B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-2092/2018
Ur t e i l vom 1 6 . M a i 2 0 1 8
Besetzung
Richter David R. Wenger (Vorsitz),
Richter Hans Schürch, Richter Markus König,
Gerichtsschreiber Arthur Brunner.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Djibouti,
vertreten durch lic. iur. Bernhard Zollinger, Rechtsanwalt,
Gesuchsteller,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Revision des Urteils E-479/2018 /
N (…).
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Sachverhalt:
A.
A.a Der Gesuchsteller wurde am 24. August 2015 bei einer Kontrolle am
Grenzübergang B._______ in die Schweiz mit einem gefälschten „Titolo di
viaggio per stranieri“ und einem gefälschten „Permesso die soggiorno per
stranieri“ festgenommen. Am 26. August 2015 stellte er in der Schweiz ein
Asylgesuch.
A.b Das SEM befragte den Gesuchsteller am 1. September 2015 zur Per-
son (BzP). Dabei gab er an, er sei somalischer Staatsangehöriger. Im Alter
von 15 Jahren habe er Somalia in Richtung Äthiopien verlassen.
Aufgrund eines Fingerabdruckvergleichs stellte die Vorinstanz in der Folge
fest, dass der Gesuchsteller in der (…) Botschaft in Djibouti unter Vorlage
eines djiboutischen Reisepasses ein Schengen-Visum beantragt hatte.
Dazu gewährte sie ihm noch am 1. September 2015 das rechtliche Gehör.
In diesem Rahmen bestritt er zunächst, aus Djibouti zu stammen, um
schliesslich auszusagen, er werde umgebracht, wenn er nach Djibouti zu-
rückkehre.
A.c Am 22. August 2017 wurde der Gesuchsteller einlässlich angehört. Da-
bei gab er im Wesentlichen an, er habe von Geburt an bis ins Jahr 2012 in
Djibouti gelebt. Er fürchte sich vor den Behörden Djiboutis, was auch der
Grund für seine anfänglich falschen Angaben gewesen sei. Er habe der
„Union pour la Démocratie e la Justice“ (UDJ) angehört und sei deshalb
wiederholt inhaftiert und gefoltert worden. In der Haft sei er angehalten
worden, sich nicht mehr für die Partei zu engagieren. Da er dies verspro-
chen habe, sei er schliesslich freigelassen worden. Tatsächlich habe er
aber seine Tätigkeit nicht aufgeben wollen, weshalb ihm sein Vater geraten
habe, das Land zu verlassen. Nach seiner Ausreise sei sein Vater von den
Behörden abgeholt worden und sei danach im Gefängnis verstorben.
A.d Mit Verfügung vom 19. Dezember 2017 verneinte die Vorinstanz die
Flüchtlingseigenschaft des Gesuchstellers, lehnte sein Asylgesuch ab, ver-
fügte seine Wegweisung aus der Schweiz und beauftragte den zuständi-
gen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung.
A.e Eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wies das Bundes-
verwaltungsgericht mit Urteil E-479/2018 vom 7. März 2018 als offensicht-
lich unbegründet ab.
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B.
Mit Eingabe vom 4. April 2018 gelangte der Gesuchsteller durch den oben
rubrizierten Rechtsvertreter an das SEM und verlangte die wiedererwä-
gungsweise Aufhebung des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom
7. März 2018 und die Erteilung von Asyl. Eventualiter sei die vorläufige Auf-
nahme anzuordnen. Für den Fall, dass die Eingabe als Revisionsgesuch
behandelt werde, ersuchte er um Weiterleitung an die zuständige Instanz.
Prozessual ersuchte er darum, die kantonale Fremdenpolizeibehörde an-
zuweisen, von Vollzugsmassnahmen abzusehen; ihm sei bis zum Ent-
scheid über das Gesuch der Aufenthalt in der Schweiz zu gestatten.
Der Eingabe beigelegt waren neben einer angeblichen Geburtsurkunde
insbesondere ein Bestätigungsschreiben des Präsidenten der UDJ, ein
Schreiben von weiteren in der Schweiz ansässigen Mitgliedern der UDJ
und ein Mailverkehr des Rechtsvertreters mit dem Präsidenten der UDJ.
