollierungsfeh-
lern erklärt,
dass er sodann auf den Detailreichtum der Schilderung seiner Verfol-
gungsvorbringen aufmerksam macht, Widersprüche betreffend die
Transporteure des verletzten Osseten und betreffend den Zeitpunkt
der Tötung seines Nachbarn in Abrede stellt sowie mit Nachdruck sei-
ne Herkunft aus B._______ beteuert, in welchem Zusammenhang er
keine unkorrekten Angaben gemacht habe,
dass die vorinstanzlichen Akten am 14. Januar 2009 beim Bundesver-
waltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM ent-
scheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsge-
setzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungswei-
se Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legiti-
miert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Be-
schwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m.
Art. 52 VwVG), vorbehältlich nachfolg zu erörternder Einschränkung,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
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dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichtein-
tretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen ma-
teriellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die
Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Ent-
scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskom-
mission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass somit auf den Antrag betreffend Gewährung des Asyls nicht ein-
zutreten ist,
dass im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch gemäss Art. 32
Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen der Flücht-
lingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist, soweit
dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl. BVGE
2007/8 insb. E. 5.6.5 S. 90 f.),
dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfah-
ren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen
Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozess-
gegenstand bildet (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle
Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
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dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende
den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des
Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a
AsylG),
dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsu-
chende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren
Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), auf Grund der
Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigen-
schaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder sich auf
Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Fest-
stellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugs-
hindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG),
dass der Beschwerdeführer unbestrittenermassen innert 48 Stunden
und im Übrigen bis zum heutigen Zeitpunkt keine Identitätsdokumente
eingereicht hat,
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung überzeugend und de-
tailliert dargelegt hat, weshalb für das Nichteinreichen von Reise- oder
Identitätspapieren keine entschuldbaren Gründe vorliegen,
dass zwecks Vermeidung von Wiederholungen auf vorstehende zu-
sammenfassende Darlegung dieser Erwägungen sowie im Detail auf
den aktenkundigen Inhalt der angefochtenen Verfügung (vgl. dort
E. I/1) verwiesen werden kann (Art. 109 Abs. 3 BGG i.V.m. Art. 6 AsylG
und Art. 4 VwVG),
dass diese vorinstanzlichen Erkenntnisse in der Beschwerde nicht aus
einem anderen Blickwinkel beleuchtet werden, zumal sich die diesbe-
züglichen Ausführungen auf blosse Bekräftigungen (Nichtbeschaffbar-
keit von Identitätspapieren; unmögliche Kontaktierbarkeit von Familien-
angehörigen; Wahrheitskonformität der geschilderten Reiseumstände)
sowie das pauschale Behaupten von nicht näher konkretisierten Proto-
kollierungsfehlern beschränken und damit substanziell nicht verwert-
bar sind,
dass das Bundesverwaltungsgericht wie bereits das BFM davon aus-
geht, der Beschwerdeführer sei seit seiner Ausreise aus Georgien im
Besitze eigener, authentischer und rechtsgenüglicher Identitäts- und
Reisepapiere, welche er jedoch in Missachtung der ihm obliegenden
gesetzlichen Mitwirkungspflicht (vgl. insb. Art. 8 Abs. 1 AsylG) und
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zwecks Verschleierung seiner Identität und Auslandaufenthalte den
schweizerischen Behörden vorenthält,
dass diese Erkenntnisse und die gesamten vorliegenden Akten und
Umstände das Bild einer erheblich beeinträchtigten persönlichen
Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers hinterlassen,
dass der Beschwerdeführer somit nicht glaubhaft darzulegen vermag,
er sei durch nicht selbst zu verantwortende Umstände an der unver-
züglichen Einreichung von Reise- oder Identitätspapieren im Sinne
von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG gehindert worden (Art. 32 Abs. 3 Bst. a
AsylG),
dass sich aus dem bisher Erwogenen (insbesondere der Erkenntnis
einer missbräuchlichen Verletzung der Mitwirkungspflicht betreffend
Identitätspapiere und Reiseumstände und daraus sich ergebender per-
sönlicher Unglaubwürdigkeit) bereits ein erheblich negativ ins Gewicht
fallendes Indiz im Hinblick auf die Glaubhaftigkeitsprüfung der eigentli-
chen Verfolgungsvorbringen und mithin der Flüchtlingseigenschaft er-
gibt,
dass Identitäts- und Reisepapiere nämlich Aussagen betreffend Perso-
nalien, Grenzkontrollstempel, Visaeinträge und dergleichen enthalten,
die wesentliche Rückschlüsse auf eine (vorliegend eben nicht plausib-
le) Verfolgungssituation zulassen,
dass sich auch aus den weiteren Unglaubhaftigkeitserkenntnissen ge-
mäss angefochtener Verfügung (vgl. dort E. I/2) klar ergibt, der Be-
schwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht
und es bestehe weder Anlass zur Vornahme zusätzlicher Abklärungen
zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungs-
vollzugshindernisses noch gar zur direkten Feststellung der Flücht-
lingseigenschaft (Art. 32 Abs. 3 Bst. b und c AsylG sowie BVGE
2007/8 E. 2.1),
dass die Beschwerde auch diesbezüglich kein wesentlich anderes Bild
vermittelt, zumal die betreffenden vorinstanzlichen Erwägungen bloss
partiell beanstandet werden und sich die Beschwerdeargumentation
im Wesentlichen wiederum auf blosse und kaum verwertbare Bekräfti-
gungen und Gegenbehauptungen beschränkt,
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dass die Prüfung von Amtes wegen immerhin ergibt, dass der Be-
schwerdeführer bereits in der Erstbefragung zunächst von einem
ossetischen Verletztentransporteur gesprochen hat, welche Aussage
er kurz darauf aber dahingehend präzisierte, dass es die Eltern in Be-
gleitung von Osseten gewesen seien (vgl. actum A1 S. 5), womit der
vorinstanzlich erkannte Widerspruch bestehen bleibt,
dass ebenso der in der Beschwerde erklärte Zeitpunkt der Tötung sei-
nes Nachbarn (nämlich „nach“ dem Verletztentransport in sein Haus)
nichts zur Entkräftung der Widerspruchssituation beiträgt, da der Be-
schwerdeführer in der Erstbefragung ausdrücklich das Wort „davor“
verwendete (vgl. actum A1 S. 5),
dass die vorliegenden Akten zahlreiche weitere Ungereimtheiten ent-
halten, die auf eine offensichtliche Unglaubhaftigkeit der Verfolgungs-
vorbringen schliessen lassen,
dass es sich in Anbetracht des bisher Erwogenen jedoch erübrigt, die-
se näher zu erläutern,
dass die angefochtene Verfügung immerhin insofern nicht zureichend
nachvollziehbar erscheint, als darin die Herkunft des Beschwerdefüh-
rers aus B._______ bezweifelt wird,
dass für solche Zweifel zwar vage Anhaltspunkte bestehen, es das
Bundesamt aber unterlässt, jene Aussageelemente zu konkretisieren
und aktenmässig abzustützen, welche Tatsachenwidrigkeiten oder
Substanzdefizite beinhalten sollen,
dass das Bundesverwaltungsgericht daher in Anbetracht der Anhö-
rungsprotokolle mangels überwiegender gegenteiliger Anhaltspunkte
davon ausgeht, der Beschwerdeführer habe wahrheitsgemässe Anga-
ben zu seiner geografischen Herkunft gemacht,
dass diese zu Gunsten des Beschwerdeführers vorzunehmende Verfü-
gungskorrektur indessen am zu bestätigenden Nichteintretensent-
scheid keine Änderung zu bewirken vermag,
dass das Ergebnis einer offensichtlich nicht bestehenden und auch
nicht weiter abklärungsbedürftigen Flüchtlingseigenschaft vom BFM
somit im Ergebnis gesetzes- und praxiskonform erkannt wurde,
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dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG
zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten
ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbe-
willigung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegwei-
sung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und dem-
nach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK,
SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, wes-
halb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet
und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung
ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer im Heimat- oder Herkunfts-
staat droht,
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dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage in Georgien, noch speziell jene in
B._______ – ein Dorf im georgischen Kernland (Region Gori) – noch
individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung des (...), über eine
solide Schuldbildung verfügenden Beschwerdeführers im Falle einer
Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vor-
liegend zumutbar ist,
dass diesbezüglich auf die zu bestätigenden Erwägungen des BFM
gemäss angefochtener Verfügung (dort E. II/2) zu verweisen ist und –
in Anbetracht der offensichtlich nicht glaubhaft gemachten Zerstörung
des Hauses und der Tötung der Ehefrau und der Eltern –
insbesondere von einem intakten verwandtschaftlichen
Beziehungsnetz und einer nach wie vor bestehenden
Existenzgrundlage auszugehen ist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse beste-
hen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer nach wie vor
obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8
Abs. 4 AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer durch Vermittlung (...) (Einschreiben;
Beilage: Einzahlungsschein)
- das BFM, (...) (per Telefax zu den Akten N [...], mit der Bitte um
Eröffnung des Urteils an den Beschwerdeführer und um
Rücksendung der beiliegenden Empfangsbestätigung an das
Bundesverwaltungsgericht)
- E._______ (per Telefax)
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Regula Schenker Senn Urs David
Versand:
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