B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-2104/2013
U r t e i l v o m 1 5 . S e p t e m b e r 2 0 1 4
Besetzung
Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz),
Richterin Gabriela Freihofer, Richter Walter Stöckli,
Gerichtsschreiberin Alexandra Püntener.
Parteien
A._______,
Türkei,
vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt, (…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 7. März 2013 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein ethnischer Kurde aus B._______, Provinz
Adiyaman, verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 14.
August 2010 und gelangte am 18. August 2010 in die Schweiz, wo er am
23. August 2010 um Asyl nachsuchte. Am 3. September 2010 wurde er im
Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) C._______ befragt. Am
30. Januar 2013 folgte eine einlässliche Anhörung durch das Bundesamt.
Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer geltend, er habe am
10. Juli 2010 zusammen mit anderen Personen an der Beerdigung von
D._______, einem Kämpfer der Partiya Karkerên Kurdistan (PKK; zu
Deutsch: Arbeiterpartei Kurdistans) und Märtyrer, teilgenommen, der am
21. Juni 2010 bei einem Gefecht in E._______ gestorben sei. Man habe
den Leichnam am 9. Juli 2010 in E._______ einem Konvoi von zirka 25
Fahrzeugen abgeholt und zur Aufbewahrung ins Krankenhaus gebracht.
Er habe die Begräbnisfeier mitorganisiert. Beim anschliessenden Pro-
testmarsch seien Parolen gerufen und Spruchbänder getragen worden.
Es hätten auch Parteifunktionäre daran teilgenommen. Unmittelbar nach
der Feier sei er zusammen mit F._______ nach Gaziantep zu einer Ver-
sammlung der Partei gefahren. Dort habe er erfahren, dass es wegen der
Begräbnisfeier zu Festnahmen gekommen und er zu Hause gesucht wor-
den sei. Bei einem der Festgenommenen handle es sich um G._______,
der nach seiner Freilassung in die Schweiz gekommen sei. Von den an-
deren wisse er nichts. Er befürchte, weil er am Begräbnisfahrzeug ein
Spruchband angebracht habe, festgenommen zu werden. Deshalb sei er
nach Istanbul gefahren. Er werde weiterhin zu Hause gesucht. Er sei seit
langem für die BDP (Baris ve Demokrasi Partisi / Partei des Friedens und
der Demokratie) aktiv gewesen und im Jahre 2010 offizielles Mitglied ge-
worden. Da bereits mehrere seiner Angehörigen in Haft genommen wor-
den seien und seine Eltern alt und krank und damit auf ihn angewiesen
gewesen seien, habe er sich vor einer Festnahme in Acht nehmen müs-
sen. Sein Bruder H._______ sei im Jahre 1994 zu zwölf Jahren Haft ver-
urteilt worden und lebe heute im Nordirak. Seine Schwester I._______
und sein Bruder J._______, der sich im Jahre 1994 der Guerilla ange-
schlossen habe, seien in der Türkei ebenfalls wegen Unterstützung und
Beherbergung der PKK in Haft genommen worden und würden heute in
der Schweiz leben. Er selber sei wegen Unterstützung und Beherbergung
der PKK im Jahre 1987 für drei bis vier Monate im Gefängnis gewesen.
Danach sei es immer wieder zu mehrstündigen Festnahmen gekommen,
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letztmals im Mai 2010, auch wegen seiner Geschwister. Aus diesen
Gründen habe er sich zur Ausreise entschlossen.
Für den Inhalt der weiteren Aussagen und Einzelheiten wird auf die Akten
verwiesen.
Im Verlaufe des vorinstanzlichen Verfahrens reichte der Beschwerdefüh-
rer zur Untermauerung seiner Vorbringen folgende Beweismittel ein:
– Mitgliederausweis der BDP in Kopie,
– zwei Fotos,
– Internetartikel,
– CD,
– Begutachtung von Videoaufnahmen zuhanden der Oberstaatsanwalt-
schaft vom 26. August 2010.
B.
Das BFM stellte mit Verfügung vom 7. März 2013, eröffnet am 15. März
2013, fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht,
und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es dessen Wegwei-
sung aus der Schweiz an. Die Vorinstanz begründete ihre Verfügung im
Wesentlichen damit, dass die geltend gemachten Vorbringen den Anfor-
derungen an die Glaubhaftigkeit nicht standhalten würden. Den Vollzug in
die Türkei befand die Vorinstanz für zulässig, zumutbar und möglich. Auf
die weitere Begründung wird in den nachfolgenden Erwägungen einge-
gangen.
C.
Mit Eingabe vom 15. April 2013 an das Bundesverwaltungsgericht bean-
tragte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter, die angefoch-
tene Verfügung sei wegen Verletzung der Begründungspflicht aufzuheben
und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen; eventualiter sei die an-
gefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zwecks Feststellung
des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhalts und zur
Neubeurteilung an das BFM zurückzuweisen; eventualiter sei die ange-
fochtene Verfügung aufzuheben und die Flüchtlingseigenschaft festzu-
stellen und dem Beschwerdeführer in der Schweiz Asyl zu gewähren;
eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Unzu-
lässigkeit oder die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustel-
len. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde beantragt, die Asylakten des
BFM betreffend G._______ beizuziehen und dem Beschwerdeführer dazu
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Einsicht zu geben. Ferner sei der sich heute in Frankreich aufhaltende
G._______ in vorliegender Sache als Zeuge einzuvernehmen. Weiter sei
dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist zur Beibringung von Be-
weismitteln zu gewähren. Zudem sei eine Botschaftsabklärung durchzu-
führen und der Beschwerdeführer allenfalls direkt durch das Bundesver-
waltungsgericht anzuhören.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 19. April 2013 wurde der Beschwerdeführer
zur Bezahlung eines Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 600.– aufge-
fordert.
E.
Mit Eingabe vom 24. April 2013 berichtigte die Instruktionsrichterin auf ei-
ne entsprechende Anfrage des Rechtsvertreters vom 22. April 2013 ein
Versehen in den Erwägungen der Verfügung vom 19. April 2013, bestätig-
te indessen das Dispositiv.
F.
Mit Eingabe vom 6. Mai 2013 ersuchte der Beschwerdeführer unter Bei-
lage einer Unterstützungsbestätigung um Befreiung von der Bezahlung
eines Kostenvorschusses sowie um Erlass der Verfahrenskosten.
G.
Mit Zwischenverfügung vom 8. Mai 2013 wies die Instruktionsrichterin die
Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Be-
freiung von der Kostenvorschusspflicht wegen Aussichtslosigkeit der Be-
schwerdebegehren ab und forderte den Beschwerdeführer auf, bis zum
23. Mai 2013 einen Kostenvorschusses von Fr. 600.– zu Gunsten der Ge-
richtskasse zu überweisen, wobei bei Nichtbezahlung des Kostenvor-
schusses innert der angesetzten Frist auf die Beschwerde nicht eingetre-
ten werde.
Der Kostenvorschuss wurde am 23. Mai 2013 fristgerecht geleistet.
H.
Am 23. Mai 2013 nahm der Beschwerdeführer zur negativen Zwischen-
verfügung vom 8. Mai 2013 Stellung und reichte einen Auszug aus der
Mitgliederliste der BNP sowie eine Kopie des französischen Flüchtlings-
ausweises von G._______ zu den Akten.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu
den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bun-
desverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im
Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist
daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen ei-
nes Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerde-
führende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1
BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig
entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wird vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet.
4.
In der Beschwerdeschrift wird vorab in formeller Hinsicht die Verletzung
der Begründungspflicht und die unvollständige und unrichtige Feststel-
lung des Sachverhalts gerügt.
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5.
5.1 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes
wegen fest und bedient sich nötigenfalls der gesetzlichen Beweismittel
(Bstn. a–e). Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze an der Mit-
wirkungspflicht der Asylsuchenden (Art. 8 AsylG; Art. 13 VwVG). Dazu
gehört, die Identität offenzulegen und vorhandene Identitätspapiere abzu-
geben, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken und in der An-
hörung die Asylgründe darzulegen, allfällige Beweismittel vollständig zu
bezeichnen und unverzüglich einzureichen sowie bei der Erhebung der
biometrischen Daten mitzuwirken (vgl. BVGE 2011/28 E. 3.4).
Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet
einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die
Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwid-
riger Sachverhalt zugrunde gelegt wird. Ferner ist dies der Fall, wenn die
Vorinstanz nicht alle entscheidwesentlichen Gesichtspunkte des Sach-
verhalts prüfte, etwa weil sie die Rechtserheblichkeit einer Tatsache zu
Unrecht verneinte. Unvollständig ist sie, wenn nicht über alle rechtswe-
sentlichen Sachumstände Beweis erhoben wurde. Dies ist häufig dann
der Fall, wenn die Vorinstanz gleichzeitig den Anspruch auf rechtliches
Gehör verletzte (vgl. ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER/MARTIN BERSCHI,
Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl.,
Zürich Basel Genf 2013, Rz. 1043).
Das Bundesverwaltungsgericht kann den rechtserheblichen Sachverhalt,
wie ihn die Vorinstanz festgestellt hat, uneingeschränkt überprüfen
(Art. 106 AsylG). Es ist dazu in dem Masse verpflichtet, als die Be-
schwerdepartei die Sachverhaltsfeststellungen oder die ihr zugrunde lie-
gende Beweiswürdigung als fehlerhaft rügt und sich mit der angefochte-
nen Verfügung sachbezogen auseinandersetzt (vgl. CHRISTOPH AUER,
Streitgegenstand und Rügeprinzip im Spannungsfeld der verwaltungs-
rechtlichen Prozessmaximen, Diss. Bern 1997, S. 79 f.; Urteil des Bun-
desverwaltungsgerichts E-3747/2014 vom 3. September 2014 E. 4.2).
5.2 Der in Art. 29 Abs. 2 BV garantierte und in den Art. 26 – 33 VwVG
konkretisierte Grundsatz des rechtlichen Gehörs umfasst das Recht, mit
eigenen Begehren angehört zu werden, Einblick in die Akten zu erhalten
und zu den für die Entscheidung wesentlichen Punkten Stellung nehmen
zu können. Der Anspruch auf rechtliches Gehör dient einerseits der
Sachaufklärung und stellt anderseits ein persönlichkeitsbezogenes Mit-
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wirkungsrecht der Parteien dar. Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs
beinhaltet die Pflicht der Behörden, die Vorbringen des vom Entscheid in
seiner Rechtsstellung Betroffenen sorgfältig und ernsthaft zu prüfen und
in der Entscheidfindung zu berücksichtigen (Art. 32 Abs. 1 VwVG). Da-
raus folgt die grundsätzliche Pflicht der Behörden, sich mit den wesentli-
chen Vorbringen des Rechtssuchenden zu befassen und Entscheide zu
begründen (Art. 35 Abs. 1 VwVG). Die Begründung eines Entscheides
muss so abgefasst sein, dass der Betroffene ihn sachgerecht anfechten
kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen ge-
nannt werden, die für den Entscheid bedeutsam sind (vgl. BVGE 2009/35
E. 6.4.1 m.w.H.).
6.
6.1 Vorliegend ist festzustellen, dass die Vorinstanz ihre Verfügung ledig-
lich mit der fehlenden Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdefüh-
rers abgelehnt hat. Dabei verwies sie auf Unstimmigkeiten in den Aussa-
gen des Beschwerdeführers und das Nachschieben eines zentralen
Punktes in der Asylbegründung. Sie ist weder auf die vom Beschwerde-
führer angeführten bereits in früheren Jahren erlebten persönlichen
Schwierigkeiten mit den türkischen Behörden wegen Unterstützung der
PKK – Gefängnisstrafe im Jahre 1987 und die seither erfolgten stunden-
weisen Festnahmen – eingegangen, noch hat sie sich zu dessen Ge-
schwister, die sich wegen behördlichen Schwierigkeiten aus politischen
Gründen im Ausland befinden würden und die ebenfalls ein Grund für
häufige Festnahmen des Beschwerdeführers gewesen sein sollen, ge-
äussert (vgl. A2 S. 6). Ferner soll ein Bruder des Beschwerdeführers we-
gen Mitgliedschaft bei der PKK im Jahre 1994 zu zwölf Jahren Gefängnis
verurteilt worden sein, wozu sich die Vorinstanz mit keinem Wort hat ver-
nehmen lassen. Aus den Akten kann auch nicht entnommen werden, wo-
nach die Vorinstanz Abklärungen vorgenommen und die Verfahrensakten
der zwei Geschwister, die im Jahre 2000 resp. 2004 in der Schweiz als
Flüchtlinge anerkannt worden sind (N […] und N […]), beigezogen hätte.
Schliesslich hat sich die Vorinstanz auch nicht zu den Vorbringen des Be-
schwerdeführers bezüglich G._______ (N […]), der zusammen mit ihm an
der Begräbnisfeier von D._______ mitgewirkt haben soll und der in der
Folge festgenommen worden sei, später dann in die Schweiz geflüchtet
war und hier – nach einem ersten Asylgesuch im Jahre 2000 – ein zwei-
tes Asylgesuch im Mai 2011 eingereicht hat, geäussert. Gemäss den in
der Beschwerdeschrift eingereichten Unterlagen soll dieser nach einer
Rückweisung nach Frankreich (Dublin-Verfahren) dort als Flüchtling an-
erkannt worden sein.
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Damit steht fest, dass sich die Vorinstanz in der angefochtenen Verfü-
gung nicht mit allen wesentlichen Vorbringen des Beschwerdeführers be-
fasst und damit ihre Begründungspflicht und den Anspruch auf rechtliches
Gehör verletzt hat, wenngleich nicht in einer Weise, welche die sachge-
rechte Anfechtung verunmöglicht hätte. Zudem hat sie keine weiteren Ab-
klärungen insbesondere hinsichtlich der Geschwister des Beschwerde-
führers und G._______ vorgenommen, welche für den Ausgang des Ent-
scheides durchaus relevant hätten sein können, und damit den Sachver-
halt unvollständig festgestellt.
6.2 Angesichts dieser Sachlage stellt sich die Frage, ob die festgestellte
Verletzung des rechtlichen Gehörs und die unvollständige Feststellung
des Sachverhaltes geheilt werden können oder zur Kassation der ange-
fochtenen Verfügung führen müssen. Grundsätzlich führt eine Verletzung
des rechtlichen Gehörs aufgrund der formellen Natur dieses Anspruches
ungeachtet der materiellen Auswirkungen zur Aufhebung des betreffen-
den Entscheides (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.3.4 m.w.H.). Das Bundesver-
waltungsgericht ging in seiner bisherigen Praxis davon aus, dass Ge-
hörsverletzungen und unvollständige Sachverhaltsfeststellungen auf-
grund der umfassenden Kognition der Beschwerdeinstanz in bestimmten
Schranken geheilt werden können. Dies gilt unter der Geltung des revi-
dierten Art. 106 AsylG (Wegfall der Überprüfbarkeit der Angemessenheit;
vgl. alt Art. 106 Abs. 1 Bst. c AsylG) grundsätzlich weiterhin, wobei Ge-
hörsverletzungen, die sich auf einen Aspekt der Angemessenheit bezie-
hen, vom Bundesverwaltungsgericht fortan nicht mehr geheilt werden
können. Eine Gehörsverletzung kann dann geheilt werden, wenn das
Versäumte nachgeholt wird, der Beschwerdeführer dazu Stellung nehmen
kann und der Beschwerdeinstanz im streitigen Fall die freie Überprü-
fungsbefugnis in Bezug auf Tatbestand sowie Rechtsanwendung zu-
kommt, die festgestellte Verletzung nicht schwerwiegender Natur ist und
die fehlende Entscheidreife durch die Beschwerdeinstanz mit vertretba-
rem Aufwand hergestellt werden kann (vgl. CHRISTOPH AUER, a.a.O.,
E. 3.4.4 m.w.H.).
Vorliegend sieht sich das Bundesverwaltungsgericht nicht veranlasst, ei-
ne Heilung der Gehörsverletzung vorzunehmen respektive den Sachver-
halt an Stelle der Vorinstanz vollständig festzustellen, zumal dem Be-
schwerdeführer diesfalls eine Instanz verloren ginge. Im Übrigen ist die
vorliegende Gehörsverletzung als erheblich zu bezeichnen, weshalb eine
Heilung nicht angebracht ist.
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6.3 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde im Sinne der Erwägungen
gutzuheissen. Die angefochtene Verfügung ist aufzuheben, die Sache zur
vollständigen Sachverhaltsfeststellung sowie zu neuer Entscheidung an
die Vorinstanz zurückzuweisen. Die vorinstanzlichen Akten sowie das Be-
schwerdedossier, welches ebenfalls Prozessstoff des vorinstanzlichen
Verfahrens bilden wird, werden dem BFM zugestellt. Auf die weiteren
Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe ist aufgrund der vorliegenden Kas-
sation zum heutigen Zeitpunkt nicht näher einzugehen.
7.
7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Der am 23. Mai 2013 geleistete Kostenvor-
schuss ist zurückzuerstatten.
7.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens
in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die
ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen
(vgl. Art. 14 VGKE). Nachdem keine Kostennote zu den Akten eingereicht
worden ist und sich der notwendige Vertretungsaufwand aufgrund der Ak-
tenlage hinreichend zuverlässig abschätzen lässt, ist die von der Vorin-
stanz auszurichtende Parteientschädigung unter Berücksichtigung der
massgebenden Berechnungsfaktoren (Art. 9–13 VGKE) von Amtes we-
gen auf Fr. 3'000.– (inkl. Auslagen und MWST) festzusetzen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen.
2.
Die Verfügung vom 7. März 2013 wird aufgehoben. Die Sache wird zur
vollständigen Feststellung des Sachverhaltes und anschliessenden Neu-
beurteilung an das BFM zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete Kostenvor-
schuss von Fr. 600.– ist zurückzuerstatten.
4.
Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor
dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 3'000.–
(inkl. Auslagen und MWST) auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Muriel Beck Kadima Alexandra Püntener
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