Daneben befinden sich in der Eingabe Auszüge aus verschiedenen Inter-
netquellen, welche die Situation in Djibouti beschreiben.
C.
Mit Schreiben vom 10. April 2018 überwies das SEM die Eingabe vom
4. April 2018 an das Bundesverwaltungsgericht. Die mit der Eingabe ein-
gereichten Beweismittel hätten mit einer Ausnahme (E-Mail-Verkehr mit
dem Präsidenten der UDJ) schon zum Zeitpunkt des Beschwerdeurteils
E-479/2018 bestanden. Gegenstand der Eingabe bildeten mit anderen
Worten vorbestehende Tatsachen. Nur das Bundesverwaltungsgericht
dürfe Sachverhalte einer Neubeurteilung unterziehen, welche durch ein
materielles Urteil in formelle Rechtskraft erwachsen seien.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 11. April 2018 verfügte der Instruktionsrichter
den sofortigen Vollzugsstopp.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurtei-
lung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig
und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel endgültig (Art. 83
Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Es ist ausserdem zuständig
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für die Revision von Urteilen, die es in seiner Funktion als Beschwer-
deinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1).
1.2 Wie die Vorinstanz im Schreiben vom 10. April 2018 zutreffend aus-
führt, bezieht sich die Eingabe des Gesuchstellers vom 4. April 2018 auf
Tatsachen, die schon vor dem Beschwerdeurteil des BVGer vom 7. März
2018 Bestand hatten. Dies gilt – mit einer Ausnahme – auch für die einge-
reichten Beweismittel. Das SEM hat die Eingabe des Gesuchstellers vom
4. April 2018 deshalb zu Recht an das Bundesverwaltungsgericht als zu-
ständige Behörde überwiesen (Art. 8 VwVG). Das Gesuch vom 4. April
2018 umfasst zumindest sinngemäss das Begehren und dessen Begrün-
dung; enthalten sind auch die neu erlangten Beweismittel. Auf das frist- und
formgerecht eingereichte Revisionsgesuch ist einzutreten (Art. 45 VGG
i.V.m. Art. 124 Abs. 1 Bst. d BGG sowie Art. 47 VGG i.V.m. Art. 67 Abs. 3
und Art. 52 VwVG).
2.
2.1 Das Bundesverwaltungsgericht zieht auf Gesuch hin seine Urteile aus
den in Art. 121–123 BGG aufgeführten Gründen in Revision (Art. 45 VGG).
2.2 Mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision wird die Unab-
änderlichkeit und Massgeblichkeit eines rechtskräftigen Beschwerdeent-
scheides angefochten, im Hinblick darauf, dass die Rechtskraft beseitigt
wird und über die Sache neu entschieden werden kann (BVGE 2012/7
E. 2.4.2 mit Verweis auf BVGE 2007/21). Das Gesetz umschreibt die Revi-
sionsgründe eng, die Rechtsprechung handhabt sie restriktiv (VON WERDT
in: Seiler/von Werdt/Güngerich/Oberholzer, Stämpflis Handkommentar
SHK, Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl., 2015, Art. 121 N 9).
2.3 Gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG kann in öffentlich-rechtlichen An-
gelegenheiten die Revision eines Urteils verlangt werden, wenn die ersu-
chende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entschei-
dende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibrin-
gen konnte, unter Ausschluss der Beweismittel, die erst nach dem Ent-
scheid entstanden sind. Das Revisionsverfahren dient allerdings nicht
dazu, im früheren Verfahren begangene vermeidbare Unterlassungen des
Gesuchstellers nachzuholen (vgl. BEERLI-BONORAND, Die ausserordentli-
chen Rechtsmittel des Bundes und der Kantone, 1995, S. 109).
2.3.1 Zu prüfen ist nachfolgend die revisionsrechtliche Erheblichkeit der
eingereichten Bestätigungsschreiben und Korrespondenzen (Beweismittel
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[BM] 2-5 gemäss Eingabe vom 4. April 2018) sowie der Geburtsurkunde
(BM 1 gemäss Eingabe vom 4. April 2018). Revisionsrechtlich irrelevant
sind die allgemeinen Länderinformationen und die dort angehängten Do-
kumente, zumal sie keinen Bezug zum Gesuchsteller aufweisen; auf die
entsprechenden Beweismittel (BM 5-9 gemäss Eingabe vom 4. Ap-
ril 2018) ist nicht näher einzugehen.
2.3.2 Vorab ist darauf hinzuweisen, dass die Vorinstanz in der Verfügung
vom 19. Dezember 2017 und auch das Bundesverwaltungsgericht im Urteil
vom 7. März 2018 nicht in Frage stellen, dass der Gesuchsteller Staatsan-
gehöriger Djiboutis ist. Auf BM 1 (Geburtsurkunde) muss daher nicht näher
eingegangen werden. Auch soweit der Gesuchsteller durch die Vorlage der
BM 2-5 seine Sozialisierung und Staatsangehörigkeit zu beweisen ver-
sucht, ist dies revisionsrechtlich nicht von Relevanz, zumal er im ordentli-
chen Verfahren nie behauptet hat, aufgrund seiner Sozialisierung und sei-
nes familiären Hintergrunds in Djibouti Nachteile erlitten zu haben. Soweit
dies im vorliegenden Verfahren geltend gemacht wird, ist das Vorbringen
als nachgeschoben und damit unglaubhaft zu qualifizieren.
2.4 Der Gesuchsteller versucht, durch Vorlage verschiedener Referenz-
schreiben darzutun, dass er als Mitglied der UDJ in seiner Heimat verfolgt
gewesen sei (BM 2-5). Bereits im Beschwerdeurteil E-479/2018 hat das
Bundesverwaltungsgericht damit vergleichbaren Beweismitteln den Cha-
rakter reiner Gefälligkeitsschreiben zugebilligt (vgl. Urteil des BVGer
E-479/2018 vom 7. März 2018, insbesondere E. 6.3). Dieser Erwägung ist
Folgendes hinzuzufügen:
2.4.1 In Bezug auf das BM 3 ist zu bemerken, dass die beiden unterzeich-
nenden Person sich ausschliesslich auf Auskünfte Dritter stützen, ohne
dass sie diese selbst nachprüfen könnten. Insofern ist das Schreiben un-
geeignet, eine Verfolgung darzutun.
2.4.2 Die BM 2 und 4 haben offensichtlichen Gefälligkeitscharakter. Es wird
abgesehen von der Bezeichnung des Gesuchstellers als „sensibilateur“
(vgl. in diesem Sinne auch A30, F 55) nicht näher substanziiert, was er für
die UDJ getan und weshalb ihn das djiboutische Regime verfolgt haben
soll. Die Aussagekraft der Schreiben ist aber auch deshalb massgeblich
eingeschränkt, weil der Gesuchsteller im ordentlichen Verfahren einen ge-
fälschten Mitgliederausweis der UDJ beigebracht und dies auch im vorlie-
genden Verfahren nicht plausibel erklärt hat. Es ist mithin nicht von der
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revisionsrechtlich erforderlichen Erheblichkeit der Beweismittel auszuge-
hen.
Abgesehen davon vermag der Gesuchsteller auch nicht darzutun, dass es
für ihn unmöglich beziehungsweise unzumutbar gewesen sein soll, die nun
neu eingereichten Beweismittel schon während des ordentlichen Verfah-
rens einzureichen.
2.5 Die neu eingereichten Beweismittel vermögen aus den vorstehenden
Gründen nicht zu einer Revision zu führen.
3.
Zusammenfassend ergibt sich, dass keine revisionsrechtlich relevanten
Gründe dargetan beziehungsweise keine entscheidenden Beweismittel im
Sinne von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG vorgelegt wurden. Das Gesuch um
Revision des Urteils E-479/2018 vom 7. März 2018 ist abzuweisen. Der
Vollzugsstopp vom 11. April 2018 ist mit vorliegendem Urteil hinfällig.
4.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 1'500.– auch
in Anbetracht der Aussichtslosigkeit des Gesuchs dem Gesuchsteller auf-
zuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 68 Abs. 2 VwVG und Art. 63 Abs. 1
VwVG ; Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.– werden dem Gesuchsteller auferlegt.
Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der
Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das SEM und die zuständige kan-
tonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
David R. Wenger Arthur Brunner
Versand: