B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-2093/2016
Ur t e i l vom 2 5 . Ap r i l 2 0 1 6
Besetzung
Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz),
Richter Thomas Wespi, Richter William Waeber,
Gerichtsschreiberin Patricia Petermann Loewe.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung in die
Tschechische Republik (Dublin-Verfahren); Verfügung
des SEM vom 2. März 2016 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der tamilische Beschwerdeführer am (…) 2015 sein Heimatland per
Flugzeug verlassen habe; nach (…) Tagen Aufenthalt in Nepal sei er über
Dubai nach Prag weitergeflogen, wo man ihn nach der Ankunft für drei Mo-
nate inhaftiert habe (A6 S. 5),
dass er mit einem indischen Pass – lautend auf seinen Namen – und einem
französischen Visum gereist sei (A6 S. 6),
dass er bis zum 20. Februar 2016 in der Tschechischen Republik geblieben
sei, dann sei er mit einem Auto in die Schweiz gefahren (A6 S. 5), wo er
am 22. Februar 2016 eingereist sei und gleichentags um Asyl nachsuchte,
dass das SEM anlässlich der Befragung zur Person vom 25. Februar 2016
im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen dem Beschwer-
deführer das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Wegweisung in die Tsche-
chische Republik gewährte (A6 S. 6),
dass das SEM mit Verfügung vom 2. März 2016 – eröffnet am 30. März
2016 (A15) – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asyl-
gesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz in die Tschechische
Republik anordnete und den Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz
spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen,
dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Ent-
scheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung
der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwer-
deführer verfügte,
dass der Beschwerdeführer zudem zur Sicherstellung des Vollzugs wäh-
rend höchstens sechs Wochen in Haft genommen werde (Art. 76a AuG);
mit dem Vollzug dieser Haft wurde der zuständige Kanton beauftragt,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 5. April 2016 gegen diesen
Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei
beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorin-
stanz sei anzuweisen, ihr Recht zum Selbsteintritt auszuüben und sich für
vorliegendes Verfahren für zuständig zu erklären,
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dass die aufschiebende Wirkung zu erteilen sei und die Vollzugsbehörden
anzuweisen seien, von der Überstellung in die Tschechische Republik ab-
zusehen bis das Bundesverwaltungsgericht über die vorliegende Be-
schwerde entschieden habe,
dass zudem auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und
die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren sei,
dass das Bundesverwaltungsgericht am 8. April 2016 den Vollzug der
Überstellung einstweilen aussetzte (Art. 56 VwVG),
dass die vorinstanzlichen Akten am 11. April 2016 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Re-
gel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun-
gen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33
VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet,
soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG
und Art. 6 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
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dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwer-
deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2
m.w.H.),
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG),
dass diesbezüglich die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien
und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung ei-
nes von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mit-
gliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dub-
lin-III-VO), zur Anwendung kommt,
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzi-
gen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III als
zuständiger Staat bestimmt wird,
dass das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates ein-
geleitet wird, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt
wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO),
dass im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (take charge) die in
Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufge-
führten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; Art. 7
Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden sind, und dabei von der Situation in
demjenigen Zeitpunkt auszugehen ist, in dem der Asylsuchende erstmals
einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO;
vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2; FILZWIESER/SPRUNG, Dublin III-Verordnung,
Wien 2014, K4 zu Art. 7),
dass im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (take back) – wie das
vorliegende – demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständig-
keitsprüfung nach Kapitel III stattfindet (vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2.1 m.w.H.),
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dass der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet ist,
einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem an-
deren Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet
eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe
von Art. 23, Art. 24, Art. 25 und Art. 29 wieder aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1
Bst. b Dublin-III-VO),
dass der zuständige Mitgliedstaat ferner die Pflicht hat, einen Drittstaats-
angehörigen oder Staatenlosen, dessen Antrag abgelehnt wurde und der
in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder sich im Ho-
heitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, auch
nach Massgabe von Art. 23, Art. 24, Art. 25 und Art. 29 wieder aufzuneh-
men (Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO),
dass gemäss Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO der die Zuständig-
keit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zu-
ständig wird, falls es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller in den
eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche
Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahme-
bedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische
Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder
entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grund-
rechte der Europäischen Union (EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen,
und nach den Regeln der Dublin-III-VO kein anderer zuständiger Mitglied-
staat bestimmt werden kann,
dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO be-
schliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder
Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch
wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die
Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; Selbsteintritts-
recht),
dass ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der «Eu-
rodac»-Datenbank ergab, dass dieser am (…) 2015 in der Tschechischen
Republik ein Asylgesuch eingereicht hatte (A3),
dass der Beschwerdeführer jedoch am 25. Februar 2016 zu Protokoll
brachte, dass er in der Tschechischen Republik erst nach drei Monaten
Haft – das heisst im (…) 2016 – um Asyl nachgesucht habe (A6 S. 4 f.),
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dass das SEM die tschechischen Behörden am 1. März 2016 um Wieder-
aufnahme des Beschwerdeführers ersuchte (A9 f.),
dass die tschechischen Behörden gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-
III-VO dem Gesuch um Übernahme am 2. März 2016 zustimmten, die
tschechische Republik übernehme die Verantwortung des Asylverfahrens
des Beschwerdeführers (A12),
dass der Beschwerdeführer anlässlich seiner Befragung vom 25. Februar
2016 nicht bestritten hat, in der Tschechischen Republik ein Asylgesuch
eingereicht zu haben (A6 S. 4 f.), indes – so führte er in seiner Rechtsmit-
telschrift aus – habe er dies nur getan, um aus der Haft entlassen zu wer-
den,
dass sein Ziel immer die Schweiz gewesen sei, weil in der Tschechischen
Republik mehr Singhalesen als Tamilen leben würden (A6 S. 6),
dass das Bundesverwaltungsgericht vorliegend davon ausgeht, dass der
Beschwerdeführer bei der Ankunft in Prag am (…) 2015 ein Asylgesuch
eingereicht hat,
dass unklar ist, ob das Asylverfahren des Beschwerdeführers in der Tsche-
chischen Republik bereits abgeschlossen ist: einerseits stützen sich die
tschechischen Behörden in ihrem Bestätigungsschreiben vom 2. März
2016 auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO, anderseits wollen sie die Prü-
fung des Asylantrags übernehmen,
dass diese Unklarheit indes die grundsätzliche Zuständigkeit der Tschechi-
schen Republik nicht in Frage zu stellen vermag und diese somit gegeben
ist, was vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten wird,
dass zu erinnern ist, dass die Dublin-III-VO dem Schutzsuchenden kein
Recht einräumt, den seinen Antrag auf internationalen Schutz prüfenden
Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3), weshalb das
Vorbringen des Beschwerdeführers, sein Zielland sei schon immer die
Schweiz gewesen, unerheblich ist,
dass es ferner keine wesentlichen Gründe für die Annahme gibt, das Asyl-
verfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in der Tschechi-
schen Republik würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine
Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne
von Art. 4 EU-Grundrechtecharta mit sich bringen (vgl. Urteil des Bundes-
verwaltungsgerichts D-94/2016 vom 21. Januar 2016),
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dass die Tschechische Republik Signatarstaat der Europäischen Men-
schenrechtskonvention (EMRK), des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK) und des Abkommens vom 28. Juli
1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK) sowie des Zusatzproto-
kolls der FK vom 31. Januar 1967 ist und grundsätzlich ihren diesbezügli-
chen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt,
dass auch im Prinzip davon ausgegangen werden darf, dieser Staat aner-
kenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richt-
linien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom
26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aber-
kennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie
2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Auf-
nahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnah-
merichtlinie) ergeben,
dass Asylsuchende, die per Flugzeug in Prag ankommen, in der Regel in
ein Empfangszentrum in der Nähe des Vaclav Havel-Flughafens (früher:
Prague Ruzyne Airport) untergebracht werden; dabei handelt es sich um
eine geschlossene Institution, die während 120 Tagen nicht verlassen wer-
den darf (vgl. UNHCR, Submission by the United Nations High Commissi-
oner for Refugess for the Office of the High Commissioner for Human
Rights' Compilation Report, Universal Periodic Review: Czech Republic,
April 2012, S. 5),
dass sich die Kritik bezüglich der Unterkünfte (insbesondere Bĕlá-Jezová)
für schutzsuchende Personen bis anhin insbesondere auf Familien mit min-
derjährigen Kindern bezog (vgl. das hängige Verfahren vor dem Europäi-
schen Gerichtshof für Menschenrechte [EGMR] Nr. 52274/15, A.Ö. et al.
vs. République tchèque; als Sofortmassnahme vom 22. Oktober 2015 sei
die beschwerdeführende Familie aus dieser Unterbringung frei zu lassen),
dass die Unterbringungs-Missstände, auf welche in der Beschwerde hin-
gewiesen wurden, gerichtsbekannt sind, diese jedoch namentlich auch im
Zusammenhang stehen mit der grossen Anzahl von Flüchtlingen, welche
sich zum Zwecke der Durchreise in westeuropäische Länder und ohne
Bleibeabsicht auch durch die Tschechische Republik begeben haben (vgl.
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-94/2016 vom 21. Januar 2016),
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dass Asylsuchende in der Tschechischen Republik zwar bei der Unterkunft,
der Arbeit und dem Zugang zur medizinischen Infrastruktur Schwierigkei-
ten ausgesetzt sein können, diese nach Auffassung des Bundesverwal-
tungsgerichts jedoch nicht als generell untragbar erscheinen (vgl. Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts D-94/2016 vom 21. Januar 2016),
dass unter diesen Umständen die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Satz 2
Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt ist,
dass der Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen – er werde nach einer
Überstellung aus der Schweiz in die Tschechische Republik für weitere
sechs Monate in Haft kommen – implizit die Anwendung der Ermessens-
klausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO in Verbindung mit Völkerrecht res-
pektive der – das Selbsteintrittsrecht im Landesrecht konkretisierenden –
Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV1 fordert, gemäss welcher das SEM
das Asylgesuch "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann,
wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre,
dass – davon ausgehend, der Beschwerdeführer habe sein Asylverfahren
in der Tschechischen Republik bereits abgeschlossen – Personen, deren
Asylgesuch abgelehnt wurde, verpflichtet sind, das jeweilige Land zu ver-
lassen; für die Durchführung der Wegweisung abgewiesener Asylsuchen-
der können auch Zwangsmassnahmen vorgesehen werden,
dass für die Tschechische Republik die sogenannte Rückführungs-Richtli-
nie (vgl. Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Ra-
tes vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in
den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehö-
riger) zu gelten hat, welche einer Umsetzung ins nationale Recht bedarf,
dass davon auszugehen ist, dass die nationale Regelung im Einklang mit
der EMRK ist,
dass andernsfalls diesbezügliche Verletzungen bei den zuständigen natio-
nalen Behörden zu beklagen sind,
dass der Beschwerdeführer darüber hinaus kein konkretes und ernsthaftes
Risiko dargetan hat, die tschechischen Behörden würden sich weigern, ihn
wieder aufzunehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter
Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen,
dass den Akten auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen sind,
die Tschechische Republik werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-
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Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem
sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3
Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Aus-
reise in ein solches Land gezwungen zu werden,
dass der Beschwerdeführer keine konkreten Hinweise für die Annahme
dargetan hat, die Tschechische Republik würde ihm dauerhaft die ihm ge-
mäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vor-
enthalten, und er sich bei einer vorübergehenden Einschränkung im Übri-
gen nötigenfalls an die tschechischen Behörden wenden und die ihm zu-
stehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern könnte
(vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie),
dass der Beschwerdeführer ein gesunder junger Mann ist (A6 S. 7) und
sich auch in der Beschwerdeschrift nicht auf gesundheitliche Schwierigkei-
ten beruft; folglich ist eine diesbezügliche Verletzung von Art. 3 EMRK nicht
zu prüfen,
dass dem SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Ermessen
zukommt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.) und den Akten keine Hinweise auf eine
gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG)
durch die Vorinstanz zu entnehmen sind,
dass das Bundesverwaltungsgericht sich unter diesen Umständen weiterer
Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts enthält,
dass es nach dem Gesagten keinen Grund für eine Anwendung der Ermes-
sensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO gibt und an dieser Stelle nochmals
festzuhalten bleibt, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein
Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen
(vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3),
dass auch der Einwand, es habe in der Schweiz mehr Tamilen als in der
Tschechischen Republik, vorliegend nicht greift,
dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b
AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und
– weil der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts-
oder Niederlassungsbewilligung ist – in Anwendung von Art. 44 AsylG die
Überstellung in die Tschechische Republik angeordnet hat (Art. 32 Bst. a
AsylV 1),
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dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss
Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG nicht mehr zu prüfen sind, da das Fehlen von
Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensent-
scheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE 2015/18
E. 5.2 m.w.H.),
dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist und die Verfü-
gung des SEM zu bestätigen ist,
dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist,
weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung als
gegenstandslos erweist,
dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unent-
geltlichen Prozessführung abzuweisen ist, da die Begehren – wie sich aus
den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtlos zu bezeichnen wa-
ren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt
sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1-3 VGKE) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG),
dass bei dieser Sachlage auch der Antrag auf Erlass eines Kostenvor-
schusses gegenstandslos ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Muriel Beck Kadima Patricia Petermann Loewe
Versand: