Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung V
E2092/2009
U r t e i l v om 2 0 . J a nua r 2 0 1 2
Besetzung Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz),
Richter Robert Galliker, Richterin Jenny de Coulon Scuntaro,
Gerichtsschreiberin Chantal Schwizer.
Parteien A._______, geboren am (…), alias
B._______, geboren am (…), ohne Nationalität
(Palästinenser von Libanon),
vertreten durch Susanne Sadri, Asylhilfe Bern,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM
vom 27. Februar 2009 / N (…).
E2092/2009
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Eigenen Angaben gemäss verliess der Beschwerdeführer seinen
Heimatstaat am 21. April 2008 und gelangte via Syrien und – nach einem
Aufenthalt von ungefähr fünf Wochen in der Türkei – Bulgarien sowie ihm
unbekannte Transitländer unter Umgehung der Grenzkontrolle am 7. Juni
2008 in die Schweiz, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. Am 12.
Juni 2008 fand im Empfangs und Verfahrenszentrum (EVZ) C._______
die Kurzbefragung statt, und am 8. Juli 2008 erfolgte die Anhörung zu
den Asylgründen durch das BFM.
Der Beschwerdeführer – ein staatenloser Palästinenser aus dem
Flüchtlingslager D._______ im Libanon – brachte zur Begründung seines
Asylgesuchs im Wesentlichen vor, er sei Palästinenser der zweiten
Fluchtbewegung von 1967 und habe als solcher keine Rechte im
Libanon. Sein Schwager sei (…) dieses Flüchtlingslagers gewesen. Seit
Mai 2007 sei er mit dem Sudanesen A.I. befreundet gewesen und habe
sich täglich mit diesem getroffen. Nachdem er von A.I. lange nichts mehr
vernommen habe, habe er von seinem Schwager erfahren, dass dieser
geflohen sei, zumal er von der Hisbollah (bewaffnete paramilitärische
libanesische Organisation zur Beendigung der israelischen Besatzung
Israels aus dem Libanon, Anmerkung Bundesverwaltungsgericht)
beschuldigt worden sei, Spionagetätigkeiten für Israel durchgeführt zu
haben. In der Folge habe die Hisbollah ihn (den Beschwerdeführer)
befragen wollen, weshalb sie eine Vorladung an das Sicherheitskomitee
des Flüchtlingslagers geschickt hätten, wonach er sich beim
Sicherheitsbüro der Hisbollah melden solle. Auf Anraten seines
Schwagers habe er am 14. April 2008 das Flüchtlingslager D._______
verlassen und sei gleichentags (…) in Tripoli geflüchtet.
B.
Eine durch einen Experten der Fachstelle Lingua am 16. Juni 2008
durchgeführte Sprachanalyse (Gutachten vom 27. Juni 2008) ergab, dass
der Beschwerdeführer eindeutig in einem palästinensischen Milieu im
Libanon sozialisiert wurde.
C.
Der Beschwerdeführer reichte nachträglich eine Identitätskarte der
"United Nations Relief and Works Agency für Palestine Refugees in the
Near East" (UNRWA; Hilfswerk der Vereinten Nationen für Palästina –
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Seite 3
Flüchtlinge im Nahen Osten; Anmerkung Bundesverwaltungsgericht) zu
den Akten.
D.
Eine interne Dokumentenanalyse vom 5. August 2008 ergab, dass der
vom Beschwerdeführer eingereichte Flüchtlingsausweis – trotz kleiner
formeller Unregelmässigkeiten – in Anbetracht der Gesamtumstände echt
sei.
E.
Mit Verfügung vom 27. Februar 2009 – eröffnet am 2. März 2009 – wies
das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete seine
Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug der Wegweisung an.
Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, die Vorbringen des
Beschwerdeführers hielten weder den Anforderungen an die
Flüchtlingseigenschaft noch denjenigen an die Glaubhaftmachung stand;
ausserdem sei der Vollzug der Wegweisung möglich, zulässig und
zumutbar. Auf die Begründung wird – soweit entscheidwesentlich – in den
nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
F.
Mit Eingabe vom 30. März 2009 – Datum Poststempel: 31. März 2009 –
liess der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin Beschwerde
erheben und beantragen, die Verfügung des BFM sei aufzuheben, ihm
sei Asyl zu gewähren, es sei die Unzulässigkeit sowie die Unzumutbarkeit
des Wegweisungsvollzugs festzustellen und es sei in der Folge die
vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht liess
er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersuchen. Seiner
Beschwerde liess er eine Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung der
Gemeinde (…) vom 18. März 2009 beilegen und stellte einen
polizeilichen Haftbefehl, wonach er aufgrund eines Befehls der Hisbollah
vom Sicherheitskomitee gesucht werde, in Aussicht.
G.
Mit Zwischenverfügung vom 7. April 2009 setzte die zuständige
Instruktionsrichterin des Bundesverwaltungsgerichts Frist zur
Nachreichung des in Aussicht gestellten Haftbefehls und verwies unter
Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses das Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege auf einen späteren
Zeitpunkt.
E2092/2009
Seite 4
H.
Mit Eingabe vom 6. Mai 2009 liess der Beschwerdeführer das Original
sowie eine vollständige deutsche Übersetzung der Vorladung der
Befreiungsbewegung Fatah vom 14. April 2008 zu den Akten reichen.
I.
Mit Schreiben vom 29. Mai 2009 liess sich das BFM unter besonderer
Berücksichtigung oben genannter Vorladung vernehmen.
J.
Mit Eingabe vom 19. Juni 2009 liess der Beschwerdeführer replizieren.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM
gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz
des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende
Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das
Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls
endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83
Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]).
1.2. Eine Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, so dass das Bundesverwaltungsgericht im vorliegenden Fall
endgültig entscheidet.
1.3. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.4. Die Beschwerde ist frist und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
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durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG).
Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.5. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.
2.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat
oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion,
Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder
wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt
sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu
werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des
Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
2.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft
nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft
gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere
Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich
widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
2.3. Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft gemacht, wenn sie
genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind. Sie dürfen
sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten
nicht widersprüchlich sein, der inneren Logik entbehren oder den
Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber
hinaus muss der Gesuchsteller persönlich glaubwürdig erscheinen, was
insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn er wichtige Tatsachen
unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens
Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt oder die
nötige Mitwirkung am Verfahren verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet
ferner – im im Gegensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes
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Seite 6
Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel
an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob die Gründe,
welche für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, im
Rahmen einer Gesamtwürdigung aller Elemente (übereinstimmende
Angaben bezüglich des vorgebrachten Sachverhaltes, Substanziiertheit
und Plausibilität der Vorbringen, persönliche Glaubwürdigkeit)
überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise
abzustellen (vgl. Art. 7 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der
vormals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission [ARK;
EMARK] 2005 Nr. 21 E. 6.1 S. 190 f.). Für das Glaubhaftmachen reicht
es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist,
aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende
Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen
(vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.],
Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.149; Handbuch zum Asyl
und Wegweisungsverfahren, Schweizerische Flüchtlingshilfe SFH [Hrsg.],
Bern/Stuttgart/Wien 2009, S. 161 ff.; EMARK 1996 Nr. 28 E. 3.a S. 270).
3.
3.1.
3.1.1. Das BFM lehnte das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, da
seine Vorbringen weder den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft
gemäss Art. 3 AsylG noch jenen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7
AsylG standhielten.
3.1.2. Zur Begründung ihres ablehnenden Entscheides führte die
Vorinstanz aus, die Zugehörigkeit zur palästinensischen Volksgruppe im
Libanon begründe für sich alleine keine asylrelevante Verfolgung. Die
Lage der schätzungsweise 250'000 bis 300'000 Palästinenser in
libanesischen Flüchtlingslagern würde sich zweifellos als schwierig
gestalten: So bestünden trotz der Lockerungen in der Wahl beruflicher
Tätigkeit im Jahr 2005 weiterhin Beschränkungen und die Erlangung der
libanesischen Staatsangehörigkeit sei aus sicherheitspolitischen
Überlegungen und aus Furcht vor einer Verschiebung der heiklen
religiösen und politischen Balance des Landes nicht vorgesehen. Zudem
werde die Grundversorgung weniger von staatlichen Institutionen als von
der UNRWA wahrgenommen. Dennoch aber genössen die Palästinenser
ein erhebliches Mass an Autonomie, namentlich in den von ihnen
kontrollierten Lagern. Ihre Anwesenheit im Libanon sei nicht in Frage
gestellt und ihre Bewegungs sowie Niederlassungsfreiheit sei
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gewährleistet, so dass zahlreiche Palästinenser die Lager verlassen und
sich ausserhalb eine Existenz aufgebaut hätten.
Vor diesem Hintergrund sowie der faktischen bewaffneten
Selbstverwaltung der Palästinenser sei nicht nachvollziehbar, weshalb
das Sicherheitskomitee des rund (…) Flüchtlinge umfassenden Lagers
D._______ den Schwager des (…) dermassen rasch an die schiitische
Hisbollah ausliefern sollte, nur weil diese ihn der Spionage für Israel
beschuldigt habe. Damit würde die Verwaltung ihren Handlungsspielraum
gegenüber den expandierenden Schiiten aufgeben und ein Präjudiz für
weitere "Auslieferungsgesuche" schaffen. Aufgrund dieser Tatsache
dürfte erwartet werden, dass das Sicherheitskomitee selbst abklären
würde, ob sich unter ihnen tatsächlich ein Verräter befinde. Der
Beschwerdeführer habe auf Vorhalt hin keine Erklärung abzugeben
vermocht (vgl. Akten BFM A17/12 Frage 95). Ferner sei er trotz des
herrschenden Misstrauens im Libanon kaum über die Ansichten und
Probleme seines angeblichen Freundes informiert gewesen (vgl. A17/12
Fragen 6269). Spätestens nach der Beschuldigung durch die Hisbollah
und die daraus angeblich resultierende Bedrohung wäre zu erwarten
gewesen, dass sich der Beschwerdeführer und seine Angehörigen nach
der Gefahr erkundigt hätten, um diese abzuschätzen. Zudem sei nicht
nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer überstürzt und ohne
nähere Informationen das Land und seine Frau, die er habe heiraten
wollen, verlassen und nicht länger (…) abgewartet habe, um die
Entwicklung der Lage abzuwarten.
Gemäss dem Subsidiaritätsprinzip seien Personen mit einer
innerstaatlichen Fluchtalternative nicht auf den Schutz eines Drittstaates
angewiesen. Der Beschwerdeführer mache ausschliesslich
Schwierigkeiten mit der schiitischen Hisbollah geltend. Dabei handle es
sich um eine von Syrien und dem Iran unterstützte, mehrere tausend
Mitglieder umfassende islamistische Organisation. Deren Einflussgebiet
konzentriere sich auf Teile der BekaaEbene, auf südliche Vororte von
Beirut und auf den Südlibanon, den sie und die libanesische Armee
kontrollierten. Sie sei indessen nicht die einzige Vertreterin schiitischer
Anliegen im Libanon. Obwohl sie seit dem 11. Juli 2008 wieder einen
Minister in der libanesischen Allparteienregierung stelle, bleibe ihr
Machtbereich – entgegen den Behauptungen des Beschwerdeführers –
weiterhin auf diese Regionen beschränkt. Der überwiegende Teil des
Landes werde von anderen Gruppierungen kontrolliert und sei dem
Machtbereich der schiitischen Hisbollah entzogen. Der Beschwerdeführer
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Seite 8
könne sich allfälligen künftigen Verfolgungsmassnahmen durch einen
Wegzug in einen solchen Teil des Landes entziehen, wo ihm zugemutet
werden könne, effektiven Schutz durch den libanesischen Staat in
Anspruch zu nehmen.
3.1.3. Demgegenüber macht der Beschwerdeführer in seiner
Rechtsmitteleingabe geltend, er habe von seinem Schwager erfahren,
dass er aufgrund eines polizeilichen Haft und Auslieferungsbefehls der
Hisbollah vom Sicherheitskomitee gesucht werde. Wie allgemein bekannt
sei, übe die Hisbollah in zahlreichen palästinensischen Flüchtlingslagern
ihre Macht aus und arbeite eng mit den Sicherheitskomitees der
Flüchtlingslager in Beirut zusammen. Ein solcher Auslieferungsbefehl sei
ein Indiz für die Machtausübung der Hisbollah in den palästinensischen
Flüchtlingslagern. Er habe sich nicht länger (…) aufhalten können, zumal
er sich vor der Verfolgung der Hisbollah (…) nicht mehr habe schützen
können. Weil er wegen seines Status weder eine Arbeitsstelle noch eine
Wohnung erhalten hätte, hätte er sich früher oder später bei den dortigen
Behörden melden müssen und sich damit der Gefahr ausgesetzt, an die
Hisbollah ausgeliefert und inhaftiert zu werden. Aufgrund der fehlenden
Schutzbereitschaft des Sicherheitskomitees des Flüchtlingslagers
respektive des QuasiStaates, müsse von einer mittelbaren staatlichen
Verfolgung ausgegangen werden.
Ferner weist er im Wesentlichen auf die prekären allgemeinen
Lebensbedingungen in den libanesischen Flüchtlingslagern und die
Diskriminierung der palästinensischen Bevölkerung im Libanon hin und
macht geltend, dass seine Fluchtmotivation nicht alleine in seiner
palästinensischen Ethnie gründe. Diese sei aber Indiz für die nicht
vorhandene inländische Fluchtalternative. Als palästinensischer
Vertriebener von 1967 erhalte er weder einen libanesischen Pass noch
Unterstützung seitens der UNRWA. Demzufolge gehe das BFM in seiner
Einschätzung fehl, wonach die Bewegungs und Niederlassungsfreiheit
der palästinensischen Flüchtlinge gewährleistet sei.
3.1.4. In seiner Vernehmlassung vom 29. Mai 2009 hält das BFM fest,
dass die mit der Beschwerdeschrift eingereichte Vorladung der Fatah
kein taugliches Beweismittel sei, um eine asylrelevante Verfolgung zu
untermauern. Solche Dokumente ohne jegliches Sicherheitsmerkmal
könnten problemlos auf jedem beliebigen Computer hergestellt und
gegebenenfalls erhältlich gemacht werden, insbesondere wenn – wie
vorliegend – (…). Zudem würden bei effektivem Verdacht der Spionage
E2092/2009
Seite 9
zugunsten Israels die zuständigen staatlichen Institutionen aktiv und nicht
die Milizen. Mit Verweis auf eine Internetseite hält es des Weiteren fest,
dass in diesen Tagen libanesische Behörden mehrere Verhaftungen in
diesem Zusammenhang vorgenommen und sich damit deutlich gegen die
Hisbollah positioniert hätten. Ferner beschränke sich das Machtgebiet der
Hisbollah weiterhin nur auf Teilgebiete des Libanon.
3.1.5. In seiner Replik beharrt der Beschwerdeführer auf der Richtigkeit
seiner Ausführungen und macht geltend, die Argumentation des BFM
basiere auf einer reinen Behauptung. Die Machtausübung und der
Einfluss der Hisbollah in palästinensischen Flüchtlingslagern könne nicht
bestritten werden. Aufgrund der Beschuldigung der Spionage für Israel
habe er begründete Furcht vor Verfolgung.
3.2.
3.2.1. Aufgrund des LinguaErgebnisses steht unter anderem fest, dass
die palästinensische Herkunft des Beschwerdeführers und sein Aufenthalt
im Flüchtlingslager D._______ erstellt ist. Der Beschwerdeführer hat sich
im Verfahren mit seinem UNRWAAusweis legitimiert. Mit der
Anwendbarkeit der Flüchtlingskonvention auf palästinensische
Asylsuchende hat sich das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil
BVGE 2008/34 auseinandergesetzt: Bei palästinensischen
Asylsuchenden, die unter das Mandat der UNRWA fallen, ist kein
genereller Ausschluss vom Anwendungsbereich der
Flüchtlingskonvention anzunehmen, sondern es ist auch bei ihnen stets
individuell zu prüfen, ob sie die Voraussetzungen für die Anerkennung
der Flüchtlingseigenschaft erfüllen (Art. 1 D des Abkommens vom 28. Juli
1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30] i.V.m. Art.
1 A Ziff. 2 FK, Art. 3 AsylG).
3.2.2. Nach eingehender Prüfung der Akten schliesst sich das
Bundesverwaltungsgericht der Ansicht der Vorinstanz an, wonach die
Vorbringen des Beschwerdeführers in einer Gesamtwürdigung weder den
Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft noch denjenigen an die
Glaubhaftmachung standhalten. Die Vorbringen in der
Rechtsmitteleingabe vom 30. März 2009 sowie in seiner Replik vom 19.
Juni 2009 sind insgesamt nicht geeignet, eine Änderung der
vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. Der Argumentation des BFM
werden keine stichhaltigen und substanziierten Gründe entgegengesetzt
und eine diesbezügliche Auseinandersetzung unterbleibt weitgehend.
Daran vermag auch das Beharren auf der Richtigkeit seiner Vorbringen in
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Seite 10
seiner Replik nichts dazu ändern. Darüber hinaus geht aus dem auf
Beschwerdeebene eingereichten Dokument in keiner Weise hervor, dass
es sich dabei um ein Schreiben einer staatlichen Institution handelt.
Vielmehr ist diesem zu entnehmen, dass es sich dabei nicht um einen
polizeilichen Haft respektive Auslieferungsbefehl an die Hisbollah geht,
sondern um eine Vorladung zu einer Befragung der Fatah (politische
Partei in den palästinensischen Autonomiegebieten und stärkste Fraktion
innerhalb der Dachorganisation der PLO [Palestine Liberation
Organization]; Anmerkung Bundesverwaltungsgericht). Entgegen seinen
Ausführungen ist daher nicht einsehbar, weshalb der Beschwerdeführer
aufgrund der Vorladung der Fatah, welche unter anderem die Hisbollah
bekämpft, von letzterer gesucht werden sollte. Wie das BFM in seiner
Vernehmlassung vom 29. Mai 2009 ferner erwogen hat, ist die
eingereichte Vorladung wegen der fehlenden Sicherheitsmerkmale nicht
geeignet, seine angeblich asylrelevante Verfolgung zu untermauern.
Darüber hinaus liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass sich der
Beschwerdeführer aufgrund seines Persönlichkeitsprofils derart exponiert
und einen solchen Bekanntheitsgrad erlangt hätte, dass er von der
Hisbollah gesucht würde. Für das Bundesverwaltungsgericht besteht
nach Überprüfung der Akten keine Veranlassung, die Erwägungen des
BFM zu beanstanden, zumal sie sich mit der Lagebeurteilung des
Gerichts decken (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts
D3731/2008 vom 12. Juni 2008, D1861/2009 vom 19. Mai 2009 und
E1402/2008 vom 24. Oktober 2011). Um Wiederholungen zu vermeiden,
kann weitgehend auf die zutreffenden Ausführungen in der
angefochtenen Verfügung und in der Vernehmlassung verwiesen werden.
3.3. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer
nicht gelungen ist, eine asylrelevante Verfolgung nachzuweisen oder
glaubhaft darzutun. Es erübrigt sich, auf weitere Ausführungen in der
Beschwerde einzugehen, da diese am Ergebnis nichts zu ändern
vermögen. Somit hat die Vorinstanz im Ergebnis zu Recht das
Asylgesuch des Beschwerdeführers abgewiesen.
4.
4.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit
der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
E2092/2009
Seite 11
4.2. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21).
5.
5.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von
Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt
gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner
Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der
Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte
Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl.
STÖCKLI, a.a.O. Rz. 11.148).
6.
6.1. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat, Herkunfts oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
6.2. Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 FK). Dieses flüchtlingsrechtliche
Rückschiebungsverbot schützt nur Personen, welche die
Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG respektive Art. 1A FK
erfüllen. Dies ist vorliegend nicht der Fall, weshalb das in Art. 5 AsylG
verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Rückschiebungsverbots
nicht zur Anwendung gelangen kann. Der Vollzug der Wegweisung in den
Libanon ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
6.3. Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des
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Seite 12
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder
erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
Weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten
ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer
Ausschaffung in den Herkunftsstaat dort mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen
Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des
Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener
des UNAntiFolterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine
konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass
ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung
drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil
vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 127, mit
weiteren Hinweisen). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Die aktuelle
allgemeine Menschenrechtssituation im Herkunftsstaat lässt den
Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig
erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl
im Sinne der asyl als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
6.4.
6.4.1. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat oder
Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg,
allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von
Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl.
Botschaft zum Bundesgesetz über Ausländerinnen und Ausländer vom 8.
März 2002, BBl 2002 3818).
6.4.2. Die allgemeine Situation im Libanon hat sich seit Beendigung des
Krieges Im Sommer 2006 wieder stabilisiert. Heute herrscht dort nicht
landesweit eine Bürgerkriegssituation oder eine Situation allgemeiner
Gewalt, aufgrund derer die Zivilbevölkerung als konkret gefährdet
bezeichnet werden müsste.
E2092/2009
Seite 13
6.4.3. Aus den Akten ergeben sich auch keine Anhaltspunkte, die darauf
schliessen liessen, der Beschwerdeführer gerate im Falle einer Rückkehr
in den Libanon aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder
gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation. Der
Beschwerdeführer – der gemäss Aktenlage keine gesundheitlichen
Beeinträchtigungen geltend macht und arbeitsfähig ist – verfügt im
Libanon über ein breites Familiennetz (vgl. A1/11 S. 4; A17/12 S. 3),
welches ihm gegebenenfalls auch bei einer Wohnsitznahme ausserhalb
seiner bisherigen Heimatregion behilflich sein kann. Der
Beschwerdeführer absolvierte vier Jahre die Primarschule und arbeitete
bis zu seiner Ausreise als (…) in E._______ (vgl. A17/12 S. 4).
Angesichts des relativ jungen Alters und seiner bisherigen
Schulausbildung, der beruflichen Tätigkeiten und seiner
Berufserfahrungen ist davon auszugehen, dass er – wie andere Personen
palästinensischer Herkunft – sowohl innerhalb als auch ausserhalb des
Lagers leben und/oder zu seinen Verwandten zurückkehren kann und es
ihm möglich sein wird, wieder eine Existenz aufzubauen.
6.4.4. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung
auch als zumutbar.
6.5. Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, dessen Identität
aufgrund seines UNRWAAusweises nachweisbar ist, sich bei der
zuständigen Vertretung Libanons die für die Rückkehr erforderlichen
Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG, BVGE 2008/34
E. 12), weshalb der Wegweisungsvollzug auch möglich ist.
6.6. Insgesamt ist der durch die Vorinstanz verfügte Wegweisungsvollzug
zu bestätigen. Das BFM hat ihn zu Recht als zulässig, zumutbar und
möglich erachtet. Die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme fällt damit
ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 4 AuG).
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf
E2092/2009
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insgesamt Fr. 600. festzusetzen (Art. 1 3 des Reglements vom 21.
Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Nachdem die
Bedürftigkeit des Beschwerdeführers ausgewiesen ist und das Verfahren
nicht als aussichtslos zu bezeichnen war, ist das Gesuch um Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege, über welches bisher nicht entschieden
worden ist, gutzuheissen, und es sind keine Verfahrenskosten zu
erheben.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird
gutgeheissen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Gabriela Freihofer Chantal Schwizer
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