B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-209/2019
Ur t e i l vom 3 . Ap r i l 2 0 1 9
Besetzung
Einzelrichterin Constance Leisinger,
mit Zustimmung von Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner;
Gerichtsschreiberin Natassia Gili.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt,
Advokaturbüro, (…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 10. Dezember 2018 / N (…).
E-209/2019
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer ersuchte am 17. November 2015 im Empfangs- und
Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ um Asyl, wo er am 24. November
2015 im Rahmen der Befragung zur Person (BzP) summarisch angehört
wurde. Am 10. November 2016 wurde er einlässlich angehört und machte
im Wesentlichen geltend, sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Eth-
nie zu sein und zuletzt in Jaffna gewohnt zu haben. Sein Bruder sei im
Jahre 2006 von den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) zwangsrekru-
tiert worden, während er selbst von den LTTE dazu verpflichtet worden sei,
im Spital von C._______ verletzte LTTE-Kämpfer zu pflegen. Im März 2009
sei er während dreier Tage an der Front in D._______ eingesetzt worden,
um verletzte LTTE-Kämpfer zu bergen. Nach Kriegsende habe er sich der
sri-lankischen Regierung ergeben und sei zunächst in einem Camp in
E._______ gewesen. Danach sei er aufgrund seiner Kontakte zu den LTTE
während eineinhalb Jahren in einem Armee-Camp im Wald festgehalten
worden. Man habe ihn während dieser Zeit drei Mal zu seiner LTTE-Tätig-
keit befragt und während der Befragungen auch gegen den Bauch getre-
ten. Im Oktober 2010 sei er in ein (…) in F._______ verlegt worden, dies
mit der Intention, ihn von dort in ein Rehabilitationszentrum zu schicken.
Gegen Zahlung einer Geldsumme an einen muslimischen Beamten vor Ort
sei er aus der Haft entlassen worden. Nach der Haftentlassung sei er zu-
nächst zu seiner Familie nach Jaffna zurückgekehrt. In den darauffolgen-
den Jahren habe er für jeweils wenige Monate in G._______, in H._______
sowie in I._______/Colombo gelebt und sei aufgrund des Todes seines Va-
ters im Jahre 2014 wieder nach Jaffna zurückgekehrt. Bis im September
2015 habe er sodann in Colombo gelebt und sei am 4. Oktober 2015 legal
mit seinem Pass aus Sri Lanka ausgereist. Seit November 2011 seien er
und sein Bruder, der momentan in J._______ lebe, mehrfach vom Geheim-
dienst gesucht worden; auch als er bereits aus Sri Lanka ausgereist gewe-
sen sei. Er vermute, dass die Suche mit der LTTE-Vergangenheit seines
Bruders zusammenhänge, beziehungsweise damit, dass er, der Beschwer-
deführer, keine Rehabilitation durchlaufen habe.
Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer seine
Identitätskarte, einen beglaubigten Geburtsschein sowie einen Führeraus-
weis zu den Akten. An der Anhörung brachte er vor, weitere Beweismittel –
ein Schreiben des Dorfvorstehers und des Priesters sowie ein Dokument
für eine Befragung ihn und seinen Bruder betreffend – besessen zu haben,
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dass diese jedoch bei einem Brand in der Asylunterkunft K._______ ver-
nichtet worden seien und nun nicht mehr beigebracht werden könnten.
B.
Mit Verfügung vom 10. Dezember 2018 – eröffnet am 12. Dezember 2018
– lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete
die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an.
C.
Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer, handelnd durch den
rubrizierten Rechtsvertreter, mit Eingabe vom 11. Januar 2019 Be-
schwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt, aufgrund der sich
entscheidend veränderten Lage in Sri Lanka die Aufhebung der angefoch-
tenen Verfügung und die Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung an
die Vorinstanz. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung wegen Verlet-
zung des Anspruchs auf rechtliches Gehör respektive der Begründungs-
pflicht aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Sub-
eventualiter sei die Sache zur Feststellung des vollständigen und richtigen
rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz
zurückzuweisen. Subeventualiter sei seine Flüchtlingseigenschaft festzu-
stellen und ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren. (Sub-)subeventualiter
seien die Ziffern 4 und 5 der angefochtenen Verfügung aufzuheben und die
Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustel-
len.
In prozessualer Hinsicht beantragte er, ihm sei der Spruchkörper bekannt-
zugeben und mitzuteilen, ob dieser zufällig ausgewählt worden sei. An-
dernfalls seien die objektiven Kriterien anzugeben, nach welchen die Ge-
richtspersonen ausgewählt worden seien. Für den Fall, dass das Bundes-
verwaltungsgericht materiell entscheiden sollte, stellte er verschiedene Be-
weisanträge.
Mit der Beschwerde reichte der Beschwerdeführer eine CD-ROM mit ver-
schiedenen Beweismitteln zu den Akten. Des Weiteren liess er anführen,
es werde ohne ausdrücklichen Gegenbericht davon ausgegangen, dass
die Beilagen in elektronischer Form auf der CD-ROM als vollwertige Be-
weismittel akzeptiert würden und auf die Einreichung dieser Beilagen in
Papierform verzichtet werden könne. Die Nummerierung auf der CD-ROM
folge der Nummerierung in der Beschwerde (S. 63 ff. der Beschwerde-
schrift).
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Seite 4
D.
Der Eingang der Beschwerde wurde dem Beschwerdeführer am 14. Januar
2019 bestätigt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des AsylG vom 26. Juni 1998
(AS 2016 3101; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfah-
ren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur
Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
1.2 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember
2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und
Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Der vorliegend anzuwendende Ge-
setzesartikel (Art. 83 Abs. 1–4) ist unverändert vom AuG ins AIG übernom-
men worden, weshalb das Gericht nachfolgend die neue Gesetzesbezeich-
nung verwenden wird.
1.3 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108
Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist unter Vorbehalt von Erwägung 1.5 einzutreten.
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1.5 Auf den Antrag auf Mitteilung betreffend die Bildung des Spruchkörpers
ist nicht einzutreten (vgl. Teilurteil des BVGer D-1549/2017 vom
2. Mai 2018 E. 4.3).
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
Der Antrag auf Mitteilung des Spruchgremiums wird mit Erlass des vorlie-
genden Urteils gegenstandslos.
5.
5.1 Der Beschwerdeführer beantragt, angesichts der sich seit dem 26. Ok-
tober 2018 entscheidend veränderten Lage in Sri Lanka insbesondere auf-
grund der verfassungswidrigen Ernennung des ehemaligen Präsidenten
Mahinda Rajapaksa zum Premierminister beziehungsweise seiner Rück-
kehr in die Politik sei die Verfügung der Vorinstanz vom 10. Dezember 2018
aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
5.2 Mahinda Rajapaksa ist mittlerweile als Premierminister zurückgetreten
und der abgesetzte Premierminister Ranil Wickremesinghe ist wieder im
Amt, wie dies auch der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde ausführt
(vgl. Neue Zürcher Zeitung, Hin und Zurück in Sri Lanka: Der abgesetzte
Premierminister wird wieder vereidigt, 16. Dezember 2018;
wieder-neu-vereidigt-ld.1445221>, abgerufen am 28. März 2019). In der
Beschwerdeschrift wird zudem nicht substantiiert dargelegt, inwieweit der
Beschwerdeführer von der jüngsten Lageentwicklung in Sri Lanka betrof-
fen sein könnte. Demnach liegt keine wesentliche Veränderung der Lage
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Seite 6
in Sri Lanka vor, welche eine Aufhebung der Verfügung vom 10. Dezember
2018 und eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz erforderlich ma-
chen würde. Der diesbezügliche Antrag ist abzuweisen.
6.
6.1 In der Beschwerde werden verschiedene formelle Rügen erhoben, wel-
che vorab zu beurteilen sind, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassa-
tion der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. Der Beschwerdeführer
rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, eine Verletzung der Begrün-
dungspflicht sowie eine unvollständige und unrichtige Abklärung des
rechtserheblichen Sachverhalts.
6.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches
Gehör, welcher als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer
Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt
wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1; BVGE
2009/35 E. 6.4.1 m.H.). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der
Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in
ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich
ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich aus-
einandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl.
BGE 136 I 184 E. 2.2.1).
6.3 Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet
einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die
Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidri-
ger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt wor-
den sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswe-
sentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERT-
SCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes,
3. Aufl. 2013, Rz. 1043).
6.4 Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs,
aufgrund des grossen zeitlichen Abstands (fast ein Jahr) zwischen der BzP
und der Anhörung. Das SEM habe durch sein Vorgehen des Weiteren das
Gutachten von Prof. Dr. Walter Kälin vom 24. März 2014 missachtet.
Diesbezüglich ist festzuhalten, dass es durchaus wünschenswert ist, wenn
zwischen der BzP und der Anhörung ein relativ kurzer Zeitraum liegt, es
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Seite 7
aber keine zwingende, mit Rechtsfolgen versehene gesetzliche Verpflich-
tung des SEM gibt, die Anhörung innerhalb eines gewissen Zeitraums nach
der BzP durchzuführen. Angesichts der nicht vorhersehbaren und durch
die schweizerischen Asylbehörden nicht steuerbaren Geschäftslast, wäre
die Erwartung, solche Ordnungsfristen könnten ungeachtet der Anzahl der
gestellten Asylgesuche ausnahmslos eingehalten werden, alles andere als
realistisch. Zudem vermag im vorliegenden Fall die Dauer von knapp 12
Monaten zwischen BzP und Anhörung nicht zu einer Verletzung des recht-
lichen Gehörs zu führen. Dass aufgrund der langen Zeitspanne die vom
SEM aufgeführten Widersprüche entstanden seien, ist im Übrigen bei der
Frage der materiellen Beurteilung zu erörtern. Bei dem vom Beschwerde-
führer zitierten Rechtsgutachten handelt es sich zudem lediglich um eine
Empfehlung von Prof. Dr. Walter Kälin an das SEM, aus welcher der Be-
schwerdeführer keine Ansprüche ableiten kann. Dasselbe gilt für die Medi-
enmitteilung des SEM vom 26. Mai 2014. Überdies ist auch nicht ersichtlich
ist, inwiefern die Vorinstanz aufgrund der zeitlichen Differenz zwischen der
Befragung und der Anhörung die Empfehlung, der Asylentscheid habe in
zeitlicher Nähe zur Anhörung zu erfolgen, missachtet haben soll. Die Rüge
geht daher fehl.
6.5 Des Weiteren rügt der Beschwerdeführer, dass die Anhörung vom
10. November 2016 mangelhaft verlaufen sei. Insbesondere sei die Proto-
kollführung unzureichend gewesen, zumal bei der Rückübersetzung des
Protokolls viele Fehler zu korrigieren gewesen seien und das Protokoll et-
liche sprachliche Mängel aufweise. Diese würden auf mangelnde Sprach-
kompetenzen des Dolmetschers beziehungsweise der Protokollführerin
hinweisen. Die Mängel seien auch vom anwesenden Hilfswerksvertreter
bemerkt worden, wie seinem Unterschriftenblatt zu entnehmen sei. Insge-
samt sei es fraglich, inwiefern die Aussagen im Protokoll mit den tatsäch-
lich Gesagten übereinstimmen würden.
Die Rüge der mangelhaften Protokollführung und Übersetzung an der An-
hörung vermag nicht zu überzeugen. Der Beschwerdeführer gab im Rah-
men der Einleitung der Anhörung an, er verstehe den Dolmetscher sehr gut
(act. A13/27). Dem Anhörungsprotokoll sind entgegen der in der Be-
schwerde vertretenen Auffassung insgesamt keine nennenswerten Hin-
weise dafür zu entnehmen, dass der eingesetzte Dolmetscher oder die
Protokollführerin nicht in der Lage gewesen wären, die Aussagen des Be-
schwerdeführers korrekt in die deutsche Sprache zu übersetzen und
schriftlich festzuhalten. Das Protokoll wurde dem Beschwerdeführer rück-
übersetzt und er hatte die Möglichkeit, bei der Protokollierung entstandene
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Fehler korrigieren zu lassen. Davon hat er Gebrauch gemacht. Im Rahmen
der Rückübersetzung wurden verschiedene Korrekturen angebracht.
Diese betreffen wenige grammatikalische Fehler und Rechtsschreibfehler,
wie dies auch der Hilfswerksvertreter auf dem Unterschriftenblatt vermerkt
hat. Sodann wurden auch folgende inhaltliche Korrekturen angebracht: act.
A13/27 F11: „meine Schwester“ statt „meine Schwestern“, F27: „Vorla-
dung“ statt „Vorlagen“, F63, F121: „Vanni-Region“ statt „Vavuniya-Region,
F63: “in Bunkern verstecken“ statt „im Dunkeln verstecken“, F70: „wollten
sie den Helfern ein Waffentraining geben“ statt „wollten die Helfer ein Waf-
fentraining geben“, F81: „es war Oktober 2010“ statt „es war Oktober
200…“, F100: „mein Grossvater“ statt „mein Vater“, F111: „mehr weiss ich
nicht“ statt „ich weiss ich nicht“, F135: „seit Februar 2016 ist sie in Jaffna“
statt „seit Februar 2006 ist sie in Jaffna“. Aufgrund dieser Korrekturen im
Rahmen der Rückübersetzung kann aber nicht auf eine inhaltlich mangel-
hafte Übersetzung oder Protokollierung geschlossen werden. Im Gegenteil
wird deutlich, dass die Rückübersetzung und Korrektur von Fehlern mit der
notwendigen Ernsthaftigkeit erfolgte, zumal der Beschwerdeführer jede
einzelne Korrektur unterschriftlich bestätigte. Der Beschwerdeführer hat
sodann auch unterschriftlich bestätigt, dass ihm das Protokoll Satz für Satz
vorgelesen und in die tamilische Sprache rückübersetzt wurde, dass das
Protokoll vollständig ist und seinen freien Äusserungen entspricht. Für das
Gericht ergeben sich keine Anhaltspunkte, dass dem nicht so gewesen ist.
Unter Berücksichtigung der ausführlichen Schilderungen des Beschwerde-
führers und der relativ langen Dauer der Anhörung ist denn auch die Anzahl
der Korrekturen bei der Rückübersetzung insgesamt absolut vertretbar.
6.6 Die weitere Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs begründet der
Beschwerdeführer mit dem Erlass der Verfügung durch eine andere Per-
son als diejenige, welche die Anhörung durchgeführt habe. Es sei uner-
sichtlich, wie der Sachbearbeiter und Verfasser der Verfügung den persön-
lichen Eindruck vom Beschwerdeführer, der ihm ja fehle, in der Verfügung
habe beschreiben können. Durch diese Vorgehensweise habe die
Vorinstanz das Gutachten von Prof. Dr. Walter Kälin missachtet.
Bei dem vom Beschwerdeführer zitierten Rechtsgutachten handelt es sich,
wie bereits erläutert, lediglich um eine Empfehlung von Prof. Dr. Walter Kä-
lin an das SEM, aus welcher der Beschwerdeführer keine Ansprüche ab-
leiten kann. Dasselbe gilt für die Medienmitteilung des SEM vom 26. Mai
2014. Überdies ist nicht ersichtlich, inwiefern ihm aus der Behandlung sei-
nes Falles durch verschiedene Personen ein Nachteil entstanden sein soll.
Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör ergeben sich keine Vorgaben für
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die Vorinstanz, die Verfügung müsse durch die befragende Person verfasst
werden. Die Rüge geht somit ebenfalls fehl.
6.7 Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, dass zwischen der Anhörung
und dem Erlass der Verfügung ein grosser zeitlicher Abstand liege, kann
auf das bereits Gesagte in Bezug auf die Zeitspanne zwischen BzP und
Anhörung verwiesen werden. Zwar trifft es zu, dass nach Durchführung der
Anhörung bis zum Entscheid einige Zeit vergangen ist. Es obliegt jedoch
dem Beschwerdeführer im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht (aArt. 8
AsylG), die Vorinstanz über allfällige neue Entwicklungen bezüglich seiner
Asylvorbringen, wie beispielsweise die in der Beschwerde geltend ge-
machten exilpolitischen Aktivitäten, zu informieren. Dem ist er jedoch nicht
nachgekommen. Der Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Ge-
hör wurde somit nicht verletzt. Der Länge des zwischen Anhörung und Ent-
scheid verstrichenen Zeitraums ist indessen bei der Würdigung der Aussa-
gen Rechnung zu tragen.
6.8 Schliesslich rügt der Beschwerdeführer, der rechtserhebliche Sachver-
halt sei unvollständig und unrichtig abgeklärt worden, indem die Vorinstanz
nicht abgeklärt habe, inwiefern eine Bedrohungslage aufgrund seines exil-
politischen Engagements, seiner Herkunft aus dem Vanni-Gebiet, seiner
Zwangsrekrutierung durch die LTTE und aufgrund seiner familiären Verbin-
dungen zu den LTTE existiere.
Diese Rüge geht ebenfalls fehl. Die Vorinstanz hat sich im Sachverhalt und
in den Erwägungen mit den eingereichten Beweismitteln sowie den vom
Beschwerdeführer vorgebrachten Sachverhaltselementen umfassend aus-
einandergesetzt und diese vor dem Hintergrund der aktuellen Lage in Sri
Lanka gewürdigt. Allein der Umstand, dass das SEM zum einen in seiner
Länderpraxis zu Sri Lanka einer anderen Linie folgt, als vom Beschwerde-
führer vertreten, und es zum anderen aus sachlichen Gründen auch zu ei-
ner anderen Würdigung der Vorbringen gelangt, als vom Beschwerdefüh-
rer verlangt, spricht nicht für eine ungenügende Sachverhaltsfeststellung.
6.9 Schliesslich rügt der Beschwerdeführer, der rechtserhebliche Sachver-
halt sei unvollständig und unrichtig abgeklärt worden, indem die Vorinstanz
die aktuelle Lage in Sri Lanka nicht berücksichtigt habe und sich in der
Beurteilung des vorliegenden Falles auf ein unvollständiges und teilweise
falsches Lagebild gestützt habe. Unter Verweis auf den mit der Be-
schwerde eingereichten Länderbericht vom 22. Oktober 2018 und die da-
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Seite 10
zugehörigen Beilagen habe sich die Menschenrechtssituation, insbeson-
dere die Bedrohungslage für Angehörige von Risikogruppen, die aus dem
Exil zurückkehren, seit der indirekten Machtübernahme Rajapaksas im Ok-
tober 2018 verschlechtert.
Auch diese Rüge geht fehl. Die Vorinstanz hat sich im Sachverhalt und in
den Erwägungen mit den eingereichten Beweismitteln sowie den Vorbrin-
gen des Beschwerdeführers eingehend auseinandergesetzt und diese vor
dem Hintergrund der aktuellen Lage in Sri Lanka gewürdigt. Allein der Um-
stand, dass das SEM zum einen in seiner Länderpraxis zu Sri Lanka einer
anderen Linie folgt, als vom Beschwerdeführer vertreten, und es zum an-
deren aus sachlichen Gründen auch zu einer anderen Würdigung der Vor-
bringen gelangt, als vom Beschwerdeführer verlangt, spricht nicht für eine
ungenügende Sachverhaltsdarstellung. Soweit die Aktualität der Lagebe-
urteilung in Frage gestellt wird, wird auf die obige Erwägung 5 verwiesen.
6.10 Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer angebrachten Befürchtungen
im Hinblick auf die Vorsprache auf dem sri-lankischen Generalkonsulat ist
auf das Grundsatzurteil des Bundesverwaltungsgerichts BVGE 2017/6
E. 4.3.3 zu verweisen, wonach es sich bei der Ersatzreisepapierbeschaf-
fung um ein standardisiertes, lang erprobtes und gesetzlich geregeltes Ver-
fahren handelt. Nur aufgrund der Datenübermittlung der schweizerischen
Behörden an die sri-lankischen Behörden und der Nennung des (unglaub-
haften) Ausreisegrundes anlässlich einer Vorsprache auf dem sri-lanki-
schen Generalkonsulat ist bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nicht mit ei-
ner asylrelevanten Verfolgung zu rechnen.
6.11 Die formellen Rügen erweisen sich insgesamt als unbegründet, wes-
halb keine Veranlassung besteht, die Sache aus formellen Gründen aufzu-
heben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die diesbezüglichen
Rechtsbegehren sind somit abzuweisen.
7.
7.1 Der Beschwerdeführer stellt für den Fall einer materiellen Beurteilung
seiner Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht folgende Beweis-
anträge (Beschwerde S. 46 f.): Er sei erneut anzuhören, insbesondere zu
seinem exilpolitischen Engagement und dem Aufenthalt in der tamilischen
Diaspora. Zudem sei ihm eine Frist zur Einreichung einer Beschwerdeer-
gänzung anzusetzen.
E-209/2019
Seite 11
7.2 In Bezug auf die beantragte erneute Anhörung ist auszuführen, dass
hierzu kein Anlass besteht. Er wurde am 10. November 2018 eingehend
zu seinen Asylgründen angehört. Aufgrund der ihm obliegenden Mitwir-
kung (vgl. aArt. 8 AsylG) war er verpflichtet, seine Asylgründe im ordentli-
chen Asylverfahren vor der Vorinstanz substantiiert darzutun und mit ent-
sprechenden Beweismitteln zu belegen. Zudem ist der Sachverhalt, wie
bereits erläutert, als hinreichend erstellt zu erachten, weswegen weder
eine erneute Anhörung des Beschwerdeführers noch die Gewährung einer
Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung angezeigt ist. Die Be-
weisanträge sind daher abzuweisen.
8.
8.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
8.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaft-
machen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt
dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE
2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.).
9.
9.1 Die Vorinstanz begründet ihren Entscheid damit, dass die Ausführun-
gen des Beschwerdeführers in wesentlichen Aspekten den Anforderungen
an die Glaubhaftmachung nicht genügten. So habe er unter anderem in
Bezug auf seine vorgebrachte Tätigkeit für die LTTE und den Aufenthalt im
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Seite 12
Vanni-Gebiet zwischen 2006 und 2009 widersprüchliche Zeitangaben ge-
macht. Ein weiterer grober Widerspruch zwischen seinen Aussagen an der
BzP und der Anhörung habe sich in Bezug auf seine letzten Tage bei den
LTTE ergeben. Gemäss Ausführungen an der BzP sei er im März 2009 für
drei Tage in D._______ an der Front eingesetzt worden, um verletzte LTTE-
Kämpfer zu bergen. An der Anhörung hingegen habe er vorgebracht, die
LTTE hätte ihn in D._______ erwischt und nach G._______ zur Basis ge-
bracht, von wo aus er in der gleichen Nacht geflüchtet sei. Auf den Wider-
spruch angesprochen habe er lediglich erklärt, er habe das Ereignis bereits
an der BzP dargelegt, weswegen er es nicht für nötig gehalten habe, dieses
an der Anhörung zu wiederholen. Des Weiteren seien seine Ausführungen
die Zeit nach Abschluss des Krieges und die Inhaftierung betreffend un-
substantiiert und oberflächlich ausgefallen. In Bezug auf die Ausführungen
zur langen Haft habe es an persönlich geprägten und emotionalen Eindrü-
cken sowie an Realkennzeichen gefehlt. Insgesamt sei nicht der Eindruck
entstanden, er habe die Haft selbst erlebt. Auch betreffend die Haftentlas-
sung sei es zu wesentlichen Widersprüchen gekommen. Diskrepanzen in-
haltlicher und zeitlicher Art hätten sich auch bezüglich der Zeit nach März
2012 ergeben, während welcher er vom Geheimdienst gesucht worden
sein soll. Bezeichnenderweise habe er an der Anhörung erläutert, sein Bru-
der und er hätten Vorladungen vom Geheimdienst erhalten, ein Umstand,
den er an der BzP unerwähnt gelassen habe, obschon er mehrfach nach
den genauen Umständen der Suche nach ihm befragt worden sei. Hier, wie
auch schon bei vorherigen Aussagen, habe er sich mehrfach korrigiert und
seine jeweiligen Angaben geändert, so dass insbesondere zum Inhalt der
Vorladung kein einheitlicher und überzeugender Eindruck habe entstehen
können. Weitere Ungereimtheiten hätten sich zudem in Bezug auf seinen
Bruder, dessen Zwangsrekrutierung, dessen Ausreise nach J._______ so-
wie der Frage, wieso der Beschwerdeführer und sein Bruder überhaupt ge-
sucht worden seien, ergeben. Aufgrund der Vielzahl an Widersprüchen und
Unklarheiten sei offensichtlich, dass sich die Gefährdungslage in Sri Lanka
nicht so dargestellt habe, wie dies vom Beschwerdeführer vorgebracht wor-
den sei. Ausserdem habe er noch während eines Jahres unbehelligt in Co-
lombo gelebt, was nicht darauf schliessen lasse, dass er tatsächlich ver-
folgt gewesen wäre.
Was die eingereichten Beweismittel anbelange, werde zum einen auf dem
sri-lankischen Führerausweis ausgewiesen, dass der Beschwerdeführer
am 18. Oktober 2010 und am 24. Dezember 2014 Prüfungen für gewisse
Fahrzeugkategorien absolviert habe, somit zu einem Zeitpunkt, als er sich
angeblich in Haft befunden habe beziehungsweise untergetaucht gewesen
E-209/2019
Seite 13
sei. Zum anderen ist der Ausweis offenbar am 7. Januar 2015 ausgestellt
worden, einem Zeitpunkt, als er von den Behörden gesucht worden sein
soll. Diese Behördenkontakte stünden der vorgebrachten Verfolgungssitu-
ation klar entgegen. Auch der Vorwand, weitere Beweismittel seien durch
den Brand in der Asylunterkunft K._______ unwiederbringlich vernichtet
worden, könne kein Glauben geschenkt werden, zumal es nicht realistisch
sei, dass er oder seine Familie, bevor diese ihm die Dokumente zuge-
schickt habe, keine Kopien oder Fotos davon angefertigt hätten. Zudem sei
es nicht nachvollziehbar, dass er die Dokumente nach Erhalt nicht gleich
an das SEM weitergeleitet habe. Schliesslich habe er keinen Polizeiver-
lustschein für die Dokumente eingereicht.
9.2 Der Beschwerdeführer hält dem in seiner Beschwerde entgegen, dass
die vom SEM angeführten Widersprüche auf die Mängel des vorinstanzli-
chen Verfahrens zurückzuführen seien (s. oben E. 6.5) und dem Umstand,
dass die angefochtene Verfügung nicht von der Person verfasst worden
sei, welche die Anhörung durchgeführt habe (s. E. 6.6). Der Beschwerde-
führer habe zudem anlässlich seiner Anhörung frei erzählt und seine Aus-
führungen würden etliche Realkennzeichen enthalten.
10.
10.1 Die Vorinstanz hat in ihrem Entscheid ausführlich und überzeugend
dargelegt, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Vorbringen
den Anforderungen von Art. 7 AsylG nicht genügen würden. Besonders ins
Gewicht fallen dabei die sich in wesentlichen Aspekten widersprechenden
Ausführungen zu seiner Haftentlassung im Jahre 2010. So bringt er einer-
seits vor, er habe im (…), in welches er nach etwa eineinhalb Jahren Haft
versetzt worden sei, einen muslimischen Geheimdienstmitarbeiter getrof-
fen und durch ihn mit seinem Vater Kontakt aufnehmen können, so dass
dieser seine Freilassung habe arrangieren können (act. A13/27 F82–84).
Andererseits führt er aus, er habe erst nach seiner Freilassung von diesem
muslimischen Beamten erfahren (act. A13/27 F85) und sein Vater habe die
Freilassung organisiert, wobei er mit vielen Leuten Kontakt gehabt hätte,
unter anderem mit diesem muslimischen CID-Beamten (act. A13/27 F80,
F84, F63 S. 10). Diesen Widerspruch vermochte er später auch nicht auf-
zulösen. Ebenso wenig wird aus den Schilderungen des Beschwerdefüh-
rers klar, wieso er als einziger der freigelassenen Personen keine Entlas-
sungspapiere erhalten haben soll (act. A13/27 F86 ff.). Die Umstände sei-
ner Freilassung bleiben trotz Nachfragen des Sachbearbeiters insgesamt
sehr unklar und insbesondere ist nicht glaubhaft dargetan, dass der Be-
E-209/2019
Seite 14
schwerdeführer „ungeregelt“ entlassen wurde. Weitere wesentliche Unge-
reimtheiten ergeben sich in Bezug auf seine letzten Tage bei den LTTE. So
führt er an der BzP aus, im März 2009 nach D._______ versetzt worden zu
sein, um dort verletzte LTTE-Kämpfer zu bergen (act. A3/12 F7.01). Dieses
Ereignis liess er an der Anhörung unerwähnt, beziehungsweise führte er in
unplausibler Weise aus, er habe die Truppe verlassen, als ihn die LTTE
habe zwangsrekrutieren wollen, er habe sich in D._______ versteckt ge-
halten und sei von den LTTE aufgegriffen und nach G._______ gebracht
worden, von wo er in derselben Nacht erneut geflüchtet sei (act. A13/27
F63 S. 10). Vom Sachbearbeiter auf die Diskrepanz angesprochen, ver-
mochte er diese ebenfalls nicht aufzulösen (act. A13/27 F131). Schliesslich
sind auch seine Ausführungen seinen Bruder betreffend, insbesondere in
Bezug auf dessen Zwangsrekrutierung und dessen tatsächlichen Verant-
wortlichkeitsbereich bei den LTTE, widersprüchlich und nicht plausibel aus-
gefallen. Die bereits von der Vorinstanz festgestellten zahlreichen weiteren
Widersprüche, Ungereimtheiten und Unklarheiten lassen die Vorbringen
des Beschwerdeführers, trotz seiner teils ausführlichen freien Schilderun-
gen, insgesamt als nicht glaubhaft erscheinen. Es kann diesbezüglich voll-
umfänglich auf die detaillierte und schlüssige Begründung der Vorinstanz
verwiesen werden (angefochtene Verfügung S. 3 ff.), zumal sich der Be-
schwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift nicht weiter damit auseinan-
dersetzt, sondern sich lediglich darauf beruft, sein Anspruch auf rechtliches
Gehör sei durch die mängelbehaftete Anhörung verletzt worden. Die von
der Vor-instanz jeweils festgestellten widersprüchlichen und unklaren Aus-
führungen des Beschwerdeführers lassen sich sodann nicht mit der Proto-
kollführung oder Übersetzung rechtfertigen. Bezeichnenderweise sind dem
Protokoll bei den vom SEM genannten Widersprüchen keine Korrekturen
zu entnehmen, die darauf schliessen würden, dass es an der Anhörung zu
Verständigungs- beziehungsweise Protokollierungsproblemen gekommen
sein soll.
Hinzu kommt, dass auch bei Wahrunterstellung seiner Vorbringen die
zwangsweise Rekrutierung durch die LTTE im Jahre 2006 und die darauf-
folgende Hilfstätigkeit im Spital mangels zeitlichen Kausalzusammenhangs
in jedem Fall nicht asylrelevant sind. Dasselbe gilt für die geltend gemachte
Inhaftierung bis im Oktober 2010. Diese Ereignisse liegen zeitlich mehrere
Jahre vor der Ausreise des Beschwerdeführers aus Sri Lanka. Es fehlen
nachvollziehbare Gründe, weshalb zum Zeitpunkt der Ausreise im Oktober
2015 noch vom Bestehen einer begründeten Furcht vor Verfolgung auszu-
gehen gewesen sein soll (zur Aktualität der Verfolgung vgl. BVGE 2009/51
E. 4.2.5). Die vorgebrachte anschliessende Suche nach ihm und seinem
E-209/2019
Seite 15
Bruder, wobei ihn der Geheimdienst im Verlaufe der Jahre viermal gesucht
haben soll, erreicht im Übrigen die erforderliche Intensität nicht, um darauf
schliessen zu können, dass er in den Fokus der sri-lankischen Behörden
geraten wäre.
Die im Beschwerdeverfahren eingereichten Beweismittel, sofern sie über-
haupt rechtserheblich sind, vermögen an der fehlenden Glaubhaftigkeit der
Vorbringen des Beschwerdeführers nichts zu ändern. Es handelt sich
mehrheitlich um Dokumente, welche die allgemeine Lage und die politi-
sche Situation in Sri Lanka beschreiben. Der Beschwerdeführer kann dar-
aus keine individuelle Verfolgung ableiten.
10.2 Der Beschwerdeführer macht ein exilpolitisches Engagement im
Sinne von subjektiven Nachfluchtgründen geltend. Er nehme regelmässig
an exilpolitische Veranstaltungen teil. Zuletzt sei er am (…) in L._______
im November 2018 gewesen, zuvor an einer Demonstration in M._______
im September 2018.
Subjektive Nachfluchtgründe sind dann anzunehmen, wenn eine asylsu-
chende Person erst durch die Flucht aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat
oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung im Sinne
von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Wesentlich ist, ob die heimatlichen Be-
hörden das Verhalten des Asylsuchenden als staatsfeindlich einstufen und
dieser deswegen bei einer Rückkehr eine Verfolgung befürchten muss.
Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar kein Asyl, wer-
den jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (Art. 54 AsylG; vgl.
BVGE 2009/28 E. 7.1).
Der Beschwerdeführer reichte als Beleg seiner Demonstrationsteilnahmen
sieben Fotos sowie eine Videodatei ein. Gemäss Beschwerdeschrift zeigen
die Fotos und die Videodatei den Beschwerdeführer an zwei Demonstrati-
onen in M._______, eine davon im September 2018. Die Belege sind un-
datiert und bilden den Beschwerdeführer als Teil einer grösseren Ansamm-
lung von Kundgebungsteilnehmern ab. Insgesamt kann aus den geltend
gemachten Demonstrationsteilnahmen und den Fotos nicht auf eine expo-
nierte, intensive exilpolitische Tätigkeit geschlossen werden. Es ist deshalb
unwahrscheinlich, dass er in den Fokus der sri-lankischen Behörden ge-
rückt ist. Vielmehr ist anzunehmen, dass die Behörden in Sri Lanka seine
allfälligen niederschwelligen exilpolitischen Aktivitäten überhaupt nicht zur
Kenntnis genommen haben. Das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe
ist daher zu verneinen.
E-209/2019
Seite 16
10.3 Das Bundesverwaltungsgericht hält im Urteil E-1866/2015 vom
15. Juli 2016 (als Referenzurteil publiziert) fest, bestimmte Risikofaktoren
(Eintrag in die Stop-List, Verbindung zu den LTTE und exilpolitische Aktivi-
täten) seien als stark risikobegründend zu qualifizieren, da sie unter den im
Entscheid dargelegten Umständen bereits für sich alleine genommen zur
Bejahung einer begründeten Furcht führen könnten. Demgegenüber wür-
den das Fehlen ordentlicher Identitätsdokumente, eine zwangsweise res-
pektive durch die IOM begleitete Rückführung sowie gut sichtbare Narben
schwach risikobegründende Faktoren darstellen. Dies bedeute, dass diese
in der Regel für sich alleine genommen keine relevante Furcht vor ernst-
haften Nachteilen zu begründen vermöchten. Jegliche glaubhaft gemach-
ten Risikofaktoren seien in einer Gesamtschau und in ihrer Wechselwir-
kung sowie unter Berücksichtigung der konkreten Umstände in einer Ein-
zelfallprüfung zu berücksichtigen, mit dem Ziel, zu erwägen, ob mit beacht-
licher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung be-
jaht werden müsse (Urteil E-1866/2015 E. 8.5.5).
10.4 Der Beschwerdeführer konnte, wie oben ausgeführt, nicht glaubhaft
dartun, dass er oder sein Bruder jemals für die LTTE gearbeitet bezie-
hungsweise wegen seiner Nähe zu den LTTE inhaftiert oder anderweitige
Schwierigkeiten mit den sri-lankischen Behörden gehabt hat. Auch sein
exilpolitisches Wirken ist als äusserst niederschwellig zu beurteilen. Weiter
verfügt er über keine Narben, wurde keiner Straftat angeklagt oder verur-
teilt und verfügt somit auch nicht über einen Strafregistereintrag. Ausser-
dem ist der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge mit seinem eige-
nen Reisepass aus Sri Lanka ausgereist (act. A13/27), weswegen nicht
davon auszugehen ist, dass er sich auf einer sogenannten „Stop-List“ be-
findet. Alleine aus der tamilischen Ethnie, der auf Beschwerdeebene vor-
gebrachten Freundschaft mit einem ehemaligen LTTE-Mitglied und Reha-
biliterten und der mittlerweile knapp dreieinhalbjährigen Landesabwesen-
heit kann er keine Gefährdung ableiten. Es ist somit nicht anzunehmen,
dass ihm persönlich im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka ernsthafte
Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG drohen würden. Dies ergibt sich auch
nicht aus den auf Beschwerdeebene eingereichten Dokumenten, Berichten
und Länderinformationen.
Nach Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts ändert der Ausgang
der Kommunalwahlen vom 10. Februar 2018 an der Einschätzung der Ver-
folgungssituation von nach Sri Lanka zurückkehrenden Tamilen und Tami-
linnen nichts. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der aktuellen politi-
schen Lage in Sri Lanka (s. vorstehend E. 5), zumal nicht ersichtlich ist,
E-209/2019
Seite 17
wie sich diese in asylrechtlich relevanter Weise auf den Beschwerdeführer
auswirken könnte. Insofern ist an der Lageeinschätzung im Urteil
E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 festzuhalten.
10.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer die
Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt und das SEM sein Asylgesuch zu Recht
abgelehnt hat.
11.
11.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf
nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit
der Familie (Art. 44 AsylG).
11.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
12.
12.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
12.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AIG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund
nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus-
reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl.
ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts-
stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
E-209/2019
Seite 18
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
12.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da-
rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den
Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei-
ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung
ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei-
sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR
Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06,
§§ 124–127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im
Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarer-
weise nicht als unzulässig erscheinen (vgl. Urteil BVGer E-1866/2015 vom
15. Juli 2016 E. 12.2). Ferner hat sich auch der EGMR mit der Gefähr-
dungssituation im Hinblick auf eine EMRK-widrige Behandlung namentlich
für Tamilen, die aus einem europäischen Land nach Sri Lanka zurückkeh-
ren müssen, wiederholt befasst (vgl. EGMR, R.J. gegen Frankreich, Urteil
vom 19. September 2013, Nr. 10466/11; T.N. gegen Dänemark, Urteil vom
20. Januar 2011, Nr. 20594/08; P.K. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Ja-
nuar 2011, Nr. 54705/08; Rechtsprechung zuletzt bestätigt in J.G. gegen
Polen, Entscheidung vom 11. Juli 2017, Beschwerde Nr. 44114/14). Dabei
unterstreicht der Gerichtshof, dass nicht in genereller Weise davon auszu-
gehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe eine unmenschliche Behand-
lung.
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Seite 19
Es ergeben sich aus den Akten keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass
der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit Massnahmen zu befürchten hätte, die über einen so
genannten "Background Check" (Befragung und Überprüfung von Tätig-
keiten im In- und Ausland) hinausgehen würden, oder dass er persönlich
gefährdet wäre.
Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der
asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
12.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
12.4.1 Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und
den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen, und es herrscht weder Krieg
noch eine Situation allgemeiner Gewalt (vgl. BVGE 2011/24 E. 13.2.1). Im
Koordinationsentscheid des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 ist das
Gericht nach einer eingehenden Analyse der Sicherheitslage in Sri Lanka
zum Schluss gekommen, dass der Wegweisungsvollzug in die Nordpro-
vinz, wo sich seine Familie zurzeit aufhält, grundsätzlich zumutbar ist (vgl.
a.a.O. E. 13.2). Auch ein Wegweisungsvollzug in das Vanni-Gebiet, aus
welchem der Beschwerdeführer ursprünglich stammt, ist zumutbar (vgl. Ur-
teil D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 E. 9.5). Die geltend gemachten ak-
tuellen Entwicklungen in Sri Lanka ändern an dieser Einschätzung im Üb-
rigen nichts (s. vorstehend E. 5).
12.4.2 In Bezug auf das Vorliegen individueller Zumutbarkeitskriterien kann
mit Verweis auf die Akten festgehalten werden, dass es sich beim Be-
schwerdeführer um einen jungen, gesunden Mann mit einem familiären
und sozialen Umfeld im Heimatstaat handelt. Aufgrund seiner Schulausbil-
dung und beruflichen Erfahrungen in verschiedenen Tätigkeitsbereichen,
unter anderem als (…), (…) und (…) (act. A13/27 F39 ff.) kann ihm lang-
fristig zugemutet werden, sich dort eine neue Existenz aufzubauen, zumal
auch seine Familie eigenen Angaben zufolge wirtschaftlich gut gestellt sei
(act. A13/27 F60). Den Akten sind auch keine medizinischen Wegwei-
sungsvollzugshindernisse zu entnehmen. Der Beschwerdeführer macht im
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Seite 20
vorliegenden Verfahren nichts geltend, das an dieser Einschätzung etwas
zu ändern vermag.
12.4.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch
als zumutbar.
12.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
12.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
13.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
14.
14.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und zufolge seiner
sehr umfangreichen Beschwerde mit zahlreichen Beilagen ohne individu-
ellen Bezug zu ihm auf insgesamt Fr. 1ꞌ500.– festzusetzen (Art. 1–3 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
14.2 Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers stellte im vorliegenden
Fall zum wiederholten Mal verschiedene Rechtsbegehren, über die bereits
in anderen Verfahren mehrfach befunden worden ist (Bestätigung der Zu-
fälligkeit beziehungsweise Offenlegung der objektiven Kriterien der Zusam-
mensetzung des Spruchkörpers). Somit sind dem Rechtsvertreter – wie
schon mehrfach angedroht – diese unnötig verursachten Kosten persönlich
aufzuerlegen und auf Fr. 100.– festzusetzen (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 66
Abs. 3 BGG; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 5D_56/2018 vom 18. Juli
2018 E. 6; Urteil des BVGer E-5142/2018 vom 13. November 2018 E. 6.1).
E-209/2019
Seite 21
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1‘400.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Rechtsanwalt Gabriel Püntener werden Verfahrenskosten von Fr. 100.–
persönlich auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Ur-
teils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Constance Leisinger Natassia Gili
Versand: