Abtei lung V
E-2090/2010/ame
{T 0/2}
U r t e i l v o m 8 . A p r i l 2 0 1 0
Einzelrichter Kurt Gysi,
mit Zustimmung von Richter Fulvio Haefeli;
Gerichtsschreiber Christoph Berger.
A._______, geboren _______,
Georgien,
vertreten durch lic. iur. Serif Altunakar, Rechtsberatung,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin);
Verfügung des BFM vom 22. März 2010 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-2090/2010
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführerin am 23. November 2009 in der Schweiz
um Asyl nachsuchte,
dass sie am 7. Dezember 2009 im Transitzentrum Altstätten zu ihrem
Asylgesuch befragt wurde und ihr gleichentags das rechtliche Gehör
zu einer allfälligen Wegweisung nach Polen gewährt wurde, da sie
gestützt auf die Fingerabdruckvergleiche in der Datenbank EURODAC
am 11. Juni 2009 in Polen daktyloskopisch erfasst wurde,
dass die Beschwerdeführerin im Rahmen des rechtlichen Gehörs be-
stätigte, in Polen ein Asylverfahren durchlaufen zu haben und ein
zweites Asylgesuch sei in Polen noch offen gewesen, als sie Polen
verlassen habe,
dass das BFM am 28. Dezember 2009 ein Übernahmeersuchen an die
polnischen Behörden richtete,
dass die polnischen Behörden dem Übernahmeersuchen am 6. Januar
2010 zustimmten,
dass das BFM mit Verfügung vom 22. März 2010 (eröffnet am 25. März
2010) in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die
Wegweisung nach Polen sowie den Vollzug anordnete und einer all-
fälligen Beschwerde gegen diese Verfügung keine aufschiebende
Wirkung erteilte,
dass das Bundesamt den Nichteintretensentscheid gestützt auf die
einschlägigen völkerrechtlichen Verträge im Wesentlichen mit der Zu-
ständigkeit Polens für die Durchführung des Asylverfahrens begründet,
dass die von der Beschwerdeführerin anlässlich der Gewährung des
rechtlichen Gehörs vorgebrachten Einwände an der Zuständigkeit
Polens für die Behandlung des Asylgesuches nichts ändern könnten
und eine Rückführung nach Polen nicht zu verhindern vermöchten,
dass sich aus den Akten keine konkreten Hinweise ergeben würden,
wonach sich Polen nicht an die massgeblichen völkerrechtlichen Be-
stimmungen, insbesondere an das Refoulementverbot oder die ein-
schlägigen Normen der Konvention zum Schutze der Menschenrechte
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und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK, SR 0.101) halten
würde,
dass das BFM für den Fall einer Rückkehr nach Polen keine Hinweise
für einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK erkannte und feststellte, weder
die in Polen herrschende Situation noch andere Gründe sprächen
gegen die Zumutbarkeit der Wegweisung in diesen Staat,
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 31. März 2010 gegen
diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde er-
heben liess und beantragt, die Verfügung des BFM vom 22. März 2010
sei aufzuheben und es sei ihr Asyl zu gewähren, der Beschwerde sei
die aufschiebende Wirkung zu erteilen und ihr sei für die Dauer des
Asylverfahrens der Aufenthalt in der Schweiz zu gestatten,
dass eventualiter die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit der
Wegweisung festzustellen und als Folge davon der Beschwerde-
führerin die vorläufige Aufnahme zu gewähren sei,
dass mittels vorsorglicher Massnahmen die Vollzugsbehörden anzu-
halten seien, von allfälligen Vollzugshandlungen abzusehen,
dass in verfahrensrechtlicher Hinsicht zudem beantragt wird, es sei auf
die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Verfügung vom 1. April 2010
im Sinne einer vorsorglichen Massnahme den Vollzug der Wegweisung
aussetzte, bis das Bundesverwaltungsgericht über die allfällige Ge-
währung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde befinde,
dass die vollständigen vorinstanzlichen Akten am 6. April 2010 beim
Bundesverwaltungsgericht eingingen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls end-
gültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundes-
gesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
[VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m.
Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG,
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SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass die Beschwerdeführerin durch die angefochtene Verfügung be-
sonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist und auf die frist- und formgerecht eingereichte
Beschwerde, unter Vorbehalt nachfolgend aufgezeigter Einschränkung,
einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m.
Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG sowie Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32 - 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, beschränkt ist,
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichtein-
tretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbständigen
materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und
die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist
(vgl. die diesbezüglich weiterhin zutreffende Rechtsprechung der
vormals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission [ARK]
publiziert in Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 2004
Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass demnach auf das Rechtsbegehren, es sei der Beschwerde-
führerin Asyl zu gewähren, nicht einzutreten ist,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asyl -
suchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durch-
führung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zu-
ständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass die Beschwerdeführerin unbestrittenermassen von den
polnischen Behörden in der Datenbank EURODAC erfasst wurde,
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dass bei dieser Sachlage Polen gestützt auf die einschlägigen staats-
vertraglichen Bestimmungen (Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwi-
schen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen
Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des
zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in
der Schweiz gestellten Asylantrags [Dublin-Assoziierungsabkommen,
SR 0.142.392.68]; Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates vom
18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Be-
stimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Dritt-
staatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zu-
ständig ist [VO Dublin]; Verordnung [EG] Nr. 1560/2003 der Kommission
vom 2. September 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Ver-
ordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates [DVO Dublin]) für die Durch-
führung des Asylverfahrens zuständig ist,
dass in der Rechtsmitteleingabe geltend gemacht wird, im Falle einer
Rückschaffung der Beschwerdeführerin nach Polen bestehe die
konkrete Gefahr, dass sie nach Georgien ausgeschafft würde, was
bedeuten würde, lebenslang in Angst zu leben und die Bedrohung in
ihrem Heimatland, getötet zu werden, jederzeit wahrgemacht werden
könnte,
dass die Bestimmung von Art. 34 Abs. 3 Bstn. a - c AsylG, wonach
Abs. 2 Bstn. a, b, c und e dieses Artikels keine Anwendung finden,
wenn Personen, zu denen die asylsuchende Person enge Be-
ziehungen hat, oder nahe Angehörige in der Schweiz leben, oder die
asylsuchende Person offensichtlich die Flüchtlingseigenschaft nach
Art. 3 AsylG erfüllt, oder Hinweise darauf bestehen, dass im Drittstaat
kein effektiver Schutz vor Rückschiebung nach Art. 5 Abs. 1 AsylG
besteht, bei einem auf Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG gestützten Nichtein-
tretensentscheid nicht anwendbar ist (vgl. die Auflistung in Art. 34
Abs. 3 AsylG e contrario),
dass auch eine offensichtliche Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft der
Beschwerdeführerin einer Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG
demnach nicht entgegenstehen würde,
dass die Beschwerdeführerin im Weiteren nicht darzutun vermag, in-
wiefern schwerwiegende humanitäre Gründe oder die Gefahr einer
Verletzung der EMRK oder anderer Grundrechte drohen würden und
folglich Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO zur Anwendung kommen müsste,
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dass insgesamt keine begründeten Anhaltspunkte vorliegen, dass
Polen sich nicht an die massgebenden völkerrechtlichen Be-
stimmungen, insbesondere an das Refoulementverbot oder die ein-
schlägigen Normen der EMRK halten würde und das BFM die
Beschwerdeführerin somit in den Dublin-Staat Polen überführen darf,
welcher für die Prüfung ihres Asylantrages staatsvertraglich zuständig
ist,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG
zu Recht auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht ein-
getreten ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), wobei in Verfahren nach Art. 34 Abs. 2
Bst. d AsylG die Frage nach der Zulässigkeit und Möglichkeit des Weg-
weisungsvollzugs regelmässig bereits Voraussetzung (und nicht erst
Regelfolge) des Nichteintretensentscheides ist, und hier nicht mehr zu
prüfen ist,
dass sich die Frage nach der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
in Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG nicht unter dem Aspekt
von Art. 83 Abs. 1 und 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005
über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) stellen,
sondern ebenfalls vor der Prüfung des Nichteintretens im Rahmen der
Ausübung des Selbsteintrittrechts (statt vieler E-4763/2009),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass mit vorliegendem Urteil das Gesuch, der vorliegenden Be-
schwerde sei die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, gegen-
standslos ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten (Art. 1-3 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG),
dass das Gesuch um Verzicht der Auferlegung eines Kostenvor-
schusses mit vorliegendem Urteil gegenstandslos ist.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Der Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des vorliegenden
Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin,
das BFM und die kantonale Ausländerbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Kurt Gysi Christoph Berger
Versand:
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