B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-209/2017
Ur t e i l vom 2 6 . No vembe r 2 0 1 9
Besetzung
Richterin Esther Marti (Vorsitz),
Richterin Barbara Balmelli, Richter Grégory Sauder,
Gerichtsschreiber Tobias Grasdorf.
Parteien
A._______, geboren am (…), Irak,
vertreten durch Maître Frédéric Hainard,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 15. Dezember 2016 N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein irakischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie,
stellte am 6. Juli 2015 in der Schweiz ein Asylgesuch.
B.
Am 17. Juli 2015 befragte ihn die Vorinstanz summarisch (Protokoll in den
SEM-Akten A3/15) und am 28. Oktober 2016 wurde er vertieft zu seinen
Asylgründen befragt (Protokoll in den SEM-Akten A11/24).
C.
Mit Verfügung vom 15. Dezember 2016 stellte die Vorinstanz fest, der Be-
schwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte sein
Asylgesuch ab. Sie wies den Beschwerdeführer aus der Schweiz weg,
setzte ihm Frist zur Ausreise und beauftragte den zuständigen Kanton mit
dem Vollzug der Wegweisung.
D.
Am 10. Januar 2016 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwal-
tungsgericht Beschwerde ein. Er beantragt, die Verfügung der Vorinstanz
vom 15. Dezember 2016 sei aufzuheben und seine Flüchtlingseigenschaft
im Sinne von Art. 3 AsylG [SR 142.31] sei anzuerkennen. Angesichts der
Begründung der Beschwerde ist zudem von einem impliziten Antrag auf
Gewährung von Asyl auszugehen. Eventualiter beantragt er die vorläufige
Aufnahme in der Schweiz. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewäh-
rung der unentgeltlichen Prozessführung und Bestellung eines amtlichen
Rechtsbeistandes.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 27. Februar 2017 hiess die Instruktionsrichte-
rin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut
und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Ferner hiess
sie auch das Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung gut und bestellte
den im Rubrum aufgeführten Rechtsvertreter als amtlichen Rechtsbei-
stand.
F.
Am 14. März 2017 reichte die Vorinstanz eine Vernehmlassung ein, in der
sie implizit die Abweisung der Beschwerde beantragt.
E-209/2017
Seite 3
G.
Der Beschwerdeführer gab nach Zustellung der Vernehmlassung innert an-
gesetzter Frist keine Replik zu den Akten.
H.
Am 25. April 2017, am 15. August 2017 und am 18. Juni 2019 reichte der
Beschwerdeführer mehrere Arztberichte und weitere Beweismittel ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten
(AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht
(vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom
25. September 2015).
1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1
AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
2.
Mit Beschwerde können die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
E-209/2017
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werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Soweit das Ausländerrecht anzuwenden
ist, kann zudem die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 112 Abs. 1 AIG
[SR 142.20] i.V.m. Art. 49 VwVG).
3.
Streitig und zu prüfen ist die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdefüh-
rers und gegebenenfalls die Asylgewährung. Falls kein Asyl zu gewähren
ist, sind im Weiteren die Wegweisung und der Wegweisungsvollzug zu prü-
fen.
4.
4.1 Es ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in den
Irak mit überwiegender Wahrscheinlichkeit einer flüchtlingsrechtlich rele-
vanten Verfolgung ausgesetzt wäre.
4.2 Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die
Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG und Art. 1A des Abkom-
mens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR
0.142.30), wenn sie mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer
Zukunft mit gutem Grund Nachteile von bestimmter Intensität befürchten
muss, die ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive zugefügt
zu werden drohen und vor denen sie keinen ausreichenden staatlichen
Schutz erwarten kann (vgl. BVGE 2007/31 E. 5.2 f.; 2008/4 E. 5.2, jeweils
m.w.H.). Die in Art. 3 Abs. 1 AsylG erwähnten fünf Verfolgungsmotive sind
über die sprachlich allenfalls engere Bedeutung ihrer Begrifflichkeit hinaus
so zu verstehen, dass die Verfolgung wegen äusserer oder innerer Merk-
male, die untrennbar mit der Person oder Persönlichkeit des Opfers ver-
bunden sind, erfolgt ist beziehungsweise droht (vgl. BVGE 2014/27 E. 6.3).
Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die An-
erkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die be-
troffene Person in ihrem Heimat- oder Herkunftsstaat keinen ausreichen-
den Schutz finden kann (vgl. BVGE 2008/12 E. 7.2.6.2; 2008/4 E. 5.2).
Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Situation
im Zeitpunkt des Entscheides, wobei allerdings erlittene Verfolgung oder
im Zeitpunkt der Ausreise bestehende begründete Furcht vor Verfolgung
auf andauernde Gefährdung hinweisen kann. Veränderungen der Situation
zwischen Ausreise und Asylentscheid sind zu Gunsten und zu Lasten der
asylsuchenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2;
2010/9 E. 5.2; 2007/31 E. 5.3 f., jeweils m.w.H.).
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Seite 5
4.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Die Flüchtlingseigenschaft ist glaubhaft
gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahr-
scheinlichkeit für gegeben hält (Art. 7 AsylG). Glaubhaftmachung bedeutet
im Gegensatz zum strikten Beweis ein reduziertes Beweismass und lässt
durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des
Gesuchstellers. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn
das Gericht von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwie-
gend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Demgegenüber
reicht es für die Glaubhaftmachung nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbrin-
gen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentli-
che und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhalts-
darstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung,
ob die Gründe, die für eine Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung spre-
chen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise ab-
zustellen. Vorbringen sind grundsätzlich dann glaubhaft, wenn sie genü-
gend substantiiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht
in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten widersprüch-
lich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen
oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die
asylsuchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbeson-
dere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder
verfälschte Beweismittel abstützt (vgl. Art. 7 Abs. 3 AsylG), aber auch dann,
wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im
Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet
nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mit-
wirkung verweigert (vgl. BVGE 2015/13 E. 6.5.1; 2013/11 E. 5.1; 2012/5
E. 2.2 jeweils m.w.H.).
4.4 Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe seit 2006 bei den Pe-
schmerga im Nordirak gedient. Seit Juli 2014 habe er mit den Peschmerga
gegen den sogenannten Islamischen Staat (IS) gekämpft. Ende Oktober
2014 habe ein Freund von ihm, der in einer anderen Einheit gedient habe,
Selbstmord begangen, nachdem ihm aufgrund einer unerlaubten Absenz
von der Truppe sein Lohn vorenthalten und er zu besonders schweren Ar-
beiten eingeteilt worden sei. Er habe daraufhin zwei Parlamentarier ange-
rufen, ihnen vom Selbstmord seines Freundes erzählt und davon, wie
schwierig die Bedingungen bei den Peschmerga für sie seien. Daraufhin
habe ihm der Brigadegeneral der Einheit seines Freundes dafür Vorwürfe
gemacht und die Leibwächter des Brigadegenerals hätten ihn ständig be-
lästigt, bedroht und beschimpft. Er habe grosse Angst davor gehabt, dass
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Seite 6
sie ihn umbringen würden. Darüber habe er sich bei seinem Vorgesetzten
beschwert. Dieser habe mit dem Brigadegeneral geredet, was aber nichts
gebracht habe. Auch eine Umteilung in eine andere Einheit sei ihm verwei-
gert worden. Im Juni 2015 habe er, als er Urlaub gehabt habe, beschlos-
sen, das Land zu verlassen.
4.5 Die Vorinstanz führt in der angefochtenen Verfügung aus, die Vorbrin-
gen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Flüchtlings-
eigenschaft nicht stand. Das Vorbringen der angeblichen Desertion sei
nicht asylrelevant, da der Beitritt zu den Peschmerga freiwillig erfolge und
die Behörden nicht unverhältnismässig streng gegen Deserteure vorgin-
gen. Zudem sei nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer von einem Bri-
gadegeneral und seinen Leibwächtern bedroht worden sei.
4.6
4.6.1 Der Beschwerdeführer belegt seine Zugehörigkeit zu den Pe-
schmerga im Nordirak mit einer Kopie seines Peschmerga-Ausweises von
2006 und mit mehreren Fotos, die ihn als Teil der Peschmerga zeigen.
Seine diesbezüglichen Aussagen sind substantiell, detailreich und in sich
stimmig. So berichtet er darüber, wie er zu den Peschmerga kam und wie
die Ausbildung ablief (act. A11/6 f.), und er erzählt mehrmals von den Be-
dingungen bei den Peschmerga (act. A3/8 f. und A11/10) und wie er seit
2014 gegen den IS kämpfte (act. A3/10, A11/7 und A11/10). Entsprechend
ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer von 2006 bis 2015 als
Kämpfer bei den Peschmerga war. Auch dass er ab Sommer 2014 mit den
Peschmerga gegen den IS kämpfte, erscheint aufgrund seiner Aussagen
glaubhaft.
Ebenfalls erscheint es glaubhaft, dass der Beschwerdeführer von einem
hohen Offizier (im Protokoll der Anhörung als Brigadegeneral bezeichnet
[act. A11/9], im Protokoll der Befragung als «lieutnant général» [act. A3/9])
und dessen Leibwächter schikaniert wurde, nachdem er sich bei zwei Par-
lamentariern über den Selbstmord eines Freundes in einer anderen Einheit
und über die schlechten Bedingungen bei den Peschmerga beschwert
hatte. Der Beschwerdeführer erzählt ausführlich und substantiiert vom
Selbstmord seines Freundes (act. A3/9 und A11/8 f.), und es erscheint
glaubhaft, dass die Umstände von dessen Tod ihm emotional stark zuge-
setzt hatten (vgl. z.B. act. A11/11). Seine diesbezüglichen Aussagen sind
zudem insofern substantiiert und konstant, als er die Namen der beiden
Parlamentarier nennt (act. A3/9 und A11/14), ausführt, wie die beiden wäh-
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Seite 7
rend des Telefonats reagierten (act. A11/14), und angibt, dass er deren Te-
lefonnummern von anderen Peschmerga-Soldaten bekommen (act. A3/9)
und das Telefonat weniger als eine Woche nach dem Selbstmord seines
Freundes stattgefunden habe (act. A3/9 und A11/10). Dass der Beschwer-
deführer nicht ausführen kann, wie der Offizier von seinem Telefonat erfuhr,
spricht entgegen der Ansicht der Vorinstanz nicht gegen die Glaubhaftigkeit
dieser Aussagen, hat der Beschwerdeführer dies doch offensichtlich nicht
miterlebt, und ist es zudem nicht naheliegend, dass ihm jemand davon be-
richtete. Schliesslich erscheint es auch nachvollziehbar, dass der Offizier
der Einheit seines Freundes – den der Beschwerdeführer namentlich nennt
(act. A3/9 und A11/10) – über dieses Vorgehen des Beschwerdeführers
verärgert war, ihm insbesondere vorwarf, unerlaubt interne Informationen
weitergeleitet zu haben (act. A3/9), und dass er den Beschwerdeführer die-
sen Ärger spüren liess. Zur Glaubhaftigkeit dieser Aussagen trägt auch bei,
dass der Beschwerdeführer ungefragt anführt, er habe aufgrund der Schi-
kanen des Offiziers um eine Versetzung in eine andere Einheit gebeten,
was aber abgelehnt worden sei (act. A3/10 und A11/9).
4.6.2 Jedoch nennt der Beschwerdeführer bei seinen Aussagen dazu, was
er von dem Offizier und seinen Leibwächtern genau erdulden musste, nur
wenige Einzelheiten (act. A11/10 f.). Er sagt aus, der Offizier und dessen
Leibwächter hätten ihn ständig belästigt, mit Messern bedroht und be-
schimpft. Sie hätten ihn provozieren wollen, um mit ihnen zu streiten
(act. A11/9). Er führt weiter aus, sie hätten ihn «schlimm und ständig be-
lästigt und bedroht» (act. A11/10), ihm erzählt, wie sie ihn bestrafen wür-
den, ihn beleidigt und ihm mit dem Tod bedroht (act. A11/11). Er spricht
auch davon, dass er Angst davor gehabt habe, dass ihn die Leibwächter
des Offiziers erschiessen würden, weshalb er versucht habe, ihnen aus
dem Weg zu gehen (act. A3/9). Diese Aussagen lassen einerseits darauf
schliessen, dass der Beschwerdeführer vom Offizier und dessen Leib-
wächtern verbal bedroht und schikaniert wurde, und er sich subjektiv be-
droht fühlte. Der Beschwerdeführer nennt jedoch über die Drohung mit dem
Messer hinaus keine physischen Übergriffe von Seiten des Offiziers oder
seiner Leibwächter, was andererseits den Schluss zulässt, dass diese es
bei den Drohungen und Schikanen beliessen und ihm gegenüber nicht tät-
lich wurden. Der Beschwerdeführer blieb zudem nach dem Telefonat mit
den Parlamentariern noch über ein halbes Jahr lang bei den Peschmerga
(bis Anfang Juni 2015; der Selbstmord fand im Oktober 2014 statt und das
Telefonat ca. eine Woche später). In dieser Zeit hätte der Offizier genügend
Zeit gehabt, seinen Drohungen Taten folgen zu lassen. Dass er dies nicht
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Seite 8
tat, lässt darauf schliessen, dass er zwar über den Beschwerdeführer ver-
ärgert war und ihn dies auch spüren lassen wollte, die (Todes-)Drohungen
jedoch letztlich nicht ernst meinte. Objektiv kann der Beschwerdeführer
deshalb keine ernsthafte Gefahr für Leib und Leben glaubhaft machen. Zu-
dem kann aus dem Umstand, dass er noch über ein halbes Jahr lang bei
den Peschmerga blieb, auch geschlossen werden, dass die Drohungen
beim ihm keinen unerträglich hohen psychischen Druck erzeugten, der ihm
den weiteren Verbleib bei seiner Einheit verunmöglicht hätte.
4.6.3 Es ist deshalb insgesamt nicht davon auszugehen, dass der Be-
schwerdeführer nach seinem Telefonanruf einer ernsthaften, flüchtlings-
rechtlich relevanten Gefahr für Leib und Leben oder Massnahmen, die ei-
nen unerträglichen psychischen Druck bewirkt hätten, ausgesetzt war. Ent-
sprechend muss auch nicht davon ausgegangen werden, dass ihm bei ei-
ner Rückkehr in den Nordirak von dieser Seite eine flüchtlingsrechtlich re-
levante Gefahr drohen würde.
4.7
4.7.1 Der Beschwerdeführer bringt im Beschwerdeverfahren vor, er habe
den Irak während eines Urlaubs von der Truppe verlassen. Es stellt sich
deshalb die Frage, ob der Beschwerdeführer desertiert ist und deshalb bei
einer Rückkehr in den Nordirak einer flüchtlingsrechtlich relevanten Bedro-
hung ausgesetzt wäre.
4.7.2 In der summarischen Befragung bringt der Beschwerdeführer nicht
vor, er hab sich unerlaubt von der Truppe entfernt, sondern er führt lediglich
aus, er habe sich im Juni 2015 entschieden, das Land zu verlassen. Dies
obwohl er ziemlich ausführlich darüber berichtet (act. A3/8 ff.). Dass er im
Urlaub gewesen sei, sagt er nicht. Erst in der Anhörung gibt der Beschwer-
deführer an, er habe sich während eines Urlaubs von der Front unerlaubt
von der Truppe entfernt; aber auch hier erwähnt er dies erst auf konkrete
Nachfrage (act. 11/10). Dies lässt Zweifel daran aufkommen, dass der Be-
schwerdeführer die Peschmerga tatsächlich unerlaubt verlassen hat. Auf
eine ausdrückliche Frage hin bringt er zwar vor, dass das Militär seit seiner
Ausreise mehrmals bei seiner Familie nach ihm gefragt habe. Er sagt al-
lerdings lediglich aus, dass seine Familie den Militärs mitgeteilt habe, er
sei nach Europa gegangen, er erwähnt dabei insbesondere keine Drohun-
gen oder ähnliches (act. A11/18). Der Beschwerdeführer sagt auch zu kei-
nem Zeitpunkt ausdrücklich, er fürchte sich vor den Konsequenzen seiner
Desertion, er erwähnt lediglich, eine «Kündigung» werde nicht akzeptiert
(act. A11/10).
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Hinzu kommt, dass die Arbeitsverträge der Peschmerga auf drei Jahre be-
fristet sind (was gemäss Aussage des Beschwerdeführers auch bei ihm der
Fall war, act. A3/6) und jeweils für weitere drei Jahre verlängert werden
können (ALAA LATIF, niqash, Leaving the Good Fight: Kurdish Soldiers
Forced To Buy Own Bullets, Exit Iraq For Good, 22. Oktober 2015; Migra-
tionsverket, [Schwedische Migrationsbehörde], Anställning och avslutande
av tjänst i peshmergan, Juni 2017, S. 1). Der Beschwerdeführer bringt zwar
vor, er habe die Truppen nicht verlassen dürfen, weil aufgrund des Kamp-
fes gegen den IS eine Art Ausnahmezustand geherrscht habe
(act. A11/19). Trotzdem erscheint es möglich, dass der Beschwerdeführer
im Sommer 2015 nach zweimaliger Verlängerung seines Arbeitsvertrages
die Peschmerga nach Ablauf seines Vertrages verliess. Auch der Umstand,
dass der Beschwerdeführer nach seiner Ausreise aus dem Irak in der Lage
war, bei seiner ehemaligen Einheit einen Ausweis für seine Tätigkeit zu be-
schaffen (act. A11/3), spricht dagegen, dass er seine Einheit unerlaubt ver-
liess.
Letztlich kann offen bleiben, ob der Beschwerdeführer die Peschmerga
während eines Urlaubs unerlaubt verliess, da er selbst in diesem Fall bei
einer Rückkehr in den Nordirak nicht in flüchtlingsrechtlich relevanter Art
und Weise verfolgt wäre. Die Rekrutierung bei den Peschmerga erfolgt frei-
willig und vertraglich, eine Dienstpflicht gibt es nicht (Migrationsverket,
a.a.O., S. 1; Danish Refugee Council, The Kurdistan Region of Iraq [KRI],
April 2016, S. 41 und 124). Verschiedene Berichte heben hervor, die De-
sertion sei bei den Peschmerga kein grosses Problem; viele Personen ver-
liessen das Land, aber es ständen immer genügend freiwillige Kämpfer zur
Verfügung (Migrationsverket, a.a.O., S. 2; ALAA LATIF, a.a.O.). Bei Deser-
teuren, das heisst, bei Personen, die ihren Dienst vor Ablauf ihres Vertra-
ges unerlaubt verlassen, wird in erster Linie die hinterlegte Geld-Garantie
eingezogen. Aber auch dies scheint nur in ungefähr 10 Prozent der Fälle
tatsächlich zu geschehen (Migrationsverket, a.a.O., S. 2 f.). Zudem wird
die Person von den Peschmerga ausgeschlossen (Danish Refugee Coun-
cil, a.a.O., S. 175). Wer mit der Waffe flieht, kann ausnahmsweise mit einer
Freiheitsstrafe bestraft werden, insbesondere wenn versucht wird, diese zu
verkaufen (Migrationsverket, a.a.O., S. 3). Eine Quelle spricht zwar davon,
ein Deserteur, der von der Front fliehe, könne vor ein Militärgericht gestellt
und zum Tod verurteilt werden. Jedoch sagt diese Quelle auch, sie kenne
keine entsprechenden Fälle (Danish Refugee Council, a.a.O., S. 42 und
168). Der Beschwerdeführer macht weder geltend, er habe seine Waffe
mitgenommen, noch er sei von der Front geflohen. Berichte von unverhält-
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Seite 10
nismässig hohen oder willkürlichen Strafen, die eine flüchtlingsrechtlich re-
levante Bedrohung darstellen könnten, liegen keine vor. Da entsprechend
nicht davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer, sollte er seine
Einheit tatsächlich unerlaubt verlassen haben, bei einer Rückkehr in den
Nordirak zu einer Gefängnisstrafe verurteilt werden würde, besteht entge-
gen seinen Vorbringen auch keine Gefahr, dass er im Gefängnis gefoltert
wird.
4.7.3 Insgesamt muss deshalb nicht davon ausgegangen werden, dass der
Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in den Nordirak, selbst wenn er die
Peschmerga unerlaubterweise verlassen haben sollte, in flüchtlingsrecht-
lich relevanter Weise bedroht wäre.
4.8 Entsprechend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer die Flücht-
lingseigenschaft nicht erfüllt. Seine Beschwerde ist bezüglich Flüchtlings-
eigenschaft und Asyl abzuweisen.
5.
Lehnt die Vorinstanz das Asylgesuch ab oder tritt sie darauf nicht ein, so
verfügt sie in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an; sie berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie.
Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufent-
haltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die
Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl.
BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, jeweils m.w.H.).
6.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt die Vorinstanz das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44
AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG).
6.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt der
gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft:
Sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls
wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
6.3 Nach Art. 83 Abs. 3 AIG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrecht-
liche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder
des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegen-
stehen. So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
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Seite 11
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (flüchtlingsrechtli-
ches Refoulementverbot; Art. 33 Abs. 1 FK und Art. 5 Abs. 1 AsylG). Zu-
dem darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden (menschenrechtliches Refou-
lementverbot; Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 EMRK und Art. 3 des Übereinkom-
mens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, un-
menschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]).
Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich rele-
vante Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, findet das
flüchtlingsrechtliche Refoulementverbot vorliegend keine Anwendung. So-
dann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch
aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung
in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach
Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausge-
setzt wäre, zumal ihm wie dargelegt keine Gefängnisstrafe droht (E. 4.7).
Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Irak respektive im Nord-
irak lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzu-
lässig erscheinen (vgl. Urteil des BVGer E-3737/2015 vom 14. Dezember
2015 E. 6.3.2 [als Referenzurteil publiziert], m.w.H.). Entsprechend ist der
Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der flüchtlingsrechtlichen als
auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
6.4
6.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug der Wegweisung für
Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder
Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemei-
ner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Art. 83
Abs. 4 AIG findet insbesondere Anwendung auf Personen, die nach ihrer
Rückkehr einer konkreten Gefahr ausgesetzt wären, weil sie aus objektiver
Sicht wegen der vorherrschenden Verhältnisse mit grosser Wahrschein-
lichkeit in völlige und andauernde Armut gestossen würden, dem Hunger
und somit einer ernsthaften Verschlechterung ihres Gesundheitszustan-
des, der Invalidität oder sogar dem Tod ausgeliefert wären (BVGE 2014/26
E. 7.5 m.w.H.). Aus medizinischen Gründen kann nur dann auf Unzumut-
barkeit des Wegweisungsvollzugs geschlossen werden, wenn eine not-
wendige Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die
Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des
Gesundheitszustandes der betroffenen Person führt. Dabei wird diejenige
allgemeine und dringende medizinische Behandlung als relevant erachtet,
E-209/2017
Seite 12
die zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwen-
dig ist. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls nicht bereits dann vor, wenn im Hei-
mat- oder Herkunftsstaat nicht eine dem hohen schweizerischen Standard
entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. BVGE 2009/2
E. 9.3.2). Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt
von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts herrscht in den
vier kurdischen Provinzen des Iraks, Dohuk, Erbil, Suleimaniya und Ha-
labja keine Situation allgemeiner Gewalt und die politische Lage ist nicht
dermassen angespannt, dass eine Rückführung dorthin als generell unzu-
mutbar betrachtet werden müsste. Die Anordnung des Wegweisungsvoll-
zugs in diese Region setzt jedoch voraus, dass die betroffene Person ur-
sprünglich aus der Region stammt oder eine längere Zeit dort gelebt hat
und über ein soziales Netz (Familie, Verwandtschaft oder Bekanntenkreis)
oder über Beziehungen zu den herrschenden Parteien verfügt. Andernfalls
dürfte eine soziale und wirtschaftliche Integration in die kurdische Gesell-
schaft nicht gelingen, da der Erhalt einer Arbeitsstelle oder von Wohnraum
weitgehend von gesellschaftlichen und politischen Beziehungen abhängt.
Problematisch kann namentlich die Rückreise für Familien mit Kindern oder
für alleinstehende Frauen sein. Angesichts des defizitären Gesundheits-
systems ist auch bei der Rückführung von kranken und betagten Personen
grosse Zurückhaltung geboten. Der Wegweisungsvollzug von Kurden in
die vier kurdischen Provinzen Dohuk, Erbil, Suleimaniya und Halabja, die
aus kurdisch dominierten Gebieten ausserhalb dieser drei Provinzen, na-
mentlich aus Kirkuk und Mossul stammen, erscheint fraglich, da es möglich
ist, dass die kurdischen Behörden das Bleiberecht verweigern. Die Zumut-
barkeit des Vollzugs ist im Einzelfall zu prüfen (BVGE 2008/5 E. 7.5.8; be-
stätigt im Urteil des BVGer E-3737/2015 vom 14. Dezember 2015 E. 7.4.5
[als Referenzurteil publiziert]).
6.4.2 Der Beschwerdeführer ist Kurde und lebte seit seiner Geburt in
B._______, in der Nähe von C._______ im Irak. B._______ befindet sich
in der irakischen Provinz Salah al-Dinh, nahe der Grenzen zu den Provin-
zen Tikrit und Suleimaniya. Der Beschwerdeführer hat lediglich ein Jahr
lang die Schule besucht und hat auf dem Bau gearbeitet, bevor er zu den
Peschmerga ging. Er gibt an, sein Vater sei 2005 gestorben, seine Mutter
lebe noch und er habe zwei Brüder sowie eine Schwester. Die Familie hat
gemäss seinen Angaben ein Haus in D._____ [Ort in der Provinz Suleima-
niya], in dem die Mutter und die drei Geschwister des Beschwerdeführers
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seit 2015 wohnen. Der Beschwerdeführer hat die Familie während Urlau-
ben von der Front dort besucht (act. A11/4 f.). Einer seiner Brüder arbeitet
als (…) in D._______ (act. A11/8).
Da die Familie des Beschwerdeführers in D._______ wohnt und dort ein
Haus besitzt, ist grundsätzlich davon auszugehen, dass der Beschwerde-
führer dorthin zurückkehren kann, obwohl die Familie ursprünglich aus der
Provinz Salah al-Dinh stammt und der Beschwerdeführer die längste Zeit
seines Lebens dort verbracht hat. Es deutet jedoch nichts darauf hin, dass
die Behörden dem Beschwerdeführer die Einreise verweigern würden, wo-
mit seiner Einreise in die kurdischen Provinzen nichts entgegensteht. Der
Beschwerdeführer hat zudem nach seiner Rückkehr bei seiner Familie eine
Unterkunft. Aufgrund seiner geringen Schulbildung und seiner angeschla-
genen psychischen Gesundheit (vgl. sogleich, E. 6.4.3) dürfte es für ihn
zwar mit gewissen Schwierigkeiten verbunden sein, im Nordirak wirtschaft-
lich wieder Fuss zu fassen. Immerhin verfügt er jedoch über eine gewisse
Arbeitserfahrung auf dem Bau. Zudem kann davon ausgegangen werden,
dass ihm sein Bruder, der in D._______ als (…) arbeitet, bei der wirtschaft-
lichen Reintegration behilflich sein kann. Schliesslich kann ihn der Bruder
zumindest in einem gewissen Umfang finanziell unterstützen, sollte dies
notwendig sein.
6.4.3 Der Beschwerdeführer hat im Beschwerdeverfahren mehrere ärztli-
che Berichte zu seiner psychischen Gesundheit eingereicht. Ein Bericht
vom 24. April 2017 eines Psychiaters, bei dem der Beschwerdeführer zu
diesem Zeitpunkt seit zwei Wochen in Behandlung war, diagnostiziert eine
posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10: F43.1), eine rezidivierende
depressive Störung, damals schwere Episode (ICD-10: F33.11), und eine
akute psychosoziale Belastungssituation (ICD-10: Z63.7). Der Bericht ver-
weist darauf, dass der Beschwerdeführer (…) 2017 Opfer einer Schlägerei
geworden, und dass er im Irak aufgrund der grausamen Kriegshandlungen
des IS schwer traumatisiert worden sei. Die Weiterführung der integrierten
psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung sei dringend indiziert.
Eine weitere Belastung durch eine Wegweisung in den Irak sei unbedingt
zu vermeiden. Im Austrittsbericht des Psychiatriezentrums E._______ vom
19. Mai 2017 diagnostiziert dieses eine Anpassungsstörung (ICD-10:
F43.2). Der Beschwerdeführer sei affektiv herabgestimmt nach einem ge-
walttätigen Konflikt mit anderen Asylsuchenden und der erstinstanzlichen
Ablehnung seines Asylgesuchs. Im Bericht wird ausgeführt, der Beschwer-
deführer sei (…) 2017 von Mitbewohnern geschlagen worden. Der Be-
schwerdeführer wurde nach zwei Wochen stationären Aufenthaltes (vom
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[…] bis […] 2017) entlassen. In zwei Zwischenberichten vom (…) 2017 (ein
Austrittsbericht liegt nicht vor) diagnostizierte das Psychiatriezentrum
E._______ eine posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10: F43.1) mit
Gedankenkreisen, Müdigkeit, Kopfschmerzen und Konzentrationsstörun-
gen nach gewalttätigem Konflikt mit anderen Asylsuchenden sowie Über-
lastung durch die Wohnsituation und die Kämpfe gegen den IS. Zudem
wird eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige
Episode (ICD-10: F33.1), diagnostiziert. Der Zustand des Beschwerdefüh-
rers habe sich während des stationären Aufenthaltes (unbekannter Dauer)
zunehmend verbessert. Aufgrund des psychischen Zustandes sei die Ge-
staltung des Alltags schwierig, ebenso das Knüpfen und Aufrechterhalten
von sozialen Kontakten. Eine ausgeprägte Angst führe zu somatischen Be-
schwerden. Der neuste Austrittsbericht des Psychiatriezentrums
E._______ vom 23. Mai 2019 diagnostiziert eine rezidivierende depressive
Störung, mittelgradige Episode (ICD-10: F33.11), mit (u.a.) Schlafstörung,
sozialer Belastung, Luftnot in der Nacht und Kopfschmerzen. Aktenanam-
nestisch wird zudem eine posttraumatische Belastungsstörung diagnosti-
ziert (ICD-10: F43.1). Der Bericht führt aus, der Beschwerdeführer sei ohne
Zuweisung zur Wiederaufnahme gekommen. Die Symptomatik sei im sta-
tionären Setting abgeklungen. Der Beschwerdeführer habe sich klar und
glaubhaft von Suizidimpulsen distanzieren können. Die Krise sei durch di-
verse psychosoziale Faktoren ausgelöst worden und sei zum Zeitpunkt des
Austritts (am […] 2019, nach fünf Tagen stationären Aufenthalts) vorbei ge-
wesen.
Das Gesundheitssystem in den kurdischen Provinzen des Nordiraks ist,
insbesondere aufgrund des Zustroms von Flüchtlingen, notorisch überlas-
tet. Dies gilt auch für die Behandlung von psychischen Erkrankungen. Es
fehlt an qualifizierten Fachkräften und an der notwendigen Ausrüstung.
Auch der Bezug von Medikamenten ist nur sehr eingeschränkt möglich.
Immerhin ist die Grundversorgung zumindest in den Städten, so auch in
D._______, sichergestellt (BVGE 2008/5 E. 7.5.6; Schweizerische Flücht-
lingshilfe, Schnellrecherche der SFH-Länderanalyse vom 9. Februar 2017
zu Irak: Behandlung von PTBS in der KRG-Region, S. 2, m.w.H.).
Der Beschwerdeführer ist unter anderem aufgrund seiner Erlebnisse im
Kampf gegen den IS verständlicherweise traumatisiert. Die Folgen einer
posttraumatischen Belastungsstörung zeigten sich vor allem (…) 2017,
nachdem er in der Schweiz Opfer einer Schlägerei geworden war, die meh-
rere stationäre Aufenthalte notwendig machte. Seither scheint sich die psy-
chische Situation des Beschwerdeführers zumindest stabilisiert zu haben.
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Für die Zeit zwischen dem Juli 2017 und März 2019 liegen weder Berichte
über stationäre Aufenthalte noch über eine psychiatrische Behandlung vor.
Im neusten Bericht des Psychiatriezentrums E._______ betreffend die
kurze stationäre Aufnahme (…) 2019 wird zudem in erster Linie eine de-
pressive Störung diagnostiziert, eine posttraumatische Belastungsstörung
wird nur noch aktenanamnestisch angegeben. Auch die Symptomatik
scheint nicht mehr so stark ausgeprägt zu sein, und dem Bericht sind keine
Hinweise darauf zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer in seinem Ver-
halten stark beeinträchtigt oder nicht in der Lage wäre, sich im Alltag zu-
rechtzufinden. Eine Suizidalität wird, wie auch in den älteren Berichten,
nicht angegeben. Zudem reichte der Beschwerdeführer keinen neuen Be-
richt eines behandelnden Psychiaters ein und der stationäre Aufenthalt im
(…) 2019 erfolgte nicht auf Verweisung eines Arztes, weshalb unklar ist, ob
er sich überhaupt noch in regelmässiger psychotherapeutischer Behand-
lung befindet. An Medikamenten nimmt der Beschwerdeführer lediglich ein
Antidepressivum ein.
Bei dieser Sachlage ist selbst unter der Annahme, dass der Beschwerde-
führer nach einer Rückkehr in den Nordirak keine psychiatrische Behand-
lung erhalten sollte, nicht davon auszugehen, dass sich sein Gesundheits-
zustand so stark verschlechtern würde, dass ein menschenwürdiges Le-
ben nicht mehr möglich wäre. Bei dieser Einschätzung spielt auch eine
Rolle, dass einerseits aus den Akten eine deutliche Unterstützungswillig-
und -fähigkeit seitens des bereits erwähnten älteren Bruders des Be-
schwerdeführers und gegebenenfalls weiterer Verwandter sowie Bekann-
ter hervorgeht (vgl. u.a. A3/6 f. und insbesondere A11/3 F10 ff.); anderer-
seits ist nicht gänzlich von der Hand zu weisen, dass die diagnostizierte
Anpassungsstörung auch mit den für den Beschwerdeführer nicht einfa-
chen Integrationsbedingungen in ein fremdes kulturelles Umfeld zu tun ha-
ben könnte. Aus den Akten geht schliesslich auch hervor, dass der Be-
schwerdeführer bereits gegen Ende seines Einsatzes für die Peschmerga
im Nordirak in ärztlicher Behandlung war (act. A3/9 f. und A11/5 und 13 f.),
weshalb es zumindest möglich erscheint, dass er auch nach einer Rück-
kehr Zugang zum Gesundheitssystem hat. Auch wenn ihm seine ange-
schlagene psychische Gesundheit die soziale und wirtschaftliche Wieder-
integration im Nordirak erschweren sollte, ist davon auszugehen, dass
diese ihm mit Hilfe seiner Familie, insbesondere seines Bruders, möglich
sein wird. Abschliessend kann auf die Möglichkeit der – insbesondere me-
dizinischen – Rückkehrhilfe verwiesen werden (vgl. Art. 93 Abs. 1 Bst. d
AsylG).
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6.4.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung damit
als zumutbar.
6.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
6.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
8.
8.1 Die Verfahrenskosten sind in der Regel der unterliegenden Partei auf-
zuerlegen. Da dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung ge-
währt worden ist, sind keine Kosten zu erheben (Art. 65 Abs. 1 VwVG).
8.2 Dem vom Gericht bestellten unentgeltlichen Rechtsbeistand des Be-
schwerdeführers ist eine Entschädigung zu Lasten des Gerichts auszurich-
ten (Art. 65 Abs. 5 VwVG und Art. 12 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs-
gericht [VGKE, SR 173.320.2] i.V.m. Art. 8 ff VGKE). Der Rechtsbeistand
reichte am 3. Februar 2017 eine Kostennote in der Höhe von Fr. 3'035.70
ein (bei einem Stundenansatz von Fr. 200.–, inkl. 8 Prozent Mehrwert-
steuer). Davon ist die Dossiereröffnungspauschale von Fr. 50.–, die nicht
entschädigt wird, abzuziehen. Der resultierende Betrag von Fr. 2’981.80
(inkl. Mehrwertsteuer) erscheint angemessen. Der nach dem 3. Februar
2017 entstandene notwendige Vertretungsaufwand lässt sich aufgrund der
Aktenlage zuverlässig abschätzen und ist auf Fr. 400.– festzusetzen. Auf
die Einholung einer weiteren Kostennote kann deshalb verzichtet werden
(vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE). Insgesamt ist das amtliche Honorar demnach
auf Fr. 3'381.80 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dem amtlichen Rechtsbeistand wird zu Lasten der Gerichtskasse ein Ho-
norar von Fr. 3'381.80 ausgerichtet.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Esther Marti Tobias Grasdorf