B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-2086/2018
Ur t e i l vom 2 7 . Ap r i l 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichterin Esther Marti,
mit Zustimmung von Richterin Andrea Berger-Fehr;
Gerichtsschreiber Peter Jaggi.
Parteien
A._______, geboren am (…),
alias
B._______, geboren am (…),
China (Volksrepublik),
(…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch (sicherer Drittstaat)
und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 3. April 2018 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin verliess China eigenen Angaben zufolge am (…)
und gelangte am (…) auf dem Luftweg in die Schweiz, wo sie am 20. Sep-
tember 2017 um Asyl nachsuchte. Am 5. Oktober 2017 wurde sie im Emp-
fangs- und Verfahrenszentrum C._______ summarisch zu ihrer Person be-
fragt (BzP; Protokoll in den Akten SEM […]).
Zur Begründung ihres Asylgesuchs führte sie im Wesentlichen aus, sie sei
ethnische Tibeterin und „tibetische“ Staatsangehörige aus dem Dorf
D._______ (…). Sie habe nie eine Schule besucht, aber ein Lehrer habe
ihr Lesen und Schreiben beigebracht. Bis zum (…) Lebensjahr habe sie
auf dem Feld gearbeitet. Von (…) bis (…) habe sie in einer etwa eine halbe
Autostunde von E._______ entfernten Ortschaft namens F._______ in ei-
ner Schule gewohnt und gearbeitet. Danach sei sie nach Hause zurückge-
kehrt, wo sie im Sommer (…) und im Winter zusammen mit einer Freundin
(…) verkauft habe. Sie habe aus Tibet flüchten müssen, weil sie anderen
Leuten im Dorf eine DVD mit einem Vortrag vom Dalai Lama gezeigt und
sich dies herumgesprochen habe. Ein mit ihr verwandter Mann vom Büro
des Dorfes habe wegen der DVD ihren Vater angerufen und ihm gesagt,
sie werde verhaftet, wenn sie damit nicht aufhöre. Am (…) sei sie deshalb
aus D._______ geflüchtet und nach F._______ (…) gefahren, wo sie am
(…) zu Fuss illegal die Grenze passiert habe. Ihre in Nepal wohnende, mit
einem Nepalesen verheiratete, Schwester habe sie mit dem (…) abgeholt
und „nach Nepal“ zur ihrem Wohnort in der Nähe der (…) gebracht. Sie sei
etwa während (…) bei ihrer Schwester geblieben und habe sich während
dieser Zeit um deren Haushalt und (…) gekümmert. Am (…) habe sie Nepal
auf dem Luftweg Richtung Schweiz verlassen.
Die Beschwerdeführerin reichte eine Kopie einer Seite eines chinesischen
Familienbüchleins und ein Foto zu den Akten.
B.
Ein Abgleich der Fingerabdrücke im zentralen europäischen Visumsystem
(CS-VIS; nachfolgend: Visadatenbank) ergab, dass die Beschwerdeführe-
rin am (…) bei der französischen Botschaft in Neu-Delhi (Indien) unter der
Identität A._______ ein Schengen-Visum beantragt hatte. Der Antrag
wurde am (…) mit der Begründung abgewiesen, der Zweck ihres Aufent-
haltes in Frankreich respektive im Schengen-Raum sei nicht nachgewie-
sen. Am 5. Oktober 2017 und am 24. Oktober 2017 gewährte das SEM der
Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör zu ihrem Visumsantrag und den
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zwischenzeitlich bei der Schweizer Botschaft in Neu-Delhi beschafften Vi-
sumsunterlagen.
C.
Am 25. Oktober und 20. Dezember 2017 ersuchte die Vorinstanz die Indi-
sche Botschaft in Bern um eine grundsätzliche Zusicherung, dass der Be-
schwerdeführerin aufgrund der beschafften Informationen und Dokumen-
tenkopien eine Rückkehr nach Indien ermöglicht werde. Die Anfragen blie-
ben unbeantwortet. Am 20. März 2018 erkundigte sich das SEM bei der
Schweizer Botschaft in Neu-Delhi nach einer möglichen Rückkehr der Be-
schwerdeführerin nach Indien.
D.
Mit am 6. April 2018 eröffneter Verfügung vom 3. April 2018 trat das SEM
auf das Asylgesuch nicht ein und ordnete die Wegweisung nach Indien so-
wie – unter Ausschluss des Wegweisungsvollzugs in die Volksrepublik
China – den Vollzug an.
E.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 9. April 2018 gelangte die Beschwerdeführe-
rin an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte unter Aufhebung die-
ser Verfügung sinngemäss das Eintreten auf ihr Asylgesuch und unter
Feststellung ihrer Flüchtlingseigenschaft die Gewährung von Asyl. Eventu-
aliter sei die vorläufige Aufnahme zufolge Unzulässigkeit (subjektive Nach-
fluchtgründe), eventualiter zufolge Unzumutbarkeit anzuordnen.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte sie unter Verzicht auf die Er-
hebung eines Kostenvorschusses die Gewährung der unentgeltlichen Pro-
zessführung. Zudem sei die zuständige Behörde vorsorglich anzuweisen,
die Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaa-
tes sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen. Eventu-
aliter sei sie bei bereits erfolgter Datenweitergabe in einer separaten Ver-
fügung darüber zu informieren. Ausserdem sei der Beschwerde die auf-
schiebende Wirkung zu erteilen. Als Beilagen reichte sie eine Unterstüt-
zungsbestätigung vom 10. April 2018 und die Fotokopie eines Schreibens
aus Tibet ein.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü-
gen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
2.
2.1 Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen eine Verfügung, mit
welcher das SEM auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht einge-
treten ist. Die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz ist damit
grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das
Asylgesuch nicht eingetreten ist. Sofern die Beschwerdeinstanz den Nicht-
eintretensentscheid als unrechtmässig erachtet, enthält sie sich demnach
einer selbstständigen materiellen Prüfung, hebt die angefochtene Verfü-
gung auf und weist die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz
zurück (vgl. BVGE 2014/39 E. 3 m.w.H.). Demzufolge ist auf die Rechtsbe-
gehren, der Beschwerdeführerin sei Asyl zu gewähren, eventualiter wegen
subjektiver Nachfluchtgründe ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen,
nicht einzutreten.
2.2 Bezüglich der Frage der Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs
hat die Vorinstanz eine materielle Prüfung vorgenommen, weshalb dem
Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt.
2.3 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht. Die
Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen,
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ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf
die Beschwerde ist – mit Ausnahme der Anträge auf Gewährung von Asyl,
eventualiter Feststellung der Flüchtlingseigenschaft wegen subjektiver
Nachfluchtgründe – einzutreten.
3.
3.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungs-
weise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie
nachfolgend aufgezeigt wird, handelt es sich vorliegend um eine solche,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG).
3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf einen Schriftenwechsel
verzichtet.
4.
4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat zurückkehren können, in welchem sie sich vor-
her aufgehalten haben (Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG). Nach 31a Abs. 2
AsylG findet die Bestimmung von Abs. 1 Bst. c keine Anwendung, wenn
Hinweise darauf bestehen, dass im Einzelfall im Drittstaat kein effektiver
Schutz vor Rückschiebung nach Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht.
4.2 Das SEM hat in seiner Verfügung fälschlicherweise den Art. 31a Abs. 1
Bst. a AsylG (statt Bst. c) – der Bundesrat hat Indien zwar als verfolgungs-
sicheren Heimat- oder Herkunftsstaat, aber nicht als sicheren Drittstaat im
Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG bezeichnet – als anwendbare Be-
stimmung genannt. Dieses Versehen ist jedoch unerheblich, zumal das
SEM inhaltlich die zutreffenden Kriterien geprüft hat.
5.
