B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-2088/2015
Ur t e i l vom 2 3 . Ap r i l 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichter Daniel Willisegger,
mit Zustimmung von Richter Markus König;
Gerichtsschreiberin Barbara Balmelli.
Parteien
A._______,
Sudan,
(…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 27. Februar 2015 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin verliess den Sudan gemäss eigenen Angaben zu-
sammen mit ihrer Mutter und ihrem Bruder am 27. April 2014 – alle im Be-
sitz eines Visums für die Schweiz – und reiste am folgenden Tag in die
Schweiz ein. Von hier aus begab sich die Familie nach Holland, wo sie um
Asyl nachsuchte. Aufgrund der durch die Schweiz erteilten Visa wurden sie
in die Schweiz zurücküberstellt und suchten am 22. September 2014 um
Asyl nach. Am 6. Oktober 2014 wurde die Beschwerdeführerin im Emp-
fangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen zur Person befragt. Die Vo-
rinstanz hörte sie am 28. Januar 2015 zu den Asylgründen an. Im Wesent-
lichen machte die Beschwerdeführerin geltend, der Bruder ihres verstorbe-
nen Vaters habe sie, seit sie 15 Jahre alt gewesen sei, mit seinem Sohn
verheiraten wollen. Dies hätten weder sie noch ihre Mutter gewollt. Ihr On-
kel habe ihr deshalb eine Ohrfeige gegeben, sie mit dem Schlagstock ge-
schlagen und ihre Hände auf dem Rücken zusammengebunden. Auch
habe er ihr mit dem Tod gedroht, sofern sie seinen Sohn nicht heirate.
Schliesse habe der Onkel ihren Bruder verhaften lassen und das ganze
Vermögen (Gold und Geld) ihrer Familie genommen. Sie habe sich an die
"Police" gewendet, welche sie unterstützt und gesagt habe, sie müsse ih-
ren Cousin nicht heiraten.
B.
Mit Verfügung vom 27. Februar 2015 – eröffnet am 2. März 2015 – stellte
die Vorinstanz fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigen-
schaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der
Schweiz und ordnete den Vollzug an.
C.
Mit Eingabe vom 11. März 2015 (Poststempel: 1. April 2015) reichte die
Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und
beantragte sinngemäss die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
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– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die
Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung
legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
2.
2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung
in Asylsachen auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige oder un-
vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106
Abs. 1 AsylG). Im Zusammenhang mit dem Wegweisungsvollzug kann zu-
dem die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 49
VwVG; vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgericht D-3622/2011 vom 8. Ok-
tober 2014 E. 5, zur Publikation vorgesehen).
2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer
Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
3.
3.1 Wer um Asyl nachsucht, muss gemäss Art. 7 AsylG die Flüchtlingsei-
genschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Abs. 1). Glaub-
haft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhan-
densein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Abs. 2).
Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu
wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht
entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismit-
tel abgestützt werden (Abs. 3).
3.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaub-
haftmachen der Vorbringen in einem publizierten Entscheid dargelegt und
folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (BVGE
2010/57 E. 2.2 und 2.3).
4.
4.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss,
die Vorbringen der Beschwerdeführerin hielten den Anforderungen an das
Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG nicht stand. Die Beschwerdeführe-
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rin habe in zentralen Punkten der Asylbegründung widersprüchlich, unlo-
gisch, wenig konkret, detailliert und differenziert ausgesagt. Sie habe un-
vereinbare Angaben zum Zeitpunkt gemacht, zu welchem ihr Onkel zum
ersten Mal von ihr verlangt habe, dass sie seinen Sohn heiraten solle. So-
dann habe sie sich unvereinbar in Bezug auf den Zeitpunkt, die Anzahl und
die Art der erlittenen Schläge geäussert. Ebenfalls nicht stimmig habe sie
sich über den Aufenthaltsort ihres Bruders B._______ geäussert, und ob
ihr Onkel beim C._______ arbeite oder mit den Polizisten gut befreundet
sei. Weiter habe die Beschwerdeführerin bezüglich ihrer persönlichen und
familiären Situation widersprüchlich ausgesagt. Anlässlich der Erstbefra-
gung habe sie vorgetragen, mit ihren beiden Brüdern und der Mutter in
einem Miethaus gelebt zu haben. Demgegenüber habe sie anlässlich der
Anhörung zu Protokoll gegeben, sie habe zusammen mit dem Onkel, dem
Cousin, den Brüdern und ihrer Mutter im Eigentumshaus des Vaters ge-
wohnt. Ferner habe sie unterschiedliche Angaben zum Todesjahr ihres Va-
ters gemacht. Weiter seien die Aussagen der Beschwerdeführerin durch-
gehend vage sowie allgemein und es würden persönliche Details fehlen,
welche den Eindruck vermitteln, die Beschwerdeführerin würde über per-
sönlich Erlebtes berichten. Insbesondere sei die Beschwerdeführerin nicht
in der Lage gewesen anzugeben, weshalb sie ihren Cousin nicht habe hei-
raten wollen.
4.2 Die Beschwerdeführerin macht zunächst geltend, die Vorinstanz habe
ihre Asylgründe nicht richtig aufgenommen. Sinngemäss macht sie eine
unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend.
Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher
und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch
gewürdigt worden sind (ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER/MARTIN BERTSCHI,
Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, Zürich,
2013, 3. Aufl., Rz. 630).
Soweit die Beschwerdeführerin zur Begründung der Rüge den bereits ak-
tenkundigen Sachverhalt wiederholt, ist darauf nicht weiter einzugehen.
Weitergehend zeigt sie nicht auf noch ist ersichtlich, inwieweit der der Ver-
fügung zugrunde gelegte Sachverhalt falsch oder aktenwidrig sein soll. So-
dann ersucht die Beschwerdeführerin darum, ihr Zeit zur Beschaffung von
Beweismitteln als Beleg für ihre Gefährdung zu gewähren. Indes substan-
tiiert sie diesen Antrag in keiner Weise, weshalb dieser abzuweisen ist. Na-
mentlich legt sie nicht dar, um welche Beweismittel es sich handelt und
weshalb es ihr im Rahmen des – mehr als sieben Monate lange dauernden
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– erstinstanzlichen Verfahrens nicht möglich war, diese zu den Akten zu
gegeben. Die Rüge der unrichtigen Sachverhaltsfeststellung erweist sich
demnach als unbegründet.
4.3 Weiter macht die Beschwerdeführerin sinngemäss geltend, die Vo-
rinstanz habe zu Unrecht auf Unglaubhaftigkeit der Vorbringen geschlos-
sen und damit Bundesrecht verletzt.
Die vorinstanzliche Beweiswürdigung ist indes nicht zu beanstanden. In
der angefochtenen Verfügung wird im Einzelnen dargelegt, aus welchen
Gründen die Vorbringen der Beschwerdeführerin widersprüchlich, unlo-
gisch, substanzlos damit nicht glaubhaft sind. Mit diesen Erwägungen setzt
sich die Beschwerdeführerin in der Rechtsschrift nicht auseinander, son-
dern beschränkt sich auf das Wiederholen des aktenkundigen Sachver-
halts und dem neuen Vorbringen, der Onkel habe auch ihren Bruder mit
dem Tod bedroht. Mit dem Wiederholen der Vorbringen legt die Beschwer-
deführerin indes nicht substantiiert dar, inwiefern die Vorinstanz zu Unrecht
auf Unglaubhaftigkeit geschlossen hat. Um diesbezüglich Wiederholungen
zu vermeiden, kann auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochte-
nen Verfügung verwiesen werden. Was die Drohungen des Onkels gegen-
über dem Bruder anbelangen, so hat die Beschwerdeführerin solche im
Rahmen der Befragungen nie vorgebracht, mithin handelt es sich dabei um
eine nachgeschobene und damit nicht glaubhafte Sachverhaltsanpassung.
Die Vorinstanz hat das Asylgesuch demnach zu Recht abgelehnt.
5.
Gemäss Art. 44 AsylG verfügt die Vorinstanz in der Regel die Wegweisung
aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylgesuch ab-
lehnt oder darauf nicht eintritt. Die Beschwerdeführerin verfügt weder über
eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch
auf Erteilung einer solchen (BVGE 2009/50 E. 9). Die Vor-instanz hat die
Anordnung der Wegweisung demnach zu Recht verfügt.
6.
6.1 Der Vollzug der Wegweisung ist nach Art. 83 Abs. 3 AuG (SR 142.20)
unzulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Wei-
terreise der Ausländerin in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen. Da die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft
nicht erfüllt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33
Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der
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Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zu-
lässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen ver-
fassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3
des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
[FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK).
Aus den Aussagen der Beschwerdeführerin und den Akten ergeben sich
keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaf-
fung in den Sudan dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach
Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausge-
setzt wäre. Der Vollzug der Wegweisung ist zulässig.
6.2 Der Vollzug der Wegweisung kann nach Art. 83 Abs. 4 AuG unzumut-
bar sein, wenn der Ausländer oder die Ausländerin im Heimat- oder Her-
kunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
Die Vorinstanz hat den Vollzug der Wegweisung als zumutbar erachtet.
Dazu äussert sich die Beschwerdeführerin in der Rechtsmitteleingabe
nicht. Um Wiederholungen zu vermeiden kann auf die Erwägungen in der
angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Der Vollzug der Wegweisung
erweist sich als zumutbar, umso mehr, als die Beschwerdeführerin nicht
alleine, sondern zusammen mit ihrem Bruder und ihrer Mutter den Heimat-
staat zurückkehren wird.
6.3 Nach Art. 83 Abs. 2 AuG ist der Wegweisungsvollzug schliesslich auch
als möglich zu bezeichnen. Es obliegt der Beschwerdeführerin, sich bei der
zuständigen sudanesischen Vertretung die für eine Rückkehr notwendigen
Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu BVGE
2008/34 E. 12).
6.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Die Anordnung einer
vorläufigen Aufnahme fällt damit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 – 4 AuG).
7.
Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bun-
desrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106
Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
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8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdefüh-
rerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aufgrund der identischen Be-
schwerdeeingaben rechtfertigt es sich, die Verfahrenskosten zu reduzieren
und auf insgesamt Fr. 300.– festzusetzen (Art. 1 – 3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 300.– werden der Beschwerdeführerin aufer-
legt.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Daniel Willisegger Barbara Balmelli
Versand: