Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung V
E-2088/2009
Urteil vom 27. Juni 2011
Besetzung Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz),
Richterin Regula Schenker Senn,
Richterin Christa Luterbacher:
Gerichtsschreiberin Stella Boleki.
Parteien A._______, geboren am (…),
alias B._______, geboren am (…)
China (Volksrepublik),
(…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung
des BFM vom 26. März 2009 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführerin, angeblich eine Nonne aus einem Kloster in
C._______, eigenen Angaben zufolge im September 2008 aus Tibet
(China) ausreiste und am 27. September 2008 von Nepal aus mit einer
anderen Nonne (…) per Flugzeug, Auto und danach mit einem Zug
weitergereist sei,
dass sie am 28. September 2008 in die Schweiz gelangt sei, wo sie tags
darauf um Asyl nachsuchte,
dass sie am 1. Oktober 2008 im Empfangs- und Verfahrenszentrum
(EVZ) D._______ summarisch befragt und am 10. November 2008
einlässlich zu ihren Asylgründen angehört wurde,
dass sie zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend
machte, sie sei im Alter von 12 Jahren ins Kloster in C._______
(E._______: chinesische Provinz Gansu) eingetreten,
dass etwa im April 2008 zivil gekleidete Chinesen (vgl. BFM-Akte A1 S. 6)
bzw. Polizisten ins Kloster gekommen seien und dabei die Kammern
mehrerer Nonnen durchsucht hätten (vgl. BFM-Akte A18 F 23 ff.),
dass die Polizisten bei der ersten Durchsuchung ihrer Kammer ein Buch
mit Ansprachen des Dalai Lama, bei der zweiten Durchsuchung ein Bild
von ihm gefunden hätten,
dass die Polizisten sie geschlagen hätten, und sie gezwungen worden
sei, ein in chinesischer Sprache verfasstes Formular zu unterschreiben,
was sie verweigert habe,
dass die Polizisten sie geohrfeigt hätten, so dass es ihr heute noch weh
tue und sie schlecht höre,
dass daraufhin der Vater beziehungsweise die ältere Schwester von den
Polizisten bedroht worden sei (vgl. BFM-Akte A18 F 23 und F 38 ff.),
dass sie danach keine Probleme oder Kontakt mit den Behörden mehr
gehabt habe (vgl. BFM-Akte A1 S. 6),
dass indessen die Lehrerin ein politisches Plakat verfasst habe, und die
Beschwerdeführerin mit einer anderen Nonne zusammen dieses
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aufgehängt habe, worauf diese verhaftet worden sei, und sie aus Angst,
ebenfalls verhaftet zu werden, geflohen sei (vgl. BFM-Akte A18 F 42 bis F
46),
dass sie das Geld zur Ausreise von Bewohnern aus ihrer Gegend
("E._______") bzw. von ihrem Vater erhalten habe (vgl. BFM-Akte A1 S.
7, A18 F 54 und F 68),
dass Abklärungen des BFM ergaben, dass die Beschwerdeführerin am
21. September 2008 bei einer Grenzkontrolle im Raum F._______
angehalten wurde und ein mit Datum vom (…) in G._______
ausgestelltes "Identity Certificate" (IC) auf den Namen "B._______",
geboren am (…) in Dharamsala (Indien) sowie ein weiteres in
chinesischer Schrift verfasstes Dokument (Greenbook) mit Foto auf sich
trug,
dass die italienischen Behörden mit Schreiben vom 13. November 2008
auf Anfrage des BFM einer Rückübernahme der Beschwerdeführerin
nach Italien nicht zustimmten,
dass das BFM mit Schreiben vom 9. Dezember 2008 die Schweizer
Botschaft in G._______ unter anderem darum ersuchte, die Echtheit der
Dokumente abzuklären und zu überprüfen, ob es sich bei der
Beschwerdeführerin um die im Dokument ausgewiesene Person handle,
dass die Schweizer Botschaft in G._______ mit Schreiben vom (…) dem
BFM ihren Bericht zustellte, wobei sie unter anderem mitteilte, dass das
eingereichte "Identity Certificate" echt sei und B._______ als anerkannte
tibetische Flüchtlingsfrau in Indien registriert sei,
dass das BFM am 3. Februar 2009 den Botschaftsbericht unter
Abdeckung der geheimzuhaltenden Stellen der Beschwerdeführerin
zustellte und ihr dazu und zu einer allfälligen Wegweisung nach Indien
das rechtliche Gehör gewährte,
dass sich die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 16. Februar 2009,
dazu vernehmen liess und geltend machte, das auf den Namen
B._______ lautende "Identity Certificate" gehöre nicht ihr; sie habe dieses
gegen Bezahlung vom Schlepper erhalten,
dass sie nie in Dharamsala gewohnt und einzig in der Schweiz ein
Asylgesuch gestellt habe,
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dass sie darum ersuchte, Nachforschungen über ihre Person in Tibet zu
machen, wo auch ihre Eltern und ihre Schwester lebten,
dass die Beschwerdeführerin dem BFM mit Telefax vom 22. März 2009
kommentarlos eine Seite eines in chinesischer Schrift geschriebenen
Dokuments zukommen liess,
dass das BFM auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin mit
Verfügung vom 26. März 2009 – eröffnet am 28. März 2009 – gestützt
auf Art. 34 Abs. 2 Bst. b des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR
142.31) nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den
Vollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, dass es sich
bei der Beschwerdeführerin um B._______, geboren am (…) in
Dharamsala (Indien), und nicht – wie von ihr geltend gemacht – um
A._______ handle,
dass die Beschwerdeführerin in Indien über einen geregelten Aufenthalt
verfüge und im Besitz eines "Registration Certificate" Nr. (…)Dharamsala
sowie eines am 13. Juli 2005 von den indischen Behörden ausgestellten
und bis zum 12. Juli 2015 gültigen "Identity Certificate" IC Nr. (…)
(gewesen) sei,
dass die Abklärungen bei der Schweizer Botschaft die Echtheit und
rechtmässige Ausstellung des Identity Certificates ergeben hätten,
welches Exiltibetern erlaube, aus Indien aus- und wieder einzureisen, und
dem Schreiben des Dalai Lama-Büros in G._______ vom 13. Januar
2009 zu entnehmen sei, die Beschwerdeführerin verfüge in Indien über
einen geregelten Aufenthalt und könne mit einem gültigen Visum wieder
dorthin zurückkehren,
dass die Beschwerdeführerin weder nahe Angehörige in der Schweiz
habe (Art. 34 Abs. 3 Bst. a AsylG) noch offensichtlich die
Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG erfülle (Art. 34 Abs. 3 Bst. b
AsylG),
dass durch die Botschaftsabklärung vielmehr erstellt sei, die
Beschwerdeführerin habe sich zum Zeitpunkt der angeblichen
Verfolgungen in Indien und nicht – wie behauptet – in Tibet aufgehalten,
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dass Indien zwar nicht Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951
über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sei, seit Jahren
aber grosszügig Tibeter und Tibeterinnen aufnehme, welche auch
Zugang zu Arbeits- und Bildungsstrukturen hätten und auch keine
Ausweisungen von Tibetern aus Indien nach China bekannt seien,
dass es infolgedessen keine Hinweise auf einen in Indien fehlenden
effektiven Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG
gebe (Art. 34 Abs. 3 Bst. c AsylG),
dass die Wegweisung die Regelfolge eines Nichteintretensentscheides
darstelle und der Wegweisungsvollzug in einen Drittstaat, in welchem die
weggewiesenen Personen Schutz vor Rückschiebung hätten, zulässig,
zumutbar und möglich sei,
dass die Beschwerdeführerin mit Rechtsmitteleingabe vom 30. März 2009
(vorab per Telefax; Poststempel: 31. März 2009) gegen den
vorinstanzlichen Entscheid Beschwerde erhob und in materieller Hinsicht
beantragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und es sei ihr
unter Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft Asyl zu gewähren, so dass
ihr ermöglicht werde, sich "als Asylantin in der Schweiz zu integrieren",
dass sie in prozessualer Hinsicht beantragte, es sei auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses zu verzichten und ihr die unentgeltliche
Rechtspflege zu gewähren,
dass sie ihrer Beschwerde eine bereits beim BFM eingereichte Faxkopie
eines in chinesischer Schrift verfassten Dokumentes beilegte (in der
Beschwerdeschrift als Auszug aus dem Familienbuch bezeichnet),
dass sie in ihrer Rechtsmitteleingabe eine Telefonnummer ihrer in Tibet
lebenden Familie aufführte und das Bundesverwaltungsgericht darum
ersuchte, entsprechende Abklärungen zu tätigen,
dass auf die Begründung der Rechtsbegehren, soweit für den Entscheid
wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird,
dass die Instruktionsrichterin mit Verfügung vom 3. April 2009 das
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege guthiess und
auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtete,
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dass die Beschwerdeführerin gleichzeitig aufgefordert wurde, das in
Aussicht gestellte Beweismittel sowie weitere Beweismittel im Original
nachzureichen und das eingereichte fremdsprachige Dokument korrekt
und vollständig in eine Amtssprache übersetzen zu lassen,
dass die Präsidentin der Tibetischen Frauenorganisation in der Schweiz
dem Bundesverwaltungsgericht am (…) ein Schreiben zukommen liess,
worin sie sich über das Vorhandensein einer gültigen
Wohnsitzbescheinigung und eines Familienbuches der
Beschwerdeführerin in Tibet zuversichtlich zeigte und als
Entschuldigungsgrund für das Nichteintreffen dieser Beweismittel auf die
politische Situation und die Blockierung des Briefverkehrs in China
verwies, wobei sie das Gericht um Geduld betreffend die Zustellung der
entsprechenden Dokumente ersuchte,
dass das BFM am 25. Mai 2009 (Eingangsstempel) eine die
Beschwerdeführerin betreffende Kopie eines in fremdsprachiger Schrift
verfassten Schreibens sowie einer Übersetzung desselben in die
deutsche Sprache erhielt, welche es zuständigkeitshalber an das
Bundesverwaltungsgericht weiterleitete,
dass das BFM eine an sich adressierte Eingabe der Beschwerdeführerin
vom 19. Januar 2011 zuständigkeitshalber mit einem
Übermittlungsschreiben vom 25. Januar 2011 an das
Bundesverwaltungsgericht weiterleitete,
dass die Beschwerdeführerin in der Eingabe vom 19. Januar 2011 unter
anderem beantragte, es sei ihr aufgrund des illegalen Verlassens ihres
Heimatlandes und der langen Landesabwesenheit die
Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen,
und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG,
SR 172.021]) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines
Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die
beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i. V. m.
Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG,
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SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG
richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und
Art. 6 AsylG),
dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz
teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde –
unter nachfolgendem Vorbehalt – einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG
und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32 – 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der
Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den
Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer
selbstständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung
aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz
zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass mithin auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, soweit darin die
Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl
beantragt werden,
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung sowie des Vollzugs
materiell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht
diesbezüglich volle Kognition zukommt,
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dass auf ein Asylgesuch in der Regel nicht eingetreten wird, wenn
Asylsuchende in einen Drittstaat zurückkehren können, in welchem sie
sich vorher aufgehalten haben und im Einzelfall effektiver Schutz vor
Rückschiebung nach Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht (Art. 34 Abs. 2 Bst. b
AsylG),
dass diese Bestimmung keine Anwendung findet, wenn Personen, zu
denen die asylsuchende Person enge Beziehungen hat, oder nahe
Angehörige in der Schweiz leben, oder die asylsuchende Person
offensichtlich die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG erfüllt, oder
Hinweise darauf bestehen, dass im Drittstaat kein effektiver Schutz vor
Rückschiebung nach Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht (Art. 34 Abs. 3 Bst. a - c
AsylG),
dass den Akten, insbesondere der Botschaftsabklärung, zu entnehmen
ist, dass sich die Beschwerdeführerin vor der Einreichung des
Asylgesuches am (…) als anerkannter tibetischer Flüchtling in Indien
aufgehalten hat und dorthin mit einem gültigen Visum zurückkehren kann,
dass das Bundesamt in der angefochtenen Verfügung in
rechtsgenügender Weise dargelegt hat, weshalb für die
Beschwerdeführerin in Indien effektiver Schutz vor Rückschiebung nach
Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht,
dass gemäss eigenen Aussagen der Beschwerdeführerin keine nahen
Angehörigen und auch keine anderen Personen in der Schweiz leben, zu
denen sie eine enge Beziehung hat,
dass bei Anwendung des Nichteintretens-Tatbestandes von Art. 34 Abs.
2 Bst. b AsylG im Unterschied zu Abs. 1 derselben Bestimmung ("safe
country", verfolgungssicheres Herkunftsland) nicht zu prüfen ist, ob
Hinweise auf eine Verfolgung vorliegen, sondern lediglich die
Ausnahmeklausel von Art. 34 Abs. 3 Bst. b AsylG zu beachten ist,
wonach von einer Wegweisung in den Drittstaat dann abgesehen wird,
wenn die asylsuchende Person offensichtlich die Flüchtlingseigenschaft
erfüllt (vgl. das zur Publikation vorgesehene Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts D-7463/2009 E.6.2),
dass die Flüchtlingseigenschaft vorliegend nicht offensichtlich zutage tritt,
zumal die Fluchtvorbringen als unglaubhaft einzustufen sind,
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dass die Beschwerdeführerin im fraglichen Zeitraum an der im Identity
Certificate genannten Adresse in Indien gewohnt hat und vage sowie
unsubstanziierte Angaben über das Klosterleben und die Vorfälle machte,
was auf nicht selber Erlebtes schliessen lässt,
dass namentlich unglaubhaft erscheint, die Beschwerdeführerin wisse
nicht, wie die Adresse des Klosters, aus welchem sie geflohen sei, laute
(vgl. BFM-Akte A 18 F 8), aber in ihrer Rechtsmitteleingabe eine
Bestätigung des Klosters in Aussicht stellt,
dass das diesbezüglich eingereichte Beweismittel auf Beschwerdeebene
(fremdsprachiges handschriftliches Beweismittel inklusive Übersetzung in
die deutsche Sprache) einerseits nicht im Original vorliegt, andererseits
als Gefälligkeitsschreiben ihrer Weggefährtin (…) gelten muss,
dass ferner dessen in die deutsche Sprache übersetzter Inhalt nicht klar
verständlich ist, weshalb es als Beweis für den angeblichen Aufenthalt
der Beschwerdeführerin im besagten Kloster zur fraglichen Zeit
untauglich ist,
dass überdies die persönliche Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin
durch die Falschangaben betreffend ihre Identität stark beeinträchtigt
worden ist und dieser Umstand sich auch auf die Beurteilung der
Vorbringen hinsichtlich der geltend gemachten Flüchtlingseigenschaft
negativ auswirkt,
dass die Beschwerdeführerin das angebliche Familienbuch in
fremdsprachiger Schrift in einer Telefax-Kopie und ohne Übersetzung bei
der Rechtsmittelinstanz einreichte, weshalb dieses keine Beweiskraft zu
entfalten vermag,
dass die behördliche Untersuchungspflicht (Art. 29 der Bundesverfassung
der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]
i.V. m. Art. 12 VwVG) ihre Grenzen in der Mitwirkungspflicht der
asylsuchenden Person (Art. 8 AsylG) findet,
dass die behördlichen Untersuchungen, namentlich die Abklärung der
Schweizer Botschaft in G._______, eindeutige Ergebnisse
hervorgebracht haben, und es der Beschwerdeführerin bis zum heutigen
Zeitpunkt nicht gelungen ist, die vom Bundesverwaltungsgericht als
überzeugend erachteten Ergebnisse mit gegenteiligen Beweisen oder
glaubhaften Argumenten zu ihren Gunsten zu entkräften,
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dass deshalb auf die übrigen Vorbringen in den eingereichten Eingaben
auf Beschwerdeebene nicht näher einzugehen ist, weil diese nicht zu
einem anderen Ausgang des Verfahrens zu führen vermögen,
dass das BFM demnach zu Recht gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. b AsylG
auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung
aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der
Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und die
Beschwerdeführerin zudem keinen Anspruch auf Erteilung einer solchen
hat (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung vom
Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt,
wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer (AuG, SR 142.20),
dass der Vollzug der Wegweisung nach Indien in Beachtung der
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist,
da die Beschwerdeführerin nicht zur Ausreise in ein Land gezwungen
wird, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach
Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur
Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden, und zudem keine
Anhaltspunkte für eine drohende menschenrechtswidrige Behandlung im
Sinne von Art. 3 EMRK ersichtlich sind,
dass weder die in Indien herrschende allgemeine Lage noch individuelle
Gründe – die Beschwerdeführerin ist jung, kinderlos und offenbar gesund
– auf eine konkrete Gefährdung im Falle ihrer Rückkehr schliessen
lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist,
dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin nach Indien
schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen und es ihr
obliegt, bei der allfälligen (Wieder-)Beschaffung gültiger Reisepapiere
mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom BFM verfügte Vollzug der
Wegweisung nach Indien zu bestätigen ist,
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dass ein Wegweisungsvollzug nach China auszuschliessen ist,
dass es der Beschwerdeführerin demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder
unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen
ist, soweit darauf einzutreten war,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-
(Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 1-3 VGKE) der Beschwerdeführerin
aufzuerlegen wären (Art. 63 Abs. 1 VwVG),
dass indessen aufgrund der mit der Zwischenverfügung vom 3. April 2009
gewährten unentgeltlichen Rechtspflege keine Verfahrenskosten zu
erheben sind.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird, soweit darauf einzutreten war, abgewiesen.
2.
Es wird festgestellt, dass der Wegweisungsvollzug nach China
ausgeschlossen ist und nach Indien zu erfolgen hat.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Muriel Beck Kadima Stella Boleki
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