B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-2087/2015
Ur t e i l vom 2 3 . Ap r i l 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichter Daniel Willisegger,
mit Zustimmung von Richter Markus König;
Gerichtsschreiberin Barbara Balmelli.
Parteien
A._______,
Sudan,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 27. Februar 2015 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess den Sudan gemäss eigenen Angaben zu-
sammen mit seiner Mutter und seiner Schwester B._______ am 27. April
2014 – alle im Besitz eines Visums für die Schweiz – und reiste am folgen-
den Tag in die Schweiz ein. Von hier aus begaben sie sich nach Holland,
wo sie um Asyl nachsuchten. Aufgrund der durch die Schweiz erteilten Visa
wurden sie in die Schweiz zurücküberstellt und suchten am 22. September
2014 um Asyl nach. Am 6. Oktober 2014 wurde der Beschwerdeführer im
Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen zur Person befragt. Die
Vorinstanz hörte ihn am 10. Dezember 2014 zu den Asylgründen an. Im
Wesentlichen machte der Beschwerdeführer geltend, er stamme aus
C._______ und habe in D._______ in einen kleinen Laden E._______ ver-
kauft. Im Jahre 2010 sei sein Vater gestorben. Im Frühjahr 2012 habe der
Bruder seines Vaters beschlossen, dass B._______ seinen Sohn heiraten
werde. Die Schwester habe dies nicht gewollt. Daraufhin habe der Onkel
Druck auf die Familie ausgeübt, die Schwester mit dem Tod bedroht und
das Vermögen des Vaters auf sich überschreiben lassen. Zudem habe der
Onkel erklärt, als Ältester der Familie könne er entscheiden. Im Februar
2014 sei es zu einer Schlägerei zwischen seinem Onkel und ihm sowie
seinem Bruder gekommen, nachdem der Onkel seine Mutter beschimpft
habe. Aufgrund seiner Anstellung beim F._______ habe der Onkel sehr viel
Einfluss und eine Anzeige bei der Polizei sei nicht möglich gewesen. Um
sich der im April 2014 angesagten Hochzeit seiner Schwester zu entziehen,
hätten sie sich zur Ausreise entschlossen.
B.
Mit Verfügung vom 27. Februar 2015 – eröffnet am 2. März 2015 – stellte
die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigen-
schaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der
Schweiz und ordnete den Vollzug an.
C.
Mit Eingabe vom 11. März 2015 (Poststempel: 1. April 2015) reichte der
Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und
beantragte sinngemäss die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der
Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung le-
gitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
2.
2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung
in Asylsachen auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige oder un-
vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106
Abs. 1 AsylG). Im Zusammenhang mit dem Wegweisungsvollzug kann zu-
dem die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 49
VwVG; vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgericht D-3622/2011 vom 8. Ok-
tober 2014 E. 5, zur Publikation vorgesehen).
2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer
Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
3.
3.1 Wer um Asyl nachsucht, muss gemäss Art. 7 AsylG die Flüchtlingsei-
genschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Abs. 1). Glaub-
haft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhan-
densein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Abs. 2).
Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu
wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht
entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismit-
tel abgestützt werden (Abs. 3).
3.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaub-
haftmachen der Vorbringen in einem publizierten Entscheid dargelegt und
folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (BVGE
2010/57 E. 2.2 und 2.3).
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4.
4.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss,
die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an das
Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG nicht stand. Der Beschwerdeführer
habe in zentralen Punkten der Asylbegründung widersprüchlich, unlogisch
sowie wenig konkret, detailarm und undifferenziert ausgesagt. Namentlich
habe er sich darüber unterschiedlich geäussert, ob der Onkel oder der Bru-
der den anderen geschlagen habe und wer für den Unterhalt der Familie
aufgekommen sei. Unvereinbar seien sodann die Vorbringen, wonach der
Onkel einerseits das Vermögen des Vaters auf sich habe überschreiben
lassen, andererseits die Familie des Beschwerdeführers finanziell unter-
stützt haben soll. Gleiches gelte in Bezug auf den Zeitpunkt der Heirat im
April 2014 und die erst Ende April 2014 erfolgte Ausreise. Generell seien
die Aussagen des Beschwerdeführers vage, pauschal sowie allgemein und
es würden persönliche Details fehlen, welche den Eindruck vermitteln, der
Beschwerdeführer würde über persönlich Erlebtes berichten. Schliesslich
würden die Aussagen des Beschwerdeführers betreffend den Zeitpunkt
des Beginns der Probleme in Bezug auf die Heirat der Schwester sowie
das Datum der Hochzeit weder mit den Angaben der Schwester noch den-
jenigen der Mutter übereinstimmen.
4.2 Der Beschwerdeführer macht zunächst geltend, die Vorinstanz habe
seine Asylgründe nicht richtig aufgenommen. Sinngemäss macht er eine
unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend.
Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher
und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch
gewürdigt worden sind (ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER/MARTIN BERTSCHI,
Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, Zürich,
2013, 3. Aufl., Rz. 630).
Soweit der Beschwerdeführer zur Begründung der Rüge den bereits akten-
kundigen Sachverhalt wiederholt, ist darauf nicht weiter einzugehen. Wei-
tergehend zeigt er nicht auf noch ist ersichtlich, inwieweit der der Verfügung
zugrunde gelegte Sachverhalt falsch oder aktenwidrig sein soll. Sodann
ersucht der Beschwerdeführer darum, ihm Zeit zur Beschaffung von Be-
weismitteln als Beleg für seine Gefährdung zu gewähren. Indes substanti-
iert er diesen Antrag in keiner Weise, weshalb dieser abzuweisen ist. Na-
mentlich legt er nicht dar, um welche Beweismittel es sich handelt und wes-
halb es ihm im Rahmen des – mehr als sieben Monate lange dauernden –
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erstinstanzlichen Verfahrens nicht möglich war, diese zu den Akten zu ge-
ben. Die Rüge der unrichtigen Sachverhaltsfeststellung erweist sich dem-
nach als unbegründet.
4.3 Weiter macht der Beschwerdeführer sinngemäss geltend, die Vor-in-
stanz habe zu Unrecht auf Unglaubhaftigkeit der Vorbringen geschlossen
und damit Bundesrecht verletzt.
Die vorinstanzliche Beweiswürdigung ist indes nicht zu beanstanden. In
der angefochtenen Verfügung wird im Einzelnen dargelegt, aus welchen
Gründen die Vorbringen des Beschwerdeführers widersprüchlich, unlo-
gisch, unsubstantiiert und damit nicht glaubhaft sind. Mit diesen Erwägun-
gen setzt sich der Beschwerdeführer in der Rechtsschrift nicht auseinan-
der, sondern beschränkt sich auf das Wiederholen des aktenkundigen
Sachverhalts und dem neuen Vorbringen, auch er sei vom Onkel mit dem
Tod bedroht worden. Mit dem Wiederholen der Vorbringen legt der Be-
schwerdeführer indes nicht substantiiert dar, inwiefern die Vorinstanz zu
Unrecht auf Unglaubhaftigkeit geschlossen hat. Um diesbezüglich Wieder-
holungen zu vermeiden, kann auf die zutreffenden Erwägungen in der an-
gefochtenen Verfügung verwiesen werden. Was die Drohungen des On-
kels anbelangen, so hat der Beschwerdeführer solche im Rahmen der Be-
fragungen nie vorgebracht, mithin handelt es sich dabei um eine nachge-
schobene und damit nicht glaubhafte Sachverhaltsanpassung. Die Vor-in-
stanz hat das Asylgesuch demnach zu Recht abgelehnt.
5.
Gemäss Art. 44 AsylG verfügt die Vorinstanz in der Regel die Wegweisung
aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylgesuch ab-
lehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über
eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch
auf Erteilung einer solchen (BVGE 2009/50 E. 9). Die Vor-instanz hat die
Anordnung der Wegweisung demnach zu Recht verfügt.
6.
6.1 Der Vollzug der Wegweisung ist nach Art. 83 Abs. 3 AuG (SR 142.20)
unzulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Wei-
terreise der Ausländerin in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen. Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft
nicht erfüllt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33
Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der
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Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zu-
lässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen ver-
fassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3
des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
[FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK).
Aus den Aussagen des Beschwerdeführers und den Akten ergeben sich
keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaf-
fung in den Sudan dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach
Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausge-
setzt wäre. Der Vollzug der Wegweisung ist zulässig.
6.2 Der Vollzug der Wegweisung kann nach Art. 83 Abs. 4 AuG unzumut-
bar sein, wenn der Ausländer oder die Ausländerin im Heimat- oder Her-
kunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
Die Vorinstanz hat den Vollzug der Wegweisung als zumutbar erachtet.
Dazu äussert sich der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe nicht.
Um Wiederholungen zu vermeiden, kann auf die Erwägungen in der ange-
fochtenen Verfügung verwiesen werden. Der Vollzug der Wegweisung ist
zumutbar.
6.3 Nach Art. 83 Abs. 2 AuG ist der Wegweisungsvollzug schliesslich auch
als möglich zu bezeichnen. Es obliegt dem Beschwerdeführer, sich bei der
zuständigen sudanesischen Vertretung die für eine Rückkehr notwendigen
Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu BVGE
2008/34 E. 12).
6.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Die Anordnung einer
vorläufigen Aufnahme fällt damit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 – 4 AuG).
7.
Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bun-
desrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106
Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdefüh-
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rer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aufgrund der identischen Be-
schwerdeeingaben rechtfertigt es sich, die Verfahrenskosten zu reduzieren
und auf insgesamt Fr. 300.– festzusetzen (Art. 1 – 3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 300.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Daniel Willisegger Barbara Balmelli
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