Abtei lung V
E-2095/2010
{T 0/2}
U r t e i l v o m 9 . A p r i l 2 0 1 0
Einzelrichterin Gabriela Freihofer,
mit Zustimmung von Richter Fulvio Haefeli;
Gerichtsschreiberin Chantal Schwizer.
X._______, Nigeria,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublinverfahren); Verfügung des BFM vom
18. März 2009 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-2095/2010
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer, ein nigerianischer Staatsangehöriger
katholischen Glaubens aus A._______, seinen Heimatstaat eigenen
Angaben zufolge im Oktober 2006 verliess und nach einem Aufenthalt
von einem Jahr und neun Monaten in Libyen auf dem Seeweg illegal
nach Lampedusa gelangte,
dass er Bari aussagegemäss nach sieben Monaten verliess und nach
einem Aufenthalt von sechs Monaten in Mailand mit dem Zug über
Como am 13. November 2009 in die Schweiz gelangte, wo er
gleichentags um Asyl nachsuchte,
dass er gemäss Datenbank Eurodac am 9. Oktober 2008 illegal in
Lampedusa einreiste und am 25. November 2008 ein Asylgesuch in
Bari einreichte,
dass das BFM am 24. November 2008 im Empfangs- und Verfahrens-
zentrum B._______ anlässlich der Kurzbefragung die Personalien des
Beschwerdeführers erhob und ihn summarisch zum Reiseweg sowie
zu den Gründen für das Verlassen seines Heimatstaates befragte,
dass er dabei geltend machte, sein Bruder sei Mitglied der bewaffne-
ten Gruppe der (...) gewesen, welche mit der Landesregierung von
A._______ State in Konflikt stehe,
dass sein Bruder deshalb von der Polizei gesucht worden sei,
dass im August 2006 in A._______ State ein Protest gegen die
Gruppe der (...) ausgebrochen sei und dabei viele Dinge zerstört
worden seien,
dass sein Bruder bei dieser Gelegenheit die Flucht nach Libyen er -
griffen habe und gesucht worden sei,
dass die Polizei ein anderes Familienmitglied festnehmen könnte,
sollte sie seinen Bruder nicht finden,
dass Dorfbewohner im August 2006 das Haus seiner Familie in Brand
gesteckt hätten, weshalb er mit dem Auto nach Kano geflüchtet sei,
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dass seine Mutter und seine Schwester die Brandstiftung zur Anzeige
gebracht hätten,
dass er aus Angst, verhaftet zu werden, nicht mehr in sein Heimatland
zurückkehren könne,
dass dem Beschwerdeführer anlässlich der genannten Befragung im
Hinblick auf eine allfällige Zuständigkeit Italiens für die Durchführung
des Asyl- und Wegweisungsverfahrens am 24. November 2009 das
rechtliche Gehör gewährt wurde,
dass der Beschwerdeführer hierzu geltend machte, dass sein Asyl -
gesuch dort abgelehnt worden sei und er keine Arbeit in Italien gehabt
habe,
dass das BFM am 30. November 2009 die italienischen Behörden um
Übernahme des Beschwerdeführers ersuchten,
dass das BFM mit Verfügung vom 18. März 2010 in Anwendung von
Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR
142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und den Beschwerdeführer
nach Italien wegwies, ihn aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag
nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, den Kanton C._______
mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragte und festhielt, eine Be-
schwerde gegen diese Verfügung habe keine aufschiebende Wirkung,
dass es zur Begründung anführte, Eurodac-Treffer hätten ergeben,
dass der Beschwerdeführer am 9. Oktober 2008 illegal nach
Lampedusa, Italien, eingereist sei und am 25. November 2008 in Bari
ein Asylgesuch gestellt habe,
dass bei dieser Sachlage Italien gestützt auf die einschlägigen staats-
vertraglichen Bestimmungen (Dublin-Assoziierungsabkommen vom
26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft
und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren
zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in
einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags, [SR
0.142.392.68, DAA], Dublin-II-VO und Verordnung [EG] Nr. 1560/2003
der Kommission vom 2. September 2003 mit Durchführungsbestim-
mungen zur Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates [DVO Dublin]) für
die Durchführung des Asylverfahrens zuständig sei,
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dass die italienischen Behörden das Wiederaufnahmeersuchen nicht
innert Frist beantwortet hätten, weshalb gestützt auf Art. 20 Abs. 1 lit. c
Dublin-II-VO von einer stillschweigenden Übernahme des Beschwerde-
führers auszugehen sei,
dass die Rückführung - vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung
oder Verlängerung - bis spätestens am 16. Juni 2010 zu erfolgen habe,
dass dem Beschwerdeführer dazu am 24. November 2009 das recht-
liche Gehör gewährt worden sei und er bei dieser Gelegenheit lediglich
erklärt habe, die italienischen Behörden hätten sein Asylgesuch abge-
lehnt, und er habe in Italien keine Arbeit gehabt,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 29. März 2010 (Post-
stempel: 31. März 2010) in materieller Hinsicht beantragte, es sei die
Verfügung des BFM aufzuheben und dasselbe anzuweisen, sein Recht
zum Selbsteintritt auszuüben und sich für vorliegendes Asylgesuch für
zuständig zu erachten,
dass er in prozessualer Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG,
SR 172.021]) sowie den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses beantragte und darum ersuchte, der vorliegenden Be-
schwerde sei im Rahmen einer vorsorglichen Massnahme die auf-
schiebende Wirkung zu gewähren, und die Vollzugsbehörden seien an-
zuweisen, von einer Überstellung nach Italien abzusehen, bis das
Bundesverwaltungsgericht über die vorliegende Beschwerde entschie-
den habe,
dass auf die Begründung der Rechtsbegehren, soweit für den Ent-
scheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen
wird,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Verfügung vom 1. April 2010
(per Telefax) das Amt für Migration des Kantons C._______ anwies,
bis zum definitiven Entscheid über das weitere Vorgehen, von
Vollzugshandlungen abzusehen,
dass die vorinstanzlichen Akten am 6. April 2010 beim Bundesver-
waltungsgericht eingingen,
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und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls end-
gültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM
entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichts-
gesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]); Art. 83 Bst. d Ziff. 1
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung be-
sonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48
Abs. 1 VwVG),
dass der Zeitpunkt der Eröffnung der angefochtenen Verfügung
mangels Vorliegens einer Empfangsbestätigung nicht feststeht,
dass die Beweislast für die Zustellung an die Partei der eröffnenden
Behörde obliegt (vgl. ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER,
Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Handbücher für die
Anwaltspraxis, Band X, Basel 2008, Rz. 3.150, S. 166 f.), weshalb
zugunsten des Beschwerdeführers davon auszugehen ist, dass die am
29. März 2010 datierende Beschwerde rechtzeitig erfolgt ist.
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art.
37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich
Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32 - 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichteintretens-
entscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbstständigen mate-
riellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die
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Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist
(Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurs-
kommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichter-
licher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschie-
den wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend, wie nachfol-
gend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwer-
deentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asyl -
suchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durch-
führung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zu-
ständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass sich aufgrund der Akten ergibt, dass der Beschwerdeführer am
9. Oktober 2008 in Italien eingereist ist und dort am 25. November
2008 ein Asylgesuch eingereicht hat,
dass somit Italien für die Prüfung seines am 13. November 2009 in der
Schweiz eingereichten Asylantrags zuständig ist (vgl. vorstehend S. 3,
Dublin-Assoziierungsabkommen sowie Dublin-II-VO und DVO Dublin,
insbes. Art. 10 Abs. 1 Dublin-II-VO),
dass zu prüfen bleibt, ob Gründe vorliegen, die das BFM hätten ver -
anlassen müssen, sein - ihm gemäss Art. 3 Abs. 2 Satz 1 Dublin-II-VO
auch bei Zuständigkeit eines anderen Signatarstaates zustehendes -
Selbsteintrittsrecht auszuüben,
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe zusammenfassend
geltend macht, im Fall einer Überstellung nach Italien drohe ihm eine
unzulässige Abschiebung nach Libyen, weshalb auf sein Asylgesuch
einzutreten sei,
dass er einen Verstoss gegen Art. 3 der Konvention vom 4. November
1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,
SR 0.101) befürchte, da Italien mit Libyen einen Kooperationsvertrag
abgeschlossen habe, mit dem Ziel, gemeinsam gegen die illegale
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Migration vorzugehen, und somit nicht ausgeschlossen werden könne,
dass Italien die EMRK sowie die Flüchtlingskonvention (Abkommen
vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]) verletze,
dass er zur Stützung seiner Vorbringen einen Internetauszug von
Human Rights Watch, Italy/Libya: „Gaddafi Visit Celebrates Dirty Deal“
(vgl. /en/news/2009/06/09) sowie einen des UNHCR: "urges
meeting on irregular migration in Mediterranean" vom 20. Mai 2009
(vgl. www. ) ins Recht legte,
dass Italien sowohl Signatarstaat der FK als auch der EMRK ist,
dass - wie das Bundesverwaltungsgericht bereits mehrfach festgestellt
hat - (vgl. etwa das Urteil E-6195/2009 vom 30. Oktober 2009 oder das
Urteil E-4109/2009 vom 17. August 2009) nicht davon ausgegangen
werden muss, der Beschwerdeführer würde im Fall einer Wegweisung
nach Italien der konkreten Gefahr ("real risk") ausgesetzt, in einer Art.
3 EMRK zuwiderlaufenden Weise behandelt zu werden,
dass das Abkommen zwischen Libyen und Italien vom 10. Juni 2009
nicht Personen betrifft, die sich bereits im Europäischen Raum
befinden, weshalb der Beschwerdeführer auch diesbezüglich nichts zu
befürchten hat,
dass vor diesem Hintergrund die weitergehenden Ausführungen in der
Rechtsmitteleingabe, wonach Italien Asylsuchende pauschal nach
Libyen wegweise, jeglicher Grundlage entbehren,
dass überdies darauf hinzuweisen ist, dass der Europäische
Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in zwei Verfahren die
Überstellung von zwei erwachsenen Männern nach Italien bejahte (vgl.
European Council on Refugees and Exiles /ECRE Information Note;
EctHR Interim Measures (Rule 39) to stop Dublin transfers S. 2),
dass ferner davon auszugehen ist, der in Italien gestellte Asylantrag
des Beschwerdeführers sei in einem rechtsstaatlich korrekten
Verfahren geprüft und abgelehnt worden,
dass hinsichtlich der bemängelten Einhaltung der
Mindestschutzstandards durch Italien festzuhalten ist, dass zwar
Hinweise für gewisse Schwierigkeiten Italiens mit der Unterbringung
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von Asylsuchenden vorliegen, indessen auch zu erkennen ist, Italien
bemühe sich, diese zu beheben,
dass insbesondere der Zugang zum Asylverfahren und eine
entsprechende Unterkunft sowie der Zugang zu medizinischen
Institutionen grundsätzlich gewährleistet wird (vgl. Aufsatz von Maria
Cristina Romano, "The Italian asylum procedure - some problematic
aspects" in: The Researcher, S. 28; Report bi Thomas Hammarberg,
Commissioner for Human Rights of the Council of Europe, following his
visit to Italy on 13-15 January 2009
id=1428427),
dass der Beschwerdeführer überdies nicht weiter ausführt, inwiefern er
in Italien eine unmenschliche Behandlung zu erwarten habe,
dass insgesamt keine begründeten Anhaltspunkte vorliegen, dass
Italien sich nicht an die massgebenden völkerrechtlichen Bestimmun-
gen, insbesondere an das Refoulementverbot oder die einschlägigen
Normen der EMRK halten würde,
dass eine Überstellung nach Italien diesen Erwägungen gemäss zu-
lässig ist und es sich bei dieser Sachlage erübrigt, auf die Aus-
führungen in der Beschwerde noch näher einzugehen, zumal diese
nicht geeignet sind, eine andere Beurteilung herbeizuführen,
dass nach dem Gesagten auch die beigelegten Berichte nichts an
diesem Ergebnis ändern,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG
zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten
ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegwei-
sung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), wobei in
Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG die Frage nach der Zuläs-
sigkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs regelmässig bereits
Voraussetzung (und nicht erst Regelfolge) des Nichteintretensent-
scheides ist, weshalb sie hier nicht mehr zu prüfen ist,
dass sich die Frage nach der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
in Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG nicht unter dem Aspekt
von Art. 83 Abs. 1 und 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember
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2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]) stellt,
sondern ebenfalls vor der Prüfung des Nichteintretens im Rahmen der
Ausübung des Selbsteintrittsrechts oder gegebenenfalls - wenn sich
Familienmitglieder in verschiedenen Dublin-Mitgliedstaaten befinden
und zusammengeführt werden sollen - bei der Ausübung der Hu-
manitären Klausel (Art. 15 Dublin II-Verordnung),
dass in diesem Sinne die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung
nach Italien zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnete,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
dass mit dem vorliegenden Entscheid in der Hauptsache ohne vor-
gängige Instruktion die Anträge auf Anordnung einer vorsorglichen
Massnahme respektive Gewährung der aufschiebenden Wirkung und
auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstands-
los werden,
dass sich die Beschwerdebegehren aufgrund vorstehender Erwä-
gungen als aussichtslos erweisen, weshalb das Gesuch um Gewäh-
rung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG
abzuweisen ist und bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten
von Fr. 600.– (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über
die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art.
63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss
Art. 65 Abs. 1 AsylG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und das
Migrationsamt des Kantons C._______.
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