B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-2084/2015
Ur t e i l vom 1 6 . No vembe r 2 0 1 6
Besetzung
Richter David R. Wenger (Vorsitz),
Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner,
Richterin Regula Schenker Senn,
Gerichtsschreiberin Eliane Kohlbrenner.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Syrien,
vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisung);
Verfügung des SEM vom 27. Februar 2015 / N (…).
E-2084/2015
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer reiste Mitte April 2011 von Syrien in den Libanon
und stellte am 20. April 2011 über seinen Rechtsanwalt ein Einreisegesuch
in die Schweiz.
B.
Am 17. April 2012 ersuchte der mittlerweile illegal eingereiste Beschwer-
deführer im Empfangs- und Verfahrenszentrum in Basel um Asyl. Anläss-
lich der Befragung zur Person vom 29. Mai 2012 machte er im Wesentli-
chen geltend, sein Bruder B._______ sei bei einem Besuch in Syrien Ende
Dezember 2010 verhaftet worden. Nach einem dreimonatigen Gefängnis-
aufenthalt habe der Bruder B._______ in die Schweiz zurückkehren kön-
nen. Er selber sei bei einer Securitas-Sicherheitsfirma, welche einer Sek-
tion des Staatssicherheitsdienstes angehöre, angestellt gewesen. Im Feb-
ruar 2011 habe er als Securitas in einer Disco gearbeitet. Er habe zwei
Männer, die von der Polizei verfolgt worden seien, über Nacht in der Disco
versteckt. Die beiden seien später wegen Verdachts auf Inbrandsetzung
mehrerer Autos verhaftet worden und hätten ihn verraten. Daraufhin sei er
acht Stunden vom politischen Sicherheitsdienst verhört worden. Ein hoch-
rangiger Offizier habe ihm mit 11 Jahren Gefängnis gedroht, sollte er nicht
als Spitzel für sie arbeiten. Sein erster Auftrag sei die Arbeit als Securitas
im Haus des saudi-arabischen Botschafters gewesen. Er hätte Informatio-
nen an die syrischen Behörden weiterleiten sollen, habe dies jedoch nicht
gemacht. Nach 17 Tagen, am 15. März 2011, hätten die Unruhen in Syrien
begonnen. Er habe den Auftrag erhalten, an Demonstrationen Personen
zu schlagen. Dies habe er nicht tun wollen, weshalb er Syrien verlassen
habe.
Anlässlich der Anhörung vom 13. November 2013 gab der Beschwerdefüh-
rer ergänzend an, nach dem Beginn der Unruhen habe der politische Si-
cherheitsdienst von ihm verlangt, jeweils freitags mit den Shabbiha-Milizen
die demonstrierenden Zivilisten anzugreifen. Er sei ca. fünf Wochen lang
jeweils am Mittwoch in den Libanon ausgereist und am Freitag zurückge-
kehrt, um nicht an dieser Aktion teilnehmen zu müssen. Auf Anraten seines
Bruders habe er am 14. April 2011 Syrien verlassen wollen. An der Grenze
zum Libanon sei er zurückgeschickt worden, da sie ihn als Druckmittel ge-
gen den Bruder B._______ verwenden wollten. Ein Major, den der Bruder
im Gefängnis kennengelernt habe, habe ihm schliesslich die Ausreise in
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Seite 3
den Libanon organisiert. Im Libanon habe er dann über seinen Rechtsan-
walt das Einreisegesuch in die Schweiz stellen lassen. Als er erfahren
habe, dass er vom politischen Sicherheitsdienst, vom Staatssicherheits-
dienst und vom Luftnachrichtendienst gesucht werde und seine Familie be-
droht worden sei, sei er nach Syrien zurückgekehrt. Er habe sich bei einem
Brigadegeneral des Staatssicherheitsdienstes gemeldet, welcher verlangt
habe, dass er mit ihnen zusammenarbeite. Zugleich sei er von einem
Oberst des Luftnachrichtendienstes zur Zusammenarbeit aufgefordert wor-
den. Als er sich geweigert habe, habe dieser ihn mit einem Messer verletzt
und seinen Leuten befohlen, ihn zu töten. Ein Freund habe den Leiter des
Luftnachrichtendienstes angerufen, welcher die Tötung verhindert habe.
Später habe dieser Leiter ihn als seinen Begleiter und Leibwächter einge-
stellt. Eines Tages seien sie in eine Halle mit Folteropfern gegangen. Ein
Folteropfer habe ihn erkannt und beauftragt, seine Familie zu benachrich-
tigen. Er sei zu dieser, der Opposition angehörenden Familie gegangen
und habe sich ihnen anschliessen wollen. Er habe sich aber umentschie-
den, da die Familie verlangt habe, er solle seinen mit einem Kreuz täto-
wierten Finger amputieren lassen. Danach habe er beschlossen auszurei-
sen. Ein Major, der für den Erholungsort des Präsidenten zuständig sei,
habe ihm am 13. August 2011 bei der Ausreise geholfen. Am 14. August
2011 hätte er in Damaskus einen Geschäftsmann töten sollen.
Der Beschwerdeführer reichte seine syrische Identitätskarte im Original, in
der Kanzlei des Rechtsvertreters gemachte Aussagen seines Bruders
B._______ , einen USB-Stick mit Fotos von Kriegsereignissen, das Foto
eines verstorbenen Bekannten, den Vertrag eines Hauskaufs, Auszüge
aus Facebook, Youtube-Ausdrucke von Geheimdiensträumen, ein Polizei-
protokoll mit Aussagen seines Neffen sowie einen Besucherausweis für
dessen Angehörige als Beweismittel ein.
C.
Mit Verfügung vom 27. Februar 2015 stellte das SEM fest, der Beschwer-
deführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab
und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz, welche aber wegen Unzu-
mutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben wurde.
D.
Mit Schreiben vom 5. März 2015 stellte der Beschwerdeführer ein Gesuch
um Akteneinsicht. Am 12. März 2015 stellte das SEM dem Beschwerdefüh-
rer eine Kopie des Aktenverzeichnisses sowie der gewünschten Akten zu;
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ausgenommen waren interne Akten, die gemäss Bundesgerichtspraxis
nicht der Akteneinsicht unterstehen.
E.
Mit Eingabe vom 1. April 2015 erhob der Beschwerdeführer beim Bundes-
verwaltungsgericht Beschwerde und beantragt vollumfängliche Einsicht in
die A-Akten sowie in die Akten B14/1, B18/3 und B25/1 und in den internen
VA-Antrag (Akte A31/2). Eventualiter sei das rechtliche Gehör zu den ge-
nannten Akten zu gewähren beziehungsweise eine schriftliche Begrün-
dung betreffend den internen VA-Antrag zuzustellen. Nach der Gewährung
der Akteneinsicht und eventualiter des rechtlichen Gehörs und der Zustel-
lung der schriftlichen Begründung sei ihm eine angemessene Frist zur Ein-
reichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen. Die angefochtene Ver-
fügung des SEM vom 27. Februar 2015 sei aufzuheben und die Sache dem
SEM zur vollständigen und richtigen Abklärung und Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung zurückzuweisen.
Es sei festzustellen, dass die Rechtswirkungen der vorläufigen Aufnahme
im Falle der Aufhebung der angefochtenen Verfügung ab Datum der ange-
fochtenen Verfügung fortbestehen. Eventualiter sei die Verfügung des SEM
vom 27. Februar 2015 aufzuheben und es sei die Flüchtlingseigenschaft
des Beschwerdeführers festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. Eventua-
liter sei die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. Auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten. Der Beschwerde-
führer sei von der Bezahlung der Verfahrenskosten zu befreien.
