B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-2104/2016, E-2105/2016
Ur t e i l vom 2 2 . J u n i 2 0 1 7
Besetzung
Richterin Barbara Balmelli (Vorsitz),
Richter Gérard Scherrer, Richterin Christa Luterbacher,
Gerichtsschreiber Pascal Waldvogel.
Parteien
A._______, geboren am (…),
B._______, geboren am (…),
beide Afghanistan,
vertreten durch MLaw Jana Maletic, Rechtsanwältin,
Caritas Schweiz,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügungen des SEM vom 15. März 2016 / N (…) und
N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführenden suchten am 21. November 2015 zusammen mit
ihrem Bruder (Beschwerdeverfahrensnummer E-6580/2016) in der
Schweiz um Asyl nach. Aufgrund erheblicher Zweifel am geltend gemach-
ten minderjährigen Alter des Beschwerdeführers 2 veranlasste die Vor-
instanz eine Handknochenanalyse. Die am 25. November 2015 durchge-
führte Analyse ergab ein wahrscheinliches Knochenalter von 19 Jahren.
Am 27. November 2015 wurden die Beschwerdeführenden zur Person
(BzP) befragt und dem Beschwerdeführer 2 wurde das rechtliche Gehör zu
seinem Alter gewährt. Er wurde darüber informiert, dass die Vorinstanz von
seiner Volljährigkeit ausgehe und sein Asylgesuch in diesem Sinne behan-
delt werde.
B.
Am 29. Dezember 2015 ersuchte die Vorinstanz die kroatischen Behörden
(mit zwei separaten Gesuchen) um Übernahme der Beschwerdeführenden
gestützt auf Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europä-
ischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der
Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prü-
fung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem
Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist
(Neufassung), ABl. L 180/31 vom 29.6.2013 (Dublin-III-VO). Innert Frist
nahmen die kroatischen Behörden keine Stellung.
C.
Mit separaten Schreiben vom 3. März 2016 gewährte die Vorinstanz den
Beschwerdeführenden das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit Kroatiens
zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens. Mit identischen
Schreiben vom 10. März 2016 nahmen die Beschwerdeführenden Stel-
lung. Sie führten im Wesentlichen aus, sie hätten in Kroatien kein Asylge-
such gestellt. Sie hätten sich lediglich zur Durchreise dort befunden und ihr
Ziel sei die Schweiz gewesen.
D.
Mit separaten Verfügungen vom 15. März 2016 – eröffnet am 29. März
2016 (Beschwerdeführer 1) beziehungsweise am 30. März 2016 (Be-
schwerdeführer 2) – trat die Vorinstanz auf die Asylgesuche nicht ein und
wies die Beschwerdeführenden aus der Schweiz nach Kroatien weg.
Gleichzeitig forderte die Vorinstanz sie auf, die Schweiz spätestens am Tag
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nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, und verpflichtete den zu-
ständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. Sodann händigte sie
den Beschwerdeführenden die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenver-
zeichnis aus und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde gegen die Verfü-
gung komme keine aufschiebende Wirkung zu.
E.
Mit separaten, inhaltlich identischen Eingaben (undatiert, Poststempel vom
3. April 2016) reichten die Beschwerdeführenden beim Bundesverwal-
tungsgericht Beschwerde ein und beantragten, die Entscheide der Vor-
instanz seien aufzuheben und ihnen sei in der Schweiz Asyl zu gewähren.
Eventualiter seien sie nicht wegzuweisen und stattdessen sei ihnen die
vorläufige Aufnahme zu gewähren. In prozessualer Hinsicht sei ihnen die
unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und es sei auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses zu verzichten.
F.
Mit einer weiteren, nunmehr gemeinsamen Eingabe vom 5. April 2016 be-
antragten die Beschwerdeführenden, der Nichteintretensentscheid sei auf-
zuheben, die Zuständigkeit der Schweiz sei festzustellen und ihre Asylge-
suche seien materiell zu prüfen. Eventualiter seien die Verfahren zur Neu-
beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht sei
den Beschwerden die aufschiebende Wirkung zu erteilen und als vorsorg-
liche Massnahme seien die Vollzugsbehörden anzuweisen, bis zum Ent-
scheid über die Erteilung der aufschiebenden Wirkung von Vollzugshand-
lungen abzusehen. Weiter sei ihnen die unentgeltliche Rechtspflege zu ge-
währen und ein Rechtsbeistand beizuordnen. Die Verfahren (E-2104/2016,
E-2105/2016 und E-6580/2016) seien zu koordinieren und vereint zu be-
handeln.
Die Beschwerdeführenden reichten einen Teil der vorinstanzlichen Akten,
eine Fürsorgebestätigung, die Tazkara des Beschwerdeführers 1 im Origi-
nal sowie Kopien der Tazkaras des Beschwerdeführers 2 und seines an-
geblichen Zwillingsbruders zu den Akten.
G.
Mit Telefax vom 6. April 2016 setzte die Instruktionsrichterin die Überstel-
lung der Beschwerdeführenden per sofort einstweilen aus.
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H.
Mit Zwischenverfügung vom 12. Mai 2016 vereinigte die Instruktionsrichte-
rin die Verfahren der beiden Beschwerdeführenden, erteilte den Beschwer-
den die aufschiebende Wirkung, hiess das Gesuch um Gewährung der un-
entgeltlichen Prozessführung gut, wies das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtsverbeiständung ab und lud die Vorinstanz zur Ver-
nehmlassung ein.
I.
Am 19. Mai 2016 liess sich die Vorinstanz vernehmen. Mit Zwischenverfü-
gung vom 25. Mai 2016 setzte die Instruktionsrichterin den Beschwerde-
führenden Frist zur Einreichung einer Replik an, welche diese mit Schrei-
ben vom 15. Juni 2016 einreichten.
J.
Mit Zwischenverfügungen vom 22. Juni 2016 und 24. November 2016
wurde die Vorinstanz erneut eingeladen, Stellung zu nehmen. Dies tat sie
mit Eingaben vom 19. Juli 2016 beziehungsweise 9. August 2016 und
30. November 2016 beziehungsweise 1. Dezember 2016. Mit Zwischen-
verfügung vom 12. August 2016 wurde den Beschwerdeführenden noch-
mals die Möglichkeit zur Stellungnahme gegeben, welche diese mit Ein-
gabe vom 25. August 2016 wahrnahmen. Die letzten Vernehmlassungen
der Vorinstanz wurden ihnen am 8. Dezember 2016 zur Kenntnisnahme
zugestellt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die
Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerde-
führung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht einge-
reichten Beschwerden (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist
– unter Vorbehalt der nachstehenden Erwägungen – einzutreten.
2.
Die Beschwerdeführenden beantragen die Koordination ihres Verfahrens
mit demjenigen ihres Bruders (E-6580/2016). Dem Antrag ist insoweit zu
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entsprechen, als die beiden Beschwerden vom gleichen Spruchkörper be-
handelt werden und die Urteile zeitgleich ergehen.
3.
3.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht sowie die un-
richtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwer-
deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (BVGE 2011/9 E. 5). Soweit
die Beschwerdeführenden die Gewährung von Asyl oder eventualiter die
vorläufige Aufnahme begehren, erweitern sie den Streitgegenstand, was
unzulässig ist. Insoweit ist auf die Beschwerden nicht einzutreten.
4.
4.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG tritt das SEM auf ein Asylgesuch
in der Regel nicht ein, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen
können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfah-
rens staatsvertraglich zuständig ist. Jeder Antrag wird von einem einzigen
Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger
Staat bestimmt wird (Art. 3 Abs. 1 Satz 2 Dublin-III-VO).
4.2 Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäss den
beiden in Art. 22 Abs. 3 der Verordnung genannten Verzeichnissen, ein-
schliesslich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 festgestellt,
dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder
Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mit-
gliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig
(Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO).
4.3 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat
beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staa-
tenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn
er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prü-
fung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintritts-
recht).
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Seite 6
5.
5.1 Die Vorinstanz führt zum Beschwerdeführer 2 in der angefochtenen
Verfügung aus, ihm sei es nicht gelungen, die behauptete Minderjährigkeit
glaubhaft zu machen. Seine Aussagen zu seinen familiären Verhältnissen
sowie seinem Lebenslauf seien ungenau. Ausserdem habe er keine Doku-
mente eingereicht. Anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs sei
es ihm nicht gelungen, seine Minderjährigkeit mit stichhaltigen Argumenten
plausibel und glaubhaft zu machen. In Würdigung sämtlicher Umstände
werde er daher als volljährig erachtet.
Bezüglich beider Beschwerdeführenden sei Kroatien für die Durchführung
des Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig. Für einen Selbsteintritt
der Schweiz aus humanitären Gründen würden keine Gründe vorliegen. Es
würden keine Hinweise für einer Verletzung von Art. 3 EMRK bestehen.
5.2 Die Beschwerdeführenden wenden dagegen ein, die Vorinstanz glaube
dem Beschwerdeführer 2 seine Minderjährigkeit nicht und stütze sich auf
die veranlasste Handknochenanalyse zur Altersbestimmung. Dieser Alters-
test vermöge jedoch die Angaben des Beschwerdeführers 2 zu seinem Al-
ter nicht zu widerlegen, da ein 17-Jähriger durchaus ein Knochenalter von
19 Jahren aufweisen könne. Die Vorinstanz habe somit ein untaugliches
Beweismittel verwendet. Ausserdem werde das Alter durch die zwischen-
zeitlich eingetroffenen Tazkara im Original bestätigt. In Kroatien hätten sie
nie Asyl beantragt und hätten nie den Willen gehabt, dort Schutz zu su-
chen. Ausserdem würden keine Garantien für eine kindergerechte Unter-
kunft vorliegen. Bei einer Wegweisung dorthin sei das Kindeswohl zu be-
achten. Weiter sei der Beschwerdeführer 1 an Hepatitis B erkrankt und
brauche Behandlung. Eine Wegweisung nach Kroatien würde deshalb
Art. 3 EMRK verletzen. Die Schweiz müsse in Anwendung von Art. 17
Abs. 1 Dublin-III-VO in Verbindung mit Art. 29a Abs. 3 der Asylverord-
nung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) auf ihre Asylgesuche
eintreten.
5.3 In den Vernehmlassungen führt die Vorinstanz aus, die drei Brüder wür-
den keine geschützte Familieneinheit nach der Dublin-III-Verordnung bil-
den. Die Beschwerdeführenden hätten eine kroatische Wegweisungsver-
fügung mit sich geführt, weshalb nicht mit allen drei Brüdern gleich verfah-
ren worden sei. Die eingereichte Tazkara könne die behauptete Minderjäh-
rigkeit des Beschwerdeführers 2 nicht belegen, da darin stehe, dass er „ge-
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mäss Aussehen“ für 13-jährig gehalten worden sei. Zudem habe er wider-
sprüchliche Angaben zu seinem Alter und den Angaben in der Tazkara ge-
macht, weshalb von seiner Volljährigkeit ausgegangen werde. Die Ein-
schätzung, dass es sich beim Beschwerdeführer 2 um eine volljährige Per-
son handle, beruhe auf einer Gesamteinschätzung, welche sich auf ver-
schiedene Elemente stütze.
5.4 In ihren Stellungnahmen bringen die Beschwerdeführenden vor, um
dem Kindeswohl gerecht zu werden, müsse der Beschwerdeführer 2 im
Zweifelsfall als minderjährig gelten. Wissenschaftliche Altersabklärungen
und das äussere Erscheinungsbild seien nur schwache Indizien. Ausser-
dem müsse die eingereichte Tazkara überprüft werden. Die von der Vor-
instanz aufgeführten Widersprüche müssten im Gesamtkontext gesehen
werden. Die Trennung der Familie könne nicht der Zweck der Dublin-III-
Verordnung sein. Ein Selbsteintritt der Schweiz aus humanitären Gründen
sei vorliegend geboten. Der Beschwerdeführer 1 sei für die minderjährigen
Zwillingsbrüder verantwortlich. Die Vorinstanz habe das eingeräumte Er-
messen unterschritten. Ausserdem habe sie das Gleichbehandlungsgebot
verletzt. Die kroatische Wegweisungsverfügung sei kein sachlicher Grund
und dürfe nicht zu einer Trennung der minderjährigen Brüder führen. Ge-
stützt auf das Kindeswohl sei die Vorinstanz anzuweisen, auf ihre Asylge-
suche einzutreten.
6.
6.1 Die Beschwerdeführenden rügen eine Verletzung des Gleichbehand-
lungsgebotes, da die Vorinstanz auf das Asylgesuch ihres Bruders einge-
treten sei, während sie nach Kroatien weggewiesen worden seien.
Gemäss Art. 8 BV sind alle Menschen vor dem Gesetz gleich. Das Gleich-
heitsgebot verlangt, dass Gleiches gleich (Gleichheitsgebot) und Unglei-
ches ungleich (Differenzierungsgebot) behandelt werden soll. Das Rechts-
gleichheitsgebot ist verletzt, wenn hinsichtlich einer entscheidwesentlichen
Tatsache rechtliche Unterscheidungen getroffen werden, für die ein ver-
nünftiger Grund in den zu regelnden Verhältnissen nicht ersichtlich ist, oder
wenn Unterscheidungen unterlassen werden, die aufgrund der Verhält-
nisse hätten getroffen werden müssen (BGE 136 V 231 E. 6.1). Indes be-
steht kein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht (MÜLLER/ SCHEFER,
Grundrechte in der Schweiz: im Rahmen der Bundesverfassung, der
EMRK und der UNO-Pakte, 4. Aufl. 2008, S. 677 f.; KIENER/ KÄLIN, Grund-
rechte, 2. Aufl. 2013, S. 423 f.).
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Die Beschwerdeführenden verkennen, dass die Verwaltungsbehörde Ein-
zelfälle zu beurteilen hat. Weder hat die Vorinstanz ohne vernünftigen
Grund neue rechtliche Unterscheidungen eingeführt, noch hat sie vernünf-
tige rechtliche Unterscheidungen unterlassen. Bei den Beschwerdeführen-
den fand die Vorinstanz Wegweisungsverfügungen von Kroatien vor, wes-
halb sie – wie nachfolgend zu zeigen sein wird – korrekterweise auf ihre
Asylgesuche nicht eintrat und sie nach Kroatien wegwies. Selbst wenn die
Vorinstanz auf das Asylgesuch des Bruders der Beschwerdeführenden
ohne rechtlichen Grund eingetreten wäre, könnten die Beschwerdeführen-
den daraus nichts zu ihren Gunsten ableiten, weil es keine Gleichbehand-
lung im Unrecht gibt. Die Rüge, die Vorinstanz habe das Gleichheitsgebot
verletzt, ist unbegründet.
6.2 Die Vorinstanz führt in der angefochtenen Verfügung und den Ver-
nehmlassungen zutreffend aus, warum der Beschwerdeführer 2 die gel-
tend gemachte Minderjährigkeit nicht glaubhaft machen konnte. In seinen
diesbezüglichen Angaben finden sich zu viele Ungereimtheiten. So geht
aus seinen Aussagen und den mitgeführten Dokumenten hervor, dass er
in anderen Ländern angegeben hat, volljährig zu sein. Dies fällt stark ins
Gewicht und hat ausserdem negative Auswirkungen auf die persönliche
Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers 2. Ein weiteres, zwar eher schwa-
ches Indiz für seine Volljährigkeit ist die durchgeführte Handknochenana-
lyse, welche ein wahrscheinliches Knochenalter von 19 Jahren ergab
(SEM-Akten des Beschwerdeführers 2, A7/1). Schliesslich fällt auf, dass
der Beschwerdeführer 2 in der BzP anbot, Schulzeugnisse einzureichen
(SEM-Akten des Beschwerdeführers 2, A8/14 S. 7), was er jedoch nie ge-
tan hat. Für das behauptete Alter spricht die im Original eingereichte
Tazkara. Bei der afghanischen Tazkara handelt es sich zwar um ein Identi-
tätsdokument mit Foto, doch hat diese nur einen geringen Beweiswert und
ist leicht zu fälschen (BVGE 2013/30). Eine schlüssige Überprüfung des
Dokuments ist aufgrund fehlender Sicherheitsmerkmale kaum möglich.
Ausserdem widersprechen einige der vom Beschwerdeführer 2 zur
Tazkara gemachten Aussagen den Angaben auf dem Dokument. So gab
er zu Protokoll, in seiner Tazkara stehe, dass er im Jahr (…) (afghanische
Zeitrechnung) 16 Jahre alt gewesen sei (SEM-Akten des Beschwerdefüh-
rers 2, A8/14 S. 4). Tatsächlich geht aus dem eingereichten Dokument her-
vor, dass er im Jahr (…) 13 Jahre alt gewesen sei. Aufgrund der zahlrei-
chen Ungereimtheiten und Widersprüche des Beschwerdeführers 2 zu sei-
nem Alter ist von seiner Volljährigkeit auszugehen und es gibt keinen
Grund, das von der Vorinstanz festgestellte Geburtsdatum zu korrigieren.
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Eine falsche oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sach-
verhalts oder eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt nicht vor. Auf die
zahlreichen Äusserungen der Beschwerdeführenden zum Kindesschutz
und der Problematik einer Wegweisung von Minderjährigen nach Kroatien
ist deshalb nicht weiter einzugehen.
6.3 Die Vorinstanz hat aufgrund der Aussagen der Beschwerdeführenden
und der kroatischen Wegweisungsverfügungen, welche beide mit sich ge-
führt haben, zu Recht die Zuständigkeit Kroatiens erkannt und die kroati-
schen Behörden – gestützt auf Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO – um Über-
nahme ersucht. Kroatien ist somit verpflichtet, die Personen aufzunehmen
und angemessene Vorkehrungen für die Ankunft zu treffen (Art. 22 Abs. 7
Dublin-III-VO). Die Ausführungen der Beschwerdeführenden, sie hätten in
Kroatien kein Asylgesuch gestellt und ihr Ziel sei die Schweiz gewesen,
vermögen die Schlussfolgerung der Vorinstanz nicht umzustossen oder in
Frage zu stellen.
Es gibt keine wesentlichen Gründe für die Annahme, das Asylverfahren
und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Kroatien würden syste-
mische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen
oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grund-
rechtecharta mit sich bringen.
Kroatien ist Signatarstaat der EMRK, des Abkommens vom 28. Juli 1951
über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Über-
einkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR
0.105) und es gibt keine konkreten Hinweise dafür, dass sich Kroatien nicht
an die daraus resultierenden Verpflichtungen hält.
Auch kann davon ausgegangen werden, Kroatien anerkenne und schütze
die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäi-
schen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu ge-
meinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des interna-
tionalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom
26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen,
die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben.
Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Dub-
lin-III-VO nicht gerechtfertigt.
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Seite 10
6.4 Die Beschwerdeführenden bringen vor, mit einer Überstellung nach
Kroatien verletze die Vorinstanz Art. 3 EMRK.
Es liegen auch keine Anhaltspunkte vor, dass Kroatien seine staatsvertrag-
lichen Verpflichtungen im vorliegenden Fall missachten und die Beschwer-
deführenden unter Verletzung von Art. 3 EMRK einer menschenunwürdi-
gen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt wären, oder dass das
flüchtlingsrechtliche Non-Refoulement-Gebot verletzt würde. Die Be-
schwerdeführenden haben keine konkreten Hinweise für die Annahme dar-
getan, Kroatien würde die ihnen gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden
Lebensbedingungen dauerhaft vorenthalten.
Aus dem ärztlichen Bericht, der sich in den vorinstanzlichen Akten befindet,
geht hervor, dass der Beschwerdeführer 1 an einer (…) leidet und der Be-
handlung bedarf. Dazu ist festzuhalten, die Rückweisung von Personen mit
gesundheitlichen Problemen namentlich dann einen Verstoss gegen Art. 3
EMRK darstellen, wenn ernsthafte Gründe dargelegt werden, dass die be-
troffene Person bei einer Überstellung im Zielstaat nicht angemessen be-
handelt würde oder der Zugang zum Gesundheitssystem ihr verwehrt
bliebe, so dass sie einem realen Risiko einer ernsthaften, raschen und un-
wiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes ausge-
setzt wäre, die zu intensiven Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der
Lebenserwartung führen (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili vs. Belgien vom
13. Dezember 2016, Nr. 41738/10, § 183). Solches ist vorliegend nicht ge-
geben. Sodann tragen die mit dem Vollzug der angefochtenen Verfügung
beauftragten Schweizer Behörden Problemen von erkrankten Personen
bei der Überstellung Rechnung. Diese beziehen sich einerseits auf die me-
dizinische Behandlung hier in der Schweiz sowie eine damit verbundene
gezielte Vorbereitung auf die Rückführung. Die Vorinstanz wird die kroati-
schen Behörden vorliegend bis spätestens sieben Tage vor der geplanten
Überstellung umfassend über die Situation des Beschwerdeführers 1 und
seinen Gesundheitszustand informieren (vgl. Art. 32 Dublin-III-VO). In Kro-
atien wiederum stehen ausreichende medizinische Infrastrukturen zur Ver-
fügung.
6.5 Die Beschwerdeführenden bringen weiter vor, die Vorinstanz hätte in
Anwendung von Art. 17 Dublin-III-VO in Verbindung mit Art. 29a Abs. 3
AsylV 1 aus humanitären Gründen auf ihre Asylgesuche eintreten müssen.
Diesbezüglich ist festzuhalten, dass der Vorinstanz bei der Anwendung von
Art. 17 Dublin-III-VO in Verbindung mit Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Ermessen
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Seite 11
zukommt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.) und den Akten keine Hinweise auf eine
gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG)
durch die Vorinstanz zu entnehmen sind.
6.6 Die Vorinstanz ist somit zutreffend von der Zuständigkeit Kroatiens aus-
gegangen und in Anwendung Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf die Asylge-
suche der Beschwerdeführenden zu Recht nicht eingetreten. Für einen
Selbsteintritt der Schweiz besteht kein Anlass. Allfällige Vollzugshinder-
nisse sind nicht mehr zu prüfen, da das Fehlen von Wegweisungsvollzugs-
hindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides ge-
mäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (BVGE 2010/45 E. 10).
7.
Zusammenfassend verletzen die angefochtenen Verfügungen kein Bun-
desrecht und sind auch sonst nicht zu beanstanden (Art. 106 AsylG). Für
eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz besteht nach dem Gesag-
ten kein Anlass. Die Beschwerden sind abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerde-
führenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihnen jedoch mit Zwi-
schenverfügung vom 12. Mai 2016 die unentgeltliche Prozessführung ge-
mäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde, sind keine Verfahrenskosten zu
erheben.
(Dispositiv nächste Seite)
E-2104/2016, E-2105/2016
Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerden werden abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zustän-
dige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Barbara Balmelli Pascal Waldvogel