Abtei lung V
E-2090/2009/ame
{T 0/2}
U r t e i l v o m 3 . A p r i l 2 0 0 9
Einzelrichterin Christa Luterbacher,
mit Zustimmung von Richter Walter Lang;
Gerichtsschreiberin Gabriela Oeler.
A._______, Nigeria,
[...]
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfü-
gung des BFM vom 24. März 2009 / N.(...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-2090/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der Beschwerdeführer irgendwann im Dezember 2008 aus Nige-
ria ausreiste und am 13. Februar 2009 ohne Einreichung von Reise-
beziehungsweise Identitätsdokumenten im Empfangs- und Verfahrens-
zentrum Vallorbe um Asyl nachsuchte,
dass er noch gleichentags eigenhändig ein Personalienblatt ausfüllte,
auf welchem er angab, er sei am 2. Februar 1996 geboren,
dass er ebenfalls am 13. Februar 2009 unter Hinweis auf die Möglich-
keit eines Nichteintretensentscheides aufgefordert wurde, innert 48
Stunden ein Reise- oder Identitätsdokument zu den Akten zu reichen,
dass der Beschwerdeführer nach einem Transfer ins Transitzentrum
Altstätten am 25. Februar 2009 zu seiner Person und den Ausreise-
gründen befragt wurde,
dass er dabei angab, nigerianischer Staatsangehöriger sein und seit
seiner Kindheit in B._______ gelebt zu haben,
dass er - auf das auf dem Personalienblatt aufgeführte Geburtsdatum,
den 2. Februar 1996, und die Zweifel des Befragers an diesem Alter
angesprochen - angab, seine Mutter habe ihm dieses Datum genannt,
beziehungsweise, er kenne sein richtiges Geburtsdatum nicht, er sei
noch keine 19 oder 20 Jahre alt, sondern er vermute, höchstens 17
Jahre alt zu sein,
dass er in seinem Heimatland fünf Jahre lang die Primarschule be-
sucht habe, wobei er nicht wisse, wann er damit angefangen und wann
er sie beendet habe,
dass er sich auch nicht mehr an den Namen der Schule zu erinnern
vermöge,
dass der Beschwerdeführer ferner – nach seinen bisherigen Bemühun-
gen zum Beibringen von Reise- oder Identitätspapieren gefragt – an-
gab, keine Dokumente zu besitzen,
dass er sein Asylgesuch damit begründete, dass all seine Verwandten
- bis auf seine Mutter und seinen Bruder C._______ - ermordet
worden seien,
Seite 2
E-2090/2009
dass sein Bruder C._______ drogenabhängig, psychisch erkrankt und
gegenwärtig unbekannten Aufenthalts sei,
dass die Mutter ihn nach dem Verschwinden C._______ aufgefordert
habe, wegzugehen, damit er nicht auch noch umgebracht werde,
dass er daraufhin versucht habe, sich alleine in Lagos durchzuschla-
gen, und er vom Verkauf von Mineralwasser gelebt habe, wobei er
stets auf der Strasse geschlafen habe,
dass ein Freund namens D._______ ihn in Lagos einem Mann namens
E._______ vorgestellt habe, der ihm gesagt habe, dass er es mit dem
Verkauf von Mineralwasser nicht weit bringen würde,
dass ihn E._______ einem weissen Mann übergeben habe, der ihn auf
ein Schiff gebracht habe,
dass er auf diese Weise Lagos zirka einen Monat nach seiner Ankunft
wieder verlassen habe,
dass er sich während unbekannter Dauer auf dem Schiff aufgehalten
habe und dieses an unbekanntem Ort verlassen habe,
dass er am Ankunftsort einen unbekannten Mann getroffen habe, der
ihm Geld gegeben und ihn aufgefordert habe, sich einen Weg zu su-
chen,
dass er daraufhin wieder einem unbekannten Mann begegnet sei, wel-
cher ihm ein Ticket bezahlt habe,
dass er von einem unbekannten Ort mit dem Zug an einen weiteren
unbekannten Ort gefahren sei,
dass er nicht wisse ob beziehungsweise wie viele Male er umgestie-
gen sei,
dass er am Ankunftsort schwarze Männer getroffen habe, welche ihn
in die Empfangsstelle Vallorbe gebracht hätten,
dass dem Beschwerdeführer im Anschluss an die Befragung im Tran-
sitzentrum mitgeteilt wurde, aufgrund der Aktenlage, insbesondere des
klarerweise falschen Altersangabe von 13 Jahren, der Aussage, ver-
Seite 3
E-2090/2009
mutlich 17 Jahre alt zu sein und weiterer Unstimmigkeiten seine Her-
kunft betreffend, sei von seiner Volljährigkeit auszugehen,
dass ihm Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wurde, wobei der
Beschwerdeführer darauf aufmerksam gemacht wurde, dass kein wei-
teres rechtliches Gehör mehr eingeräumt werde, wenn die noch aus-
stehende medizinische Analyse des Handwurzelknochens diese Ein-
schätzung bestätige,
dass der Beschwerdeführer daran festhielt, noch keine 18 Jahre alt zu
sein, gleichzeitig jedoch sein Einverständnis für die anstehende Analy-
se erteilte,
dass der Beschwerdeführer sämtliche Protokolle mit dem Namen
"C._______" unterzeichnete und auf Vorhalt hin angab, er verwende
den Namen des Bruders, um diesem nahe zu sein,
dass am 27. Februar 2009 eine Knochenalterbestimmung nach Greu-
lich-Pyle vorgenommen wurde, welche ein wahrscheinliches chronolo-
gisches Alter von 19 Jahren oder mehr ergab,
dass der Beschwerdeführer am 13. März 2009 vom BFM gemäss Art.
29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] an-
gehört wurde,
dass ihm das Resultat der Knochenaltersanalyse bekannt gegeben
und ihm nochmals erläutert wurde, weshalb das BFM von der Volljäh-
rigkeit ausgehe und weshalb ihm keine Vertrauensperson beigeordnet
werde,
dass er hinsichtlich seiner Bemühungen zur Beschaffung von Identi-
tätspapieren erneut angab, keine Dokumente besessen und deshalb
auch nichts unternommen zu haben,
dass er ohnehin bisher weder in Nigeria noch auf der Reise in die
Schweiz je kontrolliert worden sei,
dass er überdies nicht wisse, wo sich seine Geburtsurkunde und die
Schulunterlagen befänden,
Seite 4
E-2090/2009
dass er – nach den Ausreisegründen gefragt – angab, sein Vater sei
von einem Mann, dessen Name ihm entfallen sei, umgebracht worden,
wobei dieser Mann daraufhin ein Landstück beschlagnahmt habe,
dass die Mutter befürchtet habe, er könnte ebenfalls noch umgebracht
und das gesamte Land könnte vom Mörder in Beschlag genommen
werden,
dass ihn seine sehr alte Mutter, die nach dem Tod des Vaters im Jahre
2003 kaum mehr für die Familie habe aufkommen können, aufgefor-
dert habe, seinen Weg zu suchen und in die Stadt zu gehen,
dass er nach dem Tode seines Vaters bereits im Dorf angefangen
habe, an der Strasse Wasser zu verkaufen, und er diese Tätigkeit in
der Folge nach dem Wegzug nach Lagos zusammen mit zwei Freun-
den fortgesetzt habe,
dass sie durch jemanden einen Mann namens F._______
kennengelernt hätten, welcher sich um sie gekümmert und ihnen
täglich Brot gekauft habe,
dass F._______ ihn schliesslich einem Mann vorgestellt habe, welcher
ihn in den Hafen und schliesslich aufs Schiff gebracht habe,
dass er nicht zurückkehren wolle, da er sich vor diesem Mann im Dorf
fürchte, welcher bereits zwölf Leute seiner Familie umgebracht und
auch ihm immer wieder gesagt habe, dass er ihn umbringen werde,
dass er die Namen der getöteten Familienmitglieder nicht angeben
könne, da er damals sehr jung gewesen sei,
dass das BFM mit Entscheid vom 24. März 2009, eröffnet gleichen-
tags, in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG auf
das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat und die Wegwei-
sung und deren Vollzug anordnete,
dass der Beschwerdeführer mit in Englisch verfasster Eingabe vom 30.
März 2009 (Datum des Poststempels) an das Bundesverwaltungsge-
richt gegen diesen Entscheid Beschwerde erhob und sinngemäss die
Aufhebung der Verfügung und das Eintreten auf das Asylgesuch bean-
tragte,
Seite 5
E-2090/2009
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM ent-
scheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 34 des Bundesgesetzes vom
17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht [VGG, SR 173.32];
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das
Bundesgericht [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungswei-
se Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legiti-
miert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass die in Englisch und damit nicht in einer Amtssprache verfasste
Beschwerde verständlich ist, weshalb auf eine Übersetzung verzichtet
wurde,
dass auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwer-
de einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art.
52 VwVG),
dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung
von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, welche das
BFM in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG getroffen hat, die
Beurteilungskompetenz des Bundesverwaltungsgerichts nicht auf die
Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch
nicht eingetreten ist, sondern dass auch die Flüchtlingseigenschaft
Prozessgegenstand bildet, wobei über deren Bestehen beziehungs-
weise Nichtbestehen abschliessend materiell zu entscheiden ist, so-
weit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl.
BVGE 2007/8 E. 2.1 und 5.6.5),
dass die Asylgewährung demgegenüber nicht Gegenstand des vorlie-
genden Verfahrens bildet,
Seite 6
E-2090/2009
dass das BFM die Frage der Wegweisung und des Wegweisungsvoll-
zugs materiell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht
diesbezüglich volle Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer
zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich
vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, wes-
halb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art.
111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel
verzichtet wurde,
dass gemäss Art. 7 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über
Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) für eine minderjährige Per-
son, die nicht von ihrer gesetzlichen Vertretung begleitet ist, für die
Dauer des Asyl- und Wegweisungsverfahrens eine Vertrauensperson
zu ernennen ist,
dass gemäss der Praxis der Asylbehörden die asylsuchende Person
die Beweislast für die geltend gemachte Minderjährigkeit und die Fol-
gen der Beweislosigkeit trägt (vgl. Entscheide und Mitteilungen der
ARK [EMARK] 2001 Nr. 22 und 2001 Nr. 23) und die Glaubhaftigkeit ei-
ner geltend gemachten Minderjährigkeit vorfrageweise geprüft wird,
wenn Zweifel an den Altersangaben bestehen (EMARK 2004 Nr. 30),
dass dem Asylsuchenden dabei die Möglichkeit zur Stellungnahme zur
Beweislage hinsichtlich des Alters zu geben ist,
dass das BFM aufgrund des Aussehens, der Erscheinung, der wider-
sprüchlichen Angaben zum Alter und weiterer Auffälligkeiten dem Be-
schwerdeführer bereits anlässlich der ersten Befragung mitteilte, es
gehe von dessen Volljährigkeit aus, und ihm Gelegenheit zur Stellung-
nahme einräumte,
dass das BFM in der Folge eine Knochenaltersanalyse anordnete, wel-
che diese Vermutung bestätigte,
dass das BFM die Stellungnahmen des Beschwerdeführers zur Be-
weislage als unbehelflich qualifizierte und erwog, die Minderjährigkeit
sei nicht glaubhaft, weshalb davon auszugehen sei, der Beschwerde-
Seite 7
E-2090/2009
führer sei bereits bei Einreichung des Asylgesuches volljährig und da-
mit ohne Anspruch auf eine Vertrauensperson gewesen,
dass das Bundesverwaltungsgericht diese vom BFM einlässlich und
überzeugend begründete Auffassung teilt und insbesondere feststellt,
dass es dem Beschwerdeführer mit seinen Beteuerungen, das Alter
gemäss den Angaben seiner Mutter beziehungsweise gemäss Ein-
schätzung von Angehörigen seiner Altersgruppe angegeben zu haben,
nicht gelungen ist, die diesbezüglichen Erwägungen des BFM und die
Knochenaltersanalyse in Frage zu stellen,
dass das BFM somit zu Recht den Beschwerdeführer als volljährig be-
trachtet und auf die Beiordnung einer Vertrauensperson für das vorlie-
gende Asylverfahren verzichtet hat,
dass nach Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf Asylgesuche nicht eingetre-
ten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48
Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere
abgeben,
dass diese Bestimmung keine Anwendung findet, wenn Asylgesuch-
steller glaubhaft machen können, dass sie dazu aus entschuldbaren
Gründen nicht in der Lage sind oder auf Grund der Anhörung sowie
gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt
wird oder zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingsei-
genschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind
(vgl. Art. 32 Abs. 3 AsylG),
dass der Beschwerdeführer trotz der Aufforderung im Empfangs- und
Verfahrenszentrum Vallorbe am 13. Februar 2009 sowie der weiteren
Ersuchen anlässlich der Befragungen keine rechtsgenüglichen Identi-
tätsdokumente (vgl. BVGE 2007/7 E. 6) eingereicht hat,
dass er das Fehlen von Identitätspapieren damit begründete, nie wel-
che besessen zu haben,
dass er weiter angab, auf seiner interkontinentalen Reise nie kontrol-
liert worden zu sein,
dass das BFM die Herreise per Schiff ohne jegliche Identitätspapiere
und Kontrollen angesichts der hohen Bussen für Schiffseigner bei Ent-
Seite 8
E-2090/2009
deckung von papierlosen Mitreisenden und der folglich rigiden Kontrol-
len in den Häfen als realitätsfremd wertete,
dass es aus den Gesamtumständen, darunter die unsubstanziierten
Angaben zur Reise sowie die tatsachenwidrigen Angaben zur Identität
schloss, der Beschwerdeführer sei anders als in der geschilderten
Weise nach Europa und in die Schweiz gelangt,
dass das Bundesverwaltungsgericht diese Betrachtungsweise teilt und
insbesondere auch die Schilderungen rund um die Ausreise, die der
Beschwerdeführer hinsichtlich der Grosszügigkeit der auf der Reise
angetroffenen Unbekannten selbst als magisch bezeichnete (siehe
Empfangsstellenprotokoll Seite 7) und die hinsichtlich Örtlichkeit und
Dauer an Unsubstanziiertheit kaum zu überbieten sind, als konstruiert
und realitätsfern erachtet,
dass der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe auf das
Fehlen von Identitätspapieren nicht eingeht und somit festzustellen
bleibt, dass keine entschuldbaren Gründe für das Versäumnis des Be-
schwerdeführers, Identitätsdokumente einzureichen, vorliegen,
dass der Vorinstanz auch hinsichtlich der weiteren Feststellung beizu-
pflichten ist, wonach der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft
nicht erfülle,
dass die Vorinstanz hinsichtlich der befürchteten Ermordung durch ei-
nen ihm namentlich nicht bekannten Dorfbewohner und der Beschlag-
nahmung des elterlichen Landes festhielt, diese angebliche Bedrohung
habe laut den Angaben des Beschwerdeführers bereits seit dem Tode
des Vaters im Jahr 2003 bestanden, ohne dass der Beschwerdeführer
deswegen das Dorf verlassen hätte,
dass es auch im Jahr 2008 keinen eigentlichen Anlass gegeben habe,
das Dorf zu verlassen, sondern er in erster Linie auf Bitte seiner Mut-
ter hin aus wirtschaftlichen Gründen nach Lagos gegangen sei,
dass er schliesslich auch Lagos nur in der Hoffnung auf ein besseres
wirtschaftliches Leben verlassen habe,
dass das BFM insgesamt erwog, die Vorbringen erfüllten weder die
Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG noch dieje-
nigen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG,
Seite 9
E-2090/2009
dass diesen Erwägungen ebenfalls beizupflichten ist,
dass das BFM sodann auch zutreffend erwogen hat, es seien keine
zusätzlichen Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft
oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses erforderlich,
dass der Beschwerde nichts zu entnehmen ist, das zu einer anderen
Betrachtungsweise zu führen vermöchte,
dass der Beschwerdeführer vorab geltend macht, von einem humanitä-
ren Staat wie der Schweiz ein anderes Urteil erwartet zu haben,
dass er lieber hier sterbe als in sein Heimatland zurückzukehren,
dass das Gericht den Entscheid des BFM aufheben und ihm einen
Aufenthaltsstatus in der Schweiz verleihen solle,
dass die Vorinstanz fälschlicherweise davon ausgegangen sei, dass er
volljährig sei,
dass er zwar die entsprechende Knochenaltersanalyse unterzeichnet
habe, dabei jedoch deren Inhalt nicht gekannt habe, weshalb das Do-
kument aus dem Recht zu weisen sei,
dass sich der Arzt klarerweise geirrt habe mit der Annahme der Voll-
jährigkeit, sei er doch in der Tat erst 13-jährig,
dass auch die übrigen Zweifel an seinen Fluchtvorbringen nicht ge-
rechtfertigt seien,
dass es nämlich der Wahrheit entspreche, dass sein Vater im Jahr
2003 wegen einer Landstreitigkeit von einem Nachbarn ermordet wor-
den sei und er als Sohn das nächste Opfer gewesen wäre, da dieser
Mann die gesamte Familie auszulöschen gedenke,
dass er bereits damals das Dorf habe verlassen wollen, er jedoch
nach der Beerdigung des Vaters krank geworden sei,
dass man den Mörder des Vaters für seine Erkrankung verantwortlich
gemacht habe, da dieser über biologische und spirituelle Kräfte verfü-
ge,
Seite 10
E-2090/2009
dass er sich nach seiner Genesung umgehend nach Lagos begeben
habe, wo er sich aber dennoch nicht sicher gefühlt habe,
dass diese Einwände die Frage des Erfüllens der Flüchtlingseigen-
schaft in keinem anderen Lichte erscheinen lassen,
dass hinsichtlich der Altersfrage auf die vorherigen Erwägungen zu
verweisen ist, wobei ergänzend zu bemerken ist, dass der Beschwer-
deführer entgegen der erneut gegenteiligen Darstellung in der Be-
schwerde bei der Empfangsstellenbefragung sein Alter selbst um die
17 Jahre eingeschätzt hat, so dass das erneute Beharren auf den 13
Jahren nicht nachvollziehbar ist,
dass das Gericht sodann – selbst bei Vorliegen spiritueller Fähigkeiten
seines ehemaligen Nachbarn – bei der Einschätzung bleibt, dass von
diesem keine akute Gefahr ausgegangen sein kann, ansonsten der
Beschwerdeführer nach dem Tod des Vaters nicht über mehrere Jahre
im Dorf verblieben wäre und sich den Lebensunterhalt mit dem
Strassenverkauf von Wasser verdient hätte (selbst wenn er einen Teil
dieser Zeit tatsächlich reiseunfähig gewesen wäre),
dass der Beschwerdeführer zudem auch nicht namhaft zu machen ver-
mochte, weshalb er sich selbst in der Grossstadt Lagos nicht vor dem
Nachbarn sicher gefühlt habe,
dass letztlich darauf zu verweisen ist, dass dem Beschwerdeführer für
nachbarrechtliche Streitigkeiten und Drohungen der Rechtsweg im
Heimatlande offen gestanden hätte und aus den Akten zu schliessen
ist, der Beschwerdeführer habe darauf verzichtet, sich vorab an die
Strafverfolgungsbehörden seines Landes zu wenden,
dass nach dem Gesagten festzustellen ist, dass das BFM zu Recht ge-
stützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch nicht einge-
treten ist,
dass, befindet sich der Asylsuchende nicht im Besitz einer fremdenpo-
lizeilichen Aufenthaltsbewilligung, die Anordnung einer Wegweisung
die gesetzliche Regelfolge des Nichteintretens auf ein Asylgesuch ist
(Art. 44 Abs. 1 AsylG),
dass der Beschwerdeführer über keine derartige Bewilligung verfügt
und auch keinen Anspruch auf eine solche geltend machen kann, wes-
Seite 11
E-2090/2009
halb die von der Vorinstanz ausgesprochene Wegweisung im Einklang
mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist (vgl.
EMARK 2001 Nr. 21),
dass das Bundesamt, ist der Vollzug nicht möglich, nicht zulässig oder
nicht zumutbar, das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt
(Art. 44 Abs. 2 AsylG, Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. De-
zember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR
142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, wes-
halb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet
und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung
ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer im Heimat- oder Herkunfts-
staat droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage in Nigeria noch individuelle Gründe
auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr des jungen,
Seite 12
E-2090/2009
heute offenbar gesunden Beschwerdeführers schliessen lassen, wes-
halb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse beste-
hen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei
der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4
AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass die angefochtene Verfügung, da diese weder Bundesrecht ver-
letzt noch unangemessen ist und der rechtserhebliche Sachverhalt von
der Vorinstanz richtig und vollständig festgestellt wurde (vgl. Art. 106
AsylG), zu bestätigen und die Beschwerde daher abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements vom 21.
Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer
aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 13
E-2090/2009
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer durch Vermittlung des Transitzentrums
Altstätten (Beilage: Einzahlungsschein; vorab per Telefax)
- das BFM, Transitzentrum Altstätten (Beilage: aus den
Verfahrensakten N (...) stammende Passfoto; vorab per Telefax zu
den Akten Ref.-Nr. N (...); mit der Bitte um Eröffnung des Urteils an
den Beschwerdeführer und um Zustellung der Empfangsbestätigung
an das Bundesverwaltungsgericht)
- (Kanton) (per Telefax)
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Gabriela Oeler
Versand am:
Seite 14