B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-2090/2016
Ur t e i l vom 1 2 . Ap r i l 2 0 1 6
Besetzung
Einzelrichter Markus König,
mit Zustimmung von Richter Hans Schürch;
Gerichtsschreiberin Eveline Chastonay.
Parteien
A._______, geboren am (…),
alle Irak,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 23. März 2016 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführenden suchten am 13. November 2015 zusammen mit
ihren (…) Kindern in der Schweiz um Asyl nach. Am 24. November 2015
fanden die Befragungen zur Person im Empfangs- und Verfahrenszentrum
(EVZ) B._______ statt. Sie gaben hierbei zu Protokoll, sie seien via die
Türkei, Griechenland, Mazedonien, Serbien, Kroatien, Slowenien und
Österreich in die Schweiz gereist. Sie seien auf ihrem Weg in Kroatien und
Slowenien erkennungsdienstlich erfasst worden. Anlässlich der Befragun-
gen wurde den Beschwerdeführenden das rechtliche Gehör zur mutmass-
lichen Zuständigkeit Kroatiens (oder anderer europäischer Transitländer)
für die Behandlung der Asylgesuche gewährt. Dabei gaben sie im Wesent-
lichen zu Protokoll, dass sie in der Schweiz bleiben möchten, weil hier die
Menschenrechte besser respektiert würden.
B.
B.a. Mittels Informationsbegehren vom 28. Dezember 2015 ersuchte das
SEM die slowenischen Behörden um Auskunft, ob die Beschwerdeführen-
den in Slowenien bekannt seien und ob sie dort um Asyl ersucht hätten.
Mit Schreiben vom 29. Dezember 2015 teilten die slowenischen Behörden
mit, dass die Beschwerdeführenden in Slowenien nicht registriert seien und
keine Hinweise dafür vorliegen würden, dass sie via Slowenien in den
EU-Raum eingereist seien.
B.b. Am 15. Januar 2016 ersuchte das SEM die kroatischen Behörden um
Ihre Übernahme im Sinn von Art. 13 Abs. 1 VO der Verordnung (EU)
Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni
2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mit-
gliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen
oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internatio-
nalen Schutz zuständig ist (Neufassung) (ABl. L 180/31 vom 29.6.2013;
nachfolgend: Dublin-III-VO).
Dieses Gesuch blieb innert der in den Art. 22 Abs. 1 und 6 und Art. 25
Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet.
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Seite 3
C.
Mit am 31. März 2016 eröffneter Verfügung vom 23. März 2016 trat das
SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf die
Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht ein und verfügte die Über-
stellung nach Kroatien, welches gemäss Dublin-III-VO für die Behandlung
ihrer Asylgesuche zuständig sei. Gleichzeitig verfügte das SEM den Voll-
zug der Überstellung und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde gegen
den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu.
D.
Mit Beschwerde vom 4. April 2016 an das Bundesverwaltungsgericht
beantragten die Beschwerdeführenden, die vorinstanzliche Verfügung vom
23. März 2016 sei aufzuheben, das SEM sei anzuweisen, sein Recht zum
Selbsteintritt auszuüben und sich für das vorliegende Asylgesuch für zu-
ständig zu erachten. In prozessualer Hinsicht beantragten sie die Gewäh-
rung der aufschiebenden Wirkung, der unentgeltlichen Prozessführung
und den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
E.
Mit Telefax-Verfügung vom 6. April 2015 setzte der Instruktionsrichter den
Vollzug der Überstellung per sofort einstweilen aus.
F.
Die vorinstanzlichen Akten trafen am 7. April 2016 beim Bundesverwal-
tungsgericht ein (Art. 109 Abs. 1 AsylG).
G.
Am 11. April 2016 ging eine Bestätigung der Fürsorgeabhängigkeit des Be-
schwerdeführers beim Bundesverwaltungsgericht ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und so auch vorliegend –
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endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Das Verfahren richtet
sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts
anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist einzutreten.
2.
2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwer-
deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2
m.w.H.).
2.3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungs-
weise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie
nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, wes-
halb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a
Abs. 2 AsylG).
2.4 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchfüh-
rung eines Schriftenwechsels verzichtet.
3.
3.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen
Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO.
Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die
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Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betref-
fende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt
hat, auf das Asylgesuch nicht ein.
3.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem
einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als
zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zu-
ständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat
erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO).
Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) sind
die in Kapitel III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort
aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien;
vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation
im Zeitpunkt, in dem der Antragsteller erstmals einen Antrag in einem Mit-
gliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO; vgl. BVGE
2012/4 E. 3.2; FILZWIESER/SPRUNG, Dublin III-Verordnung, Wien 2014, K4
zu Art. 7). Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back)
findet demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung
nach Kapitel III statt (vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2.1 m.w.H.).
Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zustän-
digen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die An-
nahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für An-
tragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen,
die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung
im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union
(2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist
zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zu-
ständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zustän-
dig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat
zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO).
3.3 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet,
einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag ge-
stellt hat, nach Massgabe der Art. 21, 22 und 29 Dublin-III-VO aufzuneh-
men (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO).
3.4 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen,
einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestell-
ten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in
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dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist
(Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht). Sowohl der
Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden
ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates
durchführt, als auch der zuständige Mitgliedstaat kann vor der Erstent-
scheidung in der Sache jederzeit einen anderen Mitgliedstaat ersuchen,
den Antragsteller aus humanitären Gründen oder zum Zweck der Zusam-
menführung verwandter Personen aufzunehmen, wobei die betroffenen
Personen diesem Vorgehen schriftlich zustimmen müssen (Art. 17 Abs. 2
Satz 1 Dublin-III-VO; sog. humanitäre Klausel).
4.
4.1 Den vorliegenden Akten ist zu entnehmen, dass sich die Beschwerde-
führenden vor ihrer Einreise in die Schweiz in Kroatien aufgehalten hatten.
Anlässlich ihrer Befragung zur Person führten sie aus, auf ihrer Reise vom
Heimatstaat in die Schweiz durch Kroatien gereist zu sein und sie gaben
zu Protokoll, dass sie dort registriert worden seien. Das SEM ersuchte die
kroatischen Behörden am 15. Januar 2016 um Aufnahme der Beschwer-
deführenden gestützt auf Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO.
4.2 Die kroatischen Behörden liessen das Übernahmeersuchen innert der
in Art. 22 Abs. 1 [und 6] Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet,
womit sie die Zuständigkeit Kroatiens implizit anerkannten (Art. 22 Abs. 7
Dublin-III-VO).
4.3 An der grundsätzlichen Zuständigkeit Kroatiens für die Behandlung des
Asylgesuchs vermag – wie das SEM zutreffend festgestellt hat (vgl. ange-
fochtene Verfügung S. 3) – auch der Umstand nichts zu ändern, dass
offenbar ein Onkel des Beschwerdeführers in der Schweiz lebt. Dies wird
von den Beschwerdeführenden im Übrigen auch nicht wirklich bestritten.
5.
5.1
5.1.1 Im Weiteren gibt es keine wesentlichen Gründe für die Annahme, das
Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Kroa-
tien würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer
unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 EU-
Grundrechtecharta mit sich bringen würden.
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5.1.2 Kroatien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Ab-
kommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967
(SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Ver-
pflichtungen nach. Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat aner-
kenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richt-
linien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom
26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aber-
kennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie
2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Auf-
nahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnah-
merichtlinie) ergeben.
Im Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass gemäss einem im Rahmen des
"Asylum Information Database"-Projektes (AIDA) erstellten Länderbericht
des Europäischen Flüchtlingsrates ECRE Asylsuchende, welche im Rah-
men des Dublin-Verfahrens nach Kroatien überstellt würden, grundsätzlich
ohne Probleme Zugang zum kroatischen Asylverfahren erhalten (vgl. Aida
Country Report: Croatia, Update vom Dezember 2015, First instance pro-
cedure, Ziff. 3.2, S. 27, /sites/default/files/report-
download/aida_hr_update.ii_.pdf, besucht am 31.03.2016).
5.1.3 Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-
III-VO nicht gerechtfertigt.
5.2
5.2.1 Die Beschwerdeführenden fordern mit ihrem Verweis auf menschen-
unwürdige Lebensbedingungen in Kroatien insbesondere für kleine Kinder
die Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO,
respektive der – das Selbsteintrittsrecht im Landesrecht konkretisierenden
– Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August
1999 (AsylV 1, SR 142.311), gemäss welcher das SEM das Asylgesuch
"aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür ge-
mäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre.
5.2.2 Die Beschwerdeführenden haben indessen kein konkretes und ernst-
haftes Risiko dargetan, die kroatischen Behörden würden sich weigern, sie
aufzunehmen und ihren Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung
der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Den Akten sind denn auch
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Seite 8
keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, Kroatien werde in ihrem Fall
den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und sie zur Ausreise in
ein Land zwingen, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr laufen
würden, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Die nicht
weiter substanziierte Behauptung der Beschwerdeführenden, nach Kroa-
tien überstellte Asylsuchende würden Gefahr laufen, ohne Prüfung ihrer
Asylgesuche in Drittstaaten abgeschoben zu werden, ist nicht geeignet,
diese Einschätzung in Frage zu stellen.
5.2.3 Ausserdem haben die Beschwerdeführenden – die ausdrücklich zu
Protokoll gegeben haben, unter keinen Gesundheitsbeschwerden zu lei-
den (vgl. Protokoll BzP Beschwerdeführer S. 8, Protokoll BzP Beschwer-
deführerin S. 7) – nicht dargetan, die sie bei einer Rückführung erwarten-
den Bedingungen in Kroatien seien derart schlecht, dass sie zu einer Ver-
letzung von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK
führen könnten. Sie haben auch keine konkreten Hinweise für die An-
nahme vorgebracht, Kroatien würde ihnen dauerhaft die ihnen gemäss Auf-
nahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten.
Die Einwände im Rechtsmittel (vgl. dort S. 3), sie hätten mit den Kindern
stundenlang bei sehr kaltem Wetter im Freien warten, danach – selbst nach
Abnahme der Fingerabdrücke – weder Wasser noch Essen erhalten, sie
seien geschlagen worden und zu einem Bus getrieben worden, vermögen
nicht zu einem anderen Schluss zu führen. Im Übrigen ist nach Durchsicht
der Akten festzustellen, dass sie derartige Erlebnisse bei der Gewährung
des rechtlichen Gehörs zur Überstellung nach Kroatien nicht ansatzweise
erwähnt hatten; der Beschwerdeführer gab vielmehr diese Aussage zu Pro-
tokoll: "Für mich spielt das keine Rolle. Ich möchte jedoch lieber hier blei-
ben, weil hier die Menschenrechte gewährleistet sind" (vgl. Protokoll Be-
fragung zur Person S. 8).
Auch der Hinweis, dass Kroatien mit der Bearbeitung einer grossen Zahl
von Asylgesuchen überlastet sei, vermag am oben Gesagten grundsätzlich
nichts zu ändern. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung o-
der diesbezüglichen Problemen könnten sie sich zudem nötigenfalls an die
kroatischen Behörden wenden und die ihnen zustehenden Aufnahmebe-
dingungen auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie).
5.2.4 Das Bundesverwaltungsgericht hat in letzter Zeit in mehreren Ent-
scheiden vom SEM angeordnete Dublin-Überstellungen von Familien nach
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Kroatien bestätigt (vgl. statt vieler etwa die Urteile E-2049/23016 vom
7. April 2016, E-1819/2016 vom 29. März 2016, D-1611/2016 und
E-1655/2016 vom 22. März 2016).
5.2.5 Auch unter dem Aspekt des Kindeswohls spricht nichts gegen eine
Rückführung nach Kroatien. Kroatien hat das Übereinkommen vom
20. November 1989 über die Rechte des Kindes (SR 0.107) unterzeichnet
und es liegen keine Anhaltspunkte für die Annahme vor, dass sich dieses
Land generell oder im konkreten Fall nicht an die daraus resultierenden
völkerrechtlichen Verpflichtungen hält.
5.2.6 Da sich die Beschwerdeführenden erst seit rund fünf Monaten in der
Schweiz aufhalten, kann im Fall der Überstellung nach Kroatien noch nicht
von einer Entwurzelung der Kinder aus einem stabilen, vertrauten Umfeld
gesprochen werden, die sie in ihrer weiteren Entwicklung stark belasten
würde.
5.3 Soweit die Beschwerdeführenden sinngemäss das Vorliegen von
"humanitären Gründen" geltend machen, ist Folgendes festzuhalten:
5.3.1 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt das SEM bei
der Anwendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über
einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Seit der Kognitions-
beschränkung durch die Asylgesetzrevision vom 1. Februar 2014 (Strei-
chung der Angemessenheitskontrolle des Bundesverwaltungsgerichts ge-
mäss aArt. 106 Abs. 1 Bst. c AsylG) überprüft das Gericht den vorinstanz-
lichen Verzicht der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 nicht mehr auf
Angemessenheit hin; das Gericht beschränkt seine Beurteilung nunmehr
im Wesentlichen darauf, ob das SEM den Sachverhalt diesbezüglich kor-
rekt und vollständig erhoben, allen wesentlichen Umständen Rechnung ge-
tragen und seinen Ermessensspielraum korrekt ausgeübt hat (vgl. Art. 106
Abs. 1 Bst. a und b AsylG).
5.3.2 Die angefochtene Verfügung ist unter diesem Blickwinkel nicht zu be-
anstanden; insbesondere sind den Akten keine Hinweise auf einen Ermes-
sensmissbrauch oder ein Über- respektive Unterschreiten des Ermessens
zu entnehmen. Das Gericht enthält sich deshalb in diesem Zusammenhang
weiterer Äusserungen.
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5.4 Nach dem Gesagten besteht kein Grund für eine Anwendung der Er-
messenklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO. Der Vollständigkeit halber ist
festzuhalten, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht ein-
räumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch
BVGE 2010/45 E. 8.3).
6.
Somit bleibt Kroatien der für die Behandlung der Asylgesuche der Be-
schwerdeführenden zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO.
Kroatien ist verpflichtet, das Asylverfahren gemäss Art. 21, 22 und 29 auf-
zunehmen.
7.
Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b
AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten.
Da die Beschwerdeführenden nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts-
oder Niederlassungsbewilligung sind, wurde die Überstellung nach Kroa-
tien in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet
(Art. 32 Bst. a AsylV 1).
8.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und die Verfügung
des SEM zu bestätigen.
Das Beschwerdeverfahren ist mit vorliegendem Urteil abgeschlossen, wes-
halb sich die Anträge auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung und auf
Befreiung von der Kostenvorschusspflicht als gegenstandslos erweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwer-
deführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]). Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Ge-
währung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, weil die Be-
gehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussicht-
los zu bezeichnen waren und die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1
VwVG ungeachtet der prozessualen Bedürftigkeit nicht erfüllt sind.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss
Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Markus König Eveline Chastonay