B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-2082/2012
U r t e i l v o m 2 1 . F e b r u a r 2 0 1 3
Besetzung
Richter Daniel Willisegger (Vorsitz),
Richter Bendicht Tellenbach,
Richterin Gabriela Freihofer;
Gerichtsschreiberin Barbara Balmelli.
Parteien
A._______,
Sri Lanka,
vertreten durch lic. iur. Felice Grella,
(…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 16. März 2012 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin verliess eigenen Angaben zufolge Sri Lanka am
25. Januar 2010, reiste am 27. Januar 2010 in die Schweiz ein und such-
te gleichentags um Asyl nach. Am 29. Januar 2010 wurde sie im Emp-
fangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen befragt. Das BFM hörte sie
am 4. Februar 2010 zu den Asylgründen an. Im Wesentlichen machte sie
geltend, sie stamme ursprünglich aus B._______ (Jaffna). Dort habe sie
bis etwa 1991 gelebt, danach bis 2001 in der Stadt Jaffna. Sie sei Kran-
kenschwester und habe von 2002 bis 2007 in einem C._______ in
D._______ gearbeitet. In der Freizeit habe sie sich bei ihrer Familie in
E._______ (Vavuniya) aufgehalten. Ihr Ehemann, welchen sie 2002 ge-
heiratet habe, lebe mit einer Aufenthaltsbewilligung B in der Schweiz. Ihr
Bruder sei Sympathisant der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) ge-
wesen. Am 23. Februar 2009 hätten sich rund 20 Personen, darunter sol-
che des CID, unter Drohungen nach dem Aufenthalt ihres Bruders und ih-
res Ehemannes erkundigt und ihr Haus durchsucht. Zwei Tage später sei
ihr Bruder in Colombo verhaftet worden. Einige Zeit später hätten fünf
maskierte Unbekannte sie und ihre Mutter daheim überfallen und beraubt.
Sie hätten Anzeige bei der Polizei eingereicht. In den folgenden Wochen
und Monaten hätten die Sicherheitskräfte regelmässig bei ihnen vorge-
sprochen und das Haus durchsucht. Dabei sei sie nach den Beziehungen
ihres Bruders zur LTTE befragt worden. Im August 2009 hätten die Si-
cherheitskräfte Waffen neben ihrem Grundstück gefunden und in diesem
Zusammenhang Nachbarn inhaftiert. Schliesslich sei sie von anonymen
Telefonanrufern um Geld angegangen worden.
Als Beweismittel gab die Beschwerdeführerin – jeweils in Kopie – eine
Anzeige betreffend den Überfall, eine Detentions Attestation des Interna-
tional Committee for the Red Cross (ICRC) vom 27. Mai 2009, die ICRC-
Referenznummer des Bruders, ein Receipt on Arrest vom 8. Juni 2009
und zwei Gerichtsurkunden betreffend die Festnahmen des Bruders zu
den Akten.
B.
Mit Verfügung vom 16. März 2012 stellte das BFM fest, die Beschwerde-
führerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch
ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug
an.
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Seite 3
C.
Mit Eingabe vom 17. April 2012 reichte die Beschwerdeführerin beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, die Verfü-
gung sei aufzuheben und es sei ihr Asyl zu gewähren. Eventualtier sei die
vorläufige Aufnahme anzuordnen. Das BFM sei anzuweisen, ihr alle we-
sentlichen Akten zur Akteneinsicht zukommen zu lassen. Es sei ihr die
unentgeltliche Prozessführung zu gewähren.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 3. Mai 2012 hiess der Instruktionsrichter den
Antrag auf Einsicht in die auf Aktenstück A6 aufgeführten Beweismittel 1
bis 6 gut. Das Gesuch um Ansetzung einer Nachfrist zur Ergänzung der
Beschwerde wies er ab. Auf den Antrag auf Einsicht in die Verfahrensak-
ten des Bruders der Beschwerdeführerin trat er nicht ein. Schliesslich
hiess er das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
E.
Das BFM beantragte in der Vernehmlassung vom 4. Mai 2012 die Abwei-
sung der Beschwerde. Am 10. Mai 2012 stellte der Instruktionsrichter
dem Beschwerdeführer die Vernehmlassung zur Kenntnisnahme zu.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von
Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021)
zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie
auch vorliegend – endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]; Art. 105 des Asyl-
gesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]). Die Beschwerdeführe-
rin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art.
48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art.
108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG) ist einzutreten.
2.
Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf
Verletzung von Bundesrecht, unrichtige und unvollständige Feststellung
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des rechtserheblichen Sachverhalts und Unangemessenheit hin (Art. 106
Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des
Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Gründen ist Rech-
nung zu tragen (Art. 3 AsylG).
3.1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss,
die Vorbringen der Beschwerdeführerin würden den Anforderungen an die
Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten. Zur Be-
gründung führt sie aus, die von der Beschwerdeführerin angeführten Vor-
kommnisse seien vor dem Hintergrund des damaligen Bürgerkrieges zu
würdigen. Seither habe sich die Situation in Sri Lanka wesentlich verän-
dert. Der Krieg zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE sei
seit Mai 2009 beendet. Die LTTE stellten heute keine Bedrohung mehr
dar und der Einfluss bewaffneter Gruppen habe stark abgenommen. Es
treffe zwar zu, dass die sri-lankischen Behörden nach dem Ende des
Krieges alles daran gesetzt hätten, ein Wiedererstarken der LTTE zu ver-
hindern. Die Beschwerdeführerin mache indes nicht geltend, ein aktives
oder gar führendes Mitglieder der LTTE gewesen zu sein oder die LTTE
unterstützt zu haben. Die Sicherheitskräfte hätten sie nur nach dem Bru-
der befragt und sie selber nicht ernsthaft verdächtigt, die LTTE aktiv zu
unterstützen. Der Überfall sowie die anonymen Telefonanrufe seien als
Übergriffe Dritter zu werten. Diesbezüglich seien den Akten keine Hinwei-
se dafür zu entnehmen, dass die sri-lankischen Behörden ihrer Schutz-
pflicht nicht nachgekommen seien.
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4.2 Die Beschwerdeführerin macht geltend, indem die Vorinstanz sie nicht
als Flüchtling anerkannt habe, verletze sie Bundesrecht. Sie erfülle so-
wohl das Risikoprofil der in BVGE 2011/24 aufgeführten Gruppe der al-
leinstehenden tamilischen Frauen als auch der Personen, die Zeugen von
Menschenrechtsverletzungen geworden seien. Die Beschwerdeführerin
verkennt, dass das Gericht keine Risikogruppe der alleinstehenden tami-
lischen Frauen festgestellt hat (vgl. BVGE, a.a.O., E. 8.3). Sodann stellt
allein der Umstand, dass der Bruder der Beschwerdeführerin wegen des
Verdachtes der Zugehörigkeit zu den LTTE in Colombo verhaftet wurde,
noch keinen schweren Verstoss gegen die Menschenrechte im Sinne von
BVGE 2011/24 dar. Die von der Beschwerdeführerin angeführten Benach-
teiligungen stehen im Zusammenhang mit der damaligen Bürgerkriegssi-
tuation in Sri Lanka und sind insoweit asylrechtlich nicht beachtlich.
Schliesslich legt die Beschwerdeführerin mit dem blossen Wiederholen
des aktenkundigen Sachverhalts nicht dar, inwiefern die Vorinstanz sie zu
Unrecht nicht als Flüchtling anerkannt haben soll. Um Wiederholungen zu
vermeiden, kann auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen
Verfügung verwiesen werden. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch zu
Recht abgelehnt.
5.
5.1 Die Beschwerdeführerin ist seit 2002 mit einem Landsmann verheira-
tet, welcher in der Schweiz über eine Aufenthaltsbewilligung B verfügt.
Diese Tatsache, welche die Beschwerdeführerin während des Asylverfah-
rens immer wieder vorgebracht hat, hat die Vorinstanz in der angefochte-
nen Verfügung weder aufgeführt noch gewürdigt. Insoweit hat sie den
Sachverhalt nicht vollständig festgestellt. Daraus ist der Beschwerdefüh-
rerin indes kein Nachteil erwachsen. Wie die nachfolgenden Erwägungen
aufzeigen, hat sie offensichtlich keinen Anspruch auf eine Aufenthaltsbe-
willigung, weshalb vorliegend ausnahmsweise aus prozessökonomischen
Gründen auf eine Kassation zu verzichten ist.
5.2 Gemäss Art. 44 Abs. 1 AsylG verfügt das Bundesamt in der Regel die
Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das
Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Die
Wegweisung wird unter anderem dann nicht verfügt, wenn die asylsu-
chende Person im Besitze einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlas-
sungsbewilligung ist (Art. 32 Abs. 1 Bst. a der Asylverordnung 1 vom
11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]). Praxis-
gemäss genügt, dass sich die betroffene Person auf eine Zuweisungs-
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norm berufen kann, die einen Anspruch auf Erteilung einer solchen Bewil-
ligung vermittelt. Ob eine Norm einen Anspruch einräumt, beurteilt sich in
sinngemässer Anwendung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu
Art. 83 Bst. c Ziff. 2 BGG (vgl. EMARK 2001 Nr. 21 E. 8d).
5.3 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts haben Ausländer ge-
stützt auf Art. 8 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der
Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) und Art. 13 der
Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April
1999 (BV, SR 101) dann Anspruch auf Aufenthalt in der Schweiz, wenn
intakte und tatsächlich gelebte Familienbande zu nahen Verwandten be-
stehen, welche ihrerseits über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht in der
Schweiz verfügen. Dies ist der Fall, wenn der sich in der Schweiz aufhal-
tende Angehörige das Schweizer Bürgerrecht oder eine Niederlassungs-
bewilligung besitzt oder über eine Aufenthaltsbewilligung verfügt, die ih-
rerseits auf einem gefestigten Rechtsanspruch beruht (vgl. BGE
135 I 143 E. 1.3.1 S. 145 f., BGE 130 II 281 E. 3.1 S. 285 f.). Wer selber
keinen Anspruch auf längere Anwesenheit in der Schweiz hat, vermag ei-
nen solchen grundsätzlich auch nicht einem Dritten zu verschaffen, selbst
wenn eine gelebte familiäre Beziehung zur Diskussion steht (BGE 130 II
281 E. 33.1 S. 286). Eine Aufenthaltsbewilligung gilt praxisgemäss als ge-
festigt, wenn ein gesetzlicher Anspruch auf Erteilung und Verlängerung
der Bewilligung besteht (vgl. etwa BGE 122 II 1 E. 1a). Das ist nicht der
Fall bei Personen, welche aus humanitären Gründen eine Aufenthaltsbe-
willigung erhalten haben (NICCOLO RASELLI/CHRISTINA HAUSAMMAN/URS
PETER MÖCKLI/DAVID URWYLER, Ausländische Kinder sowie andere Ange-
hörige, in: Peter Uebersax / Beat Rudin / Thomas Hugi Yar/ Thomas Gei-
ser [Hrsg.] Ausländerrecht, Handbücher für die Anwaltspraxis, Band VIII,
2. Auflage, Basel 2009, S. 768 f. Rz. 16.62).
Gemäss den Akten wurde dem Ehemann die Aufenthaltsbewilligung B
seinerzeit aus humanitären Gründen (Härtefallbewilligung gemäss Art. 13
Bst. f der Verordnung vom 6. Oktober 1986 über die Begrenzung der Zahl
der Ausländer [BVO, AS 1986 1791], neu Art. 30 Abs. 1 Bst. b des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Aus-
länder [AuG, SR 142.20]) erteilt. Demnach kann der Ehemann der Be-
schwerdeführerin keinen Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung ver-
schaffen. Darüber hinaus hat er bis heute kein Gesuch um Familiennach-
zug gestellt (Beschwerdeakten, act. 5). Die Wegweisung ist demnach zu
bestätigen.
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6.
Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht
möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Auslän-
dern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG).
7.
7.1 Nach Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völker-
rechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat ent-
gegenstehen. Da die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht
erfüllt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33
Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der
Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zu-
lässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen ver-
fassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV); Art. 3
des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
[FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK, SR 0.101).
Weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten
ergeben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer
Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei-
ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behand-
lung ausgesetzt wäre. Der Vollzug der Wegweisung ist insoweit zulässig.
7.2 Nach Art. 8 EMRK – und Art. 13 Abs. 1 BV – wird das Recht auf Ach-
tung des Privat- und Familienlebens garantiert. Die genannten Garantien
können verletzt sein, wenn einem Ausländer, dessen Familienangehöri-
gen hier weilen, die Anwesenheit untersagt und damit das Familienleben
vereitelt wird. Art. 8 EMRK und Art. 13 BV gelten nicht absolut. Es ergibt
sich daraus weder ein Recht auf Aufenthalt in einem bestimmten Staat
noch auf Wahl des für das Familienleben am geeignetsten erscheinenden
Orts. Es genügt nicht, dass ein ausländerrechtlicher Entscheid lediglich
geeignet ist, die Gestaltung des Familienlebens irgendwie zu beeinflus-
sen. Erforderlich ist vielmehr ein in der Bewilligungsverweigerung liegen-
der behördlicher Eingriff, was das (Vor-)Bestehen eines gesicherten An-
wesenheitsrechts zumindest eines der Familienmitglieder voraussetzt.
Nur wenn ein solches besteht, ist der Bezug zur Schweiz in der Regel
derart eng, dass die Verweigerung des Aufenthalts oder des Verbleibs der
Angehörigen das Familienleben berühren und eine Interessenabwägung
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Seite 8
im Sinne von Art. 8 Ziff. 2 EMRK gebieten kann (BGE 130 II 281 E. 3.1 S.
S. 285 f.).
Wie vorstehend dargelegt, verfügt weder der Ehemann der Beschwerde-
führerin noch sie selbst über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht in der
Schweiz (E. 5.4). Eine eingehende Interessenabwägung kann daher un-
terbleiben. Der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin erweist
sich somit unter dem Blickwinkel von Art. 8 EMRK als zulässig. Nament-
lich ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin und ihr Ehe-
mann während rund acht Jahren nach der Hochzeit getrennt gelebt ha-
ben und sich der Ehemann bis 2006 jeweils für drei Monate nach Sri Lan-
ka in die Ferien begab. Schliesslich ist es dem Ehemann unbenommen,
die Beschwerdeführerin ins Heimatland zu begleiten und dort auch
Wohnsitz zu nehmen. Der Vollzug der Wegweisung ist auch unter diesem
Aspekt zulässig.
7.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
Das Bundesverwaltungsgericht nahm in BVGE 2011/24 eine umfassende
Analyse der Situation in Sri Lanka vor. Dabei gelangte es zum Schluss,
dass der Vollzug der Wegweisung in alle Landesteile Sri Lankas, insbe-
sondere in den Grossraum Colombo, grundsätzlich zumutbar ist. Aus-
nahme bildet die Nordprovinz. Dort ist der Vollzug ins Vanni-Gebiet un-
zumutbar. Bezüglich der übrigen Gebiete der Nordprovinz ist der Vollzug
nicht generell unzumutbar, sondern es muss im Einzelfall eine zurückhal-
tende Beurteilung der individuellen Zumutbarkeitskriterien vorgenommen
werden.
Die Beschwerdeführerin stammt aus B._______ (Jaffna, Nordprovinz)
und hat dort bis 1991 gelebt, danach bis 2001 in der Stadt Jaffna. Von
2002 bis 2007 hat sie in D._______ gearbeitet und sich in der Freizeit bei
ihrer Familie in E._______ (Vavuniya, Nordprovinz) aufgehalten. Der Voll-
zug der Wegweisung in die Nordprovinz ist daher grundsätzlich zumutbar.
7.3.1 Sodann sind den Akten keine Anhaltspunkte zu entnehmen, wonach
der Beschwerdeführerin aus individuellen Gründen eine Rückkehr in den
Heimatstaat nicht zumutbar sein soll.
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7.3.2 Die Beschwerdeführerin lebte bis zu ihrer Reise im Alter von 30
Jahren mit ihrer Familie zusammen in der Nordprovinz Sri Lankas. Sie
hat dort elf Jahre die Schule besucht, sich zur Krankenschwester ausbil-
den lassen und während über fünf Jahren an einem C._______ gearbei-
tet. Demnach ist sie mit ihrem Land und der dortigen Tradition verwurzelt.
Gemäss ihren Angaben ist ihre Mutter zwischenzeitlich gestorben. Dass
der Kontakt zur Schwester abgebrochen sein soll, ist eine durch nichts
belegte Behauptung, an deren Tatsächlichkeit ernsthafte Zweifel beste-
hen. Dies namentlich auch deshalb, weil die Beschwerdeführerin anläss-
lich der Erstbefragung im Gegensatz zu den Ausführungen in der
Rechtsmitteleingabe angegeben hat, ihre Schwester sei in F._______
(Vavuniya, Nordprovinz) verheiratet. Das Gericht geht somit davon aus,
dass die Beschwerdeführerin in der Nordprovinz über familiäre und aus-
serfamiliäre Beziehungen verfügt. Zwar lebt der Ehemann in der Schweiz.
Indes hat die Beschwerdeführerin nach ihrer Hochzeit während acht Jah-
ren getrennt von ihrem Ehemann in Sri Lanka gelebt und als Kranken-
schwester gearbeitet. Unter diesen Umständen und in Anbetracht der re-
lativ kurzen Landesabwesenheit von drei Jahren ist davon auszugehen,
dass sie sich bei der Rückkehr sozial und beruflich wieder integrieren und
eine neue Existenz aufbauen kann. Gemäss ständiger Praxis des Bun-
desverwaltungsgerichts stellen jedenfalls blosse soziale und wirtschaftli-
che Schwierigkeiten keine existenzbedrohende Situation dar, die den
Vollzug der Wegweisung als unzumutbar erscheinen liesse (vgl. statt vie-
ler Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-699/2010 vom 28. August
2012). Der Vollzug der Wegweisung erweist sich als zumutbar.
7.4 Die Beschwerdeführerin verfügt über eine sri-lankische Identitätskar-
te, weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen
ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
7.5 Insgesamt ist der Vollzug somit zulässig, zumutbar und möglich. Da-
mit fällt die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art-
83 Abs. 1-4 AuG). Der entsprechende Eventualantrag ist abzuweisen.
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist
(Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
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9.
Mit Zwischenverfügung vom 3. Mai 2012 hat der Instruktionsrichter das
Gesuch um Gewährung der unentgeltliche Rechtspflege gutgeheissen.
Dementsprechend sind der Beschwerdeführerin keine Verfahrenskosten
aufzuerlegen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zustän-
dige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Daniel Willisegger Barbara Balmelli
Versand: