Abtei lung V
E-2082/2007
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 . S e p t e m b e r 2 0 1 0
Richter Kurt Gysi (Vorsitz),
Richterin Gabriela Freihofer,
Richterin Regula Schenker Senn;
Gerichtsschreiberin Barbara Balmelli.
A._______,
Sri Lanka,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6,
3003 Bern
Vorinstanz.
Einreisebewilligung und Asylgesuch aus dem Ausland;
Verfügung des BFM vom 26. Januar 2007 / N_______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer suchte mit englischsprachigem Schreiben vom
14. Februar 1999 an die Schweizerische Vertretung in Colombo sinn-
gemäss um Asyl in der Schweiz nach. Zur Begründung führte er an, er
halte sich als politischer Häftling im Gefängnis von B._______ auf.
B.
Mit Schreiben vom 24. Februar 1999 forderte die Schweizerische Bot-
schaft den Beschwerdeführer auf, sich bei ihr zu melden, sobald er
das Gefängnis verlassen habe und in der Lage sei, der Botschaft
weitere Angaben zu machen oder an einer Befragung teilzunehmen.
C.
Mit Eingabe vom 29. Juni 2006 gelangte der Beschwerdeführer erneut
an die Schweizerische Vertretung in Colombo und führte aus, er
stamme aus C._______ (Nordprovinz). Nach seiner Freilassung aus
dem Gefängnis sei er zu seiner Familie nach C._______
zurückgekehrt. Die meisten Probleme seien damals gelöst gewesen,
und er habe in Sri Lanka bleiben wollen. Aus diesem Grund habe er
sich nicht mehr bei der Schweizerischen Botschaft gemeldet.
Inzwischen gebe es wieder vermehrt ethnisch motivierte Probleme,
insbesondere in seiner Herkunftsgegend. Er ersuche daher um eine
Einladung zu einer Befragung.
D.
Mit Schreiben vom 25. Juli 2006 forderte die Botschaft den Be-
schwerdeführer – sofern er am Gesuch festhalte – auf, seine Vor-
bringen detailliert auszuführen, alle Beweismittel zu bezeichnen und
Kopien betreffend seine Identität einzureichen.
E.
Mit Schreiben vom 8. August 2006 präzisierte der Beschwerdeführer
seine bisherigen Angaben. Am 2. März 2001 sei er aus dem Gefängnis
entlassen worden und in seinen Heimatort C._______ zurückgekehrt.
Er habe dort in Ruhe leben können und keinen Anlass zur Ausreise
mehr gehabt. Inzwischen gebe es jedoch wieder Probleme in der
Nordprovinz, namentlich mehr Morde, deren Urheber unbekannt und
deren Motive nicht erkennbar seien. Sofern möglich, ersuche er um
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Ausstellung von Visen für seine ganze Familie, andernfalls lediglich für
ihn.
Als Beweismittel reichte er – jeweils in Kopie – seine Identitätskarte
und Geburtsurkunde und dieselben Papiere seiner Ehefrau und
Kinder, eine Bestätigung des Internationalen Roten Kreuzes vom
28. Dezember 2001, den IKRK-Ausweis Nr. (...), eine Entlassungs-
bescheinigung des High Court D._______ vom 2. März 2001, eine
Wohnsitzbescheinigung der Gemeinde C._______ vom 5. August
2006, eine Integritätsbestätigung, Justice of the Peace, vom 6. August
2006, eine Anklageschrift und ein Urteil des High Court of Vavuniya zu
den Akten.
F.
Mit Schreiben vom 14. August 2006 gelangte der Beschwerdeführer
erneut an die Schweizerische Botschaft und teilte mit, er sei am
7. August 2006 nach Colombo gereist, um die mit dem vorigen
Schreiben eingereichten Dokumente sicher beschaffen zu können.
Aufgrund der aktuellen Situation in Jaffna könne er nicht dorthin
zurückkehren, weshalb er sich bei Verwandten in Colombo aufhalte.
G.
Am 24. November 2006 überwies die Schweizerische Botschaft das
Dossier des Beschwerdeführers dem BFM zur Prüfung der Begehren.
H.
Mit Verfügung vom 26. Januar 2007 verweigerte das BFM dem Be-
schwerdeführer die Einreise in die Schweiz und lehnte dessen Asyl -
gesuch ab.
I.
Mit an die Schweizerische Botschaft in Colombo (Eingang am 9. März
2007) gerichteter und von dieser am 13. März 2007 an das Bundes-
verwaltungsgericht weitergeleiteten Eingabe vom 25. Februar 2006
(recte: 2007) beantragt der Beschwerdeführer sinngemäss die Auf-
hebung der vorinstanzlichen Verfügung.
J.
Das BFM beantragt in der Vernehmlassung vom 4. April 2008 die Ab-
weisung der Beschwerde.
Seite 3
K.
Mit Zwischenverfügung vom 22. Juni 2010 unterbreitete der
Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer die Vernehmlassung zur
Stellungnahme. Innert der angesetzten Frist liess sich der Be-
schwerdeführer nicht vernehmen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundes-
gesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
(VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33
VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts.
Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG
liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für
die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf
dem Gebiet des Asyls endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundes-
gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerde ist nicht in einer Amtssprache des Bundes ab-
gefasst. Aus prozessökonomischen Gründen wurde vorliegend auf
eine Rückweisung der englischsprachigen Beschwerde zur Über-
setzung in eine Amtssprache verzichtet, da das (sinngemäss) gestellte
Rechtsbegehren verständlich sowie begründet ist. Sodann ergeht der
Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts in deutscher Sprache (vgl.
Art. 33a Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG).
1.3 Der Zeitpunkt der Eröffnung der angefochtenen Verfügung steht
mangels Vorliegens einer Empfangsbestätigung nicht fest. Da die Be-
weislast für die Zustellung an die Partei der eröffnenden Behörde ob -
liegt (vgl. ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren
vor dem Bundesverwaltungsgericht, Handbücher für die Anwaltspraxis,
Band X, Basel 2008, Rz. 3.150, S. 166 f.), ist zugunsten des Be-
schwerdeführers davon auszugehen, dass die am 9. März 2007 bei der
Botschaft in Colombo und am 20. März 2007 beim Bundesver-
waltungsgericht eingegangene Beschwerde rechtzeitig erfolgt ist.
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1.4 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teil -
genommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt,
hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungs-
weise Änderung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legiti-
miert. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit
einzutreten (Art. 105 AsylG i.V.m. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1, Art. 50
und Art. 52 VwVG).
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1
Gemäss Art. 19 AsylG kann ein Asylgesuch im Ausland bei einer
schweizerischen Vertretung gestellt werden, welche es mit einem Be-
richt an das Bundesamt überweist (Art. 20 Abs. 1 AsylG). Die schwei-
zerische Vertretung führt mit der asylsuchenden Person in der Regel
eine Befragung durch (Art. 10 Abs. 1 der Asylverordnung 1 vom
11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]). Ist
dies nicht möglich, so wird die asylsuchende Person von der Ver-
tretung aufgefordert, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten (Art. 10
Abs. 2 AsylV 1).
Das Bundesverwaltungsgericht hat in Auslegung dieser Bestimmungen
in seinem Urteil BVGE 2007/30 erkannt, dass sich die Unmöglichkeit
einer Befragung aus organisatorischen oder kapazitätsmässigen
Gründen bei der jeweiligen Vertretung, aus faktischen Hindernissen im
betreffenden Land oder aus bei der asylsuchenden Person liegenden
persönlichen Gründen ergeben kann (vgl. BVGE, a.a.O., E. 5.2 und
5.3). Da die Anhörung der Sachverhaltserstellung sowie der Ge-
währung des rechtlichen Gehörs dient (vgl. BVGE, a.a.O., E. 5.5), ist
die asylsuchende Person bei gegebener Unmöglichkeit einer An-
hörung unter Hinweis auf ihre Mitwirkungspflicht in einem
individualisierten Schreiben mittels konkreter Fragen aufzufordern, ihre
Asylgründe schriftlich festzuhalten; wobei ein standardisiertes
Schreiben diesen Anforderungen in der Regel nicht zu genügen ver-
mag (vgl. BVGE, a.a.O., E. 5.4). Allerdings kann sich eine Befragung
beziehungsweise eine schriftliche Sachverhaltsabklärung erübrigen,
wenn der Sachverhalt bereits aufgrund des eingereichten Asylgesuchs
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als entscheidreif erstellt erscheint; der asylsuchenden Person ist aber
diesfalls immerhin im Sinne des rechtlichen Gehörs die Gelegenheit zu
geben, sich zu einem abzusehenden negativen Entscheid zumindest
schriftlich zu äussern (vgl. BVGE, a.a.O., E. 5.7). Schliesslich ist das
Bundesamt in jedem Fall gehalten, das Absehen von einer Befragung
in der Verfügung über das Asylgesuch zu begründen (vgl. BVGE,
a.a.O., E. 5.6 sowie 5.7).
3.2 Den Akten ist zu entnehmen, dass die Schweizerische Botschaft
in Colombo den Beschwerdeführer nicht zu seinen Asylgründen be-
fragt hat. Sie hat ihn einzig mittels eines standardisierten Schreibens
vom 25. Juli 2006 aufgefordert, detaillierte Angaben zu seinen Flucht -
gründen zu machen und entsprechende Beweismittel zu bezeichnen
beziehungsweise einzureichen. Diese Unterlagen des Beschwerde-
führers hat die Botschaft an das BFM weitergeleitet, mit dem Hinweis,
dass sich der Beschwerdeführer lediglich auf die Verschlechterung der
allgemeinen Lage in Sri Lanka berufe. Aufgrund der Eingaben sowie
den eingereichten Beweismittel ist das BFM in der Folge davon aus-
gegangen, dass alle entscheidrelevanten Informationen vorliegen
würden, um vorliegend den Sachverhalt als genügend abgeklärt zu
erachten. Demzufolge hat es auf eine Befragung beziehungsweise
eine schriftliche Aufforderung zu weiteren Konkretisierungen der An-
gaben verzichtet und die Verfügung erlassen.
3.3 Nach dem vorstehend angeführten Urteil des Bundesver-
waltungsgerichts BVGE 2007/30 hätte das BFM bei dieser Sachlage
einerseits dem Beschwerdeführer Gelegenheit gegeben müssen, sich
zum abzusehenden negativen Entscheid zu äussern, und andererseits
in der Verfügung vom 26. Januar 2007 den Verzicht auf eine Befragung
begründen müssen. Dies hat es offensichtlich nicht getan. Die Nicht-
beachtung dieser Grundsätze stellt demnach in Beachtung von BVGE
2007/30 eine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar.
3.4 Die Verletzung des rechtlichen Gehörs kann im Allgemeinen auf
Beschwerdeebene nicht geheilt werden. Dies namentlich deshalb, weil
es nicht Sinn und Zweck des Rekursverfahrens vor dem Bundesver-
waltungsgericht sein kann, von der Vorinstanz unterlassene Ver-
fahrenshandlungen nachzuholen. Gegen eine Heilung von fest-
gestellten Verfahrensmängel spricht insbesondere auch der Umstand,
dass dem Beschwerdeführer eine Instanz verloren ginge (vgl. dazu
EMARK 1998 Nr. 34 E. 10d S. 292). Dies wiegt umso schwerer, wenn
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es wie vorliegend einerseits um die zentrale Frage der Prüfung des
Vorliegens einreiserelevanter Verfolgung geht, und anderseits dieser
Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts durch ein ordentliches
Rechtsmittel nicht mehr angefochten werden könnte, was für den
Beschwerdeführer einen erheblichen Nachteil darstellen würde.
3.5 Das angeführte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts BVGE
2007/30 erging am 27. November 2007. Bis zu diesem Zeitpunkt war
der Verzicht auf eine Anhörung beziehungsweise auf eine schriftliche
Aufforderung zur Konkretisierung der Asylgründe generell zulässig.
Ebensowenig musste vor Erlass der Verfügung das rechtliche Gehör
gewährt und der Verzicht auf eine Befragung in der vorinstanzlichen
Verfügung begründet werden. Vor diesen Hintergrund erscheint eine
Aufhebung der angefochtenen Verfügung nicht in jedem Fall als
zwingend. Vielmehr kann es unter besonderen Umständen angezeigt
sein, den vor Bekanntwerden der neuen Praxis begangenen Ver-
fahrensmangel nur ausnahmsweise zu heilen. Dies namentlich dann,
wenn aufgrund der Akten davon auszugehen ist, dass der asyl-
suchenden Person in materieller Hinsicht kein Nachteil erwachsen ist.
Eine solche Konstellation ist insbesondere dann gegeben, wenn der
entscheidwesentliche Sachverhalt aufgrund der schriftlichen Be-
gründung des Asylgesuches und allfälliger Beweismittel als hin-
reichend erstellt zu erachten ist und der asylsuchenden Person zu-
mindest auf Beschwerdeebene die Möglichkeit offengestanden hat,
sich nochmals zu ihren Asylgründen zu äussern (vgl. dazu EMARK
1999 Nr. 3 E. 3c S. 20 f.).
3.6 Die angefochtene Verfügung datiert vom 26. Januar 2007. Sie er-
ging somit zehn Monate vor der durch den Entscheid BVGE 2007/30
eingeleiteten Praxisänderung. Hinzu kommt, dass aufgrund der vom
Beschwerdeführer eingereichten Unterlagen der rechtserhebliche
Sachverhalt als erstellt zu erachten ist (vgl. vorstehend E. 3.3).
Überdies ist dem Beschwerdeführer aus dem vorliegenden Vorgehen
kein materieller Nachteil entstanden, auch wenn ihm auf Be-
schwerdestufe seitens des Gerichts keine Möglichkeit zur Stellung-
nahme eingeräumt wurde. Im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht wäre
es dem Beschwerdeführer jederzeit möglich und zumutbar gewesen,
von sich aus erneut durch eine schriftliche Eingabe bei der Botschaft
an das Bundesverwaltungsgericht zu gelangen. Aufgrund der be-
sonderen Konstellation ist vorliegend ausnahmsweise von einer
Kassation der angefochtenen Verfügung abzusehen. Demnach ist im
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Folgenden in materieller Hinsicht zu prüfen, ob das BFM dem Be-
schwerdeführer zu Recht die Einreise in die Schweiz verwehrt und
sein Asylgesuch abgewiesen hat.
4.
4.1 Das BFM kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen,
wenn die asylsuchenden Personen keine Verfolgung glaubhaft machen
können oder ihnen die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet wer-
den kann (vgl. Art. 3, Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG). Gemäss Art. 20
Abs. 2 AsylG bewilligt das BFM Asylsuchenden die Einreise zur Ab-
klärung des Sachverhaltes, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann,
im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes
Land auszureisen.
4.2 Bei diesem Entscheid sind die Voraussetzungen zur Erteilung ei-
ner Einreisebewilligung grundsätzlich restriktiv zu umschreiben, wobei
den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der
erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich
die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutz-
gewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu
anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbar-
keit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Ein-
gliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen
(vgl. die weiterhin zutreffende Praxis der ARK in EMARK 1997 Nr. 15,
insbesondere S. 131 ff., welcher angesichts bloss redaktioneller
Änderungen bei der letzten Totalrevision des Asylgesetzes nach wie
vor Gültigkeit hat).Ausschlaggebend für die Erteilung der Einreise-
bewilligung ist dabei die Schutzbedürftigkeit der betroffenen Personen
(vgl. EMARK 1997 Nr. 15 E. 2c S. 130), mithin die Prüfung der Fragen,
ob eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird
und ob der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachver-
haltsabklärung zugemutet werden kann.
5.
5.1 Das BFM führte in der angefochtenen Verfügung aus, für die Be-
willigung der Einreise in die Schweiz sei die Gefährdung der asyl -
suchenden Person im Zeitpunkt der Erteilung der Einreisebewilligung
massgebend. Vergangene Verfolgung sei nur dann beachtlich, wenn
sie noch andauere oder konkrete Hinweise auf eine zukünftige Ver-
folgung bestünden. Den Ausführungen des Beschwerdeführers seien
keine Hinweise zu entnehmen, welche darauf schliessen liessen, dass
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er nach der Haftentlassung von Problemen betroffen gewesen wäre.
Vielmehr habe er ausgeführt, nach dem gerichtlichen Freispruch und
der Rückkehr nach C._______ seien seine Probleme gelöst gewesen.
Weiter führte die Vorinstanz aus, angesichts der aktuell schwierigen
Lage in Sri Lanka sei verständlich, dass der Beschwerdeführer
befürchte, Opfer eines Gewaltereignisses zu werden. Er könne sich
den drohenden Verfolgungsmassnahmen indes durch eine Verlegung
seines Wohnsitzes innerhalb Sri Lankas entziehen. Offenbar habe er
von dieser Alternative bereits Gebrauch gemacht, lebe er doch laut
seinen eigenen Angaben bei Verwandten in E._______. Demzufolge
könne er auf dem Gebiet seines Heimatstaates Schutz finden und
benötige denjenigen der Schweiz nicht.
5.2 In der Rechtsmitteleingabe führt der Beschwerdeführer aus, die
Situation an seinem Wohnort C.________ sei heute so kritisch wie
seinerzeit im Jahre 1983. Es komme zu Entführungen, Morden und
Tötungen. Für ihn und seine Familie würde keine Sicherheit bestehen.
Er sei gesund und in der Lage, in der Schweiz zu arbeiten. Zusammen
mit der Beschwerde reichte der Beschwerdeführer eine Wohnsitz-
bescheinigung vom 21. Februar 2007 ein.
5.3 Der Beschwerdeführer beruft sich zur Begründung seiner Eingabe
auf die allgemeine Situation in seiner Herkunftregion im Norden Sri
Lankas.
Generell ist nicht in Abrede zu stellen, dass die allgemeine Situation
insbesondere im Norden Sri Lankas auch nach dem offiziellen Ende
des langjährigen Bürgerkrieges im Mai 2009 nach wie vor schwierig ist
(vgl. etwa Schweizerische Flüchtlingshilfe, Asylsuchende aus Sri
Lanka, Position der Schweizerischen Flüchtlingshilfe SFH, Bern
8. Dezember 2009). Indes hat der Beschwerdeführer für die Zeit nach
seiner Haftentlassung keine persönlich erlittenen Benachteiligungen
angeführt, die darauf schliessen liessen, er sei gezielten Nachteilen im
Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt gewesen oder hätte solche ins-
künftig zu befürchten. Es ist somit davon auszugehen, dass der Be-
schwerdeführer in Sri Lanka und insbesondere in seiner Herkunfts-
region nicht konkreter gefährdet ist, als jede andere sich in dort auf-
haltende Person.
Überdies ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer in seinem Ge-
such keine besonders nahen oder aktuellen Beziehungen zur Schweiz
geltend gemacht hat. Demnach wäre es ihm zuzumuten, in einem
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anderen Land um Asylgewährung nachzusuchen (Art. 52 Abs. 2
AsylG). Es existieren zahlreiche Länder, die geografisch und kulturell
näher liegen und die grundsätzlich zur Schutzgewährung in der Lage
sind. Aufgrund der Akten bestehen auch keine Anhaltspunkte, die
darauf schliessen liessen, es sei dem Beschwerdeführer weder
unzumutbar noch unmöglich, sich in einen anderen Staat in der
Region zu begeben.
5.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerde-
führer nicht gelungen ist, eine aktuelle und unmittelbare Gefährdung
im Sinne von Art. 3 AsylG beziehungsweise konkrete Hinweise auf
eine künftige, asylrelevante Verfolgung und eine damit einhergehende,
begründete Verfolgungsfurcht darzutun. Sodann hat der Beschwerde-
führer keine Beziehungsnähe zur Schweiz dargetan. Insgesamt hat die
Vorinstanz dem Beschwerdeführer somit zu Recht die Erteilung der
Einreisebewilligung verweigert und das Asylgesuch abgelehnt.
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist daher abzuweisen.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus ver-
waltungsökonomischen Gründen sowie in Anwendung von Art. 63 Abs.
1 in fine VwVG und Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesver-
waltungsgericht vom (VGKE, SR 173.320.2) ist auf die Erhebung von
Verfahrenskosten zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenkosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
Schweizerische Botschaft in Colombo.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Kurt Gysi Barbara Balmelli
Versand:
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