B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-2085/2017
Ur t e i l vom 7 . No vembe r 2 0 1 9
Besetzung
Richterin Roswitha Petry
Richterin Nina Spälti Giannakitsas,
Richterin Sylvie Cossy,
Gerichtsschreiberin Sarah Diack.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch MLaw Jana Maletic, Rechtsanwältin,
(…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Vollzug der Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 13. März 2017 / N (…).
E-2085/2017
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin, eritreische Staatsangehörige aus B._______,
verliess ihr Heimatland gemäss eigenen Angaben im Februar des Jahres
2015 zu Fuss in Richtung Äthiopien und gelangte von dort aus über den
Sudan, Libyen, das Mittelmeer und Italien bis in die Schweiz, wo sie am 9.
Oktober 2015 einreiste und gleichentags im damaligen Empfangs- und
Verfahrenszentrum (EVZ) C._______ um Asyl nachsuchte.
B.
B.a Mit am 14. Oktober 2015 im D._______ durchgeführter Knochenalters-
analyse wurde die damalige Minderjährigkeit der Beschwerdeführerin be-
stätigt.
B.b Am 22. Oktober 2015 wurde die Beschwerdeführerin zu ihrer Person
und dem Reiseweg befragt (Befragung zur Person [BzP], nachstehend:
Erstbefragung). Betreffend ihr Alter gab sie an, am 1. März 1999 geboren
(und somit 16 Jahre alt) zu sein.
B.c Am 1. März 2017 wurde die Beschwerdeführerin volljährig.
B.d Am 7. März 2017 wurde sie eingehend zu ihren Asylgründen befragt.
Darauf angesprochen, bisher keine Identitätskarte zu den Akten gereicht
zu haben, erwiderte sie, nie eine solche besessen zu haben (vgl. A18
F10 ff.). Als Fluchtgrund brachte sie im Wesentlichen vor, ihr Vater habe
ihre Mutter geschlagen und sie sei von ihrem Vater bedroht worden, wes-
halb sie ihr Heimatland zusammen mit fünf anderen Mädchen verlassen
habe.
C.
Mit Verfügung vom 13. März 2017 – am Folgetag eröffnet – verneinte das
SEM ihre Flüchtlingseigenschaft, lehnte ihr Asylgesuch ab und ordnete die
Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug an.
D.
Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom
7. April 2017 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Darin bean-
tragte sie die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung
der Unzulässigkeit, Unmöglichkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs und die Gewährung der vorläufigen Aufnahme. In
prozessualer Hinsicht ersuchte sie um die Gewährung der unentgeltlichen
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Rechtspflege und um Beiordnung ihrer Rechtsvertreterin als unentgeltliche
Rechtsbeiständin. Der Beschwerde lagen eine Kopie der Identitätskarte
der Mutter der Beschwerdeführerin, ein Bericht der Hilfswerksvertretung
vom 7. März 2017 und eine Fürsorgebestätigung bei.
E.
Mit Verfügung vom 12. April 2017 hiess das Bundesverwaltungsgericht die
Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und um amtliche Verbeistän-
dung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und be-
stellte Rechtsanwältin Jana Maletic antragsgemäss als amtliche Rechts-
beiständin.
F.
Am 13. April 2017 reichte die Beschwerdeführerin dem Gericht einen Arzt-
bericht vom (…) April 2017 der Praxis E._______, Facharzt FMH Innere
Medizin, F._______, zu den Akten.
G.
Am 2. April 2019 reichte die Rechtsvertreterin eine Kostennote ein.
H.
Mit Verfügung vom 10. April 2019 lud die neu zuständige Instruktionsrich-
terin die Vorinstanz dazu ein, sich im Hinblick auf die seit der erstinstanzli-
chen Verfügung ergangene Rechtsprechung zum Wegweisungsvollzug der
Beschwerdeführerin zu äussern.
I.
Mit Eingabe vom 25. April 2019 nahm das SEM fristgerecht Stellung und
hielt daran fest, dass der Wegweisungsvollzug der Beschwerdeführerin zu-
lässig, zumutbar und möglich sei.
J.
Die Beschwerdeführerin replizierte innert erstreckter Frist mit Eingabe vom
3. Juni 2019. Der Eingabe lag der bereits zuvor eingereichte, ärztliche Be-
richt vom (…) April 2017 (siehe oben Bst. F) in Kopie bei.
K.
Auf die Begründung der vorinstanzlichen Verfügung, der Beschwerde-
schrift, Vernehmlassung und der Replik wird – soweit für den Entscheid
wesentlich – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
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Seite 4
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des AsylG vom 26. Juni 1998
(AS 2016 3101, SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfah-
ren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur
Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
1.3 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember
2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und
Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Der vorliegend anzuwendende Ge-
setzesartikel (Art. 83 Abs. 1–4) ist unverändert vom AuG ins AIG übernom-
men worden, weshalb das Gericht nachfolgend die neue Gesetzesbezeich-
nung verwenden wird.
1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1
AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
1.5 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
2.
Die prozessführende Partei definiert mit ihren Rechtsbegehren den Pro-
zessgegenstand (sog. Verfügungsgrundsatz respektive Dispositionsma-
xime; vgl. unter vielen Urteil D-4869/2017 vom 6. Mai 2019 E. 3 m.w.H.).
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Die Beschwerdeführerin beantragt die Aufhebung der angefochtenen Ver-
fügung vom 13. März 2017 und die Gewährung der vorläufigen Aufnahme.
Im vorliegenden Fall beschränkt sich der Prozessgegenstand – entspre-
chend der Rechtsbegehren – auf den Wegweisungsvollzug, mithin auf die
Dispositivziffern 4 und 5 der angefochtenen Verfügung. Demnach ist die
vorinstanzliche Verfügung, soweit sie die Frage der Flüchtlingseigenschaft,
der Asylgewährung und der Anordnung der Wegweisung betrifft, in Rechts-
kraft erwachsen.
3.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Wegweisungsvollzugspunkt nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE
2014/26 E. 5).
4.
4.1 Zur Begründung seines negativen Entscheids führte das SEM im We-
sentlichen aus, die Aussagen der Beschwerdeführerin seien unglaubhaft.
An der Erstbefragung habe sie als Fluchtgrund die Notlage der Familie an-
gegeben, die zu ihrem Schulabbruch geführt habe, an der Anhörung indes-
sen vorgetragen, Streitigkeiten ihrer Eltern hätten sie zur Ausreise bewo-
gen. Weiter habe sie sich betreffend Schulbesuch widersprochen, keine
Auskünfte zu anderen Nachkommen ihrer Eltern und in der Schweiz wohn-
haften Familienangehörigen geben können, an der Erstbefragung von drei
Geschwistern und einer Cousine gesprochen, demgegenüber an der An-
hörung erklärt, nur einen Bruder und keine Cousine zu haben. Diese Wi-
dersprüchlichkeiten habe sie nicht aufzuklären vermocht. Der Wegwei-
sungsvollzug sei grundsätzlich zulässig. Zwar seien Wegweisungsvoll-
zugshindernisse grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen; diese Untersu-
chungspflicht finde jedoch ihre Grenzen an der Mitwirkungs- und Wahr-
heitspflicht. Es sei nach ständiger Rechtsprechung nicht Aufgabe der
Asylbehörden, bei fehlenden Hinweisen von Seiten der asylsuchenden
Person nach allfälligen Wegweisungsvollzugshindernissen zu forschen,
falls diese – wie vorliegend – ihrer Mitwirkungs- und Wahrheitspflicht im
Rahmen der Sachverhaltsermittlung nicht nachkomme und die Asylbehör-
den zu täuschen versuche. Vor diesem Hintergrund erweise sich die Weg-
weisung der Beschwerdeführerin als zumutbar. Der Vollzug der Wegwei-
sung sei zudem technisch möglich und praktisch durchführbar.
4.2 In der Rechtsmitteleingabe bringt die Beschwerdeführerin im Wesent-
lichen vor, die Widersprüche betreffend ihre Geschwister könne sie sich
E-2085/2017
Seite 6
selbst nicht erklären, indessen entsprächen die an der Erstbefragung ge-
machten Aussagen nicht der Wahrheit. Betreffend die Cousine liege ver-
mutlich ein Missverständnis vor, so habe sie zwar von dieser an der Erst-
befragung gesprochen, später aber eine gewisse G._______ erwähnt, mit
der sie ausgereist sei. Bei der Beschwerdeführerin handle es sich um ein
junges und leicht einzuschüchterndes Mädchen. Zudem sei sie im Zeit-
punkt der Erstbefragung krank gewesen. Die Vorinstanz habe keine Ge-
samtwürdigung vorgenommen und die Aussagen, welche die Glaubwür-
digkeit unterstreichen würden, unberücksichtigt gelassen. Aus dem Anhö-
rungsprotokoll sei ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin genaue und
detaillierte Angaben zu ihrem Herkunftsort gemacht habe, zumal sie zwölf
umliegende Dörfer sowie anhand von Fotos die abgebildeten Orte und das
Dorf habe benennen können. Das widerspreche der geltenden Praxis und
verletzte das Rechtsgleicheitsgebot.
4.3 Mit Vernehmlassung vom 25. April 2019 hielt das SEM fest, die Anga-
ben der Beschwerdeführerin zwischen der Erstbefragung und der Anhö-
rung seien stark widersprüchlich ausgefallen, was im Entscheid vom
13. März 2017 korrekt dargestellt worden sei. Soweit die unterschiedlichen
Aussagen mit der Minderjährigkeit der Beschwerdeführerin, ihrer Schüch-
ternheit oder ihrer angeblichen Krankheit an der Erstbefragung begründet
würden, überzeuge dies nicht, zumal sie an der Erstbefragung angemerkt
habe, es gehe ihr gut. Aus den Akten seien keine Hinweise zu entnehmen,
dass ihr bei einer Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Be-
handlung oder Strafe nach Art. 3 EMRK drohe. Auch eine drohende Einbe-
rufung in den Nationaldienst stehe der Zulässigkeit des Wegweisungsvoll-
zugs nach Eritrea nicht entgegen. Bei der Beschwerdeführerin handle es
sich um eine (…)-jährige, junge Frau, welche in Eritrea über ein Bezie-
hungsnetz verfüge. Sie habe eine acht- beziehungsweise zehnjährige
schulische Ausbildung durchlaufen. Ihren Angaben zufolge besitze ihre Fa-
milie Landwirtschaftsfelder, von deren Bewirtschaftung sie gut leben
könne. Dass sie über keine berufliche Ausbildung verfüge, entspreche der
Situation, in der sich ein Grossteil der jungen eritreischen Bevölkerung be-
finde. Es stehe ihr offen, nach der Rückkehr eine ihren Fähigkeiten und
Möglichkeiten entsprechende berufliche Beschäftigung aufzunehmen.
Folglich würden keine Vollzugshindernisse vorliegen.
4.4 In der Replik führte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus, auf-
grund ihres Alters müsse davon ausgegangen werden, dass sie bei einer
Rückkehr in den Militärdienst eingezogen würde. Der Nationaldienst sei
gemäss dem Comitee against Torture (CAT), CAT/C/65/D/811/2017 vom
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Seite 7
7. Dezember 2018 aufgrund einer besonders langen Dauer als Verbrechen
gegen die Menschlichkeit zu qualifizieren. Im Rahmen des Nationaldiens-
tes sei sie zudem einem hohen Risiko ausgesetzt, Opfer von sexueller Ge-
walt zu werden, was die Bestimmungen des Übereinkommens zur Beseiti-
gung jeder Form von Diskriminierung der Frau (CEDAW; SR 0.108) ver-
letze. Übereinstimmend sei in BVGE 2018 VI/4 von «weitverbreiteten se-
xuellen Übergriffen, denen dienstleistende Frauen insbesondere durch ihre
Vorgesetzten ausgesetzt seien», berichtet worden. Vor diesem Hintergrund
verletze ihre Wegweisung nach Eritrea Art. 2d CEDAW, womit eine Anwen-
dung des Non-Refoulement-Gebots nach Art. 3 EMRK in Frage komme.
Weiter habe die Vorinstanz sich vorliegend zur Verletzung von Art. 4 EMRK
nicht geäussert, obwohl das Gericht im genannten Grundsatzurteil in
E. 6.1.5.1 festgehalten habe, dass Dienstverweigerung und Desertation in
Eritrea rigoros bestraft würden und der Nationaldienst deshalb das von
Art. 4 Abs. 2 EMRK erforderte Zwangselement aufweise. Das Gericht stelle
sich im zitierten Urteil unverständlicherweise auf den Standpunkt, für eine
flagrante Verletzung von Art. 4 Abs. 2 EMRK müsse in jedem Einzelfall die
konkrete Gefahr von Misshandlungen bestehen. Diese Praxisänderung sei
nicht haltbar, da sie die EGMR-Definition der Zwangsarbeit verkenne.
Schliesslich stehe es – entgegen der Auffassung der Vorinstanz – offen,
wie sie in Eritrea für das Existenzminimum aufkommen solle. Auch sei die
drohende Einberufung in den Militärdienst zu berücksichtigen, denn
Dienstpflichtige würden nicht genügend verdienen, um ihren Lebensunter-
halt zu finanzieren, womit eine finanzielle Notlage nicht auszuschliessen
sei. Sie könne nicht auf ein intaktes Familiennetz zurückgreifen, da sie
mehrere Jahre habe miterleben müssen, wie sowohl ihre Mutter als auch
sie selbst Opfer häuslicher Gewalt geworden seien. Zudem sei sie psy-
chisch in einer schlechten gesundheitlichen Verfassung und wegen Brust-
schmerzen in ärztlicher Behandlung.
5.
Die von der Beschwerdeführerin erhobenen formellen Rügen sind vorab zu
prüfen, da sie allenfalls dazu geeignet sein könnten, eine Kassation der
vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. BVGE 2013/34 E. 4.2; KÖLZ/
HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des
Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043 ff. m.w.H.).
5.1 Die Beschwerdeführerin rügt, durch die lange Verfahrensdauer habe
das SEM gesetzliche Bestimmungen verletzt. Die Verfahrensführung habe
sinngemäss in einer Verletzung der ihr obliegenden Untersuchungs- sowie
Begründungspflicht resultiert.
E-2085/2017
Seite 8
5.2
5.2.1 In Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen hat jede Person
gestützt auf Art. 29 Abs. 1 BV Anspruch auf Beurteilung binnen gesetzlicher
oder – falls eine solche fehlt – angemessener Frist (sog. Beschleunigungs-
gebot; vgl. BGE 130 I 312 E. 5.1, m.w.H.). Die Angemessenheit der Dauer
eines Verfahrens ist im Einzelfall unter Berücksichtigung der gesamten
Umstände zu beurteilen.
5.2.2 Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserhebli-
chen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht
bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unvollständig
ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn nicht alle für den Entscheid rechts-
wesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. KÖLZ/HÄNER/
BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bun-
des, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043).
5.2.3 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches
Gehör, welches als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer
Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt
wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE
2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Be-
hörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer
Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Die Begründung muss
so abgefasst sein, dass die Betroffenen den Entscheid gegebenenfalls
sachgerecht anfechten können. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begrün-
dung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes
einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2).
5.3
5.3.1 Zur Rüge, die Vorinstanz habe Art. 17 Abs. 2bis AsylG nicht sachge-
recht beachtet, weil sie das Asylgesuch einer minderjährigen Person mit
dem Zuwarten von 16 Monaten bis zur Anhörung nicht prioritär behandelt
habe, ist festzuhalten, dass die Vorinstanz darum bemüht ist, der hohen
Arbeitslast gerecht zu werden und entsprechende Massnahmen getroffen
hat, um die Pendenzen abzubauen. Im Jahre 2015 – zusammenhängend
mit den über eine Million «Sea arrivals» in Europa (vgl. dazu United Nations
High Comissoneer for Refugees [UNHCR]
latest/2015/12/5683d0b56/million-sea-arrivals-reach-europe-2015.html) –
stellten 39 523 Personen ein Asylgesuch in der Schweiz, 15 758 mehr als
im Vorjahr, wobei der Anteil Eritreer (gewichtigste Herkunftsgruppe) noch-
mals um 15% stieg (vgl. SEM, Asylstatistik 2015, verfügbar auf: https://
E-2085/2017
Seite 9
/sem/de/home/aktuell/news/2016/2016-01-28.html, ab-
gerufen am 13.09.2019). Aufgrund der hohen Pendenzenlast im genannten
Jahr liegt die Verfahrensdauer von eineinhalb Jahren im Vergleich zu den
anderen, im selben Jahr durchgeführten Verfahren im durchschnittlichen
Rahmen und ist somit angemessen. Daher kann alleine aufgrund der Zeit-
dauer in casu keine Verfahrensverletzung erkannt werden. Soweit die Be-
schwerdeführerin geltend macht, dem entsprechenden Zeitablauf sei bei
der Glaubhaftigkeitsprüfung genügend Rechnung zu tragen, ist ihr indes
Recht zu geben (vgl. dazu Urteil des BVGer D-1512/2018 vom 4. April 2019
E. 3.6). Aus den Akten geht zudem nicht hervor, ob der Kanton Schwyz
seiner Pflicht, der damals minderjährigen Beschwerdeführerin unverzüg-
lich eine Vertrauensperson zuzuordnen, nachgekommen ist. Vom SEM war
er mit Schreiben vom 27. Oktober 2015 explizit dazu aufgefordert worden.
5.3.2 Aus den Akten ergeben sich sodann keine Hinweise darauf, dass das
SEM seine Untersuchungspflicht verletzt hätte. Soweit die Beschwerdefüh-
rerin geltend macht, bei einem UMA dürften die Aussagen der Erstbefra-
gung nicht als entscheidrelevanter Schritt beigezogen werden, wenn er
nicht von einer Vertrauensperson begleitet wurde, ist ihr zwar zuzustim-
men. Vorliegend liegt indessen keine Verfahrensverletzung vor, da die kon-
gruenten Aussagen der Beschwerdeführerin – ungeachtet einer allfälligen
Krankheit während der Erstbefragung oder einer Beeinflussung durch
Dritte während der Zeit vor der Anhörung – einen rechtsgenüglichen Sach-
verhalt darstellen, anhand dessen eine Beurteilung möglich ist. So stellt
das Gericht denn auch nur auf diejenigen Aussagen ab, die anlässlich bei-
der Befragungen kongruent ausgefallen sind (vgl. dazu unten E. 7.2.3).
5.3.3 Die Beschwerdeführerin moniert in der Replik, die Vorinstanz habe
keine Einzelprüfung von Wegweisungsvollzugshindernissen, insbesondere
betreffend die Zumutbarkeit, vorgenommen. Es trifft zu, dass die Vo-
rinstanz im angefochtenen Entscheid die Zumutbarkeit des Wegweisungs-
vollzugs unter Verweis auf die als grobe Mitwirkungspflichtverletzung und
insgesamt als unglaubhaft qualifizierten Aussagen der Beschwerdeführerin
weitgehend ungeprüft liess. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass der pau-
schale vorinstanzliche Verweis auf die Rechtsprechung des Bundesverwal-
tungsgerichts, wonach die behördliche Untersuchungspflicht ihre Grenzen
an der Mitwirkungspflicht der Beschwerdeführerin finde und daher bei un-
glaubhaftem Aussageverhalten keine Wegweisungsvollzugshindernisse
betreffend Zumutbarkeit zu prüfen seien, nicht ausreichend differenziert ist.
Diese Praxis rechtfertigt sich nur dann, wenn der Herkunfts- beziehungs-
weise Heimatstaat der asylsuchenden Person aufgrund von unglaubhaften
E-2085/2017
Seite 10
Aussagen, folglich einer Mitwirkungspflichtverletzung seitens der asylsu-
chenden Person, nicht feststeht. Sobald der Heimatstaat – wie vorliegend
– jedoch nicht in Zweifel gezogen wird, sind Wegweisungsvollzugshinder-
nisse im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung auch bei unglaubhaften Aus-
sagen beziehungsweise als unglaubwürdig qualifiziertem Verhalten zu prü-
fen (vgl. dazu Urteil des BVGer E-1046/2019 vom 9. April 2019 E. 5.3.1).
In ihrer Vernehmlassung hat die Vorinstanz diesen Mangel indessen beho-
ben und sowohl die Zulässigkeits- als auch die objektiven und individuellen
Zumutbarkeitskriterien geprüft (vgl. oben E. 4.3). Der Mangel ist somit als
geheilt zu betrachten.
5.4 Die formellen Rügen erweisen sich angesichts dieser Sachlage als un-
begründet.
6.
Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht
möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44
AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvoll-
zugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der
gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft;
das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und
andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2
m.w.H.).
7.
7.1 Nach Art. 83 Abs. 3 AIG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völker-
rechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise ausländischen
Personen in ihren Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenste-
hen. Vorliegend kommt der Beschwerdeführerin keine Flüchtlingseigen-
schaft zu. Das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33
Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der
Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG ist daher nicht anwendbar.
Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen
verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art.
3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
[FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK).
E-2085/2017
Seite 11
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 FoK und Art. 3 EMRK darf niemand der
Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung
unterworfen werden.
7.1.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Grundsatzurteil
BVGE 2018 VI/4 vom 10. Juli 2018 die Frage geklärt, ob der Vollzug der
Wegweisung angesichts einer drohenden Einziehung in den eritreischen
Nationaldienst als zulässig (Art. 83 Abs. 3 AlG) betrachtet werden kann,
falls die Rückkehr freiwillig stattfindet. Das Gericht kam nach eingehender
Quellenanalyse zum Ergebnis, dass die drohende Einziehung in den erit-
reischen Nationaldienst nicht zur Unzulässigkeit des Wegweisungsvoll-
zugs gemäss Art. 83 Abs. 3 AIG führt (vgl. a.a.O. E. 6.1.7). Beim eritrei-
schen Nationaldienst handle es sich weder um Sklaverei noch um Leibei-
genschaft im Sinne von Art. 4 Abs. 1 EMRK. Die Bedingungen im eritrei-
schen Nationaldienst seien zwar als Zwangsarbeit im Sinne von Art. 4
Abs. 2 EMRK zu qualifizieren, aber für die Annahme der Unzulässigkeit
des Wegweisungsvollzugs genüge dies nicht; erforderlich wäre vielmehr,
dass durch die Einziehung das ernsthafte Risiko einer flagranten Verlet-
zung von Art. 4 Abs. 2 EMRK bestünde, der eritreische Nationaldienst mit-
hin Art. 4 Abs. 2 EMRK seines essenziellen Inhalts berauben würde. Dies
sei zu verneinen. Es sei nicht davon auszugehen, es bestehe generell das
ernsthafte Risiko einer krassen Verletzung des Verbots der Zwangs- und
Pflichtarbeit während des Nationaldienstes. Weiter bestünden keine hinrei-
chenden Belege dafür, dass Misshandlungen und sexuelle Übergriffe im
eritreischen Nationaldienst derart flächendeckend seien, dass jede Natio-
naldienstleistende und jeder Nationaldienstleistende dem ernsthaften Ri-
siko ausgesetzt wäre, selbst solche Übergriffe zu erleiden. Ein ernsthaftes
Risiko einer unmenschlichen Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK be-
stehe im Falle einer Einziehung in den eritreischen Nationaldienst nicht
(vgl. a.a.O. E. 6). Zu beachten sei auch, dass die Erwägungen lediglich die
Situation von freiwilligen Rückkehrenden betreffen würden, zumal die erit-
reischen Behörden keine Zwangsrückführungen aus der Schweiz akzep-
tieren würden, und sich an diesem Umstand bis zum allfälligen Abschluss
eines Rückführungsabkommens zwischen der Schweiz und Eritrea auch
nichts ändern dürfte. Insofern könne offenbleiben, wie sich die Situation für
Personen gestalte, die unter Zwang nach Eritrea zurückgeführt würden und
bei denen davon auszugehen sei, dass sie keine Möglichkeit gehabt hät-
ten, ihr Verhältnis zum eritreischen Staat zu regeln (vgl. a.a.O. E. 6.1.7).
7.1.2 Aus den Akten ergeben sich ferner keine Anhaltspunkte für die An-
nahme, die Beschwerdeführerin müsse bei einer freiwilligen Rückkehr in
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Seite 12
ihren Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach
Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung rechnen.
Auch ist davon auszugehen, dass ihr – entgegen der in der Beschwerde-
schrift vertretenen Auffassung – aufgrund der illegalen Ausreise bei einer
freiwilligen Rückkehr nach Eritrea kein ernsthaftes Risiko einer Inhaftierung
droht, womit auch das Risiko einer damit zusammenhängenden un-
menschlichen Behandlung zu verneinen ist.
7.1.3 Soweit die Beschwerdeführerin eine Verletzung von Art. 2 Bst. d
CEDAW rügt, ist Folgendes festzuhalten: Gemäss dem Wortlaut von Art. 2
Bst. d CEDAW verpflichten sich die Vertragsstaaten kraft der Konvention
«eine Politik zur Beseitigung der Diskriminierungen der Frau zu verfolgen
und […] zu diesem Zweck Handlungen oder Praktiken zu unterlassen, wel-
che die Frau diskriminieren, und dafür zu sorgen, dass alle staatlichen Be-
hörden und öffentlichen Einrichtungen im Einklang mit dieser Verpflichtung
handeln». Die Bestimmung richtet sich in erster Linie an jene Institutionen,
die auf politischer und gesellschaftlicher Ebene operieren (vgl. Urteil des
BVGer B-2184/2017 vom 7. Februar 2018 E. 7 sowie SCHLÄPPI, ERIKA, in:
Schläppi/Ulrich/Wyttenbach [Hrsg.], CEDAW-Kommentar, Bern 2015, N
7ff. zu Art. 2 Ingress, lit. a, b, c, d S. 248 ff.). Nichtsdestotrotz sind die Be-
stimmungen der CEDAW bei der Auslegung anderer Anspruchsnormen zu
berücksichtigen. In casu lassen sich indessen im Zusammenhang mit dem
eritreischen Militärdienst daraus keine über Art. 3 EMRK hinausgehenden
Rechte ableiten.
7.1.4 Im Übrigen übt die Beschwerdeführerin in der Replik im Wesentlichen
appellatorische Kritik am Grundsatzurteil BVGE 2018 VI/4. Ihre Ausführun-
gen sind indessen nicht geeignet, eine Änderung des dort vertretenen
Standpunktes zu bewirken, zumal seit Ergehen des Urteils vor rund einem
Jahr keine wesentliche Veränderung der Sachlage eingetreten ist.
7.1.5 Nach dem Gesagten führt selbst eine möglicherweise drohende Ein-
ziehung der Beschwerdeführerin in den eritreischen Nationaldienst, wie in
der Beschwerde geltend gemacht wurde, im Falle einer freiwilligen Rück-
kehr nach Eritrea nicht zur Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs. Der
Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin erweist sich als zulässig.
7.2
7.2.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
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grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
7.2.2 Im bereits erwähnten Grundsatzurteil BVGE 2018 VI/4 vom
10. Juli 2018 befasste sich das Bundesverwaltungsgericht auch mit der
Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs bei voraussichtlicher
Einziehung der wegzuweisenden Person in den eritreischen Nationaldienst
bei einer Rückkehr in ihr Heimatland. Es kam zum Schluss, dass die dro-
hende Einziehung in den Nationaldienst nicht zur Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs führt. Dienstleistende würden nicht allein aufgrund
der allgemeinen Verhältnisse im Nationaldienst in eine existenzielle Not-
lage geraten. Auch bestehe kein Grund zur Annahme, sie seien überwie-
gend wahrscheinlich dem ernsthaften Risiko ausgesetzt, Misshandlungen
oder sexuelle Übergriffe zu erleiden (vgl. a.a.O. E. 6.2.3-6.2.5).
7.2.3 Auch betreffend die individuelle Zumutbarkeit kann die Ansicht der
Beschwerdeführerin nicht geteilt werden. Es handelt sich bei ihr um eine
junge und soweit aktenkundig gesunde Frau. Zwar führt sie an, an (…) zu
leiden, bis heute sind indessen keine ernsteren gesundheitlichen Be-
schwerden physischer oder psychischer Art geltend gemacht worden. Das
eingereichte Arztzeugnis datiert vom (…) April 2017 und es liegen keine
aktuelleren Berichte vor, womit insgesamt keine gesundheitlichen Gründe
einer Wegweisung entgegenstehen. Sie verfügt nach eigenen Angaben in
ihrer Heimat über ein familiäres Beziehungsnetz. Sie hatte bereits in der
Landwirtschaft, in der ihre Familie tätig ist, mitgearbeitet. Das Ausüben die-
ser Tätigkeit war daher auch ohne entsprechende berufliche Bildung mög-
lich. Insgesamt ist somit davon auszugehen, dass sie bei einer Rückkehr
wieder bei ihrer Familie wohnen kann und diese sie bei ihrer sozialen und
wirtschaftlichen Wiedereingliederung unterstützen wird. Die Annahme der
Vorinstanz, dass sie bei einer Rückkehr nicht in eine existenzielle Notlage
gerät, ist daher zu bestätigen. Auf die entsprechenden Erwägungen in der
Vernehmlassung kann an dieser Stelle verwiesen werden. Soweit sie gel-
tend macht, jahrelang Opfer von häuslicher Gewalt geworden zu sein, ist
darauf hinzuweisen, dass dieses konkrete Vorbringen erst auf Beschwer-
destufe erfolgt. Sie hatte im vorinstanzlichen Verfahren zwar vorgebracht,
dass ihr Vater ihre Mutter geschlagen habe und er sie dazu bringen wollte,
mit ihr mitzugehen. Ungeachtet der Tatsache, dass ihre diesbezüglichen
Ausführungen sehr unsubstanziiert ausgefallen sind, stellen diese Um-
stände gemäss gängiger Praxis kein Vollzugshindernis dar.
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7.2.4 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich somit auch in individueller
Hinsicht als zumutbar.
7.3 Zwar ist darauf hinzuweisen, dass derzeit die zwangsweise Rückfüh-
rung nach Eritrea generell nicht möglich ist. Die Möglichkeit der freiwilligen
Rückkehr steht jedoch praxisgemäss der Feststellung der Unmöglichkeit
des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AlG entgegen. Es
obliegt daher der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung
des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu
beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12),
weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist
(Art. 83 Abs. 2 AlG).
7.4 Die Vorinstanz hat somit den Wegweisungsvollzug insgesamt zu Recht
als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vor-
läufigen Aufnahme fällt ausser Betracht.
8.
Aus diesen Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung Bundes-
recht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollstän-
dig feststellt und – soweit überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde
ist daher abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerde-
führerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1–3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem BVGer
[VGKE, SR 173.320.2]). Mit Zwischenverfügung vom 12. April 2017 wurde
indes ihr Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut-
geheissen. Der Beschwerdeführerin sind deshalb trotz Unterliegens keine
Verfahrenskosten aufzuerlegen.
10.
Die amtliche Rechtsvertreterin hat Anspruch auf Ausrichtung eines Hono-
rars durch das Bundesverwaltungsgericht (vgl. für die Grundsätze der Be-
messung Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem BVGer [VGKE, SR 173.320.2]). Mit Verfü-
gung vom 12. April 2017 wurde Rechtsanwältin Jana Maletic als amtliche
Rechtsbeiständin beigeordnet. Der mit Kostennote vom 2. April 2019 und
mit Replik vom 3. Juni 2019 veranschlagte zeitliche Aufwand erscheint im
vorliegenden Fall angemessen. Das Gericht geht bei amtlicher Vertretung
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in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 200.– für Anwältinnen und
Anwälte, die in einer Rechtsberatungsstelle tätig sind, aus (vgl. Art. 12
i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE). Rechtsanwältin Jana Maletic ist demnach für
ihre Bemühungen zu Lasten des Gerichts ein amtliches Honorar von pau-
schal Fr. 1'800.– auszurichten (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzu-
schlag i.S.v. Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Für das Beschwerdeverfahren E-2085/2017 wird der amtlichen Rechtsbei-
ständin zulasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 1’800.– zugespro-
chen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Roswitha Petry Sarah Diack
Versand: