B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-2095/2018
Ur t e i l vom 1 8 . Ap r i l 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichterin Muriel Beck Kadima,
mit Zustimmung von Richter Markus König;
Gerichtsschreiberin Patricia Petermann Loewe.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Nigeria,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 28. März 2018 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 5. März 2018 im Empfangs- und Verfah-
renszentrum (EVZ) in B._______ um Asyl nachsuchte und gleichentags
dem Testbetrieb in Zürich zugewiesen wurde,
dass ihm dort für das Verfahren eine Rechtsvertretung der Rechtsbera-
tungsstelle für Asylsuchende beigegeben wurde,
dass ein am 6. März 2018 vom SEM durchgeführter Abgleich der Finger-
abdrücke des Beschwerdeführers mit der "Eurodac"-Datenbank ergab,
dass dieser am 19. Dezember 2015 in Deutschland und am 15. Mai 2016
in Dänemark ein Asylgesuch eingereicht hatte,
dass am 13. März 2018 eine MIDES-Personalienaufnahme stattfand, in
welcher der Beschwerdeführer summarisch befragt wurde,
dass er hierbei erklärte, er sei nigerianischer Staatsbürger, habe sein Hei-
matland am 25. Dezember 2013 verlassen und sei über Italien und
Deutschland – mit einem kurzen Zwischenhalt in Dänemark, wo er zwar
ein Asylgesuch gestellt, den Entscheid jedoch nicht abgewartet habe – in
die Schweiz gekommen,
dass dem Beschwerdeführer am 15. März 2018 rechtliches Gehör zur mut-
masslichen Zuständigkeit Deutschlands zur Durchführung des Asyl- und
Wegweisungsverfahrens gemäss Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Eu-
ropäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung
der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die
Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in ei-
nem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig
ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) und zum allfälligen Nichteintretensent-
scheid gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. B AsylG (SR 142.31) sowie zur Weg-
weisung (recte: Überstellung) nach Deutschland gewährt wurde,
dass er dabei angab, er sei in Deutschland von einer mit der Polizei und
Zeitungen zusammenarbeitenden Drittperson im Flüchtlingscamp tätlich
angegriffen worden, woraufhin er unter falschen Anschuldigung inhaftiert
worden sei,
dass man in Deutschland konspirativ gegen ihn gearbeitet und einen Plan
gegen ihn aufgestellt habe,
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dass er ohne Prozess schliesslich wieder entlassen worden sei,
dass die deutschen Behörden ihm gesagt hätten, er müsse Deutschland
nach dem (…) März 2018 verlassen,
dass sein Leben in Deutschland die Hölle gewesen sei, weshalb er lieber
sterben möchte, als dorthin zurückzukehren,
dass das SEM die deutschen Behörden am 15. März 2018 um Wiederauf-
nahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-
VO ersuchte,
dass die deutschen Behörden dem Gesuch um Übernahme am 26. März
2018 gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO zustimmten,
dass das SEM dem Beschwerdeführer am 27. März 2018 einen Entschei-
dentwurf (Nichteintreten auf das Asylgesuch in Anwendung von Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG mit Wegweisung nach Deutschland) zur Stellung-
nahme unterbreitete,
dass im Namen des Beschwerdeführers keine Stellungnahme zu den Ak-
ten gereicht werden konnte, weil dieser nicht zum Termin für die Bespre-
chung erschienen sei, worauf die Rechtsvertretung ihr Mandat noch am
selben Tag niederlegte,
dass das SEM mit Verfügung vom 28. März 2018 – eröffnet am 6. April
2018 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch
nicht eintrat, die Wegweisung (recte: Überstellung) aus der Schweiz nach
Deutschland anordnete und den Beschwerdeführer aufforderte, die
Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen,
dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Ent-
scheid komme gemäss Art. 107a AsylG keine aufschiebende Wirkung zu,
und die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenver-
zeichnis an den Beschwerdeführer verfügte,
dass das SEM zur Begründung ausführte, gestützt auf die einschlägigen
staatsvertraglichen Bestimmungen (unter anderem: Abkommen vom
26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und
der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Be-
stimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitglied-
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staat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags [Dublin-Assoziierungsab-
kommen, DAA, SR 0.142.392.68]; Dublin-III-VO; Verordnung [EG]
Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003 mit Durchfüh-
rungsbestimmungen zur Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates [DVO
Dublin]) sei Deutschland für die Durchführung des Asylverfahrens zustän-
dig, zumal der Beschwerdeführer dort am 19. Dezember 2015 ein Asylge-
such gestellt habe und die deutschen Behörden dem Übernahmeersuchen
des SEM zugestimmt hätten,
dass Deutschland Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und der EMRK sei
und keine konkreten Anhaltspunkte vorlägen, wonach das Land sich nicht
an seine völkerrechtlichen Verpflichtungen halte und das Asyl- und Weg-
weisungsverfahren nicht korrekt durchführen würde,
dass nicht davon auszugehen sei, der Beschwerdeführer würde dort im
Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO und Art. 3 EMRK gravierenden Men-
schenrechtsverletzungen ausgesetzt, in eine existenzielle Notlage geraten
oder ohne Gesuchsprüfung und unter Verletzung des Non-Refoulement-
Gebots in den Heimatstaat überstellt,
dass auch keine systemischen Mängel im deutschen Asyl- und Aufnahme-
system vorlägen,
dass weder Gründe gemäss Art. 16 Abs. 1 (abhängige Personen) oder
Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-Verordnung (Souveränitätsklausel) für eine Prü-
fungspflicht der Schweiz vorlägen noch humanitäre Gründe im Sinne von
Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR
142.311) auszumachen seien,
dass der im Rahmen des rechtlichen Gehörs geltend gemachte Einwand,
wonach er lieber sterben möchte als nach Deutschland zurückzukehren,
der Wegweisung nicht im Wege stehe, zumal der Beschwerdeführer allen-
falls medizinische Hilfe – welche in Deutschland mit einer entsprechenden
Infrastruktur zur Verfügung stehe – in Anspruch nehmen könne,
dass Deutschland ein schutzwilliger und schutzfähiger Rechtsstaat mit
funktionierendem Justizsystem sei, sodass der Beschwerdeführer sich an
die zuständigen staatlichen Stellen wenden könne, sollte er sich vor Über-
griffen durch Privatpersonen fürchten oder solche erleiden,
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dass die Wegweisung die Regelfolge des Nichteintretensentscheides dar-
stelle und der Wegweisungsvollzug technisch und praktisch durchführbar
sei,
dass die Überstellung an Deutschland – vorbehältlich einer allfälligen Un-
terbrechung oder Verlängerung (Art. 29 Dublin-III-VO) – bis am 26. Sep-
tember 2018 zu erfolgen habe,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 9. April 2018 (Poststempel:
10. April 2018) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht
Beschwerde erhob und dabei die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfü-
gung und das Eintreten auf sein Asylgesuch beantragte,
dass in verfahrensrechtlicher Hinsicht um die Gewährung der aufschieben-
den Wirkung der Beschwerde, um Erlass des Kostenvorschusses und um
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ersucht wurde,
dass die vorinstanzlichen Akten am 11. April 2018 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Re-
gel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun-
gen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33
VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich,
wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb das Ur-
teil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
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dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel ver-
zichtet wurde,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG),
dass diesbezüglich die Dublin-III-VO zur Anwendung kommt,
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzi-
gen Mitgliedstaat geprüft wird und die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden
kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen
(vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3),
dass der Beschwerdeführer nicht bestreitet, in Deutschland ein Asylgesuch
eingereicht zu haben, und auch die grundsätzliche Zuständigkeit dieses
Mitgliedstaates unbestritten blieb,
dass die grundsätzliche Zuständigkeit Deutschlands somit gegeben ist,
dass es keine Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Auf-
nahmebedingungen für Antragsteller in Deutschland weise systemische
Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO auf,
dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen kann,
einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestell-
ten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in
dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist
(Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO),
dass dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht im Landesrecht durch Art. 29a
Abs. 3 AsylV 1 konkretisiert wird und das SEM das Asylgesuch gemäss
dieser Bestimmung "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln
kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre,
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dass der Beschwerdeführer implizit die Anwendung von Art. 17 Abs. 1
Dublin-III-VO respektive Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 fordert, weil er grundlos
und ohne Prozess während drei Monaten von der deutschen Polizei in Haft
genommen worden sei, nachdem er einen Angriff habe anzeigen wollen,
dass die Vorinstanz zu Recht festhielt, Deutschland sei ein schutzwilliger
und schutzfähiger Rechtsstaat mit funktionierendem Justizsystem,
dass Deutschland ausserdem Signatarstaat der EMRK, des Übereinkom-
mens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, un-
menschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105)
und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flücht-
linge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar
1967 (SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Ver-
pflichtungen nachkommt,
dass auch davon ausgegangen werden darf, dieser Staat anerkenne und
schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des
Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013
zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des in-
ternationalen Schutzes (Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom
26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen,
die internationalen Schutz beantragen (Aufnahmerichtlinie) ergeben,
dass der Beschwerdeführer kein konkretes und ernsthaftes Risiko darge-
tan hat, die deutschen Behörden würden sich weigern ihn wieder aufzu-
nehmen oder hätten seinen Antrag auf internationalen Schutz nicht unter
Einhaltung der Regeln der erwähnten Richtlinien geprüft,
dass den Akten auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen sind,
Deutschland werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement
missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib,
sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG
gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein sol-
ches Land gezwungen zu werden,
dass dem SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Ermessen
zukommt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.) und den Akten keine Hinweise auf eine
gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG)
durch die Vorinstanz zu entnehmen sind,
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dass das Bundesverwaltungsgericht sich unter diesen Umständen weiterer
Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts enthält,
dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b
AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und
– weil der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts-
oder Niederlassungsbewilligung ist – in Anwendung von Art. 44 AsylG die
Überstellung nach Deutschland angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1),
dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist,
dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist,
weshalb sich die Anträge auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung und
auf Erlassung eines Kostenvorschusses als gegenstandslos erweisen,
dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unent-
geltlichen Prozessführung abzuweisen ist, da die Begehren – wie sich aus
den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtlos zu bezeichnen wa-
ren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt
sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1‒
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Muriel Beck Kadima Patricia Petermann Loewe
Versand: