B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-2102/2013
U r t e i l v o m 1 6 . J a n u a r 2 0 1 4
Besetzung
Einzelrichterin Christa Luterbacher,
mit Zustimmung von Richterin Muriel Beck Kadima;
Gerichtsschreiberin Sandra Bodenmann.
Parteien
A._______, und
B._______, beide Sri Lanka,
beide vertreten durch Barbara Frei-Koller,
(…),
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 13. März 2013 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess eigenen Angaben zufolge sein Heimatland
am 11. Juli 2009 und reiste auf dem Luftweg über Indonesien und Italien
am 13. Juli 2009 in die Schweiz ein, wo er gleichentags im Empfangs-
und Verfahrenszentrum (EVZ) Basel ein Asylgesuch stellte. Am 16. Juli
2009 wurde er im EVZ summarisch befragt und am 15. Oktober 2009
eingehend zu seinen Ausreise- und Asylgründen durch das BFM ange-
hört.
Die Beschwerdeführerin verliess eigenen Angaben zufolge ihr Heimatland
am 14. November 2009 und reiste auf dem Luftweg über Doha und Italien
am 16. November 2009 in die Schweiz ein, wo sie gleichentags im EVZ
Basel ein Asylgesuch stellte. Am 19. November 2009 wurde sie im EVZ
summarisch befragt und am 10. Dezember 2009 eingehend zu ihren Asyl-
und Ausreisegründen durch das BFM angehört.
Die Beschwerdeführenden reichten im vorinstanzlichen Verfahren mehre-
re Beweismittel ein (Eintrittskarte in die sri-lankische Armee, Haftbericht,
mehrere Zeitungsartikel sowie Geschäftsunterlagen; [vgl. vorinstanzliche
Akten A25/1]). Hinsichtlich ihrer Asylvorbringen wird auf die Akten verwie-
sen.
B.
Mit Verfügung vom 13. März 2013 – eröffnet am 16. März 2013 – lehnte
das BFM die Asylgesuche der Beschwerdeführenden ab und ordnete die
Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an.
C.
Mit Beschwerdeeingabe vom 15. April 2013 fochten die Beschwerdefüh-
renden – handelnd durch ihre Rechtsvertreterin – diesen Entscheid beim
Bundesverwaltungsgericht an und beantragten die Aufhebung der ange-
fochtenen Verfügung und die Asylgewährung, eventualiter die Feststel-
lung der Unzulässigkeit, allenfalls der Unzumutbarkeit des Vollzugs und
die Gewährung der vorläufigen Aufnahme.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Gewährung der unent-
geltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021) und um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses er-
sucht.
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Der Beschwerdeeingabe wurden drei Lohnabrechnungen des Beschwer-
deführers, ein SFH-Bericht zur aktuellen Lage in Sri Lanka sowie eine
Honorarnote der Rechtsvertreterin vom 15. April 2013 beigelegt.
D.
Mit Instruktionsverfügung vom 22. April 2013 hiess das Bundesverwal-
tungsgericht das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessfüh-
rung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut, verzichtete auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses und lud das BFM zu einer Vernehmlassung ein.
E.
Mit Vernehmlassung vom 24. April 2013, welche den Beschwerdeführen-
den zur Kenntnisnahme zugestellt wurde, beantragte das BFM ohne er-
gänzende Ausführungen die Abweisung der Beschwerde und verwies auf
seine Erwägungen in der Verfügung vom 13. März 2013.
F.
Mit Eingabe vom 30. April 2013 (Poststempel) reichten die Beschwerde-
führenden die Übersetzung eines bereits eingereichten Beweismittels in-
klusive eine Stellungnahme dazu ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden
nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungs-
gerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet
auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig
(vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]; Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG,
SR 142.31]).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die
Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und
haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungswei-
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se Änderung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1
VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.4 Die Beschwerde ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit
Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Rich-
terin zu behandeln, weil sie sich im Ergebnis als offensichtlich begründet
erweist (Art. 111 Bst. e AsylG).
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Die Vorinstanz ist in Verfahren, die Staatsangehörige Sri Lankas tami-
lischer Ethnie betreffen, systematisch dazu übergegangen, keine Ausrei-
sefristen mehr anzusetzen und bereits angeordnete Ausreisefristen auf-
zuheben. Faktisch zieht sie damit sämtliche Verfahren (auch solche im
Vollzugsstadium) in Wiedererwägung, und zwar unbesehen der konkreten
Umstände im Einzelfall. Das vorinstanzliche Vorgehen geht auf zwei im
August 2013 bekannt gewordene Vorfälle sri-lankischer Rückkehrer zu-
rück, welche in der Schweiz jeweils erfolglos ein Asylverfahren durchlau-
fen haben und weggewiesen wurden (vgl. Medienmitteilung des BFM
vom 4. September 2013: "Bundesamt hat Rückführungen nach Sri Lanka
vorläufig ausgesetzt"). Die sri-lankischen Behörden haben die tamilischen
Rückkehrer bei der Wiedereinreise in Haft genommen. Daraufhin hat die
Vorinstanz in Aussicht gestellt, die beiden Vorfälle und eine allfällige Ver-
änderung der allgemeinen Situation und insbesondere die Lage der
Rückkehrenden in Sri Lanka vertieft abzuklären. Hierfür ersuchte sie das
UNO-Hochkommissariat für Flüchtlinge (UNHCR), die beiden Fälle einer
Qualitätsprüfung zu unterziehen sowie anschliessend auch die Dossiers
jener Personen zu überprüfen, deren Gesuche rechtskräftig abgelehnt
worden sind und die mit der Rückführung nach Sri Lanka hätten rechnen
müssen (vgl. Medienmitteilung des BFM vom 3. Oktober 2013: "Sri Lanka
gibt bekannt, warum zwei ehemalige Asylsuchende in Haft sind"; Neue
Zürcher Zeitung [NZZ] vom 4. Oktober 2013: "UNHCR überprüft Asyldos-
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siers – zwei zurückgeschickte Tamilen seit Wochen in Haft"). Die Vorin-
stanz geht damit selbst davon aus, dass der Sachverhalt, wie er der Ver-
fügung vom 13. März 2013 zugrunde liegt, offensichtlich nicht vollständig
festgestellt ist. Denn es besteht kein Zweifel, dass eine neue Lagebeurtei-
lung vor Ort sich auf die konkrete Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts auswirken kann, sei es im Flüchtlings- und Asylpunkt, sei es
im Wegweisungsvollzugspunkt.
3.2 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsge-
richt in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindli-
chen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückwei-
sung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsa-
chen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren
durchzuführen ist. Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann
grundsätzlich zwar auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt
werden, wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen an-
gebracht erscheint; sie muss dies aber nicht (vgl. BVGE 2012/21 E. 5).
Vorliegend liegt der Mangel in einer unvollständigen Sachverhaltsfeststel-
lung, wobei die unterbliebenen notwendigen Abklärungen eine relativ
aufwändige und umfangreiche Beweiserhebung darstellen, weshalb sich
eine Kassation der angefochtenen Verfügung rechtfertigt. Im Übrigen
bleibt auf diese Weise der Instanzenzug erhalten, was umso wichtiger ist,
als das Bundesverwaltungsgericht letztinstanzlich entscheidet.
4.
4.1 Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen. Die angefochtene Verfü-
gung ist aufzuheben, die Sache ist zur vollständigen Sachverhaltsfeststel-
lung sowie zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Dem BFM werden die vorinstanzlichen Akten sowie das Beschwerdedos-
sier, welches ebenfalls Prozessstoff des vorinstanzlichen Verfahrens bil-
den wird, zugestellt. Auf die weiteren Vorbringen in der Rechtsmittelein-
gabe ist aufgrund der vorliegenden Kassation zum heutigen Zeitpunkt
nicht näher einzugehen.
4.2 Die Rückweisung gilt praxisgemäss für die Frage der Auferlegung der
Gerichtskosten wie auch der Parteientschädigung als vollständiges Ob-
siegen, unabhängig davon, ob sie überhaupt beantragt oder ob das ent-
sprechende Begehren im Haupt- oder im Eventualantrag gestellt wird
(vgl. BGE 137 V 210 E. 7.1, BGE 133 V 450 E. 13, je m.w.H.; Urteile des
Bundesverwaltungsgericht E-1209/2011 vom 8. November 2011,
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Seite 6
D-4751/2009 vom 22. September 2010 sowie D-62/2010 vom 14. Januar
2010).
5.
5.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
5.2 Den vertretenen Beschwerdeführenden ist angesichts ihres Obsie-
gens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für
die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen.
Die Rechtsvertreterin hat mit Eingabe vom 15. März 2013 eine Kostenno-
te (mit Stand der Aufwendungen per 15. März 2013) eingereicht. Der
Aufwand für die kurze Eingabe vom 30. April 2013 ist in dieser Kostenno-
te nicht enthalten.
Das Bundesverwaltungsgericht erachtet den in der Kostennote vom
13. März 2013 ausgewiesenen zeitlichen Vertretungsaufwand – inklusive
Stundenansatz – als angemessen. Unter Mitberücksichtigung der kurzen
Eingabe vom 30. April 2013 und der massgebenden Bemessungsfaktoren
(Art. 9-13 VGKE) hat das BFM den Beschwerdeführenden eine Parteient-
schädigung in der Höhe von insgesamt Fr. 1'625.- (inkl. Auslagen, ohne
Mehrwertsteuer) zu entrichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung des BFM vom 13. März 2013 wird aufgehoben und die Sa-
che im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zu-
rückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor
dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1'625.-
(inkl. Auslagen, ohne Mehrwertsteuer) auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Sandra Bodenmann
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