B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-2089/2018
Ur t e i l vom 1 8 . Ap r i l 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichterin Barbara Balmelli,
mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer;
Gerichtsschreiberin Evelyn Heiniger.
Parteien
A._______, geboren am (…),
alias
A._______, geboren am (…),
alias
A._______, geboren am (…)
Guinea,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 14. März 2018 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer reiste am 10. Dezember 2017 in die Schweiz
ein und suchte gleichentags um Asyl nach. Er gab zu Protokoll, er sei am
(…) geboren und stamme aus B._______ (vgl. SEM-Akten A1 und A3).
A.b Eine im Auftrag des SEM durchgeführte radiologische Handkno-
chenanalyse ergab ein Skelettalter des Beschwerdeführers von 18 Jahren
und 6 Monaten (vgl. SEM-Akten A10).
A.c Am 2. Januar 2018 wurde der Beschwerdeführer zur Person befragt
(BzP). Dabei gab er an, er sei am (…) geboren und stamme aus
C._______. Aus Angst vor einer Rückschiebung habe er sich ein Jahr jün-
ger gemacht. Er gehöre der Ethnie der Malinké an und sei muslimischen
Glaubens. Als sich seine Mutter nach dem Tod seines Vaters neu verheira-
tet habe, sei er bei der Grossmutter geblieben und habe bis zur (…) Klasse
die Schule besucht. Nachdem die Grossmutter verstorben sei, habe er bei
seiner Mutter und dem Stiefvater gewohnt und sei nicht mehr zur Schule
gegangen. Stattdessen habe er als (…) gearbeitet. Nach dem Tod seiner
Mutter habe er Probleme mit der zweiten Frau des Stiefvaters gehabt. Er
habe nicht mehr bei seinem Stiefvater leben können und nicht gewusst, wo
er hingehen solle, weshalb er sich entschieden habe, das Land zu verlas-
sen. Mit den Behörden oder Dritten habe er nie Probleme gehabt.
A.d Die Vorinstanz gewährte dem Beschwerdeführer im Rahmen der BzP
das rechtliche Gehör dazu, dass sie ihn nicht als minderjährig erachte und
er im laufenden Verfahren als volljährig behandelt werde. Der Beschwer-
deführer hielt an seiner Minderjährigkeit fest.
A.e Anlässlich der Anhörung zu den Asylgründen am 9. März 2018 machte
der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei (…) 2013 zu seiner
Mutter und dem Stiefvater nach D._______ gezogen. Dort habe er als (…)
gearbeitet. Nachdem seine Mutter (…) 2016 verstorben sei, habe er nicht
mehr dort bleiben wollen. Mit einem Freund habe er sich entschieden, das
Land zu verlassen und sei nach Mali und danach Algerien gegangen.
B.
Mit Verfügung vom 14. März 2018 stellte die Vorinstanz fest, der Beschwer-
deführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab,
verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an.
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C.
Mit Eingabe vom 11. April 2018 reichte der Beschwerdeführer beim Bun-
desverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragt sinngemäss die Auf-
hebung der Verfügung des SEM, die Anerkennung als Flüchtling und die
Gewährung von Asyl. Eventualiter sei er vorläufig aufzunehmen. In pro-
zessualer Hinsicht ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Prozess-
führung, Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und Beiord-
nung einer amtlichen Rechtsvertretung. Eventualiter sei die aufschiebende
Wirkung wiederherzustellen.
D.
Mit Schreiben vom 12. April 2018 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht
den Eingang der Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der
Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung le-
gitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte
Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutre-
ten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Vorab ist festzustellen, dass der Beschwerde von Gesetzes wegen auf-
schiebende Wirkung zukommt (Art. 55 VwVG) und die Vorinstanz diese
vorliegend nicht entzogen hat. Der Eventualantrag auf Gewährung der auf-
schiebenden Wirkung ist daher gegenstandslos.
4.
Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Ver-
fahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
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Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG)
und mit summarischer Urteilsbegründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
5.
5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaft-
machen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt
dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl.
BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.).
6.
6.1 Die Vorinstanz lehnte das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, da
seine Vorbringen weder den Anforderungen an das Glaubhaftmachen ge-
mäss Art. 7 AsylG noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss
Art. 3 AsylG standhielten.
6.2 Zunächst stellte sie fest, der Beschwerdeführer habe keinerlei Doku-
mente für den Beweis seiner Identität eingereicht. Bei der Einreichung des
Asylgesuchs habe er angegeben, er sei am (…) geboren. Bei der BzP habe
er abweichend davon ausgesagt, sein Geburtsdatum sei der (…). Ferner
habe er in den Befragungen jeweils nicht dartun können, wie alt er jeweils
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gewesen sei, als er die Schule begonnen beziehungsweise beendet habe.
Aufgrund dessen und dem Ergebnis der Handknochenanalyse – die ein
Skelettalter von 18 Jahren und 6 Monaten ergeben habe – habe der Be-
schwerdeführer seine Minderjährigkeit nicht glaubhaft machen können.
Sein Geburtsdatum sei auf den (…) geändert worden und der Beschwer-
deführer habe damit keinen Anspruch auf Verfahrensbedingungen für min-
derjährige Asylsuchende.
Weiter hielt die Vorinstanz zur Begründung der Verfügung fest, die Anga-
ben des Beschwerdeführers zum Tod seiner Mutter seien unsubstantiiert
ausgefallen. Er habe nur oberflächlich und stereotyp geschildert, wie die
Mutter verstorben sei. Auf Nachfrage hin habe er lediglich zu Protokoll ge-
geben, sie habe Probleme mit dem Blutdruck gehabt und sei vor ihrem Tod
gelähmt gewesen. Indes wären dazu ausführliche und erlebnisbasierte An-
gaben zu erwarten gewesen. Auch die Angaben zum Spital seien wenig
konkret gewesen und die Ausführungen zur Beerdigung hätten keinerlei
Realkennzeichen enthalten. Zusammenfassend könne ihm nicht geglaubt
werden, dass er Guinea aufgrund des Todes seiner Mutter verlassen habe.
Es sei deshalb davon auszugehen, dass es sich um einen konstruierten
Sachverhalt handle und er unter anderen Umständen ausgereist sei.
Insofern er sich auf ein schwieriges Verhältnis zu seinem Stiefvater berufe,
mache er damit rein persönliche Probleme geltend. Daraus ergebe sich
nicht, dass er aufgrund dessen bei einer Rückkehr nach Guinea konkret
etwas zu befürchten hätte. Eine asylbeachtliche Verfolgung im Sinne von
Art. 3 AsylG liege deshalb nicht vor.
6.3 Der Beschwerdeführer bringt in der Rechtsmitteleingabe vor, er habe
an der Anhörung Angst gehabt, gewisse Probleme anzusprechen. Der
Sohn des zweiten Ehemannes seiner Mutter habe ihm gedroht, er werde
seiner verstorbenen Mutter folgen, falls er das Haus nicht verlasse. Da ihn
dies verletzt habe, habe er ihn mit einem Messer angegriffen. Der Stiefbru-
der sei zu Boden gefallen und habe geblutet. Eine Nachbarin habe ihm
geraten, zu flüchten, da die Eltern des Verletzten ihm sonst etwas antun
würden. Danach habe ihn die Polizei gesucht, um ihn zu inhaftieren. Falls
er zurückkehren würde, müsste er ins Gefängnis oder sie würden ihn töten.
6.4 In der Rechtsmitteleingabe substantiiert der Beschwerdeführer die gel-
tend gemachte Angst nicht. Gründe für eine solche sind denn auch den
Akten nicht zu entnehmen. Zu Beginn der Anhörung wurde der Beschwer-
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deführer einerseits auf seine Mitwirkungs- und Wahrheitspflicht hingewie-
sen. Andererseits wurde er darauf aufmerksam gemacht, dass alle Anwe-
senden seine Angaben vertraulich zu behandeln hätten und seine Aussa-
gen nicht an die heimatlichen Behörden weitergeleitet würden, weshalb er
frei sprechen könne. Vor diesem Hintergrund vermag der Beschwerdefüh-
rer aus seinem Erklärungsversuch nichts zu seinen Gunsten abzuleiten.
Sowohl die Gründe für das Verschweigen der Vorbringen als auch die gel-
tend gemachte Angst sind mit dem Stellen eines Asylgesuchs nicht verein-
bar, mithin sind die diesbezüglichen Ausführungen als nachgeschobene
Sachverhaltsanpassungen zu qualifizieren.
Selbst wenn sich die Messerstecherei tatsächlich zugetragen haben sollte,
ist festzustellen, dass es sich dabei um ein gemeinrechtliches Delikt han-
delt, mithin allfällige staatliche Strafverfolgungsmassnahmen als rechts-
staatlich legitim zu qualifizieren sind. Dafür, dass einem allfälligen Strafver-
fahren ein Verfolgungsmotiv aus einem Grund nach Art. 3 AsylG zugrunde
liegen würde, sind den Akten keine Hinweise zu entnehmen.
Weitergehend äussert sich der Beschwerdeführer in der Rechtsmittelein-
gabe weder zu den von der Vorinstanz festgestellten Unstimmigkeiten in
seinen Aussagen noch zum Schluss, er erfülle die Voraussetzungen zur
Anerkennung als Flüchtling nicht. Den Akten sind keine Hinweise zu ent-
nehmen, wonach diese Würdigung nicht zutreffen würde. Um Wiederho-
lungen zu vermeiden, kann auf die zutreffenden Erwägungen in der ange-
fochtenen Verfügung verwiesen werden.
Die Vorinstanz hat die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers
demnach zu Recht verneint und sein Asylgesuch abgelehnt.
7.
7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.
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8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund
nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus-
reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl.
ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts-
stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
8.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf
hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Per-
sonen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Be-
schwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach
Guinea ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei-
ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung
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ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei-
sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR
Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06,
§§ 124–127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Gui-
nea lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise
nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der
Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen
Bestimmungen zulässig.
8.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
8.4.1 Die Vorinstanz führte in ihrer Verfügung zum Wegweisungsvollzug im
Wesentlichen aus, dass weder die in Guinea herrschende politische Situa-
tion noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit der Rückführung dorthin
sprächen. Im Vorfeld der Präsidentschaftswahlen vom 11. Oktober 2015
sei es zu einigen gewaltsamen Ausschreitungen gekommen. Der Urnen-
gang und die Verkündigung der Resultate seien allerdings ruhig verlaufen.
Soweit es am 21. und 22. Februar 2017 in B._______ zu einem Gewalt-
ausbruch zwischen jugendlichen Demonstranten und Sicherheitskräften
gekommen sei, habe dies in Zusammenhang mit der Verschiebung von
Wahlen, einem Streik der Lehrergewerkschaften, der Schliessung der
Schulen und ethnischen Spannungen gestanden. Wenn auch künftig ver-
einzelte gewaltsame Zusammenstösse nicht ausgeschlossen werden
könnten, herrsche in Guinea keine Situation von Krieg, Bürgerkrieg oder
allgemeiner Gewalt im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG.
Ferner würden auch keine individuellen Faktoren gegen die Zumutbarkeit
des Wegweisungsvollzugs sprechen. Es handle sich beim Beschwerdefüh-
rer um einen jungen, gesunden Mann, der mehrere Jahre die Schule be-
sucht und bereits Arbeitserfahrung gesammelt habe. Es bestehe für ihn
daher die Möglichkeit, sich bei einer Rückkehr nach Guinea eine wirtschaft-
liche Lebensgrundlage aufzubauen. Zudem könnten ihm die Angaben zum
Tod seiner Mutter nicht geglaubt werden.
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8.4.2 Gemäss ständiger Rechtsprechung (vgl. satt vieler Urteil des BVGer
D-2700/2016 vom 24. November 2016) und auch unter Berücksichtigung
der aktuellsten Lage geht das Gericht davon aus, dass in Guinea keine
Situation von Krieg, Bürgerkrieg oder allgemeiner Gewalt herrscht (vgl. zu-
letzt Urteil des BVGer D-218/2018 vom 22. Januar 2018). Insoweit sowie
bezüglich der persönlichen Situation des Beschwerdeführers schliesst sich
das Gericht der Beurteilung der Vorinstanz vollumfänglich an. Darüber hin-
aus ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer auch angab, er stehe in
Kontakt zu Freunden in Guinea. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich
als zumutbar.
8.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
8.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
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10.
10.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1) und die Einsetzung eines amtlichen Rechts-
beistandes (Art. 110a Abs. 1 AsylG). Aus den vorstehenden Erwägungen
ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit
ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, wes-
halb die Gesuche abzuweisen sind.
10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]).
Der Antrag, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, ist
mit vorliegendem Entscheid gegenstandslos geworden.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und amtli-
chen Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Barbara Balmelli Evelyn Heiniger
Versand: