B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-2087/2012
U r t e i l v o m 1 8 . J u n i 2 0 1 2
Besetzung
Richter Bruno Huber (Vorsitz),
Richter Pietro Angeli-Busi,
Richter François Badoud,
Gerichtsschreiberin Jeannine Scherrer-Bänziger.
Parteien
A._______, geboren (…),
Türkei,
p. A. Schweizerische Botschaft in Ankara,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des BFM vom 1. März 2012 / N (…).
E-2087/2012
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer suchte am 6. Dezember 2011 (telefonisch) bei der
Schweizerischen Botschaft in Ankara (im Folgenden: die Botschaft) um
Asyl in der Schweiz nach. Am (…) wurde er in der Botschaft zu den Asyl-
gründen angehört.
B.
Die Botschaft übermittelte dem BFM am 15. Februar 2012 das Protokoll
der Anhörung und die relevanten Unterlagen zum Asylgesuch.
C.
Der Beschwerdeführer, ein aus (…) stammender und dort wohnhafter tür-
kischer Staatsangehöriger kurdischer Volkszugehörigkeit, führte anläss-
lich der Anhörung aus, er sei am (…) erstinstanzlich wegen "Mitglied-
schaft bei der PKK" zu einer Gefängnisstrafe von (…) Jahren und (…)
Monaten sowie wegen "Propaganda für die PKK" zu einer Gefängnisstra-
fe von (…) Monaten verurteilt worden. Das Verfahren sei zur Zeit beim
Kassationshof hängig. Die Behörden würden ihm die Teilnahme an einer
Pressekundgebung und die Organisation einer weiteren Pressekundge-
bung vorwerfen. Er sei aber nicht der Veranstalter gewesen, sondern ha-
be dort nur die Teilnehmenden geführt. Die eine Pressekundgebung sei
wegen des Verbots der DTP (Demokratik Toplum Partisi) abgehalten wor-
den und die andere wegen der Ermordung eines (…) namens C._______.
Die Pressekundgebungen hätten auf (…) stattgefunden, an welcher er
zum damaligen Zeitpunkt studiert habe. Die Veranstaltungen seien im
Namen der YDGM (Yurtsever Demokratik Genclik Meclisi / Rat der patrio-
tischen Demokratischen Jugend), einer Jugendgruppe der DTP, durchge-
führt worden. Da die YDGM zu diesem Zeitpunkt illegal gewesen sei, sei
deren Name bei der Kundgebung wegen der Schliessung der DTP nicht
öffentlich genannt und die Presseerklärung über die Ermordung von
C._______ nicht unterzeichnet worden. Der Vorwurf der Mitgliedschaft bei
der PKK (Partiya Karkerên Kurdistan, Arbeiterpartei Kurdistans) sei zu
Unrecht erfolgt. Er sei nie Mitglied einer Partei oder eines Vereins, auch
nicht der DTP oder der YDGM, gewesen.
Er sei am (…) (abweichend dazu Akten BFM A2/4 Seite 1: am (…)) bei
E._______(…) in Gewahrsam und vom (…) bis zum (…) (abweichend
dazu A2/4 Seite 1 und A2/3 Seite 1: vom (…) bis (…)) im (…) in (…) in
Haft gewesen. Dort seien er und die weiteren Inhaftierten psychologi-
scher Folter ausgesetzt gewesen.
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Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer mehrere
Beweismittel ((…), Passkopie, Anklageschrift der F._______ vom (…)
[Original und deutsche Übersetzung] und Urteil des G._______ vom
(…) [Original und deutsche Übersetzung]) zu den Akten.
D.
Mit Verfügung vom 1. März 2012 – eröffnet am 23. März 2012 – bewilligte
das BFM dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz nicht und
lehnte sein Asylgesuch ab.
E.
Mit Eingabe an die Botschaft vom 17. April 2012 – Eingang beim Gericht
am 20. April 2012 – reichte der Beschwerdeführer eine Beschwerde ge-
gen die vorinstanzliche Verfügung ein. Sinngemäss beantragt er die Auf-
hebung der Verfügung, die Bewilligung zur Einreise in die Schweiz und
die Gutheissung des Asylgesuches.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM ge-
hört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz
des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Aus-
nahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwal-
tungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Be-
schwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so
auch vorliegend – endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni
1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgeset-
zes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges
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Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher
zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1
AsylG, Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutre-
ten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchfüh-
rung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Das BFM kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen, wenn
die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft machen (Art. 3 und
Art. 7 AsylG) oder ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden
kann (Art. 52 Abs. 2 AsylG).
4.2 Gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das Bundesamt einem Asylsu-
chenden die Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihm nicht
zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben
oder in ein anderes Land auszureisen. Gestützt auf Art. 20 Abs. 3 AsylG
kann das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) schwei-
zerische Vertretungen ermächtigen, einem Asylsuchenden, der glaubhaft
macht, dass eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder für die
Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG besteht, die Einreise
zu bewilligen,.
4.3 Bei diesem Entscheid gelten restriktive Voraussetzungen für die Ertei-
lung einer Einreisebewilligung, wobei den Behörden ein weiter Ermes-
sensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne
von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die
Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Bezie-
hungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive
Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen
Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen
(vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurs-
kommission [EMARK] 1997 Nr. 15 E. 2.e.- g. S. 131 ff.; die dort akzentu-
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ierte Praxis hat nach bloss redaktionellen Änderungen bei der letzten To-
talrevision des Asylgesetzes nach wie vor Gültigkeit).
5.
5.1 Das BFM führte zur Begründung seiner Verfügung aus, es sei allge-
mein bekannt, dass die PKK zur Umsetzung ihrer Ziele im Rahmen des
bewaffneten Kampfes seit Jahren massive Gewaltakte verübe, die insge-
samt als terroristische Handlungen zu qualifizieren seien. Ein bedeuten-
der Teil der durch diese Organisation zu verantwortenden Taten sei dem-
entsprechend als direkt gegen Leib und Leben gerichtete, gemeinrechtli-
che Straftaten zu qualifizieren. Die PKK werde nicht nur in der Türkei,
sondern auch in verschiedenen europäischen Ländern als Terrororganisa-
tion eingestuft.
Das Bundesgericht erachte die Gewaltanwendung durch die PKK als un-
verhältnismässig und nicht gerechtfertigt. Das Bundesverwaltungsgericht
habe die Rechtsprechung des Bundesgerichts zu beachten. Mit Hinweis
auf dessen Urteil D-8260/2008 vom 26. August 2009 (E.5.3) sei für die
Unterstützung von gewaltbereiten Organisationen der Nachweis von kau-
salen Tatbeiträgen im Hinblick auf ein konkretes Delikt nicht erforderlich.
Dem Beschwerdeführer werde vorgeworfen, er sei Mitglied der YDGM.
Bei der YDGM handle es sich um eine Jugendorganisation der PKK. Das
übergeordnete Ziel der YDGM sei die Organisation und Mobilisation der
kurdischen Jugend für die PKK. Dazu würden Massenkampagnen, Pres-
seerklärungen, Protestmärschen und die Rekrutierung neuer Mitglieder
für die Kader der PKK gehören.
Unter diesen Voraussetzungen sei eine strafrechtliche Verfolgung von
Unterstützungstätigkeiten für die PKK und deren Jugendorganisation
YDGM, die sich in den Dienst der PKK stelle, im Kern als rechtsstaatlich
legitim zu bezeichnen.
Der Beschwerdeführer habe gegenüber den türkischen Behörden zwar
bestritten, Mitglied der YDGM zu sein, er habe aber seine Teilnahme an
Presseerklärungen zugegeben.
Es sei festzustellen, dass im Rahmen einer rechtsstaatlich legitimen
Strafverfolgung die Frage, ob die beschuldigte Person das ihr angelastete
Delikt tatsächlich begangen habe oder nicht, keinen Einfluss auf die Fra-
ge der Schutzbedürftigkeit bei einem Einreise- und Asylgesuch habe.
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Im vorliegenden Fall könnten die türkischen Behörden auf eine gute Be-
weislage zurückgreifen. Sie hätten längere Zeit Kommunikationsobserva-
tionen und danach auch physische Überwachungsaktionen durchgeführt.
Dadurch seien die Beziehungen des Beschwerdeführers zur YDGM
nachgewiesen worden. Gestützt auf diese Überwachungen hätten sich
auch Hinweise ergeben, dass er vermutlich sogar in einer Führungsrolle
innerhalb der YDGM aktiv sei. Er selbst habe in der Befragung durch die
Botschaft erklärt, die "Menge" geführt zu haben. Zudem befinde sich sein
Name auf einer YDGM-Liste, welche am Arbeitsplatz eines H._______
gefunden worden sei.
Vor dem Hintergrund dieser Erkenntnisse und gestützt auf die gesamte
Aktenlage gelange man zum Schluss, dass der Beschwerdeführer in ei-
ner qualifizierten Funktion in das organisatorische Netz der YDGM einge-
gliedert sei und mit seinen Aktivitäten einen konkreten Beitrag zur Errei-
chung der Ziele der PKK, nämlich die Zerstörung der verfassungsmässi-
gen Ordnung durch Waffengewalt, geleistet habe.
Daher sei seine strafrechtliche Verfolgung wegen PKK-Mitgliedschaft und
PKK-Propaganda im Kern als rechtsstaatlich legitim zu beurteilen.
Unter diesen Voraussetzungen müsse weiter geprüft werden, ob die ge-
gen den Beschwerdeführer geführten strafrechtlichen Massnahmen we-
gen der vorerwähnten Aktivitäten mit rechtsstaatlichen Mitteln erfolgen
würden.
Der Beschwerdeführer sei zwar (…) bei der E._______ inhafiert worden.
Er mache aber Schikanen durch das Gefängnispersonal geltend, die nicht
als Massnahmen oder Handlungen taxiert werden könnten, die Art. 3 der
Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte
und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verletzen würden. Zudem habe er
den Rest des Verfahrens in Freiheit abwarten und Beschwerde gegen
das erstinstanzliche Urteil einlegen können. Schliesslich sei das Be-
schwerdeverfahren noch hängig und der Ausgang des Strafverfahrens
zur Zeit somit offen.
Aus dem Strafmass, das den Erkenntnissen des BFM zufolge im üblichen
Rahmen liege, könne kein Politmalus abgeleitet werden. Es sei davon
auszugehen, dass das gegen den Beschwerdeführer eingeleitete Straf-
verfahren wegen PKK-Mitgliedschaft und -Propaganda aus rechtsstaatli-
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chen Motiven und mit rechtsstaatlichen Mitteln geführt werde. Er sei folg-
lich nicht schutzbedürftig.
Aufgrund der Akten gebe es starke Hinweise dafür, dass er sich qualifi-
ziert für die YDGM eingesetzt habe. Es liege nicht im Interesse der
Schweiz, Personen aus dem Umfeld der PKK eine Einreisebewilligung zu
erteilen. Der Bundesrat habe denn auch Ende 2008 nach einer Reihe von
Anschlägen gegen türkische Einrichtungen in der Schweiz Massnahmen
gegen die PKK beschlossen. Dazu habe er festgehalten, dass das offen-
sichtliche Gewaltpotenzial dieser Gruppierung im Rahmen von Bewilli-
gungsverfahren (Aufenthalt etc.) mitzuberücksichtigen sei.
Nach Art. 52 Abs. 2 AsylG könne ein Einreise- und Asylgesuch abgelehnt
werden, wenn der Person, welche um Asyl aus dem Ausland nachsuche,
zugemutet werden könne, sich um den Schutz eines Drittstaates zu be-
mühen. Als Alternative zur Schweiz stehe dem Beschwerdeführer als tür-
kischem Staatsangehörigen zum Beispiel die Möglichkeit offen, visumsfrei
nach Kroatien einzureisen und dort ein rechtsstaatlich korrektes Asylver-
fahren zu durchlaufen. Da er über einen gültigen Pass verfüge, könne er
diese Alternative auch konkret wahrnehmen. Eine Eingliederung in Kroa-
tien sei zumutbar, auch wenn sie sich allenfalls schwieriger gestalten
könnte als in der Schweiz.
Zusammenfassend sei festzustellen, dass dem Beschwerdeführer die
Einreise in die Schweiz nicht zu bewilligen und sein Asylgesuch abzuleh-
nen sei.
5.2 In der Rechtsmitteleingabe bringt der Beschwerdeführer vor, er habe
die Angaben zu seinen Akten vergessen und er sei ohne Vorbereitung zur
Besprechung (Anhörung) gekommen, was zur Ablehnung seines Asylge-
suches geführt habe. Insbesondere habe er das Datum der Ereignisse
vergessen und auf die ihm gestellten Fragen falsch oder unsicher geant-
wortet. Im Übrigen habe er aber trotz einiger Fehler die Fragen bezüglich
der ihm zur Last gelegten Straftat in der Anklageschrift richtig beantwor-
tet.
Die Presseerklärungen und die Telefongespräche in der Anklageschrift
seien nicht schuldhafte Ereignisse. Er werde wegen Mitgliedschaft bei der
Organisation und wegen Organisationspropaganda beschuldigt. Der Or-
ganisationsbegriff in der türkischen Verfassung "benötigt den Besitz einer
Waffe des Jenigen, der ein Mitglied einer Organisation ist." (vgl. Be-
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schwerde). In der Anklageschrift werde ihm weder die Benutzung einer
Waffe "noch ein Versuch gegen die Polizeikräfte" (vgl. a.a.O.) vorgewor-
fen. Er werde zu Unrecht beschuldigt und habe keinen Zweifel daran,
dass das Urteil des G.______ bestätigt werde.
Da er gegen die ideologischen Trends der vorhandenen Antirevision sei,
richte sich die Antirevision nach ihm (recte wohl: gegen ihn). Er sei Stu-
dent gewesen, und man habe von ihm verlangt, dass er sich von politi-
schen Gedanken fern halte. "Aber ich habe durch die Partei, die ich Sym-
pathisch findet, oder durch die Jugendorganisation dieser Partei meine
Gedanken erklärt. Das heisst: Mir wurde kein Erlaubnis im legalen politi-
schen Bereich anerkannt." (vgl. a.a.O.). Seine naiven politischen Ansich-
ten seien von der türkischen Geheimpolizei in die falsche Richtung ge-
führt und seine Telefongespräche umgedeutet worden.
Er sei nie Mitglied einer politischen Organisation gewesen. Indessen ha-
be er an manchen Presseerklärungen der Partei oder der Jugendorgani-
sationen DTP und YDEM (wie diese zum damaligen Zeitpunkt geheissen
hätten) teilgenommen, die er sympathisch finde. "Mein Sympathie geht
noch weiter. In diesen Organisationen habe ich meine Gedanken erklärt."
(vgl. a.a.O.).
Er sei Student an der Universität. Seine Strafe werde mit hoher Wahr-
scheinlichkeit bestätigt, was sein Leben zusammenstürzen lassen würde.
6.
6.1 Die Einreise in die Schweiz wird verweigert, wenn eine Person in
ihrem Heimat- oder Herkunftsstaat keiner aktuellen Gefährdung ausge-
setzt ist, demnach aktuell nicht dringend schutzbedürftig im Sinne des
Art. 3 AsylG ist und somit des Schutzes der Schweiz nicht bedarf.
6.2 Vorab ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer – ausgenommen
die eventuelle Verbüssung der Freiheitsstrafe – keine Furcht vor Verfol-
gungshandlungen des Staates zu haben scheint. Dies zeigt sich vor allem
darin, dass er während des erstinstanzlichen Verfahrens zwar mehrere
Monate (vom (…) bis (…); vgl. A1/4 S. 1) in Untersuchungshaft war, das
erstinstanzliche Urteil jedoch in Freiheit abwarten konnte. Auch wurde er
im Zusammenhang mit dem aktuell noch hängigen Rechtsmittelverfah-
rens nicht in Haft genommen, dies im Übrigen entgegen dem Antrag des
anklagenden F._______ (vgl. A1/4 S. 5) und im Unterschied zu den Ver-
fahren anderer Angeklagter (vgl. A1/4 S. 7), was für die Korrektheit des
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Seite 9
Strafverfahrens spricht. Der Umstand, dass sich der Beschwerdeführer
weiterhin in der Türkei aufhält und sich dort frei bewegen kann, lässt dar-
auf schliessen, dass er keine subjektive Angst vor gezielten Verfolgungs-
handlungen seitens der türkischen Behörden hat. Diese Umstände spre-
chen gegen eine aktuelle, konkrete Verfolgungsfurcht und damit gegen
seine Schutzbedürftigkeit.
6.3 Hinsichtlich der vorgebrachten Untersuchungshaft ist anzumerken,
dass eine Einreisebewilligung in erster Linie dem präventiven Schutz vor
Verfolgung und nicht der Kompensation von erlittenem Unrecht dient.
6.4
6.4.1 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts bildet die Furcht
vor einer Strafverfolgung per se keinen Grund für die Anerkennung als
Flüchtling. Ausnahmsweise kann aber die Durchführung eines Strafver-
fahrens respektive die Verurteilung wegen eines gemeinrechtlichen De-
likts eine Verfolgung im flüchtlingsrechtlichen Sinne darstellen. Dies trifft
dann zu, wenn einer Person eine gemeinrechtliche Tat unterschoben
wird, um sie aus einem asylrechtlich relevanten Motiv zu verfolgen, oder
wenn die Situation eines Täters, der ein gemeinrechtliches Delikt tatsäch-
lich begangen hat, aus einem solchen Motiv in bedeutender Weise er-
schwert wird. Ein solcher so genannter Politmalus liegt grundsätzlich
dann vor, wenn deswegen eine unverhältnismässig hohe Strafe ausgefällt
wird, wenn das Strafverfahren rechtsstaatlichen Ansprüchen nicht zu ge-
nügen vermag oder wenn der asylsuchenden Person in Form der Strafe
oder im Rahmen der Strafverbüssung eine Verletzung fundamentaler
Menschenrechte, insbesondere Folter, droht (vgl. Urteile des Bundesver-
waltungsgerichts E-4286/2008 vom 17. Oktober 2008 E. 4.4 und
D-3417/2009 vom 24. Juni 2010 E. 4.5, m.w.H.).
6.4.2 Der Beschwerdeführer bringt sinngemäss vor, das gegen ihn in ers-
ter Instanz verhängte Urteil des G._______ vom (…) sei gefällt worden,
weil er sich politisch geäussert habe. Seine Verurteilung zu einer langjäh-
rigen Freiheitsstrafe werde vom Kassationshof mit hoher Wahrscheinlich-
keit bestätigt, was sein Leben zusammenstürzen lassen würde.
6.4.3 Es ist zu prüfen, ob allein aus der erstinstanzlich ausgefällten Haft-
strafe und der Gefahr der Bestätigung durch den Kassationshof auf eine
Schutzbedürftigkeit des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 3 AsylG
geschlossen werden kann. Die konkreten Fragen lauten: Ist das Urteil im
Sinne eines so genannten Politmalus unverhältnismässig hoch ausgefal-
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Seite 10
len ist? Vermag das Strafverfahren rechtsstaatlichen Ansprüchen zu ge-
nügen? Droht dem Beschwerdeführer eine Verletzung fundamentaler
Menschenrechte, insbesondere Folter?
Die ausgefällte Haftstrafe von insgesamt (…) Jahren und (…) erscheint
zwar, aber es kann allein daraus nicht auf einen Politmalus geschlossen
werden kann. Auch aus dem Umstand, dass das ausgesprochene Straf-
mass in einem Anklagepunkt in Anwendung von § 5 des türkischen Anti-
Terror-Gesetzes (Gesetz Nr. 3713) um (…) erhöht wurde, kann nicht ohne
weiteres auf eine politisch motivierte Verfolgung geschlossen werden.
Souveräne Staaten haben das Recht haben, strafrechtlich gegen terroris-
tische Handlungen vorzugehen.
Der Beschwerdeführer wurde wegen Organisationsmitgliedschaft (bei der
PKK) und Organisationspropaganda (für die PKK) verurteilt. Gemäss Ur-
teil vom (…) (vgl. A1/4 S. 5 f.) wird ihm vorgeworfen, sein Name befinde
sich auf der YDGM-Liste befinde, welche am Arbeitsplatz eines
H._______ sichergestellt worden sei. Bei der Durchsuchung seiner Woh-
nung seien ein Exemplar einer Pressemitteilung, welche Propaganda für
die Terrororganisation mache, und Fotos J._______ sowie von Mitglie-
dern der Terrororganisation sichergestellt worden. Bei der technischen
Observierung sei erkannt worden, dass er am (…) an der Demonstration
bei (…) im Zusammenhang mit der Schliessung der DTP teilgenommen
habe, wobei am Schluss der Demonstration der "Guerilla-Marsch" gesun-
gen worden sei, welcher die Terrororganisation PKK und deren Militante
verherrliche. Er habe sich am Marsch beteiligt und auf diese Weise Pro-
paganda für die Terrororganisation gemacht. Die legale Telefonabhörung
habe ergeben, dass er über die unbewilligte Demonstration vom (…) ge-
sprochen habe. Er habe zudem gesagt, das Verhalten der Militanten der
PKK, welche ihre Waffen niedergelegt hätten, falle ihm schwer, und er
habe über Geldsammelaktivitäten zugunsten von Organisationsmitglie-
dern, welche im Gefängnis gelandet seien, gesprochen. Auch habe er
sich bezüglich der Teilnahme an Verhandlungen von Organisationsmit-
gliedern, einer Geldsammlung und einer durchzuführenden Presseerklä-
rung geäussert und weiter ausgeführt, zur Gewinnung von an der Univer-
sität neu Immatrikulierten aktiv zu werden. Bei der Beurteilung der Taten,
Handlungen und Gesprächen als Ganzes seien Kontinuität und Ent-
schlossenheit zu erkennen. Er habe auf diese Weise den Willen zum Bei-
tritt zur Terrororganisation offengelegt.
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Der vom Beschwerdeführer vorgebrachte Einwand, es gebe keine Aus-
sagen in den abgehörten Telefongesprächen, welche seine Mitgliedschaft
belegen würden, trifft nicht zu (vgl. Anklageschrift und dort protokollierte
Telefonabhörungen A1/3 S. 5 ff.). Auch seine Behauptung, man habe ver-
sucht, diese Telefongespräche zu verzerren, vermag in dieser pauschalen
Form nicht zu überzeugen. Es darf erwartet werden, dass er die ihm vor-
geworfenen und angeblich verzerrten Telefonaussagen konkret angeführt
und richtig gestellt hätte. Dies hat er jedoch selbst auf entsprechende
Nachfrage hin (vgl. A3/8 S. 3) nicht getan, was den Schluss nahelegt,
dass es sich bei seinen pauschalen Einwänden um blosse Schutzbe-
hauptungen handelt.
Das Bundesverwaltungsgericht teilt die Auffassung der Vorinstanz, dass
sich aufgrund der Akten Hinweise für einen qualifizierten Einsatz des Be-
schwerdeführers für die YDGM ergeben. Wie dieser selbst ausführte, hat
er eine Pressekundgebung geleitet (vgl. A3/8 S. 3). Auch wenn er seine
Aussage im Folgenden mit dem Hinweis abzuschwächen versuchte, er
sei nicht der Veranstalter gewesen, er habe die Teilnehmenden nur ge-
führt, war er mehr als ein blosser Veranstaltungsteilnehmer. Der hohe
Identifizierungsgrad des Beschwerdeführers mit der Ideologie der Partei-
oder Jugendorganisationen DTP und G._______ geht auch aus der
Rechtsmitteleingabe hervor, in welcher er angibt, er habe an manchen
Presseerklärungen teilgenommen, und seine Sympathie für diese Orga-
nisationen gehe noch weiter.
Sein Einwand, der Organisationsbegriff in der türkischen Verfassung set-
ze den Besitz einer Waffe eines Organisationsmitglieds voraus, geht vor
dem Hintergrund seiner eigenen Ausführungen ins Leere, handelt es sich
doch bei der DTP, YDGM oder G._______ auch nach seinem Sprach-
gebrauch offenkundig um "Organisationen".
Die Verurteilung kann vorliegend – entgegen der auf Beschwerdeebene
vertretenen Ansicht – nicht ohne weiteres als illegitim bezeichnet werden.
Deshalb kann aus der Höhe der Haftstrafe allein auch nicht auf eine
Schutzbedürftigkeit des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 3 AsylG
geschlossen werden.
6.4.4 Insgesamt deuten die vom Beschwerdeführer eingereichten Ge-
richtsunterlagen und seine Aussagen – soweit ersichtlich – auf ein rechts-
staatlich korrekt geführtes Verfahren hin. Weiter kann mangels entspre-
chender Anhaltspunkte davon ausgegangen werden, dass seine Rechte
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Seite 12
auch in dem beim Kassationshof hängigen Verfahren gewahrt werden. Es
gelingt ihm somit nicht, glaubhaft zu machen, dass seine Verurteilung im
erstinstanzlichen Verfahren politisch motiviert gewesen sei und damit
rechtsstaatlichen Ansprüchen nicht genügt habe. Im Übrigen ist davon
auszugehen, dass die geäusserten Vorwürfe im Berufungsverfahren vor
dem Kassationshof eine Überprüfung erfahren werden.
6.4.5 Hinsichtlich einer dem Beschwerdeführer – im Falle einer Verbüs-
sung der Gefängnisstrafe – allenfalls drohenden Verletzung fundamenta-
ler Menschenrechte, so insbesondere Folter, ist Folgendes festzuhalten:
Berichte zur allgemeinen Situation in der Türkei zeigen, dass die Lage der
Menschenrechte trotz Verbesserungen in der Praxis weiterhin problema-
tisch ist. Namentlich echte oder mutmassliche Mitglieder von staatsge-
fährdend eingestuften Organisationen – wie vorliegend interessierend der
PKK – sind gefährdet, von den Sicherheitskräften verfolgt und in deren
Gewahrsam misshandelt oder gefoltert zu werden. Folter ist weiterhin
stark verbreitet (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3417/2009
vom 24. Juni 2010 E. 4.5.2 f.).
In Bezug auf den Beschwerdeführer bestehen jedoch keine konkreten
Anhaltspunkte dafür, dass er Folter oder unmenschlicher Behandlung
ausgesetzt sein könnte. In der Anhörung durch die Botschaft (vgl. A3/8
S. 4) brachte er vor, während des (…) Gewahrsams bei der E._______
sei er keinerlei Druck ausgesetzt gewesen, es sei gut gewesen. Auch be-
züglich der nachfolgenden Untersuchungshaft gab er keine physische
Misshandlung an, brachte jedoch vor, er sei psychologischer Folter aus-
gesetzt gewesen. Man habe ihm gesagt, sie (die Inhaftierten) würden nie
aus der Haft freikommen, und wenn sie in andere Teile des Gefängnisses
hätten gebracht werden sollen, so etwa zum Friseur, zum Hobbyraum
oder zum Gesprächsraum, sei dies entweder spät oder gar nicht gesche-
hen. Die Gespräche mit ihren Familien seien absichtlich eingeschränkt
und die ihnen geschickten Bücher unter verschiedenen Vorwänden nicht
ausgehändigt worden.
Der Beschwerdeführer, der in (…) lebt und sich dort frei bewegen kann,
macht nicht geltend, dass er seit der erstinstanzlichen Verurteilung, die
rund (…) zurückliegt, irgendwelchen diskriminierenden oder schikanie-
renden Handlungen der Behörden ausgesetzt sei. Er macht auch keine
Überwachung geltend und scheint den Akten zufolge keinen Kontakt mit
polizeilichen Behörden zu haben. Unter diesen Umständen scheint die
Gefahr, dass er während einer allfälligen Strafverbüssung Folter oder an-
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Seite 13
derer unmenschlicher Behandlung ausgesetzt sein wird, nicht wenig
wahrscheinlich.
6.4.6 Es steht ihm im Übrigen nach Ausschöpfung des innertürkischen
Rechtswegs die Möglichkeit offen, in Anwendung des Individualbeschwer-
derechts von Art. 34 EMRK beim Europäischen Gerichtshof für Men-
schenrechte gegen die Türkei zu klagen, falls das Strafverfahren nicht
nach den einschlägigen Prinzipien abgewickelt werden sollte oder ihm im
Strafvollzug Menschenrechtsverletzungen drohen sollten.
6.5 Schliesslich wurde dem Beschwerdeführer am (…) von den türki-
schen Behörden ein Pass ausgestellt (vgl. A1/2). Müsste er sich einer
unmittelbaren ernsthaften Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG ausge-
setzt sehen – was aufgrund der Aktenlage und vorstehender Erwägungen
nicht ersichtlich ist – , stünde ihm die Möglichkeit offen, sein Heimatland
mit eigenem Pass zu verlassen.
6.6 Bei dieser Sachlage und in Würdigung der gesamten Umstände und
der Vorbringen ist zusammenfassend festzustellen, dass der Beschwer-
deführer die Voraussetzungen für die Bewilligung der Einreise nicht er-
füllt. Es erübrigt sich, auf die weiteren Ausführungen in den Eingaben auf
Beschwerdeebene und die eingereichten Beweismittel im Einzelnen ein-
zugehen, da sie am Ergebnis nichts zu ändern vermögen. Die Vorinstanz
hat die Einreise des Beschwerdeführers zu Recht verweigert und das
Asylgesuch abgewiesen. Unter diesen Umständen kann auf die Prüfung
der Zumutbarkeit der Ausreise in einen Drittstaat und eine Prüfung der
Asylunwürdigkeit verzichtet werden.
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Be-
schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus verwaltungs-
ökonomischen Gründen sowie in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine
VwVG und Art. 2 und 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsge-
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Seite 14
richt (VGKE, SR 173.320.2) ist vorliegend auf die Erhebung von Verfah-
renskosten zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
E-2087/2012
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die Schweize-
rische Botschaft in Ankara.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Bruno Huber Jeannine Scherrer-Bänziger