Der Beschwerdeführer reichte eine Liste gesuchter Personen der Zweig-
stelle der politischen Sicherheit in Damaskus, eine Mobilisierungsnachricht
sowie sein Militärbüchlein als weitere Beweismittel ein.
F.
Mit Schreiben vom 13. April 2015 reichte der Beschwerdeführer eine Be-
stätigung seiner Fürsorgeabhängigkeit ein.
G.
Mit Eingabe vom 8. Dezember 2015 beantragte der Beschwerdeführer die
Einholung einer Vernehmlassung des SEM.
H.
Mit Zwischenverfügung vom 11. April 2016 wies der Instruktionsrichter die
Vorinstanz an, dem Beschwerdeführer eine Kopie der Akte B35/1 zuzustel-
len. Im Übrigen wies er die Anträge betreffend Akteneinsicht, Gewährung
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des rechtlichen Gehörs sowie Fristansetzung zur Beschwerdeergänzung
ab. Zudem wurde auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet,
die Behandlung des Gesuchs auf unentgeltliche Rechtspflege auf einen
späteren Zeitpunkt verschoben und die Vorinstanz zur Stellungnahme ein-
geladen.
I.
Mit Schreiben vom 2. Mai 2016 stellte das SEM dem Beschwerdeführer
eine Kopie der Akte B35/1 zu.
J.
Mit Schreiben vom 4. Mai 2016 reichte das SEM eine Vernehmlassung ein.
K.
Mit Replik vom 24. Mai 2016 nahm der Beschwerdeführer Stellung und
reichte einen Internetbericht über den Einzug von Reservesoldaten in den
Militärdienst ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem
Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83
Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist
als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG).
1.2 Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist unter Vorbe-
halt nachstehender Erwägung einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und
Art. 52 Abs. 1 VwVG). An der Beurteilung des Rechtsbegehrens betreffend
Feststellung der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs besteht kein
schutzwürdiges Interesse, da die Vorinstanz den Beschwerdeführer wegen
unzumutbaren Wegweisungsvollzugs vorläufig aufgenommen hat und die
Vollzugshindernisse alternativer Natur sind (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4).
Selbiges gilt betreffend die Rüge, die Vorinstanz habe bei der Beurteilung
des Wegweisungsvollzugs die Begründungspflicht verletzt, indem sie keine
Einzelfallwürdigung vorgenommen und den Vollzug lediglich aufgrund der
Sicherheitslage in Syrien ausgesetzt habe. Auf das obengenannte Rechts-
begehren ist daher nicht einzutreten.
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Seite 6
2.
Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht (ein-
schliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens) sowie die un-
richtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Ausländerrecht richtet sich
die Kognition nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 In der Beschwerde werden verschiedene formelle Rügen erhoben, wel-
che vorab zu beurteilen sind, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassa-
tion der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. Der Beschwerdeführer
rügt zur Hauptsache eine Verletzung des rechtlichen Gehörs sowie der
Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen
Sachverhalts.
3.2 Der in Art. 29 Abs. 2 BV enthaltene Grundsatz des rechtlichen Gehörs
umfasst eine Anzahl verschiedener verfassungsrechtlicher Verfahrensga-
rantien (vgl. MICHELE ALBERTINI, Der verfassungsmässige Anspruch auf
rechtliches Gehör im Verwaltungsverfahren des modernen Staates, 2000,
S. 202 ff.; ANDREAS AUER/GIORGIO MALINVERNI/MICHEL HOTTELIER, Droit
constitutionnel suisse. Vol. II. Les droits fondamentaux, 3. Aufl., 2013,
S. 605 ff.; BENOIT BOVAY, Procédure administrative, 2. Aufl., 2015,
S. 249 ff.; ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER/MARTIN BERTSCHI, Verwaltungs-
verfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., 2013,
S. 70 ff., 171 ff.; JÖRG PAUL MÜLLER/ MARKUS SCHEFER, Grundrechte in der
Schweiz, 4. Aufl., 2008, S. 846 ff.). Zunächst – und für die Prozessparteien
regelmässig im Vordergrund stehend – gehört dazu das Recht auf vorgän-
gige Äusserung und Anhörung, welches den Betroffenen einen Einfluss auf
die Ermittlung des wesentlichen Sachverhaltes sichert. Unerlässliches Ge-
genstück der Mitwirkungsrechte der Parteien bildet die Pflicht der Behör-
den, die Vorbringen der Betroffenen sorgfältig und ernsthaft zu prüfen und
in der Entscheidfindung zu berücksichtigen; daraus folgt schliesslich auch
die Pflicht der Behörden, ihren Entscheid zu begründen (Art. 35 Abs. 1
VwVG; BGE 123 I 31 E. 2c; vgl. etwa ANDERAS AUER/GIORGIO MALINVERNI/
MICHEL HOTTELIER, a.a.O., S. 615 ff.; REINHOLD HOTZ, St. Galler Kommen-
tar zu Art. 29 BV, Rz. 34 ff.).
3.3 Der Anspruch auf rechtliches Gehör wird durch Art. 29-33 VwVG kon-
kretisiert. Danach umfasst er einen Anspruch der Parteien auf vorgängige
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Seite 7
Anhörung durch die Behörde (Art. 30 und 30a VwVG), auf Anhörung in Be-
zug auf erhebliche Vorbringen einer Gegenpartei (Art. 31 VwVG), auf Prü-
fung eigener erheblicher Vorbringen durch die Behörde (Art. 32 VwVG) so-
wie auf Abnahme der angebotenen und tauglichen Beweise durch die Be-
hörde (Art. 33 VwVG).
3.4 Mit Zwischenverfügung vom 11. April 2016 wies der Instruktionsrichter
die Vorinstanz an, dem Beschwerdeführer das Aktenstück B35/1 zuzustel-
len; die Zustellung erfolgte am 2. Mai 2016. Im Übrigen wurde das Begeh-
ren um Einsicht in die Akten des Beschwerdeführers abgelehnt, da kein
Rechtsschutzinteresse vorhanden war oder es sich um interne Akten, die
nicht dem Akteneinsichtsrecht unterlagen, handelte. Dem Anspruch auf Ak-
teneinsicht und Stellungnahme wurde somit Genüge getan.
3.5 Der Beschwerdeführer rügt eine ungenügende Abklärung des rechts-
erheblichen Sachverhalts. Die Vorinstanz habe es unterlassen, die einge-
reichten Beweismittel, insbesondere die Aussagen des Bruders des Be-
schwerdeführers, zu würdigen. Die Vorinstanz beschränke sich darauf,
seine Vorbringen als unglaubhaft einzustufen. Eine weitere Anhörung wäre
zwingend nötig gewesen. Nebst der Verletzung des rechtlichen Gehörs
liege damit auch eine Verletzung des Willkürverbots vor.
Die Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich
nötigenfalls der gesetzlichen Beweismittel (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12
VwVG). Aus den Akten geht nicht hervor, inwiefern der Sachverhalt nicht
rechtsgenüglich erstellt sein soll, da sich die Vorinstanz mit sämtlichen Vor-
bringen des Beschwerdeführers auseinandersetzt hat, was ihm eine sach-
gerechte Anfechtung ermöglichte. Insbesondere hat sie die Aussagen sei-
nes Bruders und den Vorfall mit seinem Neffen gewürdigt, indes nicht als
asylrelevant eingestuft. Der Rüge, dass die Beweismittel nicht inhaltlich ge-
würdigt worden seien, ist zu entgegnen, dass die Vorinstanz die Beweis-
mittel in ihrem Entscheid aufgeführt und in einer Gesamtwürdigung erklärt
hat, dass diese nichts an der Einschätzung des Falls zu ändern vermögen.
Damit ist die Würdigung der Beweismittel zwar knapp ausgefallen, was den
Beschwerdeführer jedoch nicht an einer sachgerechten Anfechtung der
Verfügung hinderte.
3.6 Die formellen Rügen erweisen sich angesichts dieser Sachlage als un-
begründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die Sache aus formellen
Gründen aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der diesbe-
zügliche Antrag ist somit abzuweisen.
E-2084/2015
Seite 8
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung
oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete
Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, wobei die Einhal-
tung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtstellung der Flücht-
linge (FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 3 AsylG).
4.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Die Vorinstanz begründete ihren Entscheid damit, die Vorbringen des
Beschwerdeführers würden in wesentlichen Punkten der Logik widerspre-
chen. Es erscheine fingiert, dass der Geheimdienst den Beschwerdeführer
als Spitzel einsetzen wollte, obwohl er zwei Männern bei der Flucht vor der
Polizei geholfen habe. Es sei nicht nachvollziehbar, dass er den brisanten
Auftrag, als Sicherheitsangestellter des saudi-arabischen Botschafters
Spitzeldienst zu leisten, erhalten habe, obwohl er über keine Ausbildung
verfügte. In der Befragung habe er angegeben, legal mit dem eigenen Pass
von Damaskus in die Türkei gefahren zu sein. Anlässlich der Anhörung
habe er gesagt, er sei mit Hilfe eines Offiziers geflüchtet. Die Ausführungen
über die massiven Drohungen von Geheimdienstangehörigen und die Ver-
letzung durch einen Messerstich habe er erstmals in der Anhörung er-
wähnt. Die Befürchtung einer Reflexverfolgung aufgrund der Vorfälle mit
seinen beiden Brüdern und seinem Neffen sei unbegründet.
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Seite 9
5.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, seine Vorbringen seien detail-
liert, stimmig und glaubhaft. An der Befragung sei er gebeten worden, sich
kürzer zu fassen. Deshalb habe er die Probleme mit den Offizieren erst
anlässlich der Anhörung erwähnt. Die Argumentation der Vorinstanz stütze
sich auf blosse Annahmen betreffend das Verhalten der syrischen Behör-
den und auf konstruierte Ungereimtheiten ab. Mit seiner Erfahrung als
Securitas und Plattenleger sei er für den Job als Spitzel des syrischen Ge-
heimdienstes geeignet gewesen. Der Beschwerdeführer sei bei den syri-
schen Behörden als Regimekritiker bekannt. Er habe Männern bei der
Flucht geholfen und versucht, seine Arbeit für den syrischen Geheimdienst
zu verweigern. In Syrien finde eine Kollektivverfolgung von Kurden durch
die Organisation Islamischer Staat (IS) statt, da Kurden als Verbündete von
Amerika und Israel betrachtet würden. Die Reflexverfolgung sei zu Unrecht
verneint worden. Er sei wegen seines Bruders B._______ gezielt verfolgt
worden. Als Reservist in der syrischen Armee habe er eine Mobilisierungs-
nachricht erhalten. Durch seine Flucht ins Ausland gelte er nun als Deser-
teur.
5.3 Der Beschwerdeführer erzählte an der Anhörung erstmals, er sei nach
der Stellung seines Asylgesuchs aus dem Libanon nach Syrien zurückge-
kehrt und nach verschiedensten Erlebnissen erneut aus Syrien geflüchtet.
Er erklärte dies damit, er sei an der Befragung gebeten worden, sich kürzer
zu fassen. Diese Bitte erfolgte im Zusammenhang mit seiner äusserst de-
taillierten Schilderung des Vorfalls mit den beiden Männern, die er in der
Disco versteckte. Danach fuhr der Beschwerdeführer mit seinen Ausfüh-
rungen über die Gesuchsgründe fort, was daraufhin deutet, dass er die
Bitte um Kürze keineswegs zum Anlass nahm, auf weitere Ausführungen
zu verzichten. Es wäre deshalb zu erwarten gewesen, dass er auf die
Frage nach weiteren Gesuchsgründen solch einschneidende Erlebnisse
wie die Rückkehr nach Syrien, die erlittene Messerverletzung, seine Arbeit
für den Leiter des Luftnachrichtendienstes, die Besichtigung eines Folter-
lagers und den Besuch einer oppositionellen Familie erwähnen würde.
Diese Unterlassung weckt bereits erste Zweifel an der Glaubhaftigkeit sei-
ner Vorbringen, welche durch weitere unplausible Angaben des Beschwer-
deführers verstärkt werden. So habe er etwa fünf Wochen lang jedes Wo-
chenende unbehelligt in den Libanon ausreisen können, obwohl er sich
dadurch dem Befehl, an den Freitagsdemonstrationen gegen Demonstran-
ten vorzugehen, offensichtlich widersetzte. Als ihm später die Ausreise in
den Libanon verweigert worden sei, habe ihm ein Major, der bei der Ver-
haftung seines Bruders mitgewirkt habe, bei der Ausreise geholfen. Wieso
ein Major die illegale Ausreise einer ihm unbekannten Person ermöglichen
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Seite 10
und damit seine eigene Sicherheit auf Spiel setzen sollte, ist unerklärlich.
Ebenso unerklärlich ist, dass der Beschwerdeführer als nicht ausgebildeter
Securitas, der lediglich Erfahrungen als Türsteher einer Disco hatte und
sich durch seine Weigerung, gegen Demonstranten vorzugehen aus Sicht
des politischen Sicherheitsdienstes sicherlich nicht positiv hervorgetan hat,
mit der heiklen Aufgabe betraut worden sein soll, als Securitas des saudi-
arabischen Botschafters Spitzeldienste für Syrien zu leisten. Dass in seiner
Abwesenheit gleich drei syrische Geheimdienste – der politische Sicher-
heitsdienst, der Staatssicherheitsdienst und der Luftnachrichtendienst –
nach ihm gesucht haben sollen und er trotz seiner deshalb anzunehmen-
den Gefährdung nach Syrien zurückgekehrt sein soll, entbehrt jeglicher Lo-
gik. Nach seiner Rückkehr hätten sich sowohl der Brigadegeneral des
Staatssicherheitsdienstes als auch ein Oberst des Luftnachrichtendienstes
um Zusammenarbeit bemüht. Nach seiner Weigerung habe ihn der Oberst
mit einem Messer lebensgefährlich verletzt und seine Tötung befohlen.
Das Eingreifen des Leiters des Luftnachrichtendienstes, der von seinen
Freunden informiert worden sei, habe dies verhindert. Diese Schilderungen
des Beschwerdeführers lassen die Fragen aufkommen, wie seine Freunde
erfahren haben konnten, dass er sich in der Gewalt dieses Obersts befin-
det, und wieso sich erneut eine solch hochrangige Person wie der Leiter
des Luftnachrichtendienstes für den ihm völlig unbekannten Beschwerde-
führer einsetzen sollte. Anschliessend soll der besagte Leiter den Be-
schwerdeführer, obwohl dieser sich vom Messerstich noch nicht erholt ha-
ben soll, als persönlichen Begleiter und Leibwächter angestellt haben.
Auch hier stellt sich die Frage, wieso der Leiter genau ihm das Vertrauen
schenkte und ihn als Begleiter ausgesucht haben soll, hatte er doch weder
die nötige Ausbildung noch hat er je eine ihm aufgetragene Aufgabe (Vor-
gehen gegen Demonstranten, Spitzeldienste an der saudi-arabischen Bot-
schaft) ausgeführt und war zudem bereits ein Mal in den Libanon geflüch-
tet. Die weitere Schilderung über die Kontaktaufnahme mit einer oppositi-
onellen Familie eines Folteropfers, seiner Absicht, sich der Opposition an-
zuschliessen und seines Rückziehers, weil er seinen Finger mit dem Kreuz
nicht habe amputieren lassen wollen, erscheint ebenfalls unglaubhaft, zu-
mal es nicht erklärbar ist, wie sich der Beschwerdeführer als ständiger Be-
gleiter des Leiters des Luftnachrichtendienstes derart einfach und unbehel-
ligt mit einer oppositionellen Familie treffen konnte und einen so schwer-
wiegenden Entscheid, wie den Anschluss an die Opposition fällte, dann
aber aufgrund eines eigenartig klingenden Grundes einen Rückzieher
machte; vielmehr ist davon auszugehen, dass diese Episode als eine Kon-
struktion eines weiteren Asylgrunds, der Sympathisierung mit Oppositio-
nellen, einzustufen ist. Die Flucht sei ihm mit Hilfe eines Majors, der für den
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Seite 11
Erholungsort des Präsidenten zuständig sei, gelungen. Wiederum stellt
sich die Frage, wieso eine solch hochrangige Militärperson ihre Karriere
und ihr Leben für den Beschwerdeführer riskieren sollte. Anzufügen ist,
dass er gemäss seinen Schilderungen zum Zeitpunkt der Entschlussfas-
sung zur Ausreise von keiner Seite bedroht worden ist. Er stand in der
Gunst des Leiters des Luftnachrichtendienstes und wurde auch von der
Opposition auf keine Art und Weise unter Druck gesetzt. Bei der nachträg-
lich eingereichten Liste gesuchter Personen der Zweigstelle der politischen
Sicherheit in Damaskus handelt es sich um eine Kopie. Syrische Doku-
mente, insbesondere Kopien davon, sind erfahrungsgemäss leicht zu fäl-
schen und käuflich erwerbbar. Ihr Beweiswert ist daher gering einzustufen.
Jedenfalls vermag die Liste die aufgeworfenen Ungereimtheiten nicht zu
entkräften. Entgegen den Einwendungen des Beschwerdeführers ist nach
dem Gesagten der Vorinstanz zuzustimmen, dass die geschilderten Ereig-
nisse als unglaubhaft zu bewerten sind und davon auszugehen ist, dass es
sich um eine konstruierte Geschichte zur Geltendmachung eines Asylgrun-
des handelt.
Die geltend gemachte Reflexverfolgung hat die Vorinstanz zu Recht ver-
neint. Gemäss Aussagen des Beschwerdeführers hatte die Verhaftung sei-
nes Bruders B._______ keine negativen Folgen für die Familie. Sein ande-
rer Bruder sei aus der Haft entlassen worden, nachdem die Behörden die
Facebook-Profile von ihm und seinem Bruder B._______ kontrolliert und
gesehen hätten, dass sie sich nicht gegen die Regierung engagierten.
Diese Aussage entzieht im Übrigen auch dem Vorbringen des Beschwer-
deführers, er werde als Regimekritiker eingestuft, jegliche Grundlage. Sein
Neffe wurde verhaftet, nachdem er einen Mann mit dem Messer getötet
hatte. Inwiefern dies mit dem Beschwerdeführer zusammenhängen soll, ist
unklar und wird auch nicht weiter ausgeführt. Dass Häuser seiner Familie
bei Bombenangriffen beschädigt worden sind, ist im syrischen Bürgerkrieg
nicht aussergewöhnlich. An dieser Einschätzung vermögen auch die ein-
gereichten Beweismittel – eine Aussage des Bruders B._______, Youtube-
Ausdrucke, Auszüge aus dem Facebook-Profil des Beschwerdeführers ab
Januar 2013, Fotos von Kriegsereignissen, Polizeiprotokoll mit Aussagen
des Neffen, Besucherausweis – nichts zu ändern.
Hinsichtlich des Vorbringens des Beschwerdeführers, in Syrien finde eine
Kollektivverfolgung der Kurden durch den IS statt, ist auf die hohen Anfor-
derungen für die Annahme einer Kollektivverfolgung zu verweisen (vgl.
BVGE 2014/32 E. 7.2; 2013/21 E. 9.1; 2011/16 E. 5, je m.w.H.). Der Be-
schwerdeführer hat in seinen Aussagen in keiner Weise dargelegt, er sei
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Seite 12
aufgrund seiner Ethnie vom IS oder von den syrischen Behörden konkret
verfolgt worden. Ferner ist zwar richtig, dass syrische Kurden vor dem Bür-
gerkrieg jahrelang in ihren Rechten beschnitten wuren, jedoch wird nicht
von einer drohenden Kollektivverfolgung der kurdischen Bevölkerung aus-
gegangen (vgl. dazu auch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-
5710/2014 vom 30. Juli 2015 E. 5.3).
6.
6.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, er sei Reservist in der syrischen
Armee und habe eine Mobilisierungsnachricht erhalten. Aufgrund der
Nichtfolgeleistung werde er bei einer Rückkehr nach Syrien als Deserteur
betrachtet. Nachfolgend ist daher zu prüfen, ob der Beschwerdeführer in-
folge eines objektiven Nachfluchtgrunds einer flüchtlingsrechtlich relevan-
ten Verfolgung ausgesetzt sein könnte. Ein solcher ist gegeben, wenn
äussere Umstände, auf welche die asylsuchende Person keinen Einfluss
nehmen konnte, nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat
zur drohenden Verfolgung führen.
6.2 Bei der Mobilisierungsnachricht handelt es sich nicht um ein konkretes
militärisches Aufgebot, da sie weder ein Datum, an welchem sich der Be-
schwerdeführer zum Dienst melden müsste, noch ein konkreter Einrü-
ckungsort enthält. Vielmehr stellt sie eine Reservistenkarte dar, mithin le-
diglich eine Bestätigung, der Reserve zugeteilt zu sein und unter gegebe-
nen Umständen – nämlich wenn ein Vorladungstelegramm oder ein be-
stimmter Aufruf erfolgt – einrücken zu müssen. Infolge Fehlens einer kon-
kreten Einberufung zum Militärdienst liegt keine Wehrdienstverweigerung
des Beschwerdeführers vor (vgl. Urteil des BVGer D-207/2015 vom
14. März 2016). Selbst wenn der Tatbestand der Wehrdienstverweigerung
erfüllt wäre, ist auf den Grundsatzentscheid des Bundesverwaltungsge-
richts BVGE 2015/3 zu verweisen. Darin wird festgehalten, dass eine
Wehrdienstverweigerung oder Desertion die Flüchtlingseigenschaft nicht
per se zu begründen vermag, sondern nur dann, wenn damit eine Verfol-
gung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG verbunden ist. In den obigen Erwä-
gungen wurde festgestellt, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers als
unglaubhaft einzustufen sind. Es ist daher davon auszugehen, dass er bei
einer Rückkehr nach Syrien keiner Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1
AsylG ausgesetzt wäre.
E-2084/2015
Seite 13
7.
7.1 Lehnt die Vorinstanz das Asylgesuch ab oder tritt sie nicht darauf ein,
so verfügt sie in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an (Art. 44 AsylG).
7.2 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung vom 27. Februar
2015 die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz an-
geordnete. Demnach erübrigen sich praxisgemäss Ausführungen zur Zu-
lässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs.
8.
Der Beschwerdeführer ersucht um Erlass der Verfahrenskosten. Gemäss
Art. 65 Abs. 1 VwVG kann die Beschwerdeinstanz eine bedürftige Partei,
deren Begehren nicht aussichtslos erscheinen, auf Gesuch von der Zah-
lung der Verfahrenskosten befreien. Da die Begehren des Beschwerdefüh-
rers nicht von vornherein als aussichtslos bezeichnet werden können und
der Beschwerdeführer seine Bedürftigkeit ausgewiesen hat, ist dem Ge-
such um Erlass der Verfahrenskosten stattzugeben.
(Dispositiv nächste Seite)
E-2084/2015
Seite 14
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Auf die Erhebung von Verfahrenskosten wird verzichtet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
David R. Wenger Eliane Kohlbrenner
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