Abtei lung V
E-2098/2009
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 7 . A p r i l 2 0 0 9
Einzelrichter Markus König,
mit Zustimmung von Richter Hans Schürch;
Gerichtsschreiber Rudolf Bindschedler.
A._______, Irak,
vertreten durch lic. iur Randi von Stechow,
Thurgauer Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende,
_______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Vollzug der Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 24. März 2009 / N_______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-2098/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge zu einem ihm
unbekannten Zeitpunkt seinen Heimatstaat verliess und über
B._______ und andere Länder illegal in die Schweiz einreiste, wo er
am 24. Februar 2009 in der Schweiz um Asyl nachsuchte,
dass am 9. März 2009 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ)
C._______ die summarische Befragung und am 18. März 2009 da-
selbst die direkte Anhörung zu den Asylgründen durch das BFM statt-
fanden,
dass der Beschwerdeführer bei den Befragungen im Wesentlichen an-
gab, er sei irakischer Staatsangehöriger kurdischer Volkszugehörigkeit
und stamme aus D._______ in der Provinz Dohuk,
dass er von seinem Vater als irr bezeichnet und geschlagen worden
sei,
dass sein Vater ihn im Jahre 2006 in eine Anstalt eingewiesen habe,
aus der er mit Hilfe seiner Verwandten und eines Anwalts nach zwei
Tagen wieder entlassen worden sei,
dass der Beschwerdeführer seither bei einem Cousin in E._______ ge-
lebt habe, welcher für ihn gesorgt und ihm auch die Ausreise aus dem
Heimatstaat ermöglicht habe,
dass das BFM mit Verfügung vom 24. März 2009 – eröffnet gleichen-
tags – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und
die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, es würden
keine entschuldbaren Gründe vorliegen, die es dem Beschwerdeführer
verunmöglicht hätten, rechtsgenügliche Reise- oder Identitätspapiere
beizubringen,
dass die Asylvorbringen des Beschwerdeführers aufgrund ihrer Wider-
sprüchlichkeit unglaubhaft, offensichtlich haltlos und im Übrigen asyl-
rechtlich unerheblich seien,
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dass deshalb der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft ge-
mäss Art. 3 und 7 AsylG offensichtlich nicht erfülle und aufgrund der
Akten auch keine zusätzlichen Abklärungen zur Feststellung der
Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses
erforderlich seien,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 31. März 2009 gegen
diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob
und dabei die Aufhebung der angefochtenen Verfügung in den Disposi-
tivpunkten 2, 3 und 4 des Dispositivs, die insoweite Rückweisung der
Sache zur vollständigen Abklärung des relevanten Sachverhalts an die
Vorinstanz, die Feststellung der Unzumutbarkeit sowie der Unzulässig-
keit des Vollzugs der Wegweisung, die Anordnung der vorläufigen Auf-
nahme und schliesslich den Verzicht auf die Erhebung eines Kosten-
vorschusses sowie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
beantragte,
und das Bundesverwaltungsgericht erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM ent-
scheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsge-
setzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung
besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhe-
bung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der
Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ein-
zutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52
VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
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dass sich die Beschwerde aufgrund der Rechtsbegehren sowie der
Begründung nur gegen die vom BFM angeordnete Wegweisung res-
pektive deren Vollzug richtet,
dass die Verfügung des BFM vom 24. März 2009 in Rechtskraft er-
wachsen ist, soweit die Frage des Nichteintretens auf das Asylgesuch
in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG betreffend (Ziff. 1 des
Dispositivs der angefochtenen Verfügung),
dass damit Gegenstand des Beschwerdeverfahrens lediglich die Frage
bildet, ob die Wegweisung zu Recht angeordnet worden und ob sie
gegebenenfalls zu vollziehen ist,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbe-
willigung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen besteht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizeri-
schen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb die ver-
fügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen
steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass nach Durchsicht der Akten festzustellen ist, dass die angefochte-
ne Verfügung im Ergebnis einer Überprüfung standhält,
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dass in der Beschwerde geltend gemacht wird, der Beschwerdeführer
sei offensichtlich nicht im Vollbesitz seiner geistigen Gesundheit, und
bei Durchsicht der Akten tatsächlich gewisse Hinweise auf mentale
Defizite festzustellen sind,
dass der Rekurrent indessen keine Behandlungsbedürftigkeit geltend
machen lässt und mit der beschwerlichen Reise in die Schweiz und
der Einleitung seines Asylverfahrens den Tatbeweis einer gewissen
Selbstständigkeit erbracht hat,
dass angesichts der persönlichen und familiären Umstände des Be-
schwerdeführers auf das Einholen eines psychiatrischen Gutachtens
über seine mentale Entwicklung (vgl. Beschwerde S. 5) verzichtet und
der rechtserhebliche Sachverhalt insoweit als hinreichend festgestellt
bezeichnet werden kann,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers unter Be-
rücksichtigung der völkerrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz
(Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Men-
schenrechte und Grundfreiheiten [EMRK, SR 0.101], Art. 33 des
Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
[FK, SR 0.142.30]) und den Bestimmungen von Art. 5 Abs. 1 AsylG
und Art. 25 Abs. 2 und 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) als zulässig im
Sinne von Art. 83 Abs. 3 AuG erscheint,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass das Bundesverwaltungsgericht im publizierten Leitentscheid
BVGE 2008/4 nach einer umfassenden Beurteilung der Situation in
den nordirakischen Provinzen Dohuk, Sulaymaniya und Erbil zum
Schluss gekommen ist, dass in den drei kurdischen Provinzen keine
Situation allgemeiner Gewalt herrscht und die dortige politische Lage
nicht dermassen angespannt ist, als dass eine Rückführung dorthin
als generell unzumutbar betrachtet werden müsste,
dass zudem die Region mit Direktflügen aus Europa und aus den
Nachbarstaaten erreichbar ist, weshalb eine Rückreise via Bagdad
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und anschliessend auf dem Landweg durch den von Gewalt heimge-
suchten Zentralirak nicht erforderlich ist,
dass die Anordnung des Wegweisungsvollzugs in der Regel für allein-
stehende, gesunde und junge kurdische Männer zumutbar ist, die ur-
sprünglich aus einer der drei Provinzen stammen und dort nach wie
vor über ein soziales Netz oder Parteibeziehungen verfügen,
dass der Beschwerdeführer sein Asylgesuch ausschliesslich mit Prob-
lemen mit seinem Vater begründet hatte,
dass er diesen angeblichen Schwierigkeiten eigenen Angaben zufolge
in den beiden Jahren vor seiner Ausreise erfolgreich bei seinem Cou-
sin in E._______ aus dem Weg gehen konnte, wo viele Verwandte
leben würden (vgl. Protokoll der Anhörung vom 18. März 2009 S. 5 f.),
dass die Schwester des Beschwerdeführers diesen seinen Angaben
zufolge finanziell unterstützt hat und weitere Verwandte und Freunde
für ihn Geld gesammelt hätten (vgl. a.a.O. S. 6),
dass im Übrigen "Verwandte" (respektive sein Cousin) im Jahre 2006
mit Hilfe eines Rechtsanwalts dafür gesorgt hätten, dass er innert
zweier Tage aus der Anstalt entlassen worden sei (vgl. a.a.O. S. 5 f.),
dass Verwandte ihm gelegentlich auch Arbeit verschafft hätten (vgl.
a.a.O. S. 5),
dass unter den gegebenen Umständen nicht davon auszugehen ist, er
würde bei einer Rückkehr zu seinen Verwandten in eine existenzbedro-
hende Situation geraten, die als konkrete Gefährdung im Sinne der zu
beachtenden Bestimmungen zu qualifizieren wäre (Art. 83 Abs. 4 AuG)
und somit keine Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungs-
vollzugs sprechen,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse beste-
hen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei
der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4
AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
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dass es sich bei den in der Beschwerde monierten formalen Unzuläng-
lichkeiten der angefochtenen Verfügung um offensichtliche Schreibfeh-
ler handelt ("fragfähiges" statt tragfähiges Beziehungsnetz, Bezeich-
nung des Beschwerdeführers als "Gesuchstellerin" in einer Erwägung)
und auch sonst keine Gründe für eine Kassation der Verfügung ersicht-
lich sind,
dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist darzutun, inwiefern
die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserhebli-
chen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unan-
gemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen
ist,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ge-
mäss Art. 65 Abs. 1 VwVG schon wegen der Aussichtslosigkeit der Be-
schwerdebegehren abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 1-3 des Reglements vom 21. Feb-
ruar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesver-
waltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzu-
erlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (vorab per Telefax;
Einschreiben, Beilage: Einzahlungsschein)
- das BFM, Empfangs- und Verfahrenszentrum C._______ (per Tele-
fax, zu den Akten N_______)
- das Amt für Migration des Kantons F._______ (per Telefax)
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Markus König Rudolf Bindschedler
Versand:
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