Abtei lung V
E-2084/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 9 . J a n u a r 2 0 0 9
Richter Bruno Huber (Vorsitz),
Richter Gérard Scherrer,
Richterin Regula Schenker Senn,
Gerichtsschreiberin Mareile Lettau.
A._______,
sowie deren Sohn
B._______,
Serbien,
beide vertreten durch Antigone Schobinger,
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Wiedererwägung (Vollzug der Wegweisung);
Verfügung des BFM vom 20. Februar 2008 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Gegenstand
Parteien
E-2084/2008
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin suchte zusammen mit ihrem Ehemann und
ihren damals noch minderjährigen Kindern am 5. August 1991 erst-
mals in der Schweiz um Asyl nach. Am 6. Januar 1992 zog sie das
Asylgesuch zurück, worauf das Verfahren mit Verfügung des Bundes-
amtes vom 13. Januar 1992 als gegenstandslos geworden abgeschrie-
ben wurde.
B.
Die Beschwerdeführerin und ihre Söhne C._______ und B._______
verliessen den Heimatstaat nach eigenen Angaben wieder am
21. Januar 2001 und gelangten über ihnen unbekannte Länder am
22. Januar 2001 illegal in die Schweiz, wo sie gleichentags erneut um
Asyl nachsuchten. Am 2. Februar 2001 erfolgten die Befragungen im
(...). Am 23. Februar 2001 wurden die Beschwerdeführerin und ihr äl-
terer Sohn C._______ vom Bundesamt direkt zu den Asylgründen
angehört.
Die aus D._______ stammende Beschwerdeführerin machte geltend,
sie sei Roma und habe seit 1997 als Sekretärin in der Redaktion des
(...)Fernsehsenders "E._______" gearbeitet. Am zweiten Sonntag im
(...) sei eine Sendung über die Situation der Roma zur Zeit der Bom-
bardierungen Serbiens durch die Alliierten ausgestrahlt worden. Dar-
aufhin habe sie mit der Polizei Schwierigkeiten bekommen, weil sie für
diese Sendung Material gesammelt habe. Ab Mitte (...) habe die
Polizei ihr Haus und die Redaktionsräume mehrmals nach Unterlagen
durchsucht. Anfang (...) habe die Polizei sie verhört. Am (...) 2001
seien ihr Mann und der Chefredakteur verhaftet worden. Am
darauffolgenden Tag hätten die Behörden die Redaktion geschlossen.
Weiter machte die Beschwerdeführerin geltend, sie sei im August 2000
von einem serbischen Nachbarn (...) worden, der nach seiner
Rückkehr aus dem Kosovo als Polizist gearbeitet habe. Aus Furcht vor
einer Verhaftung wegen ihrer Tätigkeit beim Fernsehsender habe sie
schliesslich mit ihren Söhnen Serbien verlassen.
Der Sohn C._______ sagte aus, wegen der Tätigkeit seiner Mutter
habe die Polizei ab Mitte (...) 2000 dreimal in ihrem Haus nach
Material gesucht, welches seine Mutter für eine Fernsehsendung über
die Situation der Roma gesammelt gehabt habe. Am (...) 2001 sei sein
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Vater verhaftet worden. Weil die Behörden seine Mutter gesucht
hätten, sei er mit ihr und mit seinem jüngeren Bruder am nächsten Tag
ausgereist. Weiter brachte er vor, er sei in der Schule wegen seiner
ethnischen Zugehörigkeit benachteiligt worden.
Mit separaten Verfügungen vom 16. März 2001 lehnte das BFM die
Asylgesuche ab, verfügte die Wegweisung und ordnete den Vollzug an.
Zur Begründung führte es aus, die Verfolgungsvorbringen seien un-
glaubhaft und hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigen-
schaft nicht stand.
C.
Mit gemeinsamer Beschwerde vom 18. April 2001 erhob die Beschwer-
deführerin zusammen mit ihren Söhnen C._______ und B._______ bei
der damals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission
(ARK) Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung. Die Verfahren
wurden von der ARK aufgrund des zeitlichen und sachlichen
Zusammenhangs vereinigt.
Das Bundesverwaltungsgericht wies die Beschwerden mit Urteil vom
28. September 2007 ab, soweit sie nicht in Bezug auf die Anordnung
der Wegweisung von C._______, der durch Heirat mit einer in der
Schweiz niedergelassenen Ausländerin seit dem 30. März 2005 über
eine Aufenthaltsbewilligung B verfügte, gegenstandslos geworden wa-
ren. Im Beschwerdeverfahren reichten die Beschwerdeführenden ein
den Tod des Ehemannes der Beschwerdeführerin betreffendes Arzt-
zeugnis der Klinik (...) in D._______ vom 21. März 2001 und ein
ärztliches Zeugnis von Dr. med. F._______, (Angaben zu Facharzttitel
und Adresse) vom 11. Juni 2001 betreffend den Gesundheitszustand
der Beschwerdeführerin zu den Akten. Zur Begründung seines Ent-
scheids führte das Bundesverwaltungsgericht aus, die Vorbringen der
Beschwerdeführenden seien sowohl unglaubhaft als auch asylrechtlich
unerheblich. Der Wegweisungsvollzug sei zumutbar, da sie im Heimat-
land über ein soziales Beziehungsnetz sowie über Ausbildung und Be-
rufserfahrung verfügten und die gesundheitlichen Probleme der Be-
schwerdeführerin, sollten sie noch aktuell sein, im Heimatland behan-
delbar seien.
D.
Die Beschwerdeführerin und ihr jüngerer Sohn B._______ ersuchten
mit Gesuch vom 8. Dezember 2007 durch ihre neue Rechtsvertreterin
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um Wiedererwägung der Verfügungen vom 16. März 2001 und
beantragten im Wesentlichen die wiedererwägungsweise Aufhebung
der angefochtenen Verfügungen sowie die Feststellung der
Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges unter
Anordnung der vorläufigen Aufnahme.
In ihrem Wiedererwägungsgesuch brachten die Beschwerdeführenden
vor, die Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichtes im Urteil vom
(...) 2007 seien in weiten Teilen falsch. So sei dem zitierten
Medienbericht nicht zu entnehmen, dass der TV-Sender „E._______“
im Jahr 2002 noch existiert habe. Auch sei der Anspruch auf das
rechtliche Gehör verletzt worden, indem mit einer für die
Beschwerdeführenden neuen Begründung des Gerichts die
Vergewaltigungsvorbringen als unglaubhaft qualifiziert würden, obwohl
das Bundesamt diese bisher ausschliesslich als nicht asylrelevant
bewertet habe. Da sie sich dazu nicht hätten äussern können, sei ihr
Anspruch auf das rechtliche Gehör verletzt worden. Weil die
Verletzung des rechtlichen Gehörs keinen Revisionsgrund mehr
darstelle, müsse die Rechtsverletzung als Wiedererwägungsgrund
vorgebracht werden können. Die Vergewaltigungsvorbringen seien im
Übrigen glaubhaft. Seit Ergehen des Urteils seien die
Beschwerdeführenden psychisch zusammengebrochen. Die Be-
schwerdeführerin habe einen Selbstmordversuch gemacht und sie sei
nur zufällig durch ihren Sohn gerettet worden. Daraufhin sei sie durch
fürsorgerischen Freiheitsentzug in das (psychiatrische Einrichtung)
eingewiesen worden, wo sie sich noch heute befinde. Die Diagnose
laute Status nach Selbstmordversuch im Rahmen einer akuten
Belastungsreaktion und auf Grundlage einer schweren depressiven
Episode mit somatischem Syndrom. Dem Bericht des Psychiatrie-
Zentrums könne entnommen werden, dass die Beschwerdeführerin
auf regelmässige psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung
angewiesen sei. Auch könne allein schon die Entwurzelung zu einer
massiven Retraumatisierung führen. Der Beschwerdeführer leide seit
dem Selbstmordversuch seiner Mutter an einer posttraumatischen
Belastungsstörung mit vegetativer Übererregtheit, Schlaflosigkeit,
Angst und Depression. Auch er habe Suizidabsichten. Dem ärztlichen
Bericht sei zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer wieder an der
Symptomatik leide, die bereits im Jahr 2001/2002 einmal behandelt
worden sei. Auch werde im Arztzeugnis die soziale Verpflanzung des
Beschwerdeführers als unzumutbare Belastung im Sinne einer
Selbstgefährdung erachtet. Nach Rechtsprechung des
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Bundesverwaltungsgerichtes setze die Rückkehr in den Heimatstaat
und die Inanspruchnahme einer psychiatrischen Behandlung das
Vorliegen eines sozialen Beziehungsnetzes voraus, welches bei der
Reintegration und der psychotherapeutischen Behandlung zur
Verfügung stehen müsse. Die Beschwerdeführenden hätten aber kein
tragfähiges soziales Netz in Serbien. Die anhaltende latente
Suizidalität erweise den Wegweisungsvollzug als unzulässig und
unzumutbar. Sollten Zweifel an der Glaubhaftigkeit oder an der rechtli-
chen Relevanz der Vorbringen bezüglich der psychischen Erkrankung
bestehen, könnten jederzeit weitere ärztliche Bestätigungen zu den
Akten gereicht werden. Als Wiedererwägungsgrund sei auch die Ver-
änderung der Umstände seit den letzten Entscheiden durch die Inte-
gration der Beschwerdeführenden in der Schweiz zu werten. Zudem
sei das Kindeswohl bei der Prüfung der Zumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzuges zu beachten. Schliesslich sei auf die Bestätigungen
über die gelungene Integration der Beschwerdeführenden hinzuwei-
sen.
Dem Gesuch lagen bei: ein undatierter Arztbericht (Eingang bei der
Rechtsvertreterin gemäss Stempelaufdruck am 21. Dezember 2007)
von med. pract. G._______, Assistenzarzt, und Dr. med. H._______,
Oberarzt, (psychiatrische Einrichtung), (Adresse), die Beschwerde-
führerin betreffend; ein Arztbericht von Dr. med. I._______,
(Facharztangaben), (Adresse), vom 20. Dezember 2007 den
Beschwerdeführer betreffend; ein Schreiben des (Krankenhaus), in
welchem mit Datum vom 28. Oktober 2007 die psychiatrische
Einweisung der Beschwerdeführerin in das (psychiatrische
Einrichtung) mittels fürsorgerischem Freiheitsentzug wegen
Selbstgefährdung angeordnet wird; zahlreiche Unterstützungsbriefe;
zwei Briefe von Arbeitgebern (...); ein Brief des älteren Sohnes
C._______ samt Ausweiskopien von Familienangehörigen und eine
Abrechnung (...) vom 28. November 2007.
E.
Mit Verfügung vom 20. Februar 2008 - eröffnet am 28. Februar 2008 -
wies das BFM das Wiedererwägungsgesuch nach materieller Prüfung
- soweit es darauf eintrat - ab und erklärte die Verfügungen vom
16. März 2001 für rechtskräftig und vollstreckbar. Gleichzeitig erhob es
eine Gebühr und hielt fest, dass einer allfälligen Beschwerde keine
aufschiebende Wirkung zukomme.
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F.
Die Beschwerdeführenden reichten durch ihre Rechtsvertreterin mit
Eingabe vom 31. März 2008 gegen diesen Entscheid beim Bundes-
verwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragten, die angefochte-
ne Verfügung aufzuheben, die Unzulässigkeit und die Unzumutbarkeit
des Wegweisungsvollzuges festzustellen und die vorläufige Aufnahme
anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten sie um die
Gewährung unentgeltlicher Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1
und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwal-
tungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Ferner beantragten sie, den Voll-
zug der Wegweisung auszusetzen und die aufschiebende Wirkung der
Beschwerde wiederherzustellen sowie das zuständige Migrationsamt
anzuweisen, von Vollzugshandlungen bis zum Entscheid über die Aus-
setzung des Vollzuges Abstand zu nehmen. Der Beschwerde lagen
zwei Kopien von E-Mails der Rechtvertreterin an die (psychiatrische
Klinik) D._______ vom 10. und 26. März 2008 bei sowie die Kopie
eines Berichtes von Dr. med. J._______, (Facharztangaben und
Adresse) vom 21. März 2008.
G.
Der Instruktionsrichter setzte mit Verfügung vom 3. April 2008 im Sinne
einer superprovisorischen Massnahme den Vollzug der Wegweisung
vorsorglich aus. Mit Zwischenverfügung vom 15. April 2008 wurde der
Vollzug der Wegweisung definitiv bis zum Endentscheid ausgesetzt,
das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss
Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen und auf die Erhebung eines Kosten-
vorschusses verzichtet. Gleichzeitig wurde das Gesuch um unentgelt-
liche Rechtsverbeiständigung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG ab-
gewiesen.
H.
Die Vorinstanz verwies in ihrer Vernehmlassung vom 21. Mai 2008 auf
ihre Erwägungen in der angefochtenen Verfügung und beantragte die
Abweisung der Beschwerde. Gleichzeitig äusserte sie sich zu den Be-
handlungsmöglichkeiten im (Krankenhaus) in D._______ und verwies
auf eine Fussnote in einem OSZE-Bericht, wonach sich die dortige
Darstellung über die Schliessung des Fernsehsenders „E._______“
nicht mit der Aussage der Beschwerdeführerin decke.
I.
In ihrer nach erfolgter Fristerstreckung fristgerecht eingereichten
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Replik vom 17. Juli 2008 hielten die Beschwerdeführenden an ihren
Anträgen und der Begründung der Beschwerde vollumfänglich fest und
bezweifelten eine adäquate Behandlungsmöglichkeit der Beschwerde-
führenden in ihrem Heimatland. Der vom BFM erwähnte Bericht zum
TV-Sender widerspräche nicht den Aussagen der Beschwerdeführerin.
Immerhin stünde nun fest, dass der Sender tatsächlich geschlossen
worden sei. Auch sei dem Bericht Unsicherheit hinsichtlich der Gründe
der Schliessung des Senders zu entnehmen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Ju-
ni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht
Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG). Das BFM gehört
zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des
Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende
Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das
Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig
(Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31];
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Die
Beschwerdeführenden sind durch die angefochtene Verfügung berührt
und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der
Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 1 und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48
Abs. 1 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
2.1 Die Beschwerdeführenden bringen in ihrer Eingabe vor, dass der
verfassungsmässige Anspruch auf das rechtliche Gehör verletzt wor-
den sei, indem erstmals in der Verfügung des Bundesverwaltungsge-
richtes vom 28. September 2007 ausgeführt werde, die Vorbringen zur
Vergewaltigung seien unglaubhaft und die Beschwerdeführerin habe
zuvor keine Gelegenheit bekommen, sich zu diesem Vorwurf zu äus-
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sern. Das BFM habe in seiner Verfügung jedoch einen fehlenden Kau-
salzusammenhang zwischen der Vergewaltigung und der Flucht ange-
nommen. Der Anspruch auf das rechtliche Gehör, wie ihn die bundes-
gerichtliche Rechtsprechung aus Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung
der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV, SR 101) ableitet und wie
er sich für das Bundesverwaltungsverfahren aus den Art. 29 ff. VwVG
ergibt, beinhaltet eine Vielzahl von Teilaspekten, welche insgesamt im
Dienste eines fairen Verfahrens stehen. Zunächst - und für eine Pro-
zesspartei regelmässig im Vordergrund stehend - gehört dazu das
Recht auf vorgängige Äusserung und Anhörung, welches der Partei ei-
nen Einfluss auf die Ermittlung des wesentlichen Sachverhaltes ge-
währt. Es bleibt allerdings anzumerken, dass die Beschwerdeführerin
in ihrer Rechtsmitteleingabe vom 18. April 2001 die Bewertung des
BFM in seiner Verfügung vom 16. März 2001, wonach die geschilderte
(...) als nicht asylrelevant im Sinne des Art. 3 AsylG einzustufen ist,
nicht bestritten hat. Vielmehr hat sie, indem sie die Ausführungen in
der Beschwerde auf das Bestreiten der Unglaubhaftigkeit der
abgehandelten Verfolgungsvorbringen beschränkte, die fehlende
Asylrelevanz der (...) anerkannt. In seinem Entscheid vom (...) 2007
hat das Bundesverwaltungsgericht sodann implizit die Richtigkeit der
erstinstanzlichen Verfügung bestätigt, da es die fehlende Asylrelevanz
des (...) nicht bestritten hat. Im Urteil wurde lediglich ausgeführt, die
geltend gemachte (...) erweise sich ebenfalls als unglaubhaft. Diese
Einschätzung war aber für den Ausgang des Verfahrens nicht ent-
scheidend. Da die Beschwerdeführenden demnach mit der Verletzung
des Anspruchs auf rechtliches Gehör eine Rechtverletzung geltend
machen, die nicht auf einem entscheidrelevanten Umstand beruht,
erübrigen sich weitere Ausführungen zu diesem Beschwerdepunkt. Im
Übrigen wäre eine Verletzung dieses Anspruches weder mittels einer
Revision (s. Art. 121 BGG) noch einer Wiedererwägung anfechtbar.
Hinsichtlich der Argumentation der Beschwerdeführenden, die Be-
schwerdeführerin habe ihre (...) glaubhaft geschildert, ist anzuführen,
dass sich das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom
(...) 2008 damit materiell auseinandergesetzt hat. Es handelt sich bei
diesem Vorwurf mithin um eine im Wiedererwägungsverfahren
unzulässige generelle Urteilskritik, was auch für die Kritik an den
Erwägungen des Gerichts zur Schliessung des Fernsehsenders
„E._______“ gilt. Sinn der Wiedererwägung ist nämlich nicht die er-
neute rechtliche Würdigung eines bereits hinlänglich erstellten und
endgültig beurteilten Sachverhaltes (vgl. die weiterhin zutreffende
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Praxis in Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission ARK [EMARK] 1999 Nr. 4 E. 5A S. 24 f.).
Hinsichtlich der Vorbringen zur behaupteten Vergewaltigung ist das
BFM demnach zu Recht nicht auf das Gesuch eingetreten.
2.2 Ein Anspruch auf Wiedererwägung besteht unter anderem dann,
wenn sich der rechtserhebliche Sachverhalt seit dem ursprünglichen
Entscheid beziehungsweise seit dem Urteil der mit Beschwerde ange-
rufenen Rechtsmittelinstanz (vgl. EMARK 1995 Nr. 21 E. 1c S. 204) in
wesentlicher Weise verändert hat und die ursprüngliche (fehlerfreie)
Verfügung an nachträglich eingetretene Veränderungen der Sachlage
anzupassen ist (vgl. EMARK 2003 Nr. 7 E. 1 S. 42 f.).
2.3 Die Beschwerdeführenden beantragen die Anordnung der vorläufi-
gen Aufnahme wegen Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Weg-
weisungsvollzuges, da sich ihr Gesundheitszustand mit der anhalten-
den latenten Suizidalität verschlechtert habe und im Heimatland keine
adäquate Behandlungsmöglichkeit bestehe. Das BFM hat das Gesuch
als Wiedererwägungsgesuch unter dem Gesichtspunkt entgegenge-
nommen, ob hinsichtlich der Anordnung des Wegweisungsvollzuges
seit Abschluss des ordentlichen Verfahrens mit der Verschlechterung
des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführenden eine wesentlich
veränderte Sachlage eingetreten sei. Nachdem die Vorinstanz den An-
spruch der Beschwerdeführenden auf Behandlung des Wiedererwä-
gungsgesuches nicht in Abrede gestellt hat und darauf eingetreten ist
- abgesehen von der Geltendmachung der Verletzung des rechtlichen
Gehörs im Zusammenhang mit den Ausführungen zur (...) der
Beschwerdeführerin (siehe oben) - hat das Bundesverwaltungsgericht
zu prüfen, ob die Vorinstanz das Gesuch zu Recht abgewiesen hat.
3.
3.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsver-
hältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf-
nahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]).
3.2 Aus humanitären Gründen, nicht in Erfüllung völkerrechtlicher
Pflichten der Schweiz, wird auf den Vollzug der Wegweisung ver-
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zichtet, wenn die Rückkehr in den Heimatstaat für den Betroffenen
eine konkrete Gefährdung darstellt. Eine solche Gefährdung kann an-
gesichts der im Heimatland herrschenden allgemeinen politischen
Lage, die sich durch Krieg, Bürgerkrieg oder durch eine Situation all-
gemeiner Gewalt kennzeichnet, oder aufgrund anderer Gefahrenmo-
mente, wie beispielsweise des Fehlens einer notwendigen medizini-
schen Behandlung, angenommen werden (vgl. Botschaft zum Bundes-
beschluss über das Asylverfahren vom 22. Juni 1990, BBl 1990 II 668).
Schliesslich stellt bei der Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungs-
vollzuges auch das Kindeswohl einen zu berücksichtigenden, wesentli-
chen Aspekt dar (vgl. EMARK 2005 Nr. 6 E. 6.1. S. 57).
4.
4.1 Die Vorinstanz führte in der angefochtenen Verfügung vom
20. Februar 2008 aus, die diagnostizierten psychischen Erkrankungen
der Beschwerdeführerin und ihres Sohnes seien in ihrem Heimatland
behandelbar. Die psychiatrische Versorgung habe sich in Serbien in
den letzten Jahren wieder an westeuropäische Standards heran gear-
beitet, so dass fast flächendeckend und unter Anwendung moderner
Behandlungsmethoden alle gängigen Therapien sowie Medikamente
angeboten würden. Diese Behandlungen seien auch in der Heimat-
stadt der Beschwerdeführenden, D._______ (psychiatrische Klinik)
verfügbar. Auch sei die die Suizidalität verursachende Krankheit
behandelbar. Gegebenenfalls könne Suizidalität, die im
Zusammenhang mit einer Wegweisungsanordnung stehe, kurzfristig im
Rahmen einer psychiatrischen Krisenintervention behandelt werden.
Es sei zwar davon auszugehen, dass den Beschwerdeführenden die
Ausreise nach Serbien und die dortige Reintegration nicht leicht fallen
und beim Sohn der Beschwerdeführerin zu einer gewissen Entwurze-
lung führen werde. Aber die Beschwerdeführerin habe den Grossteil
ihres Lebens in Serbien verbracht und verfüge dort nach wie vor über
familiäre und soziale Beziehungen. Dem Sohn der Beschwerdeführerin
werde seine Ausbildung und Berufserfahrung die Arbeitssuche in Ser-
bien erleichtern. Der Wegweisungsvollzug nach mehrjährigem Aufent-
halt in der Schweiz führe daher nicht zu einer existenzgefährdenden
Situation.
4.2 In der Beschwerdebegründung wurde dagegen gehalten, dass die
latente Suizidalität der Beschwerdeführenden den Wegweisungsvoll-
zug als unzulässig und unzumutbar erweise. Im Gegensatz zur Auf-
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fassung des BFM seien die psychischen Erkrankungen der Beschwer-
deführenden nicht behandelbar. Der Rechtsvertreter habe der Klinik in
D._______ zwei Anfragen geschickt und auf beide keine Antwort
erhalten. Zweifel an einer möglichen Behandlung im Heimatland
bestünden auch deshalb, weil die Beschwerdeführenden als Roma
gewisser Diskriminierung ausgesetzt seien. Die Beschwerdeführerin
habe zwar im Januar 2008 die Psychiatrieklinik verlassen können,
müsse sich aber nach wie vor einer engmaschigen
psychotherapeutischen Behandlung unterziehen. Wie dem ärztlichen
Bericht von Dr. med. J._______ vom 21. März 2008 zu entnehmen sei,
habe sich ihre psychische Situation seit dem 3. Dezember 2007
massiv verschlechtert. Wesentlich sei im Fall der Beschwerdeführerin
auch das bei einer Rückkehr der Beschwerdeführenden erfolgende
erneute Auseinanderreissen der Familie. Dieses fortwährende Trauma
könne nicht behandelt werden. Vor diesem Hintergrund müsse die
aussergewöhnlich weit gediehene Integration gewürdigt werden.
4.3 In seiner Vernehmlassung ergänzte das BFM, aus dem Umstand,
dass die Rechtsvertreterin auf ihre beiden E-Mails an das
(Krankenhaus) in D._______ keine Antwort erhalten habe, könne nicht
bereits geschlossen werden, dass die Beschwerdeführenden in dieser
Klinik nicht behandelt werden könnten. Abklärungen des BFM von Juli
2007 hätten ergeben, dass bei Vorliegen einer schriftlichen Erklärung
zur ethnischen Zugehörigkeit der Roma, einer Wohnsitzanmeldung
sowie eines Gesuchs um Aufnahme in die Krankenversicherung eine
kostenlose Krankenversicherung sichergestellt sei.
4.4 In ihrer Replik führten die Beschwerdeführenden aus, das BFM sei
verpflichtet darzulegen, dass sie in der Klinik tatsächlich behandelt
würden. Da diese nicht einmal in der Lage gewesen sei, auf die beiden
E-Mails zu antworten, sei es willkürlich, von der tatsächlichen Behand-
lungsmöglichkeit auszugehen. Was die vom BFM zitierten Aussagen
zur kostenlosen Krankenversicherung anbelange, sei nicht dargelegt
worden, wann und in welchem Zusammenhang diese Abklärungen ge-
troffen worden seien; die Behauptung des Bundesamtes sei insofern
nicht überprüfbar. Roma würden in fast allen Ländern Europas nach
wie vor systematisch diskriminiert, auch hinsichtlich des Zugangs zum
Gesundheitssystem. Es sei auf entsprechende Berichte zu verweisen.
Das Bundesverwaltungsgericht habe kürzlich in einem Urteil festgehal-
ten, dass sich die öffentlichen Krankenhäuser bei psychischen Erkran-
kungen auf medikamentöse Behandlungen beschränken müssten und
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keine Psychotherapie stattfinde. Die Beschwerdeführenden befänden
sich nach wie vor in psychotherapeutischer Behandlung, an der ge-
sundheitlichen Situation habe sich seit Einreichen der Beschwerde
nichts geändert.
5.
5.1 Die gesundheitliche Situation der Beschwerdeführerin stellt sich
wie folgt dar:
In dem bereits im Beschwerdeverfahren eingereichten Arztzeugnis
vom 11. Juni 2001 wird festgehalten, dass sich die Beschwerdeführe-
rin seit dem 20. Februar 2001 in hausärztlich-psychiatrischer Behand-
lung befinde. Sie leide seit der (...) im August 2002 in D._______ und
in besonderem Masse seit dem gewaltsamen Tod des inhaftierten
Ehemannes unter schwersten Schlafstörungen, Alpträumen, innerer
Unruhe sowie Kopf- und Magenschmerzen. Ihr Gesundheitszustand
sei als sich verschlechternd zu qualifizieren. Diagnostiziert wird eine
posttraumatische Belastungsstörung mit Depression und somatischen
Symptomen. Gegenwärtig werde die Beschwerdeführerin mit Antide-
pressiva und stützenden Gesprächen behandelt. Ohne Behandlung
werde eine Chronifizierung der Depression prognostiziert. Aus Sicht
der Ärztin würde eine Rückweisung in den Herkunftsstaat bei der
durch die erlittene Gewalt schwer traumatisierten Person mit Sicher-
heit eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes verursachen,
verbunden mit einer Zunahme der Depression und schweren Ängsten.
Mittels fürsorgerischem Freiheitsentzug des (Krankenaus) wurde die
Beschwerdeführerin am 28. Oktober 2007 wegen Selbstgefährdung
mit einem depressiv-suizidalen Syndrom in das (psychiatrische
Einrichtung) eingewiesen. Gemäss dem undatierten Arztzeugnis des
Zentrums (Eingang bei der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführen-
den am 21. Dezember 2007) hat die Beschwerdeführerin am 27. Okto-
ber 2008 einen Suizidversuch mit Tabletten unternommen und ist von
ihrem Sohn bewusstlos aufgefunden worden. Aktueller Anlass ihres
Selbstmordversuches sei der Wegweisungsbescheid gewesen, den sie
kürzlich erhalten habe. Hinzu komme, dass ihr jüngerer Sohn von ihrer
(...) erfahren habe, was für sie unerträglich sei. Auch schäme sie sich
deswegen vor ihrer restlichen Familie. Unter einer antide-pressiven
Behandlung habe eine allmähliche Stimmungsaufhellung und
psychische Stabilisierung der Beschwerdeführerin erreicht werden
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können, doch sei die gegenwärtige Besserung nicht fotlaufend stabil,
sondern immer wieder von intermittierenden Phasen mit Suizidgedan-
ken und Suizidabsichten durchsetzt. Diagnostiziert wird der Status
nach einem Suizidversuch im Rahmen einer akuten Belastungsreak-
tion (F 41.0) und auf der Grundlage einer schweren depressiven
Episode mit somatischem Syndrom (F 32.11). Die stationäre (psychia-
trisch-psychotherapeutische) Behandlung erfolge seit dem 28. Oktober
2007 bis auf weiteres. Ohne diese regelmässige psychiatrisch-psycho-
therapeutische Behandlung sei von einer massiven Verschlechterung
des psychischen Gesundheitszustandes auszugehen und Suizidhand-
lungen seien nicht ausgeschlossen. Gegen eine medizinische Be-
handlung im Herkunftsstaat spreche aus ärztlicher Sicht, dass bei
Herausnehmen aus dem seit über sieben Jahren in der Schweiz auf-
gebauten sozialen Netz, der Befürchtung der Beschwerdeführerin vor
erneuten Repressalien bei Rückführung nach Serbien und der Gefahr
der Retraumatisierung von einer massiven Verschlechterung der de-
pressiven Störung ausgegangen werden müsse unter Einschluss er-
neuter suizidaler Handlungen.
Dem Arztzeugnis von Dr. med. J._______ vom 21. März 2008 ist zu
entnehmen, dass die Beschwerdeführerin im Januar 2008, nach
zweimonatigem stationären Aufenthalt, aus der psychiatrischen Klinik
entlassen worden ist. Nach der Entlassung seien regelmässige psy-
chotherapeutische Sitzungen erfolgt, die erneut Stützung und Stabili-
sierung der Gesamtsituation zum Ziel hätten. Die Beschwerdeführerin
sähe keine Perspektive für ihr Leben im Falle des Auseinanderreissens
der Familie. Beide Söhne seien bestens integriert, die Beschwerdefüh-
rerin sei Grossmutter geworden und habe eine wichtige Funktion in-
nerhalb der Familie. Diagnostiziert werde insbesondere eine posttrau-
matische Belastungsstörung (ICD-10, F 43.1) sowie Angst und De-
pression (ICD-10, F 41.2), zeitlich eng verbunden mit dem Auftreten ei-
ner Belastungsreaktion nach Erhalt des Landesverweisungsschreib-
ens. Die psychotherapeutische und medikamentöse Behandlung der
Beschwerdeführerin dauere an, ohne eine solche werde eine massive
Verschlechterung der psychischen Befindlichkeit erwartet. Die Per-
spektivlosigkeit bei einer Ausschaffung und das damit verbundene
Auseinanderreissen des engen Familienverbandes lasse einen Sui-
zidversuch wahrscheinlich werden. Sowohl gegenwärtig als auch
zukünftig würde die Behandlung in der Schweiz einen positiven Verlauf
unterstützen können. Da sich die Lage der Roma in keiner Weise
verbessert habe und die Lebens- und Überlebenssituation nicht ge-
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sichert sei, könne eine Therapie nicht erfolgreich sein. Darüber hinaus
sei ein Behandlungserfolg im traumatisierenden Land undenkbar. Eine
Ausschaffung ins Heimatland mit Trennung der Familie stelle eine wei-
tere schwere Traumatisierung mit unabsehbaren Gesundheitsfolgen
dar. Das Zerreissen der Familie müsse als sogenanntes „Ongoing
Trauma“ bezeichnet werden und sei nicht behandelbar.
5.2 Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ist folgender:
Aus dem Arztzeugnis von Dr. med. I._______ vom 20. Dezember 2007
geht hervor, dass sich der Beschwerdeführer bereits vom 21.
November 2001 bis zum 8. Juli 2002 in Behandlung befand und erneut
seit dem 1. November 2007 bis auf weiteres behandelt wird. Die
damalige Behandlung habe wegen depressiver Störungen mit Angst
und Panikzuständen stattgefunden und sei durch den Tod des Vaters
in einem serbischen Gefängnis ausgelöst worden. Diagnostiziert wur-
de in dieser ersten Behandlungsphase eine posttraumatische Belas-
tungsstörung im Sinne einer protrahierten Reaktion auf belastende Er-
eignisse nach dem Tod des Vaters und sozialer Verpflanzung. Eine
traumazentrierte Behandlung sei erfolgt. Die Symptome hätten sich im
Verlauf eines halben Jahres gebessert und anschliessend habe eine
positive Entwicklung stattgefunden. Seit dem 1. November 2007 sei
nach dem schweren Suizidversuch der Mutter eine erneute jugendpsy-
chiatrische Behandlung eingeleitet worden. Der Beschwerdeführer ha-
be seine bewusstlose Mutter nach dem Suizdversuch aufgefunden, die
Einweisung in eine Klinik veranlassen und ihr so das Leben retten kön-
nen. Seit dem Vorfall leide er erneut unter anderem an Schlaflosigkeit,
Angstzuständen und Appetitlosigkeit. Diese Beschwerden seien be-
reits seit der plötzlichen Ausweisungsanordnung aufgetreten, hätten
sich aber seit dem Selbstmordversuch der Mutter derart verstärkt,
dass er selber konkrete Suizidpläne habe. Zum Verlauf wird im Arzt-
zeugnis festgehalten, dass trotz antidepressiver Behandlung weiterhin
ein depressiv-ängstliches Zustandsbild mit Suizidalität und Vernich-
tungsängsten bestehe. Diangnostiziert wird in der zweiten Behand-
lungsphase eine posttraumatische Belastungsstörung (ICD 10, F 43.1
mit vegetativer Übererregtheit, Schlaflosigkeit, Angst und Depression).
Es werde eine antidepressive Medikation verabreicht und eine Psycho-
therapie durchgeführt, die vorerst stabilisierend, später traumafokus-
siert erfolge. Die Weiterführung der psychiatrischen Behandlung sei
dringend indiziert, ohne Behandlung sei der Patient als vital gefährdet
zu beurteilen. Die Prognose mit einer entsprechenden Behandlung
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hänge gegenwärtig auch vom schlechten psychischen Zustand der
Mutter und der sozialen Verpflanzung nach Serbien ab. Es wird ange-
merkt, dass bereits eine soziale Verpflanzung des Beschwerdeführers,
der in der Schweiz integriert sei, zu einer unzumutbaren Belastung im
Sinne einer Selbstgefährdung führen würde.
6.
6.1
6.1.1 Als massgeblicher Zeitpunkt für die Prüfung des Vorliegens ver-
änderter Umstände, die es allenfalls rechtfertigen würden, wiederer-
wägungsweise eine andere Beurteilung der festgestellten Zumutbar-
keit des Wegweisungsvollzugs vorzunehmen, gelten die Verhältnisse,
wie sie zum Zeitpunkt des Entscheids über das Wiedererwägungsge-
such vorliegen.
6.1.2 Aufgrund der Akten ergibt sich, dass psychische Probleme der
Beschwerdeführerin im ordentlichen Verfahren geltend gemacht wur-
den und Gegenstand der erstinstanzlichen Verfügung waren. Aller-
dings haben sich nach den eingereichten Arztzeugnissen die posttrau-
matischen Belastungsstörungen und Depressionen zu einer schweren
depressiven Krise mit Suizidgedanken und einem Suizidversuch aus-
geweitet. Insoweit wird vorliegend eine im Vergleich zu dem der ange-
fochtenen Verfügung zugrunde liegenden Sachverhalt veränderte
Sachlage geltend gemacht, weshalb die Vorinstanz diesbezüglich zu
Recht auf das Wiedererwägungsgesuch eingetreten ist. Auch der Be-
schwerdeführer macht eine Verschlechterung seiner gesundheitlichen
Situation geltend. Das BFM vertritt indessen die Auffassung, die Be-
schwerdeführenden könnten nach Serbien zurückkehren und dort ärzt-
liche Hilfe in Anspruch nehmen. Diese Feststellung wird in der Rechts-
mitteleingabe bestritten.
6.2 Grundsätzlich ist festzustellen, dass ein unausweichlich bevorste-
hender Wegweisungsvollzug bei einer Vielzahl asylsuchender Perso-
nen zu Ängsten und psychischem Druck führen kann. Diesem kommt
für die Frage der Zumutbarkeit jedoch meist keine Relevanz zu. Viel-
mehr ist entscheidendes Kriterium bei der Prüfung der Zumutbarkeit
das Vorliegen einer konkreten Gefährdung. Wenn eine reaktiv auf ei-
nen bevorstehenden Wegweisungsvollzug auftretende und ernsthaft
gesundheitsgefährdende psychische Störung lebensbedrohlichen
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Ausmasses vorliegt, kann einem solchen Krankheitsbild Relevanz für
die Frage der Zumutbarkeit zukommen. Daran ändert auch nichts,
dass nicht selten vordergründig als selbstschädigend einzustufende
Handlungen und Drohungen als Druckmittel gegen behördliche Voll-
zugsmassnahmen eingesetzt werden. Es drängt sich damit die Prü-
fung auf, ob die asylsuchende Person versucht, durch unlautere Mittel
ein dauerhaftes Anwesenheitsrecht in der Schweiz zu erwirken.
6.3 Sofern Privatgutachten schlüssig erscheinen und keine Indizien
gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen, kann ihnen nach dem Grundsatz
der freien richterlichen Beweiswürdigung (vgl. Art. 40 des Bundesge-
setzes vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess [BZP,
SR 273] i.V.m. Art. 19 VwVG) - die fachliche Kompetenz der begutach-
tenden Person vorausgesetzt - gleicher Beweiswert wie gerichtlichen
Gutachten beigemessen werden (vgl. EMARK 1999 Nr. 5).
Angesichts der eingereichten ärztlichen Zeugnisse ist als erstellt zu er-
achten, dass die Beschwerdeführerin an einer schweren psychischen
Erkrankung leidet, die auf unbestimmte Zeit eine psychiatrisch - psy-
chotherapeutische Behandlung erfordert und wegen akuter Suizidaliät
die Einweisung in eine psychiatrische Klinik unabdingbar machte.
Auch ihr Sohn leidet an einer psychischen Erkrankung und ist einem
latenten Risiko der Selbstgefährdung ausgesetzt. An der Seriosität der
durch Fachpersonen ausgefertigten Zeugnisse und Berichte wird vor-
liegend nicht gezweifelt. Bereits der Umstand, dass die beiden Be-
schwerdeführenden schon während des erstinstanzlichen Verfahrens
an psychischen Problemen litten, belegt, dass sie sich nicht mittels
selbstschädigender Handlungen beziehungsweise mit entsprechenden
Drohungen Vollzugsmassnahmen zu entziehen versuchen. Als Ursa-
che der posttraumatischen Erkrankungen werden in den ärztlichen Be-
richten für die während des erstinstanzlichen Verfahrens stattgefunde-
ne Behandlungsphase im Jahr 2001/2002 bei der Beschwerdeführerin
ihre geltend gemachte (...) im Heimatland und der Tod des inhaftierten
Ehemannes sowie beim Beschwerdeführer der Tod des Vaters ausge-
macht.
Auch wenn das Bundesverwaltungsgericht die (...) der
Beschwerdeführerin mit Urteil vom 28. September 2007 als
unglaubhaft erachtet hat, hat es die - ärztlich belegte - Tatsache des
Todes des Ehemannes nicht angezweifelt. Lediglich die Umstände, die
zum Tod geführt haben, wurden als unklar bewertet. Die Traumatisie-
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rung durch dieses Ereignis wird somit nicht in Frage gestellt. Ebenso
wenig wird die Auslösung der zweiten schweren Krise der Beschwer-
deführenden durch den ablehnenden Entscheid und der damit verbun-
denen Angst vor dem Auseinanderreissen der in der Schweiz integrier-
ten Familie in Zweifel gezogen.
Auch das BFM stellt die Traumatisierung durch den ablehnenden Ent-
scheid und die gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Beschwerde-
führenden nicht in Abrede; es stellt sich indessen auf den Standpunkt,
dass eine Behandlung auch in Serbien, beispielsweise in der Heimat-
stadt (D._______) der Beschwerdeführenden, möglich sei. Nach den
Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts bestehen in Serbien
zwar in der Tat medizinische Einrichtungen, welche Behandlungen für
psychische Krankheiten anbieten, aber es sind Zweifel angebracht, ob
neben einer reinen Medikamentenverabreichung auch die notwendige
psychotherapeutische Behandlung gewährleistet wäre, dies auch vor
dem Hintergrund möglicher Diskriminierungen der Beschwerdeführen-
den als Angehörige einer ethnischen Minderheit.
Vorliegend erübrigt es sich allerdings, näher auf die Frage einzugehen,
ob eine angemessene psychiatrische Behandlungsmöglichkeit (inklusi-
ve der Finanzierung dieser Therapie) der Beschwerdeführerin und ih-
res Sohnes im Heimatland gewährleistet ist, da ihre psychische Er-
krankung derart gravierend ist, dass sie bei drohendem Vollzug der
Wegweisung einer konkreten und erheblichen Eigengefährdung aus-
gesetzt wäre und auch beim Sohn das Risiko der Selbstgefährdung
besteht.
Wie erheblich das Suizidrisiko der Beschwerdeführerin ist, zeigt sich
bereits an der Tatsache, dass sie wegen akuter Suizidalität mittels für-
sorgerischem Freiheitsentzug in eine psychiatrische Klinik
eingewiesen werden musste und dort zwei Monate stationär behandelt
wurde. Auch die Gefahr einer Retraumatisierung im Heimatland, in
dem der Ehemann beziehungsweise Vater aus ungeklärten
Umständen zu Tode kam, darf nicht unterschätzt werden. Aus den
ärztlichen Berichten lässt sich sodann entnehmen, dass die
Beschwerdeführenden für ihre Gesundung auf ein stabiles familiäres
Umfeld und den Fortbestand des engen Familienverbandes
angewiesen sind, welchen sie in der Schweiz mit dem Sohn
beziehungsweise Bruder C._______ und dessen Frau und Kind sowie
mit dem Bruder der Beschwerdeführerin und weiteren Angehörigen
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haben. Das bestehende soziale Netz der Beschwerdeführenden im
Heimatland ist demgegenüber nach dem fast achtjährigen Aufenthalt
in der Schweiz und dem dadurch bedingten Kontaktverlust zu
Angehörigen in Serbien sowie angesichts des Todes des Vaters der
Beschwerdeführerin als nur sehr rudimentär zu bezeichnen. Die in der
Schweiz lebenden Verwandten können den Beschwerdeführenden den
notwenigen Rückhalt geben, auf den sie aufgrund der
gesundheitlichen Beschwerden angewiesen sind. Auch ist zu
berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer einen wichtigen Teil
seiner integrationsmässig prägenden Jahre in der Schweiz verbracht
hat und hier stark verwurzelt ist, wovon die zu den Akten gereichten
Unterstützungsschreiben zeugen, was Integrationsprobleme im Hei-
matstaat als wahrscheinlich erachten lässt.
6.4 Insgesamt ist festzuhalten, dass im vorliegenden Fall nicht davon
auszugehen ist, die Beschwerdeführerin setze ihre psychische Erkran-
kung und den Suizid als Druckmittel gegen Vollzugsmassnahmen ein.
Vielmehr ist von einer sehr ernsthaften, gesundheitsgefährdenden
psychischen Erkrankung auszugehen. Angesichts der Diagnose, die
einhergeht mit einer akuten Suizidalität im Falle der Wegweisung,
erweist sich der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin als
unzumutbar. Ebenso erweist sich angesichts der latenten Suizidalität
des Beschwerdeführers und unter Würdigung der Gesamtumstände
- insbesondere der Bedeutung des familiären Verbundes für die Ge-
sundung, der Abhängigkeit des Gesundheitszustandes des Beschwer-
deführers von der psychischen Gesundung der Mutter und der Verwur-
zelung in der Schweiz - der Wegweisungsvollzug des Beschwerdefüh-
rers als unzumutbar. Der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdefüh-
renden in ihr Heimatland erweist sich damit insgesamt derzeit als nicht
zumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG, da sich die Situation in
wiedererwägungsrechtlich relevanter Weise verändert hat.
7. Nach den vorstehenden Erwägungen ist die auf den Vollzug der
Wegweisung beschränkte Beschwerde gutzuheissen. Die vorinstanzli-
che Verfügung vom 20. Februar 2008 wird aufgehoben. Die Vorinstanz
wird angewiesen, wiedererwägungsweise auf ihre Verfügungen vom
16. März 2001, soweit sie die Beschwerdeführenden betreffen, zurück-
zukommen, die Dispositivziffern 4 und 5 (Vollzug der Wegweisung)
dieser Verfügungen aufzuheben und die Beschwerdeführenden wegen
Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen.
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8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten
aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
9. Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädi-
gung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten (Art. 16 Abs. 1
Bst. a VGG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsge-
richt (VGKE, SR 173.320.2). Seitens der Rechtsvertretung wurde kei-
ne Kostennote zu den Akten gereicht. Auf die Nachforderung einer sol-
chen kann indes verzichtet werden, da im vorliegenden Verfahren der
Aufwand für die Beschwerdeführenden zuverlässig abgeschätzt wer-
den kann und die Parteientschädigung somit von Amtes wegen und in
Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren auf
Fr. 800.– (inkl. allfälliger Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen
ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen und die angefochtene Verfügung
vom 20. Februar 2008 wird aufgehoben.
2.
Die Vorinstanz wird angewiesen, wiedererwägungsweise auf ihre Ver-
fügungen vom 16. März 2001 zurückzukommen, soweit sie die Be-
schwerdeführenden betreffen, die entsprechenden Dispositivziffern 4
und 5 aufzuheben und die Beschwerdeführenden vorläufig aufzuneh-
men.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden eine Partei-
entschädigung von Fr. 800.– auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an:
- die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführenden (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den
Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie)
- _______ (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Bruno Huber Mareile Lettau
Versand:
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