B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-2084/2019
Ur t e i l vom 1 9 . J un i 2 0 1 9
Besetzung
Einzelrichterin Roswitha Petry,
mit Zustimmung von Richter Hans Schürch
Gerichtsschreiberin Regina Seraina Goll.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch);
Verfügung des SEM vom 25. März 2019 / N (…).
E-2084/2019
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamili-
scher Ethnie aus B._______ ersuchte am 19. November 2014 in der
Schweiz um Asyl.
Zur Begründung seines Asylgesuchs machte er im Wesentlichen geltend,
er sei im Jahr 2013 von einem Mitglied der Tamil National Alliance (TNA)
angefragt worden, die Partei zu unterstützen und im Gegenzug eine Arbeit
beziehungsweise Hilfe zu erhalten. Für die TNA habe er deshalb bis im (…)
2013 (…). Auf einem (…) sei er im (…) 2013 von zwei Personen des Ge-
heimdienstes auf seine Tätigkeit bei der Partei angesprochen und darauf
aufmerksam gemacht worden, dass man ihm diesbezüglich eine Vorladung
zukommen lassen werde. Im (…) 2014 sei ihm zu Hause mitgeteilt worden,
er solle sich beim Geheimdienst melden. Dieser Aufforderung sei er nach-
gekommen, worauf er drei Stunden zu seiner Tätigkeit für die TNA befragt
und geschlagen worden sei. Bis zu seiner Ausreise im (…) 2014 sei es zu
keinen weiteren Problemen gekommen. Er habe während dieser Zeit als
(…) gearbeitet. Kurz vor seiner Ausreise habe ihm jedoch jemand den Kopf
eines toten Rindes und eines toten Hundes vor das Haus gelegt. Er habe
dies als Warnung verstanden, dass man beabsichtige, ihn zu köpfen. Aus
Furcht vor Problemen mit den Behörden habe er schliesslich sein Heimat-
land verlassen.
A.b Die Vorinstanz lehnte mit Verfügung vom 1. Juni 2016 das Asylgesuch
des Beschwerdeführers mangels Glaubhaftigkeit und Asylrelevanz ab.
Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den
Vollzug an.
A.c Am 4. Juli 2016 erhob der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung
Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Ergänzend machte er dabei
im Wesentlichen geltend, er sei zwar nie bei den Liberation Tigers of Eelam
(LTTE) gewesen, die TNA habe aber mit den LTTE sympathisiert und sein
(…) habe für die LTTE gekämpft. Seine Ehefrau sei bereits zweimal vom
Geheimdienst aufgesucht worden. Schliesslich machte er exilpolitische Ak-
tivitäten geltend.
A.d Die Beschwerde wurde mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
E-4165/2016 vom 7. Juni 2017 abgewiesen.
E-2084/2019
Seite 3
B.
B.a Mit Eingabe vom 15. November 2017 an die Vorinstanz reichte der Be-
schwerdeführer neu vertreten durch den rubrizierten Rechtsanwalt ein
zweites Asylgesuch ein. Dabei machte er diverse Anträge in Zusammen-
hang mit der Datenübermittelung an das sri-lankische Generalkonsulat für
die Ersatzreisepapierbeschaffung. Es handle sich bei seiner Familie um
eine sogenannte LTTE-Heldenfamilie. Sein (…) sei im Kampf für die LTTE
gefallen. Weiter habe er sein exilpolitisches Engagement in der Zwischen-
zeit massiv verstärkt. Er habe in den Jahren 2016 und 2017 an sämtlichen
grösseren Veranstaltungen und Demonstrationen der tamilischen Diaspora
in der Schweiz teilgenommen und sich dort öffentlich zugunsten der LTTE
und gegen die sri-lankische Regierung engagiert. Er habe auch im voran-
gegangenen Asylverfahren dargelegt, dass seine Ehefrau nach seiner
Flucht aus Sri Lanka von den sri-lankischen Sicherheitskräften behelligt
worden sei. Diese Behelligungen hätten ein derartiges Ausmass angenom-
men, dass die Ehefrau zu ihrer Schwester habe ziehen müssen. Aus dieser
Reflexverfolgung ergebe sich ein nach wie vor aktuelles Verfolgungsinte-
resse der sri-lankischen Behörden an ihm. Im Weiteren habe die Vo-
rinstanz durch die Beantragung von Ersatzreisepapieren beim sri-lanki-
schen Konsulat einen umfassenden Backgroundcheck, namentlich unter
Konsultation der Datensammlungen des CID (Criminal Investigation De-
partment) und der TID (Terrorist Investigation Division), ausgelöst. Das
Migrationsabkommen der Schweiz mit Sri Lanka stehe bezüglich der Da-
tenweitergabe im Widerspruch zum Schweizer Asylgesetz, weshalb die
einschlägigen Bestimmungen zur Datenweitergabe ungültig seien und
nicht angewendet werden könnten. Daraus würden sich neue Asylgründe
ergeben. Im Weiteren sei das Lagebild der Schweizer Asylbehörden zur
Situation in Sri Lanka unzutreffend, indem es davon ausgehe, dass sich
die Menschenrechtslage verbessert habe. Personen mit einem politischen
Profil seien heute einer grösseren Gefährdung ausgesetzt als noch zu Bür-
gerkriegszeiten. Aufgrund dieser Problematik sei davon auszugehen, dass
der Beschwerdeführer bei einer Rückschaffung nach Sri Lanka unabhän-
gig von seinem Risikoprofil mit asylrelevanten Nachteilen konfrontiert
wäre. Schliesslich wies der Beschwerdeführer auf ein Urteil des High Court
in Vavuniya vom 25. Juli 2017 hin, mit welchem ein ehemaliges LTTE-Mit-
glied, ungeachtet dessen, dass er ein Rehabilitationsprogramm durchlau-
fen habe, wegen Unterstützung des Terrorismus zu einer lebenslangen
Haft verurteilt worden sei. Es werde zudem verlangt, dass das SEM alle
nicht öffentlich zugänglichen Quellen seines Lagebildes offenlege. Er sei
folglich gefährdet, da er familiäre LTTE-Verbindungen aufweise (1), da er
aufgrund seines pro-tamilischen politischen Engagements verfolgt worden
E-2084/2019
Seite 4
sei (2) und sich deshalb auf einer sogenannten „Stop-„ oder „Watch-List“
befinde (3). Spätestens aufgrund seines exilpolitischen Engagements zu-
gunsten der LTTE würde er in Sri Lanka verfolgt (4). Zudem würde er mit
temporären Reisedokumenten nach Sri Lanka zurückgeschafft (5). Da er
zudem aufgrund seiner Vorgeschichte als zurückgeschaffter tamilischer
Asylgesuchsteller Gefahr laufe, bei einer Rückkehr Opfer einer Verhaftung
und von Verhören unter Anwendung von Folter zu werden, müsse auch im
Sinne der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschen-
rechte (EGMR) die Unzulässigkeit oder aber die Unzumutbarkeit des Weg-
weisungsvollzugs festgestellt werden.
B.b Mit Eingabe vom 26. Juli 2018 wies der Beschwerdeführer auf die Ver-
nehmlassung im Verfahren D-4794/2017 hin, in der das SEM eingestanden
habe, dass jeder zurückgeschaffte Tamile am Flughafen einer mehrstufi-
gen intensiven Überprüfung und Befragung unterzogen werde und die von
der Schweiz im Rahmen der Papierbeschaffung übermittelten Daten zur
Vorbereitung der Verfolgung verwendet würden, was eine massive Verlet-
zung des Migrationsabkommens bedeute. Durch die unnötige und wider-
rechtliche Datenweitergabe sei der Beschwerdeführer einer neuen respek-
tive vergrösserten Verfolgungsgefahr ausgesetzt.
B.c Mit Verfügung vom 24. August 2018 wies die Vorinstanz die diversen
Anträge ab. Im Weiteren trat es auf die als Revisionsgründe erkannten Vor-
bringen sowie das qualifizierte Wiedererwägungsgesuch nicht ein. Ferner
stellte es fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft
nicht, lehnte das Mehrfachgesuch ab und ordnete die Wegweisung sowie
den Vollzug an. Zudem erhob es eine Gebühr von Fr. 900..
B.d Mit Eingaben vom 7. September 2018 und 1. Oktober 2018 erhob der
Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter gegen die Nichteintreten-
sentscheide (E-5103/2018) und die Ablehnung des Mehrfachgesuchs
(E-5638/2018) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht.
B.e Mit den Urteilen vom 7. Dezember 2018 vereinte das Bundesverwal-
tungsgericht die beiden Verfahren E-5103/2018 und E-5638/2018 und wies
die Beschwerden ab, soweit es darauf eintrat.
C.
Mit Eingabe vom 22. Februar 2019 reichte der Beschwerdeführer ein wei-
teres, drittes Asylgesuch ein, welches er damit begründete, dass seit dem
Ausbruch der Krise am 26. Oktober 2018 die Lage in Sri Lanka sehr volatil
E-2084/2019
Seite 5
und nicht vorhersehbar sei. Mahinda Rajapaksa sei zwar nicht mehr im
Amt, seine Macht sei damit jedoch nicht geschmälert. Im Zuge der Verän-
derungen könne es für die Risikogruppe der tamilischen Rückkehrer mit
vermeintlichen oder tatsächlichen Verbindungen zur LTTE zu einer deutlich
erhöhten Verfolgungsgefahr kommen. Zur Abklärung des Sachverhalts sei
mit ihm eine neue Anhörung zu den Asylgründen durchzuführen.
D.
Mit Verfügung vom 25. März 2019 eröffnet am 2. April 2019 wies die
Vorinstanz den Verfahrensantrag auf Durchführung einer weiteren Anhö-
rung ab, stellte fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigen-
schaft nicht, lehnte das Mehrfachgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus
der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Zudem erhob sie eine Gebühr
von Fr. 600..
E.
Der Beschwerdeführer erhob durch seinen Rechtsvertreter mit Eingabe
vom 2. Mai 2019 Beschwerde gegen die Verfügung vom 25. März 2019.
Diese sei wegen der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör,
eventuell wegen der Verletzung der Begründungspflicht, eventuell zur
Feststellung des richtigen und rechtserheblichen Sachverhalts aufzuheben
und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventuell sei
die angefochtene Verfügung aufzuheben und es sei die Flüchtlingseigen-
schaft des Beschwerdeführers festzustellen; es sei ihm in der Schweiz Asyl
zu gewähren. Eventuell sei die angefochtene Verfügung betreffend die Zif-
fern 4 und 5 aufzuheben und es sei die Unzulässigkeit oder zumindest die
Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er, es sei der Spruchköper be-
kanntzugeben und mitzuteilen, ob dieser zufällig ausgewählt worden sei;
andernfalls seien die objektiven Kriterien für die Auswahl des Spruchkör-
pers bekanntzugeben. Das vorliegende Verfahren sei angesichts der am
21. April 2019 erfolgten Anschläge auf christliche Kirchen und Luxushotels
zu sistieren.
Für den Fall, dass das Bundesverwaltungsgericht materiell entscheiden
sollte, stellte er die Beweisanträge, er müsse erneut angehört werden und
es seien jene Quellen und Beweismittel vollständig anzugeben und offen-
zulegen, auf welche das SEM sich bei der Analyse der aktuellen Situation
in Sri Lanka nach dem versuchten Putsch stütze; ihm sei danach eine Frist
anzusetzen, damit er dazu Stellung nehmen könne.
E-2084/2019
Seite 6
Zur Untermauerung der Anträge auf deren Begründung, soweit für den
Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen
wird reichte der Beschwerdeführer eine weitere CD-ROM mit verschie-
denen Beweismitteln ein und führte in einem separaten Schreiben vom
2. Mai 2019 aus, ohne ausdrücklichen Gegenbericht werde davon ausge-
gangen, dass die Beilagen in elektronischer Form auf der CD-ROM als
vollwertige Beweismittel akzeptiert würden und auf die Einreichung dieser
Beilagen in Papierform verzichtet werden könne.
F.
Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte dem Beschwerdeführer mit Ver-
fügung vom 3. Mai 2019 den Eingang der Beschwerde und stellte fest, der
Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz ab-
warten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorlie-
gende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbe-
stimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
1.2 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember
2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und
Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Der vorliegend anzuwendende Ge-
setzesartikel (Art. 83) ist unverändert vom AuG ins AIG übernommen wor-
den, weshalb das Gericht nachfolgend die neue Gesetzesbezeichnung
verwenden wird.
1.3 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel so auch vorliegend endgültig
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E-2084/2019
Seite 7
1.4 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VwVG und Art. 6 AsylG).
1.5 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108
Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägung einzutreten.
1.6 Auf den Antrag auf Mitteilung betreffend die Bildung des Spruchkörpers
ist nicht einzutreten (vgl. Teilurteil des BVGer D-1549/2017 vom
2. Mai 2018 E. 4.3 [zur Publikation vorgesehen]).
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Der Antrag auf Bekanntgabe des Spruchgremiums wird mit Erlass des
vorliegenden Urteils gegenstandslos.
4.2 Der Beschwerdeführer stellt unter Hinweis auf die Sicherheitslage in
seinem Heimatstaat den Antrag auf Sistierung seines Verfahrens. Am Os-
tersonntag 2019 erfolgten in Sri Lanka gewalttätige Angriffe auf Kirchen
und Hotels, worauf der Ausnahmezustand ausgerufen wurde (vgl. Neue
Zürcher Zeitung [NZZ] vom 23. April 2019: Sri Lanka sieht Jihadisten am
Werk; NZZ vom 29. April 2019: Sri Lanka fürchtet neue Anschläge; NZZ
vom 2. Mai 2019: Sri Lanka: Kirchen in Colombo bleiben wegen Hinweisen
E-2084/2019
Seite 8
auf weitere Anschläge geschlossen,
chen-in-colombo-bleiben-wegen-hinweisen-auf-weitere-anschlaege-ge-
schlossen-ld.1479002; New York Times [NYT] vom 29. April 2019: Sri
Lanka Authorities Were Warned, in Detail, 12 Days Before Attack,
ing.html; NYT vom 24. April 2019: Sri Lanka Attacks: What we Know and
Don’t Know,
easter-bombing-attacks.html, alle abgerufen am 19. Juni 2019).
Das Bundesverwaltungsgericht verfolgt die Lage in Sri Lanka aufmerksam
und widmet insbesondere der Situation von Angehörigen muslimischer und
christlicher Glaubensgemeinschaften sowie von Personen, die sich im
Rahmen muslimischer und christlicher Organisationen engagieren, ein be-
sonderes Augenmerk. Trotz der gewalttätigen Angriffe in Negombo, Co-
lombo und in Batticaloa ist aktuell nicht von einer im ganzen Land herr-
schenden Situation allgemeiner Gewalt auszugehen. Das Bundesverwal-
tungsgericht sieht zurzeit keine Veranlassung, die Behandlung von sri-
lankischen Asylbeschwerdeverfahren generell auszusetzen. Der Be-
schwerdeführer gehört nicht zu einer Personengruppe, die nach den ge-
nannten Vorfällen an Ostern einem erhöhten Risiko ausgesetzt ist, Opfer
von weiteren Anschlägen zu werden. Aus den dargelegten Gründen wird
deshalb der Sistierungsantrag abgelehnt und es kann in der Sache selbst
entschieden werden.
4.3 Der Antrag auf Einsicht in die nicht öffentlichen Quellen des Lagebildes
vom 16. August 2016 ist abzuweisen (vgl. etwa Urteil des BVGer E-
626/2018 vom 9. Juli 2018 E. 5; D-109/2018 vom 16. Mai 2018 E. 6.2).
5.
In der Beschwerde werden verschiedene formelle Rügen erhoben, welche
vorab zu beurteilen sind, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation
der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. So rügt der Beschwerdeführer
eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, eine Verletzung der Begründungs-
pflicht sowie eine unvollständige und unrichtige Abklärung des rechtser-
heblichen Sachverhalts.
5.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches
Gehör, welcher als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer
Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt
wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE
E-2084/2019
Seite 9
2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Be-
hörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer
Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist,
dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich ausei-
nandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl.
BGE 143 III 65 E. 5.2).
Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sach-
verhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen
Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachver-
haltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sach-
verhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind;
unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen
Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwal-
tungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., 2013,
Rz. 1043).
5.2 Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, da
ihn die Vorinstanz trotz entsprechenden Antrags nicht erneut zu seinen
Asylgründen angehört habe.
Die Vorinstanz war nicht verpflichtet, den Beschwerdeführer abermals
anzuhören. Das dritte Asylgesuch wurde nach dem rechtskräftigen
Abschluss des ersten Asylverfahrens innerhalb der Fünfjahresfrist von
Art. 111c AsylG eingereicht. Bei dieser Konstellation ist eine Anhörung
gemäss Art. 29 AsylG grundsätzlich nicht vorgesehen (vgl. BVGE 2014/39
E. 4.3). Der Beschwerdeführer war aufgrund der ihm obliegenden
Mitwirkungspflicht (vgl. Art. 8 AsylG) gehalten, seine neuen Asylgründe
bereits bei der Einreichung des Gesuchs umfassend und substanziiert
darzutun und mit entsprechenden Beweismitteln zu belegen. Diese hat der
anwaltlich vertretene Beschwerdeführer in seinem 42 Seiten umfassenden
schriftlichen (Mehrfach)Gesuch ausführlich dargelegt. Auf Beschwerde-
ebene wird denn auch diesbezüglich nichts Neues vorgetragen. Bei dem
vom Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang zitierten Rechtsgutach-
ten handelt es sich lediglich um eine Empfehlung von Prof. Walter Kälin an
das SEM, aus welcher der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine
erneute Anhörung ableiten kann. Die Rüge erweist sich als unbegründet.
5.3 Weiter macht er sowohl unter dem Titel des rechtlichen Gehörs als
auch der Verletzung der Begründungspflicht geltend, es falle sofort auf,
E-2084/2019
Seite 10
dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung unter keinen Umstän-
den eine sorgfältige und ernsthafte Abklärung der individuellen Gefähr-
dungslage des Beschwerdeführers vorgenommen haben könne, da die an-
gefochtene Verfügung lediglich auf drei Seiten ihre Argumentation darlege,
wobei ein Grossteil des Textes allgemeine Textblöcke seien. Bei solch einer
Kürze könne nicht von einer sorgfältigen individuellen Prüfung der Asylvor-
bringen gesprochen werden. Die Vorinstanz verweise lediglich darauf,
dass die Asylvorbringen sowohl durch das SEM als auch durch das Bun-
desverwaltungsgericht bereits mehrmals als unglaubhaft eingestuft worden
seien. Die geltend gemachten risikobegründenden Faktoren seien aller-
dings nicht angemessen berücksichtigt worden beziehungsweise nicht im
Lichte der im Asylgesuch vom 22. Februar 2019 neu geltend gemachten
Ausgangslage in Sri Lanka betrachtet worden.
Eine Verletzung der Begründungspflicht als Teilgehalt des rechtlichen Ge-
hörs welche es aufgrund der Ausgestaltung der Begründung dem Be-
troffenen ermöglichen soll, den Entscheid sachgerecht anzufechten, was
nur der Fall ist, wenn sich sowohl der Betroffene als auch die Rechtsmitte-
linstanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können (vgl.
BVGE 2011/37 E. 5.4.1; BVGE 2008/47 E. 3.2) liegt nicht vor. Die Vor-
instanz hat nachvollziehbar und hinreichend differenziert aufgezeigt, von
welchen Überlegungen sie sich leiten liess. Entgegen der in der Be-
schwerde vertretenen Auffassung hat sie sich mit sämtlichen neuen Vor-
bringen (insbesondere auch mit der aktuellen Lage in Sri Lanka) auseinan-
dergesetzt und ist zum Schluss gekommen, dass die aktuelle Lage in Sri
Lanka nichts an der Situation des Beschwerdeführers zu ändern vermöge.
Der blosse Umstand, dass dieser die Auffassung und Schlussfolgerungen
der Vorinstanz nicht teilt, ist keine Verletzung der Begründungspflicht, son-
dern eine materielle Frage. Das Vorbringen, sämtliche Sachverhaltsele-
mente beziehungsweise Risikofaktoren und damit die individuelle Flucht-
geschichte des Beschwerdeführers hätten vor dem Hintergrund der aktuell
verfügbaren Länderinformationen beurteilt werden müssen, beschlägt
ebenfalls die rechtliche Würdigung des Sachverhalts. Schliesslich zeigt die
ausführliche Beschwerdeeingabe deutlich auf, dass eine sachgerechte An-
fechtung des Entscheids der Vorinstanz ohne weiteres möglich war.
5.4 Sodann wird in der Beschwerde beanstandet, der rechtserhebliche
Sachverhalt sei nicht vollständig und richtig abgeklärt worden.
5.4.1 Die Vorinstanz habe weder die individuellen Asylgründe (insbeson-
dere die LTTE-Verbindungen seiner Verwandten und seine Zugehörigkeit
E-2084/2019
Seite 11
zur sozialen Gruppe der abgewiesenen tamilischen Asylsuchenden sowie
der vermeintlichen oder tatsächlichen LTTE-Unterstützer, seinen Ausland-
aufenthalt und sein exilpolitisches Engagement) noch die aktuelle Situation
in Sri Lanka und die erhöhte Gefährdung für Risikogruppen aufgrund der
Rückkehr von Mahinda Rajapaksa an die Macht geprüft. Ebenso habe sie
die Terroranschläge vom Ostersonntag nicht vollständig und korrekt abge-
klärt. Zudem genüge das von ihr erstellte Lagebild vom 16. August 2016
den Anforderungen an korrekt erhobene Länderinformationen nicht. Die
Vorinstanz habe nicht thematisiert, dass die Datenübermittlung an das sri-
lankische Generalkonsulat zwecks Papierbeschaffung eine Vorbereitung
für einen Background Check sei.
5.4.1.1 Alleine der Umstand, dass die Vorinstanz in ihrer Länderpraxis zu
Sri Lanka einer anderen Linie folgt, als vom Beschwerdeführer vertreten,
und sie aus sachlichen Gründen auch zu einer anderen Würdigung der
Vorbringen gelangt, als vom Beschwerdeführer verlangt, spricht nicht für
eine ungenügende Sachverhaltsfeststellung. Die Vorinstanz hat anlässlich
des zweiten Asylgesuchs in ihrer Verfügung vom 24. August 2019 bereits
ausführlich dargelegt, dass einer Vorsprache auf dem sri-lankischen Ge-
neralkonsulat keine asylrelevante Bedeutung zukommt. Dies bestätigte
das Bundesverwaltungsgericht im Grundsatzurteil BVGE 2017 VI/6
E. 4.3.3. Nichts Gegenteiliges ergibt sich im Übrigen aus der angerufenen
Vernehmlassung des SEM vom 8. November 2017 im Verfahren D-
4794/2017. Die Vorinstanz war nicht dazu verpflichtet, dieses bereits
rechtskräftig beurteilte Vorbringen erneut zu prüfen. Soweit der Beschwer-
deführer schliesslich vorbringt, die Lage in Sri Lanka habe sich mit der
Funktion Mahinda Rajapaksas als Oppositionsführer im Parlament verän-
dert und es ergebe sich damit eine unmittelbare Bedrohungslage für Re-
gimekritiker, vermengt er auch hier die Frage der Feststellung des Sach-
verhalts mit der Frage der rechtlichen Würdigung der Sache. Ausserdem
ist zu entgegnen, dass die Vorinstanz die Sachverhaltselemente, welche
Bestandteil eines rechtskräftigen Urteils sind, im Rahmen eines erneuten
Mehrfachgesuchs nicht nochmals zu beurteilen hat. Der rechtserhebliche
Sachverhalt wurde von der Vorinstanz richtig und vollständig festgestellt.
5.4.1.2 Der Beschwerdeführer beantragt, das Bundesverwaltungsgericht
habe festzustellen, dass sich das Lagebild der Vorinstanz vom 16. August
2016 zu Sri Lanka auf nichtexistierende und nicht bewiesene Quellen
stütze, weshalb die Verfügung aufzuheben und die Sache an die Vo-
rinstanz zurückzuweisen sei. Hierbei handelt es sich sinngemäss um den
vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers in anderen Verfahren bereits
E-2084/2019
Seite 12
öfters gestellten Antrag auf Offenlegung aller nicht öffentlich zugänglichen
Quellen des besagten Lagebildes, zumal die Begründung dieser Anträge
praktisch identisch ist. Der Antrag ist folglich abzuweisen (vgl. Urteil des
BVGer E-5142/2018 vom 13. November 2018 E. 6.1).
5.4.1.3 Im Übrigen ist festzuhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht
den Akten auch sonst keinerlei Hinweise entnehmen kann, dass die Vor-
instanz den Sachverhalt nicht ausreichend erstellt haben könnte.
5.5 Die formellen Rügen erweisen sich angesichts dieser Sachlage als un-
begründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die Sache aus formellen
Gründen aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die diesbe-
züglichen Rechtsbegehren sind somit abzuweisen.
6.
Der Beschwerdeführer stellt für den Fall einer materiellen Beurteilung sei-
ner Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht zwei Beweisan-
träge: Es seien ihm jene Quellen und Beweismittel vollständig anzugeben
und offenzulegen, auf welche die Vorinstanz sich bei der Analyse der aktu-
ellen Situation in Sri Lanka nach dem versuchten Putsch stütze und es sei
ihm anschliessend eine Frist zur Stellungnahme anzusetzen. Weiter sei er
von der Vorinstanz zu seiner individuellen Bedrohungslage, die sich infolge
der veränderten Lage in Sri Lanka ergebe, erneut anzuhören.
6.1 Eine erneute Anhörung erübrigt sich, da der Sachverhalt, wie vorste-
hend dargelegt, hinreichend erstellt wurde. Ferner besteht wie ebenfalls
bereits erwähnt im Rahmen eines Mehrfachgesuches kein Anspruch auf
eine erneute Anhörung (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.3).
6.2 Der Antrag um Offenlegung der von der Vorinstanz für seine Beurtei-
lung der aktuellen Lage verwendeten Quellen ist abzuweisen. Die Vo-
rinstanz stützte sich bei ihrer Einschätzung der Situation auf allgemeine
und öffentlich zugängliche Informationsquellen, bei welchen das SEM
keine Offenbarungspflicht trifft.
7.
7.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
E-2084/2019
Seite 13
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
7.2 Subjektive Nachfluchtgründe sind dann anzunehmen, wenn eine asyl-
suchende Person erst durch die Flucht aus dem Heimat- oder Herkunfts-
staat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung im
Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Wesentlich ist, ob die heimatli-
chen Behörden das Verhalten des Asylsuchenden als staatsfeindlich ein-
stufen und dieser deswegen bei einer Rückkehr eine Verfolgung befürch-
ten muss. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar kein
Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (Art. 54 AsylG;
vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1; Entscheidungen und Mitteilungen der Schwei-
zerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2000 Nr. 16 E. 5a m.w.H.).
7.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
8.
8.1 Die Vorinstanz wies das Mehrfachgesuch des Beschwerdeführers ab,
da seine Vorbringen den Anforderungen an Art. 3 AsylG nicht standhielten.
Der am 26. Oktober 2018 begonnene Machtkampf zwischen der Sri Lanka
Freedom Party (SLFP) von Maithripala Sirisena sowie der Sri Lanka Pe-
ople’s Party (SLPP) von Mahinda Rajapaksa und der United National Party
(UNP) von Ranil Wickremesinghe vermöge keine Furcht vor zukünftiger
Verfolgung zu begründen. Der Machtkampf sei auf politischer und justiziel-
ler Ebene ausgetragen worden und habe vor allem in Colombo stattgefun-
den. Das Verfassungsgericht (Supreme Court of Sri Lanka) habe am
13. Dezember 2018 die Parlamentsauflösung durch Präsident Sirisena als
verfassungswidrig befunden. In der Folge sei Mahinda Rajapaksa als Pre-
mierminister zurückgetreten und Ranil Wickremesinghe am 16. Dezember
2018 erneut als Premierminister vereidigt worden. Die allgemeine Situation
in Sri Lanka habe sich seither wieder beruhigt. Da auch während des
Machtkampfs keine Zunahme gezielter Verfolgungsmassnahmen zu ver-
zeichnen gewesen sei, sei nicht von einer generell erhöhten Gefährdung
E-2084/2019
Seite 14
für sri-lankische Staatsangehörige aufgrund dieses Machtkampfes auszu-
gehen. Es ergebe sich daraus keine neue Gefährdung für von aus dem
Ausland nach Sri Lanka zurückkehrende Personen. Auch bezüglich der üb-
rigen vorgebrachten Elemente LTTE-Heldenfamilie, Engagement für die
TNA, exilpolitische Aktivitäten sei keine neue Gefährdung herzuleiten,
zumal der Beschwerdeführer dafür auch gegenüber dem letzten Asylver-
fahren keine neuen persönlichen Bezugselemente anführe.
Es bestehe damit kein begründeter Anlass zur Annahme, dass der Be-
schwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit und in absehbarer Zukunft asylrelevanten Verfolgungsmass-
namen ausgesetzt sein werde.
8.2 Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers macht auf Beschwerde-
ebene ausgedehnte allgemeine Ausführungen zur Lage in Sri Lanka und
reicht zum Beleg seiner Einschätzung eine umfangreiche eigene Doku-
menten- und Quellensammlung (Stand: 22. Oktober 2018) zu den Akten,
welche das Lagebild und die Einschätzung des SEM widerlege. Weiter
habe sich die Sicherheitslage nach den Anschlägen vom 21. April 2019 in
Sri Lanka klar verschlechtert und es ergebe sich infolge dieser Ereignisse
eine unmittelbare und zugespitzte Bedrohungslage für Oppositionelle,
Menschenrechtsaktivisten, Journalisten und Angehörige religiöser und eth-
nischer Minderheiten sowie insbesondere von Tamilen. Sodann hält der
Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe daran fest, dass er meh-
rere der im Referenzurteil E-1866/2016 vom 15. Juli 2016 definierten Risi-
kofaktoren (Verdacht der Verbindungen zur LTTE, exilpolitisches Engage-
ment in der Schweiz, fehlende sri-lankische Ausweispapiere und langer
Auslandaufenthalt) erfülle. Die ersten zwei Risikofaktoren seien als stark
einzustufen, wobei die anderen zwei Faktoren eher genereller Natur seien.
Einfluss auf die Gefährdungslage habe ferner auch seine Zugehörigkeit zur
bestimmten sozialen Gruppe der abgewiesenen tamilischen Asylsuchen-
den sowie der vermeintlichen oder tatsächlichen LTTE-Unterstützer. Bei ei-
ner Rückkehr nach Sri Lanka habe er daher mit asylrelevanten Nachteilen
zu rechnen.
9.
9.1 Das Bundesverwaltungsgericht stellte im Urteil E-1866/2015 vom
15. Juli 2016 (als Referenzurteil publiziert) fest, bestimmte Risikofaktoren
(Eintrag in die Stop-List, Verbindung zu den LTTE und exilpolitische Aktivi-
täten) seien als stark risikobegründend zu qualifizieren, da sie unter den im
Entscheid dargelegten Umständen bereits für sich alleine genommen zur
E-2084/2019
Seite 15
Bejahung einer begründeten Furcht führen könnten. Demgegenüber wür-
den das Fehlen ordentlicher Identitätsdokumente, eine zwangsweise res-
pektive durch die IOM (Internationale Organisation für Migration) begleitete
Rückführung sowie gut sichtbare Narben schwach risikobegründende Fak-
toren darstellen. Dies bedeute, dass diese in der Regel für sich alleine ge-
nommen keine relevante Furcht vor ernsthaften Nachteilen zu begründen
vermöchten. Jegliche glaubhaft gemachten Risikofaktoren seien in einer
Gesamtschau und in ihrer Wechselwirkung sowie unter Berücksichtigung
der konkreten Umstände in einer Einzelfallprüfung zu berücksichtigen, mit
dem Ziel zu erwägen, ob mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine flücht-
lingsrechtlich relevante Verfolgung bejaht werden müsse (Urteil
E-1866/2015 E. 8.5.5).
9.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat bereits in seinen vorgängigen Ur-
teilen E-4165/2016 vom 7. Juni 2017, E-5103/2016 sowie E-5638/2018
vom 7. Dezember 2018 festgestellt, dass es dem Beschwerdeführer nicht
gelungen sei, den zur Begründung seines Asylgesuches vorgetragenen
Sachverhalt in den wesentlichen Punkten (Aufgebot wegen Tätigkeit für
TNA; familiäre Verbindungen zur LTTE) glaubhaft zu machen. Die übrigen
Sachverhaltselemente (exilpolitische Tätigkeit, Papierbeschaffung, Ände-
rung der politischen Situation in Sri Lanka) seien nicht asylrelevant. So-
dann erfülle der Beschwerdeführer keine Risikofaktoren und es lägen keine
Anhaltspunkte für eine spezifische Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG
vor. Es ist nach wie vor nicht davon auszugehen, dass der Beschwerde-
führer in einer Stop- oder Watch-List verzeichnet ist. Allein der Umstand,
dass er in seiner Rechtsmitteleingabe bereits bekannte Sachverhaltsele-
mente wiederholt und daran festhält, er sei aufgrund seines Profils gleich
mehreren Risikogruppen zuzuordnen, obwohl in den oben erwähnten Ur-
teilen des Bundesverwaltungsgerichts jeweils festgehalten wurde, dass er
keine risikobegründenden Faktoren erfülle (so letztmals etwa zwei Monate
vor seiner erneuten Asylgesuchstellung), vermag an dieser Einschätzung
nichts zu ändern.
9.3 Auch unter Berücksichtigung der nach Abschluss des letzten Asylver-
fahrens entstandenen, auf der eingereichten CD-ROM abgespeicherten
Beweismittel (welche sich im Wesentlichen auf die allgemeine Situation in
Sri Lanka beziehen, ohne dabei einen konkreten Bezug zum Beschwerde-
führer erkennen zu lassen) bestehen keine stichhaltigen Gründe zur An-
nahme, dass der Beschwerdeführer einer der im Referenzurteil
E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 genannten Risikogruppen zuzurechnen ist.
Es sind aufgrund der derzeitigen Aktenlage keine massgeblichen Hinweise
E-2084/2019
Seite 16
dafür ersichtlich, dass er ins Visier der sri-lankischen Behörden geraten
könnte und diese ein potenzielles Verfolgungsinteresse an ihm hätten. Der
am 26. Oktober 2018 begonnene Machtkampf zwischen Maithripala Siri-
sena, Mahinda Rajapaksa und Ranil Wickremesinghe vermag daran nichts
zu ändern. Die aktuelle Lage in Sri Lanka ist zwar als volatil und nach
den verheerenden Anschlägen vom 21. April 2019 zweifellos auch als sehr
angespannt zu beurteilen, jedoch ist aufgrund dessen nicht auf eine ge-
nerell erhöhte Gefährdung von zurückkehrenden tamilischen Staatsange-
hörigen zu schliessen. Aus den Akten ergeben sich ferner keine Hinweise,
dass speziell der Beschwerdeführer einer erhöhten Gefahr ausgesetzt
wäre. Insofern ist an der Lageeinschätzung im Urteil
E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 weiterhin festzuhalten.
9.4 Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer nichts vorgebracht, was
geeignet wäre, seine Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder glaubhaft
zu machen. Die Vorinstanz hat sein drittes Asylgesuch zu Recht abgelehnt.
10.
10.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie
(Art. 44 AsylG).
10.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
11.
11.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG;
Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungs-
vollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts
der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigen-
schaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich
ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24
E. 10.2 m.w.H.).
E-2084/2019
Seite 17
11.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, es sei mit überwiegender Wahr-
scheinlichkeit davon auszugehen, dass jeder nach Sri Lanka zurückge-
schaffte tamilische Asylgesuchsteller jederzeit Opfer von Verhaftung und
Verhören unter Anwendung von Folter werden könne. Da er mit seiner Vor-
geschichte in diese bestimmte Gruppe falle, wäre auch bei ihm von einer
solchen überwiegenden Gefahr auszugehen, weshalb die Unzulässigkeit
des Wegweisungsvollzugs festzustellen sei. Ausserdem gehöre der Be-
schwerdeführer zu einer klar definierten Gruppe (exilpolitisch aktiver tami-
lischer Rückkehrer mit vermeintlichen LTTE-Verbindungen), die systema-
tisch in Sri Lanka verfolgt werde. Das Risiko von Behelligungen, Belästi-
gungen, Misshandlungen durch Behörden oder durch paramilitärische
Gruppierungen bestehe auch nach einer Einreise, weshalb der Wegwei-
sungsvollzug vorliegend auch unzumutbar sei. Aufgrund der Papierbe-
schaffung durch das sri-lankische Konsulat in Genf würden die Behörden
bei seiner Rückkehr nach Sri Lanka sofort Kenntnis darüber erhalten, dass
er sich während seines längeren Aufenthalts in der Schweiz exilpolitisch
betätigt und damit einen Wiederaufbau der LTTE angestrebt habe. Auf-
grund seiner LTTE-Verbindungen und der bereits erfolgten Verfolgung be-
stehe bei den standardisierten Verhören der sri-lankischen Behörden, de-
nen er sich nicht entziehen könne, eine akute Gefahr für Leib und Leben.
11.3
11.3.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25
Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen
Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behand-
lung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf nie-
mand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Be-
handlung unterworfen werden.
11.3.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da-
rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
E-2084/2019
Seite 18
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den
Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
11.3.3 Sodann ergeben sich weder aus der Beschwerdeschrift noch aus
den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung
nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3
EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt
wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschen-
rechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der
Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder
glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder un-
menschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi ge-
gen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127
m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt
den Wegweisungsvollzug nicht als unzulässig erscheinen (vgl. dazu BVGE
2011/24 E. 10.4 und Referenzurteil E-1866/2015 E. 12). Der EGMR hat
wiederholt festgestellt, dass nicht generell davon auszugehen sei, zurück-
kehrenden Tamilen und Tamilinnen drohe in Sri Lanka eine unmenschliche
Behandlung. Es müsse jedoch im Einzelfall eine Risikoeinschätzung vor-
genommen werden (vgl. EGMR, R.J. gegen Frankreich vom 19. Septem-
ber 2013, Nr.10466/11, Ziff. 37). Es bestehen aufgrund der Akten keine
konkreten Hinweise, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach
Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Massnahmen zu befürchten
hätte, die über einen so genannten "Background Check" (Befragung und
Überprüfung von Tätigkeiten im In- und Ausland) hinausgehen würden, o-
der dass er persönlich gefährdet wäre. Der Vollzug der Wegweisung ist
somit sowohl im Sinne der asylgesetzlichen als auch der völkerrechtlichen
Bestimmungen zulässig.
11.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
11.4.1 Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und
den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Zurzeit herrscht in Sri Lanka
E-2084/2019
Seite 19
weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. In den beiden Refe-
renzurteilen E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 und D-3619/2016 vom 16. Ok-
tober 2017 hat das Bundesverwaltungsgericht eine aktuelle Einschätzung
der Lage in Sri Lanka vorgenommen. Dabei stellte es fest, dass der Weg-
weisungsvollzug sowohl in die Nordprovinz als auch in die Ostprovinz unter
Einschluss des Vanni-Gebiets zumutbar ist, wenn das Vorliegen von indi-
viduellen Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen
familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine ge-
sicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden kann.
11.4.2 Die Vorinstanz hat die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in
seinen Herkunftsort im Distrikt Jaffna zutreffend bejaht. Die vom Beschwer-
deführer angeführten aktuellen politischen Entwicklungen in Sri Lanka las-
sen keine andere Einschätzung zu. Daran vermögen wie bereits darge-
legt auch die neusten Gewaltvorfälle in Sri Lanka vom 21. April 2019 und
der gleichentags von der sri-lankischen Regierung verhängte Ausnahme-
zustand nichts zu ändern.
11.4.3 In Bezug auf das Vorliegen individueller Zumutbarkeitskriterien kann
vollständig auf die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts E-4165/2016
vom 7. Juni 2017, E-5103/2016 sowie E-5638/2018 vom 7. Dezember 2018
verwiesen werden. Dort wurde dargelegt, dass der Beschwerdeführer seit
Geburt bis vor seiner Ausreise, zuletzt mit seiner Ehefrau und seinen Kin-
dern, in B._______ lebte, wo auch seine Eltern und (…) Geschwister sowie
weitere Verwandte leben. Er verfügt über eine (…) Schulbildung. Zwar hat
er keinen Schulabschluss, indessen mehrjährige Berufserfahrung als (…).
Es ist davon auszugehen, dass seine Familie ihn bei der Wiedereingliede-
rung unterstützen wird und er sich eine neue Existenz wird aufbauen kön-
nen.
11.4.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch
als zumutbar.
11.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E-2084/2019
Seite 20
11.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
12.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und soweit diesbezüglich
überprüfbar angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
13.
13.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten zufolge der sehr
umfangreichen Beschwerde mit zahlreichen Beilagen ohne individuellen
Bezug zum Beschwerdeführer auf insgesamt Fr. 1ꞌ500. festzusetzen
(Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
13.2 Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers stellte im vorliegenden
Fall zum wiederholten Mal Rechtsbegehren, über die bereits in anderen
Verfahren mehrfach befunden worden ist (Bestätigung der Zufälligkeit be-
ziehungsweise Offenlegung der objektiven Kriterien der Zusammenset-
zung des Spruchkörpers sowie Offenlegung der Quellen des Lagebildes
des SEM). Somit sind dem Rechtsvertreter diese unnötig verursachten
Kosten persönlich aufzuerlegen und auf Fr. 200. festzusetzen (Art. 6
AsylG i.V.m. Art. 66 Abs. 3 BGG; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts
5D_56/2018 vom 18. Juli 2018 E. 6; Urteil des BVGer E-5142/2018 vom
13. November 2018 E. 6.1). Dieser Betrag ist von den Gesamtverfahrens-
kosten in der Höhe von Fr. 1ꞌ500. in Abzug zu bringen.
13.3 Im Übrigen sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1‘300.
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.
(Dispositiv nächste Seite)
E-2084/2019
Seite 21
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Dem Beschwerdeführer werden Verfahrenskosten in der Höhe von
Fr. 1ꞌ300. auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Ur-
teils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Rechtsanwalt Gabriel Püntener werden Verfahrenskosten in der Höhe von
Fr. 200. persönlich auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand
des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Roswitha Petry Regina Seraina Goll
Versand: