B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-2090/2019
Ur t e i l vom 11 . J u l i 2 0 1 9
Besetzung
Richter Lorenz Noli (Vorsitz),
Richter Hans Schürch,
Richter Jean-Pierre Monnet,
Gerichtsschreiber Kevin Schori.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Iran,
vertreten durch lic. iur. Urs Ebnöther, Rechtsanwalt,
Advokatur Kanonengasse,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 28. März 2019 / N (…).
E-2090/2019
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer ersuchte am 20. Juli 2018 in der Schweiz um Asyl.
In der Folge wurde er in Anwendung der Verordnung über die Durchführung
von Testphasen zu den Beschleunigungsmassnahmen im Asylbereich vom
4. September 2013 (TestV, SR 142.318.1) für den Aufenthalt und das Ver-
fahren dem Testbetrieb im Verfahrenszentrum (VZ) Zürich zugewiesen. Er
mandatierte am 25. Juli 2018 die dort ansässige Rechtsberatungsstelle für
Asylsuchende zur Rechtsvertretung im Asylverfahren. Mit Verfügung des
SEM vom 15. Oktober 2018 erfolgte die Zuweisung des Beschwerdefüh-
rers in das erweiterte Verfahren ausserhalb der Testphase und die Zuwei-
sung an einen Kanton. Am 19. Oktober 2018 erklärte die Rechtsvertretung
die Beendigung des Mandatsverhältnisses.
Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 26. Juli 2018, der Erstbe-
fragung vom 11. Oktober 2018 und der ergänzenden Anhörung vom
18. März 2019 machte er im Wesentlichen folgendes geltend:
Er sei kurdischer Ethnie und stamme aus dem Dorf B._______, wo er zu-
sammen mit seinen Eltern und seinem jüngeren Bruder C._______ gelebt
habe. Er habe insgesamt etwa acht bis neun Jahre die Schule besucht und
danach in der Landwirtschaft und Viehzucht gearbeitet. Als (…) sei er wäh-
rend des ganzen Sommers durch die Berge gezogen, wo er Bekanntschaft
mit einer Gruppe der Demokratischen Partei Kurdistan Iran (PDKI, auch
KDPI) respektive der Peschmerga gemacht habe. Als Kurde habe er sich
verpflichtet gefühlt, sie zu unterstützen und habe fortan für sie in regelmäs-
sigen Abständen Waren in der Stadt (Lebensmittel, Fotokopien, Schuhe
und andere Waren) besorgt. Im (…) 2017 sei der iranische Staatssicher-
heitsdienst im Dorf aufgetaucht und habe nach ihm gefragt. Er sei durch
einen befreundeten Dorfbewohner telefonisch gewarnt worden, weshalb er
sich versteckt habe. Es sei dann zu einer Hausdurchsuchung gekommen,
in deren Rahmen auch Drohungen ausgesprochen worden seien. In der
Folge habe er sich nicht mehr zu Hause, sondern im benachbarten Dorf
bei einem Cousin seines Vaters aufgehalten. Nach (…) Tagen sei es zu
einer weiteren Hausdurchsuchung im Haus seiner Eltern gekommen. Nach
rund (…) Tagen sei er mit dem Pferd über die Berge in die Türkei geritten.
Sein Bruder C._______ habe ihn bis in die Türkei begleitet und sei dann
wieder in den Iran zurückgekehrt. Er habe sich danach rund (…) Monate
bei einer (…) aufgehalten. Nach seiner Ausreise sei es zu (…) weiteren
E-2090/2019
Seite 3
Behördenbesuchen gekommen. Beim letzten Besuch hätten Polizisten sei-
nen älteren Bruder D._______ mitgenommen und (…) bis (…) Tage lang
inhaftiert, wobei er geschlagen und gefoltert worden sei. Aufgrund dessen
sei sein Bruder D._______ (…) bis (…) Monate nach ihm ebenfalls in die
Türkei zur (…) geflohen. Danach sei seine Familie nicht weiter behelligt
worden; eine Rückkehr in den Iran sei jedoch ausser Frage gestanden.
Nachforschungen seiner Familie nach seiner Ausreise hätten ergeben,
dass die Behörden im Zusammenhang mit seinen Aktivitäten für die PDKI
ein Dossier führen würden. Er habe bei einer Rückkehr in den Iran deshalb
mit einer Bestrafung bis hin zur Todesstrafe zu rechnen.
In der Schweiz habe er zudem an vom Schweizer Ableger der PDKI orga-
nisierten Protesten gegen die iranische Regierung teilgenommen und kürz-
lich die Parteimitgliedschaft beantragt.
Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer seine iranische Identitäts-
karte, seine Geburtsurkunde und seinen Armeeausweis im Original zu den
Akten.
B.
Mit Verfügung vom 28. März 2018 (recte: 28. März 2019) – eröffnet am
2. April 2019 – verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Be-
schwerdeführers und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es
seine Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug an.
C.
Mit Beschwerde vom 2. Mai 2019 an das Bundesverwaltungsgericht bean-
tragte der Beschwerdeführer die Aufhebung der angefochtenen Verfügung,
die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl.
Eventualiter sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hin-
sicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung,
den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie die Beiord-
nung seines Rechtsvertreters als amtlichen Rechtsbeistand.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten
(AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht
E-2090/2019
Seite 4
(vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom
25. September 2015).
1.2 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember
2005 (AuG) teilrevidiert (AS 2018 3171, SR 142.20) und in Ausländer- und
Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Der vorliegend anzuwendende Ge-
setzesartikel (Art. 83 Abs. 1–4) ist unverändert vom AuG ins AIG übernom-
men worden. Das Gericht verwendet nachfolgend die neue Gesetzesbe-
zeichnung.
1.3 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.4 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.5 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und
aArt. Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf
die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
E-2090/2019
Seite 5
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Die Vorinstanz lehnte das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, da
seine Vorbringen gesamthaft betrachtet den Anforderungen an die Glaub-
haftmachung gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten und die von ihm gel-
tend gemachten exilpolitischen Aktivitäten zu keiner konkreten Gefährdung
nach Art. 3 AsylG führen würden.
Zur Begründung führte sie an, dass seine Ausführungen zur behördlichen
Suche nach ihm ausgesprochen oberflächlich geblieben und geradezu
schemenhaft ausgefallen seien; dies obschon er dazu aufgefordert worden
sei, möglichst detaillierte Angaben zu machen. Dazu angehalten, möglichst
ausführlich darzulegen, welche Informationen er von seinem Bruder
C._______, welcher ihn über den Behördenbesuch informiert habe, erhal-
ten habe, sei die zu erwartende Komplikationsschilderung ausgeblieben.
Er habe wiederholt und mit fast gleichbleibender Wortwahl erklärt, dass die
Behörden sein Haus durchsucht und fotografiert und der Mutter gedroht
hätten, das Haus anzuzünden. Auch bezüglich des zweiten Behördenbe-
suchs habe er ausweichend erklärt, darüber nichts Genaueres zu wissen,
da es für seine Familie zu riskant gewesen wäre, am Telefon darüber zu
sprechen. Da sein Bruder ihn aber anschliessend bis in die Türkei begleitet
habe und somit ausreichend Zeit für Gespräche bestanden habe, müsse
seine Angabe als Schutzbehauptung angesehen werden. Ebenso undiffe-
renziert seien seine Angaben zu Ereignissen nach seiner Ausreise ausge-
fallen; selbst Ausführungen zur Inhaftierung seines Bruders hätten jegli-
chen persönlichen Bezug vermissen lassen. Er habe sich wieder derselben
E-2090/2019
Seite 6
Schutzbehauptung bedient. Seinen Bruder D._______ habe er jedoch vor
der Weiterreise in die Türkei getroffen und somit ausreichend Gelegenheit
gehabt, dies mit ihm zu bereden. Auch habe er sich bezüglich der anwe-
senden Personen bei der ersten Hausdurchsuchung widersprochen. So
habe er an der ersten Anhörung angegeben, dass seine Eltern und seine
Brüder anwesend gewesen seien, an der ergänzenden Anhörung jedoch
nur seine Eltern erwähnt. Da nicht glaubhaft sei, dass er ins Visier der ira-
nischen Behörden geraten sei, könne offen bleiben, ob er im Iran tatsäch-
lich im beschriebenen Umfang für die PDKI tätig gewesen sei.
Schliesslich habe er sich nicht in qualifizierter Weise exilpolitisch betätigt,
entsprechende Beweismittel habe er auch nicht eingereicht. Somit weise
er kein asylrelevantes politisches Profil auf und werde von den iranischen
Behörden nicht als Bedrohung wahrgenommen. Folglich sei er auch nicht
verfolgt. Eine blosse Mitgliedschaft in der PDKI vermöge an dieser Ein-
schätzung nichts zu ändern, da diese keine Furcht vor asylrelevanter Ver-
folgung im Iran zu begründen vermöge. Ohnehin sei sein Beitritt noch hän-
gig und keine Belege vorhanden.
5.2 Hinsichtlich des Vollzugs der Wegweisung hält die Vorinstanz fest, dass
der Grundsatz der Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG nicht
angewandt werden könne, da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigen-
schaft nicht erfülle. Aus den Akten würden sich keine Hinweise ergeben,
dass ihm im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behand-
lung drohe. Weder die dort herrschende politische Situation noch andere
Gründe sprächen gegen die Zumutbarkeit der Rückführung. Er sei ein jun-
ger, gesunder Mann und verfüge im Iran über ein intaktes familiäres Bezie-
hungsnetz, welches ihn bei einer Wiedereingliederung unterstützen könne.
Somit sei der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und überdies
technisch möglich.
6.
In seiner Beschwerde hält der Beschwerdeführer an der Glaubhaftigkeit
seiner Vorbringen fest.
6.1 Das SEM habe die Unglaubhaftigkeit seiner Vorbringen lediglich auf-
grund fehlender Realkennzeichen betreffend Ereignisse, welche er nicht
selber erlebt habe, festgestellt. Es könne deshalb nicht die gleiche Dichte
an Realkennzeichen erwartet werden, wie bei selbst Erlebtem. Auch sei zu
E-2090/2019
Seite 7
berücksichtigen, dass sich die Übersetzung massgeblich auf die Aussage-
qualität auswirke. Seine Familie habe sich nicht getraut, mit ihm direkt te-
lefonisch zu kommunizieren. Während seines Aufenthalts in der Türkei sei
sein (…) die Vermittlungsperson gewesen und die Gespräche seien ver-
klausuliert gewesen. Er habe von seinem Bruder C._______ während dem
Ritt in die Türkei auch keine genauen Informationen erhalten können. Die-
ser habe ihn nur bis zur Grenze begleitet; der Ritt habe (…) Stunden ge-
dauert, ausserdem habe er sich dabei auf der Flucht befunden. Auch wäh-
rend seines Aufenthalts in der Türkei habe er von seinem Bruder
D._______ nicht weitere Informationen erhalten können. Sie hätten sich
nicht bloss bei der (…) aufgehalten, sondern sich versteckt. Auch sei das
Verhältnis zwischen den Brüdern aufgrund der Ereignisse zerrüttet gewe-
sen. Gespräche über Details des Vorgefallenen hätten sich unter diesen
Umständen schwierig gestaltet. Seine Aussagen seien, wenn auch nicht
immer ausführlich, doch widerspruchsfrei, stringent, plausibel und schlüs-
sig ausgefallen. Das SEM versuche, die Unglaubhaftigkeit mit dem Verweis
auf einen einzigen, untergeordneten Widerspruch zu begründen. Dabei
könne der Widerspruch auch auf die Verständigungsprobleme anlässlich
der ersten Anhörung zurückgeführt werden, welcher nur eingeschränkt Be-
weiswert zukomme. Das SEM habe überdies eine Vielzahl positiver Glaub-
haftigkeitselemente ausser Acht gelassen.
6.2 Seine exilpolitischen Aktivitäten würden subjektive Nachfluchtgründe
begründen. Als flüchtiger, kurdischer Regimekritiker müsse davon ausge-
gangen werden, dass er unter Beobachtung des iranischen Regimes
stehe. Er habe in der Schweiz aktiv an Sitzungen und Veranstaltungen der
KDPI Sektion Schweiz teilgenommen. Personen mit Verbindungen zur
KDPI würden verstärkt als Bedrohung wahrgenommen und entsprechend
behandelt; jegliche Verbindung mit der Partei könne ein Verhaftungsgrund
sein. Im Falle einer Rückkehr drohe ihm als Staatsfeind die Inhaftierung,
Folterung oder Tötung. Gemäss diversen Berichten und Urteilen des
EGMR und des UK Upper Tribunal würden selbst nicht exponierte Perso-
nen überwacht. Nur schon die Einreichung eines Asylgesuchs im Ausland
oder rückkehrende Iraner würden Gefahr laufen, als westliche Agenten ver-
haftet und verurteilt zu werden. Demzufolge erfülle er die Flüchtlingseigen-
schaft gemäss Flüchtlingskonvention und sei gestützt auf Art. 83 Abs. 8
AIG vorläufig aufzunehmen.
6.3 Da er nach dem oben genannten die Flüchtlingseigenschaft erfülle, sei
der Vollzug der Wegweisung unzulässig. Betreffend die Zumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs stellte der Beschwerdeführer fest, dass er zwar mit
E-2090/2019
Seite 8
seinen Eltern in Kontakt stehe, eine Rückkehr jedoch ausgeschlossen sei.
Seine Familie fürchte sich noch immer dermassen vor Repressalien, dass
sie nur verklausuliert am Telefon sprechen würden, im Gespräch mit ihm
würden sie nicht offen über die noch immer regelmässig stattfindenden
Hausdurchsuchungen sprechen. Die Zerrüttung mit seinem Bruder
D._______ habe zudem auch Auswirkungen auf die Beziehung zu seinen
Eltern. Von einem intakten familiären Beziehungsnetz könne keine Rede
sein. Im Falle einer Rückkehr müsse er sich an einem anderen Ort nieder-
lassen, wo er jedoch über keine Familie verfüge. Er verfüge auch nicht über
die nötige Ausbildung, um ausserhalb seines Familienbetriebs seine Exis-
tenz sichern zu können.
7.
7.1 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft gemacht, wenn sie ge-
nügend substantiiert, in sich schlüssig und plausibel sind. Sie dürfen sich
nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht
widersprüchlich sein, nicht der inneren Logik entbehren oder den Tatsa-
chen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Vorbringen sind sub-
stantiiert, wenn sie sich auf detaillierte, präzise und konkrete Schilderun-
gen stützen. Als schlüssig gelten Vorbringen, wenn sie innerhalb einer An-
hörung, zwischen Anhörungen oder im Vergleich zu Aussagen Dritter keine
Widersprüche aufweisen. Allerdings sollten kleine, marginale Widersprü-
che sowie solche, die nicht die zentralen Asylvorbringen betreffen, zwar in
die Gesamtbetrachtung einfliessen, jedoch nicht die alleinige Begründung
für die Verneinung der Glaubhaftigkeit darstellen. Darüber hinaus muss die
gesuchstellende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbe-
sondere dann nicht der Fall ist, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt
oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen aus-
wechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt oder die nötige Mitwir-
kung am Verfahren verweigert. Glaubhaftmachen bedeutet ferner – im Ge-
gensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt
durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen der
gesuchstellenden Person. Entscheidend ist, ob die Gründe, welche für die
Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht.
Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. BVGE 2012/5
E. 2.2, BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3; Entscheidungen und Mitteilungen
der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005
Nr. 21 E. 6.1 S. 190 f.; ANNE KNEER und LINUS SONDEREGGER, Glaubhaf-
tigkeitsprüfung im Asylverfahren – Ein Überblick über die Rechtsprechung
des Bundesverwaltungsgerichts, Asyl 2/2015 S. 5).
E-2090/2019
Seite 9
7.2 Nach Prüfung der Akten kommt das Gericht zum Schluss, dass die Vor-
instanz die Vorbringen des Beschwerdeführers korrekterweise für unglaub-
haft befunden hat. Die Argumentation des Beschwerdeführers vermag ge-
samthaft betrachtet nicht zu überzeugen.
7.2.1 Zunächst ist festzustellen, dass die Aussagen des Beschwerdefüh-
rers zum Kerngeschehen – insbesondere der Behördenbesuche respek-
tive der Hausdurchsuchungen – insgesamt substanzarm ausfielen. Obwohl
er anlässlich der beiden Anhörungen mehrmals aufgefordert wurde, mög-
lichst detaillierte Angaben diesbezüglich zu machen, blieben seine Anga-
ben oberflächlich und er antwortete stets nach ähnlichem Muster. So hät-
ten die Behörden beim ersten Besuch das Haus durchsucht und fotogra-
fiert, Arbeitsschuhe mitgenommen, welche er für die Peschmerga besorgt
habe und seiner Mutter gegenüber die Drohung ausgesprochen, das Haus
anzuzünden, falls er sich nicht stellen würde (vgl. vorinstanzliche Akte 24,
F57; Akte 27, F15, F19, F28). Bezüglich des zweiten Besuchs gab er zu
Protokoll, dass sie frühmorgens gekommen seien und verlangt hätten,
dass er sich stelle. Weitere Einzelheiten konnte er nicht nennen, da es für
seine Familie zu riskant gewesen sei, am Telefon darüber zu sprechen. Sie
hätten sich nicht einmal getraut, am Telefon seinen Namen zu nennen (vgl.
Akte 27, F31 ff.). Umso mehr erstaunt es, dass seine Familie scheinbar
dennoch die genaue Uhrzeit des Behördenbesuchs am Telefon genannt
hat (vgl. Akte 27, F33). Es wäre ihm auch ohne weiteres möglich gewesen,
während des (…) Ritts mit seinem Bruder C._______ in die Türkei Einzel-
heiten hierzu in Erfahrung zu bringen. Ebenso kann davon ausgegangen
werden, dass er mit seinem Bruder D._______, mit welchem er (…) bis (…)
Monate gemeinsam bei ihrer (…) in der Türkei gelebt habe, über die Ereig-
nisse nach seiner Ausreise gesprochen hat. So hat er sich zumindest aus-
führlich mit seinem Bruder über dessen Zeit in Haft unterhalten (vgl. Akte
24, F125 ff.). Es ist der Vorinstanz beizupflichten, wenn sie sein Vorbringen,
nichts Genaueres über diese Ereignisse zu wissen, da seine Familie dies
am Telefon nicht habe besprechen wollen, als Schutzbehauptung qualifi-
ziert.
Die Beschwerde vermag dem nichts Stichhaltiges entgegen zu setzen.
Zwar ist dem Beschwerdeführer insofern zuzustimmen, als dass er die er-
wähnten Ereignisse nicht selbst erlebt hat und somit nicht die gleiche
Dichte an Realkennzeichen erwartet werden kann, wie bei selbst Erlebtem.
An der Feststellung, dass er anlässlich der persönlichen Begegnungen mit
seinen Brüdern Einzelheiten hätte erfahren und seine Schilderungen die-
ser Ereignisse erwartungsweise substantiierter hätten ausfallen müssen,
E-2090/2019
Seite 10
vermag dieser Einwand jedoch nichts zu ändern. Ebenso wenig vermögen
seine Entgegnungen, wonach der Ritt in die Türkei (…) Stunden gedauert
habe, sowie, dass sie sich bei der (…) versteckt – und nicht einfach dort
«gelebt» – hätten und das Verhältnis zu seinem Bruder zerrüttet gewesen
sei, am Umstand etwas zu ändern, dass er genügend Gelegenheit gehabt
hätte, diese zentralen Ereignisse zu bereden, zumal er deretwegen aus
seinem Heimatland habe flüchten müssen. Angesichts dessen, dass er –
wie vorstehend erwähnt – dennoch mit seinem Bruder auch über das
schwierige Thema seiner angeblichen Inhaftierung und Folterung gespro-
chen habe, vermag sein Argument nicht zu überzeugen. Bezeichnender-
weise führt er zur Stützung der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen aus-
schliesslich Beispiele an, welche sich auf das Sachverhaltselement der Un-
terstützung der Peschmerga beziehen. Damit setzt er der Argumentation
der Vorinstanz, wonach sein Vorbringen der darauf beruhenden Verfolgung
durch die Behörden unglaubhaft sei, nichts Konkretes entgegen.
7.2.2 Nebst dem von der Vorinstanz in ihrer Verfügung angeführten Wider-
spruch betreffend die bei der ersten Hausdurchsuchung anwesenden Per-
sonen kam es zu weiteren Widersprüchen und Ungereimtheiten.
In der Erstbefragung sagte der Beschwerdeführer zunächst, er sei, nach-
dem er den Anruf seines Freundes E._______ erhalten habe, nach Hause
gegangen (vgl. Akte 24, F53). Demgegenüber sagte er, nur einige Fragen
später, dass er nicht mehr nach Hause zurückgekehrt und stattdessen bei
Verwandten untergekommen sei (vgl. Akte 24, F57 und F64; ebenso in der
ergänzenden Anhörung, Akte 27, F15). Dieser Verwandte habe «im Dorf»
(vgl. Akte 24, F64), respektive im Nachbardorf (vgl. Akte 27, F7 f.) gewohnt.
Auch schilderte er den Erhalt des Warn-Anrufs von seinem Freund
E._______ unterschiedlich, liess teilweise gewisse Elemente weg, um
dann bei der nächsten Schilderung des Anrufs neue Elemente und Infor-
mationen hinzuzufügen (vgl. Akte 24, F33, F53, F57, F63; Akte 27, F15 ff.).
Anlässlich der Erstbefragung gab er überdies zu Protokoll, sein Bruder sei
nach der zweiten Hausdurchsuchung zum Polizeirevier gegangen, wo sie
ihm gesagt hätten, dass sie «[…] einen von euch» mitnehmen würden,
sollte er sich nicht stellen (vgl. Akte 24, F59). Von einer mehrtägigen Inhaf-
tierung oder gar von Misshandlungen und Folter ist hierbei nicht die Rede.
Dies erwähnte er erst an der ergänzenden Anhörung, als er ausführte, dass
– als er bereits in der Türkei gewesen sei – die Behörden noch (…) Mal
vorbeigekommen seien. Beim (…) Mal seien auch Polizisten dabei gewe-
sen und hätten seinen Bruder D._______ mitgenommen, während (…)
Tage festgehalten und gefoltert (vgl. Akte 27, F44 ff.). Des Weiteren nannte
E-2090/2019
Seite 11
er als Kontaktperson bei den Peschmerga eine Person namens F._______,
welche der Anführer der Gruppe gewesen sei und ihm jeweils die Aufträge
erteilt habe (vgl. Akte 27, F82 f.). In der Erstbefragung sagte er zwar wie-
derum, dass er nur mit dem Anführer der Gruppe gesprochen habe. Diese
Gruppe sei aber nicht stabil geblieben, die Personen und selbst der Anfüh-
rer seien ausgewechselt worden (vgl. Akte 24, F30 f.).
Lebensfremd erscheint zudem seine Schilderung zur Organisation der
Treffen respektive der Übergabe der Waren mit den Peschmerga. Im Ge-
gensatz zu der anlässlich der Erstbefragung noch nachvollziehbaren Schil-
derung, wonach sie sich für die nächste Lieferung jeweils bei einem be-
stimmten Berg oder Gefälle verabredet hätten (vgl. Akte 24, F37), hätten
sie ihm gemäss den Ausführungen der ergänzenden Anhörung gesagt,
dass «[w]enn du uns in G._______ nicht findest, sind wir in H._______ –
oder umgekehrt» respektive «[f]alls du uns hier in diesem Ort nicht siehst,
dann sind wir an einem anderen Ort.» (vgl. Akte 27, F78 ff.). Gerade ange-
sichts des enormen Risikos, welches er mit der Unterstützung der Pe-
schmerga ohnehin schon eingegangen wäre, scheint es umso riskanter,
mit einer für die Peschmerga bestimmten Warenlieferung nachts alleine
durch die Berge respektive von Ort zu Ort zu ziehen, um dann gleichsam
eines glücklichen Zufalls auf die Gruppe zu stossen.
Gegen eine Verfolgung spricht auch, dass seine Familie gemäss seiner
Aussage seit der Ausreise seines Bruders keine Probleme mit den Behör-
den mehr gehabt habe (vgl. Akte 27, F50). Hingegen bringt sein Rechts-
vertreter in der Beschwerde nun behauptungsweise vor, dass sich die Fa-
milie des Beschwerdeführers im Gespräch mit ihm nicht offen über die
noch immer regelmässig stattfindenden Hausdurchsuchungen äussern
würde. Dies sei auch der Grund, weshalb sich sein Bruder D._______ noch
immer in der Türkei versteckt halte. Wie der Rechtsvertreter an diese Infor-
mation gelangte, wird nicht erläutert. Sollte dies in dem Sinne gemeint sein,
dass die Familie über die angeblich noch immer stattfindenden Hausbesu-
che zwar mit ihm spreche, jedoch nur in verklausulierter Art und Weise, ist
festzuhalten, dass dies in direktem Widerspruch zur obgenannten Vernei-
nung von weiteren Problemen steht und – auch unter Berücksichtigung des
geringen zeitlichen Abstandes zwischen der ergänzenden Anhörung und
der Beschwerdeerhebung – mangels Belegen oder glaubhaften Ausführun-
gen als nachgeschoben qualifiziert werden muss.
All diese Ungereimtheiten lassen sich nicht alleine dadurch erklären, dass
die Erstbefragung nicht in seiner Muttersprache durchgeführt wurde und es
E-2090/2019
Seite 12
dadurch zu einzelnen Missverständnissen kam (vgl. Akte 19 und Akte 24,
F95 f., Anmerkung der Dolmetscherin S. 18; Akte 27, F4 f.), zumal es wie
erwähnt auch zu Ungereimtheiten innerhalb der ergänzenden Anhörung
gekommen ist. Der Beschwerdeführer gab überdies an der Erstbefragung
an, die Dolmetscherin «sehr gut» zu verstehen (vgl. Akte 24, F1). Bei der
ergänzenden Anhörung liess er ergänzend festhalten, dass er beim ersten
Interview zwar gesagt habe, kein Problem mit der persischen Sprache zu
haben, dass es aber ein paar Schwierigkeiten gegeben habe und einige
Punkte wohl nicht ganz klar gewesen seien. So habe es Probleme gege-
ben, als über seine Reiseroute und einige Orte gesprochen worden sei (vgl.
Akte 27, F4f.). Zu beachten ist ebenfalls, dass die Rechtsvertretung bei der
Erstbefragung anwesend war und allenfalls hätte eingreifen können (die
Rechtsvertretung regte indes die Vornahme einer weiteren Anhörung in
seiner Muttersprache an). All diese Aspekte sind bei der Beurteilung der
Glaubhaftigkeit zu berücksichtigen, lassen aber den Schluss zu, dass es
bezüglich seiner Kernvorbringen grundsätzlich nicht zu Missverständnis-
sen kam.
7.2.3 Schliesslich ist zu Gunsten des Beschwerdeführers festzuhalten,
dass seinen Vorbringen durchaus gewisse Realkennzeichen zu entneh-
men sind. So konnte er die Anzahl der Behördenbesuche sowie deren zeit-
liche Abstände übereinstimmend darlegen; allfällige Unklarheiten diesbe-
züglich konnte er anlässlich der Anhörungen nachvollziehbar ausräumen
(vgl. Akte 24, F77; Akte 27, F11, F63 f.). Ebenso enthielten seine Aussagen
teilweise gewisse, auffällige Differenzierungen, nach denen er nicht gefragt
wurde. So betonte er, dass er für die Peschmerga zwar Schuhe, aber keine
Kleider habe besorgen müssen. Er habe mehrmals Werkschuhe der Marke
«(…)» respektive «(…)» besorgen müssen (vgl. Akte 24, F32, F34; Akte
27, F15, F69). Zur Schilderung von Interaktionen verwendete er auch häu-
fig die direkte Rede (vgl. z.B. Akte 27, F15, F17 f.), Wissenslücken gestand
er ein (vgl. z.B. Akte 24, F48; Akte 27, F43, F85). Diese positiven Glaub-
haftigkeitselemente vermögen jedoch in einer Gesamtwürdigung die in
weiten Teilen unsubstantiierte Schilderung sowie die festgestellten Wider-
sprüche und Ungereimtheiten nicht auszuräumen.
7.2.4 Nach dem Gesagten ist nicht davon auszugehen, dass der Be-
schwerdeführer im Zeitpunkt seiner Ausreise aus dem Heimatland aus den
von ihm genannten Gründen asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen sei-
tens der iranischen Behörden ausgesetzt war oder solche zu befürchten
hatte. Er erfüllt die Flüchtlingseigenschaft mangels Vorfluchtgründen daher
nicht.
E-2090/2019
Seite 13
7.3 In der Folge bleibt zu prüfen, ob aufgrund der geltend gemachten exil-
politischen Aktivitäten in der Schweiz und der behaupteten Mitgliedschaft
in der PDKI / KDPI subjektive Nachfluchtgründe gemäss Art. 54 AsylG vor-
liegen.
7.3.1 Wer sich darauf beruft, dass durch ein Verhalten nach der Ausreise
aus dem Heimatland eine Gefährdungssituation geschaffen worden sei,
macht subjektive Nachfluchtgründe geltend (Art. 54 AsylG). Diese begrün-
den zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen aber
zum Ausschluss des Asyls (BVGE 2009/28 E. 7.1 m.w.H.). Massgeblich ist
somit, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten des Asylsuchenden als
staatsfeindlich einstufen und dieser deswegen bei der Rückkehr in den Hei-
matstaat eine Verfolgung von Art. 3 AsylG befürchten muss. Es bleiben da-
mit die Anforderungen an den Nachweis einer begründeten Furcht mass-
geblich (Art. 3 und Art. 7 AsylG; vgl. u.a. Urteil des BVGer D-3667/2016
vom 8. November 2018 E. 3.2.5).
7.3.2 Es ist allgemein bekannt, dass die iranischen Behörden die politi-
schen Aktivitäten ihrer Staatsangehörigen im Ausland überwachen und er-
fassen. Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts ist dabei davon
auszugehen, dass sich die iranischen Geheimdienste auf die Erfassung
von Personen konzentrieren, die über die massentypischen, niedrigprofi-
lierten Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste hinaus Funktionen aus-
geübt und / oder Aktivitäten vorgenommen haben, welche die jeweilige
Person aus der Masse der mit dem Regime Unzufriedenen herausstechen
und als ernsthaften und gefährlichen Regimegegner erscheinen lassen
(vgl. BVGE 2009/28 E. 7.4.3).
7.3.3 Zur Untermauerung seiner exilpolitischen Aktivität in der Schweiz
reichte der Beschwerdeführer einzig eine angebliche Bestätigung über
seine Mitgliedschaft bei der PDKI Schweiz (Datiert auf den […]) ein. Dem-
gemäss sei er einer der aktivsten Mitglieder der Partei. Dieses Schreiben
enthält jedoch nicht einmal die Unterschrift des angeblichen Verfassers
(Herr I._______, «Komete Leiter der Demokratischen Partei Kurdistans
Iran in der Europa» [sic!]), weshalb ihm – auch mangels fehlenden Sicher-
heitsmerkmalen – aufgrund der leichten Fälschbarkeit kaum Beweiswert
zukommt und bestenfalls als Gefälligkeitsschreiben zu qualifizieren ist. Auf-
grund der rein behauptungsweise und äusserst unspezifisch geschilderten
exilpolitischen Aktivitäten (aktive Teilnahme an Sitzungen und Veranstal-
tungen der PDKI Schweiz) kann – selbst bei Wahrunterstellung – nicht von
einer erheblichen politischen Betätigung gesprochen werden und es ist
E-2090/2019
Seite 14
nicht von einer Exponiertheit auszugehen, welche ihn als besondere Ge-
fahr für das iranische Regime erscheinen lässt. Ferner hat der Beschwer-
deführer anlässlich seiner letzten Anhörung auch selber eingeräumt, dass
er in der Schweiz noch gar nicht Parteimitglied geworden ist, sondern bloss
erst ein Mitgliedschaftsgesuch gestellt hat (vgl. Akte 27, F103).
7.3.4 Da der behaupteten exilpolitischen Tätigkeit des Beschwerdeführers
selbst bei Wahrunterstellung aufgrund deren Niederschwelligkeit kein
flüchtlingsrechtlich relevantes Ausmass zu attestieren ist, ist das Vorliegen
von subjektiven Nachfluchtgründen zu verneinen.
8.
Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt
es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug
an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44
AsylG).
Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufent-
haltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die
Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl.
BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
9.
9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG;
Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AIG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund
E-2090/2019
Seite 15
nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus-
reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl.
ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts-
stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
9.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf
hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Per-
sonen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den
Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei-
ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung
ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei-
sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR
Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–
127 m.w.H.). Dies gelingt ihm nicht. Auch die allgemeine Menschenrechts-
situation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeit-
punkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug
der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen
Bestimmungen zulässig.
9.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
E-2090/2019
Seite 16
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
9.4.1 Im Iran herrscht weder Krieg oder Bürgerkrieg noch eine Situation
allgemeiner Gewalt, aufgrund derer eine Rückkehr generell unzumutbar
wäre (vgl. beispielsweise Urteile des BVGer D-5353/2017 vom 10. Januar
2019 E. 9.2.1, m.w.H.; E-6697/2018 vom 10. Dezember 2018).
9.4.2 Es sind auch keine individuellen Gründe ersichtlich, die gegen einen
Wegweisungsvollzug sprechen. Der Beschwerdeführer ist jung und ge-
sund, verfügt über eine mehrjährige Schulbildung und über Arbeitserfah-
rung in der Landwirtschaft und Viehzucht. Gemäss eigener Aussage steht
er mit seinen Eltern in Kontakt, das Zerwürfnis mit seinem Bruder habe
aber auch «Auswirkungen» auf sein Verhältnis zu seinen Eltern (vgl. Be-
schwerdeeingabe, S. 9, Ziff. 3.7). Genaueres wird nicht erläutert, weshalb
nach wie vor davon auszugehen ist, dass er in seiner Heimat über eine
gesicherte Wohnsituation sowie ein familiäres und soziales Beziehungs-
netz verfügt, welches ihn bei Bedarf bei einer Reintegration unterstützen
wird. Bei dieser Ausgangslage ist nicht davon auszugehen, dass er bei ei-
ner Rückkehr in den Iran in eine existenzielle Notlage geraten würde.
9.4.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch
als zumutbar.
9.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
9.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
11.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wären die Kosten dem mit
E-2090/2019
Seite 17
seinen Begehren unterlegenen Beschwerdeführer zu überbinden (Art. 63
Abs. 1 und 5 VwVG). Da er ausgewiesenermassen bedürftig ist und sich
die Beschwerde zum Zeitpunkt der Einreichung nicht als aussichtslos prä-
sentierte, ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
(Art. 65 Abs. 1 VwVG) gutzuheissen und auf die Erhebung von Verfahrens-
kosten zu verzichten. Mit dem vorliegenden Urteil ist der Antrag auf Ver-
zicht der Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden.
12.
Nachdem der Antrag auf unentgeltliche Prozessführung gutgeheissen
wurde und das Bundesverwaltungsgericht nach aArt. 110a Abs. 1 Bst. a
AsylG der asylsuchenden Person, welche von der Bezahlung der Verfah-
renskosten befreit wurde, auf Antrag eine amtliche Rechtsbeiständin oder
einen amtlichen Rechtsbeistand bestellt, ist auch das Gesuch um Gewäh-
rung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung gutzuheissen und antrags-
gemäss lic. iur. Urs Ebnöther als amtlicher Rechtsbeistand des Beschwer-
deführers einzusetzen. Ihm ist ein amtliches Honorar zu entrichten.
Bei amtlicher Vertretung geht das Bundesverwaltungsgericht in der Regel
von einem Stundenansatz von Fr. 200.– bis Fr. 220.– für anwaltliche Ver-
treterinnen und Vertreter aus (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE). Es
wurde keine Kostennote eingereicht, weshalb die notwendigen Parteikos-
ten aufgrund der Akten zu bestimmen sind (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). In
Anbetracht sämtlicher Aspekte des vorliegenden Falles ist ein Aufwand von
pauschal 7 Stunden als angemessen zu veranschlagen. Unter Berücksich-
tigung des massgebenden Stundenansatzes von Fr. 220.– für anwaltliche
Rechtsvertretungen ist dem Rechtsbeistand vom Bundesverwaltungsge-
richt ein Honorar in der Höhe von insgesamt Fr. 1’659.– (inklusive Ausla-
gen und Mehrwertsteuerzuschlag) auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
E-2090/2019
Seite 18
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gut-
geheissen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung wird
gutgeheissen und dem Beschwerdeführer ein amtlicher Rechtsbeistand in
der Person von lic. iur. Urs Ebnöther bestellt.
5.
Dem amtlichen Rechtsbeistand wird ein amtliches Honorar in Höhe von
Fr. 1’659.– ausgerichtet.
6.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Lorenz Noli Kevin Schori
Versand: