B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-2097/2016
Ur t e i l vom 1 5 . De zembe r 2 0 1 6
Besetzung
Einzelrichterin Barbara Balmelli,
mit Zustimmung von Richter Fulvio Haefeli;
Gerichtsschreiberin Evelyn Heiniger.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch lic. iur. Felice Grella,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 29. Februar 2016 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer suchte am 7. Mai 2014 in der Schweiz um Asyl
nach. Am 12. Mai 2015 befragte ihn die Vorinstanz summarisch zur Person
und hörte ihn am 4. Juni 2014 einlässlich zu seinen Asylgründen an. Dabei
machte er im Wesentlichen geltend, er stamme aus B._______ und habe
in C._______ das Internat besucht. 2008 sei sein Vater verschollen, wes-
halb er die Schule habe abbrechen und zur Mutter zurückkehren müssen.
Ungefähr einen Monat nachdem sein Vater verschwunden sei, sei die Po-
lizei zu ihnen nach Hause gekommen und habe ihn, seinen jüngeren Bru-
der und die Mutter nach dem Verbleib des Vaters gefragt. Ihr Haus sei
mehrmals durchsucht und sie wiederholt belästigt und bedroht worden. Aus
diesem Grund seien sie 2012 umgezogen, wonach sie eine Weile keine
Schwierigkeiten gehabt hätten und er normal zur Schule habe gehen kön-
nen. Im November 2013 sei er erneut von Polizisten abgeholt und über
seinen Vater befragt worden. Unter Todesdrohungen hätte er den Aufent-
haltsort des Vaters nennen sollen. Zuletzt sei ihm vorgeworfen worden,
dass sein Vater gegen die Regierung tätig gewesen sei. Die Familie sei
beschuldigt worden, zu wissen, was der Vater mache und dass sie ihn ver-
steckt gehalten habe. Er wisse aber weder was sein Vater genau gemacht
habe, noch wo er sei, nur dass er den Leuten im Norden geholfen habe.
Sein Vater habe zu ihm gesagt, er müsse jederzeit in der Lage sein, den
Tamilen zu helfen. Er sei ausgereist, da er wegen den Befragungen ständig
Angst gehabt habe, dass ihm etwas angetan werde. Seither habe er keinen
Kontakt mehr zu seiner Mutter oder seinem Bruder gehabt. Er habe einen
Freund, der im gleichen Quartier wohne, gebeten nach ihnen zu suchen.
Dieser sei mehrmals bei ihm zu Hause gewesen und habe festgestellt,
dass seine Mutter und sein Bruder nicht mehr dort wohnen würden. Wo sie
sich aufhalten würden, habe er jedoch nicht herausfinden können.
B.
Mit Verfügung vom 29. Februar 2016 stellte die Vorinstanz fest, der Be-
schwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylge-
such ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Den zuständigen
Kanton beauftragte sie mit dem Vollzug der Wegweisung.
C.
Mit Eingabe vom 4. April 2016 reichte der Beschwerdeführer beim Bundes-
verwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, die Verfügung vom
29. Februar 2016 sei aufzuheben und ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter
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sei ihm die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Die Beschwerdegegnerin
sei zu verpflichten, ihm Akteneinsicht zu gewähren. Nach Eingang der Ak-
ten sei eine Nachfrist zwecks Ergänzung der Beschwerde zu gewähren.
Der Beschwerde sei aufschiebende Wirkung zu gewähren und dem Be-
schwerdeführer eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 11. Mai 2016 wies die Instruktionsrichterin das
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ab und erhob ei-
nen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.–. Gleichzeitig stellte sie die
Akten der Vorinstanz zu und forderte diese zur Vernehmlassung auf.
E.
Mit Schreiben vom 17. Mai 2016 reichte der Beschwerdeführer eine Wohn-
sitz-/Abmeldebestätigung zu den Akten, der zu entnehmen sei, dass seine
Mutter und sein Bruder am 15. Februar 2015 in die Provinz D._______ ge-
zogen seien.
F.
Mit Vernehmlassung vom 27. Mai 2016 hielt die Vorinstanz fest, alle rele-
vanten Akten seien dem Beschwerdeführer mit dem Entscheid verschickt
worden. Sie stelle die Akten der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers
dennoch nochmals zu. Im Übrigen verwies sie auf die Erwägungen im an-
gefochtenen Entscheid und hielt vollumfänglich daran fest.
G.
Am 26. Mai 2016 ging der Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.– beim
Gericht ein.
H.
Am 31. Mai 2016 stellte das Gericht die Vernehmlassung dem Beschwer-
deführer zur Kenntnisnahme zu.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der
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Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung le-
gitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte
Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutre-
ten.
1.2 Gemäss Art. 55 VwVG hat eine Beschwerde grundsätzlich aufschie-
bende Wirkung. Diese wurde vorliegend nicht entzogen, weshalb der An-
trag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos ist.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Ver-
fahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG)
und mit summarischer Urteilsbegründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaft-
machen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt
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dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE
2015/3 E. 6.5.1 mit Verweisen).
5.
Die Vorinstanz kommt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die
Vorbringen des Beschwerdeführers hielten weder den Anforderungen an
das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG noch denjenigen von Art. 3
AsylG stand.
Der Beschwerdeführer könne keine Angaben über seinen Vater machen,
namentlich wisse er weder, ob dieser tatsächlich mit der tamilischen Bewe-
gung in Kontakt gewesen sei, noch weshalb er das Risiko eingegangen
wäre, sich für die LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) einzusetzen. Zu-
dem erstaune, dass der Vater keinen Kontakt mit dem Norden Sri Lankas
gepflegt habe. Auch zum Verschwinden seines Vaters habe der Beschwer-
deführer nur knappe Angaben gemacht und sei nicht in der Lage gewesen,
zu erklären, was seine Mutter unternommen habe, um den Vater zu finden.
Ferner sei nicht plausibel, dass die Familie trotz der angeblich langjährigen
Tätigkeit des Vaters für die LTTE nichts von dieser gehört habe. Die Aus-
sagen bezüglich des Einsatzes des Vaters für die LTTE seien daher nicht
glaubhaft.
Weiter sei nicht ersichtlich, aus welchem Grund der Beschwerdeführer und
seine Familie während mehr als fünf Jahren hätten behelligt worden sein
sollen. Der Bericht über seine Befragung auf dem Polizeiposten sei undif-
ferenziert und ohne Realkennzeichen. Er sei darüber hinaus nicht in der
Lage gewesen, zu erklären, weshalb er lediglich von der Polizei und nicht
vom Central Intelligence Department (CID) befragt worden sei. Zudem
habe er das in Aussicht gestellte Bestätigungsschreiben über seine Fest-
nahme nicht zu den Akten gegeben. Im Übrigen könne er auch die Anzahl
seiner Festnahmen nicht nennen.
Ferner habe er weder den Nachnamen noch die Adresse seines engen
Freundes, der nach der Mutter gesucht habe, angeben können. Nicht nach-
vollziehbar sei auch, dass dieser Freund im Besitz einer Kopie seiner Iden-
titätskarte gewesen sei und der Beschwerdeführer dafür keinen Grund
habe angeben können. Darüber hinaus erstaune, dass er den Kontakt zu
seiner Mutter abgebrochen habe. Der angeführte Grund, die Mutter kenne
sich mit den modernen Kommunikationsmitteln nicht aus, sei als Schutz-
behauptung zu werten.
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Schliesslich weise der Beschwerdeführer kein Profil auf, welches geeignet
wäre, eine Furcht vor flüchtlingsrelevanter Verfolgung zu begründen. Sein
Alter könnte die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden bei einer
Wiedereinreise zwar erhöhen, dennoch gebe es keinen hinreichend be-
gründeten Anlass zur Annahme, dass der Beschwerdeführer Massnahmen
zu befürchten hätte, die über einen background check hinausgehen
würden.
6.
6.1 In der Rechtsmitteleingabe hält der Beschwerdeführer an der Glaub-
haftigkeit seiner Vorbringen fest. Sinngemäss macht er damit geltend, die
Vorinstanz habe den Massstab des Glaubhaftmachens nicht richtig ange-
wendet und verletze damit Bundesrecht.
6.2 Zum Zeitpunkt der Anhörung war der Beschwerdeführer (…) Jahre alt
und damit volljährig. Insoweit ist nicht ersichtlich, weshalb und insbeson-
dere wie die Vorinstanz auf das Alter des Beschwerdeführers besonders
hätte Rücksicht nehmen sollen. Entsprechend substantiiert der Beschwer-
deführer diesen Einwand denn auch nicht. Jedenfalls ist festzustellen, dass
der Beschwerdeführer offensichtlich keine Mühe hatte, sowohl die offen,
als auch die geschlossen formulierten Fragen zu beantworten. Er antwor-
tete jeweils sachbezogen und verständlich auf die ihm unterbreiteten Fra-
gen. Zudem stellte er weder während der Anhörung noch anlässlich der
Rückübersetzung Fragen, welche darauf schliessen liessen, er hätte etwas
nicht verstanden. Auch gab er zu Protokoll, den Dolmetscher gut zu ver-
stehen. Schliesslich sind den Akten keine Hinweise auf ein ständiges
Schluchzen und Weinen zu entnehmen und stellt ein solches, entgegen
der in der Eingabe vertretenen Ansicht, kein Realzeichen für die persönli-
che Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers dar. Der Beschwerdeführer
vermag somit aus diesem Einwand nichts für sich abzuleiten.
6.3 In der angefochtenen Verfügung wird ausführlich dargelegt, aus wel-
chen Gründen die Vorbringen des Beschwerdeführers wenig konkret, de-
tailliert und differenziert sowie nicht nachvollziehbar und damit insgesamt
nicht glaubhaft sind. Soweit sich der Beschwerdeführer auf zwei Urteile des
Bundesverwaltungsgerichts (BVGE 2011/14 und Urteil des BVGer
E-559/2010 vom 16. März 2012) bezieht, substantiiert er nicht ansatz-
weise, inwiefern er persönlich ein Risikoprofil im Sinne der Rechtsprechung
erfüllt. Solches ist auch nicht ersichtlich. Sodann legt er mit dem blossen
Wiederholen des aktenkundigen Sachverhalts und dem Festhalten an des-
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sen Tatsächlichkeit nicht dar, inwiefern die Vorinstanz zu Unrecht auf Un-
glaubhaftigkeit geschlossen hat. Um Wiederholungen zu vermeiden kann
daher vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen in der angefoch-
tenen Verfügung verwiesen werden. Da seine Vorbringen insgesamt nicht
glaubhaft sind, ist auch nicht davon auszugehen, dass der Beschwerde-
führer wegen seines Vaters eine Registrierung bei den Behörden und damit
eine Reflexverfolgung zu befürchten hat.
6.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer nichts
vorgebracht hat, das geeignet wäre, die Flüchtlingseigenschaft nachzuwei-
sen oder glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch zu
Recht abgelehnt.
7.
Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Staatssekretariat in der Regel die Weg-
weisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf
nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländer-
rechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung
einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung wurde demnach
zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50
E. 9, je m.w.H.).
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Bezüglich der Geltendma-
chung von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bun-
desverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung
der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der
strikte Beweis möglich ist, andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen
(vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2, m.w.H.).
8.2 Der Vollzug der Wegweisung ist nach Art. 83 Abs. 3 AuG unzulässig,
wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des
Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenste-
hen. Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist
das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Ab-
kommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Voll-
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zuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völ-
kerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkom-
mens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, un-
menschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105];
Art. 3 EMRK).
Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegwei-
sungsvollzug nicht als unzulässig erscheinen (Referenzurteil des BVGer
E-1866/2015 vom 15. Juli 2016, E. 12.2 ff; BVGE 2011/24 E. 10.4). Auch
der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat wiederholt
festgestellt, dass nicht generell davon auszugehen sei, zurückkehrenden
Tamilen drohe in Sri Lanka eine unmenschliche Behandlung. Eine Risi-
koeinschätzung müsse im Einzelfall vorgenommen werden (Urteil des
EGMR R.J. gegen Frankreich vom 19. September 2013, 10466/11,
Ziff. 37). Der Beschwerdeführer vermochte nicht glaubhaft zu machen,
dass er befürchten muss, bei einer Rückkehr die Aufmerksamkeit der sri-
lankischen Behörden in einem flüchtlingsrechtlich relevanten Ausmass auf
sich zu ziehen und aus den Akten ergeben sich keine konkreten Anhalts-
punkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort
mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder FoK ver-
botenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Der Vollzug der Weg-
weisung ist demnach zulässig.
8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
8.3.1 In Sri Lanka herrscht weder Krieg noch eine Situation allgemeiner
Gewalt. Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung
und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Mit Referenzurteil
E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 hat das Bundesverwaltungsgericht seine
bisherige Rechtsprechung (vgl. BVGE 2011/24) und die gegenwärtige Pra-
xis des SEM bestätigt, wonach der Wegweisungsvollzug sowohl in die
Nordprovinz (Distrikte Jaffna, Kilinochchi, Mullaitivu, Mannar und Vavuniya,
offen gelassen: das Vanni-Gebiet im Sinne von BVGE 2011/24, E. 13.2.2.1)
als auch in die Ostprovinz (Distrikte Trincomalee, Batticaloa und Ampara)
zumutbar ist, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien
(insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Bezie-
hungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und
Wohnsituation) bejaht werden kann.
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Bei der Anhörung gab der Beschwerdeführer an, er habe seit seiner Aus-
reise keinen Kontakt mehr zu seiner Mutter und seinem Bruder. Am 17. Mai
2016 reichte er eine Wohnsitz- beziehungsweise Abmeldebestätigung vom
3. Mai 2016 ein, gemäss welcher seine Mutter B._______ verlassen und in
die Provinz D._______ gezogen sei. Wie er in den Besitz dieses Dokumen-
tes gelangte, legt der Beschwerdeführer nicht dar. Indes ist daraus zu
schliessen, dass der Beschwerdeführer entgegen seinen Aussagen in Kon-
takt mit seiner Mutter beziehungsweise anderen Verwandten sein muss,
denn anders kann das Einreichen dieser Bestätigung, welche die Mutter
des Beschwerdeführers betrifft, nicht erklärt werden. Allerdings ist in die-
sem Zusammenhang wenig glaubhaft, dass die Mutter des Beschwerde-
führers in die Provinz D._______ gezogen ist, da weder sie noch der Vater
des Beschwerdeführers gemäss seinen Angaben aus dieser Region stam-
men und die Familie auch keinerlei Kontakte dorthin pflegte. Jedenfalls
aber ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in seiner Heimat
über ein bestehendes familiäres Beziehungsnetz verfügt und bei einer
Rückkehr bei seiner Familie wieder Aufnahme finden kann. Sodann hat der
Beschwerdeführer eine gute Schulbildung, spricht gut Singalesisch sowie
Englisch und hat sich hier in der Schweiz Arbeitserfahrungen in (…) erwor-
ben, weshalb ihm zuzumuten ist, bei einer Rückkehr eine eigene Existenz
aufzubauen. Der Vollzug der Wegweisung ist zumutbar.
8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
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10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.–
festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]). Der am 26. Mai 2016 geleistete Kostenvorschuss von
Fr. 600.– ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrens-
kosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Barbara Balmelli Evelyn Heiniger