Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung V
E-2086/2011
Urteil vom 14. April 2011
Besetzung Einzelrichter Kurt Gysi,
mit Zustimmung von Richter Walter Lang;
Gerichtsschreiber Christoph Berger.
Parteien A._______, geboren am _______,
Syrien,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 30. März 2011 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer - kurdischer Ethnie - eigenen Angaben
zufolge am 10. September 2010 sein Heimatland über die Türkei auf dem
Landweg verliess und am 6. Februar 2011 auf dem Luftweg in die
Schweiz gelangte, wo er am 7. Februar 2011 um Asyl nachsuchte,
dass der Beschwerdeführer anlässlich der Befragung vom 9. Februar
2011 sowie der direkten Anhörung vom 4. März 2011 zur Begründung
seines Asylgesuches im Wesentlichen geltend machte, Angehörige des
syrischen Nachrichtendienstes hätten ihn seit dem Juli 2010 viermal von
seinem Arbeitsplatz abgeholt, auf den Posten gebracht und aufgefordert,
für die Behörden als Spion zu arbeiten, indem er Personen aushorche
und Informationen über diese weiterleite,
dass er diese Aufforderung jeweils abgelehnt habe und nach zirka einer
Stunde vom Posten entlassen worden sei,
dass er aufgrund seiner Haltung jedoch mit Gefängnis und gar mit dem
Tod bedroht worden sei,
dass anlässlich seines letzten Postenaufenthaltes seine Identitätskarte
konfisziert worden sei,
dass er sich vor diesem Hintergrund nach Damaskus abgesetzt habe,
jedoch selbst dort dreimal vom Nachrichtendienst telefonisch aufgefordert
worden sei, in sein Dorf zurückzukehren und für die Behörden zu
arbeiten,
dass er telefonisch erfahren habe, bei ihm zu Hause im Heimatort
gesucht worden zu sein,
dass er aus diesen Gründen sein Heimatland verlassen habe,
dass bezüglich des weiteren Inhalts der Aussagen des
Beschwerdeführers auf die Protokolle bei den Akten zu verweisen ist,
dass der Beschwerdeführer bei Einreichung des Asylgesuches schriftlich
aufgefordert wurde, innert 48 Stunden ein Reise- oder Identitätspapier
einzureichen,
dass das BFM mit Verfügung vom 30. März 2011 - eröffnet am 31. März
2011 - in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom
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26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und
die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der
Beschwerdeführer habe trotz schriftlicher und mündlicher Aufforderung
keine Reise- oder Identitätspapiere abgegeben,
dass er zum Verbleib seines syrischen Reisepasses unterschiedliche
Angaben gemacht habe und zudem seine Reise in die Schweiz nicht
habe glaubhaft machen können, da seine Angaben zum Aufenthalt in der
Türkei, zur Flugreise in die Schweiz, zum Pass, welchen er dabei benutzt
habe sowie zur Art und Weise, wie er nach dem Verlassen des
Flugzeuges den Zoll passiert haben wolle, widersprüchlich,
unsubstanziiert beziehungsweise offensichtlich nicht den Tatsachen
entsprechend ausgefallen seien,
dass aufgrund der Aktenlage auch keine Hinweise vorlägen, welche
Anstrengungen in Bezug auf Nachweise seiner Identität erkennen lassen
würden,
dass bei dieser Sachlage davon auszugehen sei, der Beschwerdeführer
suche den effektiven Reiseweg zu verschleiern beziehungsweise eine
allfällige Rückschaffung in seinen Heimatstaat zu erschweren oder gar zu
verunmöglichen und gebe deshalb keine Papiere ab,
dass demnach keine entschuldbaren Gründe vorlägen, die es ihm
verunmöglicht hätten, Reise- oder Identitätspapiere einzureichen,
dass das BFM zudem unter Hinweis auf die entsprechenden Fundstellen
in den Akten feststellt, der Beschwerdeführer habe die Probleme mit dem
syrischen Geheimdienst nicht glaubhaft machen können,
dass er widersprüchliche oder unsubstanziierte Aussagen zur Häufigkeit
beziehungsweise zu den Daten der Mitnahmen, zu den Ereignissen
während seines Aufenthaltes in Damaskus, zu seinen letzten Wohnorten
und zum Zeitpunkt der Beendigung seiner Arbeit gemacht habe,
dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und
7 AsylG daher nicht erfülle und zusätzliche Abklärungen zur Feststellung
der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses
aufgrund der Aktenlage nicht erforderlich seien,
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dass somit gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch nicht
einzutreten sei,
dass der Wegweisungsvollzug zulässig, zumutbar und möglich sei,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 7. April 2011 (Postaufgabe)
gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde
erhob und beantragt, der Entscheid des BFM sei aufzuheben, es sei die
Sache zwecks neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen
und auf das Asylgesuch einzutreten, eventuell sei die Unzulässigkeit
beziehungsweise die Unzumutbarkeit des Vollzuges der Wegweisung
festzustellen und es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu
verzichten sowie die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren,
dass auf die Begründung der Beschwerde und die eingereichten
Beweismittel (Identitätskarte und Familienbüchlein je in Kopie) - soweit für
den Entscheid wesentlich - in den nachfolgenden Erwägungen
eingegangen wird,
dass die vorinstanzlichen Akten am 11. April 2011 beim
Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG,
SR 172.021]) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines
Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die
beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i. V. m.
Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG,
SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz
teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
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dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37
VGG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32 – 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der
Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz - sofern sie den
Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer
selbstständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung
aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz
zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch gemäss
Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen der
Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist, soweit
dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl. BVGE
2007/8 insb. E. 5.6.5 S. 90 f.),
dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfahren
ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen
Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft
Prozessgegenstand bildet (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs
materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich
volle Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird
(Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend
aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid
nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
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dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen
Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den
Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs
Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG),
dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn
Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus
entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG),
auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die
Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder
sich auf Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur
Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines
Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c
AsylG),
dass die Vorinstanz das Vorliegen entschuldbarer Gründe, die es dem
Beschwerdeführer verunmöglicht hätten, den Behörden innerhalb von 48
Stunden nach Einreichung des Asylgesuches Identitätsdokumente
einzureichen, zutreffend und mit hinreichender Begründung verneint hat,
dass an dieser Einschätzung auch die nachgereichten Kopien der
Identitätskarte und des Familienbüchleins nichts zu ändern vermögen und
dieser Umstand vorliegend keinen entschuldbaren Grund im Sinne von
Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG für die Nichtabgabe von Reise- oder
Identitätspapieren innerhalb von 48 Stunden seit Einreichung des
Gesuches glaubhaft zu machen vermag,
dass das nachträgliche Einreichen eines Identitätspapieres auf
Beschwerdeebene am Nichteintretensentscheid grundsätzlich nichts
ändert, da gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG die für die Reise in die
Schweiz verwendeten Papiere innerhalb von 48 Stunden nach
Einreichung des Asylgesuchs abzugeben sind (vgl. EMARK 1999 Nr. 16
E. 5c.aa S. 109 f.),
dass entschuldbare Gründe im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG für
das Nichteinreichen von Reise- oder Identitätspapieren unter anderem
voraussetzen, dass umgehende und ernsthafte Bemühungen zur
Beschaffung der Papiere unternommen werden und die Angaben zum
Reiseweg und zum Verbleib der Dokumente glaubhaft sind (vgl. BVGE
2010/2 E. 6 und 7 S. 28 ff.),
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dass das BFM in der angefochtenen Verfügung zu Recht feststellte, die
Angaben des Beschwerdeführers zur Flugreise in die Schweiz, zum
Pass, welchen er dabei benutzt habe sowie zur Art und Weise, wie er
nach dem Verlassen des Flugzeuges den Zoll passiert haben wolle, seien
widersprüchlich, unsubstanziiert beziehungsweise offensichtlich nicht den
Tatsachen entsprechend ausgefallen,
dass daran die Vorbringen des Beschwerdeführers in der
Rechtsmitteleingabe, er sei entgegen seinen Angaben im
vorinstanzlichen Verfahren nicht direkt von der Türkei, sondern von
Griechenland aus mit einem gefälschten EU-Pass in die Schweiz
geflogen, nichts zu ändern vermögen,
dass zudem der Beschwerdeführer bereits am 7. Februar 2011 schriftlich
auf die Notwendigkeit der Beschaffung von Reise- oder Identitätspapieren
hingewiesen worden war,
dass die Aktenlage nicht darauf schliessen lässt, er habe sich umgehend
und ernsthaft um die Einreichung von Reise- oder Identitätspapiere
bemüht,
dass zudem auffällt, dass der Beschwerdeführer kurz nach Erhalt der
angefochtenen Verfügung imstande ist, Kopien seiner Identitätskarte und
seines Familienbüchleins einzureichen, jedoch eine Erklärung vermissen
lässt, weshalb er gerade zu diesem Zeitpunkt dazu in der Lage ist,
dass aufgrund der gesamten Aktenlage das BFM zu Recht davon
ausging, der Beschwerdeführer suche den effektiven Reiseweg zu
verschleiern und habe versucht, eine allfällige Rückschaffung in seinen
Heimatstaat zu erschweren oder gar zu verunmöglichen,
dass - wie nachfolgend aufzuzeigen ist - auch die Angaben zum Verbleib
seiner Identitätspapiere nicht glaubhaft gemacht sind,
dass unter diesen Vorzeichen nicht nachvollziehbar erscheint, weshalb
der Beschwerdeführer nicht in der Lage gewesen sein soll und nach wie
vor nicht in der Lage wäre, die Identitätskarte im Original einzureichen,
und keine entschuldbaren Gründe ersichtlich sind, die ihn daran gehindert
hätten,
dass mithin zu prüfen bleibt, ob das BFM aufgrund der Befragungen zu
Recht weder die Flüchtlingseigenschaft festgestellt noch zusätzliche
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Abklärungen zu deren Feststellung beziehungsweise derjenigen von
Wegweisungsvollzugshindernissen als erforderlich erachtet hat,
dass der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe auch den
diesbezüglichen vorinstanzlichen Erwägungen nichts Substanzielles
entgegenhält, weshalb zur Vermeidung von Wiederholungen auf die
zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Entscheid zu verweisen ist,
dass er sich in seiner Beschwerdeeingabe zu den Erwägungen der
Vorinstanz, wonach er widersprüchliche oder unsubstanziierte Aussagen
zur Häufigkeit beziehungsweise zu den Daten der Mitnahmen, zu den
Ereignissen während seines Aufenthaltes in Damaskus, zu seinen letzten
Wohnorten und zum Zeitpunkt der Beendigung seiner Arbeit gemacht
habe, nicht weiter äussert, sondern bloss wiederholt, der syrische
Geheimdienst habe seine Identitätskarte beschlagnahmt,
dass dieses Vorbringen jedoch, wie das BFM zu Recht feststellte, nicht
glaubhaft gemacht ist,
dass gestützt auf die Aktenlage und die vorstehenden Erwägungen das
Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 und 7 AsylG und -
wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen zum Vollzug der
Wegweisung ergibt - das Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen
offenkundig erscheinen und sich aus den Akten keine Anhaltspunkte für
die Annahme ergeben, das BFM habe eine mehr als bloss summarische
materielle Prüfung vorgenommen oder zusätzliche Abklärungen getroffen,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG
zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten
ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine
Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung
einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte
Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und
demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt,
wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
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nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn
völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der
Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen
Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist,
da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen,
weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet
und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im
Sinne von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und
Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die dem
Beschwerdeführer in Syrien droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer
Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage in Syrien noch individuelle Gründe auf
eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen,
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dass daran auch der Verweis in der Rechtsmitteleingabe auf die aktuellen
Protestwellen in Syrien zugunsten demokratischer Reformen in
entscheidwesentlicher Hinsicht nichts zu ändern vermag,
dass es zwar seit zirka einem Monat in zahlreichen Städten Syriens zu
wiederholten, beteiligungsmässig zum Teil beachtlichen
Protestkundgebungen gekommen ist, auf die syrische Sicherheitskräfte
verschiedentlich mit unverhältnismässig gewaltsamen Repressionen
reagierten,
dass jedoch nicht von einer landesweiten Situation allgemeiner Gewalt
gesprochen werden kann,
dass sich der Beschwerdeführer in seine Heimatregion zurückbegeben
kann, ohne sich einer konkreten Gefahr im Sinne der zu beachtenden
Bestimmung aussetzen zu müssen,
dass mit dem Beschwerdeführer nicht einig zu gehen ist, wenn er in der
Rechtsmitteleingabe vorbringt, er sei dem Geheimdienst bereits bekannt
und wäre bei einer Rückkehr besonders gefährdet, verhaftet und gefoltert
zu werden,
dass er auch aus dem in der Rechtsmitteleingabe zitierten Bericht von
Pro Asyl nichts Konkretes auf seine Person abzuleiten vermag,
dass der Beschwerdeführer in seiner Heimat über ein familiäres und
soziales Netz verfügt, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend
zumutbar ist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den
Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse
bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei
der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4
AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder
unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen
ist,
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dass mit vorliegendem Urteil ohne vorgängige Instruktion das Gesuch um
Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos
geworden ist,
dass die Beschwerde angesichts der vorstehenden Erwägungen als
aussichtslos zu bezeichnen war, weshalb das Gesuch um Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG -
unabhängig von der Frage der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers -
abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-
(Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird
abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Kurt Gysi Christoph Berger
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Versand: