Abtei lung V
E-2089/2009/ame
{T 0/2}
U r t e i l v o m 7 . A p r i l 2 0 0 9
Einzelrichter Walter Stöckli,
mit Zustimmung von Richter François Badoud;
Gerichtsschreiberin Esther Karpathakis.
A._______, seine Ehefrau B._______,, und ihre Kinder
C._______, D._______, E._______, F._______,
G._______, und H._______,
Russland,
alle vertreten durch Rechtsberatungsstelle für Asyl Su-
chende St. Gallen/Appenzell,
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 12. März 2009 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-2089/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführenden, Angehörige der tschetschenischen
Ethnie aus I._______, eigenen Angaben zufolge ihren Heimatstaat am
1. November 2008 per Bahn und mit gültigen Reisepässen über Mos-
kau verliessen und von dort über Weissrussland nach Polen gelangten,
dass sie von den polnischen Behörden kontrolliert und ihnen ihre Päs-
se abgenommen worden seien,
dass sie statt in das ihnen von den polnischen Behörden zugewiesene
Camp ohne Pässe nach Belgien weitergereist seien,
dass sie in Belgien ein Asylgesuch eingereicht hätten, welches mut-
masslich am 17. Dezember 2008 negativ entschieden worden sei unter
Ansetzung einer einmonatigen Rechtsmittelfrist, und mangels finanzi-
ellen Mitteln auf den Rechtsmittelweg verzichtet hätten,
dass sie am 2. Januar 2009 in die Schweiz weitergereist seien, weil sie
befürchtet hätten, von Belgien nach Polen überstellt zu werden, wo sie
Schwierigkeiten befürchtet hätten, weil einerseits viele Tschetschenen
dort lebten und andererseits eine Rückschaffung nach Russland ge-
droht habe,
dass die Beschwerdeführenden am 2. Januar 2009 im Empfangszent-
rum Vallorbe um Asyl nachsuchten und dort am 14. Januar 2009 zum
Reiseweg und den Ausreisegründen befragt wurden (A1-A3),
dass der Beschwerdeführer (A._______) im Wesentlichen ausführte,
er habe aufgrund einer ihm drohenden Blutrache mit seiner Familie
das Heimatland verlassen,
dass die Blutrache entstanden sei, weil sein Cousin X._______,
welcher im Jahre 2006 getötet worden sei, seinerseits viele
Tschetschenen getötet habe und die Leute erfahren hätten, dass er,
der Beschwerdeführer, X._______ manchmal mit dem Auto gefahren
habe,
dass die Familienangehörigen der von X._______ Getöteten den
Beschwerdeführer für dessen Chauffeur hielten und ihm aus
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Rachegründen nach dem Leben trachteten, wobei er diese Probleme
seit dem Jahre 2005 kenne,
dass er am 26. März 2005 von russischen und tschetschenischen Be-
hörden mitgenommen und während einem Monat festgehalten worden
sei, wobei man ihn beleidigt habe und von ihm Informationen über die
Familie von X._______ habe erhalten wollen,
dass er im Frühjahr 2007 von Maskierten wiederum wegen X._______
mitgenommen worden sei,
dass sie hätten wissen wollen, wo X._______ seine Waffen versteckt
habe, und man ihn mit einem Gummiknüppel geschlagen und mit
Strom und Drähten gefoltert habe, wobei er insbesondere am Bein
Verletzungen davongetragen habe,
dass sie ihn auf der Autobahn aus dem Auto geworfen hätten,
dass er am Tag, als seine Zwillinge geboren seien, erneut wegen D.
festgenommen worden sei und zwar von russischen Sondertruppen,
dass er auch geschlagen worden sei und seine Mutter viele Dinge ver-
kauft und ihn nach etwa einem Monat freigekauft habe,
dass alle Leute, welche mit X._______ zu tun gehabt hätten, getötet
würden, so etwa auch eine mutmasslich im Jahre 2005 verstorbene
Cousine, wobei er nicht wisse, wer sie getötet habe,
dass sein ältester Sohn aufgrund der Probleme des Vaters Angstzu-
stände bekommen habe und nicht mehr habe schlafen können,
dass die Beschwerdeführerin angab, sie sei nur wegen der Probleme
ihres Mannes ausgereist, und ihre Zwillinge seien zu früh geboren,
weil ihr Ehemann an jenem Tag mitgenommen worden sei,
dass der älteste Sohn des Beschwerdeführers angab, sie seien wegen
des Problems seines Vaters ausgereist,
dass er anfügte, er habe im Herbst des Jahres 2008 zwei Monate im
Spital in I._______ verbracht, weil er wegen der Probleme seines
Vaters unter Herzbeschwerden gelitten habe,
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dass das BFM den Beschwerdeführenden am 14. Januar 2009 das
rechtliche Gehör zu einer allfälligen Wegweisung nach Belgien oder
Polen gewährte,
dass die Beschwerdeführenden angaben, gegen eine Rückkehr nach
Belgien hätten sie an sich nichts einzuwenden, befürchteten jedoch,
die belgischen Behörden würden sie nach Polen zurückschicken,
dass sie aber nicht nach Polen zurückkehren könnten, weil es dort vie-
le Tschetschenen gäbe und sie jederzeit getötet werden oder von den
polnischen Behörden nach Russland zurückgeschafft werden könnten,
dass das BFM auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden mit Ver-
fügung vom 12. März 2009 nicht eintrat und die Wegweisung aus der
Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug nach Polen anordnete,
dass gleichzeitig festgestellt wurde, einer allfälligen Beschwerde kom-
me keine aufschiebende Wirkung zu,
dass das BFM zur Begründung seines Entscheides im Wesentlichen
ausführte, Polen sei gestützt auf die einschlägigen internationalen Ab-
kommen für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens
betreffend die Beschwerdeführenden zuständig und habe am 23. Janu-
ar 2009 einer Übernahme der Beschwerdeführenden zugestimmt,
dass sich die Beschwerdeführenden bezüglich allfälliger Probleme in
Polen an die polnischen Behörden wenden könnten, weshalb ihre Ein-
wendungen anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs eine
Rückführung nach Polen nicht zu verhindern vermöchten,
dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei,
dass diese Verfügung den Beschwerdeführenden am 31. März 2009
eröffnet wurde,
dass die Beschwerdeführenden die Verfügung vom 12. März 2009 mit
Eingabe vom 31. März 2009 beim Bundesverwaltungsgericht anfech-
ten liessen und ihre Aufhebung beantragten,
dass sie begehrten, die Sache sei zur materiellen Prüfung der Asyl-
und Wegweisungsgründe an die Vorinstanz zurückzuweisen,
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dass sie in prozessualer Hinsicht die Anordnung vorsorglicher Mass-
nahmen, die Erteilung der aufschiebenden Wirkung sowie den Verzicht
auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und die Auferlegung von
Verfahrenskosten beantragten,
dass sie zur Begründung im Wesentlichen geltend machten, sie hätten
die Situation in Polen negativ erlebt, insbesondere sei ihnen eine Weg-
weisung nach Tschetschenien angedroht worden, und es sei allgemein
bekannt, dass Polen Wegweisungen nach Tschetschenien vollziehe,
dass auf die übrigen Vorbringen, soweit für den Entscheid wesentlich,
in den Erwägungen einzugehen ist,
dass die vorinstanzlichen Akten am 2. April 2009 beim Bundesverwal-
tungsgericht eingingen,
und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM ent-
scheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG,
SR 142.31] i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass die Beschwerdeführenden vor der Vorinstanz am Verfahren teil-
genommen haben, durch die angefochtene Verfügung berührt sind, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind
(Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ein-
zutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52
Abs. 1 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
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dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass der zuständige Instruktionsrichter zufolge der Erkennung als
offensichtlich unbegründete Beschwerde davon abgesehen hat, ihr in
Anwendung des zweiten Satzes von Art. 107a AsylG die
aufschiebende Wirkung zu erteilen,
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32 - 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. die
diesbezüglich weiterhin zutreffende Rechtsprechung der ARK in Ent-
scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskom-
mission (EMARK) 2004 Nr. 34 E. 2.1 publizierte und, stellvertretend für
andere, das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 31. Dezember
2008, [E-7878/2008]),
dass demgegenüber das Gericht die angefochtene Verfügung hinsicht-
lich der angeordneten Wegweisung und deren Vollzugs in voller Kogni-
tion prüft, sind diese Punkte doch von der Vorinstanz materiell geprüft
worden,
dass sich die Behandlung der Anträge auf Verzicht auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses, auf Anordnung von vorsorglichen Massnah-
men und auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde
angesichts des vorliegenden Entscheides erübrigt,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asyl-
suchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durch-
führung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zu-
ständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
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dass die Beschwerdeführenden gemäss den Akten am 4. November
2008 illegal nach Polen einreisten,
dass bei dieser Sachlage Polen für die Durchführung der Asylanträge
der Beschwerdeführenden zuständig ist (vgl. die einschlägigen Staats-
verträge, namentlich das Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen
der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Ge-
meinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zu-
ständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in
der Schweiz gestellten Asylantrags [Dublin-Assoziierungsabkommen
{DAA}, SR 0.142.392.68] sowie die Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des
Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfah-
ren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von
einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylan-
trags zuständig ist [VO Dublin] und die Verordnung [EG] Nr. 1560/2003
der Kommission vom 2. September 2003 mit Durchführungsbestim-
mungen zur Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates [DVO Dublin],
insbes. Art. 10 Abs. 1 VO Dublin),
dass das BFM die polnischen Behörden am 22. Januar 2009 gestützt
auf das oben erwähnte Abkommen und die entsprechenden Bestim-
mungen um Wiederaufnahme der Beschwerdeführenden ersuchte und
die polnischen Behörden einer Wiederaufnahme gestützt auf Art. 16
Abs. 1 Bst. e VO Dublin am 23. Januar 2009 zustimmten,
dass die Beschwerdeführenden somit ohne weiteres in einen Drittstaat
(Polen) ausreisen können, welcher für die Prüfung des Asylantrages
staatsvertraglich zuständig ist,
dass keine Hinweise dafür bestehen, wonach Polen sich nicht an die
massgebenden völkerrechtlichen Bestimmungen, insbesondere an das
Refoulementverbot oder die einschlägigen Normen der Konvention
zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. Novem-
ber 1950 (EMRK, SR 0.101) halten würde,
dass Polen vielmehr - wie alle Beitrittskandidaten - im Vorfeld der Auf-
nahme in die Europäische Union (EU) sorgfältig hinsichtlich der Ein-
haltung seiner völkerrechtlichen eingegangenen Verpflichtungen (auch
im Asylbereich) überprüft wurde, und mit der Aufnahme in die EU den
acquis der EU im Bereich Menschenrechte übernommen hat,
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dass das BFM demzufolge zu Recht in Anwendung von Art. 34 Abs. 2
Bst. d AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht ein-
getreten ist,
dass sich die Beschwerdeführenden selbst widersprechen, wenn sie
auf Beschwerdestufe sinngemäss geltend machen, eine Wegweisung
nach Tschetschenien sei ihnen von den polnischen Behörden bereits
vor der Prüfung eines Asylantrages ausdrücklich angedroht worden,
nachdem sie zuvor angegeben hatten, niemand in Polen habe gesagt,
dass man sie nach Russland schicken würden, man habe es aber von
Flüchtlingen gehört (vgl. A1, S.10),
dass auch die allgemeine Kritik am polnischen Asylverfahren, insbe-
sondere das Vorbringen, Polen erfülle den Mindeststandard an ein or-
dentliches Asylverfahren nicht, nichts zu Gunsten der Beschwerdefüh-
renden zu bewirken vermag, zumal diese Aussage nicht mit den Er-
kenntnissen des Gerichts zu vereinbaren ist,
dass es sich erübrigt, auf die weiteren Einwände in der Beschwerde
einzugehen, weil sie nichts anderes zu bewirken vermögen,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbe-
willigung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegwei-
sung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und dem-
nach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
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dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG und Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli
1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da die Beschwerdeführenden, wie erwähnt, in einen Drittstaat aus-
reisen können, in welchem sie Schutz vor Rückschiebung im Sinne
von Art. 5 Abs. 1 AsylG finden,
dass Polen unter anderem Signarstaat der FK, der EMRK und des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter oder andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) ist und, wie ebenfalls bereits erwähnt, keine konkre-
ten Hinweise dafür bestehen, Polen würde sich nicht an die daraus re-
sultierenden Verpflichtungen halten,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass kein Grund für die Annahme besteht, in den Aufenthaltsbedingun-
gen für Personen, welche sich im Rahmen eines Asylverfahrens in Po-
len aufhalten, sei ganz allgemein eine so umschriebene Notlage zu er-
kennen,
dass vorliegend auch keine individuellen Gründe ersichtlich sind, wel-
che gegen die Zumutbarkeit eines Vollzugs der Wegweisung nach Po-
len sprächen, und insbesondere von der Reisefähigkeit der Beschwer-
deführenden ausgegangen werden kann,
dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden nach Po-
len faktisch möglich ist, zumal Polen, wie bereits ausgeführt, einer
Rückübernahme zugestimmt hat (Art. 83 Abs. 2 AuG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
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dass es den Beschwerdeführenden demnach nicht gelungen ist darzu-
tun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten grundsätzlich den
Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG),
dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung von Verfahrenskosten
zu prüfen bleibt und abzuweisen ist, da sich die Beschwerde als aus-
sichtslos im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG erweist,
dass bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens die Kosten von
Fr. 600.– (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an:
- die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführenden (vorab per Telefax;
Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
- das BFM, Transitzentrum Altstätten (per Telefax zu den Akten Ref.-
Nr. N [...])
- die kantonale Migrationsbehörde (per Telefax)
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Stöckli Esther Karpathakis
Versand:
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