Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung V
E-2085/2007
Urteil vom 20. Dezember 2010
Besetzung Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz),
Richterin Kadima Muriel Beck, Richter François Badoud,
Gerichtsschreiber Marco Abbühl.
Parteien A._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Asyl und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom
21. Dezember 2006 / N / (…).
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Sachverhalt:
Mit Schreiben in englischer Sprache an die Schweizer Botschaft in
Colombo vom (…) ersuchte der Beschwerdeführer um Asyl und
sinngemäss um Bewilligung der Einreise in die Schweiz.
Zur Begründung machte er im Wesentlichen geltend, sein Bruder sei im Jahre 1985 wegen dessen
Mitgliedschaft bei der Eelam People's Revolutionary Liberation Front (EPRLF) von Unbekannten ermordet
worden, worauf die Eltern den Beschwerdeführer zu seinem Schutz in ein Land im Nahen Osten geschickt
hätten. Nach zehn Jahren sei er in den Heimatstaat zurückgekehrt, habe geheiratet und eine Familie
gegründet. Angesichts der Probleme und Drohungen im Zusammenhang mit seinem Bruder sei er
gezwungen gewesen, erneut in den Nahen Osten zu flüchten. Seine Frau habe ihm telefonisch mitgeteilt,
dass bewaffnete Unbekannte in seiner Abwesenheit mehrmals zum Haus der Familie gekommen seien und
für den Fall seiner Rückkehr nach Sri Lanka gedroht hätten. Nach dem Abschluss des
Waffenstillstandsabkommens zwischen der srilankischen Regierung und der Liberation Tigers of Tamil
Eelam (LTTE) sei er am (…) nach Sri Lanka zurückgekehrt. Anlässlich der Kommunalwahlen vom (…)
habe er für eine unabhängige Gruppe unter dem Symbol „Spectacles“ kandidiert. Als er am Abend des (…)
von einer Wahlveranstaltung nach Hause gekommen sei, habe ihm seine Frau einen Zettel der Pongi Elum
(Tamil) Makkal Padai ausgehändigt, welcher ihr zuvor von einem Unbekannten übergeben worden sei. Im
besagten Schreiben habe man ihm mit dem Tode gedroht, für den Fall dass er an den Wahlen teilnehmen
sollte. Am folgenden Tag habe er Anzeige bei der Polizei erstattet und sich danach nicht mehr zu Hause
aufgehalten. Der einzige Ausweg für ihn bestehe darin, das Land zu verlassen.
Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte er in der Beilage eine Kopie der englischen Übersetzung
seiner Anzeige bei der Eravur Polizeistation vom (…) zu den Akten.
Mittels Schreiben der Botschaft vom 23. Juni 2006 wurde der
Beschwerdeführer aufgefordert, bis zum 25. Juli 2006 seine
Fluchtgründe unter Beilage allfälliger Beweismittel detailliert
darzulegen, sämtliche Dokumente von einem amtlichen Übersetzer in
die englische Sprache übersetzen zu lassen und Kopien von
Identitätspapieren einzureichen.
In seinem Schreiben an die Schweizer Botschaft in Colombo vom 12. Juli
2006 (Posteingang 25. Juli 2006) bestätigte der Beschwerdeführer im
Wesentlichen seine bereits zuvor gemachten Vorbringen und brachte
ergänzend vor, er sei nach den Wahlen vom (…) wiederholt am Telefon
bedroht worden. Da er sich noch immer verstecken müsse, könne er
seinen täglichen Verpflichtungen nicht nachkommen. In der Beilage
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reichte er eine Wohnsitzbestätigung des Grama Niladhari, ausgestellt
am 20. Juli 2006, eine Kopie seiner Nomination als Kandidat der (…),
zwei Listen mit Kandidaten der Lokalwahlen vom (…) samt
Übersetzungen, eine Kopie des Wahlkampfzettels des
Beschwerdeführers samt Übersetzung, eine Kopie eines Flugblattes der
Tamil National Liberation Front samt Übersetzung sowie Kopien der
Anzeigen bei der Polizeistation Eravur vom (…) und vom (…) inklusive
Übersetzungen zu den Akten.
Mit Schreiben vom 12. Oktober 2006 übermittelte die Botschaft das
Asylgesuch an das BFM und ersuchte gleichzeitig um Mitteilung, ob der
Beschwerdeführer zu einer Befragung einzuladen sei.
Das BFM lehnte das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung
vom 21. Dezember 2006 – Eröffnungsdatum unbekannt – ab und
verweigerte ihm die Einreise in die Schweiz. Zur Begründung führte das
Bundesamt im Wesentlichen aus, bei den vom Beschwerdeführer
geschilderten Verfolgungsmassnahmen handle es sich um Übergriffe
Dritter, die nur dann asylrelevant seien, falls der Staat seiner
Schutzpflicht nicht nachkomme oder nicht in der Lage sei, Schutz zu
gewähren. Der srilankische Staat sei grundsätzlich gewillt, bedrohten
beziehungsweise verfolgten Personen den erforderlichen Schutz zu
gewähren, und die Polizei habe die Anzeige des Beschwerdeführers
auch entgegengenommen. Aus den Akten würden sich zudem keine
Hinweise ergeben, wonach dem Beschwerdeführer ernsthafte Nachteile
im Sinne des Asylgesetzes entstanden seien. Gegen das Vorliegen einer
aktuellen Verfolgungsgefahr spreche namentlich, dass sich der
Beschwerdeführer nach wie vor in der Region von (…) aufhalte. Die
subjektive Furcht des Beschwerdeführers vor zukünftiger Verfolgung
genüge nicht für die Annahme einer einreiserelevanten
Verfolgungsgefahr, zumal es an konkreten Indizien fehle, dass die
Verfolger ihre Drohungen mit erheblicher Wahrscheinlichkeit und in
absehbarer Zukunft in die Tat umsetzen würden. Ebensowenig genüge
die Tatsache, dass sich die Sicherheitslage im Norden und Osten des
Landes verschlechtert habe, um eine einreiserelevante
Verfolgungsgefahr zu begründen. Im Übrigen bestehe für den
Beschwerdeführer die Möglichkeit, sich allfälligen zukünftigen
Verfolgungsmassnahmen durch Verlegung seines Wohnsitzes in einen
anderen Landesteil zu entziehen. Weder die vom Beschwerdeführer
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geschilderten Übergriffe, noch die geltend gemachte Furcht vor
zukünftiger Verfolgung würden den Anforderungen an die Asylrelevanz
der Vorbringen genügen.
Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom
12. März 2007 (Posteingang 21. März 2007) Beschwerde und beantragte
sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Erteilung
der Einreisebewilligung und die Asylgewährung. In der
Beschwerdebegründung beschränkte er sich im Wesentlichen auf eine
Wiederholung seiner bereits im erstinstanzlichen Verfahren gemachten
Aussagen, ohne sich konkret mit den Vorbringen des BFM im
angefochtenen Entscheid auseinanderzusetzen.
Mit Verfügung vom 29. August 2008 stellte die vormals zuständige
Instruktionsrichterin fest, dass der Zeitpunkt der Eröffnung der
Verfügung an den Beschwerdeführer aufgrund der Akten nicht bestimmt
werden könne. Gleichzeitig forderte sie das BFM unter Fristansetzung
auf, sich im Rahmen einer Vernehmlassung insbesondere zur Frage des
Eröffnungszeitpunkts zu äussern.
Das BFM hielt in seiner Vernehmlassung vom 16. September 2008 fest,
die Beschwerde enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder
Beweismittel, welche eine Änderung seines Standpunktes rechtfer-tigen
könnten. Zum Zeitpunkt der Entscheideröffnung führte es aus, dieser
lasse sich aufgrund der Empfangsbestätigung nicht ermitteln, da die
beiden Stempel bezüglich der Aushändigung an den Beschwerdeführer
sowie der Rücksendung an die Schweizer Botschaft in Colombo
unleserlich seien und ein handschriftlicher Datumseintrag fehle.
Mit Verfügung vom 20. Oktober 2010 gewährte die neu zuständige
Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer Gelegenheit, sich innert Frist
zur Vernehmlassung des BFM zu äussern und dem Gericht allfällig
veränderte Verhältnisse mitzuteilen.
Der Beschwerdeführer liess sich innert Frist nicht vernehmen, weshalb vorliegend – wie für den
Säumnisfall angedroht – aufgrund der Aktenlage zu entscheiden ist.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht
Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und
ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das
Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht
vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem
Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG,
SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3. Die Beschwerde ist nicht in einer Amtssprache des Bundes
abgefasst. Aus prozessökonomischen Gründen wurde auf die
Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeverbesserung jedoch verzichtet,
da der in Englisch verfassten Beschwerdeeingabe genügend klare,
sinngemässe Rechtsbegehren und deren Begründung zu entnehmen
sind und ohne weiteres darüber befunden werden kann. Der vorliegende
Entscheid ergeht hingegen in deutscher Sprache (vgl. Art. 33a
Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG).
1.4. Aufgrund des Umstandes, dass sich das Zustellungsdatum nicht
ermitteln liess, ist von der Rechtzeitigkeit der formgerecht eingereichten
Beschwerde auszugehen. Der Beschwerdeführer ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt, hat ein schutzwürdiges
Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung und ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m.
Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1, 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde
ist einzutreten.
1.5. Der Beschwerdeführer richtete seine Beschwerde gemäss
Rechtsmittelbelehrung an die vormals zuständige Schweizerische
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Asylrekurskommission. Am 1. Januar 2007 übernahm das
Bundesverwaltungsgericht jene Verfahren.
2.
2.1. In formeller Hinsicht ist festzuhalten, dass gemäss Art. 19 AsylG ein
Asylgesuch im Ausland bei einer schweizerischen Vertretung gestellt
werden kann, welche es mit einem Bericht an das Bundesamt überweist
(Art. 20 Abs. 1 AsylG). Die schweizerische Vertretung führt mit der
asylsuchenden Person in der Regel eine Befragung durch (Art. 10 Abs.
1 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen
[AsylV 1, SR 142.311]). Ist dies nicht möglich, so wird die asylsuchende
Person von der Vertretung aufgefordert, ihre Asylgründe schriftlich
festzuhalten (Art. 10 Abs. 2 AsylV 1). Das Bundesverwaltungsgericht
hat in Auslegung dieser Bestimmungen in einem Entscheid vom 27.
November 2007 i.S. E-6148/2006 (publiziert unter BVGE 2007/30)
erkannt, dass sich die Unmöglichkeit einer Befragung aus
organisatorischen oder kapazitätsmässigen Gründen bei der jeweiligen
Vertretung, aus faktischen Hindernissen im betreffenden Land oder
aus bei der asylsuchenden Person liegenden persönlichen Gründen
ergeben kann (vgl. BVGE a.a.O. E. 5.2 und 5.3). Da die Anhörung der
Sachverhaltserstellung sowie der Gewährung des rechtlichen Gehörs
dient (vgl. BVGE a.a.O. E. 5.5), ist die asylsuchende Person bei
gegebener Unmöglichkeit einer Anhörung unter Hinweis auf ihre
Mitwirkungspflicht in einem individualisierten Schreiben mittels
konkreter Fragen aufzufordern, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten;
ein standardisiertes Schreiben vermag diesen Anforderungen damit in
aller Regel nicht zu genügen (BVGE a.a.O. E. 5.4). Allerdings kann sich
eine Befragung beziehungsweise eine schriftliche
Sachverhaltsabklärung erübrigen, wenn der Sachverhalt bereits
aufgrund des eingereichten Asylgesuchs entscheidreif erstellt
erscheint. Der asylsuchenden Person ist aber diesfalls immerhin im
Sinne des rechtlichen Gehörs die Gelegenheit zu geben, sich zu einem
abzusehenden negativen Entscheid zumindest schriftlich zu äussern
(BVGE a.a.O. E. 5.7). Schliesslich ist das Bundesamt in jedem Fall
gehalten, das Absehen von einer Befragung in der Verfügung über das
Asylgesuch zu begründen (BVGE a.a.O. E. 5.6 sowie 5.7)
2.2. Im vorliegenden Fall wurde der Beschwerdeführer von der
Vertretung in Colombo nicht zu seinem Asylgesuch befragt. Er
wurde lediglich mittels eines standardisierten Schreibens
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aufgefordert, detailliertere Angaben zu den Fluchtgründen, zu bisher
ergriffenen Schutzmassnahmen und zu einer allfälligen
innerstaatlichen Flucht- oder Aufenthaltsalternative zu machen.
Hingegen wurde darauf verzichtet, den Beschwerdeführer mittels
konkreter, auf seine Asylvorbringen bezogener Fragen zur weiteren
Konkretisierung seiner Asylgründe aufzufordern. Das BFM hat es
schliesslich in seiner Verfügung vom 21. Dezember 2006 unterlassen,
seinen Verzicht auf eine Befragung zu begründen.
2.3. Da der angefochtene Entscheid vor Bekanntwerden des erwähnten
Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. November 2007
gefällt worden ist, finden die darin entwickelten Verfahrensgrundsätze
(Aufforderung zur Darstellung der Asylgründe mittels eines
individualisierten Schreibens, Begründung des Verzichts auf eine
Anhörung durch das BFM) vorliegend keine Anwendung. Vorliegend ist
somit nicht von einer Verletzung des rechtlichen Gehörs auszugehen.
Überdies hat der Beschwerdeführer mit Verfügung vom 20. Oktober 2010
Gelegenheit bekommen, sich zur Vernehmlassung und allfällig
veränderten Verhältnissen im Zusammenhang mit seinem Asylgesuch zu
äussern, was er bis zum Vorliegen dieses Urteils nicht getan hat.
3.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
4.
Das Bundesamt kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen,
wenn die asylsuchenden Personen keine Verfolgung glaubhaft machen
können oder ihnen die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet
werden kann (vgl. Art. 3, Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG). Gemäss Art.
20 Abs. 2 AsylG bewilligt das Bundesamt Asylsuchenden die Einreise
zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihnen nicht zugemutet werden
kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes
Land auszureisen. Gestützt auf Art. 20 Abs. 3 AsylG kann das
Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD)
schweizerische Vertretungen ermächtigen, Asylsuchenden die Einreise
zu bewilligen, die glaubhaft machen, dass eine unmittelbare Gefahr für
Leib und Leben oder für die Freiheit aus einem Grund nach Art. 3
Abs. 1 AsylG bestehe.
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5.
5.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person
anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie
zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit
zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen
Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck
bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen
(Art. 3 AsylG).
5.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft
nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft
gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere
Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich
widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
6.
6.1. Das BFM begründete seinen ablehnenden Entscheid mit der
fehlenden Asylrelevanz der Vorbringen des Beschwerdeführers (Art. 3
AsylG) und verzichtete auf eine Prüfung der Glaubhaftigkeit derselben.
6.2. Bei den in Art. 3 Abs. 2 AsylG genannten Massnahmen, welche eine
Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit bewirken, gilt die gesetzliche
Vermutung, dass diese einen weiteren Verbleib der betroffenen
Person im Heimat- oder Herkunftsstaat unzumutbar machen. Diese
Vermutung gilt jedoch nur, wenn der Zusammenhang zwischen
Verfolgung und Verlassen des Landes in zeitlicher und sachlicher
Hinsicht genügend eng ist und der erlittene Eingriff eine bestimmte
Intensität aufweist. Lediglich geringe Beeinträchtigungen genügen
dazu nicht, da das Asylrecht nicht Opfer jeglichen Unrechts schützen
will. Wo die Zumutbarkeitsschwelle liegt, ist im Einzelfall festzulegen,
wobei nach den verschiedenen Eingriffsarten zu unterscheiden ist (vgl.
Alberto Achermann/ Christina Hausammann, Handbuch des Asylrechts,
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2. vollständig überarbeitete Auflage, Bern/Stuttgart 1991, S. 77).
Eingriffe in andere menschenrechtlich geschützte Rechtsgüter als Leib,
Leben oder Freiheit, unter Umständen auch wiederholte, zu wenig
intensive Eingriffe in Leib und Freiheit, gelten nach Art. 3 Abs. 2 AsylG
dann als Verfolgung, wenn daraus ein unerträglicher psychischer Druck
entsteht, der einen weiteren Verbleib im Heimatstaat für die betroffene
Person unzumutbar macht. Der durch den Eingriff entstandene
unerträgliche psychische Druck ist gemäss der schweizerischen
Asylpraxis dann beachtlich, wenn die Massnahmen und deren
Auswirkungen den weiteren Verbleib im Heimatstaat als objektiv
unzumutbar erscheinen lassen. Dabei muss Ausgangspunkt immer ein
konkreter Eingriff sein, der stattgefunden hat oder mit solcher
Wahrscheinlichkeit droht, dass die Furcht vor ihm als begründet
erscheint, wobei der Eingriff auch hier aus einem der in Art. 3 Abs. 1
AsylG genannten Motive erfolgen muss (vgl. a.a.O., S. 79).
6.2.1. Eigenen Angaben zufolge hat der Beschwerdeführer schriftliche
und telefonische Drohungen erhalten, und es ist zu keiner Situation
konkreter Bedrohung oder gar zu Übergriffen auf seine Person
gekommen. Weder die körperliche Integrität noch die persönliche
Freiheit des Beschwerdeführers wurden beeinträchtigt, weshalb kein
konkreter Eingriff in geschützte Rechtsgüter vorliegt.
6.2.2. Im Folgenden ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer allenfalls
begründete Furcht hat, in Zukunft einem asylrelevanten Eingriff
ausgesetzt zu werden. Diesbezüglich ist zunächst zu erwähnen, dass
sich die allgemeine Lage in Sri Lanke seit Einreichung des Asylgesuchs
massgeblich verändert hat. Die militärische Auseinandersetzung
zwischen der srilankischen Armee und der LTTE endete mit der
Niederlage der LTTE im Mai 2009. Angesichts dieser veränderten Lage
erscheint es unwahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer in
absehbarer Zukunft asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen seitens
der LTTE oder ihr nahestehender Gruppierungen, wie die Pongi Elum
(Tamil) Makkal Padai, ausgesetzt sein wird. Wie das BFM in seinem
Entscheid zutreffend feststellte, hat der Beschwerdeführer sodann nicht
versucht, sich den Nachstellungen durch eine Verlegung seines
Wohnsitzes zu entziehen und ist auch nach seinen beiden
Auslandaufenthalten immer wieder freiwillig an seinen Wohnort und
damit an den Ort der geltend gemachten Bedrohung zurückgekehrt. Unter
diesen Umständen kann nicht von einer begründeten Furcht des
Beschwerdeführers vor zukünftiger Verfolgung ausgegangen werden
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und seine diesbezüglichen Vorbringen sind als nicht asylrelevant zu
bezeichnen. Im Übrigen kann auf die zutreffenden Erwägungen der
Vorinstanz im angefochtenen Entscheid verwiesen werden, ohne diese
im Einzelnen zu wiederholen.
6.3. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer
weder eine bereits erlittene, asylrelevante Verfolgung noch eine objektiv
begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung glaubhaft machen konnte,
weshalb seine Vorbringen den Anforderungen an die Asylrelevanz
gemäss Art. 3 AsylG insgesamt nicht zu genügen vermögen. Nach dem
Gesagten erübrigt es sich, auf seine weiteren Vorbringen in seiner
Rechtsmitteleingabe einzugehen, weil sie am Ergebnis nichts ändern
können. Die Vorinstanz hat demnach zu Recht die Erteilung der
Einreisebewilligung verweigert und das Asylgesuch abgewiesen.
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten von Fr. 600.-
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
VwVG). Aus verwaltungsökonomischen Gründen ist indessen auf die
Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG
i.V.m. Art. 6 Bst. b VGKE).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen..
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM sowie die
Schweizer Botschaft in Colombo.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Regula Schenker Senn Marco Abbühl
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