B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-2088/2019
Ur t e i l vom 1 4 . M a i 2 0 1 9
Besetzung
Einzelrichterin Christa Luterbacher,
mit Zustimmung von Richterin Roswitha Petry,
Gerichtsschreiberin Tina Zumbühl.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Georgien,
B._______, geboren am (…),
Georgien,
(…),
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 8. April
2019 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der Beschwerdeführer und seine Tochter (Beschwerdeführerin) eige-
nen Angaben zufolge Georgien am 26. Februar 2019 verlassen hätten (vgl.
auch Stempel im Reisepass) und von (…) über [europäischer Staat] in die
Schweiz geflogen seien, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchten,
dass der Beschwerdeführer anlässlich der Kurzbefragung vom 4. März
2019 sowie der Anhörung zu den Asylgründen vom 21. März 2019 zur Be-
gründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er habe in
Georgien Probleme mit dem neuen Mann seiner Ex-Frau – der Mutter der
Beschwerdeführerin – gehabt, dieser habe dem Beschwerdeführer ge-
droht, ihn umzubringen und seine Tochter zu entführen,
dass die Beschwerdeführenden in der Folge umgezogen seien, die Prob-
leme mit dem neuen Mann der Ex-Frau beziehungsweise Mutter jedoch
angedauert hätten,
dass der Beschwerdeführer ausserdem die Partei des ehemaligen georgi-
schen Präsidenten Saakaschwili unterstützt habe und ihm wiederholt na-
hegelegt worden sei, dies zu unterlassen, ansonsten er Schwierigkeiten
bekommen würde,
dass der Beschwerdeführer wirtschaftliche Schwierigkeiten und Arbeitslo-
sigkeit anführte, und zudem vorbrachte, er und seine Tochter würden an
verschiedenen gesundheitlichen Problemen leiden,
dass der Beschwerdeführer seinen Pass und seine Identitätskarte, den
Pass und die Geburtsurkunde der Tochter, eine Ausreiseerlaubnis der Ex-
Frau für die Tochter sowie medizinische Unterlagen einreichte,
dass das SEM das Asylgesuch der Beschwerdeführenden mit Verfügung
vom 8. April 2019 – gleichentags eröffnet – ablehnte sowie die Wegwei-
sung aus der Schweiz und den Vollzug anordnete,
dass das SEM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die geltend ge-
machten Probleme mit dem Mann der Ex-Frau seien nicht glaubhaft, da
der Beschwerdeführer sich in wesentlichen Punkten widersprochen habe,
dass er nämlich in der Kurzbefragung angegeben habe, ausser mündli-
chen Bedrohungen sei nie etwas vorgefallen und der letzte Kontakt zum
neuen Mann der Ex-Frau sei vor etwa einem Jahr gewesen (A5, F 7.01),
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während er in der Anhörung vorbrachte, es sei zwischen ihnen zu einer
Schlägerei gekommen und etwa zwei Wochen vor der Ausreise habe der
letzte Kontakt stattgefunden (A11, F19, F22, F25),
dass der Beschwerdeführer sich auch innerhalb der Anhörung zum zeitli-
chen Ablauf der Bedrohungen widersprochen habe,
dass selbst bei unterstellter Glaubhaftigkeit der Vorbringen diese asylrecht-
lich nicht relevant seien, da es sich bei den geltend gemachten Problemen
um eine Verfolgung durch Dritte handeln würde und diese vom georgischen
Staat weder unterstützt noch gebilligt würden,
dass die georgische Polizei nämlich die Anzeige des Beschwerdeführers
entgegengenommen habe und keine Anzeichen ersichtlich seien, wonach
die Behörden nicht schutzwillig und schutzfähig seien,
dass zudem keine Hinweise bestünden, dass die geltend gemachte Verfol-
gung aus einem Motiv gemäss Art. 3 AsylG (SR 142.31) erfolgt sei,
dass auch die Vorbringen in Bezug auf die politischen Tätigkeiten des Be-
schwerdeführers nicht glaubhaft seien,
dass insbesondere nicht nachvollziehbar sei, weshalb er in der Kurzbefra-
gung angegeben habe, keine Probleme aufgrund politischer Aktivitäten ge-
habt zu haben, während er in der Anhörung vorgebracht habe, er sei des-
wegen immer wieder bedroht worden,
dass die angeblichen politischen Probleme auch deshalb ungereimt darge-
legt worden seien, weil der Beschwerdeführer geltend mache, seit die Par-
tei von Ivanischwili an die Macht gekommen sei (mithin seit den Parla-
mentswahlen von Oktober 2012), habe man ihm wirtschaftliche Schwierig-
keiten bei der Arbeit gemacht (A11 F15), er aber angeblich erst seit drei
Monaten vor der Ausreise (A11 F14) keine Arbeit mehr gehabt habe (mithin
ungefähr seit den Wahlen von Oktober 2018; vgl. auch die Aussagen des
Beschwerdeführers in A11 F 39, die sich auf die Wahlen von 2018 bezie-
hen),
dass es nicht einleuchte, weshalb der Machtwechsel von 2012 die Ursache
für den Verlust der Arbeit im Jahr 2018 gewesen sein solle,
dass auch die geltend gemachten finanziellen Probleme in Georgien nicht
asylrelevant seien,
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dass demzufolge die Vorbringen des Beschwerdeführers weder den Anfor-
derungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG, noch den An-
forderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG standhalten wür-
den,
dass das SEM sodann den Vollzug der Wegweisung als zulässig, zumutbar
und möglich erachtete, wobei es zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvoll-
zugs im Wesentlichen anführte, weder die herrschende politische Situation
in Georgien noch individuelle Gründe würden gegen die Zumutbarkeit der
Rückführung dorthin sprechen,
dass der Beschwerdeführer eine Ausbildung und mehrjährige Berufserfah-
rung aufweise und davon ausgegangen werden könne, dass er rasch eine
Arbeit finden und für den Lebensunterhalt für sich und seine Tochter auf-
kommen könne,
dass hinsichtlich der medizinischen Vorbringen darauf hinzuweisen sei,
dass nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs geschlossen
werden könne, wenn das Fehlen einer medizinischen Behandlung im Hei-
matland nach einer Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden
Beeinträchtigung des Gesundheitszustands der betroffenen Person führen
würde,
dass das Gesundheitswesen in Georgien in den letzten Jahren grosse
Fortschritte gemacht habe,
dass aus den Aussagen des Beschwerdeführers keine Hinweise zu ent-
nehmen seien, wonach für die geltend gemachten gesundheitlichen Beein-
trächtigungen keine Behandlungsmöglichkeiten in Georgien vorhanden
wären,
dass bei fehlenden finanziellen Mitteln die staatliche Krankenversicherung
aufkommen würde und keine Anhaltspunkte ersichtlich seien, wonach den
Beschwerdeführenden eine medizinische Behandlung aufgrund fehlender
finanzieller Mittel verwehrt werden könnte,
dass es den Beschwerdeführenden ausserdem freistehe, medizinische
Rückkehrhilfe zu beantragen,
dass demnach die Wegweisung als zumutbar zu betrachten sei,
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dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 1. Mai 2019 (Poststem-
pel 2. Mai 2019) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht
Beschwerde erhoben und dabei beantragten, die Verfügung des SEM vom
8. April 2019 sei aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft sei festzustellen
und ihnen sei Asyl zu gewähren, eventualiter seien die Beschwerdeführen-
den vorläufig in der Schweiz aufzunehmen, allenfalls sei eine Rückschaf-
fung nach Georgien auszuschliessen,
dass sie in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltli-
chen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses ersuchten,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 3. Mai 2019 den
Eingang der Beschwerde bestätigte,
dass die Instruktionsrichterin mit Zwischenverfügung vom 9. Mai 2019 fest-
hielt, die Beschwerdeführenden dürfen den Ausgang des Verfahrens einst-
weilen in der Schweiz abwarten,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass am 1. März 2019 eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten ist
(AS 2016 3101) und für das vorliegende Verfahren das bisherige Recht gilt
(vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom
25. September 2015),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG richtet, soweit das VGG und das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
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dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen
Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich,
wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb das Urteil
nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel ver-
zichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde
ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält,
dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesent-
lichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden,
dass das SEM in der angefochtenen Verfügung – nach Prüfung der Akten
durch das Gericht – zu Recht und mit zutreffender Begründung zum
Schluss gelangte, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers weder den
Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG noch
den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäs Art. 7 AsylG standhalten,
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dass die Vorinstanz zu Recht auf erhebliche Widersprüche in den Aussa-
gen des Beschwerdeführers hingewiesen hat,
dass zur Vermeidung von unnötigen Wiederholungen auf die vorinstanzli-
chen Erwägungen verwiesen werden kann,
dass in der Beschwerdeeingabe weder eine Auseinandersetzung mit den
vorinstanzlichen Erwägungen stattfindet, noch Umstände vorgetragen wer-
den, welche an den vorinstanzlichen Ausführungen etwas zu ändern ver-
mögen, sondern die Vorbringen sich im Wesentlichen in der Wiederholung
des Sachverhalts erschöpfen,
dass der Beschwerdeführer lediglich vorbringt, er sei ein alleinerziehender
Vater ohne Arbeitsstelle und es werde ihm keine staatliche Unterstützung
in Georgien gewährt, weshalb die Vorbringen asylrelevant seien,
dass diese Vorbringen nicht geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft im
Sinne von Art. 3 AsylG zu begründen,
dass der Beschwerdeführer weiter ausführt, er habe seine Vorbringen
glaubwürdig und detailliert darlegen können,
dass dies angesichts der von der Vorinstanz aufgezeigten Widersprüche,
die entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht als lediglich ge-
ring bezeichnet werden können, nicht zutrifft,
dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigen-
schaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das
Staatssekretariat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt
hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl.
BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Weg-
weisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und dem-
nach vom Staatssekretariat zu Recht angeordnet wurde,
dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestim-
mungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Weg-
weisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44
AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]),
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dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen ge-
mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard
wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu
beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche
Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des
Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AIG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es
den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in
Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoule-
ment im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet,
dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat
drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3
BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter
und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung
oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen
wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage kon-
kret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AIG),
dass weder die allgemeine Lage im Heimat- beziehungsweise Herkunfts-
staat der Beschwerdeführenden noch individuelle Gründe auf eine kon-
krete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der
Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist,
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dass das Bundesverwaltungsgerichts nach Prüfung der Akten der Vorin-
stanz zustimmt, dass auch keine individuellen Gründe bestehen, die gegen
die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Georgien sprechen wür-
den,
dass sich das Gericht insbesondere der Ansicht der Vorinstanz anschliesst,
dass es sich bei den geltend gemachten gesundheitlichen Problemen des
Beschwerdeführers ([diverse medizinische Probleme] und hoher Blut-
druck) und seiner Tochter ([diverse medizinische Probleme], Allergien; fer-
ner [diverse medizinische Probleme]) um keine derart gravierenden Be-
schwerden handelt, dass die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr in
eine medizinische Notlage geraten würden,
dass auch die während des erstinstanzlichen Verfahrens eingereichten
medizinischen Unterlagen nichts an dieser Einschätzung zu ändern vermö-
gen,
dass die Vorinstanz treffend festgehalten hat, dass Georgien mittlerweile
über ein funktionierendes Gesundheitssystem, welches vor allem in den
letzten Jahren grosse Fortschritte gemacht hat, verfügt (vgl. Urteile des
BVGer E-6340/2018 vom 14. November 2018 E. 8.2.3, D-1160/2017 vom
19. Februar 2018 E. 8.4.6, je m.w.H.),
dass in Georgien seit dem Jahr 2006 ausserdem ein Sozialhilfeprogramm
für Personen unter der Armutsgrenze, das eine kostenlose Krankenversi-
cherung einschliesst, besteht (vgl. Urteil des BVGer D-5673/2018 vom
11. Oktober 2018 E. 6.2.4 m.w.H),
dass der in der Rechtsmitteleingabe angeführte Einwand, die staatliche
Krankenversicherung gewähre dem Beschwerdeführer keine kostenlose
medizinische Versorgung, nicht einleuchtet,
dass sodann auch nicht ausgeführt wird, weswegen die gesundheitlichen
Probleme des Beschwerdeführers und seiner Tochter in Georgien nicht be-
handelt werden könnten,
dass der Beschwerdeführer darin lediglich vorbringt, dass er als Laie nicht
abschliessend beurteilen könne, inwiefern er auf eine Behandlung in der
Schweiz angewiesen sei,
dass mit der Beschwerde demnach keine neuen Umstände vorgetragen
werden, welche an den Erwägungen des SEM etwas zu ändern vermögen,
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dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen
(Art. 83 Abs. 2 AIG), und die Beschwerdeführenden im Besitz von gültigen
Reisepässen sind,
dass nach dem Gesagten der vom Staatssekretariat verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1
AsylG) und – soweit überprüfbar – angemessen ist, weshalb die Be-
schwerde abzuweisen ist,
dass der Antrag um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, da die Beschwerdebegeh-
ren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtslos
zu bezeichnen waren, womit die kumulativen Voraussetzungen zur Ge-
währung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1
VwVG nicht erfüllt sind und das entsprechende Gesuch abzuweisen ist,
dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
mit vorliegendem Urteil gegenstandslos wird,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1–
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den
Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird abgelehnt.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Tina Zumbühl
Versand: