Abtei lung V
E-2087/2010
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 4 . A p r i l 2 0 1 0
Einzelrichter Bruno Huber,
mit Zustimmung von Richter Thomas Wespi.
Gerichtsschreiber Jonas Tschan
A._____, dessen Ehefrau
B._____,
und deren Kind
C._____,
Serbien,
alle vertreten durch lic. iur. Sabina Sorg,
Beratungsstelle für Asyl- und Ausländerrecht,
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin);
Verfügung des BFM vom 1. März 2010 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-2087/2010
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführenden ihr Heimatland eigenen Angaben zu-
folge im September 2008 verlassen und in Österreich ein Asylgesuch
gestellt haben,
dass sie sich in der Folge einige Monate in Österreich aufgehalten
haben und dann für einige Tage nach Serbien zurückgekehrt sind,
dass sie am 1. Juni 2009 ihr Heimatland erneut verlassen haben und
am 4. Juni 2009 in die Schweiz gelangt sind, wo sie gleichentags um
Asyl nachsuchten,
dass sie anlässlich der summarischen Befragung im D._____ vom 6.
Juli 2009 zur Begründung ihres Asylgesuchs geltend machten, zwei
Männer seien ins Hause gekommen, und einer von ihnen habe die
Beschwerdeführerin B._____ (...),
dass sie nicht zu Polizei gegangen seien, weil der Beschwerdeführer
einen dieser beiden Männer mit dem Messer schwer verletzt habe und
man sie hasse, weil sie Roma seien,
dass für den Inhalt der weiteren Aussagen auf die Akten verwiesen
wird,
dass das BFM den Beschwerdeführenden anlässlich der Kurz-
befragung das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Wegweisung nach
Österreich gewährte,
dass sie zu einer Rückführung nach Österreich ausführten, sie hätten
nichts dagegen, nur nach Hause möchten sie nicht,
dass das BFM mit Verfügung vom 1. März 2010 (den nicht vertretenen
Beschwerdeführenden eröffnet am 24. März 2010) in Anwendung von
Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG,
SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Beschwerde-
führenden nach Österreich wegwies,
dass das Bundesamt die Beschwerdeführenden gleichzeitig auf-
forderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Be-
schwerdefrist zu verlassen, den Kanton Schaffhausen mit dem Vollzug
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der Wegweisungsverfügung beauftragte und festhielt, eine Be-
schwerde gegen diese Verfügung habe keine aufschiebende Wirkung,
dass die Vorinstanz zur Begründung anführte, die Beschwerde-
führenden hätten sich in Österreich aufgehalten und dort ein Asyl-
gesuch gestellt,
dass gestützt auf das Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der
Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemein-
schaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zu-
ständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in
der Schweiz gestellten Asylantrags (Dublin-Assoziierungsabkommen
[DAA, SR 0.142.392.68]) und auf das Übereinkommen vom 17. De-
zember 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der
Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Umsetzung,
Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands und über die
Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für
die Prüfung eines in der Schweiz, in Island oder in Norwegen gestellten
Asylantrags Österreich für die Durchführung des Asylverfahrens zu-
ständig sei und der Übernahme der Beschwerdeführenden am 29.
Oktober 2009 zugestimmt habe,
dass die Rückführung - vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung
oder Verlängerung - bis spätestens am 29. April 2010 zu erfolgen
habe,
dass den Beschwerdeführenden am 6. Juli 2009 bezüglich der Zu-
ständigkeit Österreichs beziehungsweise einer Rückkehr dorthin das
rechtliche Gehör gewährt worden sei, wobei sie erklärt hätten, sie
hätten in Österreich zweimal einen negativen Asylentscheid erhalten,
dass die Beschwerdeführenden ansonsten jedoch keine Einwände
gegen eine Wegweisung nach Österreich vorgebracht und gesagt
hätten, sie hätten nichts dagegen, nach Österreich zurückzukehren,
dass somit auf das Asylgesuch nicht einzutreten sei, die Wegweisung
aus der Schweiz die Regelfolge des Nichteintretens auf ein Asylge-
such und der Vollzug der Wegweisung nach Österreich zulässig,
zumutbar und möglich sei,
dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 31. März 2010 beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben und in materieller
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Hinsicht beantragen, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben
und das Bundesamt anzuhalten, auf das vorliegende Asylgesuch ein-
zutreten, eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vor-
instanz zurückzuweisen, subeventualiter sei das Bundesamt anzu-
halten, sein Recht auf Selbsteintritt auszuüben und sich für das vor-
liegende Asylgesuch für zuständig zu erklären,
dass sie in prozessualer Hinsicht darum ersuchen, der Beschwerde
die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörden im
Sinne einer vorsorglichen Massnahme superprovisorisch anzuweisen,
von Vollzugshandlungen bis zu einem Entscheid über das Gesuch um
Erteilung der aufschiebenden Wirkung abzusehen, dies alles unter
Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Staates,
dass sie weiter um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und
Beigabe eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes in der Person der
Rechtsvertreterin ersuchen (Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes
vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG,
SR 172.021]) ersuchen,
dass das Bundesverwaltungsgericht den Vollzug der Wegweisung mit
Verfügung vom 1. April 2010 einstweilen aussetzte,
dass die vorinstanzlichen Akten am 7. April 2010 beim Bundesver-
waltungsgericht eingingen,
und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgül-
tig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM ent-
scheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]),
dass die Beschwerdeführenden durch die angefochtene Verfügung
besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Auf-
hebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung
der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und
Art. 48 Abs. 1 VwVG),
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dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art.
37 VGG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschie-
den wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend, wie nachfol-
gend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerde-
entscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichteintretensent-
scheid als unrechtmässig erachtet - einer selbstständigen materiellen
Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu
neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (Entscheidungen
und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK]
2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüg-
lich grundsätzlich volle Kognition zukommt, wobei sich diese Fragen
- namentlich diejenigen hinsichtlich des Bestehens von Vollzugs-
hindernissen (Durchführbarkeit der Überstellung an den zuständigen
Staat) - in den Dublin-Verfahren bereits vor Erlass des Nichteintre-
tensentscheides stellen,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asyl -
suchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durch-
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führung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zu-
ständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass sich aus den Akten ergibt, dass die Beschwerdeführenden
bereits in Österreich Asylgesuche gestellt haben,
dass bei dieser Sachlage Österreich für die Prüfung des Asylgesuchs
der Beschwerdeführenden zuständig ist (vgl. die einschlägigen
staatsvertraglichen Bestimmungen namentlich im Dublin-Assoziie-
rungsabkommen und in der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates
vom 18. Februar 2003 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren zur
Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines Asylantrags
zuständig ist, den ein Staatsangehöriger eines Drittlandes in einem
Mitgliedstaat gestellt hat [Dublin II-Verordnung]),
dass das österreichische Bundesasylamt einer Übernahme der Be-
schwerdeführenden am 29. Oktober 2009 zugestimmt hat,
dass die Beschwerdeführenden somit ohne weiteres in einen Drittstaat
(vorliegend Österreich) ausreisen können, welcher für die Prüfung des
(erneuten) Asylgesuches staatsvertraglich zuständig ist,
dass Österreich unter anderem Signatarstaat des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30), der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der
Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) und des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter oder andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) ist,
dass keine Hinweise dafür bestehen, wonach Österreich sich nicht an
die massgebenden völkerrechtlichen Bestimmungen, insbesondere an
das Rückschiebungsverbot oder die einschlägigen Normen der EMRK,
halten würde,
dass für das Bundesverwaltungsgericht demnach keine Gründe
ersichtlich sind, die das BFM zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts
der Schweiz (Art. 3 Abs. 2 Dublin II-Verordnung) hätten veranlassen
sollen,
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dass das Bundesamt demzufolge zu Recht in Anwendung von Art. 34
Abs. 2 Bst. d AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden
nicht eingetreten ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegwei-
sung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), wobei in
Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG die Frage nach der Zuläss -
igkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs regelmässig bereits
Voraussetzung (und nicht erst Regelfolge) des Nichteintretensent-
scheides und deshalb vorliegend nicht zu prüfen ist,
dass sich die Frage nach der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
in Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG nicht unter dem Aspekt
von Art. 83 Abs. 1 und 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005
über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]) stellt, son-
dern ebenfalls vor der Prüfung des Nichteintretens im Rahmen der
Ausübung des Selbsteintrittsrechts (Art. 3 Dublin II-Verordnung) oder
gegebenenfalls - wenn sich Familienmitglieder in verschiedenen
Dublin-Mitgliedstaaten befinden und allenfalls zusammengeführt
werden sollen - bei der Ausübung der sogenannten Humanitären
Klausel (Art. 15 Dublin II-Verordnung),
dass gemäss Art. 15 Abs. 1 Dublin II-Verordnung jeder Mitgliedstaat
aus humanitären Gründen, die sich insbesondere aus dem familiären
oder kulturellen Kontext ergeben, Familienmitglieder und andere
abhängige Familienangehörige zusammenführen kann, auch wenn er
dafür nach den Kriterien der Verordnung nicht zuständig ist,
dass in Fällen, in denen die betroffene Person wegen Schwanger-
schaft, einer schweren Krankheit oder hohen Alters auf die Unter-
stützung der anderen Person angewiesen ist, die Mitgliedstaaten im
Regelfall entscheiden, den Asylbewerber und den anderen Familien-
angehörigen, der sich im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates aufhält,
nicht zu trennen beziehungsweise sie zusammenzuführen, sofern die
familiäre Bindung bereits im Herkunftsland bestanden hat (Art. 15 Abs.
2 Dublin II-Verordnung),
dass die humanitäre Klausel den Zweck hat, dass die Mitgliedstaaten
ihren Verpflichtungen nach Art. 8 EMRK zum Schutz der Familie
nachkommen,
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dass es sich bei der in der Schweiz wohnhaften Tante des Be-
schwerdeführers, (...), nicht um eine Familienangehörige im Sinne von
Art. 2 Bst. i Dublin II-Verordnung handelt,
dass vorliegend aus den Akten auch kein irgendwie geartetes Ab-
hängigkeitsverhältnis hervorgeht (der Beschwerdeführer führte aus,
diese habe vor einigen Jahren geheiratet, und er glaube, sie heisse
jetzt (...) [Akten BFM A1/13 S. 3], kannte also nicht einmal mit Sicher -
heit ihren Familiennamen), welches zur Anwendung der humanitären
Klausel führen müsste,
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, darzutun, in-
wiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuwei-sen ist,
dass mit vorliegendem Urteil das Gesuch um Gewährung der
aufschiebenden Wirkung gegenstandslos und das Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Beigabe eines
unentgeltlichen Rechtsbeistandes in der Person der Rechtsvertreterin
(Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG) abgewiesen wird,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.−
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und
Beigabe eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes in der Person der
Rechtsvertreterin (Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG) wird abgewiesen,
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführenden,
an das BFM und an die zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Bruno Huber Jonas Tschan
Versand:
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