5.1 Das SEM begründete seine Verfügung damit, die Beschwerdeführerin
habe sich vor der Einreise in die Schweiz nachweislich in Indien aufgehal-
ten. Aus den Visumsunterlagen gehe hervor, dass sie im (…) von Nepal
nach Indien gekommen sei und dort unter der Identität A._______ über
eine Aufenthaltsbewilligung verfüge respektive verfügt habe. Ihre Angaben
anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs, sie habe nicht gewusst,
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dass (…) sie nach Indien gebracht habe, sie wisse weder etwas über eine
indische Aufenthaltsbewilligung noch über den indischen Fremdenpass
(rechtliches Gehör vom 5. Oktober 2017), und sie sei (…) wegen einer Er-
krankung ihrer Mutter nach Tibet zurückgekehrt und am (…) wegen eines
politischen Problems nach Nepal ausgereist (rechtliches Gehör vom
24. Oktober 2017), seien unglaubhaft.
Aus den unvollständigen Kopien des indischen Registrierungsausweises
(RC) ergebe sich, dass dieser am (…) ausgestellt worden sei. Zudem hät-
ten die indischen Behörden das Aufenthaltsrecht der Beschwerdeführerin
die letzten beiden Male bis am (…) respektive bis am (…) verlängert. Des-
halb sei davon auszugehen, dass sie dies auch in den anderen Jahren
getan hätten. Eine Verlängerung ohne Anwesenheit der Beschwerdeführe-
rin in Indien sei in keiner Weise glaubhaft. Im Übrigen lasse sich den Ko-
pien entnehmen, dass die Beschwerdeführerin 2017 bei der Polizeistation
von G._______ (…) ihre Abreise an einen anderen Ort gemeldet habe.
Auch aufgrund des von den indischen Behörden am (…) ausgestellten, und
vom (…) bis (…) gültig gewesenen, Rückreisevisums sei offenkundig, dass
sie sich seit (…) bis zu ihrer Weiterreise in die Schweiz offiziell und legal in
Indien aufgehalten habe. Ihre Angaben zum Reiseweg beziehungsweise
zu den Umständen ihrer Reise in die Schweiz entsprächen deshalb offen-
sichtlich ebenfalls nicht der Wahrheit. Zudem habe sie gemäss den Vi-
sumsunterlagen in Indien nicht nur über eine Aufenthaltsbewilligung ver-
fügt, sondern sie besitze auch einen indischen Fremdenpass (Identity Cer-
tificate, IC), der noch bis am (…) gültig sei. Obwohl die Prüfung der Flücht-
lingseigenschaft nicht Gegenstand dieses Entscheides sei, könne gleich-
wohl festgehalten werden, dass die Beschwerdeführerin chinesische
Staatsbürgerin sei und somit aufgrund ihrer (…) erfolgten illegalen Aus-
reise die Flüchtlingseigenschaft erfüllen dürfte. Gemäss der Rechtspre-
chung des Bundesverwaltungsgerichts würden aus der Volksrepublik
China ausgereiste asylsuchende Personen tibetischer Ethnie unabhängig
von der zeitlichen Dauer ihres Auslandaufenthaltes oppositioneller poli-
tisch-religiöser Anschauungen verdächtigt. Sie müssten deshalb mit Ver-
folgungsmassnahmen rechnen.
Der Bundesrat habe Indien als sicheren Drittstaat bezeichnet. Indien sei
zwar nicht Signatarstaat der Flüchtlingskonvention, aber nehme seit Jah-
ren grosszügig Tibeterinnen und Tibeter auf, die auch Zugang zu den Ar-
beits- und Bildungsstrukturen hätten. Überdies sei nicht bekannt, dass Ti-
beterinnen und Tibeter von Indien nach China ausgewiesen würden. Die
Beschwerdeführerin verfüge in Indien aufgrund ihres Fremdenpasses und
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des Registrierungsausweises über einen rechtlichen Status, der ihr effekti-
ven Schutz vor einer Rückschiebung biete. Schliesslich ergäben sich aus
den Akten keine Anhaltspunkte dafür, dass sie in Indien eine Verfolgung im
Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hätte. Der Wegweisungsvollzug nach
Indien sei somit zulässig. Er sei auch zumutbar, zumal in Indien nicht von
einer Situation allgemeiner Gewalt oder von kriegerischen oder bürger-
kriegsähnlichen Verhältnissen gesprochen werden könne. Es sei darauf
hinzuweisen, dass der Bundesrat Indien als verfolgungssicheren Staat
(Safe Country) bezeichnet habe. Zudem sprächen auch keine persönlichen
Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Die Beschwer-
deführerin sei gemäss Aktenlage jung, gesund und arbeitsfähig. Weil sie
nicht bereit gewesen sei, wahrheitsgemässe Aussagen zu ihrer Biografie,
Schulbildung, beruflichen Tätigkeit und zum Aufenthaltsort sowie ihren Le-
bensumständen während den letzten Jahren in Indien zu machen, müsse
davon ausgegangen werden, dass auch sonst keine individuellen Gründe
gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Indien sprächen.
Namentlich sei von einem sozialen Beziehungsnetz und auch von Fami-
lienangehörigen respektive sonstigen Verwandten in Indien auszugehen,
weil unwahrscheinlich sei, dass die Beschwerdeführerin Tibet im Alter von
(…) Jahren ohne Angehörige verlassen habe. Es sei indessen nicht Auf-
gabe des SEM, über eine Rückkehr begünstigende Umstände zu speku-
lieren. Des Weiteren genügten blosse soziale und wirtschaftliche Schwie-
rigkeiten, von denen die ansässige Bevölkerung im Allgemeinen betroffen
sei, nicht, um auf eine konkrete Gefährdung schliessen zu können.
Der Wegweisungsvollzug sei auch als möglich zu erachten, weil der indi-
sche Fremdenpass die Funktion eines Reisepasses habe, der es der Be-
schwerdeführerin ermögliche, nach Indien zurückzukehren. Es stehe somit
fest, dass sie in Indien über einen geregelten Aufenthalt verfüge und mit
einem Rückreisevisum dorthin zurückkehren könne. Unter Verweis auf das
Urteil des BVGer D-6211/2012 vom 4. März 2013 sei zudem festzuhalten,
dass sie die Möglichkeit habe, ihren Registrierungsausweis nach ihrer An-
kunft in Indien verlängern zu lassen, sollte dieser inzwischen abgelaufen
sein. Aufgrund der schwerwiegenden Verletzung der Wahrheitspflicht
könne ihr Vorbringen, der Schlepper habe die indischen Originaldoku-
mente zerrissen, nicht geglaubt werden. Zwar könne nicht ausgeschlossen
werden, dass sie ihre Dokumente zwecks Verheimlichung ihrer Identität
tatsächlich vernichtet habe. Aufgrund ihrer unglaubhaften Aussagen zu den
Reiseumständen sei indessen eher davon auszugehen, dass sie unter Ver-
wendung ihres eigenen Reisedokumentes und eines nationalen Visums ei-
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nes Schengen-Staates nach Europa gereist sei. Zudem hätten die indi-
schen Behörden im Rahmen des Visumsantrages schon einmal ein Rück-
reisevisum für sie ausgestellt. Damit stehe fest, dass der indische Frem-
denpass, von dem lediglich vier Seiten in Kopie vorlägen, mit dem Stempel
„No objection to return to India“ (NORI-Stempel) versehen sei. Gestützt auf
diese Erkenntnisse könne davon ausgegangen werden, dass sie erneut ein
indisches Rückreisevisum erhalten werde. Gegen diese Einschätzung
spreche auch nicht, dass die indische Botschaft in Bern die zwei entspre-
chenden Anfragen des SEM unbeantwortet gelassen habe. Gemäss Aus-
kunft der Schweizer Botschaft in Neu-Delhi hätten Besitzer eines indischen
Fremdenpasses für die Dauer seiner Gültigkeit das Recht, nach Indien zu-
rückzukehren. Sollte die Beschwerdeführerin tatsächlich nicht mehr im Be-
sitz des Originals sein, würde dies die Durchführung des Wegweisungs-
vollzugs zwar erschweren, aber nicht verunmöglichen.
5.2 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt in Übereinstimmung mit dem
SEM zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin unwahre Angaben zu ih-
rer Identität und zu Ihrem Aufenthalt vor ihrer Einreise in die Schweiz ge-
macht hat. Aufgrund der beschafften Visumsunterlagen steht fest, dass sie
sich seit (…) in Indien aufgehalten hat und dorthin zurückkehren kann. Zur
Vermeidung von Wiederholungen kann vollumfänglich auf die zutreffenden
Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Bei In-
dien handelt es sich um einen Drittstaat, der effektiven Schutz vor Rück-
schiebung bietet (vgl. Urteile des BVGer D-3318/2017 vom 20. Juni 2017
und D-3337/2011 vom 8. März 2013 [zur altrechtlichen Bestimmung
aArt. 34 Abs. 3 Bst. c AsylG]). Die Ausnahmeklausel von Art. 31a Abs. 2
AsylG gelangt deshalb nicht zur Anwendung. Die Ausführungen in der Be-
schwerde sind offensichtlich nicht geeignet, zu einer anderen Beurteilung
zu gelangen. Insbesondere erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit den
Ausführungen zu China, zumal das SEM den Vollzug der Wegweisung der
Beschwerdeführerin in diesen Staat ausdrücklich ausgeschlossen hat. Bei
den Vorbringen, der Schlepper habe die indischen Dokumente in Nepal vor
dem Abflug nach Europa zerrissen, und sie habe in Indien, wo sie lediglich
von (…) bis (…) in einem Internat gelebt habe, keine Verwandten mehr,
handelt es sich um nicht weiter substanziierte Behauptungen. Dem Foto
eines Schreibens aus Tibet, das ihren Aufenthalt in Tibet belegen soll,
kommt aufgrund der Fälschungsanfälligkeit nur ein sehr geringer Beweis-
wert zu, so dass es nicht geeignet ist, die gewichtigen Argumente, die ge-
gen die Glaubhaftigkeit sprechen, umzustossen.
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5.3 Das SEM ist somit zu Recht auf das Asylgesuch der Beschwerdefüh-
rerin nicht eingetreten.
6.
6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE
2009/50 E. 9).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
ländern (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt ge-
mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Be-
weisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu
beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2).
7.2
7.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund
nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus-
reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl.
ebenso Art. 33 Abs. 1 FK).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidge-
nossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkom-
mens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, un-
menschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105)
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und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschli-
cher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
7.2.2 Dass der Beschwerdeführerin in Indien ein effektiver Schutz vor
Rückschiebung zur Verfügung steht und sie nicht befürchten muss, von
Indien nach China rückgeschoben zu werden, ist bereits im Rahmen der
Prüfung der Nichteintretensvoraussetzungen bejaht worden (vgl. oben,
E. 5.2). Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerde-
führerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall ei-
ner Rückführung nach Indien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer
nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung aus-
gesetzt wäre. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung nach
Indien zulässig.
7.2.3
7.2.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat
auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefähr-
dung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläu-
fige Aufnahme zu gewähren.
7.2.3.2 Der Wegweisungsvollzug nach Indien ist als zumutbar zu erachten,
nachdem keinerlei Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Beschwerde-
führerin dort im Sinne dieser Bestimmung konkret gefährdet sein könnte.
Zur Vermeidung von Wiederholungen kann diesbezüglich vollumfänglich
auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung ver-
wiesen werden.
7.3 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der indischen
Vertretung die für eine Rückkehr nach Indien notwendigen Reisedoku-
mente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
7.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten
fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83
Abs. 1 – 4 AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
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Seite 11
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und auch sonst nicht zu
beanstanden ist. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen, soweit darauf
einzutreten ist.
9.
Mit dem vorliegenden Urteil wird der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses hinfällig, ebenso jener um Wiederherstellung der
aufschiebenden Wirkung. Eine Auseinandersetzung mit den Anträgen, die
zuständige Behörde sei vorsorglich anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit
den Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaates sowie jegliche Daten-
weitergabe an dieselben zu unterlassen respektive bei bereits erfolgter Da-
tenweitergabe in einer separaten Verfügung darüber zu informieren, erüb-
rigt sich, zumal ein Vollzug der Wegweisung in die Volksrepublik China
ausdrücklich ausgeschlossen wurde.
10.
10.1 Der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist abzuweisen, weil die Begehren – wie
sich aus den vorliegenden Erwägungen ergibt – als aussichtslos zu be-
zeichnen sind, womit eine der kumulativen Voraussetzungen von Art. 65
Abs. 1 VwVG nicht erfüllt ist.
10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwer-
deführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.–
festzusetzen (Art. 1‒3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen. Die Verfahrenskosten von
Fr. 750.– werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist in-
nert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu
überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Esther Marti Peter Jaggi
Versand: