B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-2103/2014
U r t e i l v o m 2 1 . M a i 2 0 1 4
Besetzung
Einzelrichter Daniel Willisegger,
mit Zustimmung von Richterin Nina Spälti Giannakitsas;
Gerichtsschreiber Alain Degoumois.
Parteien
A._______, geboren am (…),
B._______, geboren am (…),
C._______, geboren am (…),
D._______, geboren am (…),
E._______, geboren am (…),
F._______, geboren am (…),
Eritrea,
alle vertreten durch Klausfranz Rüst-Hehli,
(…),
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des BFM vom 20. März 2014 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Mit Schreiben vom 12. April 2012 reichte der damalige Rechtsvertreter
der Beschwerdeführenden für diese bei der Vorinstanz ein Asylgesuch
aus dem Ausland ein. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus,
dass der Ehemann der Beschwerdeführerin ins Militär eingezogen und
jeglicher Kontakt zu ihm verhindert worden sei. Als sie zur Ermöglichung
der Kontaktaufnahme Weisungen des Militärs nicht befolgt habe, sei sie
ins Visier der Behörden geraten sowie schikaniert, beschimpft und unter
Druck gesetzt worden. Am 13. Februar 2012 habe sie mit ihren Kindern
Eritrea verlassen und sei nach G._______, Äthiopien geflohen. Damit gäl-
ten sie und ihre Kinder in Eritrea als Deserteure und würden bei einer
Rückkehr nach Eritrea unverhältnismässig bestraft, wobei sich die Straf-
massnahmen durch ein hohes Mass an Brutalität auszeichnen würden.
Gleiches gelte, weil sie Eritrea illegal verlassen hätten. In Äthiopien sei
sie überdies besonders als Frau nicht sicher. Sie kenne Äthiopien nicht
und es verbinde sie mit diesem Land auch keine besondere kulturelle
oder sprachliche Nähe noch besitze sie in Äthiopien irgend ein Bezie-
hungsnetz. Sie müssten ständig mit polizeilichen Kontrollen, willkürlichen
Inhaftierungen und Rückführungen nach Eritrea fürchten. Demgegenüber
wiesen sie eine besondere Beziehung zur Schweiz auf, da sich ihre
Schwester beziehungsweise Tante, F. T., mit einer Niederlassungsbewilli-
gung C in der Schweiz befinde.
B.
Mit Schreiben vom 27. November 2013 teilten die Beschwerdeführenden
durch ihren damaligen Rechtsvertreter mit, dass sie sich mittlerweile in
H._______, Sudan, aufhielten.
C.
Mit Schreiben vom 16. Dezember 2013 teilte die Vorinstanz den Be-
schwerdeführenden mit, dass es sich gemäss Rechtsprechung bei der
Erhebung eines Asylgesuchs um ein relativ höchstpersönliches Recht
handle und vorliegend den drei älteren, volljährigen beziehungsweise ur-
teilsfähigen, Kindern eine zurechenbare Willensäusserung zum Ersuchen
um Schutz durch Asyl fehle. Es werde Frist erteilt, um ein zulässig gestell-
tes Asylgesuch sowie eine Vollmacht des volljährigen Sohnes nachzurei-
chen. Weiter teilte die Vorinstanz den Beschwerdeführenden unter Hin-
weis auf die gesetzlichen Grundlagen und das Schreiben der Schweizeri-
schen Botschaft in Khartum vom 23. März 2010 mit, dass das Verfahren
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wegen des begrenzten Personalbestandes und fehlender Voraussetzun-
gen im sicherheitstechnischen und räumlichen Bereich der schweizeri-
schen Vertretung in Khartum schriftlich durchgeführt werde. Gleichzeitig
bat sie um Beantwortung der gestellten, asylrelevanten Fragen unter An-
drohung der Säumnisfolgen.
D.
Nach gewährter Fristerstreckung reichten die Beschwerdeführenden
durch ihren damaligen Rechtsvertreter mit Schreiben vom 11. Februar
2014 die von der Vorinstanz verlangte Vollmacht nach. Zudem haben die
Beschwerdeführerin und ihre drei urteilsfähigen Kinder mit jeweils hand-
schriftlichen und übersetzten Eingaben ihre Asylgesuche bestätigt und ih-
re geltend gemachten Asylgründe bekräftigt.
E.
Mit Schreiben vom 19. Februar 2014 gewährte die Vorinstanz den Be-
schwerdeführenden Akteneinsicht und Gelegenheit zur Stellungnahme
zum Abklärungsergebnis.
F.
Mit Schreiben vom 7. März 2014 nahmen die Beschwerdeführenden
durch ihren damaligen Rechtsvertreter fristgerecht Stellung zum Abklä-
rungsergebnis der Vorinstanz.
G.
Mit Verfügung vom 20. März 2014 (eröffnet am 21. März 2014) bewilligte
die Vorinstanz den Beschwerdeführenden die Einreise in die Schweiz
nicht und lehnte die Asylgesuche aus dem Ausland ab.
H.
Mit Schreiben vom 8. April 2014 teilte der damalige Rechtsvertreter der
Beschwerdeführenden mit, dass er ab sofort sein Mandat vollumfänglich
niederlege.
I.
Mit Eingabe vom 21. April 2014 (Datum Poststempel) reichten die Be-
schwerdeführenden durch ihren neuen Rechtsvertreter und unter Beilage
von Beweismitteln (1 bis 9) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde
ein und beantragten, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es
sei ihnen die Flüchtlingseigenschaft wegen selbst erlittener Verfolgung
zuzuerkennen sowie die Einreise in die Schweiz zu bewilligen. Eventuell
sei zwecks Prüfung der Asylgesuche die Einreise in die Schweiz zu ges-
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tatten, subeventuell sei die Streitsache zur Ergänzung der Sachverhalts
und zu erneuter Prüfung der Gesuche an die Vorinstanz zurückzuweisen.
In prozessualer Hinsicht beantragten sie die Gewährung der unentgeltli-
chen Rechtspflege.
J.
Mit Schreiben vom 22. April 2014 präzisierten die Beschwerdeführenden
durch ihren Rechtsvertreter das Geburtsdatum des jüngsten Kindes.
K.
Mit Schreiben vom 24. April 2014 teilten die Beschwerdeführenden durch
ihren Rechtsvertreter im Wesentlichen mit, dass gemäss Berichten ihres
Schwagers und anderen eritreischen Personen die sudanische Polizei
jüngst wiederum eine grössere Anzahl von Eritreern festgenommen und
nach Eritrea zurückgeschafft habe. Offenbar wolle der Sudan die Flucht-
bewegung von Eritreern in ihr Land stoppen. Die Beschwerdeführenden
in H._______ fürchteten sich als illegal anwesende Eritreer sehr von der
radikalen Politik des Sudans und wagten sich nicht mehr in die Öffentlich-
keit. Es sei zu befürchten, dass der Sudan unter Verletzung des Non-
Refoulement-Prinzips die sich in H._______ aufhaltenden Eritreer zu-
rückschaffe. Sie bäten um prioritäre Behandlung der Beschwerde.
L.
Mit Verfügung vom 30. April 2014 setzte der Instruktionsrichter dem
Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden Frist zur Einreichung einer
schriftlichen Vollmacht mit Originalunterschriften der volljährigen Be-
schwerdeführenden an.
M.
Mit Schreiben vom 8. Mai 2014 reichten die Beschwerdeführenden durch
ihren Rechtsvertreter innert Frist die verlangten Vollmachten sowie eine
Pressemitteilung über die Rückschaffung von Eritreern aus dem Sudan
nach.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorlie-
gend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]).
Die Beschwerdeführenden (sowie das bisher im Verfahren nicht berück-
sichtigte Kind F._______ [vgl. Art. 51 Abs. 1 AsylG]) sind als Verfügungs-
adressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die
frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG
und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
2.
2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich
Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer
Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
3.
Die Möglichkeit, im Ausland ein Asylgesuch bei einer Schweizer Vertre-
tung zu stellen, ist mit Wirkung ab 29. September 2012 aufgehoben wor-
den, wobei für Asylgesuche, die – wie vorliegend – vor dem Inkrafttreten
gestellt worden sind, die Art. 12, 19, 20, 41 Abs. 2, Art. 52 und 68 in der
bis am 28. September 2012 gültigen Fassung des Asylgesetzes (aAsylG)
gelten (Übergangsbestimmung zur Änderung vom 28. September 2012;
AS 2012 5359).
4.
4.1 Ein Asylgesuch kann gemäss Art. 19 Abs. 1 aAsylG im Ausland bei
einer schweizerischen Vertretung gestellt werden, die es mit einem Be-
richt an das Bundesamt überweist (Art. 20 Abs. 1 aAsylG). Praxisgemäss
kann das Asylgesuch aus dem Ausland anstatt bei einer schweizerischen
Vertretung vor Ort auch direkt bei der Vorinstanz gestellt werden.
4.2 Gemäss Art. 20 Abs. 2 aAsylG bewilligt das Bundesamt Asylsuchen-
den die Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihnen nicht zu-
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gemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder
in ein anderes Land auszureisen. Nach Absatz 3 der Bestimmung kann
das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) schweizeri-
sche Vertretungen ermächtigen, Asylsuchenden die Einreise zu bewilli-
gen, die glaubhaft machen, dass eine unmittelbare Gefahr für Leib und
Leben oder für die Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG be-
stehe.
4.3 Beim Entscheid für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten re-
striktive Voraussetzungen, wobei den Behörden ein weiter Ermessens-
spielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von
Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Mög-
lichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Bezie-
hungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive
Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen
Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen
(BVGE 2011/10 E. 3.3).
5.
5.1 Die Vorinstanz stellt in der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen
fest, dass den Akten keine glaubhaft dargelegten Anhaltspunkte zu ent-
nehmen seien, die darauf schliessen liessen, dass die Beschwerdefüh-
renden im Zeitpunkt der Ausreise aus Eritrea von einreiserelevanten
Nachteilen bedroht gewesen seien. So habe sich die Beschwerdeführerin
derart unterschiedlich zu den angeblichen Fluchtgründen geäussert, dass
erhebliche Zweifel am Wahrheitsgehalt der Darlegungen aufkämen. Auch
vermöge der Erklärungsversuch im Rahmen der Gewährung des rechtli-
chen Gehörs nicht zu überzeugen. Insbesondere gebe es neben den
chronologischen auch noch weitere Ungereimtheiten. Auch sei den Akten
nicht zu entnehmen, dass die Kinder – unter ihnen ein mittlerweile volljäh-
riger Sohn – in Eritrea einreiserelevante Schwierigkeiten gehabt respekti-
ve ihnen solche gedroht hätten. Damit erübrige sich unter Hinweis auf die
Rechtsprechung eine Prüfung der weiteren Voraussetzungen der Ertei-
lung einer Einreisebewilligung.
Die Ausführungen in der Stellungnahme vom 12. Mai 2014, wonach sie
im Sudan von Entführern und der Polizei gejagt würden, seien dermassen
realitätsfremd und pauschal ausgefallen, dass vorliegend darauf verzich-
tet werden könne, vertieft darauf einzugehen. Sie hätten entgegen ihren
Ausführungen durchaus die Möglichkeit, beim Hochkommissariat der
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Vereinten Nationen für Flüchtlinge (UNHCR) Schutz zu ersuchen, sollten
sie solchen benötigen.
Insgesamt lägen weder realitätsnahe Ausführungen noch irgendwelche
Beweismittel vor, die die behaupteten Ereignisse plausibel machen wür-
den. Angesichts dessen, sei nicht zu erwarten, dass sie bei einem
Verbleib im Sudan mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer
Zukunft von einreisebeachtlicher Verfolgung betroffen seien.
5.2 Die Beschwerdeführenden machen durch ihren Rechtsvertreter im
Wesentlichen und sinngemäss geltend, entgegen der Auffassung der Vor-
instanz, seien die Aussagen der Beschwerdeführerin zum Fluchtgrund als
glaubhaft zu erachten. Zur Stützung ihrer Vorbringen ergänzen, präzisie-
ren beziehungsweise wiederholen sie in ausführlicher Weise den im Aus-
landsgesuch vom 12. April 2012 sowie in der Stellungnahme vom 29. Ja-
nuar 2014 (als Beilage zum Schreiben vom 11. Februar 2014) gemachten
asylrelevanten Sachverhalt. Weiter wird sinngemäss geltend gemacht,
dass die Vorinstanz zu Unrecht auf eine Anhörung bei der schweizeri-
schen Vertretung in Khartum verzichtet und das Verfahren schriftlich
durchgeführt habe. Überdies habe die Vorinstanz die Ordnungsfristen für
die Verfahrensdauer um das fast achtfache überschritten, was nicht zu
rechtfertigen sei. Die Vorinstanz habe es versäumt, den Sachverhalt ins-
besondere im Hinblick auf das Kindeswohl genügend sorgfältig abzuklä-
ren. Auch hätten sie durch ihre Schwester beziehungsweise Tante in der
Schweiz einen engen Bezug zu diesem Land. Unter ausführlichen Hin-
weisen auf die allgemeine (Menschenrechts-)Lage in Eritrea und im Su-
dan führen die Beschwerdeführenden schliesslich sinngemäss aus, dass
einreisebeachtliche Verfolgung vorliege und den Beschwerdeführenden
die Einreisebewilligung zwecks Durchführung des Asylverfahrens zu ertei-
len sei.
6.
6.1 Vorderhand ist festzuhalten, dass die Behörden verpflichtet sind, Vor-
bringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheid-
findung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist jedoch,
dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich ausei-
nandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl.
BGE 136 I 184 E. 2.2.1 [S. 188]).
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6.2 Weder den verschiedenen Stellungnahmen noch den weiteren Akten
sind glaubhafte Hinweise dafür zu entnehmen, dass die Beschwerdefüh-
renden in Eritrea einer asylrechtlich relevanten Verfolgung ausgesetzt waren.
Wie die Vorinstanz zu Recht ausführt, lassen die unterschiedlichen Aus-
führungen der Beschwerdeführerin im Auslandgesuch vom 12. April 2012
sowie in ihrer handschriftlichen Stellungnahme vom 29. Januar 2014 (als
Beilage zum Schreiben vom 11. Februar 2014) erhebliche Zweifel am
Wahrheitsgehalt ihrer Darlegungen aufkommen. So führte sie erst aus,
sie habe seit der Einberufung ihres Mannes in den Militärdienst keine
Nachrichten mehr von ihm erhalten und habe ihn ab (…) versucht zu er-
reichen. Danach sei sie persönlich zu seiner Einheit gegangen und dort
bedroht sowie nach Hause geschickt worden. Seither sei sie täglich schi-
kaniert, beschimpft und einem starken psychischen Druck ausgesetzt
worden, weshalb sie am 13. Februar 2012 Eritrea verlassen habe. Dem-
gegenüber führte sie in ihrer Stellungnahme vom 29. Januar 2014 aus, ihr
Mann habe im Militärdienst Urlaub beantragt, um seine Familie sehen zu
dürfen, dieser sei ihm jedoch verweigert worden. Daraufhin habe er einen
Aufstand gemacht und sei seither vom Geheimdienst beschattet worden.
Wegen der Beschattung habe er seine Familie nur einmal, im (…), be-
sucht. Am (…) sei sie zu seiner Einheit gefahren, dort bedroht und nach
Hause geschickt worden. Sie habe ihr Land verlassen, weil sie seit der
Verhaftung ihres Ehemannes massiv schikaniert und unter Druck gesetzt
worden sei. Am (…) sei ihr Ehemann aus dem Gefängnis ausgebrochen
und zu ihnen gekommen. Zu diesem Zeitpunkt hätten sie den Plan ge-
fasst, Eritrea zu verlassen. Zwei Wochen nach Ausbruch sei er jedoch
wieder verhaftet worden und sie habe dann mit ihren Kindern Eritrea vom
12. auf den 13. Februar 2012 verlassen.
Derart divergierende Aussagen sind in Übereinstimmung mit der Vorin-
stanz als unglaubhaft zu erachten. Im Rahmen des rechtlichen Gehörs
führten die Beschwerdeführenden zwar aus, dass es wegen des unter-
schiedlichen Kalendersystems in Eritrea und Äthiopien zu Missverständ-
nissen und Datumsverwechslungen gekommen sei (BFM-Akten, A10/2).
Dies vermag jedoch nicht zu überzeugen. So wurden zum einen beide
Stellungnahmen von derselben Person übersetzt, zum anderen stimmte
das Ausreisedatum in den Stellungnahmen überein, was das Argument
der Datumsverwechslung aufgrund unterschiedlicher Kalendersystem
entkräftet. Neben diesen chronologischen Widersprüchen finden sich
aber auch weitere Ungereimtheiten, welche die Aussagen der Beschwer-
deführerin als unglaubhaft erscheinen lassen. So war in der ersten Stel-
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lungnahme noch keine Rede eines Gefängnisaufenthalts und –ausbruchs
des Ehemannes. Auch nicht von einer Verhaftung desselben kurz vor ih-
rer Ausreise. Weiter ist der Vorinstanz zuzustimmen, dass die Familie
kaum bis zu ihrer Ausreise Mitte Februar 2012 unbehelligt hätte in Eritrea
leben können, wenn ihr Ehemann angeblich am (…) aus dem Gefängnis
ausgebrochen wäre.
Zusammenfassend hat die Vorinstanz mit ihrer Feststellung, die Be-
schwerdeführenden hätten insgesamt keine asylrelevante Verfolgung
durch die eritreischen Behörden vor ihrer Ausreise glaubhaft machen
können, kein Bundesrecht verletzt.
Im Übrigen ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzuhalten, dass
den Stellungnahmen der volljährigen beziehungsweise urteilsfähigen Kin-
dern (BFM-Akten, A10/2) nicht entnommen werden kann, dass diese in
Eritrea einreiserelevante Schwierigkeiten gehabt oder ihnen solche ge-
droht hätten. Allesamt machen geltend, sie seien aufgrund der (unglaub-
haften) Fluchtgründe der Eltern ebenfalls psychischem Druck ausgesetzt
gewesen.
6.3 Die Beschwerdeführenden haben ihr Heimatland illegal verlassen. Ih-
nen drohen deswegen bei einer Rückkehr Verfolgung, nämlich eine Frei-
heitsstrafe bis zu fünf Jahren (vgl. Urteil des BVGer D-3892/2008 vom
6. April 2010 E. 5.3.2 f.). Dabei würde es sich jedoch um einen subjekti-
ven Nachfluchtgrund i.S. von Art. 54 AsylG handeln, weshalb gestützt
darauf im Hinblick auf die auszusprechende Wegweisung keine Einreise-
bewilligung erteilt werden könnte (vgl. BVGE 2011/10 E. 7).
6.4 Den Beschwerdeführenden ist es mithin nicht gelungen, eine asylre-
levante Verfolgung in Eritrea glaubhaft zu machen. Daran vermögen auch
die umfassenden Ausführungen in der Beschwerde nichts zu ändern.
Damit erübrigt sich eine Prüfung der weiteren Voraussetzungen der Ertei-
lung einer Einreisebewilligung im asylrechtlichen Auslandsverfahren (vgl.
Urteil des BVGer E-6893/2011 vom 6. Juni 2012 E. 6.4). Insbesondere ist
dadurch die Beziehungsnähe der Beschwerdeführenden zur Schweiz irre-
levant, da diese mangels glaubhafter Verfolgung keines Schutzes bedür-
fen. Auf die diesbezüglichen Rügen in der Beschwerde ist nicht weiter
einzugehen.
6.5 Soweit die Beschwerdeführenden vorbringen, im Sudan seien sie
auch nicht sicher, weil sie von Entführern und der Polizei gejagt würden,
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Seite 10
sind sie mangels rechtsgenüglicher Substantiierung einer konkreten, das
heisst auf sie bezogenen, asylrelevanten Verfolgung im Sudan nicht zu
hören. Daran vermögen auch die zahlreichen Hinweise auf Berichte über
die allgemeine (Menschenrechts-)Lage im Sudan nichts zu ändern. Das
Gesuch um Bewilligung der Einreise zur Durchführung eines Asylverfah-
rens und das Asylgesuch aus dem Ausland wurden von der Vorinstanz zu
Recht abgelehnt.
6.6 Die Rüge im Rahmen des subeventuellen Rechtsbegehrens der Be-
schwerdeführenden, die Vorinstanz habe zu Unrecht auf ihre Anhörung
bei der schweizerischen Vertretung in Khartum, Sudan, verzichtet, ist un-
begründet. Zwar ist die asylsuchende Person im Auslandverfahren in der
Regel zu befragen. Ist eine Befragung faktisch oder aus organisatori-
schen oder kapazitätsmässigen Gründen unmöglich, kann jedoch davon
abgewichen werden. Diesfalls ist die gesuchstellende Person aufzufor-
dern, ihre Gründe für das Asylgesuch schriftlich einzureichen, wobei sie
auf die allfällige Konsequenz eines negativen Entscheids infolge Verlet-
zung ihrer Mitwirkungspflicht aufmerksam zu machen ist. Zeichnet sich
ein negativer Entscheid ab, ist der asylsuchenden Person diesbezüglich
das rechtliche Gehör zu gewähren (BVGE 2007/30 E. 5.8).
Aufgrund der Mitteilung der schweizerischen Vertretung in Khartum vom
23. März 2010, wonach diese aufgrund des begrenzten Personal-
bestands sowie fehlender Voraussetzungen im sicherheitstechnischen
und räumlichen Bereich angesichts der steigenden Zahl von eritreischen
und somalischen Flüchtlingen nicht mehr in der Lage sei, Befragungen
von Asylsuchenden durchzuführen, durfte die Vorinstanz gemäss Recht-
sprechung auf die Anhörung der Beschwerdeführenden verzichten und
das Verfahren schriftlich durchführen. Die Beschwerdeführenden wurden
sodann anhand eines Fragekatalogs aufgefordert, ihre Asylgründe darzu-
legen. Gleichzeitig wurden sie explizit auf die Mitwirkungspflicht gemäss
Art. 8 AsylG aufmerksam gemacht (BFM-Akten, A6/6). Schliesslich erhiel-
ten sie auch Gelegenheit, Stellung zum Abklärungsergebnis der Vorin-
stanz zu nehmen (BFM-Akten, A9/3). Diese Gelegenheit nahmen sie
wahr (BFM-Akten, A10/2). Im Rahmen des schriftlichen Verfahrens hat
die Vorinstanz – entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführenden –
den Sachverhalt rechtsgenüglich abgeklärt. Diesbezügliche Versäumnis-
se können den Akten nicht entnommen werden. Der Antrag, die Streitsa-
che zur Ergänzung des Sachverhalts und zu erneuter Prüfung der Gesu-
che an die Vorinstanz zurückzuweisen, ist somit abzuweisen.
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6.7 Schliesslich ist betreffend der Rüge der achtfachen Überschreitung
der gesetzlich vorgesehenen Behandlungsfrist festzuhalten, dass es sich
dabei, wie die Beschwerdeführenden richtig erkannt haben, um eine Ord-
nungsfrist handelt. Auch wenn das Auslandverfahren vorliegend in der Tat
sehr lange dauerte, können die Beschwerdeführenden mit dem Hinweis
auf die Bundesverfassung und diverser internationaler Abkommen da-
durch nichts zu ihren Gunsten ableiten.
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist
(Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
8.
8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich
den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG)
zumal sich die Beschwerde als zum Vornherein aussichtslos erwies. Aus
verwaltungsökonomischen Gründen und in Anwendung von Art. 63 Abs. 1
in fine VwVG und Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsge-
richt (VGKE, SR 173.320.2) ist indes auf die Erhebung von Verfahrens-
kosten zu verzichten.
8.2 Einen Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung ist
dem Rechtsbegehren und der Begründung in der Beschwerde nicht ex-
plizit zu entnehmen. Eine solche wäre jedoch wegen Aussichtslosigkeit
der Beschwerde ohnehin abzuweisen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden und das BFM..
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Daniel Willisegger Alain Degoumois
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