Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung V
E-2097/2008
Urteil vom 7. Juli 2011
Besetzung Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz),
Richter Hans Schürch, Richter Maurice Brodard,
Gerichtsschreiberin Gabriela Oeler.
Parteien A._______, geboren am (…),
Äthiopien,
(…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 4. März
2008 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Eigenen Angaben zufolge verliess die Beschwerdeführerin Äthiopien am
29. Mai 2006 auf dem Land- und Seeweg und gelangte am 29. August
2006 in die Schweiz, wo sie am selben Tag ein Asylgesuch stellte. Am
19. September 2006 führte das BFM im Empfangs- und
Verfahrenszentrum (EVZ) Chiasso eine summarische Befragung durch.
Dabei bezeichnete sie sich mit der Begründung, dass ihr Vater aus
Eritrea stamme, als eritreische Staatsangehörige. Ihre Mutter sei
demgegenüber eine Äthiopierin und sie selbst habe zeitlebens in
Äthiopien gewohnt. Bis im Jahre 2001 habe sie im Quartier B._______ in
Addis Abeba gelebt, danach habe sie wiederholt den Wohnort
gewechselt. Sie gab an, amharischer Ethnie zu sein. Sie habe im
Heimatland während sechs Jahren die Primarschule besucht und danach
ein wenig Handel - unter anderem mit (…) - betrieben. Ihre Eltern und
Geschwister seien im Jahr 2001 nach C._______ ausgereist. Sie habe
letztmals vor zirka zwei Jahren von ihnen gehört. In Äthiopien besitze sie
noch Cousins.
Nach dem Grund der Ausreise gefragt, gab die Beschwerdeführerin an,
ihr Vater sei Mitglied der Befreiungsorganisation Eritreas gewesen. Er sei
innert 24 Stunden aus dem Land verjagt worden. Da sie ohnehin nicht
mehr bei den Eltern gewohnt habe, habe sie beschlossen, weiterhin im
Land zu verbleiben. Sie habe in der Folgezeit deren Besitz (Fernseher,
Kühlschrank, ein altes Taxi etc.) veräussert. Auf diese Weise habe sie
70'000 Birr erwirtschaftet, 65'000 Birr habe sie für die Ausreise bezahlen
müssen. Diejenigen Leute, die über ihre Herkunft Bescheid gewusst
hätten, hätten sie aufgefordert, das Land ebenfalls zu verlassen. Es habe
sich dabei insbesondere um jugendliche Angehörige der Amhara oder
Oromo gehandelt. Mit den Behörden Äthiopiens habe sie selbst keine
Probleme gehabt.
Die Beschwerdeführerin gab keinerlei Identitätsdokumente zu den Akten.
Sie führte dazu aus, nie welche besessen zu haben und auch keine
Papiere beschaffen zu können.
B.
Am 6. November 2006 wurde die Beschwerdeführerin von der kantonalen
Behörde einlässlich zu ihrem Asylgesuch angehört. Dabei gab sie
einleitend zu Protokoll, sie sei äthiopischer Staatsangehörigkeit und
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amharischer Ethnie. Auf Vorhalt ihrer gegenteiligen früheren Aussagen
hin gab die Beschwerdeführerin an, sie sei verwirrt und habe bei der
Erstbefragung, aber auch soeben unzutreffende Angaben gemacht. Sie
sei, ebenso wie ihr Vater, Eritreerin und tigrinischer Ethnie. Ihre Eltern
hätten das Land 2001 verlassen, weil ihr Vater für die eritreische
Unabhängigkeit und die Partei Gelder gesammelt habe. Sie sei damals
davon ausgegangen, dass sie als halbe Äthiopierin in Äthiopien bleiben
dürfe. Sie sei nicht mit dem Rest der Familie weggegangen, weil sie
weiterhin habe arbeiten wollen. Nach ihren Ausreisegründen gefragt, gab
sie an, sie sei präventiv ausgereist, da sie befürchtet habe, dass
Äthiopien eines Tages alle Eritreer nach Hause schicke. Bis zur Ausreise
habe sie weder mit den heimatlichen Behörden noch mit Parteien,
Organisationen oder Drittpersonen Probleme gehabt. Sie habe sich aber
immer vor Kontrollen und einer Ausweisung gefürchtet. Im April 2006 sei
es zu einer Explosion gekommen und viele Leute seien von den
Polizisten von der Strasse mitgenommen worden. Sie habe sich
glücklicherweise in einen Schuhladen retten können. Bei anderen
Unruhen sei sie jeweils in die Kirche geflüchtet. Da sie nicht mehr mit
dieser Angst, mitgenommen zu werden, habe leben können, und da sie
wiederholt zum Verlassen des Landes aufgefordert worden sei, habe sie
sich zur Ausreise entschlossen.
C.
Mit Verfügung vom 4. März 2008 - eröffnet am 6. März 2008 - lehnte das
BFM das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz
an. Zur Begründung führte es aus, die Asylvorbringen vermöchten weder
den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG noch
denjenigen an die Asylrelevanz gemäss Art. 3 AsylG zu genügen. Den
Wegweisungsvollzug erachtete das BFM als zulässig, zumutbar und
möglich. Auf die detaillierte Begründung wird in den nachstehenden
Erwägungen eingegangen.
D.
Mit Eingabe vom 1. April 2008 beantragte die Beschwerdeführerin beim
Bundesverwaltungsgericht die Aufhebung des vorinstanzlichen
Entscheids und die Gewährung von Asyl oder der vorläufigen Aufnahme.
Von einer Wegweisung sei abzusehen. Sodann sei ihr die unentgeltliche
Rechtspflege zu gewähren.
E.
Mit Instruktionsverfügung vom 14. April 2008 teilte die zuständige
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Instruktionsrichterin der Beschwerdeführerin mit, dass sie den Ausgang
des Beschwerdeverfahrens in der Schweiz abwarten könne. Sodann
verzichtete sie auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und verwies
das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über
das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) auf einen späteren
Zeitpunkt. Das BFM wurde eingeladen, sich zur Beschwerde vernehmen
zu lassen.
F.
Mit Vernehmlassung vom 22. April 2008 beantragte das BFM die
Abweisung der Beschwerde. Die vorinstanzliche Stellungnahme wurde
der Beschwerdeführerin am 24. April 2008 zur Kenntnis gebracht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM
gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz
des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende
Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das
Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls
endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83
Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]).
1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die
Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen,
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ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung; sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 108 sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und
Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat
oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion,
Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder
wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt
sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu
werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des
Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für
gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in
wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich
sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte
oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1. Die Vorinstanz hat den angefochtenen Entscheid damit begründet,
dass die Vorbringen weder glaubhaft im Sinne von Art. 7 AsylG noch
asylrelevant im Sinne von Art. 3 AsylG seien. So führte sie aus, die
Aussagen zur ethnischen Abstammung der Beschwerdeführerin und den
damit zusammenhängenden Befürchtungen seien in Frage zu stellen, da
die Beschwerdeführerin wiederholt unterschiedliche Angaben zu ihrer
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Ethnie gemacht habe. So habe sie sich zuerst als ethnische Tigrinerin
bezeichnet, danach als Amhara und schliesslich wieder als Tigrinerin. Da
sich die Aussagen auf die eigene Person bezögen, sei nicht
nachvollziehbar, dass sie dazu keine deckungsgleichen Angaben
gemacht habe. Weiter habe die Beschwerdeführerin geltend gemacht, sie
sei aufgrund ihrer eritreischen Herkunft mehrmals bedroht und
eingeschüchtert worden. Ihre diesbezüglichen Angaben seien jedoch als
wenig substanziiert zu bezeichnen, so fehle es insbesondere an
Realkennzeichen. Es sei zudem nicht erkennbar, weshalb die amharisch
sprechende Beschwerdeführerin, welche ihr Leben lang in Addis Abeba
gelebt und dort als Händlerin gearbeitet habe, als Eritreerin hätte
angesehen werden sollen. Eine plausible, gegen die Person der
Gesuchstellerin gerichtete, gezielte Verfolgung sei aus den Akten daher
nicht ersichtlich. Weiter erwog das BFM, ohnehin könne weder aus der
Zugehörigkeit zu den Amhara noch zu den Tigrinija eine asylrelevante
Verfolgung abgeleitet werden. Die Bevölkerung Äthiopiens bestehe aus
etwa 80 verschiedenen Ethnien, wovon die wichtigsten die Oromo, die
Amhara und die Tigrinija seien. Die äthiopische Regierung verfolge keine
Politik der systematischen Diskriminierung einzelner Ethnien oder der
Vernichtung ihrer kulturellen oder religiösen Identität. Auch hindere sie
die Mitglieder dieser Ethnien nicht an der Teilnahme am politischen
Leben, solange diese der Gewalt absprächen. Somit könne allein
aufgrund der Zugehörigkeit zu einer ethnischen Minderheit nicht auf eine
begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes
geschlossen werden. Die Vorbringen hielten somit den Anforderungen an
die Flüchtlingseigenschaft nicht stand.
4.2. Auf Beschwerdeebene hielt die Beschwerdeführerin dieser
Argumentation Folgendes entgegen: Bei den unterschiedlichen Angaben
zu ihrer Ethnie handle es sich nur um einen vermeintlichen Widerspruch.
Da ihre Eltern gemischter, nämlich einerseits tigrinischer und andererseits
amharischer Ethnie seien, habe sie bei der Frage nach ihrer Ethnie eben
beide Ethnien erwähnt. Die geschilderten Nachteile habe sie in der Tat
erlebt. Das Bundesamt habe ihr zu Unrecht Unglaubhaftigkeit
vorgehalten. Es habe bei der Prüfung der Glaubhaftigkeit die falschen
Massstäbe angewandt. Schliesslich sei bekannt, dass Personen
gemischter ethnischer Herkunft jederzeit mit Nachteilen rechnen
müssten. Die Menschenrechtslage in Äthiopien sei schwierig und die
allgemeine Lage unsicher und unstabil. Auch wenn sie bisher keinen
ernsthaften Nachteilen ausgesetzt gewesen sei, müsse sie jederzeit
damit rechnen, solchen ausgesetzt zu werden.
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5.
Das Bundesverwaltungsgericht kommt nach Durchsicht der Akten in
Übereinstimmung mit der Vorinstanz zum Schluss, dass die
Beschwerdeführerin bis heute keiner Verfolgung gemäss Art. 3 AsylG
ausgesetzt war und weder im Zeitpunkt der Ausreise noch heute konkret
befürchten muss beziehungsweise musste, einer solchen Gefahr
ausgesetzt zu sein. Den Aussagen der Beschwerdeführerin ist zu
entnehmen, dass sie bis zur Ausreise keinerlei Probleme gehabt hat. Sie
negierte anfänglich ebenfalls Probleme mit Drittpersonen und gab an, sie
habe Äthiopien präventiv verlassen, aus Angst, irgendwann nach Eritrea
geschickt zu werden (A11/19, S. 12). Im Verlaufe der Anhörung machte
sie auf Vorhalt früherer Angaben hin dann doch geltend, von Dritten
verbal bedroht beziehungsweise gefragt worden zu sein, weshalb sie
Äthiopien noch nicht verlassen habe (A11/19, S. 15)
Die geltend gemachte Befürchtung der Beschwerdeführerin, des Landes
verwiesen zu werden, ist vor der Hintergrund des im Jahre 1998
entflammten Grenzkonflikts zwischen Äthiopien und Eritrea und den
darauffolgenden, seitens des äthiopischen Staates angeordneten
Deportationen von Teilen des eritreisch-stämmigen Volkes aus Äthiopien,
welche regelmässig mit dem Entzug der Staatsbürgerschaft verbunden
waren, zu sehen. Diese staatlichen Deportationen nach Eritrea haben
jedoch bereits im Jahre 2002 wieder ein Ende gefunden (vgl. Internal
Displacement Monitoring Centre [IDMC], Eritrea: IDPs returned or
resettled but border tensions remain, 16. Februar 2009; International
Committee of the Red Cross [ICRC], Annual Report 2008: Ethiopia, 27.
Mai 2009), was bedeutet, dass sich die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt
der Ausreise im Jahre 2006 bereits seit längerer Zeit nicht mehr vor einer
Ausweisung zu fürchten brauchte. Die Situation der eritreisch-stämmigen
Ausländer in Äthiopien hat sich in den letzten Jahren im Übrigen auch auf
rechtlicher Ebene erheblich verbessert. Die meisten seit 1998
eingeführten Beschränkungen sind zwischenzeitlich wieder aufgehoben
worden. Eritreisch-stämmige Äthiopier haben ihr Eigentum und frühere
Geschäftslizenzen wieder zurückerhalten. Viele eritreisch-stämmige
Äthiopier haben auch ihre ehemaligen Stellen im Staatsdienst
zurückerhalten (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1724/2007
vom 5. Mai 2011, e. 3, mit weiteren Hinweisen). Mit Erlass des neuen
Staatsbürgerschaftsgesetzes im Dezember 2003 erhielten Personen mit
einem äthiopischen Elternteil zudem einen - vom Ausland her zwar nur
schwer durchsetzbaren - Anspruch auf die äthiopische
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Staatsbürgerschaft (ALEXANDRA GEISER, Schweizerische Flüchtlingshilfe
[SFH], Äthiopien; Eritreische Herkunft, Bern 11. Mai 2009, S. 2).
Was die von der Vorinstanz als zweifelhaft gewerteten Behelligungen von
dritter Seite betrifft, ist vorab festzuhalten, dass sich die
Beschwerdeführerin tatsächlich unterschiedlich zu diesen angeblichen
Nachteilen geäussert hat. So gab sie bei der einlässlichen Anhörung
zuerst an, "nie irgendwelche Probleme, mit niemandem", gehabt zu
haben (A11/19, S. 14). Erst auf Vorhalt der in der Summarbefragung
geltend gemachten Bedrohungen hin führte sie aus, es seien Leute zu ihr
gekommen und hätten gefragt, was sie "denn noch in Äthiopien tun
würde" (A11/19, S. 15). Die anfängliche Verneinung jeglicher Nachteile
und die Aussage, sie sei präventiv ausgereist, lassen die später geltend
gemachten Aufforderungen zur Ausreise in der Tat als wenig glaubhaft
erscheinen, wenngleich ob der bereits heute teilweise noch andauernden
Feindseligkeiten unter den Ethnien solche Äusserungen durchaus der
Realität entsprechen könnten.
Die Frage der Glaubhaftigkeit solcher Äusserungen seitens anderer
Ethnien kann jedoch letztlich offen gelassen werden, da sie die
Anforderungen an einen ersthaften Nachteil im Sinne von Art. 3 AsylG –
insbesondere unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die
Deportationen nach Eritrea längst eingestellt wurden – nicht erfüllen.
Zusammengefasst kann somit festgehalten werden, dass die Vorbringen
insgesamt nicht zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft zu führen
vermögen. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch somit zu Recht abgelehnt.
Die Beschwerde ist folglich im Asylpunkt abzuweisen.
6.
6.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit
der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
6.2. Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
Abs. 1 AsylG).
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Seite 9
7.
7.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von
Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von
Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des
Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der
gleiche Beweismassstab wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst,
sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und
andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in:
Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser, Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel
2009, Rz. 11.148).
7.2. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in
ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit
aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art.
5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli
1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss
Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und
Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder
unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen
werden.
8.
8.1. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen
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schützt, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der
Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5
AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im
vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der
Beschwerdeführerin in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt
von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den
Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte
dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort
mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1
FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss
Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR)
sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste die
Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder
glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder
unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer],
Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr.
37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine
Menschenrechtssituation in Äthiopien lässt den Wegweisungsvollzug zum
heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten
ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der
völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
8.2. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat
aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete
Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG –
die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz
über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002
3818).
8.3. Die schweizerischen Asylbehörden gehen in konstanter Praxis von
einer grundsätzlichen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges nach
Äthiopien aus (vgl. bereits EMARK 1998 Nr. 22). Der zweieinhalb Jahre
dauernde Grenzkrieg zwischen Äthiopien und Eritrea wurde im Juni 2000
mit einem von der Organisation für die Einheit Afrikas (OAU) vermittelten
Waffenstillstand und einem von beiden Staaten am 12. Dezember 2000
unterzeichneten Friedensabkommen beendet. Trotz des Abzugs der UN-
Friedenstruppen aus Eritrea im März 2008 und aus Äthiopien im August
2008 ist im heutigen Zeitpunkt nicht von einem offenen Konflikt im
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Grenzgebiet zwischen diesen beiden Staaten auszugehen, wenn auch
gleichzeitig zu bemerken ist, dass eine Lösung der Grenzproblematik und
eine Normalisierung zwischen den beiden Staaten nach wie vor nicht in
Sicht ist (zur Entwicklung der Lage in Äthiopien siehe: PETER K. MEYER,
SFH, Äthiopien, Update: Aktuelle Entwicklungen bis Juni 2009, Bern, 11.
Juni 2009, S. 6 ff.; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts E-1724/2007
vom 5. Mai 2011 und E-5432/2006 vom 13. Januar 2011).
8.4. Gemäss öffentlich zugängliche Quellen sind die Lebensumstände für
den Grossteil der am oder unter dem Existenzminimum lebenden
Bevölkerung Äthiopiens in jeder Hinsicht (Einkommen,
Ernährungssicherung, Gesundheit, Bildung, Wohnraumversorgung)
prekär. Im Frühling 2008 kam es im Osten/Südosten des Landes zu einer
Dürre, in deren Folge Hunderttausende von Nutztieren verendeten und
die eine Hungersnot in der Bevölkerung auslöste. Daneben führen
sintflutartige Regenfälle immer wieder zu massiven Zerstörungen und
Opferzahlen sowie Hunderttausenden von intern Vertriebenen.
Die Existenzbedingungen sind für die Mehrheit der Bevölkerung äusserst
hart und bei Ernteausfällen oft auch lebensbedrohlich. In den letzten
Jahren hat die internationale Gemeinschaft praktisch kontinuierlich
Nahrungsmittelhilfe in der einen oder anderen Region Äthiopiens
geleistet. Die rasante Inflation der letzten Jahre (teilweise über 30%)
drückt immer mehr Haushalte auch im städtischen Bereich unter die
absolute Armutsgrenze, so dass sie nicht mehr in der Lage sind, die zum
Überleben notwendigen Nahrungsmittel zu erwerben. Zum Aufbau einer
sicheren Existenz sind ausreichend finanzielle Ressourcen und gut
vermarktbare berufliche Fähigkeiten sowie intakte familiäre und soziale
Netzwerke unabdingbar. Arbeitsplätze bleiben trotz des gestiegenen
Wirtschaftswachstums der letzten Jahre auch in städtischen Gebieten rar.
Für wenig qualifizierte Arbeiter ist die Arbeitssituation nochmals
schwieriger. Allein die starke Inflation der letzten Jahre (im Jahr 2008
stiegen beispielsweise die Preise für Lebensmittel um 60 Prozent) hat
zudem eine Mehrheit der Bevölkerung in existenzielle Nöte gebracht (vgl.
PETER K. MEYER, a.a.O., S. 18 ff.).
8.5. Was die sozioökonomische Situation von alleinstehenden Frauen in
Äthiopien betrifft, ist sodann Folgendes zu bemerken: Für alleinstehende
und zurückkehrende Frauen ist es nicht leicht, sozialen Anschluss zu
finden, da nicht verheiratete und allein lebende Frauen von der
Gesellschaft - auch der städtischen - nicht akzeptiert werden.
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Alleinstehende Frauen werden in der Nachbarschaft nicht gerne gesehen,
sie gelten als suspekt, da die kulturelle Norm für unverheiratete Frauen
ein Leben in der Familie vorsieht. Eine Wohnung zu finden ist in der
Regel nur über Bekannte möglich. Allgemein wird davon ausgegangen,
dass sie auf der Suche nach sexuellen Abenteuern sind. Wird eine
alleinstehende Frau Opfer sexueller Gewalt, wird ihr die Schuld gegeben
(vgl. Österreichisches Rotes Kreuz, ACCORD, Austrian Centre for
Country of Origin und Asylum Research and Documentation, Reisebericht
Äthiopien, Dezember 2004).
Die Arbeitslosigkeit von Frauen in Addis Abeba wird auf 40 bis 55%
geschätzt. Faktoren, die die Wahrscheinlichkeit erhöhen, dass eine Frau
in Äthiopien einer eigenständigen Erwerbstätigkeit nachgehen kann, sind
eine höhere Schulbildung, das Leben in der Stadt, das Verfügen über
finanzielle Mittel, Unterstützung durch ein soziales Netzwerk sowie
Zugang zu Informationen (vgl. http:/drive/Gender.pdf,
zuletzt abgerufen am 10. Mai 2011). Ohne diese Voraussetzungen
bleiben Frauen oft nur Arbeiten, welche gesundheitliche Risiken bergen,
so beispielsweise in der Prostitution oder in Haushalten, wo sie
regelmässig verschiedenen Formen der Gewalt, auch sexueller,
ausgesetzt sind (vgl. ALEXANDRA GEISER, SFH, Äthiopien: Rückkehr einer
jungen alleinstehenden Frau, Bern, 13. Oktober 2009).
8.6. In Anbetracht dieser Faktoren und der persönlichen
Voraussetzungen der Beschwerdeführerin ist nachfolgend zu prüfen, ob
die Vorinstanz zu Recht davon ausgegangen ist, der Beschwerdeführerin
werde die soziale und wirtschaftliche Wiedereingliederung in ihrer Heimat
gelingen. Dabei ist insbesondere auch zu berücksichtigen, dass Äthiopien
in den letzten Jahren einen wirtschaftlichen Boom mit zeitweilig
zweistelligen Wachstumsraten zu verzeichnen hat, von dem freilich bisher
vorab die urbane Mittelschicht profitiert hat, und dass Addis Abeba
bessere Arbeits- und Einkommensmöglichkeiten bietet als andere Städte
oder ländliche Regionen.
Die Beschwerdeführerin ist eigenen Angaben zufolge in Addis Abeba
geboren und hat dort bis zu ihrem (…) Altersjahr gelebt (A1/8, S 1). Ab
dem (…) Lebensjahr war sie nicht mehr bei ihren Eltern wohnhaft; diese
und ihre (…) Geschwister sind angeblich im Jahre 2001 nach C._______
ausgereist. Die Beschwerdeführerin gab weiter an, ab dem 10. Altersjahr
während sechs Jahren zur Schule gegangen zu sein. Danach habe sie
während acht Jahren als Haustochter bei den Eltern gelebt. Im Jahr 2002
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sei sie ins Quartier D._______ und im Jahre 2005 ins Quartier E._______
gezogen, wo sie in einem Wohnhaus gelebt habe (A11/19, S. 6 und 8).
An beiden Orten sei sie als Händlerin tätig gewesen (A11/19, S. 8). Laut
Summarbefragung hat sie Handel mit (…) betrieben (A1/8, S. 2), was ihr
zu monatlichen Einkünften von 200 bis 250 Bir verholfen hat. Die
Beschwerdeführerin gab an, Addis Abeba nicht zusammen mit ihrer
Familie verlassen zu haben, weil sie weiterhin dort habe arbeiten wollen
(A11/19, S. 4). Zum Beziehungsnetz der Beschwerdeführerin lässt sich
den Akten entnehmen, dass in Addis Abeba im Quartier F._______
einerseits Cousins und Cousinen sowie im Quartier G._______
andererseits eine Freundin wohnen, über deren Telefon sie erreichbar
gewesen sei. Weitere Cousins/Cousinen lebten sodann im Quartier
H._______. Auch ein Onkel mütterlicherseits sei noch in Äthiopien
wohnhaft (A11/19, S. 5). Angesichts des Umstandes, dass die
Beschwerdeführerin nur wenig Substanziiertes zum Wegzug der Familie
nach C._______ angeben konnte und das Datum des letzten Kontaktes
uneinheitlich angegeben hat (A1/8, S. 3, A11/19, S. 5), erachtet es das
Gericht zumindest als zweifelhaft, dass der Kontakt zu den fünf
Familienmitgliedern seit Jahren völlig abgebrochen sein soll. Als ein einer
Wiedereingliederung zugutekommendes Element wertet das
Bundesverwaltungsgericht schliesslich, dass die Beschwerdeführerin in
der Schweiz über Jahre im (…) berufliche Erfahrung sammeln konnte.
Aufgrund der jahrelangen Arbeitstätigkeit ist schliesslich auch davon
auszugehen, dass sie über Erspartes verfügt, welches ihr den Aufbau
einer Existenz in Addis Abeba ebenfalls erleichtern dürfte.
Zusammenfassend geht das Bundesverwaltungsgericht somit davon aus,
dass es der Beschwerdeführerin trotz der einleitend dargestellten
schwierigen Lebensumstände für alleinstehende Frauen angesichts der
persönlichen Voraussetzungen gelingen dürfte, sich wirtschaftlich und
sozial in ihrem Heimatland zu reintegrieren. Gewichtig erscheinen dem
Gericht dabei insbesondere die bereits bewiesene Unabhängigkeit von
den Eltern vor der Ausreise, das Bestehen eines verwandtschaftlichen, in
Addis Abeba wohnhaften Netzes, welches ihr bei der Rückkehr behilflich
sein kann, das frühere Betreiben eines Kleinhandels sowie die in der
Schweiz erworbenen beruflichen Fähigkeiten. Das
Bundesverwaltungsgericht erachtet den Wegweisungsvollzug der relativ
jungen und laut Akten gesunden Beschwerdeführerin somit in
Übereinstimmung mit dem BFM als zumutbar.
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8.7. Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der
zuständigen Vertretung ihres Heimatstaates die für eine Rückkehr
notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG),
weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist
(Art. 83 Abs. 2 AuG).
9.
Insgesamt ist der durch die Vorinstanz verfügte Vollzug der Wegweisung
zu bestätigen. Die Vorinstanz hat den Vollzug zu Recht als zulässig,
zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung
der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
11.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind nur reduzierte Kosten
aufzuerlegen. Diese werden auf Fr. 300.-- bestimmt. Dem Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1
VwVG kann nicht entsprochen werden, da aufgrund der jahrelangen und
auch gegenwärtigen Berufstätigkeit der Beschwerdeführerin nicht von
deren Bedürftigkeit ausgegangen werden kann.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird
abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 300.-- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Gabriela Oeler
Versand: