Abtei lung V
E-2099/2009/ame
{T 0/2}
U r t e i l v o m 7 . A p r i l 2 0 0 9
Einzelrichter Bruno Huber,
mit Zustimmung von Richter Jean-Pierre Monnet;
Gerichtsschreiberin Carmen Fried.
A._______, China,
alias B._______, Indien,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 26. März 2009 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-2099/2009
Das Bundesverwaltungsgericht,
in Anwendung
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31),
der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschen-
rechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention,
EMRK, SR 0.101),
des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flücht-
linge (Flüchtlingskonvention, FK, SR 0.142.30),
des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerin-
nen und Ausländer (AuG, SR 142.20),
der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom
18. April 1999 (BV, SR 101),
des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungs-
gericht (VGG, SR 173.32),
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungs-
verfahren (VwVG, SR 172.021),
des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht
(BGG, SR 173.110),
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2),
stellt fest,
dass die Beschwerdeführerin eigenen Angaben zufolge am (...) 2008
aus dem Heimatstaat ausreiste und über Nepal sowie ihr unbekannte
Länder am 28. September 2009 illegal in die Schweiz gelangte, wo sie
tags darauf um Asyl nachsuchte,
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dass sie im C._______ am 1. Oktober 2008 summarisch befragt und
am 10. November 2008 gemäss Art. 29 Abs. 1 AsylG vom BFM zu ih-
ren Asylgründen angehört wurde,
dass sie zur Begründung ihres Asylgesuches geltend machte, ihre
Identität laute A._______.
dass sie im Alter von (...) Jahren in das Kloster D._______ eingetreten
sei und eines Tages drei Chinesen in zivil ihre Klosterzelle durchsucht
und dabei zwei Bilder des Dalai Lama zerrissen hätten,
dass wenige Tage später erneut Chinesen aufgetaucht seien und aber-
mals ein Bild des Dalai Lama zerrissen sowie sie getreten und aufge-
fordert hätten, unterschriftlich zu bezeugen, sie schwöre dem Dalai
Lama fortan ab,
dass für den Inhalt der weiteren Aussagen auf die Akten zu verweisen
ist,
dass die Beschwerdeführerin am (...) 2008 bei einer Grenzkontrolle im
Raum E._______ angehalten wurde und ein Identity Certificate, aus-
gestellt in New Delhi am (...) auf die Identität B._______, sowie ein
"Greenbook" mit ihrer Fotografie auf sich trug,
dass die italienischen Behörden am 13. November 2008 auf Anfrage
des BFM einer Rückführung der Beschwerdeführerin nach Italien nicht
zustimmten,
dass das Bundesamt mit Schreiben vom 9. Dezember 2008 die
Schweizer Vertretung in New Delhi unter anderem ersuchte, die Echt-
heit des Identity Certificate abzuklären und zu überprüfen, ob es sich
bei der Beschwerdeführerin um die im Dokument ausgewiesene Per-
son handle,
dass das Bundesamt der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom
3. Februar 2009 das rechtliche Gehör zum Botschaftsbericht vom
20. Januar 2009 und zu einer allfälligen Wegweisung nach Indien ge-
währte,
dass sich die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 17. Februar 2009
vernehmen liess und erneut geltend machte, die auf B._______ aus-
gestellten Dokumente, welche sie bei der Grenzkontrolle auf sich ge-
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tragen habe, würden nicht ihr gehören, sie habe diese gegen Bezah-
lung vom Schlepper erhalten,
dass sie nie in F._______ gewohnt und einzig in der Schweiz ein Asyl-
gesuch gestellt habe,
dass sie darum ersuche, auch in Tibet Nachforschungen über ihre Per-
son zu machen,
dass die Beschwerdeführerin dem BFM am 16. März 2009 kommentar-
los die Faxkopie einer Seite eines chinesischen Dokumentes zukom-
men liess,
dass das BFM mit Verfügung vom 26. März 2009 – eröffnet am
28. März 2009 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. b AsylG auf das
Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie
den Vollzug anordnete,
dass die Vorinstanz zur Begründung anführte, die Botschaftsabklärung
habe ergeben, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um
B._______, und nicht - wie geltend gemacht - um A._______ handle,
dass die Beschwerdeführerin im Besitze eines Registration Certifica-
tes sowie eines von den indischen Behörden ausgestellten bis zum
(...) gültigen Identity Certificates (gewesen) sei,
dass die Abklärungen bei der Schweizer Botschaft die Echtheit und
rechtmässige Ausstellung des Identity Certificates, welchem die Funk-
tion eines Reisepasses zukomme, bestätigt hätten und dem Schreiben
des G._______ in New Delhi zu entnehmen sei, die Beschwerdeführe-
rin verfüge in Indien über einen geregelten Aufenthalt und könne, ein
gültiges Visum vorausgesetzt, dorthin zurückkehren,
dass weder Personen, zu denen die Beschwerdeführerin enge Be-
ziehungen habe noch nahe Angehörige in der Schweiz lebten (Art. 34
Abs. 3 Bst. a AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG nicht offensichtlich
zutage trete (Art. 34 Abs. 3 Bst. b AsylG),
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dass durch die Botschaftsabklärung vielmehr erstellt sei, die Be-
schwerdeführerin habe sich zum Zeitpunkt der angeblichen Verfolgun-
gen in Indien und nicht - wie behauptet - in Tibet aufgehalten,
dass es auch keine Hinweise auf einen in Indien fehlenden effektiven
Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG gebe
(Art. 34 Abs. 3 Bst. c AsylG),
dass die Wegweisung die Regelfolge eines Nichteintretensentscheides
darstelle und der Wegweisungsvollzug zulässig, zumutbar und möglich
sei,
dass die Beschwerdeführerin mit Rechtsmitteleingabe vom
31. März 2009 (Poststempel) in materieller Hinsicht die Aufhebung der
angefochtenen Verfügung und unter Zuerkennung der Flüchtlingsei-
genschaft die Gewährung von Asyl sowie die Ermöglichung einer Inte-
gration als Asylantin in der Schweiz beantragt,
dass sie in prozessualer Hinsicht beantragt, auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses zu verzichten und die unentgeltliche Rechtspflege
zu gewähren,
dass sie ihrer Beschwerde Farbkopien von fünf Fotos (Abbildungen
von Angehörigen/Bekannten und eine Landschaftsaufnahme), eine in
asiatischer Schrift verfasste Adresse ihrer Familienangehörigen in Ti-
bet sowie die bereits beim BFM eingereichte Faxkopie eines chinesi-
schen Dokumentes beilegte (in der Beschwerdeschrift als Auszug aus
dem Familienbuch bezeichnet),
dass auf die Begründung der Rechtsbegehren, soweit für den Ent-
scheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen
wird,
dass die vorinstanzlichen Akten am 2. April 2009 beim Bundes-
verwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31-34 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
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dass die Beschwerdeführerin durch die angefochtene Verfügung be-
sonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Be-
schwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m.
Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung
von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentschei-
de praxisgemäss auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass die Beurteilungszuständigkeit der Beschwerdeinstanz somit dar-
auf beschränkt ist, bei Begründetheit des Rechtsmittels die angefoch-
tene Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an
die Vorinstanz zurückgehen zu lassen (vgl. die diesbezüglich weiterhin
massgeblichen Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass mithin auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, soweit darin die
Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl
sowie einer Integrationsmöglichkeit in der Schweiz beantragt werden,
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung sowie des Vollzugs ma-
teriell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüg-
lich volle Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschie-
den wird (Art. 111 Abs. 1 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie
nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Be-
schwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel zu verzichten ist,
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dass auf ein Asylgesuch in der Regel nicht eingetreten wird, wenn
Asylsuchende in einen Drittstaat zurückkehren können, in welchem sie
sich vorher aufgehalten haben und im Einzelfall effektiver Schutz vor
Rückschiebung nach Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht (Art. 34 Abs. 2 Bst. b
AsylG),
dass diese Bestimmung keine Anwendung findet, wenn Personen, zu
denen die asylsuchende Person enge Beziehungen hat, oder nahe An-
gehörige in der Schweiz leben, oder die asylsuchende Person offen-
sichtlich die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG erfüllt, oder Hin-
weise darauf bestehen, dass im Drittstaat kein effektiver Schutz vor
Rückschiebung nach Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht (Art. 34 Abs. 3
Bst. a - c AsylG),
dass den Akten, insbesondere der Botschaftsabklärung, zu entnehmen
ist, dass sich die Beschwerdeführerin vor der Einreichung des Asylge-
suches am 29. September 2008 als anerkannter tibetischer Flüchtling
in Indien aufgehalten hat und dorthin mit einem gültigen Visum zurück-
kehren kann,
dass das Bundesamt in der angefochtenen Verfügung in rechtsgenügli-
cher Weise dargelegt hat, weshalb für die Beschwerdeführerin in Indi-
en effektiver Schutz vor Rückschiebung nach Art. 5 Abs. 1 AsylG be-
steht,
dass gemäss eigenen Aussagen der Beschwerdeführerin keine nahen
Angehörigen und auch keine anderen Personen in der Schweiz leben,
zu denen sie eine enge Beziehung hat,
dass bei Anwendung des Nichteintretens-Tatbestandes von Art. 34
Abs. 2 Bst. b AsylG im Unterschied zu Abs. 1 derselben Bestimmung
(„safe country“, verfolgungssicheres Herkunftsland) nicht zu prüfen ist,
ob Hinweise auf eine Verfolgung vorliegen, sondern lediglich die Aus-
nahmeklausel von Art. 34 Abs. 3 Bst. b AsylG zu beachten ist, wonach
von einer Wegweisung in den Drittstaat dann abgesehen wird, wenn
die asylsuchende Person offensichtlich die Flüchtlingseigenschaft er-
füllt,
dass die Flüchtlingseigenschaft vorliegend nicht offensichtlich zutage
tritt und die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Verfolgun-
gen als unglaubhaft gewertet werden müssen,
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dass sich die Beschwerdeführerin nämlich einerseits während der
Erstbefragung und der Bundesanhörung bezüglich der beiden Vorfälle
im Kloster in zahlreiche Widersprüche verstrickt und anderseits die
Botschaftsabklärung ergeben hat, sie habe im fraglichen Zeitraum an
der im Identity Certificate genannten Adresse in Indien gewohnt,
dass im Übrigen auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochte-
nen Verfügung verwiesen werden kann,
dass sich die Rechtsmitteleingabe im Wesentlichen darin erschöpft,
ihre Vorbringen anlässlich der Anhörungen im Rahmen des erstins-
tanzlichen Verfahrens zu wiederholen, ohne in überzeugender Weise
auf die Erwägungen der Vorinstanz einzugehen,
dass auch die von der Beschwerdeführerin neu ins Recht gelegten Be-
weismittel nicht geeignet sind, die von ihr geltend gemachte Identität
zu beweisen und Zweifel an der Korrektheit der Abklärungen der
Schweizer Botschaft in New Delhi aufkommen zu lassen,
dass das BFM demnach zu Recht gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. b
AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten
ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegwei-
sung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend
der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und die Beschwer-
deführerin zudem keinen Anspruch auf Erteilung einer solchen hat
(vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung vom
Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG),
dass der Vollzug der Wegweisung nach Indien in Beachtung der mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da
die Beschwerdeführerin nicht zur Ausreise in ein Land gezwungen
wird, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund
nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur
Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden und zudem keine
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Anhaltspunkte für eine drohende menschenrechtswidrige Behandlung
im Sinne von Art. 3 EMRK ersichtlich sind,
dass weder die in Indien herrschende allgemeine Lage noch individu-
elle Gründe – die Beschwerdeführerin ist jung, kinderlos und offenbar
gesund – auf eine konkrete Gefährdung im Falle ihrer Rückkehr
schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zu-
mutbar ist,
dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin nach Indien
schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen und es
ihr obliegt, bei der allfälligen (Wieder-)Beschaffung gültiger Reisepa-
piere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom BFM verfügte Vollzug der Wegwei-
sung nach Indien zu bestätigen ist,
dass es der Beschwerdeführerin demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist, soweit darauf einzutreten war,
dass aufgrund des Entscheides in der Hauptsache das Gesuch um
Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos
geworden ist,
dass sich die Beschwerde aufgrund vorstehender Erwägungen als
aussichtslos erweist, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechts-
pflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) abzuweisen ist und bei diesem Ausgang
des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG
i.V.m. Art. 1-3 VGKE) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind
(Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per
Kurier; in Kopie)
- H._______ (in Kopie)
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Bruno Huber Carmen Fried
Versand:
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