B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-2090/2017
Ur t e i l vom 2 8 . Mä r z 2 0 1 9
Besetzung
Richter Lorenz Noli (Vorsitz),
Richter Simon Thurnheer, Richterin Christa Luterbacher,
Gerichtsschreiber Kevin Schori.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch MLaw Angela Stettler,
Advokatur Kanonengasse,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 8. März 2017 / N (…).
E-2090/2017
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer suchte am 3. August 2014 in der Schweiz um Asyl
nach. Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 12. August 2014
machte er im Wesentlichen folgendes geltend:
Er stamme aus B._______ und habe um den (…) 2006 herum eine Vorla-
dung für das zwölfte Schuljahr in Sawa erhalten. Ungefähr drei oder vier
Tage später sei er nach Sawa gebracht worden. Nachdem er die zwölfte
Klasse im (…) 2007 in Sawa abgeschlossen habe, sei er bis zu seiner De-
sertion im (…) 2011 in C._______ stationiert gewesen. In C._______ sei er
(…) Jahre im Gefängnis gewesen – er wisse nicht mehr wann genau – da
er versucht habe zu fliehen. Nach seiner Desertion sei er nach B._______
zurückgekehrt und habe dort ca. ein Jahr verbracht, bevor er sich am (…)
2012 nach Tesseney begeben und schliesslich am (…) 2012 Eritrea zu
Fuss verlassen habe und in Kassala im Sudan angekommen sei.
Anlässlich der Anhörung vom 15. September 2016 machte er im Wesentli-
chen folgendes geltend:
Von (…) 2007 bis 2010 beziehungsweise bis ca. Ende (…) 2014 sei er in
C._______ im Ort D._______ stationiert gewesen, wo er zum Taucher aus-
gebildet worden sei. Im Jahre (…) sei er inhaftiert worden aufgrund des
Vorwurfs, die illegale Ausreise zu planen. Er sei zunächst (…) Monate lang
in einer „Schella“ (gemäss Beschwerdeführer ein enger Raum mit strengen
Haftbedingungen) inhaftiert worden, bevor er in die reguläre Haft transfe-
riert worden sei. Im Jahre (...) sei er Dank einer Amnestie des Leiters aus
der Haft entlassen worden und wieder zu seiner Einheit zurückgekehrt. Im
(…) beziehungsweise (…) 2014 sei seine Frau krank geworden und nie-
mand habe sich um seinen Sohn kümmern können, weshalb er Urlaub be-
antragt habe, welchen man ihm jedoch verweigert habe. Nach einer Aus-
einandersetzung mit seinem Vorgesetzten sei er eigenmächtig gegangen.
Er sei sodann drei Tage Zuhause geblieben und habe danach eine Nacht
bei einem Freund in E._______ verbracht. In der Folge hätten sie sich ge-
meinsam nach Tesseney begeben, wo sie etwa drei Tage in einem Hotel
verbracht hätten. Zusammen mit einer weiteren, ortskundigen Person
seien sie in der Folge nachts über die Grenze in den Sudan marschiert. Die
gesamte Reise von B._______ in den Sudan habe fünf Tage gedauert.
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Seite 3
Der Beschwerdeführer reichte als Beweismittel seine eritreische Identitäts-
karte, einen Eheschein sowie Kopien einer Tauchkursbestätigung und der
Identitätskarte seiner Frau zu den Akten.
B.
Zwecks Herkunftsabklärung führte die Fachstelle LINGUA im Auftrag des
SEM mit dem Beschwerdeführer am 21. November 2016 ein Telefoninter-
view. Das auf dieser Grundlage erstellte Gutachten zu den landeskundlich-
kulturellen Kenntnissen des Beschwerdeführers inklusive linguistischer
Analyse vom 25. Januar 2017 (nachfolgend: Lingua-Gutachten) kam zum
Schluss, dass er aus Eritrea stamme. Zum Ergebnis des Gutachtens wurde
ihm mit Schreiben vom 24. Februar 2017 das rechtliche Gehör gewährt,
welches er mit Stellungnahme vom 2. März 2017 wahrnahm.
C.
Mit Verfügung vom 8. März 2017 (eröffnet tags darauf) verneinte die Vor-
instanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und lehnte sein
Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete sie seine Wegweisung aus der
Schweiz und den Vollzug an. Auf die Begründung wird – soweit wesentlich
– in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
D.
Mit Beschwerde vom 7. April 2017 an das Bundesverwaltungsgericht be-
antragte der Beschwerdeführer die vollumfängliche Aufhebung der ange-
fochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die
Gewährung von Asyl, eventualiter die vorläufige Aufnahme sowie subeven-
tualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur rechtsgenügli-
chen Sachverhaltsabklärung und neuen Enscheidung. In prozessualer Hin-
sicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung in-
klusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie die amt-
liche Beiordnung seiner Rechtsvertreterin. Auf die Begründung wird – so-
weit wesentlich – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 12. April 2017 hiess das Bundesverwaltungs-
gericht die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege in-
klusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gut und ord-
nete dem Beschwerdeführer die rubrizierte Rechtsvertreterin als amtliche
Rechtsbeiständin bei.
E-2090/2017
Seite 4
F.
Mit Instruktionsverfügung vom 3. September 2018 lud das Bundesverwal-
tungsgericht die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein. In der fristgerecht er-
folgten Stellungnahme vom 12. September 2018 hielt die Vorinstanz an ih-
ren Standpunkten fest, da die Beschwerdeschrift keine neuen erheblichen
Tatsachen oder Beweismittel enthalte, welche eine Änderung der ange-
fochtenen Verfügung rechtfertigen könnte. Die Stellungnahme wurde dem
Beschwerdeführer in der Folge zur Kenntnisnahme zugestellt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der
Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September
2015 [SR 142.31]).
1.2 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember
2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und
Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Der vorliegend anzuwendende
Gesetzesartikel (Art. 83 Abs. 1-4) ist unverändert vom AuG ins AIG
übernommen worden, weshalb das Gericht nachfolgend die neue
Gesetzesbezeichnung verwenden wird.
1.3 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.4 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.5 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1
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Seite 5
AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Der Beschwerdeführer rügt eine unvollständige und unrichtige Abklä-
rung des rechtserheblichen Sachverhalts durch die Vorinstanz und damit
eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes. Diese formelle Rüge ist
vorab zu beurteilen, da sie allenfalls geeignet wäre, eine Kassation der vor-
instanzlichen Verfügung zu bewirken.
Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sach-
verhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen
Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Gemäss Art. 12 VwVG
stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich
nötigenfalls der unter Buchstaben a–e aufgelisteten Beweismittel. Unrichtig
ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und ak-
tenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewür-
digt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid
rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl.
KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechts-
pflege des Bundes, 3. Aufl., 2013, Rz. 1043). Der Untersuchungsgrundsatz
findet seine Grenze an der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (Art. 8
AsylG; Art. 13 VwVG). Dazu gehört, die Identität offenzulegen und vorhan-
dene Identitätspapiere abzugeben, an der Feststellung des Sachverhaltes
mitzuwirken und in der Anhörung die Asylgründe darzulegen, allfällige Be-
weismittel vollständig zu bezeichnen und unverzüglich einzureichen sowie
bei der Erhebung der biometrischen Daten mitzuwirken (vgl. BVGE
2011/28 E. 3.4).
3.2 Nach Ansicht des Beschwerdeführers habe es das SEM unterlassen,
den Sachverhalt bezüglich Absolvierung des Militärdienstes, den Flucht-
versuch und die anschliessende Haft ausreichend abzuklären. Ihm seien
keine Fragen zum Versuch der illegalen Ausreise und der anschliessenden
Verhaftung gestellt worden. Insbesondere nachdem er gesagt habe, ihm
sei vorgeworfen worden, er habe Eritrea illegal verlassen wollen, hätte die
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Seite 6
Vorinstanz nachfragen sollen. Denn er habe im Jahr (...) tatsächlich ver-
sucht, während eines Militärurlaubs Eritrea illegal zu verlassen. Da es an
der Grenze jedoch Soldaten gehabt habe, sei er wieder nach B._______
zurückgegangen und (…) Tage zu spät zu seiner Einheit zurückgekehrt.
Bei seiner Rückkehr sei er verhaftet und verhört worden. Er habe den Aus-
reiseversuch gestanden und sei in der Folge in D._______ in einer
„Schella“ inhaftiert worden. Auch zur Haft und zum Militärdienst seien nur
sehr wenige Fragen gestellt worden. Überdies sei es anlässlich der Anhö-
rung offensichtlich zu Verständigungsproblemen mit dem Dolmetscher ge-
kommen – dies insbesondere bei den Fragen F39-44 und F72-74. Der Be-
schwerdeführer habe am Schluss das Protokoll nicht unterschreiben wol-
len, da er gemerkt habe, dass der Dolmetscher ihn manchmal nicht richtig
verstanden habe. Der Dolmetscher habe ihm aber gesagt, dass er zur Un-
terschrift verpflichtet sei, weshalb er dennoch unterschrieben habe. Im
Weiteren habe ihn die befragende Person mehrmals unterbrochen und ihm
vorgeworfen, seine Aussagen seien zu allgemein, anstatt ihn reden zu las-
sen und konkrete Nachfragen zu stellen. So habe er der rubrizierten
Rechtsvertreterin auf Nachfrage weitere Angaben zur Unterkunft in
C._______, seiner Desertion sowie seiner Haft machen können.
3.3 Bezüglich des vom Beschwerdeführer erwähnten Versuchs der illega-
len Ausreise ist mit ihm festzustellen, dass die Vorinstanz hierzu keine (ex-
pliziten) Anschlussfragen gestellt hat. Andererseits wurde ihm im Rahmen
der Anhörung mindestens drei Mal Gelegenheit gegeben, seine Asylgründe
frei und ausführlich zu schildern (vgl. vorinstanzliche Akten A17, F28-30).
An dieser Stelle wäre es ihm ohne weiteres möglich gewesen, den Grund
für seine angeblich (…) Haft auszuführen. Dies hat er nicht getan, stattdes-
sen erwähnte er wiederholt in allgemeiner Weise das Problem des zu lan-
gen Militärdienstes in Eritrea (vgl. a.a.O.).
Es trifft zu, dass dem Beschwerdeführer zur „regulären“ Haft ebenfalls
keine Fragen gestellt wurden. Dies fällt jedoch in der vorinstanzlichen Ver-
fügung nicht ins Gewicht, da sich diese ausschliesslich auf die krass wider-
sprüchlichen Angaben des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt seiner Inhaf-
tierung respektive auf dessen oberflächliche Schilderungen zur Haft in der
„Schella“ stützte. Da die Vorinstanz bereits aufgrund dessen von der Un-
glaubhaftigkeit seiner Vorbringen ausging, war eine Vertiefung nicht erfor-
derlich.
Zusätzlich wurde er am Ende der Anhörung noch einmal gefragt, ob er alles
für sein Asylgesuch Wesentliche habe darlegen können, was er bejahte
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und unterschriftlich bestätigte (vgl. A17, F158). Darauf hat er sich behaften
zu lassen. Angesichts dessen und unter Berücksichtigung der erwähnten
Pflicht des Beschwerdeführers, an der Erstellung des Sachverhalts mitzu-
wirken, ist eine Verletzung der Untersuchungspflicht der Vorinstanz zu ver-
neinen.
3.4 Die geltend gemachten Übersetzungsprobleme anlässlich der Anhö-
rung lassen sich nach Prüfung der Akten ebenfalls nicht bestätigen. Zwar
scheint es punktuell Verständigungsschwierigkeiten gegeben zu haben
(vgl. A17, Unterschriftenblatt der Hilfswerksvertretung [HWV]; A17, F85),
diese haben jedoch sogleich geklärt werden können. Laut HWV sei der
Dolmetscher gebeten worden sich zu melden, falls er die Aussagen des
Beschwerdeführers nicht verstehen sollte. Die weitere Kommunikation zwi-
schen Dolmetscher und Beschwerdeführendem schien danach zu funktio-
nieren (vgl. A17, Unterschriftenblatt der HWV). Demnach stellt nach An-
sicht des Bundesverwaltungsgerichts der nachgeschobene Erklärungsver-
such des Beschwerdeführers, der Dolmetscher habe anlässlich der Befra-
gung zu seinen Tauchkenntnissen das Wort „Einheit“ nicht korrekt über-
setzt respektive habe das entsprechende Vokabular nicht gekannt, eine
reine Schutzbehauptung dar. Die entsprechenden Fragen waren derart klar
gestellt, dass nicht von einem Dolmetschfehler ausgegangen werden kann
(vgl. A17, F75 ff.). Ebenfalls als reine Schutzbehauptung sind seine Be-
schwerdevorbringen zu betrachten, wonach er das Protokoll zunächst nicht
habe unterschreiben wollen, der Dolmetscher ihm aber gesagt habe, dass
er dazu verpflichtet sei. Das Protokoll wurde ihm am Ende der Anhörung
Satz für Satz rückübersetzt, wobei er die Richtigkeit der Angaben mit seiner
Unterschrift bestätigt hat. Diese Rüge geht somit fehl.
3.5 Auch gibt die Frageweise der befragenden Person nicht zur Kritik An-
lass. Anstatt die gestellten Fragen zu beantworten, ist der Beschwerdefüh-
rer, auch auf Nachfrage, in seinen Ausführungen oft vom Thema abgekom-
men oder hat ausweichend beziehungsweise mit der Frage nicht zusam-
menhängend geantwortet (vgl. A17, F66 f., F85, F88, F142). Die Unterbre-
chungen der befragenden Person waren somit grundsätzlich gerechtfertigt
und sein diesbezüglicher Einwand geht fehl.
3.6 Die formellen Rügen erweisen sich angesichts dieser Sachlage ge-
samthaft betrachtet als unbegründet, weshalb keine Veranlassung besteht,
die Sache aus formellen Gründen aufzuheben und an die Vorinstanz zu-
rückzuweisen.
E-2090/2017
Seite 8
Angesichts der nachfolgend aufgezeigten eklatanten Widersprüchlichkeit
seiner Vorbringen – welche selbst bei Wahrunterstellung des auf Be-
schwerdeebene nun vorgebrachten Ausreiseversuchs im Jahre (...) weiter-
hin bestünden – erübrigt sich eine abschliessende Diskussion der offenen
Punkte (wie der Umstand, dass bezüglich des Militärdienstes nach seiner
angeblichen Tauchausbildung und der eigentlichen Desertion verhältnis-
mässig wenige Fragen gestellt worden sind), da dies im vorliegenden Fall
ohnehin nicht zu einem anderen Schluss führen würde. Das diesbezügli-
che Rechtsbegehren ist somit abzuweisen.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
Die Vorinstanz begründete ihre abweisende Verfügung im Wesentlichen
damit, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an
die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten würden. Seine
Vorbringen würden zahlreiche Widersprüche enthalten, welche er auf Vor-
halt nicht habe erklären können.
5.1 So habe er an der Anhörung ausgeführt, im Jahr 2006 ein schriftliches
Aufforderungsschreiben, sich zwecks Rekrutierung nach Sawa zu bege-
ben, einen Monat vor Eintritt erhalten zu haben. Demgegenüber habe er
an der BzP angegeben, dieses Schreiben erst drei Tage vor Eintritt bekom-
men zu haben.
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Seite 9
Auch habe er auf Fragen, wann er in C._______ gewesen sei, unterschied-
lich geantwortet. Diesbezüglich habe er an der Anhörung zu Protokoll ge-
geben, im (…) 2007 nach C._______ gegangen zu sein, wohingegen er an
der BzP angegeben habe, im (…) oder (…) 2007 dort eingerückt zu sein.
Ebenfalls habe er nicht angeben können, weshalb er in C._______ hätte
tauchen müssen oder welchen militärischen Zweck das Tauchen gehabt
haben solle. Seine Tauchkenntnisse würden zudem nicht über die Kennt-
nisse eines Freizeittauchers hinausgehen und seien nicht sehr ausgeprägt
gewesen.
Krass widersprüchlich seien seine Angaben zum Zeitpunkt seiner Deser-
tion ausgefallen. Habe er an der BzP noch angegeben, im Jahr 2011 de-
sertiert und anschliessend rund ein Jahr zu Hause gewesen zu sein, bevor
er das Land im Jahr 2012 illegal verlassen habe, erklärte er diesbezüglich
an der Anhörung, im Jahr 2014 desertiert und vor seiner Ausreise lediglich
drei Tage zu Hause gewesen zu sein. Es sei somit nicht erstaunlich, dass
seine Ausführungen zu C._______ oder seiner Desertion äusserst pau-
schal und oberflächlich ausgefallen seien.
Betreffend seine Haft – welche er überaus oberflächlich und pauschal be-
schrieben habe – sei es ebenfalls zu Widersprüchen gekommen. An der
BzP habe er zum Zeitpunkt seiner Haft keine Angaben machen können,
habe aber angegeben, C._______ bereits im Jahr 2011 verlassen zu ha-
ben. An der Anhörung habe er jedoch angegeben, von (...) bis (...) in Haft
gewesen zu sein, was den an der BzP gemachten Angaben widerspreche.
Aufgrund der krass widersprüchlichen und unsubstantiierten Angaben
seien seine Asylgründe nicht glaubwürdig (recte: glaubhaft). Aussagen
über persönliche Erlebnisse oder innere Vorgänge seien äusserst undetail-
liert und realitätsfremd ausgefallen. Daran vermöge auch das Lingua-Gut-
achten nichts zu ändern, da die sachverständige Person einerseits keine
Glaubwürdigkeitsprüfung durchführe und andererseits, da es sich bei den
gemachten Angaben zum Gefängnis um Erlernbares handle. Seine eritrei-
sche Herkunft werde aufgrund des Resultats der linguistischen Analyse je-
doch keineswegs angezweifelt.
Die Unglaubhaftigkeit seiner Angaben lasse darauf schliessen, dass er we-
der den Nationaldienst verweigert habe noch aus diesem desertiert sei.
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5.2 Dem Beschwerdeführer sei auch nicht gelungen, seine behauptete il-
legale Ausreise glaubhaft darzutun. Er habe krass widersprüchliche Anga-
ben in Bezug auf den Zeitpunkt seiner Ausreise gemacht (vgl. hierzu die
Ausführungen in obiger Erwägung). Es wäre zu erwarten gewesen, dass
er sich erinnern könne, wann er ausgereist sei, da es einen gravierenden
Unterschied darstelle, ob jemand zwei Jahre oder einen Monat lang unter-
wegs gewesen sei. Weitere Widersprüche wie beispielsweise bezüglich
der Dauer der Reise von B._______ nach Kassala (BzP: zwei Tage; Anhö-
rung: fünf Tage) habe er auf Vorhalt nicht auflösen können. Überdies seien
weder seine Angaben über den Aufenthalt in Tesseney, noch jene über den
Fussmarsch detailliert ausgefallen. Seine Begründung, dass es dunkel ge-
wesen sei und er daher nicht viel gesehen habe, vermöge nicht zu über-
zeugen.
Trotz der eingeschränkten legalen Ausreisemöglichkeiten aus Eritrea gelte
der Grundsatz, dass das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe zumin-
dest glaubhaft gemacht werden müsse. Da ihm dies nicht gelungen sei,
müsse davon ausgegangen werden, dass er legal ausgereist sei oder über
einen Aufenthaltsstatus in einem Drittstaat, insbesondere im Sudan, ver-
füge. Er habe somit nicht gegen die Proclamation on National Service von
1995 verstossen und den Akten sei auch sonst nichts zu entnehmen, wo-
nach er bei einer Rückkehr nach Eritrea ernsthafte Nachteile zu gewärtigen
hätte. Seine Vorbringen bezüglich der illegalen Ausreise seien somit asyl-
rechtlich unbeachtlich und es lägen keine Nachfluchtgründe vor.
6.
6.1 Der Beschwerdeführer bringt zur Erklärung der in zeitlicher Hinsicht
krass widersprüchlichen Angaben vor, dass es ihm an der BzP nicht gut
gegangen sei und er sich nicht habe konzentrieren können, weshalb er al-
les durcheinander gebracht habe. Die Frage, wie es ihm gehe, habe er als
Höflichkeitsfloskel verstanden, weshalb er nicht über seinen tatsächlichen
Gesundheitszustand gesprochen habe. Auch sei zu berücksichtigen, dass
die Rekrutierung in den Militärdienst, der Transfer nach C._______ sowie
die Haft anlässlich der BzP bereits mehrere Jahre zurückgelegen hätten.
Es sei deshalb verständlich, dass er sich nicht mehr an die genauen Daten
habe erinnern können – er habe allgemein Mühe, sich an exakte Daten zu
erinnern. Alle vom SEM geltend gemachten Widersprüche würden lediglich
leicht abweichende zeitliche Angaben betreffen. Widersprüche zwischen
der BzP und der Anhörung dürften jedoch nur dann für die Beurteilung der
Glaubhaftigkeit herangezogen werden, wenn die Aussagen der BzP in we-
sentlichen Punkten der Asylvorbringen diametral von den Aussagen an der
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Seite 11
Anhörung abwichen, wovon vorliegend keine Rede sein könne. Richtig
seien die Datumsangaben, welche er anlässlich der Anhörung gemacht
habe.
Des Weiteren habe er entgegen der Ansicht der Vorinstanz zu seiner An-
kunft in C._______ präzise Angaben machen und seine subjektiven Ein-
drücke schildern können. Er hätte noch mehr erzählen wollen, sei aber von
der befragenden Person unterbrochen und nach dem Aussehen der Unter-
kunft gefragt worden.
Ferner habe er die Auseinandersetzung mit seinem Vorgesetzten im Detail
beschrieben. Der Zweck der Frage, wie er unbemerkt den Militärdienst
habe verlassen können, sei ihm nicht klar gewesen, weshalb er lediglich
gesagt habe, es sei möglich, sich vom Militärdienst zu entfernen.
Seine Aussagen zum Tauchen seien angesichts seiner geringen prakti-
schen Taucherfahrung präzise und detailliert gewesen. Die Frage nach
dem Zweck des Tauchens sei weit hergeholt und nicht relevant – Soldaten
seien reine Befehlsempfänger und hätten nicht nach dem Zweck einer Auf-
gabe oder Ausbildung zu fragen. Die eingereichte Bestätigung über die Ab-
solvierung des Tauchkurses belege seine Aussagen eindeutig. Das SEM
habe diesem zu Unrecht jeglichen Beweiswert abgesprochen, zumal es
sich dabei um eine qualitativ gute Kopie handle.
Die Haftbedingungen in der „Schella“ habe er mit zahlreichen Einzelheiten
und persönlichen Eindrücken geschildert. Laut Lingua-Gutachten habe er
zum Gefängnis in D._______ zudem korrekte Angaben gemacht, was
seine Angaben bestätigen würde.
6.2 Betreffend die illegale Ausreise verkenne die Vorinstanz, dass er diese
anlässlich der BzP bloss summarisch geschildert habe. Anlässlich der An-
hörung habe er somit nicht widersprechende, sondern ergänzende Anga-
ben gemacht. Weiter habe er entgegen der Ansicht der Vorinstanz nie an-
gegeben, zwei Jahre unterwegs gewesen zu sein. Den Fussmarsch von
Tesseney nach Kassala habe er detailliert beschrieben. Falls seine Anga-
ben der Vorinstanz nicht präzise genug gewesen seien, hätte sie nachfra-
gen müssen.
6.3 Schliesslich habe die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung keine
Elemente berücksichtigt, welche für die Sachverhaltsdarstellung des Be-
schwerdeführers gesprochen hätten. Die glaubhaften Angaben würden all-
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Seite 12
fällige Unstimmigkeiten überwiegen, weshalb von der Richtigkeit der De-
sertion auszugehen sei. Die Bestrafung von Deserteuren sei in Eritrea un-
verhältnismässig streng und als politisch motiviert einzustufen. Bei einer
Rückkehr würden ihm Folter, willkürliche Haftstrafen und im schlimmsten
Fall die Todesstrafe drohen. Somit erfülle er die Flüchtlingseigenschaft im
Sinne von Art. 3 AsylG und es sei ihm Asyl zu gewähren.
6.4 Seinen Eventualantrag begründete der Beschwerdeführer mit dem Vor-
handensein subjektiver Nachfluchtgründe. Seine illegale Ausreise habe er
glaubhaft machen können. Da er bereits einmal wegen eines Fluchtversu-
ches inhaftiert worden und schliesslich aus dem Militärdienst desertiert sei,
lägen bei ihm zusätzliche Gefährdungsfaktoren vor, welche ihn in den Au-
gen des eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen liessen.
Demzufolge erfülle er die Flüchtlingseigenschaft gemäss des Abkommens
vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30) und sei gestützt auf Art. 83 Abs. 8 AIG vorläufig aufzuneh-
men.
7.
7.1 Der Ansicht des Beschwerdeführers, dass die vom SEM festgestellten
Widersprüche lediglich leicht abweichende zeitliche Angaben betreffen
würden, ist zu widersprechen. Die Widersprüche betreffen wesentliche
Punkte seiner Asylvorbringen (Desertion, Haft, Ausreise) und sind erheb-
lich, weshalb auch seinem Einwand, anlässlich der BzP getätigte Aussa-
gen dürften nur zur Beurteilung der Glaubhaftigkeit herangezogen werden,
wenn diese zentrale Asylpunkte beträfen und diametral von den Anhö-
rungsvorbringen abwichen, nicht gefolgt werden kann. Bei den festgestell-
ten Widersprüchen (diesbezüglich ist auf die zutreffenden Erwägungen in
der vorinstanzlichen Verfügung [dort E. II] und die Zusammenfassung in E.
6 zu verweisen) handelt es sich mitnichten um geringfügige Abweichungen,
sondern – beispielsweise bezüglich des Zeitpunktes seiner Desertion – um
eine Diskrepanz von mehreren Jahren. Die Erklärung, dass es ihm an der
BzP nicht gut gegangen sei und er allgemein Mühe habe, sich an exakte
Daten zu erinnern, überzeugt nicht. Zum einen wurde er bezüglich der
Frage nach seiner Gesundheit anlässlich der BzP ausdrücklich darauf hin-
gewiesen, dass er gesundheitliche Beeinträchtigungen, die für sein Asyl-
verfahren massgeblich seien, unmittelbar geltend zu machen habe (vgl.
A5, Ziff. 8.02). Dass er die Frage nach diesem Hinweis sodann als Höflich-
keitsfloskel aufgefasst haben will, ist auszuschliessen. Zum anderen kann
ein einfacher Irrtum bezüglich seines Ausreisedatums ebenfalls ausge-
schlossen werden. Es handelt sich hierbei nicht um eine versehentlich
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Seite 13
falsch gemachte Angabe, sondern um ein an der BzP mehrmals überein-
stimmend genanntes Datum (vgl. A5, Ziff. 1.17.04 f., 2.01 und 5.01). Eine
allgemeine Schwäche des Erinnerungsvermögens an exakte Daten ver-
mag diese Widersprüche nicht zu erklären, zumal er sich augenscheinlich
an der BzP an das exakte Datum seiner Ab- beziehungsweise Ausreise
erinnern konnte (vgl. A5 Ziff. 2.01 und 5.01). Alleine aufgrund dieser erheb-
lichen zeitlichen Widersprüche, welche der Beschwerdeführer auch auf Be-
schwerdeebene nicht ausräumen konnte, ist festzustellen, dass er das Ge-
schilderte so nicht erlebt haben kann.
7.2 Im Weiteren ist mit der Vorinstanz festzustellen, dass die Angaben des
Beschwerdeführers zur Ankunft in C._______ auch auf mehrfaches Nach-
fragen und die Bitte hin, den Tag ganz genau zu beschreiben, so wie er ihn
erlebt habe, äusserst oberflächlich und pauschal ausgefallen sind (vgl.
A17, F63-68). So antwortete er auf die zweite Frage nach einer genauen
Beschreibung des ersten Tages lediglich, dass sie „Normal […] wie Men-
schen dorthin gebracht worden“ seien und dort „ […] den Tag und die Nacht
verbracht“ hätten (vgl. A17, F64). Auch auf weitere Nachfragen vermochte
er nichts Substantiiertes zu schildern.
Sein Tauchwissen war ebenfalls sehr rudimentär und lässt nicht darauf
schliessen, dass er eine spezialisierte Ausbildung als Militärtaucher absol-
viert hat. So konnte er zwar grob beschreiben, wie der Druckausgleich
funktioniert und dass man mit einer Uhr den Sauerstoff und die Tauchtiefe
kontrolliere. Die Einheitsbezeichnung für den in der Flasche respektive
dem „Sauerstoffsack“ enthaltenen Sauerstoff konnte er jedoch nicht nen-
nen. Ebenso geht sein Einwand fehl, dass die Frage nach dem Zweck des
Tauchens weit hergeholt sei und Soldaten reine Befehlsempfänger seien.
Militärtaucher stellen eine äusserst spezialisierte Einheit einer jeden Streit-
macht dar, welche für spezielle Zwecke eingesetzt wird. Es wäre zu erwar-
ten gewesen, dass der Beschwerdeführer anlässlich seiner angeblich im-
merhin (…) Ausbildung zumindest einige Aufgabenbereiche eines Mili-
tärtauchers kennengelernt und entsprechende Übungen absolviert hätte.
Diesbezüglich konnte der Beschwerdeführer jedoch keine Angaben ma-
chen (vgl. A17, F70 ff.). Der Ansicht des Beschwerdeführers, die einge-
reichte Bescheinigung über das Absolvieren des Tauchkurses bestätige
eindeutig, dass er in Eritrea Militärdienst geleistet habe, ist nicht zu folgen.
Dass es sich dabei um eine qualitativ gute Kopie handelt, ändert nichts an
der Tatsache der äusserst geringen Beweiskraft solcher Kopien, da auf de-
ren Basis keine Authentizitätsprüfung vorgenommen werden kann und eine
solche Bestätigung leicht zu fälschen ist. Ohnehin wäre diese weder dazu
E-2090/2017
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geeignet, die erwähnten Widersprüche auszuräumen, noch zur Glaubhaf-
tigkeit seiner Jahre später erfolgten Desertion beizutragen.
7.3 Dass er die Haft in der „Schella“ mit gewissen Realkennzeichen verse-
hen habe schildern können – so beschreibt er beispielsweise anschaulich,
dass das Schlimmste ein ebenfalls in der „Schella“ inhaftierter verrückter
Mann gewesen sei, der in der Zelle seine Notdurft verrichtet habe – vermag
die erwähnten gewichtigen Widersprüche und unsubstantiierten Vorbrin-
gen keinesfalls aufzuheben. Es ist davon auszugehen, dass er das von ihm
Geschilderte zum angegebenen Zeitpunkt und unter den angegebenen
Umständen nicht erlebt haben kann. Ihm ist es somit nicht gelungen, seine
Vorfluchtgründe glaubhaft zu machen.
7.4 Die Glaubhaftigkeit der illegalen Ausreise kann offen bleiben, da selbst
bei Wahrunterstellung nicht davon ausgegangen werden kann, dass jene
im vorliegenden Fall eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsgefahr
begründet. Im Urteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 kam das Bundes-
verwaltungsgericht zum Schluss, dass eine illegale Ausreise allein zur Be-
gründung der Flüchtlingseigenschaft nicht ausreiche. Von der begründeten
Furcht vor intensiven und flüchtlingsrechtlich begründeten Nachteilen sei
nur dann auszugehen, wenn zur illegalen Ausreise weitere Faktoren hinzu-
kommen, welche die asylsuchende Person in den Augen der eritreischen
Behörden als missliebige Person erscheinen lassen (vgl. a.a.O. E. 4.1 und
5.1 f. [als Referenzurteil publiziert]).
Vorliegend sind beim Beschwerdeführer keine derartigen Anknüpfungs-
punkte ersichtlich. Die vorgebrachten Vorfluchtgründe sind, wie dargelegt,
nicht glaubhaft. Demnach ist es unwahrscheinlich, dass er im Visier der
eritreischen Behörden steht beziehungsweise in deren Visier geraten
könnte. Andere Anknüpfungspunkte, welche ihn in den Augen des eritrei-
schen Regimes als missliebige Person erscheinen lassen könnten, bezie-
hungsweise zu einer Schärfung seines Profils und dadurch zu einer flücht-
lingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen könnten, sind aus den
Akten nicht ersichtlich.
7.5 Es ist dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen, eine relevante
Verfolgungsgefahr im Sinne von Art. 3 respektive Art. 54 AsylG darzutun
und die Vorinstanz hat die Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint.
8.
Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
E-2090/2017
Seite 15
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufent-
haltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die
Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl.
BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
9.
9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AlG).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
9.2 Nach Ansicht der Vorinstanz sei der Vollzug der Wegweisung zulässig,
zumutbar und möglich.
10.
10.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AIG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund
nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus-
reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG;
vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 FK).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 FoK und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf
niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder
Behandlung unterworfen werden. Gemäss Art. 4 EMRK darf niemand in
Sklaverei oder Leibeigenschaft gehalten (Abs. 1) oder gezwungen werden,
Zwangs- oder Pflichtarbeit zu verrichten (Abs. 2).
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Seite 16
10.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, der Vollzug der Wegweisung
sei gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 EMRK und Art. 3 des Übereinkom-
mens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, un-
menschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105)
unzulässig, da eine reale Gefahr der Folterung und unmenschlicher Be-
handlung bestehe. Zudem verstosse der Militär- beziehungsweise Natio-
naldienst in Eritrea gegen das in Art. 4 EMRK statuierte Verbot der Zwangs-
arbeit. Da sich der Beschwerdeführer im militärdienstfähigen Alter befinde,
desertiert sei und somit über keine offizielle Bestätigung über den Ab-
schluss des Militärdienstes verfüge, würde er bei einer Rückkehr mit Si-
cherheit inhaftiert und danach den Militärbehörden zugewiesen werden.
10.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da-
rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den
Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
10.4 Ob die Gefahr einer (erneuten) Rekrutierung in den Militärdienst und
einer darauf beruhenden Verletzung von Art. 3 und Art. 4 EMRK tatsächlich
besteht, kann aufgrund nachfolgender Erwägungen offen gelassen wer-
den.
10.4.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich mit dem Koordinations-
entscheid E-5022/2017 vom 10. Juli 2018 (zur Publikation vorgesehen) mit
der Frage befasst, ob der Vollzug der Wegweisung auch angesichts einer
drohenden Einziehung in den eritreischen Nationaldienst als zulässig
(Art. 83 Abs. 3 AIG) und zumutbar (Art. 83 Abs. 4 AIG) qualifiziert werden
könne. Beides hat das Gericht mit den folgenden Erwägungen bejaht:
Die Verpflichtung eritreischer Staatsbürgerinnen und Staatsbürger, Natio-
naldienst zu leisten, kann nach Auffassung des Gerichts nicht als Aus-
übung quasi-eigentumsrechtlicher Befugnisse gegenüber der betreffenden
Person durch den eritreischen Staat bezeichnet werden. Zudem kann,
auch wenn der Nationaldienst formal nicht befristet ist und sich teilweise
über Jahre erstreckt, nicht von jenem dauerhaften Zustand ausgegangen
werden, der für die Annahme von Leibeigenschaft vorausgesetzt wäre.
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Beim eritreischen Nationaldienst handelt es sich demnach weder um Skla-
verei noch um Leibeigenschaft im Sinne von Art. 4 Abs. 1 EMRK (vgl. Urteil
E-5022/2017 E. 6.1 insbes. 6.1.4).
In seiner heutigen Ausgestaltung (namentlich angesichts seiner Zweckent-
fremdung als Mittel zur Arbeitskraftbeschaffung für das gesamte Wirt-
schaftssystem und der unabsehbaren Dauer) kann der eritreische Natio-
naldienst nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts zwar nicht als
"übliche Bürgerpflicht" im Sinn von Art. 4 Abs. 3 Bst. d EMRK verstanden
werden. Die Bedingungen im Nationaldienst sind folglich grundsätzlich als
Zwangsarbeit im Sinn von Art. 4 Abs. 2 EMRK zu qualifizieren. Für die An-
nahme der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs reicht diese Ein-
schätzung jedoch nicht aus. Vielmehr wäre hierfür erforderlich, dass durch
die Einziehung das ernsthafte Risiko einer flagranten Verletzung von Art. 4
Abs. 2 EMRK bestünde, der eritreische Nationaldienst mithin diese Bestim-
mung ihres essenziellen Inhalts berauben würde. Eine solche Situation
liegt indessen – auch unter Berücksichtigung der Dienstdauer, der niedri-
gen Besoldung und der Berichte über Misshandlungen und Übergriffe wäh-
rend der Dienstzeit – nach Auffassung des Gerichts nicht vor (vgl. a.a.O.
E. 6.1 insbes. 6.1.5).
In der Folge befasste sich das Bundesverwaltungsgericht in seinem Koor-
dinationsentscheid mit der Frage, ob bei einer Rückkehr nach Eritrea auf-
grund der Verhältnisse im Nationaldienst oder im Zusammenhang mit einer
allfälligen Inhaftierung – beispielsweise aufgrund einer illegalen Ausreise –
eine Verletzung des konventionsrechtlichen Verbots von Folter oder un-
menschlicher Behandlung (Art. 3 EMRK) drohen könnte. Auch in diesem
Zusammenhang ging das Gericht davon aus, dass in Eritrea Misshandlun-
gen und sexuelle Übergriffe während der Dienstzeit oder im Fall einer In-
haftierung nicht derart flächendeckend sind, dass jede nach Eritrea zurück-
kehrende dienstpflichtige Person dem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre,
selbst solche Übergriffe zu erleiden. Es besteht daher auch insoweit kein
ernsthaftes Risiko von Folter oder einer unmenschlichen Behandlung (vgl.
a.a.O. E. 6.1 insbes. 6.1.6 und E. 6.1.8).
10.4.2 Es ergeben sich sodann weder aus den Aussagen des Beschwer-
deführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall
einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrschein-
lichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Be-
handlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Ge-
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richtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folter-
ausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real
risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rück-
schiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Ur-
teil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer
37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Dies gelingt ihm nicht. Ein „real risk“ einer
unmenschlichen Behandlung besteht vorliegend auch dann nicht, wenn
von der Glaubhaftigkeit der geltend gemachten illegalen Ausreise auszu-
gehen wäre, weil – bei einer freiwilligen Rückkehr – deswegen nicht mit
hinreichender Wahrscheinlichkeit eine damit zusammenhängende Verhaf-
tung droht (vgl. oben E. 7.4). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation
im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt
klarerweise nicht als unzulässig erscheinen.
10.5 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne
der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
11.
11.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
11.2 Nach Ansicht des Beschwerdeführers könne die Zumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs nicht bejaht werden, da keine begünstigenden indi-
viduellen Umstände vorlägen, welche gewährleisten würden, dass er sich
bei einer Rückkehr nicht in einer existenzbedrohenden Situation wiederfin-
den würde. Insbesondere habe er keine berufliche Ausbildung und seine
Familie gehöre eindeutig der mittellosen Landbevölkerung an. Ausserdem
müsste er bei einer Rückkehr erneut in den Militärdienst eintreten. Er sei
somit gestützt auf Art. 83 Abs. 1 i.V.m. Art. 83 Abs. 4 AIG vorläufig aufzu-
nehmen.
11.3 Im Urteil D-2311/2016 vom 17. August 2017 (als Referenzurteil publi-
ziert) hatte sich das Bundesverwaltungsgericht ausführlich mit der Zumut-
barkeit des Wegweisungsvollzugs nach Eritrea beschäftigt. Dabei kam es
zum Schluss, angesichts der dokumentierten Verbesserungen in der Nah-
rungsmittel- und Wasserversorgung, im Bildungswesen sowie im Gesund-
heitssystem Eritreas sei die frühere Praxis, wonach eine Rückkehr nur bei
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Seite 19
begünstigenden individuellen Umständen zumutbar sei, nicht länger be-
rechtigt. Der kriegerische Konflikt mit dem Nachbarland Äthiopien ist seit
vielen Jahren beendet, und auch im Inneren sind keine ernsthaften ethni-
schen oder religiösen Konflikte zu verzeichnen. Angesichts der schwieri-
gen allgemeinen – und insbesondere wirtschaftlichen – Lage des Landes
müsse bei Vorliegen besonderer individueller Umstände aber nach wie vor
von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden. Die Frage der Zumut-
barkeit bleibe daher im Einzelfall zu prüfen.
Der Zumutbarkeit stehen auch keine individuellen Gründe entgegen, dies-
bezüglich ist auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz (dort E. III,
Ziff. 2) zu verweisen, welchen das Gericht nichts anzufügen hat. Die dies-
bezüglichen Ausführungen in der Beschwerdeeingabe führen zu keinem
anderen Schluss.
Das Bundesverwaltungsgericht stellte im oben angeführten Koordinations-
entscheid vom 10. Juli 2018 (vgl. E. 10.4.1) überdies fest, dass die dro-
hende Einziehung in den eritreischen Nationaldienst mangels einer hinrei-
chend konkreten Gefährdung auch nicht generell zur Feststellung der Un-
zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs gemäss Art. 83 Abs. 4 AlG führt
(vgl. a.a.O. E. 6.2). Im vorliegenden Fall liegen auch keine Hinweise dafür
vor, dass dem Beschwerdeführer bei einem allfälligen (Wieder-)Einzug in
den Nationaldienst eine konkrete Gefährdung droht.
11.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch
als zumutbar.
12.
Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass eine zwangsweise Rückführung
nach Eritrea derzeit generell nicht möglich ist. Die Möglichkeit der freiwilli-
gen Rückkehr steht jedoch praxisgemäss der Feststellung der Unmöglich-
keit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AIG entgegen.
Es obliegt daher dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertre-
tung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedoku-
mente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12).
13.
Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht
als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vor-
läufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
E-2090/2017
Seite 20
14.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
15.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da mit Zwischenverfügung
vom 12. April 2017 jedoch die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art.
65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde und seither keine Verbesserung der finan-
ziellen Verhältnisse eingetreten ist, sind keine Verfahrenskosten zu erhe-
ben.
Mit Kostennote vom 24. Juli 2018 wurde ein Honorar in Höhe von
Fr. 2‘793.15 (inkl. Mehrwertsteuer und Auslagen) geltend gemacht. Der
ausgewiesene zeitliche Aufwand von 10.20 Stunden erscheint zu hoch und
ist angemessen anzupassen. In Anbetracht sämtlicher Aspekte des vorlie-
genden Falles ist ein Aufwand von pauschal 8.5 Stunden als angemessen
zu veranschlagen. Nicht anzurechnen ist der zwecks Urteilsbesprechung
veranschlagte zukünftige Aufwand. Der Stundenansatz ist zudem auf
Fr. 150.‒ für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter zu kürzen, wo-
rauf bereits in der Zwischenverfügung vom 12. April 2017 hingewiesen
wurde. Der amtlichen Rechtsbeiständin wird somit ein amtliches Honorar
von Fr. 1‘408.30 (inkl. Mehrwertsteuer und Auslagen) zugesprochen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 21
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Der amtlichen Rechtsbeiständin wird ein amtliches Honorar von
Fr. 1‘408.30 ausgerichtet.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Lorenz Noli Kevin Schori
Versand: