B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-2091/2015
Ur t e i l vom 2 3 . Ap r i l 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichter Daniel Willisegger,
mit Zustimmung von Richter Markus König;
Gerichtsschreiberin Barbara Balmelli.
Parteien
A._______,
Sudan,
(…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 27. Februar 2015 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin verliess den Sudan gemäss eigenen Angaben zu-
sammen mit ihren Sohn und ihrer Tochter am 27. April 2014 – alle im Besitz
eines Visums für die Schweiz – und reiste am folgenden Tag in die Schweiz
ein. Von hier aus begab sich die Familie nach Holland, wo sie um Asyl
nachsuchte. Aufgrund der durch die Schweiz erteilten Visa wurden sie in
die Schweiz zurücküberstellt und suchten am 22. September 2014 um Asyl
nach. Am 6. Oktober 2014 wurde die Beschwerdeführerin im Empfangs-
und Verfahrenszentrum Kreuzlingen zur Person befragt. Die Vorinstanz
hörte sie am 10. Dezember 2014 zu den Asylgründen an. Im Wesentlichen
machte die Beschwerdeführerin geltend, im Jahre 2010 sei ihr Ehemann
gestorben. Seither sei sie einerseits von dessen Bruder finanziell unter-
stützt worden, andererseits habe dieser Bruder das ganze Familienvermö-
gen auf seinen Namen registrieren lassen. 2012 habe der Schwager ihre
Tochter mit seinem Sohn verheiraten wollen. Die Tochter habe dies jedoch
nicht gewollt. Im Februar 2014 habe der Schwager mitgeteilt, dass die
Hochzeit im Juni stattfinden solle. Dabei habe er ihre Tochter mit dem Tod
bedroht. Ebenfalls im Februar 2014 sei es zu einer Schlägerei zwischen
ihren beiden Söhnen und dem Schwager gekommen.
B.
Mit Verfügung vom 27. Februar 2015 – eröffnet am 2. März 2015 – stellte
die Vorinstanz fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigen-
schaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der
Schweiz und ordnete den Vollzug an.
C.
Mit Eingabe vom 11. März 2015 (Poststempel: 1. April 2015) reichte die
Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und
beantragte sinngemäss die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die
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Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung
legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
2.
2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung
in Asylsachen auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige oder un-
vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106
Abs. 1 AsylG). Im Zusammenhang mit dem Wegweisungsvollzug kann zu-
dem die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 49
VwVG; vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgericht D-3622/2011 vom 8. Ok-
tober 2014 E. 5, zur Publikation vorgesehen).
2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer
Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
3.
3.1 Wer um Asyl nachsucht, muss gemäss Art. 7 AsylG die Flüchtlingsei-
genschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Abs. 1). Glaub-
haft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhan-
densein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Abs. 2).
Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu
wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht
entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismit-
tel abgestützt werden (Abs. 3).
3.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaub-
haftmachen der Vorbringen in einem publizierten Entscheid dargelegt und
folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (BVGE
2010/57 E. 2.2 und 2.3).
4.
4.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss,
die Vorbringen der Beschwerdeführerin hielten den Anforderungen an das
Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG nicht stand. Die Beschwerdeführe-
rin habe in zentralen Punkten der Asylbegründung widersprüchlich, unlo-
gisch sowie substanzlos und vage ausgesagt. Widersprüchlich habe sie
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sich zum Zeitpunkt der geplanten Hochzeit geäussert. Unlogisch sei, dass
der Schwager sie einerseits finanziell unterstützt habe, andererseits ihr
Vieh entwendet und veräussert und das Vermögen des Ehemannes auf
sich habe überschreiben lassen. Generell seien die Aussagen der Be-
schwerdeführerin vage sowie allgemein und es würden persönliche Details
fehlen, welche den Eindruck vermitteln, die Beschwerdeführerin würde
über persönlich Erlebtes berichten. Weiter würden die Aussagen der Be-
schwerdeführerin sowohl mit denjenigen ihres Sohnes als auch denjenigen
ihrer Tochter in Widerspruch stehen. Dies betreffe den Beginn der Prob-
leme mit dem Schwager, den Zeitpunkt der Ankündigung der Hochzeit so-
wie das Datum der Verheiratung. Schliesslich sei festzustellen, dass die
Beschwerdeführerin anlässlich der Anhörung nicht in der Lage gewesen
sei, auf die ihr gestellten Fragen zu antworten und präzise Angaben zu
machen. Dies erstaune umso mehr, als sie anlässlich der Erstbefragung
im Stande gewesen sei, genaue und nachvollziehbare Aussagen zu ma-
chen und anlässlich der Anhörung geltend gemacht habe, ihr Gesundheits-
zustand habe sich seit der Ankunft verbessert.
4.2 Die Beschwerdeführerin macht zunächst geltend, die Vorinstanz habe
ihre Asylgründe nicht richtig aufgenommen. Sinngemäss macht sie eine
unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend.
Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher
und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch
gewürdigt worden sind (ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER/MARTIN BERTSCHI,
Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, Zürich,
2013, 3. Aufl., Rz. 630).
Soweit die Beschwerdeführerin zur Begründung der Rüge den bereits ak-
tenkundigen Sachverhalt wiederholt, ist darauf nicht weiter einzugehen.
Weitergehend zeigt sie nicht auf noch ist ersichtlich, inwieweit der der Ver-
fügung zugrunde gelegte Sachverhalt falsch oder aktenwidrig sein soll. So-
dann ersucht die Beschwerdeführerin darum, ihr Zeit zur Beschaffung von
Beweismitteln als Beleg für ihre Gefährdung zu gewähren. Indes substan-
tiiert sie diesen Antrag in keiner Weise, weshalb dieser abzuweisen ist. Na-
mentlich legt sie nicht dar, um welche Beweismittel es sich handelt und
weshalb es ihr im Rahmen des – mehr als sieben Monate lange dauernden
– erstinstanzlichen Verfahrens nicht möglich war, diese zu den Akten zu
gegeben. Die Rüge der unrichtigen Sachverhaltsfeststellung erweist sich
demnach als unbegründet.
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4.3 Weiter macht die Beschwerdeführerin sinngemäss geltend, die Vo-
rinstanz habe zu Unrecht auf Unglaubhaftigkeit der Vorbringen geschlos-
sen und damit Bundesrecht verletzt.
Die vorinstanzliche Beweiswürdigung ist indes nicht zu beanstanden. In
der angefochtenen Verfügung wird im Einzelnen dargelegt, aus welchen
Gründen die Vorbringen der Beschwerdeführerin widersprüchlich, unlo-
gisch, substanzlos und damit nicht glaubhaft sind. Mit diesen Erwägungen
setzt sich die Beschwerdeführerin in der Rechtsschrift nicht auseinander,
sondern beschränkt sich auf das Wiederholen des aktenkundigen Sach-
verhalts und dem neuen Vorbringen, der Schwager habe auch ihren Sohn
mit dem Tod bedroht. Mit dem Wiederholen der Vorbringen legt die Be-
schwerdeführerin indes nicht substantiiert dar, inwiefern die Vorinstanz zu
Unrecht auf Unglaubhaftigkeit geschlossen hat. Um diesbezüglich Wieder-
holungen zu vermeiden, kann auf die zutreffenden Erwägungen in der an-
gefochtenen Verfügung verwiesen werden. Was die Drohungen des
Schwagers gegenüber dem Sohn anbelangen, so hat die Beschwerdefüh-
rerin solche im Rahmen der Befragungen nie vorgebracht, mithin handelt
es sich dabei um eine nachgeschobene und damit nicht glaubhafte Sach-
verhaltsanpassung. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch demnach zu Recht
abgelehnt.
5.
Gemäss Art. 44 AsylG verfügt die Vorinstanz in der Regel die Wegweisung
aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylgesuch ab-
lehnt oder darauf nicht eintritt. Die Beschwerdeführerin verfügt weder über
eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch
auf Erteilung einer solchen (BVGE 2009/50 E. 9). Die Vor-instanz hat die
Anordnung der Wegweisung demnach zu Recht verfügt.
6.
6.1 Der Vollzug der Wegweisung ist nach Art. 83 Abs. 3 AuG (SR 142.20)
unzulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Wei-
terreise der Ausländerin in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen. Da die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft
nicht erfüllt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33
Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der
Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zu-
lässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen ver-
fassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3
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des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
[FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK).
Aus den Aussagen der Beschwerdeführerin und den Akten ergeben sich
keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaf-
fung in den Sudan dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach
Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausge-
setzt wäre. Der Vollzug der Wegweisung ist zulässig.
6.2 Der Vollzug der Wegweisung kann nach Art. 83 Abs. 4 AuG unzumut-
bar sein, wenn der Ausländer oder die Ausländerin im Heimat- oder Her-
kunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
Die Vorinstanz hat den Vollzug der Wegweisung als zumutbar erachtet. Die
Beschwerdeführerin sei der Aufforderung, ein Arztzeugnis einzureichen,
nicht nachgekommen. Die geltend gemachten (…)- und (…)- schwierigkei-
ten hätten sodann bereits vor der Ausreise bestanden und würden einer
Rückkehr nicht entgegenstehen. Dazu äussert sich die Beschwerdeführe-
rin in der Rechtsmitteleingabe nicht und hat auch auf Beschwerdeebene
keine diesbezüglichen Beweismittel eingereicht. Um Wiederholungen zu
vermeiden, kann auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen
Verfügung verwiesen werden. Der Vollzug der Wegweisung ist zumutbar,
umso mehr, als die Beschwerdeführerin nicht alleine, sondern zusammen
mit ihren beiden volljährigen Kindern in den Heimatstaat zurückkehren
wird.
6.3 Nach Art. 83 Abs. 2 AuG ist der Wegweisungsvollzug schliesslich auch
als möglich zu bezeichnen. Es obliegt der Beschwerdeführerin, sich bei der
zuständigen sudanesischen Vertretung die für eine Rückkehr notwendigen
Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu BVGE
2008/34 E. 12).
6.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Die Anordnung einer
vorläufigen Aufnahme fällt damit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 – 4 AuG).
7.
Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bun-
desrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106
Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
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8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdefüh-
rerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aufgrund der identischen Be-
schwerdeeingaben rechtfertigt es sich, die Verfahrenskosten zu reduzieren
und auf insgesamt Fr. 300.– festzusetzen (Art. 1 – 3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
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2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 300.– werden der Beschwerdeführerin aufer-
legt.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Daniel Willisegger Barbara Balmelli
Versand: